← Österreich

{'item': 'L518 2117260-3'}

Obsah (17)§ 18Art 133§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 1Artikel 15Artikel 2§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlL518 2117260-3 SpruchL518 2117254-3/5E L518 2117260-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 18(5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idg

F wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991 idgF und §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 idgF und Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP 2 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.10.2014 bei der belangten Behörde erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP 2 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.10.2014 bei der belangten Behörde erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP reisten mit ihrem damals noch minderjährigen, inzwischen volljährigen Sohn XXXXein. Auch der dritte Antrag auf internationalen Schutz des inzwischen volljährigen Sohnes wurde vom BFA bereits abgewiesen, da nunmehr jedoch kein Familienverfahren mehr vorliegt, werden die Verfahren getrennt geführt. Zusammengefasst brachte die bP 1 im ersten Verfahren im Wesentlichen vor, dass sie im Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2008 in Armenien Probleme mit der Polizei sowie mit Privatpersonen bekommen hätte. Die bP 1 vermeinte überdies, dass ihre Multiples Sklerose (MS) Erkrankung in Armenien nicht ausreichend behandelbar sei. Die bP 2 stützte sich auf die Probleme ihres Ehegatten und gab erstbefragt an, dass die bP 1 wegen ihrer Erkrankung unter Gedächtnisverlust und Gleichgewichtsstörungen leide. Die Medikamente, welche sie in Armenien verschrieben bekommen hätte, hätten zu einer Magenschädigung geführt. Andere, weniger schädliche Medikamente seien in Armenien, Georgien und der Ukraine für die Familie nicht leistbar gewesen. Die bP hätten Armenien 2009 verlassen. Danach hätten sie sich in Georgien aufgehalten, um dann in die Ukraine zu gehen. Die Ukraine hätten sie wegen der Kämpfe dort verlassen. Die bP legten medizinischen Befunde betreffend bP 1 und einen Dienstvertrag betreffend einer Tätigkeit der bP 2 als Reinigungskraft für 10h vor. I.2. Die ersten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.10.2015

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Die ersten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.10.2015

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP 1 von Polizisten sowie Verwandten eines bei einer Demonstration Ermordeten in Armenien verfolgt werden würde. Weiters sei die Situation im Falle der Rückkehr der bP nach Armenien unzureichend erhoben worden. Die bP 1 sei überdies krank und hätte die Behörde den Gesundheitszustand nicht ausreichend ermittelt. Betreffend die bP 1 wurden Berichte (Human Rights Watch - All i can do is cry betreffend Armut als Hindernis zum Zugang zu medizinischer Versorgung; Schweizerische Flüchtlingshilfe) zur medizinischen Versorgung in Armenien in Vorlage gebracht. Aus dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23.10.2012 ergibt sich, dass viele armenische Neurologen den Krankheitsverlauf und die diagnostischen Kriterien hinsichtlich MS ungenügend kennen, obwohl ausreichend medizinische Institutionen und Arbeitskräfte vorhanden wären. Es gibt auch eine Datenbank, welche die Daten der MS Patienten erfasst, 135 Patienten wurden stationär und 231 Patienten in medizinischen Ambulatorien ohne stationären Aufenthalt behandelt. Es gibt in Yerewan einen Neurologen, der im Medical Center für Patienten mit MS zuständig ist. Oft werde die Erkrankung aber nicht richtig diagnostiziert bzw behandelt, dies trotz Schulungen hierzu. Die finanziellen Belastungen sind enorm und keine speziellen Pflegeheime für MS-Erkrankte vorhanden. Medikamente sind oft nicht oder nur mit Zusatzzahlungen erhältlich. Hinsichtlich der Medikamente ist lediglich Betaferon in Armenien registriert und erhältlich. Die Kosten betragen rund 12000 Schweizer Franken pro Jahr und Person für Betaferon. Nach Angaben von Kontaktpersonen kann bei einer MS Erkrankung nicht mit einer finanziellen Unterstützung des armenischen Staates gerechnet werden, da diese Krankheit nicht vom BBP (Basiv Benefits Package) abgedeckt werden. Der Patient ist gezwungen, die Kosten für die regelmäßige Injektionstherapie mit dem in Armenien verfügbaren Medikament Betaferon selbst zu übernehmen. Gewisse andere Bestandteile einer MS Behandlung wie beispielsweise die stationäre Behandlung von Schüben oder MRI Untersuchungen können unter Umständen durch das BBP abgedeckt werden, wofür allerdings keine Garantie besteht. Bei Patienten im fortgeschrittenen Stadium ist es möglich, dass eine Behindertenpension ausgezahlt wird, welche aber weder gewährleistet, noch die anfallenden Kosten für eine immunmodulierende Therapie ansatzweise decken würde. Hingewiesen wurde darauf, dass die bP 2 bereits in der Erstbefragung auf die Erkrankung der bP 1 hingewiesen habe und diese an Gedächtnisverlust und Gleichgewichtsstörungen aufgrund der Erkrankung leide. Eine kognitive Beeinträchtigung ergäbe sich auch aus den vorgelegten Befunden bzw. sei dies im Zusammenhang mit MS bekannt. Man hätte daher die Auswirkungen der psychischen Verfassung der bP 1 auf ihr Aussageverhalten berücksichtigen müssen und hätte die belangte Behörde allenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen. So wäre man zu einer anderen Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens gelangt und sei die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens vorwiegend auf (vermeintliche) Widersprüche zwischen dem Vorbringen der bP 1 in der Erstbefragung und in der Einvernahme gestützt worden. Dieses Vorgehen sei unzulässig und wurde auf eine Entscheidung des VfGH verwiesen bzw. ausgeführt, dass schon die Qualität der Erstbefragung nicht mit jener vor den Asylbehörden gleichgesetzt werden könne. Die Behandlungsbedürftigkeit der bP 1 würde für das gesamte Leben bestehen und im Umfang regelmäßig zunehmen. Sie benötige derzeit Pantoloc und Aprednisolon und regelmäßige fachärztliche Kontrollen. Bei einer Rückkehr würde die Familie in eine ausweglose Situation gelangen, da die bP 1 auch nicht mehr arbeitsfähig sei und die bP 2 für die Familie aufkommen müsse. Es sei keine Wohngelegenheit gegeben und hätten die bP auch keine Verwandten. Der armenische Staat sei nicht schutzfähig und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die bP seien um Integration bemüht und müsse auch die Frage der Fortsetzung der medizinischen Behandlung in Österreich bei der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden. I.
  3. Mit Schreiben vom 18.12.2015 legten die bP eine Anfragebeantwortung von Accord vom 20.11.2015 betreffend der Behandelbarkeit und Kosten für eine Behandlung wegen MS vor.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 18.12.2015 legten die bP eine Anfragebeantwortung von Accord vom 20.11.2015 betreffend der Behandelbarkeit und Kosten für eine Behandlung wegen MS vor. Konkret wurde darin ausgeführt, dass ein in Armenien tätiger Neurologe kontaktiert wurde. Dieser hätte angegeben, dass die Regierung nur die Behandlungskosten von akuten Exazerbationen bei MS übernehme. Die Kosten für krankheitsmodifizierende Behandlungen würden von den Patienten übernommen und seien nicht alle krankheitsmodifizierenden Behandlungen in Armenien registriert. Es sei nur Betaferon registriert, das 800 Eur pro Monat koste und Mitoxantron, das viel billiger sei. Andere Medikamente (Avonex oder ein persisches Biosimilar, Copaxone, Rebif oder ein russisches Biosimilar) würden aus Russland importiert und würden auch Generika (Fumaderm anstatt Tecfidera; Arava anstatt Aubagio) verwendet. Die Kosten für diese Medikamente müssten die Patienten selbst tragen. Der Ombudsmann habe in seinem 2014 veröffentlichten Bericht geschrieben, dass MS von der Regierung nicht in die Liste der Krankheiten aufgenommen worden sei, für die die Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Das führe dazu, dass die teuren Medikamente für die MS Erkrankten die meiste Zeit nicht verfügbar seien. Ein weiterer Nachrichtenbericht vom Mai 2015 gebe ein Interview mit dem Leiter der neurologischen Fakultät an der staatlichen medizinischen Universität in Jerewan zum Thema MS wieder. Demnach sei die Behandlung von MS teuer und wären die Kosten fast zur Gänze von den Patienten zu tragen, da es in Armenien keine staatlichen Programme gäbe, die Personen mit MS unterstützen. Festgehalten wurde, dass allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem in diversen, angeführten Berichten zu finden wären, angeführt wurde unter anderem der Bericht All i can do is cry. I.
  5. Am 28.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Dokumentvorlage ein. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen betreffend die bP 1 und 2.römisch eins.
  6. Am 28.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Dokumentvorlage ein. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen betreffend die bP 1 und
  7. I.
  8. Für den 19.01.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  9. Für den 19.01.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und wurde mit ihnen insbesondere der Gesundheitszustand erörtert. Vorgelegt wurden: -Strichaufzählung Endoskopischer Befund vom 10.11.2014 -Strichaufzählung Bericht vom 11.11.2014 -Strichaufzählung Diätersuchen vom 17.11.2014 -Strichaufzählung 2 Befunde vom 27.07.2015 -Strichaufzählung Kurzarztbrief vom 29.10.2015 -Strichaufzählung Fachbefund vom 12.11.2015 -Strichaufzählung Kopie eines Schreibens des armenischen Gesundheitsministeriums, aus dem hervorgeht, dass Betaferon in Armenien nicht kostenlos erhältlich ist und das Gesundheitsministerium dieses Medikament nicht als humanitäre Hilfe erhält, der Antrag wurde von einer Rechtsanwältin namens XXXX am 08.01.2016 gestellt. (laut Dolmetscherin)Kopie eines Schreibens des armenischen Gesundheitsministeriums, aus dem hervorgeht, dass Betaferon in Armenien nicht kostenlos erhältlich ist und das Gesundheitsministerium dieses Medikament nicht als humanitäre Hilfe erhält, der Antrag wurde von einer Rechtsanwältin namens römisch 40 am 08.01.2016 gestellt. (laut Dolmetscherin) -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben Vermieter (nette Familie, Wohnung gepflegt, ordentliche Menschen) I.
  10. Der bP 1 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2016 eine vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über MedCOI vom 14.03.2016 zur Verfügbarkeit und Kosten von Interferon beta 1b übermittelt.römisch eins.
  11. Der bP 1 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2016 eine vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über MedCOI vom 14.03.2016 zur Verfügbarkeit und Kosten von Interferon beta 1b übermittelt. I.
  12. In der Stellungnahme vom 04.04.2016 wurde ausgeführt, dass die vom BVwG mit Schreiben vom 21.03.2016 übermittelte Anfragebeantwortung nicht nachvollziehbar sei.römisch eins.
  13. In der Stellungnahme vom 04.04.2016 wurde ausgeführt, dass die vom BVwG mit Schreiben vom 21.03.2016 übermittelte Anfragebeantwortung nicht nachvollziehbar sei. I.
  14. Mit Schreiben vom 07.04.2016 wurde eine ergänzende Stellungnahme übermittelt. Hingewiesen wurde darauf, dass es

den auszugsweise beigelegten aktuellen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft Neurologie betreffend MS kein Betaferon in Tablettenform gäbe.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 07.04.2016 wurde eine ergänzende Stellungnahme übermittelt. Hingewiesen wurde darauf, dass es

den auszugsweise beigelegten aktuellen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft Neurologie betreffend MS kein Betaferon in Tablettenform gäbe. I.

  1. Am 02.06.2016 langte ein Beweisantrag ein. Die bP stellten den Antrag, das BVwG möge eine Anfrage an das armenische Gesundheitsministerium hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Betaferon in Armenien stellen. Damit könnte auch das Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums überprüft werden. Die Anfragebeantwortung von Accord sei aussagekräftiger, jedenfalls im Verhältnis zu jener der Staatendokumentation als gleichwertig anzusehen. Beantragt wurde, ein Sachverständigengutachten zur Verfügbarkeit und Kosten für Interferon einzuholen.römisch eins.
  2. Am 02.06.2016 langte ein Beweisantrag ein. Die bP stellten den Antrag, das BVwG möge eine Anfrage an das armenische Gesundheitsministerium hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Betaferon in Armenien stellen. Damit könnte auch das Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums überprüft werden. Die Anfragebeantwortung von Accord sei aussagekräftiger, jedenfalls im Verhältnis zu jener der Staatendokumentation als gleichwertig anzusehen. Beantragt wurde, ein Sachverständigengutachten zur Verfügbarkeit und Kosten für Interferon einzuholen. I.
  3. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.06.2016 wurden die Beschwerden gegen die Ablehnung der ersten Anträge der bP auf internationalen Schutz abgewiesen.römisch eins.
  4. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.06.2016 wurden die Beschwerden gegen die Ablehnung der ersten Anträge der bP auf internationalen Schutz abgewiesen. I.11.
  5. Beweiswürdigend hielt das BVwG unter anderem fest:römisch eins.11.
  6. Beweiswürdigend hielt das BVwG unter anderem fest: "Die bP 1 wurde bereits in Armenien wegen ihrer MS Erkrankung behandelt und wurde diese auch dort ordnungsgemäß festgestellt. Wie sich aus den von der bP selbst vorgelegten medizinischen Berichten von Accord und der Schweizer Flüchtlingshilfe sowie letztlich auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, ist Betaferon in Armenien jedenfalls erhältlich. Soweit die Anfragebeantwortung in Zweifel gezogen wird, weil hier von Betaferon in Tablettenform gesprochen wird, ist festzuhalten, dass auch dieser Bericht - genauso wie die beiden von den bP selbst vorgelegten - davon ausgeht, dass Betaferon in Armenien jedenfalls erhältlich ist. Es kann aufgrund der beiden vorgelegten, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichte (Accord, SFH) davon ausgegangen werden, dass Betaferon in Armenien erhältlich ist, wenn auch zu erheblichen Kosten, welche grundsätzlich vom Patienten selbst zu tragen sind. Ob Betaferon in Tablettenform erhältlich ist oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil auch die Berichte von Accord und SFH eben von einer registrierten und ordnungsgemäßen Betaferonbehandlung ausgehen und diesen Berichten zu folgen ist. Die Anfragebeantwortung über MedCOI weist demgegenüber offensichtlich Mängel auf, welche jedoch mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter zu verfolgen waren. Aufgrund der vorgelegten Berichte konnten die oben angeführten Feststellungen getroffen werden, welche eine abschließende Beurteilung der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten der bP 1 in Armenien ermöglichen. Hingewiesen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  7. bzw. die rechtlichen Ausführungen zur Judikatur betreffend Behandlungsmöglichkeiten und Unbeachtlichkeit von Kosten in diesem Zusammenhang."Die bP 1 wurde bereits in Armenien wegen ihrer MS Erkrankung behandelt und wurde diese auch dort ordnungsgemäß festgestellt. Wie sich aus den von der bP selbst vorgelegten medizinischen Berichten von Accord und der Schweizer Flüchtlingshilfe sowie letztlich auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, ist Betaferon in Armenien jedenfalls erhältlich. Soweit die Anfragebeantwortung in Zweifel gezogen wird, weil hier von Betaferon in Tablettenform gesprochen wird, ist festzuhalten, dass auch dieser Bericht - genauso wie die beiden von den bP selbst vorgelegten - davon ausgeht, dass Betaferon in Armenien jedenfalls erhältlich ist. Es kann aufgrund der beiden vorgelegten, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichte (Accord, SFH) davon ausgegangen werden, dass Betaferon in Armenien erhältlich ist, wenn auch zu erheblichen Kosten, welche grundsätzlich vom Patienten selbst zu tragen sind. Ob Betaferon in Tablettenform erhältlich ist oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil auch die Berichte von Accord und SFH eben von einer registrierten und ordnungsgemäßen Betaferonbehandlung ausgehen und diesen Berichten zu folgen ist. Die Anfragebeantwortung über MedCOI weist demgegenüber offensichtlich Mängel auf, welche jedoch mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter zu verfolgen waren. Aufgrund der vorgelegten Berichte konnten die oben angeführten Feststellungen getroffen werden, welche eine abschließende Beurteilung der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten der bP 1 in Armenien ermöglichen. Hingewiesen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  8. bzw. die rechtlichen Ausführungen zur Judikatur betreffend Behandlungsmöglichkeiten und Unbeachtlichkeit von Kosten in diesem Zusammenhang. In Bezug auf die mit Schreiben vom 02.06.2016 gestellten Beweisanträge, eine Anfrage an das armenische Gesundheitsministerium zu stellten bzw. einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Verfügbarkeit und Kosten von Betaferon in Armenien wird festgehalten, dass hier über deren Zulässigkeit nicht entschieden werden muss, weil diese für die Entscheidung des ho. Gerichts nicht mehr maßgeblich sind. So ist wie bereits dargelegt durch die zwei vorgelegten Berichte ausreichend dargetan, dass selbst Accord und SFH von einer Behandelbarkeit von MS und Verfügbarkeit von Betaferon in Armenien ausgehen. Die Seriosität dieser Quellen wurde nicht bestritten. Eine Betaferon-Behandlung ist in Armenien möglich. Darüber hinaus sind diverse andere Medikamente verfügbar. Da die Behandelbarkeit gegeben ist, braucht auch dem Antrag in der Verhandlung dazu, dass ein Gutachten betreffend der Frage, welche gesundheitlichen Auswirkungen die Behandlung mit einem anderen Medikamenten hätte, nicht gefolgt werden. Die Kosten einer etwaigen Behandlung wiederum entfalten vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR keine Relevanz (vgl. unten). Zusätzlich wird das Schreiben des Gesundheitsministeriums nicht angezweifelt und kann hat auch das BVwG festgestellt, dass die Patienten für die Behandlung mit Betaferon selbst aufkommen müssen, dies da eben MS nicht auf der Liste der gratis zu behandelnden Erkrankungen steht. Nichts desto weniger gibt es aber Behandlungsmöglichkeiten und sind diverse Medikamente im Zusammenhang mit MS in Armenien verfügbar. Mit diesem Antrag sowie den diversen Stellungnahmen bzw. Urkundenvorlagen wird offenbar versucht, das Verfahren zu verschleppen, um den bP den Aufenthalt in Österreich zu verlängern.So ist wie bereits dargelegt durch die zwei vorgelegten Berichte ausreichend dargetan, dass selbst Accord und SFH von einer Behandelbarkeit von MS und Verfügbarkeit von Betaferon in Armenien ausgehen. Die Seriosität dieser Quellen wurde nicht bestritten. Eine Betaferon-Behandlung ist in Armenien möglich. Darüber hinaus sind diverse andere Medikamente verfügbar. Da die Behandelbarkeit gegeben ist, braucht auch dem Antrag in der Verhandlung dazu, dass ein Gutachten betreffend der Frage, welche gesundheitlichen Auswirkungen die Behandlung mit einem anderen Medikamenten hätte, nicht gefolgt werden. Die Kosten einer etwaigen Behandlung wiederum entfalten vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR keine Relevanz vergleiche unten). Zusätzlich wird das Schreiben des Gesundheitsministeriums nicht angezweifelt und kann hat auch das BVwG festgestellt, dass die Patienten für die Behandlung mit Betaferon selbst aufkommen müssen, dies da eben MS nicht auf der Liste der gratis zu behandelnden Erkrankungen steht. Nichts desto weniger gibt es aber Behandlungsmöglichkeiten und sind diverse Medikamente im Zusammenhang mit MS in Armenien verfügbar. Mit diesem Antrag sowie den diversen Stellungnahmen bzw. Urkundenvorlagen wird offenbar versucht, das Verfahren zu verschleppen, um den bP den Aufenthalt in Österreich zu verlängern. ... II.2.4.
  9. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass die Angaben der bP blass, wenig detailreich und diametral widersprüchlich waren.römisch zwei.2.4.
  10. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass die Angaben der bP blass, wenig detailreich und diametral widersprüchlich waren. Konkret hielt bereits das BFA in seiner Entscheidung betreffend die bP 1 (ähnlich hinsichtlich bP 2) fest: ... Diesen angeführten Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes als glaubhaft, vermochten Sie und Ihre am selben Tag befragte Ehefrau in den folgenden Punkten nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Behörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als blass, nicht substantiiert sowie diametral widersprüchlich (insbesondere zu den Aussagen Ihrer Frau) und daher in der Folge als nicht glaubhaft zu qualifizieren, ist doch im Konkreten in diesem Zusammenhang anzuführen, dass Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.10.2014 ausführten, dass es im März 2008 in Jerewan zu Demonstrationen gekommen sei, dabei sei es zu Gewaltanwendungen zwischen den Demonstranten und der Polizei gekommen. Dabei seien zehn Menschen verstorben. Sie hätten konkret einen Vorfall beobachtet, wobei Polizisten in Zivil auf einen Demonstranten schlugen, welcher in weiterer Folge verstorben sei. Zwei Tage später seien zwei Polizeibeamte (einer in Uniform, einer in Zivilkleidung) zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie seien befragt worden was Sie gesehen hätten, woraufhin Sie erklärten, nichts gesehen zu haben. Später seien einige Ihnen fremde Personen zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten Ihnen erklärt, sie seien die Verwandten des Verstorbenen und Sie sollten aussagen, was Sie gesehen hätten. Neuerlich beteuerten Sie, nichts gesehen zu haben. Später seien wieder die Polizisten zu Ihnen gekommen und hätten Sie mitgenommen. Sie seien von Ihnen geschlagen worden, woraufhin Sie auch bewusstlos geworden wären. Als Sie wieder zu sich kamen, hätten Sie sich bereits in einem Krankenhaus befunden. Dort wären Sei einen Monat lang behandelt worden. Als Ihr Sohn XXXX vom Militärdienst zurückkam, hätten Sie sich (2009 oder 2010) nach Georgien begeben. Dort hätten Sie zufällig die gleichen Beamten getroffen. Sie seien wiedererkannt worden, woraufhin Sie im Juli oder August 2013 in die Ukraine weiter reisten. Da aber dort es zu kriegerischen Handlungen kam, hätten Sie sich schließlich nach Österreich begeben.Diesen angeführten Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes als glaubhaft, vermochten Sie und Ihre am selben Tag befragte Ehefrau in den folgenden Punkten nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Behörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als blass, nicht substantiiert sowie diametral widersprüchlich (insbesondere zu den Aussagen Ihrer Frau) und daher in der Folge als nicht glaubhaft zu qualifizieren, ist doch im Konkreten in diesem Zusammenhang anzuführen, dass Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.10.2014 ausführten, dass es im März 2008 in Jerewan zu Demonstrationen gekommen sei, dabei sei es zu Gewaltanwendungen zwischen den Demonstranten und der Polizei gekommen. Dabei seien zehn Menschen verstorben. Sie hätten konkret einen Vorfall beobachtet, wobei Polizisten in Zivil auf einen Demonstranten schlugen, welcher in weiterer Folge verstorben sei. Zwei Tage später seien zwei Polizeibeamte (einer in Uniform, einer in Zivilkleidung) zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie seien befragt worden was Sie gesehen hätten, woraufhin Sie erklärten, nichts gesehen zu haben. Später seien einige Ihnen fremde Personen zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten Ihnen erklärt, sie seien die Verwandten des Verstorbenen und Sie sollten aussagen, was Sie gesehen hätten. Neuerlich beteuerten Sie, nichts gesehen zu haben. Später seien wieder die Polizisten zu Ihnen gekommen und hätten Sie mitgenommen. Sie seien von Ihnen geschlagen worden, woraufhin Sie auch bewusstlos geworden wären. Als Sie wieder zu sich kamen, hätten Sie sich bereits in einem Krankenhaus befunden. Dort wären Sei einen Monat lang behandelt worden. Als Ihr Sohn römisch 40 vom Militärdienst zurückkam, hätten Sie sich (2009 oder 2010) nach Georgien begeben. Dort hätten Sie zufällig die gleichen Beamten getroffen. Sie seien wiedererkannt worden, woraufhin Sie im Juli oder August 2013 in die Ukraine weiter reisten. Da aber dort es zu kriegerischen Handlungen kam, hätten Sie sich schließlich nach Österreich begeben. Am 13.10.2015 wurden Sie nun neuerlich zu Ihrem Vorbringen vom Bundesamt befragt. Dazu hielten Sie vorweg fest, weder mit der Polizei noch den staatlichen Behörden, Probleme gehabt zu haben. Auch sei kein Gerichtsverfahren gegen Sie laufend. Sie seien auch niemals ein aktives Mitglied einer politischen Partei oder eines Vereines gewesen. Zum eigentlichen Vorbringen hielten Sie nun fest, dass Sie selbst im Zuge der Demonstrationen von 2008 mit einem Schlagstock geschlagen worden wären, als Sie mit Ihrem Mobiltelefon eine Misshandlung eines anderen Demonstranten fotografieren wollten. Zwei oder drei Tage später seien Polizisten zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Sie befragt (Ihre am gleichen Tag befragte Frau meinte zu selbiger Frage, dass die Polizei erstmals eine Woche nach Demoteilnahme zu Ihnen kam.) Sie seien am selben Tag noch von den Beamten mitgenommen worden. Da Sie nichts berichten konnten, hätte man Sie wieder frei gelassen. Wiederum ein paar Tage später seien Sie dann vermutlich von den Verwandten des verstorbenen Demonstranten aufgesucht und befragt worden. Konkretere Angaben zum Verstorbenen konnten Sie nicht machen (vgl. "Ich weiß dazu nichts Genaues."). Ihre Frau hingegen meinte, auf die Frage, wie genau sie Kenntnis erlangt habe, dass genau dieser Mann umgekommen sein muss, vage, dies aus den Medienberichten erfahren zu haben. Vorgehalten, dass Sie in der Erstbefragung, in der Sie durchaus nicht nur in zwei oder drei Sätzen Ihre Vorbringen schilderten, dort weder erwähnten fotografiert zu haben und schon gar nicht, dort sogar geschlagen worden wären, in weiterer Folge sogar nach Hause getragen werden mussten, konnten Sie dies nicht substantiiert entkräften (vgl. "Dort wurde ich nicht danach gefragt."). Dazu vorgehalten, dass dies keinesfalls der Wahrheit entspreche und Sie sehr wohl ausführlich berichteten, konnten Sie dies dem Bundesamt nicht schlüssig erläutern (vgl. "Ich habe aber auch erzählt, dass ich von der Polizei abgeholt wurde.").Konkretere Angaben zum Verstorbenen konnten Sie nicht machen vergleiche "Ich weiß dazu nichts Genaues."). Ihre Frau hingegen meinte, auf die Frage, wie genau sie Kenntnis erlangt habe, dass genau dieser Mann umgekommen sein muss, vage, dies aus den Medienberichten erfahren zu haben. Vorgehalten, dass Sie in der Erstbefragung, in der Sie durchaus nicht nur in zwei oder drei Sätzen Ihre Vorbringen schilderten, dort weder erwähnten fotografiert zu haben und schon gar nicht, dort sogar geschlagen worden wären, in weiterer Folge sogar nach Hause getragen werden mussten, konnten Sie dies nicht substantiiert entkräften vergleiche "Dort wurde ich nicht danach gefragt."). Dazu vorgehalten, dass dies keinesfalls der Wahrheit entspreche und Sie sehr wohl ausführlich berichteten, konnten Sie dies dem Bundesamt nicht schlüssig erläutern vergleiche "Ich habe aber auch erzählt, dass ich von der Polizei abgeholt wurde."). Vorgehalten, dass Ihre Ehefrau in der Erstbefragung, abgesehen davon (im Gegensatz zur neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt), dass sie behauptete, nichts Genaues zu wissen, erklärte, dass Sie von unbekannten Leuten geschlagen worden wären, Sie wiederum von Polizisten sprachen, ergänzten Sie dazu: "Ich habe daraus geschlossen, dass es Polizisten sind, da zwei uniformierte Männer zu mir nach Hause gekommen sind." Nun wiederum hingewiesen, dass Sie in der Erstbefragung dezidiert behaupteten, dass ein Mann in Zivilkleidung bei Ihnen zu Hause erschien und ein weiterer in Uniform, erwiderten Sie nunmehr nicht plausibel nachvollziehbar, dass Sie das nie gesagt hätten. Befragt wie es nun weiterging, erzählten Sie, dass die Verwandten des Verstorbenen von Ihnen Fotos der Misshandlungen haben wollten, woraufhin Sie erklärten, dass Sie das Handy nicht mehr hätten. Sie seien danach beschimpft worden, dass Sie mit den Polizisten zusammen arbeiten würden. Befragt wer konkret Sie nun verfolge, hielten Sie vorerst fest, dass die Polizisten und die Verwandten dies tun würden. Auf logische Rückfrage, warum nun die Polizei Sie verfolgen solle, erklärten Sie wiederum ausweichend, dass es eigentlich keinen Grund gab Sie weiter zu verfolgen. Sie bekräftigten nunmehr, dass Sie dann mehr Probleme mit den Verwandten des verstorbenen Demonstranten bekommen hätten. Diesbezüglich muss ausdrücklich auf die Aussagen Ihrer am selben Tag befragten Ehefrau hingewiesen werden, die unmissverständlich im diametralen Widerspruch dazu äußerte, dass es keine Verfolgung seitens der Verwandten gegeben hätte, da diese eingesehen hätten, dass Sie damit gar nichts zu tun hätten. Sie hingegen behaupteten nun erstmals, dass Sie einmal von der Arbeit mit dem Bus nach Hause gefahren seien und beim Aussteigen von zwei Männern in einen Mercedes gesteckt worden wären. Sie seien entführt worden und erst auf einem Friedhof wieder aufgewacht. Sie wachten danach erst wieder im Krankenhaus auf. An mehr könnten Sie sich nicht erinnern. Vorhalten, dass Sie ein derart einprägsames Erlebnis in der Erstbefragung völlig unerwähnt ließen, so sprachen Sie nie auf einem Friedhof gebracht worden zu sein, bzw. völlig anders schilderten, wurden Sie auch dazu aufgefordert Stellung zu nehmen. Diesbezüglich konnten Sie ebenso nicht substantiiert entgegentreten (vgl. "Ich wundere mich selbst."). Sie merkten dazu auch an, dass Ihre Erkrankung an Multiple Sklerose vielleicht Schuld sei, Dinge zu vergessen. Dazu muss aber seitens des Bundesamtes auch verwiesen werden, dass eine Behauptung, man sei zu einem Friedhof gebracht worden und dies habe man "vergessen" nicht lebensnah erscheine (vgl. Ihre Entgegnung dazu: "Weiß nicht, was ich dazu sagen soll.").Sie hingegen behaupteten nun erstmals, dass Sie einmal von der Arbeit mit dem Bus nach Hause gefahren seien und beim Aussteigen von zwei Männern in einen Mercedes gesteckt worden wären. Sie seien entführt worden und erst auf einem Friedhof wieder aufgewacht. Sie wachten danach erst wieder im Krankenhaus auf. An mehr könnten Sie sich nicht erinnern. Vorhalten, dass Sie ein derart einprägsames Erlebnis in der Erstbefragung völlig unerwähnt ließen, so sprachen Sie nie auf einem Friedhof gebracht worden zu sein, bzw. völlig anders schilderten, wurden Sie auch dazu aufgefordert Stellung zu nehmen. Diesbezüglich konnten Sie ebenso nicht substantiiert entgegentreten vergleiche "Ich wundere mich selbst."). Sie merkten dazu auch an, dass Ihre Erkrankung an Multiple Sklerose vielleicht Schuld sei, Dinge zu vergessen. Dazu muss aber seitens des Bundesamtes auch verwiesen werden, dass eine Behauptung, man sei zu einem Friedhof gebracht worden und dies habe man "vergessen" nicht lebensnah erscheine vergleiche Ihre Entgegnung dazu: "Weiß nicht, was ich dazu sagen soll."). Auf logische Rückfrage, wie nun Verwandte des angeblich verstorbenen Demonstranten Sie an Ihrer Adresse ausfindig machen konnten, konnten Sie ebenfalls nicht plausibel erklären. Ebenso konnten Sie auf berichtigte und schlüssige Rückfrage nicht substantiiert antworten, warum Sie einerseits eine derartige Verfolgung Ihrer Person befürchten und andererseits Monate zuwarten und erst nachdem Ihr älterer Sohn seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, ausreisten. Sie konnten für Ihr gesamten Behauptungen keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen. Zudem gaben Sie selbst an, legal unter Verwendung Ihres Reisepasse aus Armenien ausgereist zu sein ("Ich bin ja nicht offiziell verfolgt, von den Behörden."). Sie konnten auch keinerlei Unterlagen für Ihren behaupteten Krankenhausaufenthalt vorlegen. Sie seien aber zwei Mal für ca. einen Monat im Krankenhaus gelegen. Wiederum vorgehalten, dass Sie bisher bestätigten einmal für einen Monat im Spital aufhältig gewesen zu sein, stellten Sie vor dem Bundesamt die Behauptung auf, dass Sie in der Erstbefragung nur gefragt worden wären, wann Ihre Diagnose Ihrer Krankheit gestellt worden sei. Auch dies widerspricht Ihren niederschriftlichen Aussagen vom 09.10.2014 (s. Seite 5). Sie wurden auch in der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gefragt, warum Sie Georgien, wo Sie sich beinahe vier Jahre aufhielten, verließen. Dazu ergänzten Sie, dass Sie und Ihre Familie einmal auf ein Dorffest gegangen seien und zufällig auf die gleichen Beamten, mit denen Sie in Armenien Probleme hätten, getroffen hätten. Sie seien auch 2010 für etwa eine Woche nach Armenien zurückgekehrt, um dem Begräbnisfeierlichkeiten Ihrer verstorbenen Mutter beizuwohnen. Sie hätten in dieser Zeit auch keinerlei Probleme weder mit den Verwandten noch mit den zwei Polizisten bekommen. Ihre Frau entgegnete diesbezüglich wiederum, dass Sie lediglich zwei oder drei Tage sich dort aufgehalten hätten. Abschließend auf logische Rückfrage, zumal Sie Vorfälle des Jahres 2008 behaupten, was Ihnen nun aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr drohen würde, fügten Sie lediglich an, dass Sie dort nicht mehr leben möchten und auch nicht zurückkehren werden. Auch Ihre dazu befragte Ehefrau hielt diesbezüglich ursprünglich (in der Erstbefragung) fest, dass Sie wegen Ihrer Medikamente in Armenien Magenprobleme bekommen hätten und lies weiter wissen: "Andere, weniger schädliche Medikamente waren für uns in Armenien, Georgien und in der Ukraine nicht leistbar. Wir hatten nicht die finanziellen Mittel, uns die besseren Medikament kaufen zu können...". Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht glaubhaft machen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern Sie müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und widerspruchsfrei sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt das Bundesamt zum Schluss, dass Sie Ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen zu schildern versuchten, die von Ihnen geschilderten Ereignisse mangels Substantiiertheit, mangels Nachvollziehbarkeit und der aufgezählten und teilweise frappanten Widersprüche nicht wirklich derart erlebt haben, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Zudem konnten Sie für Ihr gesamtes Vorbringen keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen. Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die armenischen Behörden Ihnen effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Aber auch bei der hypothetischen Annahme, dass die Polizei nicht schutzwillig gewesen wäre, hätten Sie sich nach dem Vorfall an eine lokale Polizeistation oder an eine übergeordnete Dienststelle wenden können. Dass Sie dies versucht hätten, brachten Sie nicht vor und sind Sie auch nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, einer NGO oder der Nationalen Menschenrechtskommission gegen Ihre Gegner vorgegangen, womit Sie aber Ihren Behörden auch die Möglichkeit genommen haben, gegen die vorgebrachten Übergriffe entsprechend vorzugehen. .... Weder die bP 1 noch die bP 2 erfüllten die bereits von der belangten Behörde erörterten Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens. Dies weder im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließen sie keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde und insbesondere gravierende Widersprüche aufwies. Ihr Vorbringen erfüllte nicht die Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, die bP versuchten auch immer wieder, das Vorbringen zu steigern, vorerst getätigte Angaben zu rechtfertigen oder relevieren bzw. war das Vorbringen teils derart unstrukturiert und nicht abgestimmt, dass es einfach auch nicht nachvollziehbar war. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. II.2.5.
  11. Der oben wiedergegebenen Würdigung der belangten Behörde in Bezug auf das Fluchtvorbringen kann voll und ganz gefolgt werden. Hierzu ist vorweg auszuführen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme von der belangten Behörde zu Recht aufgegriffen wurden.römisch zwei.2.5.
  12. Der oben wiedergegebenen Würdigung der belangten Behörde in Bezug auf das Fluchtvorbringen kann voll und ganz gefolgt werden. Hierzu ist vorweg auszuführen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme von der belangten Behörde zu Recht aufgegriffen wurden. ... Das erkennende Gericht verkennt im Hinblick auf das Aussageverhalten der bP 1 zusätzlich nicht, dass dieser

vorgelegtem Fachbefund der MS-Ambulanz vom 09.03.3016 nach Erhebung des psychischen Zustandes indirekt über den Dolmetscher an diskreten kognitiven und mnestische Störungen leidet. Damit liegen zwar bei der bP 1 Einschränkungen im Zusammenhang mit ihrer MS Erkrankung vor, konkret leidet die bP 1 an einer diskreten und damit leichten Beeinträchtigung der Merk- und Erinnerungsfähigkeit, welche auch

Befund nur über den Dolmetscher erhoben werden konnte. Dennoch ist es der bP 1 möglich, psychisch den Alltag zu meistern und hat sie auch trotz der Erkrankung bis zur Ausreise gearbeitet. Auch aktuell schätze sie sich in der mündlichen Verhandlung als arbeitsfähig ein, sie gab an, dass sie arbeiten gehen wolle. Darüber hinaus konnte sie in allen Einvernahmen übereinstimmend angeben, was sie wann gemacht und wo sie gelebt hat, wie die Familie ausgereist ist, wo der Rest der Familie lebt und hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch angeben können, welche Medikation sie in Armenien zu welchem Preis (10 Stück Prednisolon für ca. 20 Cent pro Monat) erhalten hat, was ebenso eine schwerwiegende Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten kontraindiziert. Im Lichte dessen und da die bP 1 auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wie schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die grundsätzliche Fähigkeit, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten, zeigte, war - wie offenbar schon für die belangte Behörde - kein maßgeblicher Hinweis darauf gegeben, dass die bP 1 nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen und entsprechende Angaben zu seinen Ausreiseumständen und -gründen zu tätigen. Vielmehr konnte im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden, dass die bP 1 die an sie gerichteten Fragen klar und präzise und ohne langes Zögern beantworten konnte und während der gesamten Einvernahme einen zeitlich und örtlich orientierten Eindruck hinterlassen hat. Auch zu Beginn der Verhandlung befragt dazu, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen gab die bP 1 an, dass es ihr im Moment gut ginge und sie in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Es könne sein, dass sie keine Fragen mehr beantworten könnte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht damit auch nicht, dass etwa psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/1193, VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829 und VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080), im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei den Widersprüchen jedoch um keine geringfügigen Unstimmigkeiten im Vorbringen, sodass dieser Rechtfertigungsversuch jedenfalls ins Leere gehen muss. Damit konnte auch Abstand davon genommen werden, wie beantragt einen Sachverständigen damit zu beauftragen, letztlich die Prozessfähigkeit der bP 1 festzustellen.Das erkennende Gericht verkennt im Hinblick auf das Aussageverhalten der bP 1 zusätzlich nicht, dass dieser

vorgelegtem Fachbefund der MS-Ambulanz vom 09.03.3016 nach Erhebung des psychischen Zustandes indirekt über den Dolmetscher an diskreten kognitiven und mnestische Störungen leidet. Damit liegen zwar bei der bP 1 Einschränkungen im Zusammenhang mit ihrer MS Erkrankung vor, konkret leidet die bP 1 an einer diskreten und damit leichten Beeinträchtigung der Merk- und Erinnerungsfähigkeit, welche auch

Befund nur über den Dolmetscher erhoben werden konnte. Dennoch ist es der bP 1 möglich, psychisch den Alltag zu meistern und hat sie auch trotz der Erkrankung bis zur Ausreise gearbeitet. Auch aktuell schätze sie sich in der mündlichen Verhandlung als arbeitsfähig ein, sie gab an, dass sie arbeiten gehen wolle. Darüber hinaus konnte sie in allen Einvernahmen übereinstimmend angeben, was sie wann gemacht und wo sie gelebt hat, wie die Familie ausgereist ist, wo der Rest der Familie lebt und hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch angeben können, welche Medikation sie in Armenien zu welchem Preis (10 Stück Prednisolon für ca. 20 Cent pro Monat) erhalten hat, was ebenso eine schwerwiegende Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten kontraindiziert. Im Lichte dessen und da die bP 1 auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wie schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die grundsätzliche Fähigkeit, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten, zeigte, war - wie offenbar schon für die belangte Behörde - kein maßgeblicher Hinweis darauf gegeben, dass die bP 1 nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen und entsprechende Angaben zu seinen Ausreiseumständen und -gründen zu tätigen. Vielmehr konnte im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden, dass die bP 1 die an sie gerichteten Fragen klar und präzise und ohne langes Zögern beantworten konnte und während der gesamten Einvernahme einen zeitlich und örtlich orientierten Eindruck hinterlassen hat. Auch zu Beginn der Verhandlung befragt dazu, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen gab die bP 1 an, dass es ihr im Moment gut ginge und sie in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Es könne sein, dass sie keine Fragen mehr beantworten könnte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht damit auch nicht, dass etwa psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/1193, VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829 und VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080), im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei den Widersprüchen jedoch um keine geringfügigen Unstimmigkeiten im Vorbringen, sodass dieser Rechtfertigungsversuch jedenfalls ins Leere gehen muss. Damit konnte auch Abstand davon genommen werden, wie beantragt einen Sachverständigen damit zu beauftragen, letztlich die Prozessfähigkeit der bP 1 festzustellen. Zu den behaupteten Dolmetscherproblemen bzw. Missverständnissen mit diesem ist festzuhalten, dass gerade dieses gehäufte behaupten von falschen Protokollierungen zeigt, dass die bP offenbar versuchten, die Erstbefragung zu entkräften und unbegründet von Dolmetscherproblemen sprachen. Derartige Probleme scheinen nur für den absurden Fall möglich, dass die bP ein Vorbringen erstatten, welches der Dolmetsch falsch bzw. missverständlich übersetzte, diese falsche bzw. missverständliche Übersetzung protokolliert wurde und letztlich die falsche bzw. missverständliche Protokollierung vom Dolmetsch, neuerlich falsch und missverständlich, jedoch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen von der bP ursprünglich erstattet wurde, dieser im Rahmen der Rückübersetzung zur Kenntnis bringt. Ein solches Vorgehen erscheint im vorliegenden Fall nicht plausibel. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass den im Akt ersichtlichen Protokollen nicht der volle Beweis zukommt und daher ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der bP im dort ersichtlichen Umfang authentisch protokolliert wurde. Die bP bestätigten dies nach Rückübersetzung mit ihren Unterschriften. II.2.5.

  1. Damit kam bereits die belangte Behörde aufgrund ihrer Würdigung richtiger Weise zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen zur Gänze unglaubwürdig war. Tatsächlich erwähnte die bP 1 im Rahmen ihrer Erstbefragung weder, dass sie selbst geschlagen und sogar nach der Demonstrationsauflösung nach Hause getragen werden hätte müssen, noch dass sie bei der Demonstration fotografiert hätte, was schließlich Auslöser für die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen (Verwandte eines bei der Demonstration Ermordeten) gewesen sei. Zwar mag in Anbetracht der psychischen Beeinträchtigung der bP 1 noch erklärbar sein, dass sie davon gesprochen hat, dass die Polizei ein bis zwei Tage nach der Demonstration gekommen wäre, während die bP 2 aussagte, die Polizei sei nach 1 Woche gekommen. Dass aber die bP 1 derart gravierende und angeblich zur Verfolgung führende Umstände wie körperliche Übergriffe durch die Polizei und Fotografieren eines Übergriffes durch die Polizei auf einen Demonstrationsteilnehmer sowie eine Verfolgung von Verwandten dieses bei der Demonstration Ermordeten nicht erwähnt hat, kann nicht auf die Erkrankung zurückgeführt werden und entbehrt jeglicher Plausibilität. Es kann davon ausgegangen werden, dass selbst eine in ihrem Erinnerungsvermögen leicht beeinträchtigte Person gerade die Umstände sofort nach Einreise und erstbefragt anführt, welche tatsächlich zur Ausreise führten und eben derart gravierend waren, dass ein weiterer Aufenthalt im Heimatland nicht mehr möglich war.römisch zwei.2.5.
  2. Damit kam bereits die belangte Behörde aufgrund ihrer Würdigung richtiger Weise zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen zur Gänze unglaubwürdig war. Tatsächlich erwähnte die bP 1 im Rahmen ihrer Erstbefragung weder, dass sie selbst geschlagen und sogar nach der Demonstrationsauflösung nach Hause getragen werden hätte müssen, noch dass sie bei der Demonstration fotografiert hätte, was schließlich Auslöser für die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen (Verwandte eines bei der Demonstration Ermordeten) gewesen sei. Zwar mag in Anbetracht der psychischen Beeinträchtigung der bP 1 noch erklärbar sein, dass sie davon gesprochen hat, dass die Polizei ein bis zwei Tage nach der Demonstration gekommen wäre, während die bP 2 aussagte, die Polizei sei nach 1 Woche gekommen. Dass aber die bP 1 derart gravierende und angeblich zur Verfolgung führende Umstände wie körperliche Übergriffe durch die Polizei und Fotografieren eines Übergriffes durch die Polizei auf einen Demonstrationsteilnehmer sowie eine Verfolgung von Verwandten dieses bei der Demonstration Ermordeten nicht erwähnt hat, kann nicht auf die Erkrankung zurückgeführt werden und entbehrt jeglicher Plausibilität. Es kann davon ausgegangen werden, dass selbst eine in ihrem Erinnerungsvermögen leicht beeinträchtigte Person gerade die Umstände sofort nach Einreise und erstbefragt anführt, welche tatsächlich zur Ausreise führten und eben derart gravierend waren, dass ein weiterer Aufenthalt im Heimatland nicht mehr möglich war. Auch dass die bP 1 keinerlei Angaben zu der bei der Demonstration angeblich ermordeten Peron tätigen konnte, deren Verwandte sie angeblich bedroht hätten, spricht nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Vor allem da die bP 2 nach Rückfrage demgegenüber vage angegeben hat, dass sie aus den Medien erfahren hätten, dass gerade diese Person verstorben sei, welche die bP 1 gesehen hätte. Auch konnten die bP 1 und 2 nicht schlüssig erklären, wie die Verwandten davon Kenntnis erlangt haben könnten, dass gerade die bP 1 bei der Demonstration anwesend gewesen ist und eventuell Fotos von ihrem ermordeten Verwandten haben könnte oder wie die Verwandten überhaupt die Adresse der bP herausgefunden haben könnten. Völlig diametral waren die Angaben der bP 1 und 2 vor der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme abschließend dazu befragt, wer sie letztlich derart verfolgt hätte, dass sie das Land verlassen mussten. So gab die bP 1 über mehrfache Nachfrage an, dass die Polizei wohl keinen Grund mehr gehabt hätte, sie zu verfolgen, aber die Verfolgung durch die Verwandten des Ermordeten mehr geworden wäre. Die bP 2 gab demgegenüber an, dass sie vermehrt von der Polizei verfolgt worden wären, da die Verwandten eingesehen hätten, dass die bP 1 mit dem Vorfall nichts zu tun hatte. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde herangezogenen Widersprüche betreffend dem Umstand, ob es sich um uniformierte Polizisten, unbekannte Personen bzw. einen Polizisten in Zivil und einen in Uniform beim ersten Besuch der Familie zu Hause gehandelt hätte, oder ob die Verwandten ständig oder 2-4 Mal gekommen sind, treten vor diesen gravierenden Widersprüchen in den Hintergrund. Schließlich hat die bP 1 auch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde ihr Vorbringen dahingehend gesteigert, dass sie die Verwandten des Ermordeten auch nochmal entführt, geschlagen und zum Friedhof gebracht hätten. Richtig hat die belangte Behörde weiters ausgeführt, dass es einer gegründeten Furcht vor Verfolgung einerseits entgegensteht, dass die bP zum Begräbnis der Mutter wieder in Armenien eingereist sind und sich dort jedenfalls für einige Tage an ihrem früheren Aufenthaltsort aufgehalten haben. Weiters sind Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Die bP konnten aber keinen Vorfall unmittelbar vor der Ausreise glaubhaft machen und sind sie vielmehr noch mehrere Monate nach den behaupteten Übergriffen zu Hause geblieben, um abzuwarten, bis der ältere Sohn (lebe jetzt in Russland) den Militärdienst beendet hat und mit ausreisen kann. Diese Vorfälle haben damit nicht dazu geführt, dass die bP so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich gehabt hätten, die einer begründeten Furcht entsprechen und es den bP unerträglich gemacht hätte, in ihrem Heimatstaat zu bleiben. II.2.5.
  3. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die bP 1 wie bereits erwähnt präzise Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen machen. Hinsichtlich der behaupteten Verfolgungen verwickelte sie sich jedoch wiederum in gravierende Widersprüche. So gab sie nunmehr in der Verhandlung an, dass sie zwar einen Schlag bei der Demonstration abbekommen hätte, sie habe jedoch "fliehen" können, obwohl einige Personen sie mitnehmen hätten wollen. Demgegenüber hat die bP 1 wie schon ausgeführt erstbefragt keinerlei Verletzung bei der Demonstration behauptet und vor der belangten Behörde angegeben, dass sie derart geschlagen worden sei, dass sie nach Hause getragen worden wäre.römisch zwei.2.5.
  4. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die bP 1 wie bereits erwähnt präzise Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen machen. Hinsichtlich der behaupteten Verfolgungen verwickelte sie sich jedoch wiederum in gravierende Widersprüche. So gab sie nunmehr in der Verhandlung an, dass sie zwar einen Schlag bei der Demonstration abbekommen hätte, sie habe jedoch "fliehen" können, obwohl einige Personen sie mitnehmen hätten wollen. Demgegenüber hat die bP 1 wie schon ausgeführt erstbefragt keinerlei Verletzung bei der Demonstration behauptet und vor der belangten Behörde angegeben, dass sie derart geschlagen worden sei, dass sie nach Hause getragen worden wäre. Erstmalig in der Verhandlung führte die bP 1 auch konkret aus, dass sie tatsächlich eine Aufnahme davon gemacht hätte, wie die Polizei den Mann bei der Demonstration verprügelt hätte, der danach gestorben wäre. Zuvor behauptete die bP 1 noch, dass sie das Handy bei der Demonstration verloren hätte bzw. dass sie den Verwandten mitgeteilt habe, dass sie das Handy nicht mehr hätte. Auch in der Verhandlung gab die bP 1 dann wiederum befragt zum Verbleib des Handys an, dass sie es bei der Demonstration verloren hätte. Hinsichtlich der Beendigung des Aufenthalts in Georgien gab die bP 1 vor der belangten Behörde an, dass sie bei einem Dorffest gewesen wäre, und dort die Polizisten wiedererkannt habe, welche sie verfolgen würden. In der Verhandlung führte die bP 1 dann aus, dass der Dorfvorsteher in Georgien den Verfolgern gesagt habe, wo sie leben und danach dann die bP gewarnt hätte. An sich ist es schon gänzlich unplausibel, dass der Dorfvorsteher die bP zuerst verrät, um sie dann zu warnen und zur Ausreise zu raten. Darüber hinaus war das Vorbringen der bP 1 eben auch widersprüchlich betreffend diesem Punkt. Die bP 2 wiederum erstattete in der Verhandlung ein äußerst vages Vorbringen und antwortete knapp und teilweise ausweichen. Gerade bei ihr sind keinerlei Einschränkungen erkennbar, dass ihre Aussagen und ihr Aussageverhalten nicht entsprechend zu werten wären. Die bP 1 und bP 2 konnten im Rahmen der Verhandlung zwar plötzlich erstmalig konkrete Datumsangaben machen und brachten vorweg in den Eckpunkten übereinstimmend nunmehr in der Verhandlung vor, dass zwei uniformierte Männer der Polizei ca eine Woche nach der Demonstration zur Wohnung gekommen wären. Auffällig in diesem Zusammenhang war jedoch, dass die bP 2 trotz mehrfacher Fragen zu den Vorkommnissen in Armenien weder den Umstand erwähnte, dass die bP 1 geschlagen worden sei, noch den Krankenhausaufenthalt der bP 1 erwähnte. Demgegenüber hat die bP 2 vor der belangten Behörde erstmalig angegeben, dass der Ehegatte bei den Demonstrationen 2008 von Uniformierten geschlagen worden sei und hat damals nicht erklären können, warum sie dies nicht bereits in der Erstbefragung angegeben hat. Zusätzlich steigerte auch die bP 2 ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie erstmalig angab, dass sie auch an ihrem Arbeitsplatz von zwei Männern aufgesucht worden wäre. Auch über mehrmaliges Nachfragen in der Verhandlung konnte die bP 2 die Personen nicht genau beschreiben, führte jedoch plötzlich aus, dass es dieselben Männer gewesen wären, die das erste Mal zur Wohnung gekommen wären. Insgesamt wäre die Polizei

ihren Angaben in der Verhandlung - übereinstimmend mit den Angaben ihres Ehegatten - 2x zur Wohnung gekommen, wobei letztlich vor der belangten Behörde noch von einem Besuch der Polizei mit körperlichem Übergriff die Rede war. Vor der belangten Behörde erwähnte die bP 2 jedoch nur einen Besuch der Polizei und sprach wie in der mündlichen Verhandlung davon, dass die Verwandten des Ermordeten "öfters" gekommen wären. Trotz Nachfrage in der Verhandlung wich die bP 2 der Frage aus, wie oft nun tatsächlich die Verwandten gekommen wären und führte aus, dass sie bis zur Ausreise "einige Male" gekommen wären. Insgesamt konnte die bP 2 damit die Angaben der bP 1 nicht stützen und wäre gerade von ihr zu erwarten gewesen, dass sie in der Verhandlung über Verletzungen der bP 2 bzw. dessen Krankenhausaufenthalt spricht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass es der bP 1 nach den erlittenen Misshandlungen gesundheitlich schlecht gegangen sei und sie auch längere Zeit nicht sprechen habe können, weshalb man mit der Flucht zugewartet habe. ... II.2.5.

  1. Zusammenfassend ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben der bP zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht und konnten die aufgezeigten Widersprüche zwischen dem Vorbringen der bP 1 und bP 2 auch nicht entkräftet werden, vielmehr verstärkte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung.römisch zwei.2.5.
  2. Zusammenfassend ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben der bP zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht und konnten die aufgezeigten Widersprüche zwischen dem Vorbringen der bP 1 und bP 2 auch nicht entkräftet werden, vielmehr verstärkte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung. II.2.5.
  3. Hinsichtlich der MS Erkrankung der bP 1 ist festzuhalten, dass diese selbst angegeben hat, dass die Erkrankung in Armenien diagnostiziert und behandelt wurde. Zusätzlich gab sie an, dass ihr in Armenien Medikamente verschrieben wurden, welche sie dann auch in Georgien gekauft hat. Die Frage vor der belangten Behörde, ob sie sich die medizinische Versorgung in Armenien leisten könne, beantwortete die bP 1 mit ja. Auch die bP 2, welche erstbefragt angegeben hat, dass sie sich die medizinische Versorgung nicht leisten hätten können, bestritt vor der belangten Behörde plötzlich, dass sie diese Aussagen getätigt hätte. Sie stellte diese Aussagen völlig in Abrede und meinte nicht plausibel nachvollziehbar: "Nein, dass stimmt alles nicht". So wollte sie in diesem Zusammenhang offenbar verschleiern, dass sie aufgrund der Erkrankungen und besseren Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gereist sind.römisch zwei.2.5.
  4. Hinsichtlich der MS Erkrankung der bP 1 ist festzuhalten, dass diese selbst angegeben hat, dass die Erkrankung in Armenien diagnostiziert und behandelt wurde. Zusätzlich gab sie an, dass ihr in Armenien Medikamente verschrieben wurden, welche sie dann auch in Georgien gekauft hat. Die Frage vor der belangten Behörde, ob sie sich die medizinische Versorgung in Armenien leisten könne, beantwortete die bP 1 mit ja. Auch die bP 2, welche erstbefragt angegeben hat, dass sie sich die medizinische Versorgung nicht leisten hätten können, bestritt vor der belangten Behörde plötzlich, dass sie diese Aussagen getätigt hätte. Sie stellte diese Aussagen völlig in Abrede und meinte nicht plausibel nachvollziehbar: "Nein, dass stimmt alles nicht". So wollte sie in diesem Zusammenhang offenbar verschleiern, dass sie aufgrund der Erkrankungen und besseren Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gereist sind. Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich die bP 2 offenbar sehr bewusst war bzw. sich entsprechend informiert hatte, wie sie die Chancen auf Schutzgewährung erhöhen. Sie gab nämlich auch an, keine Verwandten mehr in der Heimat zu haben, während die bP 1 erstbefragt noch angegeben hat, dass entfernte Verwandte der bP 2 in Armenien leben. Die bP 1 bestritt diesen Umstand dann ebenso in weiterer Folge, jedoch kann aufgrund des Gesamtverhaltens der bP, deren unglaubwürdigem Vorbringen und dem Umstand, dass sie wohl nicht in völliger Isolation in Armenien lebten, davon ausgegangen werden, dass noch Verwandte der bP in Armenien leben, welche sie im Bedarfsfalle auch unterstützen können. Jedenfalls könnten die bP auch vom in Russland lebenden Sohn, welcher dort arbeitet, zumindest finanziell unterstützt werden. Auch wenn die bP 1 nicht mehr voll erwerbsfähig ist, so schätzt sie sich doch selbst als arbeitsfähig ein und hat trotz Erkrankung an MS vor der Einreise noch arbeiten können. Sie kann zumindest zum Familieneinkommen - wie auch der erwerbsfähige bP 3 - beitragen. Die bP 2 hat selbst voll erwerbstätig in Armenien bzw. Georgien gelebt und

ihren Angaben zumindest zeitweilig allein für das Familienauskommen gesorgt, dies trotz Erkrankung und Behandlungsbedarf der bP 1 mit entsprechenden Kosten. Warum dies im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte, erhellt sich für das BVwG nicht und war daher zur Feststellung zu gelangen, dass die bP - wie schon vor ihrer Ausreise - gemeinsam für ein Familieneinkommen sorgen können, welches auch die Behandlung der bP 1 gewährleistet. In der Verhandlung gab die bP 1 an, dass sie in Armenien Medikamente bekommen hat, welche sie selbst bezahlten musste. Es habe sich um ein amerikanisches Medikament gehandelt, um Cortison (Prednisolon) und habe sie in Armenien kein Betaferon erhalten. Weiters führte die bP 1 aus, das sie in Armenien wenig Geld, ca. 20 Cent pro Monat für Prednisolon ausgegeben habe, jedoch Magenprobleme als Nebenwirkung erhalten habe. Aktuell macht die bP 1

ihren Angaben in der Verhandlung keine spezielle Therapie und spritzt ihr die bP 2, welche ausgebildete Krankenschwester ist, jeden 2ten Tag das Medikament. Hinsichtlich der Therapie der bP 1 ist festzuhalten, dass die bP 1 offenbar auch im Krankenhaus unterschiedliche Angaben zum Erkennen ihrer Erkrankung gemacht hat, da auf einem Befund das Jahr 2000 als Beginn der Therapie in Armenien festgehalten ist, während die bP vor der belangten Behörde 2008 bzw. 2009 nannten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die bP 1 tatsächlich erst seit 2008/ 2009 behandelt wird, so konnte sie jedenfalls davor - wenn auch teils in Georgien - mit ihrer Erkrankung leben und für die Behandlungskosten aufkommen. Dies jedenfalls eine Zeitlang auch in Armenien. Hinsichtlich der Betaferon Therapie in Österreich ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Befunden ergibt, dass die bP 1 seit Dezember 2015 eine Betaferontherapie erhält und davor damit über einen Zeitraum von über einem Jahr (Einreise September 2014) mit anderen Medikamenten versorgt wurde. Im ambulanten Fachbefund ist festgehalten, dass mit der bP 1 die Einleitung einer Therapie mit Betaferon am 12.11.2015 besprochen wurde. Dies aufgrund des Krankheitsverlaufes mit anamnestisch erlebbaren Schüben, weswegen die Einleitung einer immunmodulierenden Therapie indiziert war. Dass jedenfalls die Behandlung der bP 1 ausschließlich mit dem teuren Betaferon möglich ist, konnte auch von den bP nicht schlüssig dargetan werden, da ansonsten schon früher damit in Österreich behandelt worden wäre. Aus dem Bericht von Accord ergibt sich, dass nicht alle krankheitsmodifizierenden Behandlungen registriert wären, jedoch ist Betaferon registriert, das 800 Eur im Monat koste und Mitxantron, das viel billiger ist. Damit ist auch eine "viel billigere" krankheitsmodifizierende Behandlung in Armenien möglich. Diverse andere Medikamente sind ebenfalls zur Behandlung verfügbar. Aufgrund der Berichte von Accord und SFH gibt es auch einen Spezialisten in Yerewan, an den die bP 1 sich wenden könnte und ist der Umstand, dass es keine speziellen Pflegeheime für MS Kranke gibt, nicht relevant, da die bP2 als Krankenschwester sich offenbar um die bP 1 entsprechend kümmert, dh ihr insbesondere Spritzen setzt. Aktuell werden

dem Bericht der SFH laut MS-Datenbank jedenfalls 135 Patienten stationär und 231 Patienten in medizinischen Ambulatorien behandelt. Zusätzlich können in Einzelfällen Bestandteile einer MS Behandlung wie beispielsweise die stationäre Behandlung von Schüben oder MRI Untersuchungen durch das BBP abgedeckt werden und besteht die Möglichkeit, dass eine Behindertenpension ausbezahlt wird. ... Ein Abschiebehindernis auf Grund der Erkrankungen der bP kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Dass die medizinische Behandlung der bP im Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen medizinischen Versorgung bzw. den Berichten von Accord und SFH, wonach die medizinische Versorgung sowie die Versorgung von MS grundsätzlich vorhanden ist. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die bP lebensgefährdend in Ihrer Existenz bedroht wären. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie in keine existentielle Notlage in Ihrem Heimatland kommen." I.11.

  1. Die dagegen eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden mit Erkenntnissen des VwGH vom 30.09.2016 zurückgewiesen.römisch eins.11.
  2. Die dagegen eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden mit Erkenntnissen des VwGH vom 30.09.2016 zurückgewiesen. I.
  3. Am 27.10.2016 stellten die bP ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
  4. Am 27.10.2016 stellten die bP ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen begründete die bP1 ihren zweiten Antrag, indem sie auf ihr bisheriges Vorbringen und ihren Gesundheitszustand, welcher sich nicht gebessert hätte, verwies. Ebenso sei ihr weiterer Sohn zwischenzeitig in der Russischen Föderation zusammengeschlagen worden und hätte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die bP2 berief sich auf ihre bisherigen Gründe. I.
  5. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurden die Anträge

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).römisch eins.13. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurden die Anträge

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Mit Bescheiden des BFA vom 07.06.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Armenien zulässig ist.

§ 55

Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheiden des BFA vom 07.06.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen den Bescheid des BFA vom 07.06.2017 langte keine Beschwerde ein, weswegen das Verfahren bezüglich der in jenem Bescheid erwähnten Spruchpunkte in I. Instanz in Rechtskraft erwuchs.Gegen den Bescheid des BFA vom 07.06.2017 langte keine Beschwerde ein, weswegen das Verfahren bezüglich der in jenem Bescheid erwähnten Spruchpunkte in römisch eins. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017, GZ.: L515 2117260-2/7E, wurde die Beschwerde bezüglich des Bescheids des BFA vom 20.03.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren erwuchs somit bezüglich des in jenem Bescheid erwähnten Spruchs in II. Instanz in Rechtskraft.L515 2117260-2/7E, wurde die Beschwerde bezüglich des Bescheids des BFA vom 20.03.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren erwuchs somit bezüglich des in jenem Bescheid erwähnten Spruchs in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. I.

  1. Am 11.04.2018 wurden die bP von den niederländischen Behörden nach Österreich überstellt. Dies in Begleitung von medizinischen Personal und unter zur Verfügung Stellung eines Rollstuhls für die bP
  2. Die bP stellten anschließend am selben Tag gegenständliche, dritte Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden daraufhin von dem Stadtpolizeikommando XXXX erstbefragt.römisch eins.
  3. Am 11.04.2018 wurden die bP von den niederländischen Behörden nach Österreich überstellt. Dies in Begleitung von medizinischen Personal und unter zur Verfügung Stellung eines Rollstuhls für die bP
  4. Die bP stellten anschließend am selben Tag gegenständliche, dritte Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden daraufhin von dem Stadtpolizeikommando römisch 40 erstbefragt. I.14.
  5. Angegeben wurde von der bP 2 erstbefragt, dass die bP 1 wegen ihrer Erkrankung nicht sprechen könne und sie daher für ihren Ehegatten die Fragen beantworte. Ausgeführt wurde, dass die bP während des Aufenthalts in Deutschland erfahren hätten, dass die SIM - Karte des Handys der bP 1 mitsamt den darauf aufgenommenen Ereignissen vom 01.03.2008 bei einem Abgeordneten namens XXXX in Armenien aufgetaucht wäre. Der Abgeordnete würde Versammlungen veranstalten und verkünden, dass es neue Beweise über die Ereignisse vom 01.03.2008 geben würde. Zudem wäre XXXX, welche die Verfolgung der bP 1 veranlasst und organisiert hätte, zum Vizepräsidenten der Polizei in Armenien ernannt worden. Demnach wäre eine Rückkehr der Familie nach Armenien sehr gefährlich. Der ältere Sohn der bP, XXXX, welcher sich momentan in Russland befinden würde, wäre von der Polizei angehalten und mit einem Messer aufgrund der Probleme der bP 1 verletzt worden.römisch eins.14.
  6. Angegeben wurde von der bP 2 erstbefragt, dass die bP 1 wegen ihrer Erkrankung nicht sprechen könne und sie daher für ihren Ehegatten die Fragen beantworte. Ausgeführt wurde, dass die bP während des Aufenthalts in Deutschland erfahren hätten, dass die SIM - Karte des Handys der bP 1 mitsamt den darauf aufgenommenen Ereignissen vom 01.03.2008 bei einem Abgeordneten namens römisch 40 in Armenien aufgetaucht wäre. Der Abgeordnete würde Versammlungen veranstalten und verkünden, dass es neue Beweise über die Ereignisse vom 01.03.2008 geben würde. Zudem wäre römisch 40 , welche die Verfolgung der bP 1 veranlasst und organisiert hätte, zum Vizepräsidenten der Polizei in Armenien ernannt worden. Demnach wäre eine Rückkehr der Familie nach Armenien sehr gefährlich. Der ältere Sohn der bP, römisch 40 , welcher sich momentan in Russland befinden würde, wäre von der Polizei angehalten und mit einem Messer aufgrund der Probleme der bP 1 verletzt worden. Wiederum wurden Ausführungen dazu getroffen, dass die Erkrankung der bP 1, welche von Misshandlungen der bP 1 durch die Polizei entstanden sei, in Armenien nicht möglich wäre. Zudem würde die bP 1 in letzter Zeit starke Herzbeschwerden haben, woraufhin die niederländischen Ärzte mitgeteilt hätten, dass dies einen Hinweis auf einen möglichen Herzinfarkt darstellen könne und eine Operation notwendig wäre. Der jüngere Sohn werde wegen Militärdienstverweigerung gesucht. I.14.
  7. Die bP wurden für den 07.05.2018 geladen, um im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs verfahrensrelevante Angaben zu tätigen. Mit der bP 1 war es nicht möglich, eine Einvernahme durchzuführen und wurde diese somit abgebrochen. Die bP 2 gab nach Wiederholung der Angaben in der Erstbefragung zusätzlich an, dass vor 4 Tagen an ihrer armenischen Wohnadresse ein Junge mit dem gleichen Vornamen wie ihr Sohn ermordet worden sei. Sie hätten dieses Haus bereits verkauft, seien aber noch immer dort gemeldet. Laut Mitteilung der Nachbarn habe der Bursche wie einer ihrer Söhne ausgesehen. Sie bekomme seit Tagen Anrufe von Bekannten, welche ihr Beileid aussprechen würden. Sie habe auch ein Video am Handy mit dem Bericht der Polizei über diesen Mord. Zeitungen dazu würden erst am nächsten Tag erscheinen. Der bP 2 wurde daraufhin eine Frist zur Vorlage von Beweismitteln hierzu eingeräumt.römisch eins.14.
  8. Die bP wurden für den 07.05.2018 geladen, um im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs verfahrensrelevante Angaben zu tätigen. Mit der bP 1 war es nicht möglich, eine Einvernahme durchzuführen und wurde diese somit abgebrochen. Die bP 2 gab nach Wiederholung der Angaben in der Erstbefragung zusätzlich an, dass vor 4 Tagen an ihrer armenischen Wohnadresse ein Junge mit dem gleichen Vornamen wie ihr Sohn ermordet worden sei. Sie hätten dieses Haus bereits verkauft, seien aber noch immer dort gemeldet. Laut Mitteilung der Nachbarn habe der Bursche wie einer ihrer Söhne ausgesehen. Sie bekomme seit Tagen Anrufe von Bekannten, welche ihr Beileid aussprechen würden. Sie habe auch ein Video am Handy mit dem Bericht der Polizei über diesen Mord. Zeitungen dazu würden erst am nächsten Tag erscheinen. Der bP 2 wurde daraufhin eine Frist zur Vorlage von Beweismitteln hierzu eingeräumt. Hinsichtlich der angeblich bei einem Abgeordneten aufgetauchten Sim - Karte der bP 1 gab die bP 2 an, dass der Abgeordnete selbst lediglich behauptet, dass neue Beweismittel aufgetaucht wären, wie er diese erlangt hätte, wäre nicht bekannt. Ebenso konnte die bP 2 nicht angeben, welche Beweismittel dies genau wären, da sie nicht einmal wisse, ob er die Fotos schon gezeigt hat. Weiter nachgefragt gab die bP 2 in diesem Zusammenhang an: F: Aber es kann ja auch andere Beweismittel geben! A: Diese SIM-Karte hat mein Mann bei seinem Freund XXXX in ArmenienA: Diese SIM-Karte hat mein Mann bei seinem Freund römisch 40 in Armenien zurückgelassen. Mein Mann hat meinem älteren Sohn, der damals in Deutschland war, gesagt, dass er XXXX ausrichten soll, die SIM-Karte an XXXX zu überreichen. Das wurde auch gemacht.zurückgelassen. Mein Mann hat meinem älteren Sohn, der damals in Deutschland war, gesagt, dass er römisch 40 ausrichten soll, die SIM-Karte an römisch 40 zu überreichen. Das wurde auch gemacht. F: Also war es geplant, dass er die Fotos erhält? A: Ja. F: Wann wurden die Fotos übergeben? A: Am 18.07.
  9. F: Warum haben Sie die Fotos erst jetzt übergeben? A: Wir haben meinen Mann immer gefragt, ob er Beweise hat. Das hat er immer verneint. Erst letztes Jahr hat er dazu seine Meinung geändert und erzählt, dass er eine SIM-Karte mit Fotos hat, bei denen die Handlungen der Polizei zu sehen sind. F: Im Vorverfahren gab Ihr Mann jedoch an, geschlagen worden zu sein und anschließend das Handy verloren zu haben. Wie erklären Sie jenen Widerspruch? A: Er hatte damals Angst um seine Sicherheit und deswegen gesagt, dass er das Handy verloren hätte. Das Handy hat er aber nie verloren. .... F: Inwiefern besteht eine Bedrohung Ihrer Person in Armenien? Die Fotos wären doch von XXXX veröffentlich worden.römisch 40 veröffentlich worden. A: Die Polizei hat gedroht, unsere gesamte Familie umzubringen. Sie werden mit uns dasselbe wie mit dem ermordeten Jungen machen. Mein älterer Sohn ist jetzt in Russland und ist auch auf der Flucht. Er war mit uns in Deutschland, hat aber sein Verfahren einstellen lassen, da seine Frau in Russland entführt wurde. F: Wann wurden Sie das letzte Mal bedroht? A: Immer. Anmerkung: Frage wird wiederholt. A: Am vierten Mai 2018, als der Junge in Armenien ermordet wurde. F: Wann wurden Sie das letzte Mal persönlich bedroht? A: Wir haben Armenien im Jahr 2009 verlassen, da war die letzte Bedrohung. Im Mai 2016 wurde mein älterer Sohn in Moskau verprügelt. Die bP legten diverse medizinische Befunde hinsichtlich der bP 1 vor. Vorgelegt wurden in der Folge weiters 2 Schreiben vom 15.05.2018, ein Zeitungsbericht aus dem Jahr 2018 sowie ein Zettel mit verschiedenen Internetadressen betreffend die angebliche Ermordung einer dem Sohn der bP ähnlich sehenden Person vor dem ehemaligen Haus der bP. Am 08.05.2018 wurde beim zuständigen Bezirksgericht ersucht, einen Sachwalter für die bP 1 zu bestellen. Am 17.05.2018 langten mehrere medizinische Befunde bezüglich der bP 1 ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX2018 wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die bP 1 geprüft wurde, eingestellt.Am 08.05.2018 wurde beim zuständigen Bezirksgericht ersucht, einen Sachwalter für die bP 1 zu bestellen. Am 17.05.2018 langten mehrere medizinische Befunde bezüglich der bP 1 ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom XXXX2018 wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die bP 1 geprüft wurde, eingestellt. Daraufhin wurde die bP 1 zu Untersuchungen in der Ärztestation (Psy III) für den 06.09.2018 und 12.09.2018 geladen, welchen sie auch Folge leistete.Daraufhin wurde die bP 1 zu Untersuchungen in der Ärztestation (Psy römisch drei) für den 06.09.2018 und 12.09.2018 geladen, welchen sie auch Folge leistete. Die gutachterliche Stellungnahme vom 12.09.2018 wurde der bP 1 am 14.09.2018 ausgefolgt und wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme mit 17.09.2018 festgelegt. Eine derartige Stellungnahme ist jedoch nicht vorgelegt worden. Die gutachterliche Stellungnahme betreffend der bP 2 ergab, dass diese unter einer nicht behandlungsbedürftigen Anpassungsstörung leidet. Mittels Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die bP 1 am 15.10.2018 im Gebiet des Lagers mit der bP 2 angetroffen wurde, während sie sich angeregt unterhielten. I.14.
  10. Am 23.10.2018 erhielten die bP erneut die Möglichkeit zur niederschriftlichen Einvernahme zwecks Wahrung des Parteiengehörs. In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme gab die bP 1 vorweg zwar an, dass sich ihre Zunge klebrig anfühle und sie nur schwer reden könne. Die Einvernahme konnte mit Dolmetsch in der Folge jedoch durchgeführt werden und wurden einige Fragen von der bP mit ja und nein beantwortet. Die medizinische Stellungnahme wurde mit der bP 2 im Rahmen dieser weiteren Einvernahme erörtert, in welcher sie zudem angegeben hat, dass die bP 1 sprechen könne, wenn sie ruhig und nicht aufgeregt ist. Sie rede immer mit ihrem Ehegatten.römisch eins.14.
  11. Am 23.10.2018 erhielten die bP erneut die Möglichkeit zur niederschriftlichen Einvernahme zwecks Wahrung des Parteiengehörs. In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme gab die bP 1 vorweg zwar an, dass sich ihre Zunge klebrig anfühle und sie nur schwer reden könne. Die Einvernahme konnte mit Dolmetsch in der Folge jedoch durchgeführt werden und wurden einige Fragen von der bP mit ja und nein beantwortet. Die medizinische Stellungnahme wurde mit der bP 2 im Rahmen dieser weiteren Einvernahme erörtert, in welcher sie zudem angegeben hat, dass die bP 1 sprechen könne, wenn sie ruhig und nicht aufgeregt ist. Sie rede immer mit ihrem Ehegatten. Die Stellungnahme zum Gutachten wurde mit der bP 2 im Rahmen einer weiteren Einvernahme erörtert, in welcher sie zudem angegeben hat, dass die bP 1 sprechen könne, wenn sie ruhig und nicht aufgeregt ist. Sie rede immer mit ihm. I.
  12. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden die dritten Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 11.04.2018 hinsichtlich dem Status des Asylberechtigten sowie dem subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch eins.15.

Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden die dritten Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 11.04.2018 hinsichtlich dem Status des Asylberechtigten sowie dem subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind damit Drittstaatsangehörige. Die bP2 ist eine junge, arbeitsfähige Frau mit - wie die bP 1 - bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege der bP 1 ist durch die bP2 gesichert. Die bP haben keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der in Österreich lebende, inzwischen volljährige Sohn der bP hat zwar gemeinsam mit den bP in Österreich gelebt. Die bP sind jedoch wie auch der Sohn seit 06.12.2018 nicht mehr in Österreich gemeldet. Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie lebten von der Grundversorgung. Die bP 1 ist noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen, die bP 2 ging einer Arbeit als Putzfrau für 5 h die Woche nach. Die bP 2 besuchte einen Deutsch Kurs und spricht geringfügig Deutsch. Bei der bP 1 wurde laut Befund vom 12.11.2015 bereits in Armenien Multiples Sklerose mittels MRT und KM Gabe festgestellt. In Armenien hat die bP 1 im Rahmen der Schübe Aprednision per os eingenommen. In Österreich erhält die bP 1 seit Dezember 2015 wegen der diagnostizierten Sekundär progredienten Encephalomyelitis disseminata mit aufgesetzten Schüben (MS) eine Betainterferontherapie mit Kontrollen alle 3-4 Monate. Sie wurde aufgrund des Krankheitsverlaufes mit Einwilligung auf eine immunmodulierende Therapie umgestellt. Die bP 1 leidet

Befund der MS-Ambulanz an diskreten kognitiven und mnestischen Störungen. Der bP 1 wurde nach einem Zustand nach Zwölffingerdarmgeschwür sowie Sodbrennen Magenschonkost am 11.11.2014 verordnet. Die bP legte überdies mit der Beschwerde im November 2015 einen Heilkostenplan, gültig bis 15.07.2015 betreffend einer Zahnprothese vor. Die bP können die zum Lebensunterhalt der Familie in Armenien notwendigen Mittel dort erhalten und kann die bP 1 insbesondere mit Unterstützung seiner als Krankenschwester ausgebildeten Ehegattin und den Verwandten bzw. den Söhnen, welchen es frei steht, die Eltern wieder nach Armenien zu begleiten, die Mittel für die Lebensgrundlage sowie medizinische Versorgung erlangen. Betaferon sowie weitere Medikamente zur Behandlung von MS sind in Armenien verfügbar. Die Kosten für Betaferon sind sehr hoch, es gibt zur krankheitsmodifizierenden Behandlung auch Mitoxantron, das viel billiger ist. Die Kosten sind vom Patienten selbst zu tragen und es gibt keine staatliche Unterstützung. Es gibt eine Datenbank mit den MS-Erkrankten und in Yerewan einen Neurologen, der für die MS Erkrankten zuständig ist. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 12.09.2018 hinsichtlich der bP 1 ergab, dass bei der bP 1 die Symptome der Multiplen Sklerose mit Lähmungen der rechten Körperhälfte und damit der eingeschränkten Mobilität und Erfordernis der Hilfe durch die Ehefrau im Vordergrund stehen. Die gutachterliche Stellungnahme betreffend der bP 2 ergab, dass diese unter einer nicht behandlungsbedürftigen Anpassungsstörung leidet. Die bP 2 hat die Grundschule besucht, eine Schneiderlehre absolviert und eine 3 jährige medizinische Fachschule besucht. Sie ist ausgebildete Krankenschwester. Die bP 1 ist strafrechtlich unbescholten. Die bP 2 wurde wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) mit Urteil des LG XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt.Die bP 1 ist strafrechtlich unbescholten. Die bP 2 wurde wegen Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) mit Urteil des LG römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Identität der bP steht nicht fest. 2. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung festgehalten: Aufgrund Ihrer Erkrankung wurden Sie zu zwei Untersuchungen in der Ärztestation (Psy III) für den 06.09.2018 und 12.09.2018 geladen, welchen Sie Folge leisteten. Folgende Schlussfolgerung ist der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu entnehmen:Aufgrund Ihrer Erkrankung wurden Sie zu zwei Untersuchungen in der Ärztestation (Psy römisch drei) für den 06.09.2018 und 12.09.2018 geladen, welchen Sie Folge leisteten. Folgende Schlussfolgerung ist der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu entnehmen: "Im Vordergrund stehen die Symptome der Multiplen Sklerose mit Lähmungen der rechten Körperhälfte und damit der eingeschränkten Mobilität und Erfordernis der Hilfe durch die Ehefrau. Ob daneben auch eine seelische Erkrankung vorliegt, kann heute nicht beurteilt werden. Aus den Befunden, welche vorgelegt werden, ergibt sich darauf ein Hinweis, welcher jedoch heute nicht verifiziert werden kann." Zudem wurde anhand jenes Gutachtens erneut festgestellt, dass Sie an multipler Sklerose in sekundär progredienter Form erkrankt sind und sowohl eine laufende Betaferontherapie als auch eine Schubtherapie mit Prednisolon erhalten. Als medizinische Maßnahmen wäre eine Betaferon oder sonstige adäquate Therapie am jeweiligen Aufenthaltsort zu empfehlen. Eine Verschlechterung ist bei einer Überstellung nicht sicher auszuschließen, jedoch beständen derzeit keine Hinweise auf eine akute Gefährdung. Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2018 brachten Sie zusätzlich vor, dass sich Ihre Zunge klebrig anfühlen würde und Sie schwer reden könnten. Ihre Rechtsberatung stellte diesbezüglich folgenden Antrag: "Der Antragsteller hat die seitens der Behörden gestellten Fragen ausschließlich mit Kopfnicken und Kopfschütteln bzw. mit Ja oder Nein beantwortet. Ausformulierte Antworten zu artikulieren ist für den Antragsteller nicht möglich. Als ihm der Fluchtgrund seiner Ehefrau seitens der Behörde vorgetragen wird, wird der Antragsteller sehr unruhig, möchte sichtlich etwas sagen, bringt aber kein Wort heraus. Über Zeichen und Laute kann er der Ehefrau vermitteln, welche an den Dolmetscher weitergibt, diese übersetzt. Gesagt hatte dieser dann, dass die Familie des Asylwerbers in Gefahr sei. Ich beantrage daher ein medizinische Sachverständigengutachten zur Abklärung, ob der Antragsteller einvernahme- bzw. prozessfähig ist." Dieser Antrag wurde in der Beschwerde im Wesentlichen gleichlautend wiederholt. Hierzu ist auszuführen, dass das BFA bereits ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet hat, welches vom zuständigen Bezirksgericht jedoch eingestellt wurde. Festgestellt wurde in diesem Einstellungsbeschluss: "Der Betroffene leidet an multipler Sklerose sowie einer subkortikalen kognitiven Störung; er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Die Ehefrau und der Sohn des Betroffenen sind seit 2014 in Österreich aufhältig und konnten sich bereits ausreichende Deutschkenntnisse aneignen. Sie unterstützen den Betroffenen im täglichen Leben. Aktuell ist im Rahmen des offenen Asylverfahrens lediglich die Einvernahme des Betroffenen ausständig (ON 1). Ein Erwachsenenvertreter kann im Rahmen der Einvernahme des Betroffenen beim BFA auch unter Beiziehung eines Dolmetschers tätig werden, der entweder die Angaben des Betroffen - wenn solche aufgrund seine Gesundheitszustandes überhaupt möglich sind- bzw. die Angaben der Angehörigen übersetzt. Welche konkreten Vertretungshandlungen ein Erwachsenenvertreter zusätzliche leisten kann/soll, ist nicht ersichtlich." Wie schon durch das BFA war auch durch das BVwG diesem Antrag nicht stattzugeben, da die bP 1 grundsätzlich zugestimmt hat, dass der gesundheitliche Zustand den Befunden entnommen wird. Zudem wurde die bP 1 in der Betreuungsstelle beim Kommunizieren mit der Familie beobachtet. Wenn dies möglich ist, dann ist jedenfalls davon auszugehen, dass die bP 1 geistig ihren Angelegenheiten und dem Verfahren noch folgen kann. Wie im Beschluss des Bezirksgerichts dargelegt ist jedoch für die bP 1 nichts gewonnen, wenn für die Einvernahme ein Erwachsenenvertreter bestellt werden würde. Rückwirkende Feststellungen zum Gesundheitszustand sind nicht möglich und war die bP 1 im ersten inhaltlichen Verfahren noch jedenfalls einvernahmefähig. Selbst wenn sie dies nun nicht mehr wäre, so könnte sie gerade in dem Fall inhaltlich nichts zum Verfahren beitragen. Demgegenüber geht das Gericht jedoch davon aus, dass die bP 1 tatsächlich, wie von der bP 2 angegeben, regelmäßig mit ihr kommuniziert und nur unter Stress eine Kommunikation nicht möglich ist. Die bP 1 leidet nach wie vor an einer Erkrankung, hinsichtlich derer von keiner Heilung ausgegangen werden kann. MS ist zudem nach wie vor in Armenien behandelbar und kann die bP 1 dort eine entsprechende Behandlung erlangen. Insgesamt konnte kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt dem Vorbringen der bP entnommen werden, welcher einen glaubhaften Kern aufweisen würde und damit dazu führen würde, dass ein neuerliches inhaltliches Verfahren zu führen ist. Auf die aktuellen Länderfeststellungen der bB und die bereits im inhaltlichen Verfahren zu den Behandlungsmöglichkeiten getroffenen Feststellungen (vgl. Verfahrensgang) wird hingewiesen.Auf die aktuellen Länderfeststellungen der bB und die bereits im inhaltlichen Verfahren zu den Behandlungsmöglichkeiten getroffenen Feststellungen vergleiche Verfahrensgang) wird hingewiesen. Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen und stimmen diese in den wesentlichen Eckpunkten mit den in der inhaltlichen Entscheidung wiedergegebenen Länderfeststellungen überein. Es wird auch nicht verkannt, dass es sich bei den Ereignissen im Rahmen der Proteste im Jahr 2008 um ein brisantes Thema der armenischen Politik handelt. Die bP konnten jedoch keine individuelle Betroffenheit bereits im ersten inhaltlichen Verfahren glaubhaft machen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien aktuell um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenGem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz,wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz,wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.