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L512 2213464-1

Obsah (10)§ 3Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 144

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlL512 2213464-1 SpruchL512 2213464-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Absatz 1a FPG 2005 idgF und § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG und § 53 Absatz 1 iVm Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz 1a FPG 2005 idgF und Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG und Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik XXXX , (in weiterer Folge " XXXX " genannt), stellte am XXXX vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik römisch 40 , (in weiterer Folge " römisch 40 " genannt), stellte am römisch 40 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte der BF am XXXX einen Antrag auf ein Studentenvisum. Am XXXX stellte der BF einen Erstantrag als Studierender. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel bis zum XXXX gewährt.Zuvor stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf ein Studentenvisum. Am römisch 40 stellte der BF einen Erstantrag als Studierender. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel bis zum römisch 40 gewährt. Der BF reiste spätestens am XXXX legal aufgrund eines Studentenvisums in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX stellte der BF einen Verlängerungsantrag. Aufgrund eines mangelnden Studienerfolges (der BF hat im Studienjahr XXXX keine einzige Prüfung im inskribierten Masterstudium XXXX an der XXXX positiv abgeschlossen) wurde der Verlängerungsantrag des BF mit XXXX abgewiesen.Der BF reiste spätestens am römisch 40 legal aufgrund eines Studentenvisums in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 stellte der BF einen Verlängerungsantrag. Aufgrund eines mangelnden Studienerfolges (der BF hat im Studienjahr römisch 40 keine einzige Prüfung im inskribierten Masterstudium römisch 40 an der römisch 40 positiv abgeschlossen) wurde der Verlängerungsantrag des BF mit römisch 40 abgewiesen. I.1.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 21.01.2017 Folgendes vor:römisch eins.1.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 21.01.2017 Folgendes vor: Er sei ledig und Staatsangehöriger von XXXX . Er gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der XXXX an. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet.Er sei ledig und Staatsangehöriger von römisch 40 . Er gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der römisch 40 an. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er und sein Volk würden in XXXX aufgrund seiner ethnischen Herkunft und religiösen Zugehörigkeit von Buddhisten und vom Militär in XXXX massiv verfolgt werden. Mehrere Völkermorde seien an ihnen verübt worden. Als Kind würde man dort auch nicht verschont bleiben. Deshalb sei der BF mit seinen Eltern am XXXX nach XXXX geflüchtet. Am XXXX seien sie in einem Flüchtlingslager namens XXXX ( XXXX ) aufgenommen und registriert worden. In XXXX seien sie auch nicht als Willkommen angesehen worden. Immer wieder seien sie Opfer von Bengalen gewesen. Frauen würden vergewaltigt und Kinder missbraucht werden. Außerdem würde es immer wieder unangemeldete Abschiebungen seitens der bengalischen Behörde nach XXXX geben, wo ihnen der sichere Tod erwarten würde. XXXX sei der BF von Bengalen am rechten Bein schwer verletzt worden, da er sich weigerte Schutzgeld zu zahlen. Das rechte Bein des BF sei danach amputiert worden. Im XXXX sei der BF wieder von Bengalen aufgefordert worden XXXX als Schutzgeld zu bezahlen, weil diese gewusst hätten, dass er bei einem reichen Bengalen arbeitete und sein Gehalt mehrere Jahre hinweg gespart hatte. Der BF sei XXXX von den Erpressern entführt worden. Der Arbeitgeber de BF habe den BF freikaufen müssen. Dieses Geld sei von seinem Gehalt abgezogen worden. Ein elendes Leben hätten sie dort gehabt. XXXX sei der Vater des BF beim Fischen am Meer ertrunken. Seine Mutter habe den BF seit XXXX verlassen. Seitdem wisse er gar nichts von seiner Mutter. Der BF fürchte um sein Leben. Der BF werde in seiner Heimat unmenschlich behandelt. Eine Anklage gegen den BF würde es keine geben, weil er schon als Baby das Land verlassen habe.Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er und sein Volk würden in römisch 40 aufgrund seiner ethnischen Herkunft und religiösen Zugehörigkeit von Buddhisten und vom Militär in römisch 40 massiv verfolgt werden. Mehrere Völkermorde seien an ihnen verübt worden. Als Kind würde man dort auch nicht verschont bleiben. Deshalb sei der BF mit seinen Eltern am römisch 40 nach römisch 40 geflüchtet. Am römisch 40 seien sie in einem Flüchtlingslager namens römisch 40 ( römisch 40 ) aufgenommen und registriert worden. In römisch 40 seien sie auch nicht als Willkommen angesehen worden. Immer wieder seien sie Opfer von Bengalen gewesen. Frauen würden vergewaltigt und Kinder missbraucht werden. Außerdem würde es immer wieder unangemeldete Abschiebungen seitens der bengalischen Behörde nach römisch 40 geben, wo ihnen der sichere Tod erwarten würde. römisch 40 sei der BF von Bengalen am rechten Bein schwer verletzt worden, da er sich weigerte Schutzgeld zu zahlen. Das rechte Bein des BF sei danach amputiert worden. Im römisch 40 sei der BF wieder von Bengalen aufgefordert worden römisch 40 als Schutzgeld zu bezahlen, weil diese gewusst hätten, dass er bei einem reichen Bengalen arbeitete und sein Gehalt mehrere Jahre hinweg gespart hatte. Der BF sei römisch 40 von den Erpressern entführt worden. Der Arbeitgeber de BF habe den BF freikaufen müssen. Dieses Geld sei von seinem Gehalt abgezogen worden. Ein elendes Leben hätten sie dort gehabt. römisch 40 sei der Vater des BF beim Fischen am Meer ertrunken. Seine Mutter habe den BF seit römisch 40 verlassen. Seitdem wisse er gar nichts von seiner Mutter. Der BF fürchte um sein Leben. Der BF werde in seiner Heimat unmenschlich behandelt. Eine Anklage gegen den BF würde es keine geben, weil er schon als Baby das Land verlassen habe. Der BF hat eine XXXX sowie ein XXXX vorgelegt [Aktenseite (AS) 5 ff.].Der BF hat eine römisch 40 sowie ein römisch 40 vorgelegt [Aktenseite (AS) 5 ff.]. I.1.
  5. Vor einem Organwalter des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Bengali am 09.08.2018 Folgendes an:römisch eins.1.
  6. Vor einem Organwalter des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Bengali am 09.08.2018 Folgendes an: Er heiße XXXX , sei am XXXX , in XXXX , in der Provinz XXXX genauer im Bezirk XXXX , in der Stadt XXXX , Dorf XXXX (das ist der XXXX Name) geboren. Es gehe ihm gut. Er sei gesund, habe eine Prothese am rechten Bein, Unterschenkel. Er sei gekidnappt worden. Dabei sei ihm das Bein mit Messern verletzt worden und musste dann amputiert werden. Im Februar XXXX sei es passiert. Der BF sei am Abend gegen XXXX in XXXX oft spazieren gewesen. Eines Tages seien 4 Leute, die XXXX gesprochen hätten, gekommen. Sie hätte den BF gefragt, ob er XXXX heiße und XXXX sei. Einer davon habe XXXX geheißen. Dieser habe gesagt, er solle ins Auto steigen. Als der BF nach dem Grund fragte, hätte ihn einer von hinten gepackt und den BF auf den Boden geworfen. Dann sei dem BF auf die Beine geschlagen worden. Dann sei der BF ins Auto gezerrt worden, in einen Minibus. Man habe sich über den BF lustig gemacht, ihm einen Stofffetzen in den Mund gesteckt und sich auf ihn gesetzt. Dann sei das Auto losgefahren, ca. 20-25 Minuten, der BF habe nicht gewusst wohin. Als der BF geweint habe, habe XXXX einen Arzt holen wollen. Vom Arzt habe der BF zwei Injektionen bekommen. Danach habe der BF nichts mehr gewusst. Als der BF aufgewacht sei, sei sein Bein weg gewesen.Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 , in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 genauer im Bezirk römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , Dorf römisch 40 (das ist der römisch 40 Name) geboren. Es gehe ihm gut. Er sei gesund, habe eine Prothese am rechten Bein, Unterschenkel. Er sei gekidnappt worden. Dabei sei ihm das Bein mit Messern verletzt worden und musste dann amputiert werden. Im Februar römisch 40 sei es passiert. Der BF sei am Abend gegen römisch 40 in römisch 40 oft spazieren gewesen. Eines Tages seien 4 Leute, die römisch 40 gesprochen hätten, gekommen. Sie hätte den BF gefragt, ob er römisch 40 heiße und römisch 40 sei. Einer davon habe römisch 40 geheißen. Dieser habe gesagt, er solle ins Auto steigen. Als der BF nach dem Grund fragte, hätte ihn einer von hinten gepackt und den BF auf den Boden geworfen. Dann sei dem BF auf die Beine geschlagen worden. Dann sei der BF ins Auto gezerrt worden, in einen Minibus. Man habe sich über den BF lustig gemacht, ihm einen Stofffetzen in den Mund gesteckt und sich auf ihn gesetzt. Dann sei das Auto losgefahren, ca. 20-25 Minuten, der BF habe nicht gewusst wohin. Als der BF geweint habe, habe römisch 40 einen Arzt holen wollen. Vom Arzt habe der BF zwei Injektionen bekommen. Danach habe der BF nichts mehr gewusst. Als der BF aufgewacht sei, sei sein Bein weg gewesen. Er habe in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt (AS 69 ff.). I.1.
  7. Am XXXX erschien der BF bei der XXXX mit seiner zukünftigen Ehegattin und meldete sich für eine Eheschließung an. Unter anderem erklärte der BF im Zuge einer eidesstaatlichen Erklärung, dass er nicht im Besitz eines Passes oder sonstigen amtlichen Lichtbildausweises sei und er keine Zeugen zur Feststellung seiner Identität beibringen könne (AS 205).römisch eins.1.
  8. Am römisch 40 erschien der BF bei der römisch 40 mit seiner zukünftigen Ehegattin und meldete sich für eine Eheschließung an. Unter anderem erklärte der BF im Zuge einer eidesstaatlichen Erklärung, dass er nicht im Besitz eines Passes oder sonstigen amtlichen Lichtbildausweises sei und er keine Zeugen zur Feststellung seiner Identität beibringen könne (AS 205). I.1.
  9. Am XXXX wurde der BF von der XXXX zum Verdacht des schweren Betruges einvernommen (AS 209).römisch eins.1.
  10. Am römisch 40 wurde der BF von der römisch 40 zum Verdacht des schweren Betruges einvernommen (AS 209). I.1.
  11. Am 23.11.2018 wurde der BF neuerlich beim BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst folgende Angaben machte:römisch eins.1.
  12. Am 23.11.2018 wurde der BF neuerlich beim BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst folgende Angaben machte: Er heiße XXXX , sei am XXXX , in XXXX , in XXXX , geboren und aufgewachsen. Er habe zuvor einen falschen Namen verwendet. Den Grund dafür habe er bereits beim Polizeiinterview gesagt. Der BF nehme sehr viele Medikamente und sei noch immer wegen seines Fußes in Behandlung. Letzte Woche hätte er eine Thrombose Operation gehabt, jedoch habe das Blutbild nicht gepasst. Sein Hauptproblem sei das Knie. Sein Reisepass befinde sich in XXXX .Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 , in römisch 40 , in römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er habe zuvor einen falschen Namen verwendet. Den Grund dafür habe er bereits beim Polizeiinterview gesagt. Der BF nehme sehr viele Medikamente und sei noch immer wegen seines Fußes in Behandlung. Letzte Woche hätte er eine Thrombose Operation gehabt, jedoch habe das Blutbild nicht gepasst. Sein Hauptproblem sei das Knie. Sein Reisepass befinde sich in römisch 40 . Der BF gehöre der Volksgruppe der Bengalen und der islamischen Religionsgemeinschaft an. Er sei ledig. Er lebe mit seiner Freundin hier, sie würden sich seit einem Jahr kennen. Seit September würden sie zusammenleben. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit sei der BF in seiner Heimat nicht verfolgt worden bzw. hatte er aufgrund seiner Volksgruppe oder seines Glaubens keine Probleme. Zum Fluchtgrund gab der BF an, er habe in Österreich zu studieren begonnen. Damals sei das Semester schon fast zu Ende gewesen. Er habe das Semester nicht richtig mitmachen können, da nur noch Prüfungstermine stattfanden. Im Sommer sei er noch gesund gewesen. Beim Baden sei sein Bein am hinteren Teil gebrochen, nachdem er ausgerutscht sei. Aufgrund des Wetters in Österreich sei sein Bein immer dünner geworden. Im zweiten Semester sei er gänzlich krank gewesen. Er habe keine Punkte erhalten. Der Antrag auf Verlängerung seines Visums sei abgelehnt worden. Nachdem er über die Situation mit seiner Mutter sprach, habe diese gesagt, er solle auf keinen Fall zurückkommen. Die Mutter des BF sei in der Politik involviert gewesen, weswegen sie alle in Schwierigkeiten seien. Der Cousin der Mutter des BF sei XXXX , dieser sei im XXXX . Die Mutter des BF sei derzeit in XXXX bei der XXXX , eine XXXX . Es würde etliche Fotos geben und jeder der in seiner Heimat sei, würde sie erkennen. Ebenso wisse jeder, dass sein Onkel XXXX der Verwandte der Familie des BF sei. Es würde gegen XXXX etliche Strafverfahren und deswegen auch Schwierigkeiten geben. Die Awami-League sei in zwei Teilen geteilt, es würde parteiinterne Probleme geben. Die von der gegnerischen Gruppe seien der BNP zugewandt. Der Onkel des BF sei zwei Mal nacheinander XXXX gewesen, worauf er ins Gefängnis gekommen sei. Sie seien sehr eng miteinander verbunden gewesen. Man habe dem Onkel einen Jawa Fall in XXXX angehängt. Nun wohne der Onkel im XXXX XXXX Haus. Gegen alle Verwandten von Onkel XXXX seien falsche Polizeianzeigen erstattet worden. Die meisten Verwandten seien auf der Flucht und auch der Onkel des BF sei auch der Flucht. Die RAB habe keine Namen aufgelistet, würde jedoch einfach töten, sie hätten alle verdächtigt, welche dem Onkel nahestanden. Der Onkel des BF habe Probleme mit der XXXX in XXXX , gehabt. Die Mutter des BF und der BF seien bedroht worden. Der BF und sein Bruder seien in XXXX anwesend gewesen, als die Tötungsmissionen der RAB stattfanden. Der Onkel des BF habe immer wieder Drohungen erhalten. Da die Mutter des BF Angst um den BF hatte, entschied sie, dass der BF in Ausland gehen sollte. Vor einigen Tagen sei XXXX im Kreuzfeuer erschossen worden. Er sei XXXX von XXXX gewesen. Selbst vor den Augen des BF sei ein enger Freund verhaftet worden.Nachdem er über die Situation mit seiner Mutter sprach, habe diese gesagt, er solle auf keinen Fall zurückkommen. Die Mutter des BF sei in der Politik involviert gewesen, weswegen sie alle in Schwierigkeiten seien. Der Cousin der Mutter des BF sei römisch 40 , dieser sei im römisch 40 . Die Mutter des BF sei derzeit in römisch 40 bei der römisch 40 , eine römisch 40 . Es würde etliche Fotos geben und jeder der in seiner Heimat sei, würde sie erkennen. Ebenso wisse jeder, dass sein Onkel römisch 40 der Verwandte der Familie des BF sei. Es würde gegen römisch 40 etliche Strafverfahren und deswegen auch Schwierigkeiten geben. Die Awami-League sei in zwei Teilen geteilt, es würde parteiinterne Probleme geben. Die von der gegnerischen Gruppe seien der BNP zugewandt. Der Onkel des BF sei zwei Mal nacheinander römisch 40 gewesen, worauf er ins Gefängnis gekommen sei. Sie seien sehr eng miteinander verbunden gewesen. Man habe dem Onkel einen Jawa Fall in römisch 40 angehängt. Nun wohne der Onkel im römisch 40 römisch 40 Haus. Gegen alle Verwandten von Onkel römisch 40 seien falsche Polizeianzeigen erstattet worden. Die meisten Verwandten seien auf der Flucht und auch der Onkel des BF sei auch der Flucht. Die RAB habe keine Namen aufgelistet, würde jedoch einfach töten, sie hätten alle verdächtigt, welche dem Onkel nahestanden. Der Onkel des BF habe Probleme mit der römisch 40 in römisch 40 , gehabt. Die Mutter des BF und der BF seien bedroht worden. Der BF und sein Bruder seien in römisch 40 anwesend gewesen, als die Tötungsmissionen der RAB stattfanden. Der Onkel des BF habe immer wieder Drohungen erhalten. Da die Mutter des BF Angst um den BF hatte, entschied sie, dass der BF in Ausland gehen sollte. Vor einigen Tagen sei römisch 40 im Kreuzfeuer erschossen worden. Er sei römisch 40 von römisch 40 gewesen. Selbst vor den Augen des BF sei ein enger Freund verhaftet worden. XXXX habe den BF, bevor er die Mutter des BF bedrohte, immer wieder mitgeteilt, dass er den BF an die Polizei verraten würde, dass er mit XXXX Jawa (Drogen) verkaufen würde. Es habe nur einen Vorfall im Jahr XXXX gegeben.römisch 40 habe den BF, bevor er die Mutter des BF bedrohte, immer wieder mitgeteilt, dass er den BF an die Polizei verraten würde, dass er mit römisch 40 Jawa (Drogen) verkaufen würde. Es habe nur einen Vorfall im Jahr römisch 40 gegeben. Der BF werde durch die XXXX unterstützt. Die Freundin des BF habe einen Verein namens XXXX . Sie sei XXXX und würde dem BF wegen seinem Fußes helfen. Sie habe gedacht, weil der BF Wirtschaft studiert habe, könnten sie diesen Verein gemeinsam führen. Als der BF erwischt wurde, habe er ihr die Wahrheit über seine Identität gesagt. Der BF habe bei der XXXX gearbeitet. Er habe in einem XXXX XXXX den Kindern Englisch gelernt. Der BF lerne Deutsch zu Hause (AS 219 ff.).Der BF werde durch die römisch 40 unterstützt. Die Freundin des BF habe einen Verein namens römisch 40 . Sie sei römisch 40 und würde dem BF wegen seinem Fußes helfen. Sie habe gedacht, weil der BF Wirtschaft studiert habe, könnten sie diesen Verein gemeinsam führen. Als der BF erwischt wurde, habe er ihr die Wahrheit über seine Identität gesagt. Der BF habe bei der römisch 40 gearbeitet. Er habe in einem römisch 40 römisch 40 den Kindern Englisch gelernt. Der BF lerne Deutsch zu Hause (AS 219 ff.). I.
  13. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach XXXX

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55

Absatz 1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). (AS 361 ff.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach römisch 40

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). (AS 361 ff.). I.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft.römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in XXXX traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in römisch 40 traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (AS 299 ff.).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (AS 299 ff.). I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 465 ff.).römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 465 ff.). I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: II.1.
  6. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  7. Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus XXXX XXXX , Distrikt XXXX , stammt, die Sprache Bengali spricht. Der BF gehört der Volksgruppe der Bengalen und dem moslemischen Glauben an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus römisch 40 römisch 40 , Distrikt römisch 40 , stammt, die Sprache Bengali spricht. Der BF gehört der Volksgruppe der Bengalen und dem moslemischen Glauben an. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein lediger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige des BF - wie seine Eltern und sein Bruder- leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Der BF hat in XXXX die Schule mit Matura abgeschlossen und absolvierte in XXXX ein XXXX .Familienangehörige des BF - wie seine Eltern und sein Bruder- leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Der BF hat in römisch 40 die Schule mit Matura abgeschlossen und absolvierte in römisch 40 ein römisch 40 . Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der BF hat nach einer Amputation eine Prothese am linken Bein. Langsames Gehen ist möglich, es besteht Teilimmobilität. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF befindet sich seit XXXX in Österreich. Er reiste legal mit einem Studentenvisum ins österreichische Bundesgebiet ein. Bis zum XXXX war der BF aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierende" legal in Österreich. Zwischen der Abweisung des Verlängerungsantrages und der Asylantragstellung war der BF illegal in Österreich. Seither verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG.Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Österreich. Er reiste legal mit einem Studentenvisum ins österreichische Bundesgebiet ein. Bis zum römisch 40 war der BF aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierende" legal in Österreich. Zwischen der Abweisung des Verlängerungsantrages und der Asylantragstellung war der BF illegal in Österreich. Seither verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Der BF hat in Österreich das Masterstudium XXXX begonnen, konnte jedoch keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen. Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich von seiner Familie finanziell unterstützt. Der BF erhielt auch Leistungen aus der Grundversorgung.Der BF hat in Österreich das Masterstudium römisch 40 begonnen, konnte jedoch keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen. Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich von seiner Familie finanziell unterstützt. Der BF erhielt auch Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF lebt mit seiner Freundin seit 25.09.2018 zusammen. Der BF kennt seine Freundin seit ca. Dezember
  8. Der BF beabsichtigte seine Freundin unter einer falschen Identität zu heiraten. Der BF war seit 07.08.2018 als Freiwilliger für die Abteilung Kinder und Jugendliche der XXXX Wien unterstützend tätig. Der BF lernte den Kindern Englisch.Der BF war seit 07.08.2018 als Freiwilliger für die Abteilung Kinder und Jugendliche der römisch 40 Wien unterstützend tätig. Der BF lernte den Kindern Englisch. Der BF hat mehrere Deutschkurse auf A2 und B1 Niveau absolviert. Der BF hat die ÖSD Prüfung auf A2 Niveau bestanden, die auf B1 Niveau mit ausreichend bestanden. Der BF lernt Deutsch zu Hause. Der BF hat einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Der BF wurde wegen des Verdachts des schweren Betrugs angezeigt. Der BF hat am XXXX im Zuge einer eidesstaatlichen Erklärung im Rahmen einer geplanten Eheschließung falsche Angaben zu seiner Identität gemacht.Der BF hat am römisch 40 im Zuge einer eidesstaatlichen Erklärung im Rahmen einer geplanten Eheschließung falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Die Identität des BF steht fest. II.1.
  9. Die Lage im Herkunftsstaat XXXXrömisch zwei.1.
  10. Die Lage im Herkunftsstaat römisch 40 Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in XXXX werden folgende Feststellungen getroffen:Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in römisch 40 werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage XXXX ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).römisch 40 ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom XXXX alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im XXXX vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB XXXX 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB XXXX 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom römisch 40 alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im römisch 40 vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB römisch 40 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB römisch 40 12.2016) Das XXXX (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB XXXX 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das XXXX tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im XXXX und hat die Herausbildung der XXXX Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB XXXX 12.2016).Das römisch 40 (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB römisch 40 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das römisch 40 tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im römisch 40 und hat die Herausbildung der römisch 40 Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB römisch 40 12.2016). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im XXXX vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017).Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im römisch 40 vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017). Bereits am 30.7.2011 hat das XXXX bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
  11. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das römisch 40 bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
  12. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  13. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  14. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit im XXXX führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017).Die verfassungsändernde Mehrheit im römisch 40 führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in XXXX ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016).Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in römisch 40 ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): XXXX , Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): römisch 40 , Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX /Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017römisch 40 /Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): XXXX , Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ XXXX /geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): römisch 40 , Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ römisch 40 /geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): XXXX Aktuell, http:// XXXX .org/ XXXX /aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): römisch 40 Aktuell, http:// römisch 40 .org/ römisch 40 /aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht Sicherheitslage Es gibt in XXXX keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a).Es gibt in römisch 40 keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): XXXX , Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): römisch 40 , Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX /Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017römisch 40 /Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): XXXX , Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ XXXX /geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): römisch 40 , Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ römisch 40 /geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB XXXX 12.2016).Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB römisch 40 12.2016). Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB XXXX 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das XXXX das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB römisch 40 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das römisch 40 das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB XXXX 12.2016).Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB römisch 40 12.2016). Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB XXXX 12.2016).Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB römisch 40 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): XXXX , Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): römisch 40 , Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX /Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017römisch 40 /Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017). XXXX Sicherheitskräfte haben eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwinden Lassen und außergerichtlichen Tötungen (HRW 12.1.2017). Obwohl gesetzlich verboten, gibt es Hinweise auf willkürliche Festnahmen, sowie auf die willkürliche Anwendung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen

den Spezialgesetzen "Special Powers Act" und "Public Safety Act". Diese erlauben die 30-tägige Inhaftierung ohne Angabe von Gründen, um Taten zu verhindern, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Nach 30 Tagen sind dem Angehaltenen die Haftgründe zu nennen, oder er muss entlassen werden. Die Praxis weicht davon ab. Die Arretierten haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Die davon hauptsächlich betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB XXXX 12.2016). Des Weiteren gibt es Berichte von Folter und anderen Missbräuchlichen Handlungen in Polizeigewahrsam. Der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013 wird nur schleppend umgesetzt (AI 22.2.2017). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016).römisch 40 Sicherheitskräfte haben eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwinden Lassen und außergerichtlichen Tötungen (HRW 12.1.2017). Obwohl gesetzlich verboten, gibt es Hinweise auf willkürliche Festnahmen, sowie auf die willkürliche Anwendung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen

den Spezialgesetzen "Special Powers Act" und "Public Safety Act". Diese erlauben die 30-tägige Inhaftierung ohne Angabe von Gründen, um Taten zu verhindern, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Nach 30 Tagen sind dem Angehaltenen die Haftgründe zu nennen, oder er muss entlassen werden. Die Praxis weicht davon ab. Die Arretierten haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Die davon hauptsächlich betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB römisch 40 12.2016). Des Weiteren gibt es Berichte von Folter und anderen Missbräuchlichen Handlungen in Polizeigewahrsam. Der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013 wird nur schleppend umgesetzt (AI 22.2.2017). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten " XXXX Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung:Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten " römisch 40 Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung: Rapid Action Bataillons (RABs): Das Rapid Action Bataillon (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in XXXX (RAB-1 bis RAB-14) (AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB XXXX 12.2016; vgl. AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB XXXX 12.2016).Rapid Action Bataillons (RABs): Das Rapid Action Bataillon (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in römisch 40 (RAB-1 bis RAB-14) (AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB römisch 40 12.2016; vergleiche AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB römisch 40 12.2016). XXXX Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB XXXX 12.2016).römisch 40 Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB römisch 40 12.2016). XXXX Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB XXXX 12.2016).römisch 40 Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB römisch 40 12.2016). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" (32 Personen) geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sogenannte "Town Defence Parties" (ÖB XXXX 12.2016).Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" (32 Personen) geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sogenannte "Town Defence Parties" (ÖB römisch 40 12.2016). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in XXXX vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 14.1.2016).Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in römisch 40 vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommt es selten zu Anzeigen, und folglich Bestrafungen oder Verurteilungen der verantwortlichen Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). 2013 hat sich mit der Praxis des "kneecapping" eine neue Art der Folter entwickelt. Dabei wird den Gefangenen in die Knie geschossen. Bei den Opfern, von denen einige invalide wurden, handelt es sich um Politiker, Journalisten und einfache Verdächtige. Diese Praxis hat auch 2016 angehalten (Odhikar 2017). Seit 2013 bis 2016 gab es 25 derartige Fälle (USDOS 3.3.2017) Um Folter in Verwahrung zu reduzieren zu bekämpfen, hat der Oberste Gerichtshof Richtlinien für Strafverfolgungspersonal und Gerichte, bzgl. medizinischer Kontrollen und Ermittlungen zu Foltervorwürfen erlassen. Der Oberste Gerichtshof forderte außerdem die Regierung auf, einige Abschnitte des Strafprozessgesetzes zu ändern, um polizeilichen Missbrauch von Bürgern zu verringern (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung Odhikar

(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Korruption Korruption ist in XXXX weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte XXXX im Jahr 2016 den
  1. von 176 Plätzen (TI 25.1.2017). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen (ÖB XXXX 12.2016). Laut einem Bericht von Transparency International Bangladesh (TIB) vom XXXX haben 58 % der befragten Haushalte 2015 Bestechungsgeld gezahlt (USDOS 3.3.2017). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NRO genießen den besten Ruf (AA 14.1.2016).Korruption ist in römisch 40 weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte römisch 40 im Jahr 2016 den
  2. von 176 Plätzen (TI 25.1.2017). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen (ÖB römisch 40 12.2016). Laut einem Bericht von Transparency International Bangladesh (TIB) vom römisch 40 haben 58 % der befragten Haushalte 2015 Bestechungsgeld gezahlt (USDOS 3.3.2017). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NRO genießen den besten Ruf (AA 14.1.2016). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die Anti-Korruptions-Kommission (ACC) der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen den ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 3.3.2017). So nutzte die Regierung die ACC um gegen die oppositionelle BNP vorzugehen. Beispielsweise liefen 2016 gegen BNP Führerin Khaleda Zia Korruptionsermittlungen (FH 1.2017). Die Regierung setze auch Schritte um die weitverbreitete Polizeikorruption zu bekämpfen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung TI - Transparency Index (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 26.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 Wehrdienst und Rekrutierung XXXX verfügt über eine Berufsarmee aus 260.000 aktiven und ca. 472.000 Reservesoldaten (AA 14.1.2016). Seit seiner Unabhängigkeit hat das Land keinen verpflichtenden Wehrdienst mehr, ein solcher ist allerdings im Bedarfsfall gesetzlich vorgesehen (ÖB XXXX 12.2016). Staatsangehörige können im Alter von 16-19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten, sofern der Abschluss der
  3. Klasse nachgewiesen wird (AI 14.1.2016). Aufgrund der obligatorischen Ausbildungszeit kommen aber Unterachtzehnjährige jedoch nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB XXXX 12.2016). Seit 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten. Der erste weibliche Lehrgang graduierte 2015 (AI 14.1.2016).römisch 40 verfügt über eine Berufsarmee aus 260.000 aktiven und ca. 472.000 Reservesoldaten (AA 14.1.2016). Seit seiner Unabhängigkeit hat das Land keinen verpflichtenden Wehrdienst mehr, ein solcher ist allerdings im Bedarfsfall gesetzlich vorgesehen (ÖB römisch 40 12.2016). Staatsangehörige können im Alter von 16-19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten, sofern der Abschluss der
  4. Klasse nachgewiesen wird (AI 14.1.2016). Aufgrund der obligatorischen Ausbildungszeit kommen aber Unterachtzehnjährige jedoch nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB römisch 40 12.2016). Seit 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten. Der erste weibliche Lehrgang graduierte 2015 (AI 14.1.2016). Es gibt eigene Straftatbestände für Meuterei und Desertion, die im Kriegsfall nach dem "Army Act 1952" mit der Todesstrafe belegt werden können (ÖB XXXX 12.2016; vgl. AA 14.1.2016).Es gibt eigene Straftatbestände für Meuterei und Desertion, die im Kriegsfall nach dem "Army Act 1952" mit der Todesstrafe belegt werden können (ÖB römisch 40 12.2016; vergleiche AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise zu Zwangsrekrutierungen (ÖB XXXX 12.2016).Es gibt keine Hinweise zu Zwangsrekrutierungen (ÖB römisch 40 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht Allgemeine Menschenrechtslage XXXX hat bisher zahlreiche UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert, u.a.:römisch 40 hat bisher zahlreiche UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert, u.a.: * CAT - Convention against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (ratifiziert 5.10.1998) * CCPR - International Covenant on Civil and Political Rights (ratifiziert 6.9.2000) * CEDAW - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (ratifiziert 6.11.1984) * CERD - International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ratifiziert 11.6.1979) * CESCR - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ratifiziert 5.10.1998) * CMW - International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (unterzeichnet 7.10.1998, beigetreten 24.8.2011) * CRC - Convention on the Rights of the Child (unterzeichnet 26.1.1990, ratifiziert 3.8.1990) * CRC-OP-AC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRC-OP-SC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children child prostitution and child pornography (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRPD - Convention on the Rights of Persons with Disabilities (unterzeichnet 9.5.2007, ratifiziert 30.11.2007) * CRPD-OP - Optional protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) * CAT, Art.20 - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998)* CAT, Artikel 20, - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998) * CRPD-OP, Art.6-7 - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017).* CRPD-OP, Artikel 6 -, 7, - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017). Die Verfassung von XXXX in der seit
  5. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB XXXX 12.2016).Die Verfassung von römisch 40 in der seit
  6. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB römisch 40 12.2016). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und in der Presse, weitverbreitete Korruption, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Behörden haben wiederholt Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt (USDOS 3.3.2017). Menschenrechtsverletzungen finden auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und der RABs statt (GIZ 5.2017). Dazu zählen außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und weitere Gewaltausübungen durch Sicherheitskräfte, (USDOS 3.3.2017). In den ersten neun Monaten 2016 sollen nach Angaben der bengalischen Menschenrechtsorganisation Odhikar allein 118 Personen durch Strafverfolgungsbehörden getötet, acht Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (GIZ 5.2017). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen (ÖB XXXX 12.2016).Menschenrechtsverletzungen finden auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und der RABs statt (GIZ 5.2017). Dazu zählen außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und weitere Gewaltausübungen durch Sicherheitskräfte, (USDOS 3.3.2017). In den ersten neun Monaten 2016 sollen nach Angaben der bengalischen Menschenrechtsorganisation Odhikar allein 118 Personen durch Strafverfolgungsbehörden getötet, acht Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (GIZ 5.2017). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen (ÖB römisch 40 12.2016). Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Am
  7. Oktober 2016 verabschiedete das XXXX den "Foreign Donation (Voluntary Activities) Regulation Act 2016", das die Arbeit von Organisation des Bürger- und politischen Rechts erschwert (UNHCR 15.5.2017). Das neue Gesetz verlangt die vorherige Zustimmung des Büros für NGO Angelegenheiten im Büro des Premierministers im Fall der Finanzierung durch ausländische Spenden (HRW 12.1.2017). Aufgrund von als abwertend angesehenen Meldungen oder Berichten über Regierungskörperschaften ist es nun möglich NGOs die Registrierung wieder zu entziehen. Kritischen Gruppen wurden Genehmigungen für Projekte nicht erteilt und sie sind Belästigung und Überwachung ausgesetzt (FH 1.2017). Die Kontrolle der Regierung über die Arbeit der NGOs ist dadurch signifikant gestiegen (AI 22.2.2017).Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Am
  8. Oktober 2016 verabschiedete das römisch 40 den "Foreign Donation (Voluntary Activities) Regulation Act 2016", das die Arbeit von Organisation des Bürger- und politischen Rechts erschwert (UNHCR 15.5.2017). Das neue Gesetz verlangt die vorherige Zustimmung des Büros für NGO Angelegenheiten im Büro des Premierministers im Fall der Finanzierung durch ausländische Spenden (HRW 12.1.2017). Aufgrund von als abwertend angesehenen Meldungen oder Berichten über Regierungskörperschaften ist es nun möglich NGOs die Registrierung wieder zu entziehen. Kritischen Gruppen wurden Genehmigungen für Projekte nicht erteilt und sie sind Belästigung und Überwachung ausgesetzt (FH 1.2017). Die Kontrolle der Regierung über die Arbeit der NGOs ist dadurch signifikant gestiegen (AI 22.2.2017). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung hat zugenommen (USDOS 3.3.2017). Der "Information and Communication Technology Act 2006" (geändert 2009, 2013)" und der "Special Powers Act 1974" werden weiterhin als Instrumente der juristischen Belästigung von Regierungskritikern verwendet, die für ihre Kritik wegen Volksverhetzung inhaftiert werden können (UNHCR 15.5.2017). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2016 hat die Regierung 355 Opfer von Menschenhandel gemeldet (im Vergleich zu 1.815 bzw. 2.899 in den Jahren 2015 und 2014). Davon waren 212 Männer, 138 Frauen und fünf Kinder. 2016 wurden außerdem 122 Fälle von Sex- und 168 Fälle von Arbeitskräftehandel untersucht, sowie drei Menschenhändler zu 14 jährigen Haftstrafen verurteilt. Aufgrund kurzer und mangelhafter Untersuchungsdauern bleiben Verurteilungen jedoch selten (USDOS 27.6.2017). Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren stellt die Regierung Zugang zu neun Mehrzweckunterkünften und Safe Häusern, die durch das Ministerium für soziale Wohlfahrt (MSW) verwaltet werden, zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 27.6.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern zur Ableistung von Schulden an Menschenhändler übergeben wurden (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): XXXX , Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ XXXX /geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): römisch 40 , Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ römisch 40 /geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner
(2017): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/342465/485841_de.html, Zugriff 27.7.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert (USDOS 3.3.2017). XXXX verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB XXXX 12.2016). Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, waren allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So wurden durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsaussendungen Pressekanäle beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 3.3.2017).Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert (USDOS 3.3.2017). römisch 40 verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB römisch 40 12.2016). Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, waren allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So wurden durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsaussendungen Pressekanäle beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 3.3.2017). Mit ihrer bei Regierungsantritt propagierten Zero-Tolerance Against Militancy-Offensive bekämpft die Awami League nicht nur religiöse Extremisten, sondern geht gegen regierungskritische Stimmen jedweder Couleur vor. Proteste werden von der Polizei und paramilitärischen Einheiten gewaltsam eingedämmt. Journalisten, die sich kritisch über Regierungsmitglieder äußern, werden angegriffen, eingeschüchtert und inhaftiert. Allein zwischen Januar und September 2016 wurden laut Odhikar 46 Journalisten verletzt, bedroht oder inhaftiert. XXXX rangiert unverändert schlecht (an aktuell 144. Stelle von 180 Staaten) im FPI; im Ranking des FPI gilt das Land mittlerweile
(2016)als "not free" (GIZ 5.2017).Mit ihrer bei Regierungsantritt propagierten Zero-Tolerance Against Militancy-Offensive bekämpft die Awami League nicht nur religiöse Extremisten, sondern geht gegen regierungskritische Stimmen jedweder Couleur vor. Proteste werden von der Polizei und paramilitärischen Einheiten gewaltsam eingedämmt. Journalisten, die sich kritisch über Regierungsmitglieder äußern, werden angegriffen, eingeschüchtert und inhaftiert. Allein zwischen Januar und September 2016 wurden laut Odhikar 46 Journalisten verletzt, bedroht oder inhaftiert. römisch 40 rangiert unverändert schlecht (an aktuell 144. Stelle von 180 Staaten) im FPI; im Ranking des FPI gilt das Land mittlerweile
(2016)als "not free" (GIZ 5.2017). Seit der Änderung des Informations- und Kommunikationstechnologiegesetzes (ICT Act) 2013 können Personen die Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie begehen ohne Kaution inhaftiert werden und zu Gefängnisstrafen von sieben bis 14 Jahren verurteilt werden. Betroffene Personen waren auch Blogger und Journalisten (Freedom House 2017). Odhikar berichtet von 35 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes im Jahr 2016 (AI 22.2.2017). Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Auch wenn einige bedeutende Persönlichkeiten, wie BNP Führerin Khaleda Zia, sowie Reporter und Journalisten der Aufwieglung beschuldigt wurden, gab es diesbezüglich noch keine Verurteilungen (USDOS 3.3.2017). Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB XXXX ). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat (USDOS 3.3.2017).Seit der Änderung des Informations- und Kommunikationstechnologiegesetzes (ICT Act) 2013 können Personen die Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie begehen ohne Kaution inhaftiert werden und zu Gefängnisstrafen von sieben bis 14 Jahren verurteilt werden. Betroffene Personen waren auch Blogger und Journalisten (Freedom House 2017). Odhikar berichtet von 35 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes im Jahr 2016 (AI 22.2.2017). Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Auch wenn einige bedeutende Persönlichkeiten, wie BNP Führerin Khaleda Zia, sowie Reporter und Journalisten der Aufwieglung beschuldigt wurden, gab es diesbezüglich noch keine Verurteilungen (USDOS 3.3.2017). Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB römisch 40 ). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat (USDOS 3.3.2017). Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekomminiaktion beauftragt und filtert Internetinhalte. 2016 wurden auf Nachfrage der Exekutive und des Ministry of Home Affairs (MOHA) einige Websites und Facebook Seiten wegen angeblicher Aufwieglung zur Militanz oder anti-religiöser Propaganda, sowie wegen regierungskritischen Inhalten blockiert. Bei einem Feldversuch am
  1. August 2016 wurde die gesamte Kommunikation in einem Viertel XXXX stillgelegt (USDOS 3.3.2017).Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekomminiaktion beauftragt und filtert Internetinhalte. 2016 wurden auf Nachfrage der Exekutive und des Ministry of Home Affairs (MOHA) einige Websites und Facebook Seiten wegen angeblicher Aufwieglung zur Militanz oder anti-religiöser Propaganda, sowie wegen regierungskritischen Inhalten blockiert. Bei einem Feldversuch am
  2. August 2016 wurde die gesamte Kommunikation in einem Viertel römisch 40 stillgelegt (USDOS 3.3.2017). Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit in XXXX ist aufgrund der staatlichen Kontrolle über die Medien, vor allem der elektronischen Medien, ernsthaft bedroht. Journalisten sehen sich Repressalien wie Drohungen, körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verfolgung und Inhaftierung und Missbrauch in der Untersuchungshaft ausgesetzt, in Verletzung von Artikel 39 der Verfassung XXXX und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) (UNHCR 15.5.2017). Der "Official Secrecy Act" verbietet Reportern das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB XXXX 12.2016; vgl. AI 22.2.2017). Eine Strafe wegen Verhetzung kann von einer dreijährigen bis hin zu lebenslanger Gefängnisstrafe reichen. Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB XXXX ).Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit in römisch 40 ist aufgrund der staatlichen Kontrolle über die Medien, vor allem der elektronischen Medien, ernsthaft bedroht. Journalisten sehen sich Repressalien wie Drohungen, körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verfolgung und Inhaftierung und Missbrauch in der Untersuchungshaft ausgesetzt, in Verletzung von Artikel 39 der Verfassung römisch 40 und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) (UNHCR 15.5.2017). Der "Official Secrecy Act" verbietet Reportern das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB römisch 40 12.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Eine Strafe wegen Verhetzung kann von einer dreijährigen bis hin zu lebenslanger Gefängnisstrafe reichen. Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB römisch 40 ). Journalisten sehen sich auch mit Drohungen oder gewalttätigen Angriffen, die mitunter zum Tode führen, ausgesetzt. Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten, von denen einige nicht mehr auftauchten, haben zugenommen. Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB XXXX 12.2016).Journalisten sehen sich auch mit Drohungen oder gewalttätigen Angriffen, die mitunter zum Tode führen, ausgesetzt. Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten, von denen einige nicht mehr auftauchten, haben zugenommen. Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB römisch 40 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): XXXX , Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ XXXX /geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): römisch 40 , Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ römisch 40 /geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Odhikar
(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 3.3.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

§ 144Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 14.1.2016).

2016 hat die Regierung mehrere Treffen, Versammlungen und Kundgebungen die von verschiedenen politischen Parteien und progressiven Organisationen organisiert worden waren, verboten und angegriffen (Odhikar 2017; vgl. ÖB XXXX ). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2017).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Paragraph 144, Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 14.1.2016). 2016 hat die Regierung mehrere Treffen, Versammlungen und Kundgebungen die von verschiedenen politischen Parteien und progressiven Organisationen organisiert worden waren, verboten und angegriffen (Odhikar 2017; vergleiche ÖB römisch 40 ). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2017). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie Bangladesh Center for Workers' Solidarity Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der schnell wachsenden Kleidungsherstellung, führen immer wieder zu Streiks. Im Zuge eines Wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden mindestens 1.500 Arbeiter entlassen und Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2017). Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant und weisen Strukturen krimineller Banden oder Milizen auf. So sind etwa Mitglieder der Studentenorganisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren, anstelle der Universitätsverwaltung, die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach XXXX , mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren (GIZ 8.2017).Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant und weisen Strukturen krimineller Banden oder Milizen auf. So sind etwa Mitglieder der Studentenorganisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren, anstelle der Universitätsverwaltung, die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach römisch 40 , mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren (GIZ 8.2017). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2017): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ XXXX /geschichte-staat/#c3828, Zugriff 28.6.2017GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2017): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ römisch 40 /geschichte-staat/#c3828, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Odhikar

(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 3.3.2017). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in XXXX liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200% der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin. Schlechte Belüftung, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit adäquater Nahrung und Trinkwasser führen dazu, dass Gefängnisinsassen oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt sind (ÖB XXXX 12.2016).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 3.3.2017). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in römisch 40 liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200% der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin. Schlechte Belüftung, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit adäquater Nahrung und Trinkwasser führen dazu, dass Gefängnisinsassen oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt sind (ÖB römisch 40 12.2016). Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder gelegentlich zusammen mit ihren Müttern eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht. Die Regierung dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen Besuche ausländischer Häftlinge (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 10.8.2016). Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB XXXX 12.2016). Am
  1. Juli 2016 wurden 6.511 Gefangene aus dem etwa 200 Jahre alten XXXX Zentralgefängnis in das neue Gefängnis in Keraniganj mit einer Kapazität von 4.590 Insassen transferiert, womit dieses Gefängnis ab dem ersten Tag des Betriebs bereits überbelegt war (USDOS 3.3.2017).Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB römisch 40 12.2016). Am
  2. Juli 2016 wurden 6.511 Gefangene aus dem etwa 200 Jahre alten römisch 40 Zentralgefängnis in das neue Gefängnis in Keraniganj mit einer Kapazität von 4.590 Insassen transferiert, womit dieses Gefängnis ab dem ersten Tag des Betriebs bereits überbelegt war (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/328424/469203_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 27.6.2017 Todesstrafe In XXXX wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet. 2014 saßen laut Innenministerium 1.071 Menschen im Todestrakt. XXXX hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der Speedy Trial Tribunals (auf Grundlage des Disruption of Law and Order Offences Act 2002) zusammen (ÖB XXXX 12.2016).In römisch 40 wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet. 2014 saßen laut Innenministerium 1.071 Menschen im Todestrakt. römisch 40 hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der Speedy Trial Tribunals (auf Grundlage des Disruption of Law and Order Offences Act 2002) zusammen (ÖB römisch 40 12.2016). Die Todesstrafe kann nach den Bestimmungen des Penal Code für bestimmte schwere Verbrechen verhängt werden: Hochverrat, Mord, Raubmord, Meineid der zur Verurteilung und Exekution eines Unschuldigen führt, Anleitung zur Meuterei, Anleitung eines Minderjährigen oder Unzurechnungsfähigen zum Selbstmord, Entführung einer Person jünger als zehn Jahre, Mordversuch eines bereits lebenslänglich Inhaftierten, Drogenhandel, Aufruhr und Verhetzung, seit 1997 Flugzeugentführungen und Sabotage, seit 1998 Vergewaltigung und Menschenhandel von Frauen und Kindern, seit 2002 auch Säureattacken. XXXX wurde auch die Anti-Terrorism Ordinance ratifiziert, die bei Anwendung die Todesstrafe bedeuten kann. Unter den Anti-Terrorism Act fallen nicht nur vorsätzlich verübte terroristische Anschläge, sondern ahnet auch die Unterstützung und Finanzierung solcher Taten. Auch die Anstiftung von Kindern zu terroristischen Aktivitäten, kann für die anstiftende Person die Todesstrafe zur Folge haben (ÖB XXXX 12.2016).Die Todesstrafe kann nach den Bestimmungen des Penal Code für bestimmte schwere Verbrechen verhängt werden: Hochverrat, Mord, Raubmord, Meineid der zur Verurteilung und Exekution eines Unschuldigen führt, Anleitung zur Meuterei, Anleitung eines Minderjährigen oder Unzurechnungsfähigen zum Selbstmord, Entführung einer Person jünger als zehn Jahre, Mordversuch eines bereits lebenslänglich Inhaftierten, Drogenhandel, Aufruhr und Verhetzung, seit 1997 Flugzeugentführungen und Sabotage, seit 1998 Vergewaltigung und Menschenhandel von Frauen und Kindern, seit 2002 auch Säureattacken. römisch 40 wurde auch die Anti-Terrorism Ordinance ratifiziert, die bei Anwendung die Todesstrafe bedeuten kann. Unter den Anti-Terrorism Act fallen nicht nur vorsätzlich verübte terroristische Anschläge, sondern ahnet auch die Unterstützung und Finanzierung solcher Taten. Auch die Anstiftung von Kindern zu terroristischen Aktivitäten, kann für die anstiftende Person die Todesstrafe zur Folge haben (ÖB römisch 40 12.2016). Im Mai 2017 wurden 35 Personen wegen Mordes verurteilt. 26 davon zum Tod durch Erhängen, neun zu Haftstrafen zwischen sieben und 17 Jahren. Unter den Verurteilten sind 25 Mitglieder der paramilitärischen staatlichen Eingreiftruppe RAB und ihr Auftraggeber, ein Lokalpolitiker der Awami League. Zwölf Verurteilte befanden sich zuletzt noch auf der Flucht (NETZ 24.5.2017). Zu Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim High Court sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen. Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB XXXX 12.2016).Zu Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim High Court sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen. Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB römisch 40 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung NETZ (24.5.2017): Gericht verhängt 26 Todesurteile, https:// XXXX .org/ XXXXNETZ (24.5.2017): Gericht verhängt 26 Todesurteile, https:// römisch 40 .org/ römisch 40 /aktuell/detailansicht/news/detail/News/gericht-verhaengt-26-todesurteile/cHash/5d17aadc87a5465b6cd0a90821ec7501.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Der Staat soll die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hindus, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten (USDOS 10.8.2016). Etwa 90 % der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens, 9,5 % werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Moslems, Bahais, Animisten, Ahmadis, Agnostiker und Atheisten. Viele Anhänger religiöser Minderheiten sind gleichzeitig Vertreter ethnischer Minderheiten und konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und in den nördlichen Distrikten des Landes (USDOS 10.8.2016). Traditionell gilt XXXX als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sehen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheint nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Monaten wurden auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB XXXX 12.2016). Die Regierung stellt Polizeibeamte zum Schutz religiöser Stätten, Feste und Veranstaltungen ab (USDOS 10.8.2016).Traditionell gilt römisch 40 als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sehen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheint nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Monaten wurden auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB römisch 40 12.2016). Die Regierung stellt Polizeibeamte zum Schutz religiöser Stätten, Feste und Veranstaltungen ab (USDOS 10.8.2016). Das Strafgesetz stellt Äußerungen oder Taten, die religiöse Gefühle verletzen unter Strafe. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Haft. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahmung sämtlicher Kopien einer Zeitung, deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern hervorrufen, oder religiöse Überzeugungen verunglimpfen könnte (USDOS 10.8.2016). Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser. Im Oktober 2016 wurden beispielsweise über 100 Häuser, Tempel und Schreine von Hindus im Brahmanbaria Distrikt angegriffen (Freedom House 1.2017). Die Hindu American Foundation hält 2015 in einem Bericht fest, dass es sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in XXXX gibt. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer dramatischen Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt. Heutige Schätzungen gehen von einem Bevölkerungsanteil von 8 %, im Vergleich zu 23 % 1971 aus (ÖB XXXX 12.2016).Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser. Im Oktober 2016 wurden beispielsweise über 100 Häuser, Tempel und Schreine von Hindus im Brahmanbaria Distrikt angegriffen (Freedom House 1.2017). Die Hindu American Foundation hält 2015 in einem Bericht fest, dass es sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in römisch 40 gibt. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer dramatischen Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt. Heutige Schätzungen gehen von einem Bevölkerungsanteil von 8 %, im Vergleich zu 23 % 1971 aus (ÖB römisch 40 12.2016). Weiters befinden sich 32.000 registrierte und zwischen
  3. 000 und
  4. 000 illegale (muslimische) XXXX Flüchtlinge aus Burma im Südosten des Land ( XXXX ) (ÖB XXXX 12.2016).
  5. 000 illegale (muslimische) römisch 40 Flüchtlinge aus Burma im Südosten des Land ( römisch 40 ) (ÖB römisch 40 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/328424/469203_de.html, Zugriff 27.6.2017 Bewegungsfreiheit Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB XXXX 12.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB XXXX 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017).Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB römisch 40 12.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB römisch 40 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über 12 Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB XXXX 12.2016).Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über 12 Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB römisch 40 12.2016). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit und Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen, Chittagong Hill Tracts und XXXX (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte XXXX außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB XXXX 12.2016).Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit und Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen, Chittagong Hill Tracts und römisch 40 (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte römisch 40 außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB römisch 40 12.2016). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs 1971 (ÖB XXXX 12.2016).Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs 1971 (ÖB römisch 40 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 Meldewesen Es existiert kein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister in XXXX (ÖB XXXX 12.2016).Es existiert kein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister in römisch 40 (ÖB römisch 40 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik XXXXAA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik römisch 40 -Strichaufzählung ÖB XXXX (12.2016): AsylländerberichtÖB römisch 40 (12.2016): Asylländerbericht Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017). Die Volkswirtschaft XXXX hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.20

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