Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlI407 2132121-2 SpruchI407 2132121-2/22E Schriftliche Ausfertigung des am 22.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Person zunächst an, dass er den im Spruch genannten Namen trage und sudanesischer Staatsbürger sei. Er sei verheiratet und Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tama an. Er habe von 1976 bis 1984 die Koranschule besucht und spreche Arabisch. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine fünf Söhne, seine Tochter sowie seine zwei Brüder und drei Schwestern lebten weiterhin im Sudan. Am 05.01.2014 habe er sein Heimatland mit einem PKW in Richtung Ägypten verlassen. Von dort sei er schlepperunterstützt mit einem Schiff in die Türkei und nach einer Woche mit einem Schlauchboot weiter nach Griechenland gereist. Von Griechenland bis Albanien sei er zu Fuß gegangen und danach sei er von Schleppern über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden. Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "In meinem Land herrscht Bürgerkrieg, es gibt keine Sicherheit und die Regierung nimmt unschuldige Leute fest. Ich habe Angst um mein Leben. Ich habe sonst keine anderen Fluchtgründe." Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, dass er Angst um sein Leben habe.
- Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundeamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters im Wesentlichen vor, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Er führe den bereits angegeben Namen und sei im Sudan geboren. Er sei dort nicht zur Schule gegangen, sondern habe von einem Iman unterrichtet worden. Er habe keinen Beruf erlernt und habe in verschieden Bereichen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei mit zwei Frauen verheiratet und habe mit ihnen insgesamt sechs Kinder. Seine Frauen und Kinder lebten weiterhin im Sudan. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe niemals einen Reisepass besessen. Über Verwandte in Europa verfüge er nicht.
- Am 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zunächst vor, dass er gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und auch keine Medikamente einnehme. Des Weiteren führte er auf entsprechende Fragen der Organwalterin aus, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, er Arabisch und Sudanesisch spreche und er mit seiner (namentlich genannten) Frau verheiratet sei. Er habe sechs Kinder. Er sei im Darfur geboren und dort aufgewachsen. Seine namentlich genannte Frau und seine namentlich genannten sechs Kinder würden von seinem Vater versorgt, welcher eine eigene Landwirtschaft betreibe. In der Zeit von 1976 bis 1984 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht bzw. habe er Privatunterricht bei einem namentlich genannten Imam erhalten. Er habe das Handwerk des Schneiders erlernt und sein letzter Arbeitstag sei der 31.12.2013 gewesen. Am 05.01.2014 habe er seine Heimat verlassen. Seine Eltern besäßen ein Haus mit Strohdach und landwirtschaftliche Grundstücke mit Ziegen und Schafen. Dort lebe auch seine Familie. Zudem habe er zwei namentlich genannte Brüder und drei namentlich genannte Schwestern. Alle Geschwister seien verheiratet und lebten mit ihren Familien in Darfur von der Landwirtschaft. Er stehe mit ihnen über einen Bruder in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Auch leben fünf namentlich genannte Tanten und zwei namentlich genannte Onkel in Darfur. Alle Familien seiner Verwandten lebten von der Landwirtschaft, seien Araber und muslimischen Glaubens. Er selbst besitze in Darfur ein Haus mit sechs Zimmern. Dieses Haus befinde sich nach wie vor in seinem Besitz. Die verbaute Fläche betrage 600 Quadratmeter. Auch er besitze landwirtschaftliche Grundstücke, wo Tiere weideten und auch einen Garten. Seine Heimat habe er mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. Er habe Österreich aus wirtschaftlichen Gründen als Asylland ausgewählt, um sich eine gesicherte Existenz aufbauen zu können. In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, er sei nie vor Gericht gestanden und nie inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und er werde von staatlichen Behörden nicht gesucht. Er sei nie politisch tätig und auch nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe in seiner Heimat auch keine Probleme wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstige Probleme mit Privatpersonen gehabt. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nie teilgenommen. Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor, dass er sich in seiner Heimat fürchte, weil dort Krieg herrsche. Er selbst sei von den Kriegshandlungen nicht in Mitleidenschaft gezogen worden, aber der Sudan biete ihm keine sichere Existenz. Deswegen sei er nach Europa gereist. Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe es nicht. Er habe sämtliche Gründe bereits vollständig geschildert und weil im Sudan Krieg herrsche, könne er nicht dorthin zurück. In Österreich habe er keine Verwandten bzw. Familienangehörigen. Er lebe allein, sei hier in keinem Verein tätig und gehe keiner Arbeit nach, er besuche aber einen Deutschkurs, zu welchem er eine Bestätigung vom 16.04.2015 (Deutschkurs A1, 75 Unterrichtseinheiten) vorlegte. Nach Vorhalt und Erörterung der Länderberichte (Stand 16.12.2015) und der Frage der Organwalterin, ob der Beschwerdeführer binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben wolle, replizierte er, dass er kein Interesse daran habe.
- Mit Bescheid vom 07.07.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und gewährte ihm
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch keinen subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.).
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
46 FPG in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 07.07.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gewährte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch keinen subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
46 FPG in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend fasste die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammen, dass eine asylrelevante Gefährdungslage nicht vorgebracht worden und auch nicht feststellbar sei. Der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen seines Herkunftslandes als Schneider gearbeitet und sei selbsterhaltungsfähig. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Zudem verfüge er über ein eigenes Haus, über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und über landwirtschaftliche Grundstücke. Es sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe in keinem Zusammenhang mit Konventionsgründen und die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates könnten nicht zu einer Asylgewährung führen. Der Wunsch des Beschwerdeführers sich in Österreich eine Existenz aufbauen zu wollen, rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.Begründend fasste die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammen, dass eine asylrelevante Gefährdungslage nicht vorgebracht worden und auch nicht feststellbar sei. Der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen seines Herkunftslandes als Schneider gearbeitet und sei selbsterhaltungsfähig. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Zudem verfüge er über ein eigenes Haus, über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und über landwirtschaftliche Grundstücke. Es sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe in keinem Zusammenhang mit Konventionsgründen und die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates könnten nicht zu einer Asylgewährung führen. Der Wunsch des Beschwerdeführers sich in Österreich eine Existenz aufbauen zu wollen, rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Sudan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. referierte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Sudan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Zu Spruchpunkt III. erwog die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben im Bundesgebiet führe und die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 57und 55 Asyl
G lägen nicht vor, Gründe, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sudan unzulässig machten, ebenso nicht.Zu Spruchpunkt römisch drei. erwog die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben im Bundesgebiet führe und die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 57 und 55 AsylG lägen nicht vor, Gründe, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sudan unzulässig machten, ebenso nicht. Schließlich wurde im Hinblick auf Spruchpunkt IV. rechtlich erwogen, dass besondere Gründe, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht feststellbar seien und sohin die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen gewesen sei.Schließlich wurde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. rechtlich erwogen, dass besondere Gründe, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht feststellbar seien und sohin die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.07.2016 Beschwerde.
- Die Beschwerde vom 21.07.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis GZ: I407 2132121-1/4E vom 02.11.2016 als unbegründet abgewiesen.
- Am 24.02.2017 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2016 ein.
- Am 22.03.2017 erfolgte im Auftrag des BVwG eine Befundaufnahme des Sachverständigen Dr. XXXX. Dieser erstellte am 24.04.2017 ein Sachverständigengutachten.
- Am 22.03.2017 erfolgte im Auftrag des BVwG eine Befundaufnahme des Sachverständigen Dr. römisch 40 . Dieser erstellte am 24.04.2017 ein Sachverständigengutachten.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (GZ: E 3223/2016-18) vom 09.06.2017 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: I407 2132121-1/4E) vom 02.11.2016 aufgehoben.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: I407 2132121-1/35E) vom 07.11.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016 (IFA 1016947705/14567710) aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11.06.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11.06.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.07.
- Am 26.06.2018 erklärte der Beschwerdeführer, freiwillig zurückkehren zu wollen und beantragte dafür Rückkehrhilfe.
- Am 22.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan, gehört der Volksgruppe der Tama an, er führt die im Spruch angeführten Personaldaten, die Identität des Beschwerdeführers steht jedoch nicht fest. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben bei den Eltern des Beschwerdeführers im Sudan und werden dort vom Vater des Beschwerdeführers, der von der Landwirtschaft lebt, versorgt. Darüber hinaus leben zwei Brüder und drei Schwestern sowie zwei Onkel und fünf Tanten des Beschwerdeführers im Sudan und erwirtschaften diese ihren und den Unterhalt ihrer Familien aus den jeweils von ihnen betriebenen Landwirtschaften. Die Verwandten des Beschwerdeführers verfügen über die arabische Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer ist den eigenen Angaben zufolge in Darfur aufgewachsen, besitzt dort selbst ein Haus, einen Garten sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat bis zum 31.12.2013 als Schneider beschäftigt und verließ den eigenen Angaben zufolge am 05.01.2014 den Sudan. Der Beschwerdeführer ist mit Hilfe von Schleppern nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig und er ist arbeitsfähig. Gegenteiliges wurde von ihm nicht behauptet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende April 2014 durchgehend im Bundesgebiet, führt in Österreich kein Familienleben und verfügt über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten. Er war im Rahmen eines Beschäftigungskontingents tätig und ist weder Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist unbescholten und bewohnt eine ihm zur Verfügung gestellte Flüchtlingsunterkunft. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer über nur rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer ist mittellos. Er stand zum Zeitpunkt der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses im Bezug der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat ab 09.06.2016 eine Obdachlosenzeitung verkauft. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurden solche Umstände von ihm weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht. 1.
- Zu den behaupteten Ausreisegründen aus dem Herkunftsstaat: Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tama verfolgt wird. Festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich mit dem Wunsch sich in Österreich eine gesicherte Existenz aufzubauen, verlassen hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer rechtsbelehrt und beraten vom Verein Menschenrechte Österreich am 26.06.2018 in Linz seine Bereitschaft zur unterstützten freiwilligen Rückkehr erklärt hat. Er ist am 05.10.2018 mit Ausreisehilfe freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. 1.
- Zu den Länderfeststellungen:
- Politische Lage Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013). 1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68 Prozent der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 11.2015b). Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 10.2013). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 11.2015a). Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a).Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vergleiche DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung DS - Der Standard (27.4.2015): Al-Bashir ließ sich im Sudan von 94 Prozent wiederwählen, http://derstandard.at/2000014921162/Al-Bashir-liess-sich-im-Sudan-waehlen, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung DP - Die Presse (27.4.2015) : Wahlen ohne Wahl: Bashir bleibt Präsident im Sudan, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4718484/Wahlen-ohne-Wahl_Bashir-bleibt-Praesident-im-Sudan, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015b): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015
- Sicherheitslage Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.12.2015). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (ÖB 12.2013). Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.12.2015). Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten (AA 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht -Strichaufzählung Sudan 3.
- Spezifische regionale Risiken Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 10.12.2015). Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vergleiche AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015). Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015).Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vergleiche AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015). Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 10.12.2015). Die Sicherheitslage ist dort wegen der umfangreichen Militär- und Polizeipräsenz Ägyptens und des Sudan gegenwärtig unter Kontrolle (AA 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.12.2014): Der Darfur-Konflikt, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/RegionaleSchwerpunkte/Afrika/Sudan/Darfur_node.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html, Zugriff 10.12.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 21.7.2015). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015; FH 28.1.2015), vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 25.6.2015). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken (AA 21.7.2015). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Sicherheits- und Militärgerichte wenden akzeptierte rechtliche Standards nicht an (FH 28.1.2015). Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 21.7.2015).In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 21.7.2015). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 21.7.2015; FH 28.1.2015), vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 25.6.2015). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken (AA 21.7.2015). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Sicherheits- und Militärgerichte wenden akzeptierte rechtliche Standards nicht an (FH 28.1.2015). Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 21.7.2015). Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 25.6.2015). Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013).Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015) und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 25.6.2015). Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013). Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 25.6.2015). Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen (ÖB 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/299312/435884_de.html, Zugriff 11.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht -Strichaufzählung Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Sicherheitsbehörden Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015).Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 21.7.2015). Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 21.7.2015). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vgl. FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a).Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/299312/435884_de.html, Zugriff 11.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Korruption Trotz Antikorruptionsgesetzen (USDOS 25.6.2015) ist die Korruption im Land allgegenwärtig (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015) und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft (GIZ 11.2015a) und des Staatsapparates (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Die Regierung unternimmt nur wenig Bemühungen, um Gesetze zur Vermeidung und Verfolgung von Korruption anzuwenden (USDOS 25.6.2015). So rangiert das Land im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im weltweiten Vergleich seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell (CPI 2014) zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz, mit 11 von 100 möglichen Punkten. Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Nachdem Präsident al-Bashir Anfang 2012 eine Anti-Korruptionsbehörde ins Leben gerufen hatte, wurde deren Vorsitzender nach einem Jahr wegen Untätigkeit wieder abgesetzt und dessen Posten bis heute nicht wiederbesetzt. Stattdessen wurde von der sudanesischen Regierung eine Untersuchungskommission zur vorherigen Prüfung von Presseveröffentlichungen, in denen Amtsträgern Korruption vorgeworfen wird, eingeführt (GIZ 11.2015a). Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert (USDOS 25.6.2015).Trotz Antikorruptionsgesetzen (USDOS 25.6.2015) ist die Korruption im Land allgegenwärtig (GIZ 11.2015a; vergleiche USDOS 25.6.2015) und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft (GIZ 11.2015a) und des Staatsapparates (GIZ 11.2015a; vergleiche USDOS 25.6.2015). Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Die Regierung unternimmt nur wenig Bemühungen, um Gesetze zur Vermeidung und Verfolgung von Korruption anzuwenden (USDOS 25.6.2015). So rangiert das Land im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im weltweiten Vergleich seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell (CPI 2014) zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz, mit 11 von 100 möglichen Punkten. Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Nachdem Präsident al-Bashir Anfang 2012 eine Anti-Korruptionsbehörde ins Leben gerufen hatte, wurde deren Vorsitzender nach einem Jahr wegen Untätigkeit wieder abgesetzt und dessen Posten bis heute nicht wiederbesetzt. Stattdessen wurde von der sudanesischen Regierung eine Untersuchungskommission zur vorherigen Prüfung von Presseveröffentlichungen, in denen Amtsträgern Korruption vorgeworfen wird, eingeführt (GIZ 11.2015a). Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land prekär (AA 21.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 11.2015a).Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land prekär (AA 21.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 11.2015a). Meinungs- und Pressefreiheit ist von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 25.6.2015). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und die o.g. Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 11.2015a). Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 10.2013).Meinungs- und Pressefreiheit ist von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 25.6.2015). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 11.2015a; vergleiche USDOS 25.6.2015). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und die o.g. Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 11.2015a). Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 10.2013). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind
der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet. Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (USDOS 25.6.2015). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (AA 10.2013). Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht -Strichaufzählung Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Haftbedingungen Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 21.7.2015). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 25.6.2015).Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 21.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 21.7.2015). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Todesstrafe Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden (AI 20.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden (GIZ 11.2015a). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013).Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden (AI 20.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden (GIZ 11.2015a). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Artikel 181, der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 11.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht -Strichaufzählung Sudan
- Religionsfreiheit Schätzungen zufolge sind 97 Prozent der Bevölkerung im Sudan Muslime, davon fast alle Sunniten. Die restlichen drei Prozent sind vorwiegend Christen (USDOS 14.10.2015). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015). Gesetze und Regierungspraxis bevorzugen allerdings den Islam (USDOS 14.10.2015). Durch die 2007 eingesetzte "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert (AA 21.7.2015). Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen des Nordsudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit (AA 21.7.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015). Gesetze und Regierungspraxis bevorzugen allerdings den Islam (USDOS 14.10.2015). Durch die 2007 eingesetzte "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert (AA 21.7.2015). Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen des Nordsudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 21.7.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015). Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann (AA 21.7.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/313294/451558_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Ethnische Minderheiten Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Durch die Vielzahl von Konflikten und daraus resultierenden Vertreibungen variieren die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes. Etwa 70 Prozent der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja (GIZ 11.2015c). Es gibt keine Gesetzgebung, die sich diskriminierend gegen ethnisch definierte Gruppen richtet. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige Spannungen, die erhebliche ethnische Komponenten aufweisen. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen ethnischer Gruppen untereinander ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Diese Konfliktlage besteht nach der Loslösung des Südsudan im verbliebenen (Nord-) Sudan gegenüber nicht-arabischen Ethnien in Darfur, dem Osten des Sudan sowie in den Regionen Südkordofan und Blauer Nil im Grundsatz fort (AA 21.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015c): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/#c3363, Zugriff 11.12.2015
- Frauen/Kinder Aufgrund der Anwendung von Scharia und Gewohnheitsrecht ist die Lage von Frauen von Rechtlosigkeit und arbiträren Gerichtsurteilen geprägt (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 25.6.2015).
islamischem Recht sind sie Diskriminierungen im Bereich des Familien- und Erbrechts ausgesetzt (FH 28.1.2015). Sie sind außerdem dem Gewohnheitsrecht ihrer jeweiligen Ethnie unterworfen, deren Eigentums-, Erb- und Eherecht zur Anwendung kommt. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. Besonders schlecht ist die Situation in Darfur, wo Frauen im Rahmen der Auseinandersetzungen gezielt und massenhaft vergewaltigt wurden. FGM ist verboten, insb. in Südkordofan, wo diese Praxis 2008 unter Strafe gestellt wurde. Berichte von UNICEF weisen aber auf eine Verbreitung von FGM bei bis zu 88 % der weiblichen Bevölkerung hin, einschließlich der schwersten Form (Typ III, Infibulation) (ÖB 12.2013).Aufgrund der Anwendung von Scharia und Gewohnheitsrecht ist die Lage von Frauen von Rechtlosigkeit und arbiträren Gerichtsurteilen geprägt (ÖB 12.2013; vergleiche USDOS 25.6.2015).
islamischem Recht sind sie Diskriminierungen im Bereich des Familien- und Erbrechts ausgesetzt (FH 28.1.2015). Sie sind außerdem dem Gewohnheitsrecht ihrer jeweiligen Ethnie unterworfen, deren Eigentums-, Erb- und Eherecht zur Anwendung kommt. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. Besonders schlecht ist die Situation in Darfur, wo Frauen im Rahmen der Auseinandersetzungen gezielt und massenhaft vergewaltigt wurden. FGM ist verboten, insb. in Südkordofan, wo diese Praxis 2008 unter Strafe gestellt wurde. Berichte von UNICEF weisen aber auf eine Verbreitung von FGM bei bis zu 88 % der weiblichen Bevölkerung hin, einschließlich der schwersten Form (Typ römisch drei, Infibulation) (ÖB 12.2013). Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht (USDOS 25.6.2015). Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen sind nur selten in herausgehobenen Funktionen tätig. Sudan hat das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen (CEDAW) nicht unterzeichnet (AA 21.7.2015). Frauen sind ökonomischer Diskriminierung ausgesetzt. Dies betrifft Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben (USDOS 25.6.2015). Gewalt gegen Frauen wird praktisch nicht geahndet (ÖB 12.2013). Jeder außereheliche sexuelle Kontakt ist strafbar und mit einer Strafe von hundert Schlägen (bei Unverheirateten - Unzucht) oder Steinigung bis zum Tod (bei Verheirateten - Ehebruch) belegt. Vergewaltigung von Frauen und Mädchen bleibt im ganzen Land, vor allem in den Konfliktregionen, ein ernstes Problem. Behörden behindern oftmals den Zugang der Opfer zur Justiz (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs bestraft zu werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015), oder ihnen wird schlichtweg die Aufnahme der Strafanzeige verweigert (AA 21.7.2015). Häusliche Gewalt ist üblich und ist nicht unter Strafe gestellt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Frauen, die sich an Behörden wenden, werden oftmals der Lüge oder Falschaussage bezichtigt, drangsaliert oder inhaftiert. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen (USDOS 25.6.2015).Gewalt gegen Frauen wird praktisch nicht geahndet (ÖB 12.2013). Jeder außereheliche sexuelle Kontakt ist strafbar und mit einer Strafe von hundert Schlägen (bei Unverheirateten - Unzucht) oder Steinigung bis zum Tod (bei Verheirateten - Ehebruch) belegt. Vergewaltigung von Frauen und Mädchen bleibt im ganzen Land, vor allem in den Konfliktregionen, ein ernstes Problem. Behörden behindern oftmals den Zugang der Opfer zur Justiz (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs bestraft zu werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 21.7.2015), oder ihnen wird schlichtweg die Aufnahme der Strafanzeige verweigert (AA 21.7.2015). Häusliche Gewalt ist üblich und ist nicht unter Strafe gestellt (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Frauen, die sich an Behörden wenden, werden oftmals der Lüge oder Falschaussage bezichtigt, drangsaliert oder inhaftiert. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen (USDOS 25.6.2015). Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahren festgelegt, bei Buben mit
- Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/299312/435884_de.html, Zugriff 11.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht -Strichaufzählung Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Homosexualität Homosexualität selbst steht nicht unter Strafe, kann aber als Sodomie geahndet werden. Darauf steht die Todesstrafe. LGBT Personen sind nicht durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (USDOS 25.6.2015). Die Toleranz in der Bevölkerung ist gering (BMEIA 14.12.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Homosexualität selbst steht nicht unter Strafe, kann aber als Sodomie geahndet werden. Darauf steht die Todesstrafe. LGBT Personen sind nicht durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (USDOS 25.6.2015). Die Toleranz in der Bevölkerung ist gering (BMEIA 14.12.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (14.12.2015): Sudan (Republik Sudan), http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sudan/, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Konfliktzonen ist die Bewegungsfreiheit für Staatsbürger, UN-Organisationen und humanitäre Organisationen eingeschränkt. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Staatsbürger brauchen ein Exit-Visum, um das Land verlassen zu dürfen. Außer in bestimmten Fällen (wie etwa Ärzte oder politisch exponierte Personen) werden diese Visa nicht verwendet, um die Reisefreiheit der Bürger einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation an manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie v. a. aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich (AA 21.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015
- Binnenflüchtlinge Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell über zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes. Die angespannte Konfliktlage des Jahres 2014 verursachte mit annähernd einer halben Million Menschen die höchste Anzahl von Binnenflüchtlingen seit Beginn des Konfliktes in Darfur. Zusätzlich verschärften die seit vier Jahren ununterbrochenen Konflikte in den "Two Areas" Südkordofan und Blue Nile die Flüchtlingslage. Hier gilt mit ca. 1,7 Mio. Menschen die Hälfte der ansässigen Bevölkerung als Binnenflüchtlinge. Nachdem zunächst nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 Zehntausende Menschen in den Südsudan und auch nach Äthiopien geflohen waren, setzten im Dezember 2013 durch Auseinandersetzungen im Südsudan Flüchtlingsbewegungen von Südsudanesen in die südlichen Bundesstaaten des Sudan und nach Khartum ein, die immer noch andauern. Bis zum Ende des Jahres 2015 wird vom UNHCR eine Anzahl von fast 200.000 von in den Sudan geflüchteten Südsudanesen erwartet (GIZ 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75 Prozent seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20 Prozent. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70 Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 10.2015). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 22.12.2014). Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Lebensumstände der Bevölkerung sind vielerorts besorgniserregend (AA 22.12.2014). Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über 2 Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 21.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.12.2014): Im Blick: Sudan/Südsudan, Zwei Staaten vor großen Herausforderungen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/RegionaleSchwerpunkte/Afrika/Sudan/Uebersicht-SUDAN_node.html, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (10.2015): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 14.12.2015
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 10.12.2015). Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet (GIZ 11.2015c). Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 21.7.2015). Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich. Vor allem kleine und finanziell schlecht gestellte Betriebe entziehen sich dem staatlich kontrollierten System, das auf dem "Social Insurance Act" von 1990 fußt, in das sie wenig Vertrauen haben. Zum Tragen kommt es überhaupt nur dort, wo die nötige Infrastruktur vorhanden ist, vornehmlich in den wenigen städtischen Ballungszentren. Auf dem Lande hat das System noch nicht Fuß fassen können (AA 21.7.2015). Die Mehrzahl der Sudanesen kann daher, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten (GIZ 11.2015c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015c): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/#c3363, Zugriff 11.12.2015
- Behandlung nach Rückkehr Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 21.7.2015). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht -Strichaufzählung Sudan 19.
- Dokumente Die Glaubwürdigkeit sudanesischer Dokumente unterliegt den für ein Entwicklungsland üblichen Vorbehalten. Hinsichtlich der Geburtsbescheinigung ist anzumerken, dass im häufig auftretenden Fall mangelnder Nachweise das Alter der Antragssteller durch ein Ärzteteam geschätzt wird. Von der Botschaft werden sudanesische Urkunden seit 1.1.2013 aufgrund der Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht mehr beglaubigt. Nationale Feststellungspraxis der Staatsangehörigkeit: Falls keine Geburtsbestätigung vorliegt, muss der Antragsteller zwei mit ihm verwandte Personen mit sudanesischer Staatsangehörigkeit präsentieren. Gerade bei der Staatsbürgerschaft sind allerdings Korruptionsfälle und falsche Eintragungen häufig. Bei Bevölkerungen in Grenzgebieten (Nomaden) wird die Doppelstaatsbürgerschaft akzeptiert. Hinsichtlich Passausstellung gilt, dass der Antrag auf digitalisierte Pässe viel strenger gehandhabt wird, als der Antrag auf einen, inzwischen immer seltener werdenden, handbeschriebenen Pass (Notpässe oder in einigen Bezirken ohne Zugang zum zentralisierten Erfassungssystem ausgestellte Pässe). Für erstere ist eine Eintragung in das zentralisierte Datenerfassungssystem notwendig (diese erfolgt erst nach Vorweis eines Meldezettels). Deswegen sind einige Staaten (u.a. Golfstaaten) dazu übergegangen, nur noch diese Pässe anzuerkennen (ÖB 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht -Strichaufzählung Sudan
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, das Zentrale Melderegister, die Grundversorgung und das Strafregister der Republik Österreich sowie in die aktuellen Länderberichte zum Sudan. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen gründen sich auf die unbedenklichen Angaben im Administrativverfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine unbedenklichen Angaben und finden sich im gesamten Sachverhalt keine Hinweise auf eine allfällige Einschränkung seiner Gesundheit oder seiner Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen gründen sich in erster Linie auf den vom erkennenden Richter gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und weiters auf ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Zeugnis über die Absolvierung eines, 75 Unterrichtseinheiten umfassenden Sprachkurses auf dem Sprachniveau A
- Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich eine Bestätigung über die Teilnahme an dem genannten Sprachkurs vorlegt, die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A1 oder darüberhinausgehend hat er allerding weder behauptet noch nachwiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.01.2019, die Tätigkeit als Verkäufer einer Obdachlosenzeitung und der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung vom 30.01.
- 2.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass er seine Heimat verlassen habe, weil dort Bürgerkrieg herrsche, während er jedoch auch selbst dazu ausdrücklich vorbrachte, persönlich von solchen (Bürger)Kriegshandlungen nicht betroffen gewesen zu sein. Darüber hinaus brachte er vor, dass ihm der Sudan keine gesicherte Existenz biete und Österreich aus wirtschaftlichen Gründen als Asylland gewählt habe, um sich hier eine gesicherte Existenz aufbauen zu können. Dies sei sein Beweggrund gewesen, um nach Europa zu reisen. Die Feststellungen zu seiner Bereitschaft zur freiwilligen unterstützten Rückkehr gründen sich auf die Erklärung des Beschwerdeführers im Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe vom 26.06.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt ist, gründet sich auf eine Abfrage des Informationssystems Zentrales Fremdenregister vom 30.01.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe von Schleppern nach Österreich gekommen ist, gründet sich auf seine unbedenklichen Angaben in der Erstbefragung vom 29.04.
- Wenn der Beschwerdeführer nun in der niederschriftlichen Vernehmung vor der belangten Behörde am 31.03.2018 ausführte, dass er der Opposition angehört habe und er und seine Frau deshalb in den Fokus geheimdienstlicher Ermittlungen geraten seien, so ist der belangten Behörde zunächst darin zu folgen, dass dieses Vorbringen widersprüchlich, nicht plausibel und insgesamt nicht glaubhaft ist (Bescheid S. 35f.). Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens räumte der Beschwerdeführer ein, dass die behauptete Verfolgung durch den sudanesischen Geheimdienst nichts mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tama zu tun gehabt hätte (AS 657). Insgesamt ist beweiswürdigend festzuhalten, dass mit Ausnahme seines ihm Verfahren vorgebrachten Wunsches, durch die Ausreise seine wirtschaftliche Situation zu verbessern und der allgemeinen Furcht vor der Rückkehr in ein durch Kriegswirren zerrüttetes Land, angesichts der Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen unterstützten Rückkehr den anderen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zugemessen werden kann. Der Beschwerdeführer brachte auch ausdrücklich vor, dass er in seiner Heimat nicht vorbestraft, nie vor Gericht gestanden und nie inhaftiert gewesen sei. Er sei auch nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei bzw. einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe in seiner Heimat auch keine Probleme wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstige Probleme mit Privatpersonen gehabt. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er ebenfalls nie teilgenommen. Auch ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer selbst glaubhaft ausführte, im Sudan weiterhin ein Haus samt Garten sowie landwirtschaftliche Grundstücke zu besitzen, dass er bis wenige Tage vor seiner Ausreise als Schneider gearbeitet habe und dass sich seine Ehefrau und die sechs gemeinsamen Kinder, die Eltern sowie die gesamte, aus zwei Brüder und drei Schwestern und fünf Tanten und zwei Onkel samt ihren jeweiligen Familien bestehende, der arabischen Volksgruppe zugehörigen Verwandtschaft des Beschwerdeführer weiterhin im Sudan aufhält und dort vornehmlich durch das Betreiben von Landwirtschaften ihren Unterhalt aus eigenem erwirtschaften. Schließlich gilt es hervor zu streichen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, in seinem Herkunftsstaat in einer existenzbedrohenden Lage gewesen zu sein. Im Hinblick auf die seine Rückkehrbefürchtungen führte er lediglich in unsubstantiierter Weise aus, dass er nicht mehr in den Sudan zurückkönne, weil dort Krieg herrsche. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Europäischen Menschenrechtskonvention, oder für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeutet. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den im Rahmen der mündlichen Verhandlung herangezogenen und mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderfeststellungen mit Stand 02.12.2016 nicht substantiiert entgegengetreten bzw. keine Stellungnahme abgegeben hat. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation im Sudan) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln (vgl. dazu die Ausführungen unten unter Punkt II. 2.4.).Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation im Sudan) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln vergleiche dazu die Ausführungen unten unter Punkt römisch zwei. 2.4.). Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahrensbestimmungen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) 3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaub¬haft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaub¬haft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468).Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 13.05.1998, 96/01/0045). Dies ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 13.05.1998, 96/01/0045). Dies ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Angesichts der Erklärung des Beschwerdeführers, freiwillig in seinen Heimatstaat ausreisen zu wollen, ist nicht von einer asylrelevanten Bedrohung für ihn auszugehen. Daher ist im gegenständlichen Fall in der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen nach Ansicht des erkennenden Richters und im Einklang mit der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzung für das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine gegen ihn oder seine Familie oder sonstige nahe Verwandte gerichtete, private oder staatliche Verfolgungshandlung behauptet hat und eine schwierige allgemeine Lage für sich allein genommen nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).Daher ist im gegenständlichen Fall in der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen nach Ansicht des erkennenden Richters und im Einklang mit der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzung für das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine gegen ihn oder seine Familie oder sonstige nahe Verwandte gerichtete, private oder staatliche Verfolgungshandlung behauptet hat und eine schwierige allgemeine Lage für sich allein genommen nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Voraussetzungen zu erfüllen vergleiche VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen. 3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg. cit.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg. cit.). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 05.07.2005). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann angesichts der bekundeten freiwilligen Bereitschaft zur Ausreise nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann angesichts der bekundeten freiwilligen Bereitschaft zur Ausreise nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund und arbeitsfähig bzw. auch arbeitswillig und er bis 31.12.2013 als Schneider beschäftigt gewesen sei. Weiters führte er aus, dass er über ein eigenes Haus, einen Garten und landwirtschaftliche Grundstücke verfüge bzw. seine Frau und seine sechs Kinder bei seinen Eltern leben und sie von ihnen auf deren Landwirtschaft versorgt werden. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie bisher völlig unbehelligt von privaten oder staatlichen Angriffen in ihrem Herkunftsstaat leben und für ihren Unterhalt sorgen konnten und auch kein Grund ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wurde, dass in Bezug auf dieses Faktum in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Änderung eintreten könnte. Insofern wird es dem Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde erwogen - möglich sein, ohne Gefährdung in seinen Herkunftsort und sohin in seinen großen Familienverband zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG ist gegeben und auch zumutbar, zumal der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einen großen, der arabischen Volksgruppe zugehörigen Familienverband vorfindet, der in der Lage ist, sich selbst und auch ihn aus den Erträgnissen der Landwirtschaft und auch sonst zu unterstützen (vgl. VwGH GZ Ra 2015/19/0303 vom 07.09.2016, Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2013, D - 4808/2010).Insofern wird es dem Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde erwogen - möglich sein, ohne Gefährdung in seinen Herkunftsort und sohin in seinen großen Familienverband zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG ist gegeben und auch zumutbar, zumal der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einen großen, der arabischen Volksgruppe zugehörigen Familienverband vorfindet, der in der Lage ist, sich selbst und auch ihn aus den Erträgnissen der Landwirtschaft und auch sonst zu unterstützen vergleiche VwGH GZ Ra 2015/19/0303 vom 07.09.2016, Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2013, D - 4808 aus 2010,). Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ist es - allenfalls unter Hilfestellung seiner im Sudan lebenden Familienverbandes mit dem er regelmäßig in Kontakt steht sowie der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe möglich und zumutbar, sich in seinem ehemaligen Heimatort im Sudan, allenfalls auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Sudans, eine zumindest bescheidene Existenzgrundlage zu schaffen. Er spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau und ist aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit mit den wichtigsten sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftstaates weiterhin eng vertraut. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als teilweise problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als teilweise problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Der Umstand, dass im Sudan in einigen Gebieten bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich vorbrachte, dass er von den Auswirkungen des Bürgerkrieges persönlich nie betroffen gewesen zu sein. Auch hat er nicht vorgebracht, dass seine Familie oder seine Verwandten vo