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{'item': 'W101 2147973-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 26§ 14§ 2§ 15§ 6a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlW101 2147973-1 SpruchW101 2147973-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin erwarb aufgrund von fünf Kaufverträgen Miteigentumsanteile mit partiellem Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 XXXX von fünf verschiedenen Miteigentümern, darunter die im vorliegenden Fall gegenständlichen Anteile B-LNR 38 und 39 (111/7684 und 7/7684). Zum Zwecke der Finanzierung gewährte die Zweitbeschwerdeführerin der Erstbeschwerdeführerin ein Darlehen. Laut Pfandurkunde vom 12.05.2014 verpfändete die Erstbeschwerdeführerin die Anteile an der oben genannten Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin erwarb aufgrund von fünf Kaufverträgen Miteigentumsanteile mit partiellem Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 römisch 40 von fünf verschiedenen Miteigentümern, darunter die im vorliegenden Fall gegenständlichen Anteile B-LNR 38 und 39 (111/7684 und 7/7684). Zum Zwecke der Finanzierung gewährte die Zweitbeschwerdeführerin der Erstbeschwerdeführerin ein Darlehen. Laut Pfandurkunde vom 12.05.2014 verpfändete die Erstbeschwerdeführerin die Anteile an der oben genannten Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin.
  3. In der Folge beantragten die Beschwerdeführerinnen am 11.06.2014 beim Bezirksgericht Meidling (in der Folge: BG) die Einverleibung des Eigentumsrechtes an allen erworbenen Miteigentumsanteilen zugunsten der Erstbeschwerdeführerin und die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes iHv € 1.400.000,00 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin.
  4. Mit Beschluss vom 16.06.2014 wies das BG diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine unzulässige Kumulierung der Anträge vorliege. Da es sich um eine Liegenschaft mit partiellem Wohnungseigentum handle und Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden sei, vorhanden seien, sei eine Kumulierung der Einverleibung des Eigentumes der betroffenen Mindestanteile aufgrund mehrerer Kaufverträge unzulässig.
  5. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24.06.2014, TZ 1551/2014, die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Erstbeschwerdeführerin sowie die Einverleibung des Pfandrechtes iHv € 1.400.000,00 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 XXXX auf den Anteilen B-LNR 38 und
  6. Mit Beschluss des BG vom 04.07.2014 zu TZ 1554/2014 waren diese Eintragungen antragsgemäß bewilligt worden.
  7. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24.06.2014, TZ 1551 aus 2014,, die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Erstbeschwerdeführerin sowie die Einverleibung des Pfandrechtes iHv € 1.400.000,00 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 römisch 40 auf den Anteilen B-LNR 38 und
  8. Mit Beschluss des BG vom 04.07.2014 zu TZ 1554 aus 2014, waren diese Eintragungen antragsgemäß bewilligt worden.
  9. Mit Lastschriftanzeige vom 08.07.2014 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) den Beschwerdeführerinnen für die - fallbezogen gegenständliche - Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 16.800,00 vor.
  10. Mit Lastschriftanzeige vom 08.07.2014 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) den Beschwerdeführerinnen für die - fallbezogen gegenständliche - Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 16.800,00 vor.
  11. In daraufhin ergangenem Schreiben vom 08.08.2014 trat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen den vorgeschriebenen Gebühren entgegen und monierte, dass die Eintragungsgebühr für das Höchstbetragspfandrecht nur einmal zu zahlen sei, weil es sich faktisch um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe.
  12. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.07.2016, Zl. 081 TZ 1554/2014, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG den Beschwerdeführerinnen eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b
  13. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.07.2016, Zl. 081 TZ 1554 aus 2014,, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG den Beschwerdeführerinnen eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b Z 4 GGG iHv € 16.800,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 16.808,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war den Beschwerdeführerinnen am 01.08.2016 rechtswirksam zugestellt worden.Ziffer 4, GGG iHv € 16.800,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 16.808,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war den Beschwerdeführerinnen am 01.08.2016 rechtswirksam zugestellt worden.
  14. Mit einem am 16.08.2016 bei der Einlaufstelle des BG eingelangten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter eine Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Darin führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Da die Eintragung des Pfandrechtes zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Pfandurkunde an einer Liegenschaft beantragt worden und es sich faktisch somit um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe, wäre die Gebühr auch nicht mehrfach ausgelöst worden. Es seien nur deswegen fünf Anträge eingebracht worden, da der zuvor gestellte Antrag auf Eintragung als ein gemeinsames Gesuch abgewiesen worden sei; die fünf Anträge seien aber gleichzeitig eingebracht worden. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002, JABl 2002/28, demzufolge in Konstellationen wie der vorliegenden die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben sei. Selbst wenn nicht ohnehin

§ TP 9 lit. b Z 4 GGG nur einmal die Eintragungsgebühr fällig werde, hätte mit dem gegenständlichen Zahlungsauftrag keine Gebühr vorgeschrieben werden dürfen, da die Ausnahmetatbestände der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG zur Anwendung gelangen würden. Sollten die Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG nicht dahingehend zu interpretieren sein, dass der gegenständliche Sachverhalt unter sie subsumiert werden könne, seien sie gleichheitswidrig.Darin führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Da die Eintragung des Pfandrechtes zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Pfandurkunde an einer Liegenschaft beantragt worden und es sich faktisch somit um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe, wäre die Gebühr auch nicht mehrfach ausgelöst worden. Es seien nur deswegen fünf Anträge eingebracht worden, da der zuvor gestellte Antrag auf Eintragung als ein gemeinsames Gesuch abgewiesen worden sei; die fünf Anträge seien aber gleichzeitig eingebracht worden. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002,, JABl 2002/28, demzufolge in Konstellationen wie der vorliegenden die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben sei. Selbst wenn nicht ohnehin

Paragraph TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nur einmal die Eintragungsgebühr fällig werde, hätte mit dem gegenständlichen Zahlungsauftrag keine Gebühr vorgeschrieben werden dürfen, da die Ausnahmetatbestände der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG zur Anwendung gelangen würden. Sollten die Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG nicht dahingehend zu interpretieren sein, dass der gegenständliche Sachverhalt unter sie subsumiert werden könne, seien sie gleichheitswidrig. 9. Mit Bescheid vom 13.01.2017, Zl. 100 Jv 7898/16m-33a (003 Rev 20120/16s) (zugestellt am 18.01.2017), verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen, die Eintragungsgebühren iHv € 16.800,00 zuzüglich € 8,00, Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG, gesamt sohin € 16.808,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen.16.800,00 zuzüglich € 8,00, Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, gesamt sohin € 16.808,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen. Begründend führte die Präsidentin des LG im Wesentlichen aus:

Anmerkung 7 zu TP 9 GGG sei die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedenen Miteigentumsanteilen derselben Liegenschaft könne nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden und die Eintragungsgebühr sei für das (auf jedem Miteigentumsanteil) eingetragene Pfandrecht daher auch für jede erfolgte Eintragung vorzuschreiben.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter am 13.02.2017 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die Ausführungen der Vorstellung vom 12.08.2016 wiederholten. Zudem regten sie an, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von TP 9 lit. b Z 4 GGG und TP 9 Anmerkung 7 und 8 wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Schließlich beantragten sie u.a., das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen.
  2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter am 13.02.2017 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die Ausführungen der Vorstellung vom 12.08.2016 wiederholten. Zudem regten sie an, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG und TP 9 Anmerkung 7 und 8 wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Schließlich beantragten sie u.a., das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen.
  3. In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 16.02.2017 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es steht fest, dass die von den Beschwerdeführerinnen am 24.06.2014 beantragte Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes iHv € 1.400.000,00 zu TZ 1551/2014 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 XXXX auf den Anteilen B-LNR 38 und 39 mit Beschluss vom 04.07.2014 antragsgemäß vollzogen wurde.1.400.000,00 zu TZ 1551 aus 2014, zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 römisch 40 auf den Anteilen B-LNR 38 und 39 mit Beschluss vom 04.07.2014 antragsgemäß vollzogen wurde. Als maßgebend wird festgestellt, dass für die oben genannte Eintragung des Pfandrechtes auf den in Rede stehenden Miteigentumsanteilen eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv 1, 2 % von € 1.400.000,00 (Wert des Höchstbetragspfandrechtes) entstanden ist.Als maßgebend wird festgestellt, dass für die oben genannte Eintragung des Pfandrechtes auf den in Rede stehenden Miteigentumsanteilen eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv 1, 2 % von € 1.400.000,00 (Wert des Höchstbetragspfandrechtes) entstanden ist. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv € 16.800,00 sowie einer Einhebungsgebühr von € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 16.808,00, verpflichtet, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
  5. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die antragsgemäße Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes iHv € 1.400.000,00 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 XXXX auf den Anteilen B-LNR 38 und 39 ergibt sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 24.06.2014 zu TZ 1551/2014 sowie dem Beschluss des BG vom 04.07.2014.Die antragsgemäße Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes iHv € 1.400.000,00 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 römisch 40 auf den Anteilen B-LNR 38 und 39 ergibt sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 24.06.2014 zu TZ 1551 aus 2014, sowie dem Beschluss des BG vom 04.07.
  6. Der als Bemessungsgrundlage maßgebende Wert des Höchstbetragspfandrechtes iHv € 1.400.000,00 ergibt sich aus der Pfandurkunde vom 12.05.2014 und wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Es wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebührenschuld bereits entrichtet worden wäre.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4). Für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes

TP 9 lit. b Z 4 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.3.2.2. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,). Für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.

§ 26Abs.

5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 [GBG]) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, Allgemeines Grundbuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, [GBG]) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

§ 14Abs.

2 GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.

Paragraph 14, Absatz 2, GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen. Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des § 26 Abs. 2 GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, Zl. 90/16/0186).Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des Paragraph 26, Absatz 2, GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, Zl. 90/16/0186).

§ 2

Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Nach Anmerkung 8 zu TP 9 GGG gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung entweder an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken oder einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.

§ 15

GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. Unter einem Grundbuchskörper im Sinne des GBG versteht man alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Flächen als Ganzes, wobei jede Grundbuchseinlage eine Einlagezahl aufweist (vgl. Koziol/Welser I12, 316; VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).

Paragraph 15, GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. Unter einem Grundbuchskörper im Sinne des GBG versteht man alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Flächen als Ganzes, wobei jede Grundbuchseinlage eine Einlagezahl aufweist vergleiche Koziol/Welser I12, 316; VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). Bei einer Simultanhypothek kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen, bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228 unter Hinweis auf OGH 21.12.1995, 3 Ob 138/95, sowie VwGH 12.01.1978, Zl. 2272/77). Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anm. 7 zu TP 9 GGG gesprochen werden. Anm. 8 lit. a zu TP 9 GGG in seiner Stammfassung kommt daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anm. 7 zu TP 9 GGG - unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung - auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, EGN (759 BlgNR XXI. GP 31f), sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung "vor allem in zeitlicher Hinsicht", sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der TP 9 lit. b Z 4 GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anm. 8 zur TP 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anm. 8 zu TP 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.05.2014, Zl. 2003/16/0469; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof Bedenken einer Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung nicht zu teilen (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228 unter Hinweis auf VfGH 09.06.2004, B 573/04).Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 Litera a, zu TP 9 GGG in seiner Stammfassung kommt daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG - unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung - auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, EGN (759 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 31f), sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung "vor allem in zeitlicher Hinsicht", sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zur TP 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu TP 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.05.2014, Zl. 2003/16/0469; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof Bedenken einer Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung nicht zu teilen (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228 unter Hinweis auf VfGH 09.06.2004, B 573/04). Laut Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002, über die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Pfandrechtes auf mehreren Miteigentumsanteilen bzw. Wohnungseigentumsobjekten einer Liegenschaft sei davon auszugehen, dass das Gerichtsgebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft. Äußerer Tatbestand sei in diesem Zusammenhang die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch. Die Beurteilung der Gebührenpflicht habe daher daran anzusetzen, welcher Eintragungsvorgang (oder welche Eintragungsvorgänge) konkret stattgefunden hat (haben). Wenn es im Grundbuch faktisch nur zu einem einzigen Eintragungsvorgang komme, sei auch nach der neuen Rechtslage die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben. Aus dem Aspekt der Vermeidung unnötiger Gerichtsgebühren könne es durchaus bei der bisherigen Praxis bleiben, ohne dass sich daraus für den Regelfall eine Zusatzbelastung an Gerichtsgebühren ergäbe. Dies aber nur dadurch, dass das Pfandrecht - in seinem Gesamtbetrag - im C-Blatt einmal eingetragen werde, und zwar entweder auf der gesamten Liegenschaft oder auf einer Mehrzahl von Miteigentumsanteilen (mit der Formulierung "auf Anteil B-LNR... bis B-LNR..."). (Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002)Laut Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002,, über die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Pfandrechtes auf mehreren Miteigentumsanteilen bzw. Wohnungseigentumsobjekten einer Liegenschaft sei davon auszugehen, dass das Gerichtsgebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft. Äußerer Tatbestand sei in diesem Zusammenhang die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch. Die Beurteilung der Gebührenpflicht habe daher daran anzusetzen, welcher Eintragungsvorgang (oder welche Eintragungsvorgänge) konkret stattgefunden hat (haben). Wenn es im Grundbuch faktisch nur zu einem einzigen Eintragungsvorgang komme, sei auch nach der neuen Rechtslage die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben. Aus dem Aspekt der Vermeidung unnötiger Gerichtsgebühren könne es durchaus bei der bisherigen Praxis bleiben, ohne dass sich daraus für den Regelfall eine Zusatzbelastung an Gerichtsgebühren ergäbe. Dies aber nur dadurch, dass das Pfandrecht - in seinem Gesamtbetrag - im C-Blatt einmal eingetragen werde, und zwar entweder auf der gesamten Liegenschaft oder auf einer Mehrzahl von Miteigentumsanteilen (mit der Formulierung "auf Anteil B-LNR... bis B-LNR..."). (Erlass des Bundesministers für Justiz vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002,) Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218). Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl.2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). Gegen TP 9 lit. b Z 4 iVm den Anm. 7 und 8 zu TP 9 GGG (idF der EGN) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 09.06.2004, B 573/04; VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0213; immolex 2008/109, 252; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 22 zu TP 9 GGG).Gegen TP 9 Litera b, Ziffer 4, in Verbindung mit den Anmerkung 7 und 8 zu TP 9 GGG in der Fassung der EGN) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 09.06.2004, B 573/04; VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0213; immolex 2008/109, 252; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 22 zu TP 9 GGG). Anm. 7 zu TP 9 GGG ist - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere zur Zulässigkeit einfach handhabbarer Regelungen im Gebührenrecht (VfSlg 11.298/1987 und 11.751/1988) - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.02.2007, B 198/07, Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 23).Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere zur Zulässigkeit einfach handhabbarer Regelungen im Gebührenrecht (VfSlg 11.298 aus 1987, und 11.751 aus 1988,) - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.02.2007, B 198/07, Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 23). 3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerinnen vom 24.06.2014 zu TZ 1554/2014 ein Höchstbetragspfandrecht iHv € 1.400.000,00 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 XXXX auf den Anteilen B-LNR 38 und 39 mit Beschluss vom 04.07.2014 einverleibt und dafür eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 16.800,00 vorgeschrieben.Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerinnen vom 24.06.2014 zu TZ 1554 aus 2014, ein Höchstbetragspfandrecht iHv € 1.400.000,00 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ob der Liegenschaft EZ 20 KG 01303 römisch 40 auf den Anteilen B-LNR 38 und 39 mit Beschluss vom 04.07.2014 einverleibt und dafür eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 16.800,00 vorgeschrieben. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, kann in Hinblick auf die zuvor dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (10.04.2008, Zl. 2007/16/0228), die in Kenntnis des von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Erlasses des Bundesministers für Justiz ergangen ist, bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedenen Miteigentumsanteilen derselben Liegenschaft nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden, sodass diese Konstellation nicht unter die von den Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) normierten Tatbestände fällt. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge erweist sich daher im Lichte obiger Ausführungen als haltlos. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Eintragungsgebühr nur einmal zu zahlen sei, weil es sich faktisch um einen einzigen Eintragungsvorgang gehandelt habe, erweist sich unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen und bei der Prüfung der Gebührenpflicht lediglich davon auszugehen ist, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist, als unrichtig. Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte und antragsgemäß vollzogene Eintragung des Pfandrechtes aufgrund mehrerer Anträge auf jedem der verschiedenen, mit unterschiedlichen Kaufverträgen erworbenen Miteigentumsanteile hatte daher auch ein mehrfaches Anfallen der Eintragungsgebühr (nämlich für jeden Eintragungsvorgang) zur Folge. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes (VfGH 09.06.2004, B 573/04; VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0213) sind für die zuständige Einzelrichterin auch keine Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG (in der Fassung der EGN) hervorgekommen. Die belangte Behörde hat somit die Beschwerdeführerinnen zu Recht zur Zahlung einer Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv €Die belangte Behörde hat somit die Beschwerdeführerinnen zu Recht zur Zahlung einer Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 16.800,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv €16.800,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 16.808,00, verpflichtet. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages -

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages -

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2147973.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.