Obsah (29)
Art 133§ 21§ 55§ 37§ 24§ 9§ 14a§ 58§ 54§ 8§ 5§ 7§ 4§ 293§ 52§ 16§ 60§ 56§ 64§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 57§ 10RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlL515 2207535-1 SpruchL515 2207532-1/3E L515 2207530-1/2E L515 2207535-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese wiederum vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, 10, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, 10, 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF, Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX, geb. XXXX, diese wiederum vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXXzu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXXzu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, 10, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, 10, 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF, Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründend es Art. 8 EMRK ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründend es Artikel 8, EMRK ein. I.2.
- In Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang und das Vorbringen der bP wird vorerst auf die Ausführungen der belangten Behörde ("bB") verwiesen, in Bezug auf die bP1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Schriftbild, Formatierungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend; aus dem zitierten Auszug ist auch der Verfahrenshergang in Bezug auf die bP2 und bP3 ersichtlich):römisch eins.2.
- In Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang und das Vorbringen der bP wird vorerst auf die Ausführungen der belangten Behörde ("bB") verwiesen, in Bezug auf die bP1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Schriftbild, Formatierungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend; aus dem zitierten Auszug ist auch der Verfahrenshergang in Bezug auf die bP2 und bP3 ersichtlich): "Aus der vorhandenen Aktenlage ergibt sich, dass Sie erstmals über eine vom 30.8.2004 bis 28.2.2005 gültig gewesene Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb, §§ 1 Abs. 2, 1 Abs. 4 AuslBG" (aufgrund eines "Au-Pair-Vertrages) verfügten, woraufhin Sie am 1.9.2004 in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde Ihnen einmal bis 31.8.2005 verlängert."Aus der vorhandenen Aktenlage ergibt sich, dass Sie erstmals über eine vom 30.8.2004 bis 28.2.2005 gültig gewesene Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb, Paragraphen eins, Absatz 2, eins, Absatz 4, AuslBG" (aufgrund eines "Au-Pair-Vertrages) verfügten, woraufhin Sie am 1.9.2004 in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde Ihnen einmal bis 31.8.2005 verlängert. Am 25.8.2005 beantragten Sie die Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG", welche Ihnen hierauf mit Gültigkeit bis 30.10.2006 erteilt wurde.Am 25.8.2005 beantragten Sie die Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG", welche Ihnen hierauf mit Gültigkeit bis 30.10.2006 erteilt wurde. Für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 17.8.2009 fehlen vollständige Ausschreibungen des Landeshauptmannes von [...]. Während dieses Zeitraumes wurde am XXXX in XXXXIhr Sohn [...], georgischer StA., geboren.Für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 17.8.2009 fehlen vollständige Ausschreibungen des Landeshauptmannes von [...]. Während dieses Zeitraumes wurde am römisch 40 in XXXXIhr Sohn [...], georgischer StA., geboren. Ersichtlich ist jedoch, * dass Sie am 18.8.2009 zu Zahl [...] einen Erstantrag auf eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" stellten, ... ihnen jedoch der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden sein dürfte, * weil Sie in weiterer Folge am 7.6.2011 einen Verlängerungsantrag zu Zahl [...] stellten und * Ihnen weiters zu GZ [...] auf Verlängerungsantrag vom 2.11.2011(?) hin, zuletzt eine Verlängerung einer vorangegangenen Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit Gültigkeit vom 10.6.2011 bis 10.6.2012, und damit zugleich Ihr letzter Aufenthaltstitel, erteilt worden ist; * Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 zu GZ [...] wies der Landeshauptmann von [...] mit Bescheid vom 27.10.2015 ab, wogegen Sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXXerhoben. Ihr Sohn [...], geboren am [...] in [...], stellte am 18.8.2009 zu Zahl [...] einen Erstantrag auf eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)", wobei Erstanträge
§ 21Abs.
1 NAG vom Ausland aus zu stellen und das Verfahrensergebnis im Ausland abzuwarten ist, ihm jedoch der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden sein dürfte,Ihr Sohn [...], geboren am [...] in [...], stellte am 18.8.2009 zu Zahl [...] einen Erstantrag auf eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)", wobei Erstanträge
Paragraph 21, Absatz eins, NAG vom Ausland aus zu stellen und das Verfahrensergebnis im Ausland abzuwarten ist, ihm jedoch der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden sein dürfte, * weil er in weiterer Folge am 7.6.2011 einen Verlängerungsantrag zu Zahl [...] stellte und * ihm weiters zu GZ [...] auf Verlängerungsantrag vom 2.11.2011(?) hin, zuletzt eine Verlängerung einer vorangegangenen Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit vom 10.6.2011 bis 10.6.2012, und damit zugleich sein letzter Aufenthaltstitel, erteilt worden ist; * seinen letzten Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 zu GZ [...] wies der Landeshauptmann von XXXX mit Bescheid vom 27.10.2015 ab, wogegen er Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhob.* seinen letzten Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 zu GZ [...] wies der Landeshauptmann von römisch 40 mit Bescheid vom 27.10.2015 ab, wogegen er Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhob. * Während dieser Verfahrensdauer wurde am XXXX in XXXX Ihr zweiter Sohn [...] geboren. Auch er stellte, zu GZ [...], am 12.2.2013, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)", welchen der Landeshauptmann von XXXXmit Bescheid vom 27.10.2015 ebenfalls abwies, wogegen auch er Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhob.* Während dieser Verfahrensdauer wurde am römisch 40 in römisch 40 Ihr zweiter Sohn [...] geboren. Auch er stellte, zu GZ [...], am 12.2.2013, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)", welchen der Landeshauptmann von XXXXmit Bescheid vom 27.10.2015 ebenfalls abwies, wogegen auch er Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhob. Zuvor hatten Sie am 23.7.2014 für sich selbst und Ihre beiden Söhne jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Abs. 1 Asyl
G an das Bundesamt gestellt. Nach Parteiengehör vom 3.6.2015 (Zustelldatum) zogen Sie diese Anträge am 18.6.2015 wieder zurück.Zuvor hatten Sie am 23.7.2014 für sich selbst und Ihre beiden Söhne jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG an das Bundesamt gestellt. Nach Parteiengehör vom 3.6.2015 (Zustelldatum) zogen Sie diese Anträge am 18.6.2015 wieder zurück. Mit Beschluss vom 29.6.2016 zu GZ [...], [...] und [...] wurden aufgrund Ihrer Beschwerdezurückziehungen die Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht XXXX eingestellt.Mit Beschluss vom 29.6.2016 zu GZ [...], [...] und [...] wurden aufgrund Ihrer Beschwerdezurückziehungen die Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht römisch 40 eingestellt. Am 19.7.2016 stellten Sie vor diesem Hintergrund erneut für sich und Ihre beiden Söhne jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Abs. 1 Asyl
G an das Bundesamt.Am 19.7.2016 stellten Sie vor diesem Hintergrund erneut für sich und Ihre beiden Söhne jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG an das Bundesamt. Mit folgendem Schreiben vom 20.7.2016, Ihnen zuhanden Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 22.7.2017 rechtswirksam zugestellt, wurde Ihnen
§ 37
AVG Parteiengehör gewährt und erging an Sie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme:Mit folgendem Schreiben vom 20.7.2016, Ihnen zuhanden Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 22.7.2017 rechtswirksam zugestellt, wurde Ihnen
Paragraph 37, AVG Parteiengehör gewährt und erging an Sie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme: " Sehr geehrte Frau [...], Sie verfügten bisher über mehrere Aufenthaltserlaubnisse (für die Aufenthaltszwecke "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb, §§1 Abs. 2, 1 Abs. 4 AuslBG", gültig gewesen vom 30.8.2004 bis 28.2.2005 und 9.2.2005 bis 31.8.2005, anschließend für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG, gültig gewesen vom 1.9.2005 bis 30.10.2006) und Aufenthaltsbewilligungen als Studierende, zuletzt mit Gültigkeit vom 10.6.2011 bis 10.6.2012 (Karte Nr. [...]). Am 8.6.2012 stellten Sie
§ 24Abs.
1 NAG einen Verlängerungsantrag. Das Verfahren über diesen Antrag ist beim [...], anhängig. Ihr allfälliger Aufenthalt wäre daher nach Informationsstand des Bundesamtes derzeit
§ 24Abs.
1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag noch weiterhin rechtmäßig.Sie verfügten bisher über mehrere Aufenthaltserlaubnisse (für die Aufenthaltszwecke "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb, §§1 Absatz 2, eins, Absatz 4, AuslBG", gültig gewesen vom 30.8.2004 bis 28.2.2005 und 9.2.2005 bis 31.8.2005, anschließend für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG, gültig gewesen vom 1.9.2005 bis 30.10.2006) und Aufenthaltsbewilligungen als Studierende, zuletzt mit Gültigkeit vom 10.6.2011 bis 10.6.2012 (Karte Nr. [...]). Am 8.6.2012 stellten Sie
Paragraph 24, Absatz eins, NAG einen Verlängerungsantrag. Das Verfahren über diesen Antrag ist beim [...], anhängig. Ihr allfälliger Aufenthalt wäre daher nach Informationsstand des Bundesamtes derzeit
Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag noch weiterhin rechtmäßig. Einen von Ihnen am 23.7.2014 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Abs. 1 Asyl
G aus Gründen des Artikels 8 EMRK zogen Sie mit Telefax vom 18.6.2015 nach per 3.6.2015 schriftlich eingeräumtem Parteiengehör wieder zurück.Einen von Ihnen am 23.7.2014 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikels 8 EMRK zogen Sie mit Telefax vom 18.6.2015 nach per 3.6.2015 schriftlich eingeräumtem Parteiengehör wieder zurück. Am 16.6.2016 gab Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI eine auf § 8 RAO gestützte Vollmachtserteilung Ihrerseits an ihn bekannt, ohne dass ein Verfahren beim Bundesamt anhängig war, und begehrte Akteneinsicht.Am 16.6.2016 gab Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI eine auf Paragraph 8, RAO gestützte Vollmachtserteilung Ihrerseits an ihn bekannt, ohne dass ein Verfahren beim Bundesamt anhängig war, und begehrte Akteneinsicht. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr Ihr am 19.7.2016 beim Bundesamt persönlich nochmals eingebrachter Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Abs. 1 Asyl
G aus Gründen des Artikels 8 EMRK. In dieses Verfahren schritt bisher kein rechtsfreundlicher Vertreter ein; das Verfahren über Ihren oa Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 ist beim Amt der XXXXLandesregierung, XXXX, nach wie vor anhängig. Ihr allfälliger Aufenthalt wäre daher nach Informationsstand des Bundesamtes derzeit
§ 24Abs.
1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag immer noch weiterhin rechtmäßig.Verfahrensgegenständlich ist nunmehr Ihr am 19.7.2016 beim Bundesamt persönlich nochmals eingebrachter Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikels 8 EMRK. In dieses Verfahren schritt bisher kein rechtsfreundlicher Vertreter ein; das Verfahren über Ihren oa Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 ist beim Amt der XXXXLandesregierung, römisch 40 , nach wie vor anhängig. Ihr allfälliger Aufenthalt wäre daher nach Informationsstand des Bundesamtes derzeit
Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag immer noch weiterhin rechtmäßig.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Abs. 2 leg.cit. ist, liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Absatz 2, leg.cit. ist, liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58Abs. 9 Asyl
G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige (1.) sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder (2.) bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige (1.) sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder (2.) bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Aufenthaltstitel haben
§ 54Abs. 4 Asyl
G insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.Aufenthaltstitel haben
Paragraph 54, Absatz 4, AsylG insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
§ 8Abs. 1 Asyl
G-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers
§ 5;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Sie haben bisher lediglich ein Lichtbild und je eine Kopie zweier Seiten Ihres Reisepasses Nr. P GEO [...], gültig seit [...] noch bis [...], sowie Kopien Ihrer Geburtsurkunde samt Übersetzung, jedoch sonst noch keinerlei Urkunden und Nachweise iSd § 8 Abs. 1 AsylG-DV, insbesondere nicht die Originale, vorgelegt.Sie haben bisher lediglich ein Lichtbild und je eine Kopie zweier Seiten Ihres Reisepasses Nr. P GEO [...], gültig seit [...] noch bis [...], sowie Kopien Ihrer Geburtsurkunde samt Übersetzung, jedoch sonst noch keinerlei Urkunden und Nachweise iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV, insbesondere nicht die Originale, vorgelegt.
§ 7Asyl
G-DV sind die nach § 8 AsylG-DV bei der Antragsstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie (Anm.: jedenfalls vollständig) vorzulegen. Die Behörde prüft die dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind zusätzlich in einer Übersetzung (durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher) ins Deutsche vorzulegen. Urkunden und Nachweise sind nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Paragraph 7, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, AsylG-DV bei der Antragsstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie Anmerkung, jedenfalls vollständig) vorzulegen. Die Behörde prüft die dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind zusätzlich in einer Übersetzung (durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher) ins Deutsche vorzulegen. Urkunden und Nachweise sind nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 4Abs. 1 Z 2 und Z 3 Asyl
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen.
§ 4Abs. 2 Asyl
G-DV hat die Behörde, beabsichtigt sie den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen.
Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV hat die Behörde, beabsichtigt sie den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der Nachweis der Originalidentität (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zuordnung zu einem Lichtbild, ausstellende Behörde) bei grundsätzlicher Unbeschränktheit der Beweismittel durch die Partei ist hingegen nicht abdingbar und hat die Partei ihrer Mitwirkungspflicht insofern jedenfalls nachzukommen.
§ 58Abs. 11 letzter Satz Asyl
G werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommen.
Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommen. Zur Heilung der aufgetretenen Mängel wird Ihnen daher aufgetragen, diese durch Vorlage der fehlenden Originale der oa Beweismittelunterlagen (Reisepass, Geburtsurkunde samt Übersetzung durch einen in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher) sowie dem Nachweis, dass kein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mehr anhängig ist und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG mehr besteht, zu verbessern. Hiefür wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist ist Ihr Antrag vom 19.7.2016 zurückzuweisen. X A) Es ergeht daher nur unter der Voraussetzung der Verbesserung der aufgetretenen Mängel folgende Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme:römisch zehn A) Es ergeht daher nur unter der Voraussetzung der Verbesserung der aufgetretenen Mängel folgende Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme: O Bekanntgabe und Nachweise aller Ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte seit 21.3.2002 (iSv Österreich oder Ausland), in diesem Zusammenhang X vollständige Kopie Ihres aktuell gültigen Reisepasses und aller Ihrer seit Erteilung Ihres ersten Aufenthaltstitels gültig gewesenen Reisepässe (aller, auch der leeren Seiten);römisch zehn vollständige Kopie Ihres aktuell gültigen Reisepasses und aller Ihrer seit Erteilung Ihres ersten Aufenthaltstitels gültig gewesenen Reisepässe (aller, auch der leeren Seiten); X Nachweis Ihres gesicherten Lebensunterhaltes für den Fall Ihrer künftigen Niederlassung (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen; bei Selbständigen:römisch zehn Nachweis Ihres gesicherten Lebensunterhaltes für den Fall Ihrer künftigen Niederlassung (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen; bei Selbständigen: Bestätigung des Steuerberaters über monatliche Entnahmen, Bilanzen, Steuererklärungen etc.; im Fall der Substitution eigener Unterhaltsmittel durch Dritte deren Unterlagen zwecks Bonitätsprüfung; zeitlich 12 Monate zurückreichend); Hinweis: Zur Beurteilung, ob der Fremde über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, werden die Ausgleichszulagenrichtsätze
§ 293
ASVG herangezogen;Bestätigung des Steuerberaters über monatliche Entnahmen, Bilanzen, Steuererklärungen etc.; im Fall der Substitution eigener Unterhaltsmittel durch Dritte deren Unterlagen zwecks Bonitätsprüfung; zeitlich 12 Monate zurückreichend); Hinweis: Zur Beurteilung, ob der Fremde über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, werden die Ausgleichszulagenrichtsätze
Paragraph 293, ASVG herangezogen; X Aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, sowohl Sie als auch Ihren allfälligen Ehegatten betreffendrömisch zehn Aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, sowohl Sie als auch Ihren allfälligen Ehegatten betreffend X Nachweis aller Unterhaltsverpflichtungen [etwa gegenüber (früheren) Ehegatt(inn)en, unterhaltsberechtigten Kindern, Vorfahren etc.], insbesondere auch deren Ausmaßes samt Nachweisen (Zahlungsbelege des letzten Halbjahres, Nachweise über Rückstandsfreiheit bezüglich der Unterhaltszahlungen), sowohl der Ihren als auch jener Ihrer Ehegattinrömisch zehn Nachweis aller Unterhaltsverpflichtungen [etwa gegenüber (früheren) Ehegatt(inn)en, unterhaltsberechtigten Kindern, Vorfahren etc.], insbesondere auch deren Ausmaßes samt Nachweisen (Zahlungsbelege des letzten Halbjahres, Nachweise über Rückstandsfreiheit bezüglich der Unterhaltszahlungen), sowohl der Ihren als auch jener Ihrer Ehegattin X Nachweis über Ihren in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere über dessen monatsdurchschnittlich anfallende Kosten und darüber, von wem diese Kosten bestritten werdenrömisch zehn Nachweis über Ihren in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere über dessen monatsdurchschnittlich anfallende Kosten und darüber, von wem diese Kosten bestritten werden X aktueller Nachweis Ihres Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (insbesondere Miet- oder Untermietvertrag, bestandrechtlicher Vorvertrag oder Eigentumsnachweis, letzte 3 Zahlungsbelege hinsichtlich der Miete/Annuitäten, Bestätigung des Vermieters/Hausverwalters, dass keine Zahlungsrückstände bestehen und keine Räumungsklage anhängig ist);römisch zehn aktueller Nachweis Ihres Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (insbesondere Miet- oder Untermietvertrag, bestandrechtlicher Vorvertrag oder Eigentumsnachweis, letzte 3 Zahlungsbelege hinsichtlich der Miete/Annuitäten, Bestätigung des Vermieters/Hausverwalters, dass keine Zahlungsrückstände bestehen und keine Räumungsklage anhängig ist); X Nachweis des/r bezahlten Mietzinses/Annuität des letzten Monats (Miethöhe);römisch zehn Nachweis des/r bezahlten Mietzinses/Annuität des letzten Monats (Miethöhe); X allenfalls Nachweis einer von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigten Patenschaftserklärungrömisch zehn allenfalls Nachweis einer von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigten Patenschaftserklärung Hinweis: Eine Patenschaftserklärung darf man nur abgeben, wenn man finanziell der Verpflichtung aus der Patenschaftserklärung auch tatsächlich nachkommen kann, da man ansonsten eine Verwaltungsübertretung begeht. Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten wird der Ausgleichszulagenrichtsatz
§ 293
ASVG herangezogen.Hinweis: Eine Patenschaftserklärung darf man nur abgeben, wenn man finanziell der Verpflichtung aus der Patenschaftserklärung auch tatsächlich nachkommen kann, da man ansonsten eine Verwaltungsübertretung begeht. Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten wird der Ausgleichszulagenrichtsatz
Paragraph 293, ASVG herangezogen. SONSTIGES: * Ausführliche schriftliche Antragsbegründung * alle Einkommenssteuerbescheide seit Erteilung Ihres ersten Aufenthaltstitels * Geburtsurkunden ausnahmslos aller Ihrer Kinder, * Heiratsurkunden und Scheidungsurteile im Volltext ausnahmslos alle von Ihnen jemals geschlossenen Ehen betreffend * Nachweis der Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG durch Sie und/oder* Nachweis der Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG durch Sie und/oder * Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955] erreicht wird.* Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. römisch eins Nr. 189/1955] erreicht wird. Für allfällige Urkundenvorlagen und Stellungnahmen wird Ihnen ebenfalls eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist ist das Verfahren nach Aktenlage fortzuführen. " Hierauf gaben Sie am 2.8.2016 eine schriftliche Stellungnahme iS Ihrer Antragsbegründung ab, legten Kopien von Beweismitteln vor (Beschluss des [zuständigen Landesverwaltungsgerichts], Mietvertrag [Wohnung]) und kündigten an, Sie würden fristgerecht im Parteienverkehr Ihren Reisepass und die Geburtsurkunden der Antragssteller im Original zur Einsichtnahme vorweisen, Reisepässe seien für die mj. Zweit- und Drittantragssteller beantragt worden und könnten erst nach Ausstellung vorgelegt werden. Sie befänden sich Ihrer Meinung nach seit 2004 mithin 12 Jahre im Bundesgebiet und "verfügten vom 30.8.2004 bis zur Zustellung des vorgelegten Beschlusses des Verwaltungsgerichtes [...] rechtmäßig im Bundesgebiet". Sie lebten gemeinsam mit Ihren beiden Kindern und Ihrem Ehemann und Kindesvater [...] in einer Mietwohnung in [...]. [...] sei zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie seien an der Universität [...] dem Studium der Politikwissenschaften nachgegangen, wobei Sie zahlreiche Modulprüfungen abgelegt hätten, jedoch durch die Geburt Ihrer beiden Kinder im Studienfortschritt extrem gehemmt worden. Zuletzt hätten Sie Ihr Studium aus familiären Gründen nicht mehr betreiben können. Durch den langen Aufenthalt im Bundesgebiet seien Ihre Kontakte in den Herkunftsstaat weitgehend abgerissen. Sie und Ihre Söhne könnten sich eine Zukunft in Georgien nicht mehr vorstellen. Sie sprächen perfekt Deutsch (C1). Ihre Kinder hätten ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht und seien hier sozialisiert worden. Durch einen großen Freundeskreis und Ihr ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde [...], etwa durch die Mitarbeit bei Benefizkonzerten zugunsten [...], seien Sie sehr gut integriert. Sie und Ihre Kinder seien derzeit nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ihr Sohn [...] besuche den Kindergarten, Ihr Sohn [...]l die Öffentliche Volksschule." Die Anträge der bP wurden gem. § 58 Abs. 11 Z2 AsylG zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen.
§ 52Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der b
P nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 und 3 FPG 14 Tage beträgt.Die Anträge der bP wurden gem. Paragraph 58, Absatz 11, Z2 AsylG zurückgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG 14 Tage beträgt. Zur Person ging die bB von folgendem Sachverhalt aus: "...
- Zu Ihrer Person: Ihre tatsächliche Originalidentität steht für das Bundesamt zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit fest, da Sie weder das Original Ihres gültigen Reisepasses samt aktueller vollständiger Kopie (aller, auch der leeren Seiten) und Übersetzung von nicht in deutscher Sprache und lateinischen Schriftzeichen gehaltenen Textteilen sowie einer Kopie der Übersetzung, noch das Original Ihrer Geburtsurkunde vorgelegt haben. Dass Ihnen bisher Aufenthaltstitel vom Landeshauptmann vonXXXX erteilt wurden, verändert hieran nichts.
- Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es bestehen seit 11.1.2005 bis dato folgende Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet: [...] Aus Ihren Versicherungsdaten zu SVNr. [...] ergeben sich Selbstversicherungszeiten zunächst durchgehend vom 25.8.2005 bis 31.12.2010, mit geringfügigen Erwerbstätigkeiten von 10 Tagen bei [...] Sicherheitsdienst Berufsdetektei [...] (verteilt im Zeitraum von 8.12.2005 bis 6.1.2006) und geringfügigen Erwerbstätigkeiten von 7,5 Monaten (verteilt im Zeitraum vom 16.1.2009 - 30.6.2009 und vom 1.10.2009 bis 31.12.2009). Es ergibt sich in Ihren Versicherungszeiten sodann eine Zäsur von 1.1.2011 bis 17.3.2011, während welcher keine Krankenversicherung bestand. Erst seit 18.3.2011 bis dato besteht wieder Selbstversicherung
§ 16Abs.
1 ASVG.Erst seit 18.3.2011 bis dato besteht wieder Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG. Eine Pflichtversicherung aufgrund einer von Ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit bestand bis dato noch niemals und scheint ab 1.1.2010 bis dato auch keine geringfügige Erwerbstätigkeit mehr auf. Vater Ihrer beiden Söhne ist Ihren Angaben zufolge Herr [...], [...] geb., georgischer StA., welcher von [...]2007 bis [...]2017 seinen Hauptwohnsitz in derselben Wohnung ([...]) mit Ihnen gemeldet hatte. Er verfügte über Aufenthaltsbewilligungen für Studierende vom 20.4.2011 bis 1.5.2013, sein letzter Verlängerungsantrag wurde vom Landeshauptmann von [...] zu Zahl [...] per 3.8.2016 abgewiesen. Seit [...].2017 bis dato meldete Herr [...] auch keinen Wohnsitz mehr im österreichischen Bundesgebiet. Für eine Annahme, dass er sich gegenwärtig im Bundesgebiet aufhielte, gäbe es daher nicht den geringsten Anhaltspunkt. Eine Ehe besteht nach Aktenlage nicht. Es kann daher von einem Anhaltspunkt für ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet nur in Bezug auf Ihre beiden Kinder ausgegangen werden: Ihr älterer Sohn [...], [...] geb., georgischer StA., verfügte bisher über Aufenthaltsbewilligungen "Familiengemeinschaft", zuletzt vom 10.6.2011 bis 10.6.2012; sein Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 zu Zahl [...] wurde per 27.10.2015 abgewiesen (Rechtskraft, siehe oben). Ihr jüngerer Sohn [...], [...] geb., georgischer StA., verfügte noch niemals über (irgendeinen) Aufenthaltstitel; sein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" vom 12.2.2013 wurde ebenfalls per 27.10.2015 zu Zahl [...] vom Landeshauptmann von XXXX abgewiesen.Ihr jüngerer Sohn [...], [...] geb., georgischer StA., verfügte noch niemals über (irgendeinen) Aufenthaltstitel; sein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" vom 12.2.2013 wurde ebenfalls per 27.10.2015 zu Zahl [...] vom Landeshauptmann von römisch 40 abgewiesen. Es ist daher allenfalls von einem Privatleben von Ihnen und Ihren beiden Kindern im Bundesgebiet und insofern auch von einem Familienleben auszugehen. 3. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob Ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG):3. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob Ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG): Ihr allfälliger seit 11.1.2005 laut Meldeangaben scheinbar durchgehender Aufenthalt bis dato wäre bisher allenfalls nur bis 10.6.2012 und nur aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen und nur jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck (hier: Studium) rechtmäßig gewesen. Über einen Sie darüber hinaus auch zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel verfügten Sie noch nie. Seit 11.6.2012 bis ca. 29.6.2016 (Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Beschwerdezurückziehung) war Ihr Aufenthalt nur mehr
§ 24Abs.
1 NAG ("...nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig...") rechtmäßig. Nach Beschwerdezurückziehung etwa seit 29.6.2016 war Ihr Aufenthalt jedenfalls bis dato unrechtmäßig und daher rechtswidrig (§ 58 Abs. 13 erster Satz AsylG: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht).Ihr allfälliger seit 11.1.2005 laut Meldeangaben scheinbar durchgehender Aufenthalt bis dato wäre bisher allenfalls nur bis 10.6.2012 und nur aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen und nur jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck (hier: Studium) rechtmäßig gewesen. Über einen Sie darüber hinaus auch zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel verfügten Sie noch nie. Seit 11.6.2012 bis ca. 29.6.2016 (Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Beschwerdezurückziehung) war Ihr Aufenthalt nur mehr
Paragraph 24, Absatz eins, NAG ("...nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig...") rechtmäßig. Nach Beschwerdezurückziehung etwa seit 29.6.2016 war Ihr Aufenthalt jedenfalls bis dato unrechtmäßig und daher rechtswidrig (Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht).
- Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG): Nähere Feststellungen zu ihrem Familienleben konnten aufgrund der von Ihnen nicht näher begründeten Antragsstellung nicht getroffen werden. Schon aufgrund der Meldeangaben ist davon auszugehen, dass Herr [...] seit 11.8.2017 nicht mehr im Bundesgebiet lebt. Ein tatsächliches Familienleben kann daher nur in Bezug auf Sie und Ihre Söhne angenommen werden.
- Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG): Nähere Feststellungen zu ihrem Familienleben konnten aufgrund der von Ihnen nicht näher begründeten Antragsstellung nicht getroffen werden. Schon aufgrund der Meldeangaben ist davon auszugehen, dass Herr [...] seit 11.8.2017 nicht mehr im Bundesgebiet lebt. Ein tatsächliches Familienleben kann daher nur in Bezug auf Sie und Ihre Söhne angenommen werden.
- Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG):
- Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG): Ihr in Österreich bestehendes Privatleben ist dadurch gekennzeichnet, dass Sie dieses bisher insgesamt unter konseqenter und wesentlicher Nichtbeachtung der österreichischen (niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen, fremdenpolizeilichen und allenfalls beschäftigungsrechtlichen) Rechtsordnung gestaltet hätten und weiter gestalten wollen. Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits seit Ihrer ersten Aufenthaltsbewilligung bewußt sein, dass Ihr Aufenthaltsstatus im Berechtigungsumfang einer Aufenthalts-bewilligung lediglich nur vorläufig und nur für die Dauer des Fortbestehens des beantragten Aufenthaltszweckes Bestehens Asylverfahrens gegeben sein konnte und dass die Nichterfüllung des beantragten bzw. allenfalls zu ändernden Aufenthaltszweckes einer Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung Ihres Aufenthaltsstatus führen musste. Es war Ihnen jedoch schon anfänglich bzw. ist Ihnen nach wie vor das bestimmende Anliegen, sich in Österreich eine originäre Niederlassung samt Berechtigung, welche bereits seit 2003 nicht mehr gesetzlich vorgesehen ist, zu erschleichen, weshalb Sie, wie sich nunmehr im Ergebnis zeigte, die Absicht, ein Studium als einzigen zulässigen Aufenthaltszweck auch tatsächlich zu betreiben, nur vorwendeten. Bereits während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung "Studierende" vom 10.6.2011 bis 10.6.2012 musste Ihnen spätestens erkennbar geworden sein, und Sie geben dies sogar in der verfahrensgegenständlichen Antragsbegründung an, dass Sie durch die Geburt Ihrer beiden Kinder (wobei Ihr zweiter Sohn [...] erst am [...] und damit nach Ende des Beobachtungszeitraumes Ihres letzten Studienerfolges geboren worden ist) im Studienfortschritt (Anm.: Schon durch Ihren 2007 geborenen Sohn [...] allein) "extrem gehemmt worden" seien. Dass Sie dennoch Ihren angeblich einzig Studienabsichten gedient habenden Aufenthalt aufgrund dieser doch in weiterer Folge absehbar verdoppelten Belastung durch zwei Kinder nicht abbrachen sondern vielmehr sogar noch einen Verlängerungsantrag nach dem NAG und parallel verfahrensgegenständliche Erstanträge nach dem AsylG stellten, zeigt deutlich, dass es Ihnen eben von Anfang Ihres Aufenthaltes an in Wahrheit lediglich darum zu tun war, die österreichische Gesetzeslage zu umgehen und dadurch - letztlich - die Erteilung eines Sie auch zur originären Niederlassung mit freiem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Sozialsystem berechtigenden Aufenthaltstitel zu erreichen. Zumal Sie selbst angeben, Sie hätten "zuletzt", demnach während der Dauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung vom 10.6.2012 bis 10.6.2012, mit erst einem Kind "Ihr Studium aus familiären Gründen nicht mehr betreiben können" und diese Gründe (Kinderbetreuung) auf Dauer und nicht nur vorübergehend wirksam waren und sind, wäre es gesetzlich geboten gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend aus Eigenem zu verlassen, da der angebliche und demnach ja bloß vorgewendete Aufenthaltszweck eines Studiums nicht erfüllt werden konnte.Es war Ihnen jedoch schon anfänglich bzw. ist Ihnen nach wie vor das bestimmende Anliegen, sich in Österreich eine originäre Niederlassung samt Berechtigung, welche bereits seit 2003 nicht mehr gesetzlich vorgesehen ist, zu erschleichen, weshalb Sie, wie sich nunmehr im Ergebnis zeigte, die Absicht, ein Studium als einzigen zulässigen Aufenthaltszweck auch tatsächlich zu betreiben, nur vorwendeten. Bereits während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung "Studierende" vom 10.6.2011 bis 10.6.2012 musste Ihnen spätestens erkennbar geworden sein, und Sie geben dies sogar in der verfahrensgegenständlichen Antragsbegründung an, dass Sie durch die Geburt Ihrer beiden Kinder (wobei Ihr zweiter Sohn [...] erst am [...] und damit nach Ende des Beobachtungszeitraumes Ihres letzten Studienerfolges geboren worden ist) im Studienfortschritt Anmerkung, Schon durch Ihren 2007 geborenen Sohn [...] allein) "extrem gehemmt worden" seien. Dass Sie dennoch Ihren angeblich einzig Studienabsichten gedient habenden Aufenthalt aufgrund dieser doch in weiterer Folge absehbar verdoppelten Belastung durch zwei Kinder nicht abbrachen sondern vielmehr sogar noch einen Verlängerungsantrag nach dem NAG und parallel verfahrensgegenständliche Erstanträge nach dem AsylG stellten, zeigt deutlich, dass es Ihnen eben von Anfang Ihres Aufenthaltes an in Wahrheit lediglich darum zu tun war, die österreichische Gesetzeslage zu umgehen und dadurch - letztlich - die Erteilung eines Sie auch zur originären Niederlassung mit freiem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Sozialsystem berechtigenden Aufenthaltstitel zu erreichen. Zumal Sie selbst angeben, Sie hätten "zuletzt", demnach während der Dauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung vom 10.6.2012 bis 10.6.2012, mit erst einem Kind "Ihr Studium aus familiären Gründen nicht mehr betreiben können" und diese Gründe (Kinderbetreuung) auf Dauer und nicht nur vorübergehend wirksam waren und sind, wäre es gesetzlich geboten gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend aus Eigenem zu verlassen, da der angebliche und demnach ja bloß vorgewendete Aufenthaltszweck eines Studiums nicht erfüllt werden konnte. Schon Ihre letzte Verlängerungsantragsstellung für sich und Ihren Sohn [...] sowie die Erstantragsstellung für Ihren Sohn [...] offenbart daher, dass es Ihnen lediglich darum ging, Ihren Aufenthalt grundlos weiter zu verlängern, und damit die Gesetzeslage weiterhin zu umgehen. Wenn Sie daher nunmehr Ihren verfahrensgegenständlichen Erstantrag mit der Dauer Ihres Aufenthaltes und damit begründen, dass "Ihre Kontakte in den Herkunftsstaat weitgehend abgerissen und Sie und Ihre Kinder sich eine Zukunft in Georgien nicht mehr vorstellen könnten" sowie dass Ihre Kinder Ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hätten und hier sozialisiert worden seien, ist Ihnen zu entgegnen, dass diese möglicherweise tatsächlich eingetretenen Umstände einzig in Ihre höchstpersönliche Verantwortung für sich selbst und das Kindeswohl fallen und vorhersehbare Folge Ihres Versuches, die österreichische Gesetzeslage durch beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet und Setzen weiterer Umgehungshandlungen in Form Ihrer zuletzt nach dem NAG gestellten Verlängerungsanträge und des Erstantrages für Ihren Sohn [...], ferner der hier verfahrensgegenständlichen bzw. verfahrensgegenständlich gewesenen Erstanträge, noch weiter zu umgehen, sind. Worin Ihr Privatleben in Österreich derzeit aktuell tatsächlich besteht, ist, sieht man von Ihrer und Ihrer Kinder bloßen Anwesenheit im Bundesgebiet (wenn auch Schulpflicht besteht) ab, aus der von Ihnen hergestellten Aktenlage nicht ersichtlich. Weder Sie noch (anders als Sie in Ihrer Antragsbegründung angeben) Herr [...] noch Ihre beiden Kinder verfügen über (irgend)ein Aufenthaltsrecht. Ihr Lebensgefährte oder Ihr Kind verfügen über [k]ein Aufenthaltsrecht. Ein Schutz Ihres Familienlebens durch Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher nicht erforderlich und auch nicht denkbar, ist es Ihnen doch ohne Beschwer möglich, gemeinsam in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und dort Ihr gemeinsames Familienleben zu pflegen. Ihr im Bundesgebiet entwickeltes Privatleben erscheint daher nicht als schutzwürdig.
- Zum Grad Ihrer Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zusammenfassend dessen im Ergebnis (insbesondere gemessen an der angeblichen Dauer Ihres Aufenthaltes) nur mäßige Ausprägung festzustellen.
- Zum Grad Ihrer Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zusammenfassend dessen im Ergebnis (insbesondere gemessen an der angeblichen Dauer Ihres Aufenthaltes) nur mäßige Ausprägung festzustellen. Aus der Regelung des § 56 Abs. 3 AsylG wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Grad der Integration eines Drittstaatsangehörigen insbesondere dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und seine Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt wissen will.Aus der Regelung des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Grad der Integration eines Drittstaatsangehörigen insbesondere dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und seine Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt wissen will. Soweit in Ihrem Fall überhaupt von "Integration" gesprochen werden kann ist anzumerken, dass Sie während Ihres gesamten Aufenthaltes nur während relativ zu Ihrer angeblichen Gesamtaufenthaltsdauer sehr kurzer Zeit von ca 8 Monaten einer Erwerbstätigkeit und dieser nur in geringfügigem Ausmaß nachgegangen sind, obwohl die Gesetzeslage die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, im Ausmaß von bis zu 20 Wochenstunden ohne, darüber hinaus mit Bedarfsprüfung zu erteilen) zugelassen hätte, es sei denn, der Studienerfolg als einziger Aufenthaltszweck wäre dadurch beeinträchtigt worden. Dass Sie möglicherweise tatsächlich - Nachweise, etwa Sprachzeugnisse, fehlen - Deutsch auf C1 Niveau sprächen, wäre dem einzigen Aufenthaltszweck Ihres Au-Pair - Aufenthaltes vor Ihrem Studium und dem Umstand, dass derartige Sprachkenntnisse zu erfüllende Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zu einem Universitätsstudium in Österreich waren und sind, zuzuschreiben. Eine besondere Integrationshandlung ist darin nicht begründet. Sie zeigten keine Selbsterhaltungsfähigkeit und fanden - trotz gesetzlich eingeräumter Möglichkeit - keinen der Erwähnung werten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ihre schulische Ausbildung würde noch aus Georgien herrühren und kam im österreichischen Bundesgebiet bisher - abgesehen von Ihrer Zulassung zu einem Studium - ersichtlich anderweitig nicht zum Tragen. Eine berufliche Ausbildung haben Sie nicht. Obwohl Ihnen Ihr erstes Kinder angeblich bereits eine so hohe familiäre Belastung auferlegte, welche Sie an einem zielstrebigem Studienfortgang und wohl auch einer Erwerbstätigkeit gehindert habe, fanden Sie angeblich nach Geburt Ihres zweiten Sohnes und damit weiter erhöhter familiärer Belastung doch immer noch ausreichend Zeit, sich in der Gemeinde [...] als ehrenamtliche Mitarbeiterin bei den Benefizkonzerten zugunsten des [...] zu engagieren und vermeinen nun, deshalb sehr gut integriert zu sein. Nach der von Ihnen hergestellten Beweislage könnten Sie die Erteilungsvoraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl
G nicht erfüllen, wonach etwa Aufenthaltstitel
§ 56
einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über eine selbst finanzierte Krankenversicherung verfügt und sein Aufenthalt (prognostisch) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.Nach der von Ihnen hergestellten Beweislage könnten Sie die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllen, wonach etwa Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über eine selbst finanzierte Krankenversicherung verfügt und sein Aufenthalt (prognostisch) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Nach Aktenlage ist in Ihrem Fall kein Einkommen auch nur releviert oder sonst erkennbar und daher auch nicht, wodurch Sie Ihre und Ihrer Kinder Selbstversicherung
§ 16
ASVG finanzieren könnten, geschweige denn, den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie. Sie waren bzw. sind seit 1.12.2010 nicht mehr erwerbstätig und beschränkte sich Ihre Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin auf wenige Tage 2005/2006 und 7,5 Monate 2009. Vorher und danach war bzw. ist keine Erwerbstätigkeit gegeben. Woher Ihre und Ihrer beiden Kinder - wohl erfoderlichen - Unterhaltsmittel stammen, hielten Sie nicht für erklärungsbedürftig.Nach Aktenlage ist in Ihrem Fall kein Einkommen auch nur releviert oder sonst erkennbar und daher auch nicht, wodurch Sie Ihre und Ihrer Kinder Selbstversicherung
Paragraph 16, ASVG finanzieren könnten, geschweige denn, den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie. Sie waren bzw. sind seit 1.12.2010 nicht mehr erwerbstätig und beschränkte sich Ihre Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin auf wenige Tage 2005 aus 2006, und 7,5 Monate
- Vorher und danach war bzw. ist keine Erwerbstätigkeit gegeben. Woher Ihre und Ihrer beiden Kinder - wohl erfoderlichen - Unterhaltsmittel stammen, hielten Sie nicht für erklärungsbedürftig. Es erscheint daher die Prognose gerechtfertigt, dass Ihr weiterer Aufenthalt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal Sie auch nicht für erforderlich hielten, Ihren und Ihrer Kinder Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, nachzuweisen. Sie haben aus den genannten Gründen die Dauer Ihres angeblichen Aufenthaltes im Ergebnis so gut wie überhaupt nicht genützt, sich beruflich und sozial zu integrieren.
- Zu den Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG): Die Bindungen an Ihren Heimatstaat überwiegen schon aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer für Ihren gemeinsamen Herkunftsstaat relevanten Sprachkenntnisse und Schulausbildung und aufgrund des Umstandes, dass Sie seit Ihrer Geburt (angeblich [...]) bis 11.1.2005 mehr als 23 Jahre und damit den weitaus überwiegenden und persönlichkeitsprägenden Teil Ihres bald [...] Lebens in Ihrem Herkunftsstaat (jedenfalls aber nicht in Österreich) zugebracht haben, aber auch in Anbetracht Ihrer unter georgischen Gegebenheiten erfolgten Sozialisierung, Ihre vergleichsweise geringfügigen Bindungen an Österreich, zumal außer Ihnen kein anderes Ihrer Familienmitglieder - sieht man von Ihren ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigten mj. Söhnen ab - in Österreich lebt; soweit auf Ihre beiden Kinder Bezug zu nehmen ist, wird angemerkt, dass beiden ebenfalls keinerlei Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet zukommt bzw. über von Ihren früheren Aufenthalts-bewilligungen abzuleitenden Aufenthaltsbewilligungen hinaus reichend jemals zukam. Dass der Kindesvater und Ihr allfälliger früherer Lebensgefährte [...] etwa noch in Österreich lebe, konnte nicht erkannt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihnen und auch Ihren sich noch in einem sehr anpassungsfähigen Lebensalter befindlichen Kindern, insbesondere auch als Familie, ein gemeinsames Leben in Ihrem Herkunftsstaat Georgien möglich und zumutbar sein wird, an welchen die weitaus überwiegenden Bindungen bestehen.
- Zu den Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG): Die Bindungen an Ihren Heimatstaat überwiegen schon aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer für Ihren gemeinsamen Herkunftsstaat relevanten Sprachkenntnisse und Schulausbildung und aufgrund des Umstandes, dass Sie seit Ihrer Geburt (angeblich [...]) bis 11.1.2005 mehr als 23 Jahre und damit den weitaus überwiegenden und persönlichkeitsprägenden Teil Ihres bald [...] Lebens in Ihrem Herkunftsstaat (jedenfalls aber nicht in Österreich) zugebracht haben, aber auch in Anbetracht Ihrer unter georgischen Gegebenheiten erfolgten Sozialisierung, Ihre vergleichsweise geringfügigen Bindungen an Österreich, zumal außer Ihnen kein anderes Ihrer Familienmitglieder - sieht man von Ihren ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigten mj. Söhnen ab - in Österreich lebt; soweit auf Ihre beiden Kinder Bezug zu nehmen ist, wird angemerkt, dass beiden ebenfalls keinerlei Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet zukommt bzw. über von Ihren früheren Aufenthalts-bewilligungen abzuleitenden Aufenthaltsbewilligungen hinaus reichend jemals zukam. Dass der Kindesvater und Ihr allfälliger früherer Lebensgefährte [...] etwa noch in Österreich lebe, konnte nicht erkannt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihnen und auch Ihren sich noch in einem sehr anpassungsfähigen Lebensalter befindlichen Kindern, insbesondere auch als Familie, ein gemeinsames Leben in Ihrem Herkunftsstaat Georgien möglich und zumutbar sein wird, an welchen die weitaus überwiegenden Bindungen bestehen.
- Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG):
- Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG): Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, was jedoch den rechtlich gesollten Normalzustand darstellt und daher Ihr Interesse nicht verstärkt, sondern dieses in der Gewichtung lediglich nicht belastet.
- Zu den Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG):
- Zu den Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG): Sie halten sich - soferne dies tatsächlich (noch) der Fall ist - seit 11.1.2005 aufgrund Ihnen erteilter Aufenthaltsbewilligungen für einen etwa einjährigen Aufenthalt als Au-Pair - Mädchen, anschließend für "Studierende" bis 10.6.2012 - formal rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Obwohl Sie selbst angeben, schon Ihre familiären Verpflichtungen für ein Kind, Ihr zweites Kind wurde am XXXX zusätzlich geboren, hätten Ihren Studienfortschritt extrem gehemmt und Ihnen in weiterer Folge unmöglich gemacht, betrieben Sie dennoch bis XXXX2015 mehr als drei Jahre lang das erstinstanzliche Verlängerungsverfahren und zogen dasselbe auch in zweiter Instanz noch bis ca. 29.6.2016 in die Länge, ohne dass Erfolgsaussichten bestanden hätten, sodass Sie es ersichtlich darauf anlegten, für weitere vier Jahre in den Genuss der formalen Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes während des Verlängerungsverfahrens bis zur Rechtskraft zu kommen (siehe § 24 Abs. 1 NAG). Sie erfüllen daher den Aufenthaltszweck eines ernsthaft betriebenen Studiums bereits seit 10.6.2011 nicht mehr, verblieben aber dennoch aus unerfindlichen Gründen bis 29.6.2016 aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelung für Verlängerungsanträge weiterhin - formal rechtmäßig - im Bundesgebiet. Seit ca. 30.6.2016 halten Sie sich gänzlich, mittlerweile auch im formalen Sinne, rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl Sie längst verpflichtet waren und sind, dasselbe zu verlassen. Es liegen daher massive Verstöße gegen Fremdenpolizei- und insbesondere Einwanderungsrecht vor, welche Sie durch die verfahrensgegenständliche Antragsstellung beharrlich weiter betätigen.Sie halten sich - soferne dies tatsächlich (noch) der Fall ist - seit 11.1.2005 aufgrund Ihnen erteilter Aufenthaltsbewilligungen für einen etwa einjährigen Aufenthalt als Au-Pair - Mädchen, anschließend für "Studierende" bis 10.6.2012 - formal rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Obwohl Sie selbst angeben, schon Ihre familiären Verpflichtungen für ein Kind, Ihr zweites Kind wurde am römisch 40 zusätzlich geboren, hätten Ihren Studienfortschritt extrem gehemmt und Ihnen in weiterer Folge unmöglich gemacht, betrieben Sie dennoch bis XXXX2015 mehr als drei Jahre lang das erstinstanzliche Verlängerungsverfahren und zogen dasselbe auch in zweiter Instanz noch bis ca. 29.6.2016 in die Länge, ohne dass Erfolgsaussichten bestanden hätten, sodass Sie es ersichtlich darauf anlegten, für weitere vier Jahre in den Genuss der formalen Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes während des Verlängerungsverfahrens bis zur Rechtskraft zu kommen (siehe Paragraph 24, Absatz eins, NAG). Sie erfüllen daher den Aufenthaltszweck eines ernsthaft betriebenen Studiums bereits seit 10.6.2011 nicht mehr, verblieben aber dennoch aus unerfindlichen Gründen bis 29.6.2016 aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelung für Verlängerungsanträge weiterhin - formal rechtmäßig - im Bundesgebiet. Seit ca. 30.6.2016 halten Sie sich gänzlich, mittlerweile auch im formalen Sinne, rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl Sie längst verpflichtet waren und sind, dasselbe zu verlassen. Es liegen daher massive Verstöße gegen Fremdenpolizei- und insbesondere Einwanderungsrecht vor, welche Sie durch die verfahrensgegenständliche Antragsstellung beharrlich weiter betätigen.
- Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG): Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits spätestens während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung für Studierende vom 10.6.2011 bis 10.06.2012 bewußt gewesen sein, dass Sie den erforderlichen Studienerfolg für die nächste Verlängerung nicht würden erbringen können, was letztlich auch eintraf. Dennoch verblieben Sie mit Ihren Kindern weiterhin seit 2012 im österreichischen Bundesgebiet und verschleppten das Verlängerungsverfahren bis 2016 wohl nur, um weiterhin in den Genuß der Einordnung Ihres Aufenthaltes als rechtmäßig iSd § 24 Abs. 1 NAG zu lukrieren; Erfolgsaussicht Ihres Verlängerungsantrages samt Rechtsmittel bestand nicht, da lediglich das letzte Studienjahr vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltsbewilligung als Betrachtungszeitraum heranzuziehen war und Sie die fehlenden Studienerfolge seit der erstinstanzlichen Abweisung Ihres Verlängerungsantrages nicht mehr zu ergänzen vermochten. Es musste Ihnen daher absteigend bewusst sein, dass sich Ihr Aufenthaltsrecht zunächst auf eine verfahrensrechtliche Fiktion reduziert hatte und dass seit ca. Ende Juni 2016 mit Zurückziehung Ihrer Bescheidbeschwerde auch diese entfallen war, sodass Sie sich seither gänzlich unrechtmäßig in Österreich aufhielten und dass Ihr Aufenthaltsstatus ein äußerst unsicherer war und seit ca. 29.6.2016 gänzlich fehlt. Soweit daher Ihr Privatleben in Österreich entwickelt wurde, durften Sie bis 10.6.2011 nur bedingt, und zwar nur aufgrund der Regelungen
§ 64Abs.
5 NAG für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses, seit ca. 10.6.2012 mit Gewissheit (nunmehr stand das Fehlen des Studienerfolges fest) überhaupt nicht mehr, auf dessen dauernde Fortsetzung hoffen. Vor diesem Hintergrund Ihres Privat- und Familienlebens mit Ihren beiden Kindern, entwickelte sich seit 11.8.2017 (Abmeldung von Herrn [...] von Ihrer früheren gemeinsamen Unterkunft in [...]) auch die Reduktion der Familiengröße durch Weggang von Herrn [...], des Vaters Ihrer Kinder.10. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG): Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits spätestens während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung für Studierende vom 10.6.2011 bis 10.06.2012 bewußt gewesen sein, dass Sie den erforderlichen Studienerfolg für die nächste Verlängerung nicht würden erbringen können, was letztlich auch eintraf. Dennoch verblieben Sie mit Ihren Kindern weiterhin seit 2012 im österreichischen Bundesgebiet und verschleppten das Verlängerungsverfahren bis 2016 wohl nur, um weiterhin in den Genuß der Einordnung Ihres Aufenthaltes als rechtmäßig iSd Paragraph 24, Absatz eins, NAG zu lukrieren; Erfolgsaussicht Ihres Verlängerungsantrages samt Rechtsmittel bestand nicht, da lediglich das letzte Studienjahr vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltsbewilligung als Betrachtungszeitraum heranzuziehen war und Sie die fehlenden Studienerfolge seit der erstinstanzlichen Abweisung Ihres Verlängerungsantrages nicht mehr zu ergänzen vermochten. Es musste Ihnen daher absteigend bewusst sein, dass sich Ihr Aufenthaltsrecht zunächst auf eine verfahrensrechtliche Fiktion reduziert hatte und dass seit ca. Ende Juni 2016 mit Zurückziehung Ihrer Bescheidbeschwerde auch diese entfallen war, sodass Sie sich seither gänzlich unrechtmäßig in Österreich aufhielten und dass Ihr Aufenthaltsstatus ein äußerst unsicherer war und seit ca. 29.6.2016 gänzlich fehlt. Soweit daher Ihr Privatleben in Österreich entwickelt wurde, durften Sie bis 10.6.2011 nur bedingt, und zwar nur aufgrund der Regelungen
Paragraph 64, Absatz 5, NAG für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses, seit ca. 10.6.2012 mit Gewissheit (nunmehr stand das Fehlen des Studienerfolges fest) überhaupt nicht mehr, auf dessen dauernde Fortsetzung hoffen. Vor diesem Hintergrund Ihres Privat- und Familienlebens mit Ihren beiden Kindern, entwickelte sich seit 11.8.2017 (Abmeldung von Herrn [...] von Ihrer früheren gemeinsamen Unterkunft in [...]) auch die Reduktion der Familiengröße durch Weggang von Herrn [...], des Vaters Ihrer Kinder. 11. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG) ist zu verneinen: Das Verfahren über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung dauerte zwar bis zum einstellenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes [...] nach Ihrer Beschwerdezurückziehung relativ lange; es kam Ihnen jedoch offenkundig - was aus Ihrem Verhalten zu schließen ist - gerade auf eine solche lange Verfahrensdauer an, weil dieselbe
§ 24Abs.
1 NAG Ihren Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 als rechtmäßig legitimierte. Andernfalls hätten Sie schon Ihren Verlängerungsantrag und die Beschwerde unterlassen und nach Georgien zurückkehren können, da Sie wissen mussten, keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt zu haben und das Verlängerungsverfahren, jedenfalls aber das Beschwerdeverfahren, keine Aussicht auf Erfolg hatte, zumal Sie selbst im gegenständlichen Verfahren darlegten, durch Ihre - gewiss nicht vorübergehenden - familienrechtlichen Verpflichtungen Ihren beiden Kindern gegenüber, in Ihrem Studienfortgang gehemmt bzw. an letzterem gänzlich gehindert gewesen zu sein.11. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG) ist zu verneinen: Das Verfahren über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung dauerte zwar bis zum einstellenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes [...] nach Ihrer Beschwerdezurückziehung relativ lange; es kam Ihnen jedoch offenkundig - was aus Ihrem Verhalten zu schließen ist - gerade auf eine solche lange Verfahrensdauer an, weil dieselbe
Paragraph 24, Absatz eins, NAG Ihren Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Verlängerungsantrag vom 8.6.2012 als rechtmäßig legitimierte. Andernfalls hätten Sie schon Ihren Verlängerungsantrag und die Beschwerde unterlassen und nach Georgien zurückkehren können, da Sie wissen mussten, keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt zu haben und das Verlängerungsverfahren, jedenfalls aber das Beschwerdeverfahren, keine Aussicht auf Erfolg hatte, zumal Sie selbst im gegenständlichen Verfahren darlegten, durch Ihre - gewiss nicht vorübergehenden - familienrechtlichen Verpflichtungen Ihren beiden Kindern gegenüber, in Ihrem Studienfortgang gehemmt bzw. an letzterem gänzlich gehindert gewesen zu sein. Parallel hätte es Ihnen aber auch jederzeit freigestanden, das Verlängerungsverfahren durch Stellung eines Devolutionsantrages auf ein halbes Jahr und durch geeignete Säumnisbeschwerde das Verfahren bei der Berufungsbehörde, auf jeweils etwa sechs Monate Dauer zu verkürzen. Dies haben Sie jedoch unterlassen und damit die Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren billigend in Kauf genommen. Es stand Ihnen zu jedem Zeitpunkt während des Verlängerungsverfahrens frei und wäre sogar gesetzlich geboten gewesen, gemeinsam mit Ihrem(n) Kind(ern) das Bundesgebiet zu verlassen, insbesondere sogar noch ohne dass Ihr Sohn [...] in Österreich schulpflichtig geworden wäre. Sie haben daher diese Verfahrensdauer überwiegend selbst verursacht, insbesondere offenkundig unter dem Aspekt, damit Ihren unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt faktisch noch weiter zu verlängern. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass in Ihrem Fall lediglich fortgesetzte Umgehungshandlungen ihrerseits in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des NAG und des FPG vorgelegen haben, sodass Ihnen die gesetzeskonforme freiwillige Ausreise jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre bzw. war. Die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes war daher nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. 12: Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland ist feststellbar, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären. Es wurde keinerlei Verfolgung Ihrer Person in Georgien festgestellt und wurde eine solche von Ihnen auch niemals behauptet; aufgrund dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Gefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK drohte bzw. künftighin drohen würde."Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland ist feststellbar, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wären. Es wurde keinerlei Verfolgung Ihrer Person in Georgien festgestellt und wurde eine solche von Ihnen auch niemals behauptet; aufgrund dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Gefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK drohte bzw. künftighin drohen würde." Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
- Gegen die oa. Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die rechtsfreundliche Vertretung der bP davon aus, dass die die Entscheidung der bP sowohl Art. 8 EMRK.römisch eins.2.
- Gegen die oa. Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die rechtsfreundliche Vertretung der bP davon aus, dass die die Entscheidung der bP sowohl Artikel 8, EMRK. Die bP verwiesen zum einen auf den bisher vorgetragenen Sachverhalt, sowie ihren bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status im Bundesgebiet. bP1 würde mit ihren beiden minderjährigen Kindern, sowie mit ihrem "Ehemann und dem Kindesvater" im gemeinsamen Haushalt leben, hätte das Studium der Politikwissenschaften betrieben, durch die Geburt der Kinder wäre sie im Studienfortschritt gehemmt gewesen und hätte dieses aus familiären Gründen nicht mehr betreiben können. Sie sprechen perfekt Deutsch, bP2 und bP3 hätten ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht und widerspreche eine Rückkehrentscheidung auch dem Kindeswohl. Die bP1 verfüge über einen großen Freundeskreis, was sie durch die Vorlage von Unterstützungsschreiben dokumentieren könne, hätte sich ehrenamtlich engagiert und sei gut integriert. Die bP2 und bP3 besuchen den Kindergarten bzw. die Volksschule und hätten keine Bezugspunkte zu Georgien. Die bP1 werde die nicht vorgelegten Urkunden fristgerecht im Parteienverkehr im Original zur Einsicht vorlegen, die Anträge der bP2 und bP3 könnten erst nach deren Ausstellung vorgelegt werden. Die bB hätte sich mit den integrativen Anknüpfungspunkten der bP im Bundesgebiet nicht im auseichenden Maße auseinandergesetzt. Auffällig stellt sich der Umstand dar, dass soweit in der Beschwerde die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP beschrieben werden, sich die Ausführungen über weite Strecken mit den Schilderungen in der Stellungnahme vom 2.8.2016 decken und nimmt diese auf Änderungen des Sachverhaltes, insbesondere auf den Umstand, dass der Lebensgefährte bzw. Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 zwischenzeitig sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlor, nicht Bezug. Nach Einlangen der Beschwerde legte die bP noch weitere Unterlagen (auszugsweise Reisepass und Geburtsurkunde in SW-Kopie) vor. Eine weitere inhaltliche Äußerung erfolgte nicht. Diese Beschwerdeergänzung stellt die letzte Äußerung der bP im Beschwerdeverfahren dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien In Bezug auf die Person der bP wird auf den objektiven Aussagekern Feststellungen der bB im zitierten Rahmen verwiesen. Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass sich die bP1 im August 2004 in das Bundesgebiet einreiste und ursprünglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht als Au-Pair Mädchen verfügte. Nach vorübergehenden zeitlich befristeten Aufenthalten wurde letztlich der im Juni 2012 gestellte Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Studierende" nicht mehr verlängert, weil die bP1 den Studienerfolg nicht (mehr) erbrachte. Die negative Entscheidung erging im Oktober 2015 (Stellung des Verlängerungsantrages: Juni 2012) und erwuchs nach Zurückziehung einer entsprechenden Beschwerde im Juni 2016 in Rechtskraft. Die bP1 brachte während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei Söhne zur Welt, welche georgische Staatsbürger sind. Der Kindesvater verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende, der letztmalige Verlängerungsantrag im August 2016 abgewiesen. Ein Aufenthalt des Vaters der bP2 und bP3 bzw. Lebensgefährten/Gatten der bP1 im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Der Lebensweg der bP1 in Österreich ergibt sich aus dem von der bB beschriebenen bisherigen Verfahrenshergang. Seitens der bP werden im besonderen Maße ihre sehr guten Deutschkenntnisse sowie ihr Engagement für den Erhalt der von ihr genannten Kirche in der Vergangenheit hervorgehoben (laut einem Dankesschreiben vom Juli 2014 hat die bP gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten/Gatten "in den letzten Jahren mehrmals" bei Benefizkonzerten freiwillig und unentgeltlich geholfen. Es ist davon auszugehen, dass die bP1 seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr als Studierende im Bundesgebiet aufhältig ist. Die bP2 und bP3 halten sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf und stellten als Familienangehörige von bP1 entsprechende Anträge über ihre Mutter und wird im Detail auf die Ausführungen der bB verwiesen. Die bP2 und bP3 befinden sich im Volksschulalter und ist davon auszugehen, dass sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen. Die bP wollen ihr künftiges Leben im Bundesgebiet gestalten. Sie leben in einer im Verfahren genannten Wohnung. Aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährige bP1 selbsterhaltungsfähig wäre. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 aus eigener Finanzkraft für den Unterhalt der minderjährige bP aufkommen könnte. II.1.
- In Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat Georgien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB, welche auf eine ausgewogene Auswahl von Quellen beruht und welschen die bP nicht konkret und substantiiert entgegentrat. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass in Georgien ein Unterstützungsprogramm für Rückkehrer besteht, welche ua. die Beratung von Rückkehrern, den Zugang zur medizinischen Versorgung und sonstige Unterstützung (z. B. die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft im Falle der Bedürftigkeit) beinhaltet.römisch zwei.1.
- In Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat Georgien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB, welche auf eine ausgewogene Auswahl von Quellen beruht und welschen die bP nicht konkret und substantiiert entgegentrat. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass in Georgien ein Unterstützungsprogramm für Rückkehrer besteht, welche ua. die Beratung von Rückkehrern, den Zugang zur medizinischen Versorgung und sonstige Unterstützung (z. B. die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft im Falle der Bedürftigkeit) beinhaltet.
- Beweiswürdigung II.2.1.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.1.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.1.
- Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der bB im hier zitierten Umfang als schlüssig und tragfähig darstellen und sich das ho. Gericht diesen Ausführungen in ihrem versachtlichen, objektiven Aussagekern -jedoch nicht im jeden Fall der konkreten Wortwahl im Einzelfall, welche sich im Einzelfall an der Grenze zur Sachlichkeit darstellt- anschließt. Die nachfolgenden Ausführungen sind in diesem Lichte lediglich als deren Konkretisierung bzw. Abrundung bzw. Wiedergabe der Ausführungen der bB in einem versachtlichen objektivierten Art zu sehen.römisch zwei.2.1.
- Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der bB im hier zitierten Umfang als schlüssig und tragfähig darstellen und sich das ho. Gericht diesen Ausführungen in ihrem versachtlichen, objektiven Aussagekern -jedoch nicht im jeden Fall der konkreten Wortwahl im Einzelfall, welche sich im Einzelfall an der Grenze zur Sachlichkeit darstellt- anschließt. Die nachfolgenden Ausführungen sind in diesem Lichte lediglich als deren Konkretisierung bzw. Abrundung bzw. Wiedergabe der Ausführungen der bB in einem versachtlichen objektivierten Art zu sehen. II.2.2.
- Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den Angaben der Lebensgefährtin der bP im Asylverfahren.römisch zwei.2.2.
- Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den Angaben der Lebensgefährtin der bP im Asylverfahren. II.2.2.
- Die Feststellungen zum Gatten bzw. Lebensgefährten der bP1 ergeben sich aus den Angaben der bP1 und den schlüssigen Darstellungen der bB im angefochtenen Bescheid.römisch zwei.2.2.
- Die Feststellungen zum Gatten bzw. Lebensgefährten der bP1 ergeben sich aus den Angaben der bP1 und den schlüssigen Darstellungen der bB im angefochtenen Bescheid. II.2.2.3.
- Zu den Angaben in der Beschwerdeschrift wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hierbei über weite Strecken um die Wiedergabe der Angaben der Stellungnahme vom Stellungnahme vom 2.8.2016 handelt. Dass es sich hierbei um keine Mutmaßung des ho. Gerichts handelt zeigt sich augenscheinlich, da in der Beschwerde die entsprechenden Ausführungen der Stellungnahme wörtlich wiedergegeben werden und etwa in Bezug auf die Verweildauer im Bundesgebiet nicht jener Zeitraum genannt wird, welcher im Oktober 2018, sondern im August 2016 gegeben war.römisch zwei.2.2.3.
- Zu den Angaben in der Beschwerdeschrift wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hierbei über weite Strecken um die Wiedergabe der Angaben der Stellungnahme vom Stellungnahme vom 2.8.2016 handelt. Dass es sich hierbei um keine Mutmaßung des ho. Gerichts handelt zeigt sich augenscheinlich, da in der Beschwerde die entsprechenden Ausführungen der Stellungnahme wörtlich wiedergegeben werden und etwa in Bezug auf die Verweildauer im Bundesgebiet nicht jener Zeitraum genannt wird, welcher im Oktober 2018, sondern im August 2016 gegeben war. Die Beschwerde beschreibt sichtlich nicht jenen Sachverhalt, welcher im Oktober 2018, sondern jenen, der im August 2016, also vor der Erlassung der angefochtenen Bescheide, galt. II.2.2.3.
- Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr inhaltlich äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP im Verfahren über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden und rechtsfreundlich vertreten sind. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.römisch zwei.2.2.3.
- Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr inhaltlich äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP im Verfahren über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden und rechtsfreundlich vertreten sind. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. II.2.2.
- Die Feststellungen zur Lage in Georgien ergeben sich aus den von der bB angeführten ausgewogenen Auswahl an Quellen, welchen die bP nicht substantiiert entgegen traten.römisch zwei.2.2.
- Die Feststellungen zur Lage in Georgien ergeben sich aus den von der bB angeführten ausgewogenen Auswahl an Quellen, welchen die bP nicht substantiiert entgegen traten. Ebenso ist davon auszugehen, dass es bei den vom ho. Gericht angenommenen Ausführungen um solche handelt, welche für die Parteien als georgische Staatsbürger bzw. als Spezialbehörde notorisch bekannt sind und es daher keiner weiteren Erörterung bedurfte. Auch handelt es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG und wurde der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates im gegenständlichen Fall nicht erschüttert (vgl. Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03).Auch handelt es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG und wurde der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates im gegenständlichen Fall nicht erschüttert vergleiche Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03).
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungenrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet: "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet: "Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)-
(10)...Paragraph 58,
(1)-
(10)...
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)...
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." § 7 AsylG-GV lautet:Paragraph 7, AsylG-GV lautet: "Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 7.
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Paragraph 7,
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen." § 8 AsylG-DV lautet:Paragraph 8, AsylG-DV lautet: "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers
§ 5;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. ..." § 4 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, AsylG-DV lautet: "Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: ---------- 1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." II.3.
- Einzelfallbezogene Überlegungenrömisch zwei.3.
- Einzelfallbezogene Überlegungen II.3.5.
- Prüfungsgegenstandrömisch zwei.3.5.
- Prüfungsgegenstand Die Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (§ 8 AsylG-DV) bei der Behörde (§ 7 AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte.Die Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (Paragraph 8, AsylG-DV) bei der Behörde (Paragraph 7, AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte. Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, d. h. im gegenständlichen Fall, ob die bB zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erfüllt ist.Die im Beschwerdeverfahren zu klärende Rechtsfrage ist somit jene, ob die Behörde zu Recht eine Zurückweisungsentscheidung traf, d. h. im gegenständlichen Fall, ob die bB zurecht davon ausgehen konnte, dass der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belange ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (§ 7 AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist.Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belange ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (Paragraph 7, AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist. II.3.5.
- Heilung eines Mangelsrömisch zwei.3.5.
- Heilung eines Mangels Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, nach ständiger Judikatur im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien (in Bezug auf bP2 und bP3 durch ihre gesetzliche Vertreterin). Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch §§ 7, 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch Paragraphen 7, 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in Paragraph 4, leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte. Die bP wartete darüber hinausgehend noch etwa 2 Wochen mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstattete die bP in diesem Zeitraum kein Vorbringen, dass ihr die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb der eingeräumten -und faktisch gewährten Nachfristmöglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt.Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte. Die bP wartete darüber hinausgehend noch etwa 2 Wochen mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstattete die bP in diesem Zeitraum kein Vorbringen, dass ihr die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb der eingeräumten -und faktisch gewährten Nachfristmöglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Ein solcher Antrag wurde von der rechtsfreundlich vertretenen bP trotz entsprechender Belehrung (AS 64) nicht gestellt, weshalb die Behörde die Heilung des Mangels nicht zulassen konnte.Gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Ein solcher Antrag wurde von der rechtsfreundlich vertretenen bP trotz entsprechender Belehrung (AS 64) nicht gestellt, weshalb die Behörde die Heilung des Mangels nicht zulassen konnte. Eine Heilung des Mangels trat daher nicht ein. II.3.5.
- Zurückweisung des Antrages gem. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.5.
- Zurückweisung des Antrages gem. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides Wie bereits beschrieben wurde, kam die bP bzw. ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie die bereits genannten Dokumente nicht bzw. nicht vollständig iSd §§ 7 iVm 8 AsylG-DV vorlegten, obwohl ihnen dies direkt bzw. über ihre gesetzliche Vertretung möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde mangels eines entsprechenden Antrages zu Recht nicht zugelassen.Wie bereits beschrieben wurde, kam die bP bzw. ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie die bereits genannten Dokumente nicht bzw. nicht vollständig iSd Paragraphen 7, in Verbindung mit 8 AsylG-DV vorlegten, obwohl ihnen dies direkt bzw. über ihre gesetzliche Vertretung möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde mangels eines entsprechenden Antrages zu Recht nicht zugelassen. Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG an und wies den Antrag zurück.Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG an und wies den Antrag zurück. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass durch diese Zurückweisung keine res iudicata entstand und es der bP freisteht, unter entsprechender Mitwirkung im Verfahren in weiterer Folge eine meritorische Entscheidung zu erwirken, wobei auch festzuhalten ist, dass -wie auch noch später ausgeführt wird, einer Antragsellung gem. § 55 AsylG die bP nicht vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schützt (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG).Das ho. Gericht weist darauf hin, dass durch diese Zurückweisung keine res iudicata entstand und es der bP freisteht, unter entsprechender Mitwirkung im Verfahren in weiterer Folge eine meritorische Entscheidung zu erwirken, wobei auch festzuhalten ist, dass -wie auch noch später ausgeführt wird, einer Antragsellung gem. Paragraph 55, AsylG die bP nicht vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schützt vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). II.3.
- Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
- Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.6.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.6.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: "§ 10.
(1)und
(2)...
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 57 AsylG 2005, "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)-
(4)..." § 9 BFA-VG, "Schutz des Privat- und Familienlebens: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)-
(6)..." § 52 FPG, "Rückkehrentscheidung: § 52.
(1)und
(2)...
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 der 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)-
(11)..." § 55 FPG, "Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides ...
(3)-
(5)..." Art. 8 EMRK, "Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." II.3.6.
- Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge der bP auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels in der beschriebenen Form abgewiesen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.6.
- Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge der bP auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels in der beschriebenen Form abgewiesen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.6.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.6.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich der Schutzumfang des Art. 8 EMRK nur auf im Inland bestehende pri