RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlW124 1421839-2 SpruchW124 1421839-2/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 : A) I. beschlossen:römisch eins. beschlossen: Das Verfahren zu der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren zu der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dieser Antrag abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde der vom BF bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde dieser Antrag abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wurde der vom BF bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.)2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht als glaubhaft erachtet werden. Folglich könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Im Entscheidungszeitpunkt stelle eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und würde für den BF als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF habe ferner keine Gründe namhaft machen könne, die für eine Integration in Österreich sprechen würden. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, sei ledig, habe keine Sorgepflichten und lebe in keiner Familiengemeinschaft.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht als glaubhaft erachtet werden. Folglich könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Im Entscheidungszeitpunkt stelle eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und würde für den BF als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF habe ferner keine Gründe namhaft machen könne, die für eine Integration in Österreich sprechen würden. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, sei ledig, habe keine Sorgepflichten und lebe in keiner Familiengemeinschaft. 3. Mit Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und nach Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, der BF habe in Indien Probleme. Er könne dort nicht wohnen, weil sein Leben aufgrund eines Konflikts zwischen zwei Volksgruppen in Gefahr sei.3. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und nach Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, der BF habe in Indien Probleme. Er könne dort nicht wohnen, weil sein Leben aufgrund eines Konflikts zwischen zwei Volksgruppen in Gefahr sei. 4. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Am XXXX teilte der seinerzeitige rechtsfreundliche Vertreter dem BVwG mit, dass zwischen dem BF und ihm kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe und dies dem Bundesamt am XXXX zur Kenntnis gebracht worden sei.5. Am römisch 40 teilte der seinerzeitige rechtsfreundliche Vertreter dem BVwG mit, dass zwischen dem BF und ihm kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe und dies dem Bundesamt am römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden sei. 6. Am XXXX wurde das XXXX ersucht, die Ladung für eine am XXXX anberaumte Ladung zuzustellen. In der Folge wurde mit Schreiben vom6. Am römisch 40 wurde das römisch 40 ersucht, die Ladung für eine am römisch 40 anberaumte Ladung zuzustellen. In der Folge wurde mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass an der Zustelladresse zu verschiedenen Zeiten Nachschau gehalten worden sei, aber niemand dort angetroffen werden habe können bzw. nicht geöffnet worden sei. Auf eine am XXXX an der Wohnungstüre hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Diese sei am nächsten Tag dort nicht mehr angebracht gewesen und auf eine nochmals hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Da über den Aufenthalt des BF nichts in Erfahrung gebracht werden habe können, sei eine Zustellung nicht möglich gewesen.römisch 40 mitgeteilt, dass an der Zustelladresse zu verschiedenen Zeiten Nachschau gehalten worden sei, aber niemand dort angetroffen werden habe können bzw. nicht geöffnet worden sei. Auf eine am römisch 40 an der Wohnungstüre hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Diese sei am nächsten Tag dort nicht mehr angebracht gewesen und auf eine nochmals hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Da über den Aufenthalt des BF nichts in Erfahrung gebracht werden habe können, sei eine Zustellung nicht möglich gewesen. Der BF ist zu der am XXXX anberaumten Verhandlung nicht erschienen.Der BF ist zu der am römisch 40 anberaumten Verhandlung nicht erschienen. Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion Wien nach entsprechenden Auftrag von Seiten des BVwG zur Erhebung des BF mit, dass dieser an der gemeldeten Adresse nicht angetroffen worden sei, nachdem man mehrmals zu unterschiedlichen Tages-, und Nachtzeiten Nachschau gehalten habe. Bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn hätten diese nicht angeben können, ob der BF an dieser Adresse auch aufhältig sei. Des Weiteren habe man auch über den derzeitigen Aufenthaltsort bzw. Wohnort keinerlei Angaben tätigen können. Da der BF augenscheinlich nicht aufhältig gewesen sei, würde eine amtliche Abmeldung veranlasst werden.Am römisch 40 teilte die Landespolizeidirektion Wien nach entsprechenden Auftrag von Seiten des BVwG zur Erhebung des BF mit, dass dieser an der gemeldeten Adresse nicht angetroffen worden sei, nachdem man mehrmals zu unterschiedlichen Tages-, und Nachtzeiten Nachschau gehalten habe. Bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn hätten diese nicht angeben können, ob der BF an dieser Adresse auch aufhältig sei. Des Weiteren habe man auch über den derzeitigen Aufenthaltsort bzw. Wohnort keinerlei Angaben tätigen können. Da der BF augenscheinlich nicht aufhältig gewesen sei, würde eine amtliche Abmeldung veranlasst werden. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und begründend ausgeführt, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes sei die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Da dies aufgrund der Abwesenheit des BF nicht möglich sei, sei das Verfahren einzustellen. Der Beschluss wurde daraufhin gemäß § 23 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt und begründend ausgeführt, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes sei die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Da dies aufgrund der Abwesenheit des BF nicht möglich sei, sei das Verfahren einzustellen. Der Beschluss wurde daraufhin gemäß Paragraph 23, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 8. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Verein Menschenrechte Österreich im gegenständlichen Verfahren Vollmacht gelegt und gleichzeitig unter Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Melderegister die Fortsetzung des Verfahrens angeregt.8. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Verein Menschenrechte Österreich im gegenständlichen Verfahren Vollmacht gelegt und gleichzeitig unter Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Melderegister die Fortsetzung des Verfahrens angeregt. 9. Folglich wurde das Verfahren fortgesetzt. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsberaters des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi. Im Zuge der Verhandlung zog der BF nach Belehrung durch das erkennende Gericht seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück. Daraufhin beantragte er im Wege seines Rechtsvertreters die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und hielt die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte aufrecht.9. Folglich wurde das Verfahren fortgesetzt. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsberaters des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi. Im Zuge der Verhandlung zog der BF nach Belehrung durch das erkennende Gericht seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurück. Daraufhin beantragte er im Wege seines Rechtsvertreters die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und hielt die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte aufrecht. Im Zuge der Verhandlung wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung drei Unterstützungsschreiben ohne Unterschrift des jeweiligen Ausstellers (Beilage A); -Strichaufzählung Zahlungsbestätigung der SVA (Beilage B), aus welcher hervorgeht, dass der BF im Jahr 2013 insgesamt € XXXX und im Jahr 2014 € XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen hat;Zahlungsbestätigung der SVA (Beilage B), aus welcher hervorgeht, dass der BF im Jahr 2013 insgesamt € römisch 40 und im Jahr 2014 € römisch 40 an Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen hat; -Strichaufzählung ÖSD-Bestätigung betreffend die Prüfung A2 Grundstufe vom XXXX (Beilage C);ÖSD-Bestätigung betreffend die Prüfung A2 Grundstufe vom römisch 40 (Beilage C); -Strichaufzählung Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX bzw. XXXX (Beilage D), aus welchem hervorgeht, dass der BF am XXXX das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" anmeldete;Auszug aus dem Gewerberegister vom römisch 40 bzw. römisch 40 (Beilage D), aus welchem hervorgeht, dass der BF am römisch 40 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" anmeldete; -Strichaufzählung Bestätigung der XXXX vom XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der BF monatlich von seinem Unternehmen € 1.100 ,-- entnimmt (Beilage E);Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass der BF monatlich von seinem Unternehmen € 1.100 ,-- entnimmt (Beilage E); -Strichaufzählung Geburtsurkunde im Original sowie in Kopie samt deutscher Übersetzung (Beilage F). Die Verhandlung nahm daraufhin im Wesentlichen folgenden Verlauf: (...) RI: Warum haben Sie die Meldeadresse nicht bekanntgegeben? BF: Ich habe keine neue Meldeadresse, ich wohne nach wie vor in der XXXX . Ich war arbeiten, als die Polizei zwei- oder dreimal zu mir nach Hause kam.BF: Ich habe keine neue Meldeadresse, ich wohne nach wie vor in der römisch 40 . Ich war arbeiten, als die Polizei zwei- oder dreimal zu mir nach Hause kam. RI Vorhalt: Beschluss vom XXXX wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn, ob Sie an dieser Adresse auch aufhältig sind und des Weiteren haben die Personen keinerlei Angaben betreffend des Aufenthalts bzw. Wohnortes machen können.RI Vorhalt: Beschluss vom römisch 40 wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn, ob Sie an dieser Adresse auch aufhältig sind und des Weiteren haben die Personen keinerlei Angaben betreffend des Aufenthalts bzw. Wohnortes machen können. BF: Aber ich wohne dort. (...) RI: (Frage in Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF: (Antwort in Deutsch): Ja. RI: (Frage in Deutsch): Wo haben Sie Ihren Sprachkurs besucht? BF: Keine Antwort. RI: (Frage in Deutsch): Wie hat das Institut bzw. die Organisation geheißen, wo Sie den Sprachkurs bzw. Deutschkurs besucht haben? BF: (Antwort in Deutsch): Deutsch. RI: (Frage in Deutsch): Wie oft in der Woche haben Sie diesen Deutschkurs besucht? BF: Keine Antwort. RI: (Frage in Deutsch): An welchem Wochentag oder an welchen Wochentagen haben Sie diesen Deutschkurs besucht? BF: (Antwort in Deutsch): Zwei. RI: (Frage in Deutsch): In welchem Jahr haben Sie den Deutschkurs besucht? BF: (Antwort in Deutsch): 2015 oder 2014. RI: (Frage in Deutsch): Wie lange haben Sie diesen Deutschkurs besucht? BF: (Antwort in Deutsch): 2 Monate. RI: (Frage in Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF: (Antwort in Deutsch): Ja. RI: (Frage in Deutsch): Welche Tätigkeit bzw. welchen Beruf üben Sie in Österreich aus? BF: Keine Antwort. RI: (Frage in Deutsch): Beschreiben Sie einen typischen Alltag, und zwar vom Aufstehen in der Früh bis am Abend. BF: Keine Antwort. RI: (Frage in Deutsch): Sind Sie in Österreich in einem Verein, einer Organisation, Kirche engagiert, üben dort eine Funktion aus? BF: (Antwort in Deutsch): Kirche. RI: (Frage in Deutsch): Sind Sie verheiratet? BF: (Antwort in Deutsch): Nein. RI: (Frage in Deutsch): Haben Sie Kinder? BF: (Antwort in Deutsch): Nein. RI: (Frage in Deutsch): Haben Sie eine Freundin, mit der Sie zusammenleben? BF: (Antwort in Deutsch): "Früher habe ich, jetzt nicht". RI: (Frage in Deutsch): Wie viel Miete zahlen Sie im Monat? BF: (Antwort in Deutsch): Zahlen sie Monate Miete? Fragewiederholung. BF: (Antwort in Deutsch): 300 Euro. RI: (Frage in Deutsch): Sind in diesen 300 Euro die Betriebskosten enthalten? BF: (Antwort in Deutsch): "Ich gebe meinem Freund 300 und zusammen zahlen". RI: (Frage in Deutsch): Wissen Sie auf welchen Namen der Mietvertrag läuft? BF: (Antwort in Deutsch): XXXX . (BF schreibt dies auf einen Zettel auf, welche als Beilage H zum Akt genommen wird).BF: (Antwort in Deutsch): römisch 40 . (BF schreibt dies auf einen Zettel auf, welche als Beilage H zum Akt genommen wird). RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich arbeite ein wenig. RI: Was heißt, Sie arbeiten ein wenig? BF: Das heißt, ich helfe jemanden. RI: Wen helfen Sie bei welcher Arbeit? BF: Ich helfe meinem Freund XXXX . Er arbeitet bei der Firma XXXX .BF: Ich helfe meinem Freund römisch 40 . Er arbeitet bei der Firma römisch 40 . RI: Woher kennen Sie den Herrn XXXX ?RI: Woher kennen Sie den Herrn römisch 40 ? BF: Er ist ein Familienfreund von mir. RI: Haben Sie diesen XXXX schon in Indien gekannt?RI: Haben Sie diesen römisch 40 schon in Indien gekannt? BF: Ja, ich kenne ihn von Indien. RI: Sind Sie mit ihm nach Österreich gekommen? BF: Nein, er ist schon früher gekommen. RI: Wohnt XXXX an derselben Adresse?RI: Wohnt römisch 40 an derselben Adresse? BF: Ja. Nein. Er wohnt in der XXXX .BF: Ja. Nein. Er wohnt in der römisch 40 . RI: Bei welcher Arbeit helfen Sie Ihrem Familienfreund? BF: Ich helfe ihm beim Ausliefern von Paketen der XXXX .BF: Ich helfe ihm beim Ausliefern von Paketen der römisch 40 . RI: Was machen Sie da konkret? BF: Er fährt das Fahrzeug und ich liefere die Pakete aus. RI: Wie kann ich mir das konkret vorstellen? BF: Ich fahre mit und dann nehme ich die Pakete und liefere sie an verschiedene Personen. RI: Was machen Sie da genau? BF: Z.B. wenn die Pakete sehr schwer sind, braucht man einen Helfer. Ich helfe also bei dieser Tätigkeit aus. RI: Gehen Sie zu zweit zu dem Adressaten? BF: Ja auch. RI: Was heißt "ja auch"? BF: Wenn das Paket nicht so schwer ist, kann ich das Paket alleine tragen, ansonsten zu Zweit. RI: Haben Sie mit der Firma Gebrüder Weiss einen Vertrag? BF: Nein, ich habe keinen Vertrag, aber der XXXX hat einen Vertrag.BF: Nein, ich habe keinen Vertrag, aber der römisch 40 hat einen Vertrag. RI: Haben Sie mit XXXX einen Vertrag?RI: Haben Sie mit römisch 40 einen Vertrag? BF: Ja, ich habe einen, aber der ist nicht hier. RI: Sie haben aber schon gewusst, dass Sie heute Verhandlung haben? BF: Ich habe vergessen, dass ich diesen Vertrag hätte heute mitnehmen sollen. RI: Wie viel verdienen Sie entsprechend dieses Vertrages im Monat? BF: 800 bis 900 Euro. RI: Bekommen Sie auch einen 13. und 14. Gehalt? BF: Nein. RI: Fahren Sie bei dieser Tätigkeit immer mit Ihrem Freund mit? BF: Derzeit ja. RI: Seit wann fahren Sie mit Ihrem Freund mit bzw. wann üben Sie diese Tätigkeit aus? BF: Ca. seit einem Jahr, davor habe ich selbständig mit meinem Gewerbeschein gearbeitet. RI: Warum arbeiten Sie jetzt nicht mehr selbständig mit Ihrem Gewerbeschein? BF: Weil es sehr viele Ausgaben gibt, z.B. Steuern und so weiter. RI: Zahlen Sie Einkommenssteuer? BF: Ja, das mache ich. Das heißt, er gibt alles an einen Steuerberater und zahlt mir einen Gehalt. RI: Führt dieser XXXX für Sie die Einkommenssteuer ab?RI: Führt dieser römisch 40 für Sie die Einkommenssteuer ab? BF: Ja. RI: Wie viel ist das im Monat? BF: Vielleicht 100 Euro. RI: Wissen Sie das oder vermuten Sie das? BF: Ich vermute das. RI: Sind Sie krankenversichert? BF: Früher hatte ich eine, jetzt nicht mehr, seitdem ich die Firma stillgelegt habe. RI: Haben Sie die Firma stillgelegt oder Ihr Gewerbe ruhend gelegt? BF: Sie ist komplett stillgelegt. RI: In welchem Jahr wurde sie stillgelegt? BF: Ich glaube, das war letzten Jahres, Februar, März oder April. RI: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit bei XXXX aus?RI: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit bei römisch 40 aus? BF: Ich glaube seit einem Jahr. RI: Wann haben Sie damit genau begonnen? BF: Seitdem ich meine Firma stillgelegt habe, also etwa Februar, März oder April XXXX .BF: Seitdem ich meine Firma stillgelegt habe, also etwa Februar, März oder April römisch 40 . RI: Wie viele Leute wohnen mit Ihnen in Ihrer Wohnung? BF: Ein Freund von mir und ich. RI: Wie heißt Ihr Freund? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . RI: Wie heißt er mit vollem Namen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Beziehen Sie auch aus der Grundversorgung irgendwelche Zuwendungen? BF: Nein. RI: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF: Ja, ich habe Familienfreunde und auch andere Freunde. RI: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicherinnen und Österreicher an? BF: Ja. RI: Wie heißen Ihre beide besten österreichischen Freunde und Freundinnen? BF: XXXX . Ich kenne ihn nur als XXXX in der Firma.BF: römisch 40 . Ich kenne ihn nur als römisch 40 in der Firma. RI: Wo wohnt er, genaue Adresse? BF: Er wohnt im XXXX . Ich war nie bei ihm zuhause, ich treffe ihn nur in der Firma.BF: Er wohnt im römisch 40 . Ich war nie bei ihm zuhause, ich treffe ihn nur in der Firma. RI: Wie heißt der/die zweitbeste Freund/Freundin? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Ist er Österreicher? BF: Nein, er ist nicht Österreicher, er ist Serbe. Er wohnt schon sehr lange hier, vielleicht ist er hier geboren. RI: Sind Sie in einem Verein, einer Organisation, Kirche engagiert, Mitglied? BF: Ich besuche den Sikh-Tempel und mache Volontärarbeiten dort. RI: Was sind das für Arbeiten dort konkret? BF: Ich spende Geld. RI: Wieviel spenden Sie da? BF: Im Monat 20 Euro. Nein, ich meine 40 oder 50 Euro im Monat. RI: Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? BF: Nein. RI an BFV: Haben Sie eine Frage an den BF? BFV: Nein. Die Verhandlung wird um 10:26 Uhr unterbrochen und wird um 10:39 Uhr fortgesetzt. RI: Sagt Ihnen der Namen XXXX etwas?RI: Sagt Ihnen der Namen römisch 40 etwas? BF: Er ist in Indien. RI: Seit wann ist er in Indien? BF: Es gibt sehr viele mit diesem Namen in Indien. In Indien kenne ich einen. RI: Haben Sie in Österreich auch einen gekannt? BF: Ja, ich kenne einen XXXX , vielleicht heißt er mit Nachnamen so.BF: Ja, ich kenne einen römisch 40 , vielleicht heißt er mit Nachnamen so. RI: Woher kennen Sie den? BF: Er hat auch in der Firma gearbeitet, wo ich früher gearbeitet habe. Er wohnt in der Nähe von der XXXX . Dort wohnt dieser XXXX , den ich kenne.BF: Er hat auch in der Firma gearbeitet, wo ich früher gearbeitet habe. Er wohnt in der Nähe von der römisch 40 . Dort wohnt dieser römisch 40 , den ich kenne. RI: Haben Sie für den gearbeitet? BF: Nein. RI: Ich habe einen Strafantrag, und zwar von der Finanzpolizei vom XXXX vorliegen, wonach dieser beschuldigt wird, dass unter anderem Sie, und zwar für diesen gearbeitet hätten und Zeitungsständer aufgestellt haben. Sagt Ihnen jetzt der Name XXXX etwas?RI: Ich habe einen Strafantrag, und zwar von der Finanzpolizei vom römisch 40 vorliegen, wonach dieser beschuldigt wird, dass unter anderem Sie, und zwar für diesen gearbeitet hätten und Zeitungsständer aufgestellt haben. Sagt Ihnen jetzt der Name römisch 40 etwas? BF: Ja, ich erinnere mich. Dieser XXXX ist nach Kananda ausgereist.BF: Ja, ich erinnere mich. Dieser römisch 40 ist nach Kananda ausgereist. RI: Sie haben heute gesagt, dass Sie vor Ihrer jetzigen Tätigkeit selbständig gearbeitet haben. Haben Sie dann vor Ihrer Selbständigkeit auch unselbständig gearbeitet? BF: Ja, als ich neu in Österreich war, habe ich für den oben genannten XXXX gearbeitet und habe für ihn am Wochenende die Zeitungsständer aufgestellt.BF: Ja, als ich neu in Österreich war, habe ich für den oben genannten römisch 40 gearbeitet und habe für ihn am Wochenende die Zeitungsständer aufgestellt. RI: Wann sind Sie nach Österreich gekommen? BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 . RI: Wann genau? BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern. RI: Sind Sie seither die ganze Zeit in Österreich verblieben? BF: Ja. RI: Haben Sie Verwandte in Indien? BF: Ja. RI: Wen? BF: Viele Verwandte. RI: Was heißt "viele Verwandte"? BF: Meine Mutter, einen Bruder, eine Schwester und die Geschwister meiner Mutter. Auch die Geschwister meines Vaters. RI: Was ist mit Ihrem Vater? BF: Er ist verstorben. RI: Wann? BF: Ende XXXX oder XXXX .BF: Ende römisch 40 oder römisch 40 . RI: Wie geht es Ihren Verwandten? BF: Denen geht es gut. RI: Wie oft sind Sie mit denen in Kontakt? BF: Ich habe keinen Kontakt mit ihnen, ich rufe sie nicht an. Aber ich rufe schon meine Mutter und meine Geschwister an. Ich habe gedacht, dass Sie die weiteren Verwandten meinen. RI: Rufen Sie Ihre Mutter und Ihre Geschwister regelmäßig an? BF: Alle Wochen bzw. alle zwei Wochen. RI: Welche Schulausbildung haben Sie? BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht, danach habe ich ein Jahr das College besucht, aber nicht abgeschlossen. RI: Welchen Zweig? BF: Kunst, Kunstgeschichte. RI: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Vater hat eine Transportfirma gehabt, er hat mich finanziell unterstützt, ich habe in Indien nicht gearbeitet. RI: Haben Sie Ihren Vater bei der Arbeit unterstützt? BF: Ja, schon. RI: Was haben Sie da gemacht? BF: Ich habe ab und zu die Fahrer begleitet. RI: Und Ihnen geholfen? BF: Z.B. wenn ein LKW eine Reifenpanne hatte, habe ich geholfen oder einen Mechaniker angerufen, solche Arbeiten. RI: Wer führt jetzt die Transportfirma? BF: Niemand. Das wurde verkauft. RI: Was arbeitet Ihr Bruder? BF: Mein Bruder arbeitet in der Landwirtschaft. RI: Welche Sprachen sprechen Sie neben Punjabi? BF: Punjabi und ein wenig Deutsch und ein wenig Englisch und Hindi gut. RI: Sonst noch eine Sprache? BF: Nein. Es wird auf eine Stellungnahme der aktuellen Länderfeststellungen zu Indien verzichtet. BFV will eine abschließende Stellungnahme abgeben. Der BF ist seit XXXX in Österreich im Asylverfahren. Der BFA-Bescheid erging erst am XXXX , danach befand er sich im Beschwerdeverfahren bis dato. Zu der Verhandlung im Jänner konnte er leider wegen einer Nachlässigkeit nicht teilnehmen und bereut dies sehr. Er hat keine strafrechtliche Verurteilung und war durchgehend neun Jahre in Österreich gemeldet. Er hat im Jahr XXXX ein A2-Deutschzertifikat erworben. Er war nicht von der Grundversorgung abhängig und hat stets versucht, durch selbständige oder unselbständige Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er hat einen Freundeskreis in Österreich erworben und hat sich insgesamt versucht, zu integrieren. Zu Indien hat er seit neun Jahren keine Beziehung mehr und würde bei einer Rückkehr vor völlig neue Tatsachen gestellt werden und müsste sich reintegrieren. Daher ersucht der BF um ein humanitäres Bleiberecht. Ich ersuche um Stattgabe der Beschwerde.Der BF ist seit römisch 40 in Österreich im Asylverfahren. Der BFA-Bescheid erging erst am römisch 40 , danach befand er sich im Beschwerdeverfahren bis dato. Zu der Verhandlung im Jänner konnte er leider wegen einer Nachlässigkeit nicht teilnehmen und bereut dies sehr. Er hat keine strafrechtliche Verurteilung und war durchgehend neun Jahre in Österreich gemeldet. Er hat im Jahr römisch 40 ein A2-Deutschzertifikat erworben. Er war nicht von der Grundversorgung abhängig und hat stets versucht, durch selbständige oder unselbständige Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er hat einen Freundeskreis in Österreich erworben und hat sich insgesamt versucht, zu integrieren. Zu Indien hat er seit neun Jahren keine Beziehung mehr und würde bei einer Rückkehr vor völlig neue Tatsachen gestellt werden und müsste sich reintegrieren. Daher ersucht der BF um ein humanitäres Bleiberecht. Ich ersuche um Stattgabe der Beschwerde. Dem BF wurde abschließend aufgetragen, sämtliche Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, den aktuellen Arbeitsvertrag sowie sämtliche Werkverträge binnen einer Woche vorzulegen. 10. Mit Schreiben vom XXXX wurde vorgebracht, dass der Steuerberater des BF insolvent sei und es daher nicht möglich sei, einkommens- und umsatzsteuerrechtliche Unterlagen vorzulegen. Ferner könne keine aktuelle Arbeitsvereinbarung vorgelegt werden, da der BF irrtümlich angenommen habe, er würde auf Werkvertragsbasis beschäftigt werden.10. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass der Steuerberater des BF insolvent sei und es daher nicht möglich sei, einkommens- und umsatzsteuerrechtliche Unterlagen vorzulegen. Ferner könne keine aktuelle Arbeitsvereinbarung vorgelegt werden, da der BF irrtümlich angenommen habe, er würde auf Werkvertragsbasis beschäftigt werden. XXXX habe mitgeteilt, dass er ihn bar auf die Hand bezahle und damit aus seiner Sicht Sozialarbeit leiste, weil der BF aus seiner Heimat stamme. Er habe dem BF aber eine Beschäftigung in seinem Unternehmen in Aussicht gestellt, sobald er einen Aufenthaltstitel erhalte.römisch 40 habe mitgeteilt, dass er ihn bar auf die Hand bezahle und damit aus seiner Sicht Sozialarbeit leiste, weil der BF aus seiner Heimat stamme. Er habe dem BF aber eine Beschäftigung in seinem Unternehmen in Aussicht gestellt, sobald er einen Aufenthaltstitel erhalte. Ergänzend wurden folgende verfahrensrelevanten Dokumente in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Quittung des Finanzamtes vom XXXX über die Bezahlung von € 900,--;Quittung des Finanzamtes vom römisch 40 über die Bezahlung von € 900,--; -Strichaufzählung Schreiben der SVA am XXXX , aus welchem hervorgeht, dass am Beitragskonto des BF ein derzeit ein Betrag von € 9.568,87 ausständig ist;Schreiben der SVA am römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass am Beitragskonto des BF ein derzeit ein Betrag von € 9.568,87 ausständig ist; -Strichaufzählung Kontoauszug der SVA vom XXXX samt Anmerkungen;Kontoauszug der SVA vom römisch 40 samt Anmerkungen; -Strichaufzählung Bewilligung einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem BF und der SVA vom XXXX welcher entnommen werden kann, dass sich der BF verpflichtete, nach einer Anzahlung von € 4.578,-- in 10 Monatsraten zu je € 500,-- ab Dezember 2018 die ausständigen Beiträge zu bezahlen;Bewilligung einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem BF und der SVA vom römisch 40 welcher entnommen werden kann, dass sich der BF verpflichtete, nach einer Anzahlung von € 4.578,-- in 10 Monatsraten zu je € 500,-- ab Dezember 2018 die ausständigen Beiträge zu bezahlen; -Strichaufzählung Honoraraufstellung XXXX der XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der BF ein Honorar in der Höhe von € 1.347,25 erhielt;Honoraraufstellung römisch 40 der römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass der BF ein Honorar in der Höhe von € 1.347,25 erhielt; -Strichaufzählung drei handschriftlich unterfertigte Unterstützungserklärungen; -Strichaufzählung Honorarnote XXXX , ausgestellt von der " XXXX " ohne Unterschrift oder Firmenstempel, welcher zu entnehmen ist, dass der BF ein Honorar in der Höhe von € 552,-- erhielt;Honorarnote römisch 40 , ausgestellt von der " römisch 40 " ohne Unterschrift oder Firmenstempel, welcher zu entnehmen ist, dass der BF ein Honorar in der Höhe von € 552,-- erhielt; -Strichaufzählung Schreiben der XXXX vom XXXX , mit welcher die Rahmenvereinbarung mit dem BF zum XXXX aufgelöst wurde, sowie eine Gutschrift dieses Unternehmens für XXXX in der Höhe von € 940,--;Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 , mit welcher die Rahmenvereinbarung mit dem BF zum römisch 40 aufgelöst wurde, sowie eine Gutschrift dieses Unternehmens für römisch 40 in der Höhe von € 940,--; -Strichaufzählung Werkvertrag zwischen dem BF und XXXX , welchem nicht entnommen werden kann, welches Werk zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Ferner ist das Dokument sowohl mit dem XXXX als auch mit dem XXXX datiert.Werkvertrag zwischen dem BF und römisch 40 , welchem nicht entnommen werden kann, welches Werk zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Ferner ist das Dokument sowohl mit dem römisch 40 als auch mit dem römisch 40 datiert. 11. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesamt eine Verständigung der LPD XXXX betreffend den BF. Demnach wurde der BF mit Strafverfügung vom XXXX zur Zahlung eines Gesamtbetrags von €11. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesamt eine Verständigung der LPD römisch 40 betreffend den BF. Demnach wurde der BF mit Strafverfügung vom römisch 40 zur Zahlung eines Gesamtbetrags von € 550,-- verpflichtet, da er am XXXX ein Kraftfahrzeug ohne eine gültige Lenkberechtigung der Klasse C auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat und festgestellt wurde, dass er auf der Ladefläche des Lastkraftwagens eine Person befördert hat, obwohl das Fahrzeug für die Beförderung von Personen nicht zugelassen oder eingerichtet gewesen ist. Die Strafverfügung erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.550,-- verpflichtet, da er am römisch 40 ein Kraftfahrzeug ohne eine gültige Lenkberechtigung der Klasse C auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat und festgestellt wurde, dass er auf der Ladefläche des Lastkraftwagens eine Person befördert hat, obwohl das Fahrzeug für die Beförderung von Personen nicht zugelassen oder eingerichtet gewesen ist. Die Strafverfügung erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. 12. Ferner liegen im Verwaltungsakt folgende verfahrensrelevante Dokumente vor: -Strichaufzählung Strafantrag vom XXXX gegen XXXX wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, aus welchem hervorgeht, dass der BF am XXXX beim Zusammenbau von Zeitungsständer im Laderaum eines Lastkraftwagens betreten wurde ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu verfügen;Strafantrag vom römisch 40 gegen römisch 40 wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, aus welchem hervorgeht, dass der BF am römisch 40 beim Zusammenbau von Zeitungsständer im Laderaum eines Lastkraftwagens betreten wurde ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu verfügen; -Strichaufzählung Mahnung der BPD XXXX vom XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der BF am XXXX bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten wurde, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen.Mahnung der BPD römisch 40 vom römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass der BF am römisch 40 bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten wurde, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zum gegenständlichen Verfahren Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither durchgehend in Österreich.Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither durchgehend in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. sowie Spruchpunkt II.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Beschwerde vom 14.07.2016 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich angefochten. Der BF zog jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nach entsprechender Belehrung der Folgen einer Zurückziehung, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. sowie Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Beschwerde vom 14.07.2016 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich angefochten. Der BF zog jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nach entsprechender Belehrung der Folgen einer Zurückziehung, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. 1.2. Zur Person des BF und seinen Angehörigen im Herkunftsstaat Der BF gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Er spricht neben Punjabi auch Hindi und ein wenig Englisch. In Indien leben nach wie vor die Mutter, der Bruder und die Schwester des BF sowie die Geschwister seiner Eltern. Sein Vater ist bereits verstorben. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern hat der BF regelmäßigen Kontakt. Den Angehörigen des BF geht es gut. Im Herkunftsstaat besuchte der BF zwölf Jahre die Schule und ein Jahr den Zweig für Kunst bzw. Kunstgeschichte am College. Finanziell unterstützt wurde der BF von seinem Vater, der ein Transportunternehmen besaß. Der BF war für seinen Vater tätig, indem er Fahrer begleitete und ihnen bei technischen Pannen half. Inzwischen wurde das Transportunternehmen verkauft. Der Bruder des BF arbeitet in der Landwirtschaft. 1.3. Zur sozialen Integration des BF in Österreich Der BF hat keine Kinder, ist nicht verheiratet und lebt in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Während seines Aufenthalts hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, pflegt jedoch über keine intensiven, sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der BF absolvierte im Jahr XXXX die Deutschprüfung A2, verfügt allerdings aktuell nur über Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Abgesehen von einem Sprachkurs hat der BF an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen. Der BF besucht regelmäßig den Sikh-Tempel, engagiert sich aber ansonsten in keinem Verein oder einer Organisation. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der BF hat keine Kinder, ist nicht verheiratet und lebt in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Während seines Aufenthalts hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, pflegt jedoch über keine intensiven, sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der BF absolvierte im Jahr römisch 40 die Deutschprüfung A2, verfügt allerdings aktuell nur über Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Abgesehen von einem Sprachkurs hat der BF an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen. Der BF besucht regelmäßig den Sikh-Tempel, engagiert sich aber ansonsten in keinem Verein oder einer Organisation. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.4. Zur beruflichen Integration des BF in Österreich sowie zur Selbsterhaltungsfähigkeit Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog lediglich im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX Leistungen aus der Grundversorgung. In der Folge arbeitete er für XXXX und stellte in dessen Auftrag am Wochenende Zeitungsständer auf.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog lediglich im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung. In der Folge arbeitete er für römisch 40 und stellte in dessen Auftrag am Wochenende Zeitungsständer auf. Am XXXX wurde der BF bei der Zeitungsauslieferung bzw. Zeitungsständermontage ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung betreten. In weiterer Folge wurde er von der Bundespolizeidirektion XXXX ermahnt, von weiteren Maßnahmen wurde jedoch abgesehen.Am römisch 40 wurde der BF bei der Zeitungsauslieferung bzw. Zeitungsständermontage ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung betreten. In weiterer Folge wurde er von der Bundespolizeidirektion römisch 40 ermahnt, von weiteren Maßnahmen wurde jedoch abgesehen. Am XXXX meldete der BF das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an und war in weiterer Folge als selbständiger Lieferant tätig. Das Gewerbe wurde jedoch im Jahr XXXX vom BF stillgelegt.Am römisch 40 meldete der BF das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an und war in weiterer Folge als selbständiger Lieferant tätig. Das Gewerbe wurde jedoch im Jahr römisch 40 vom BF stillgelegt. Im November XXXX betrug der Rückstand auf seinem Beitragskonto der SVA insgesamt € 9.568,87. Folglich verpflichtete er sich zu einer Einmalzahlung von € 4.578, -- sowie zur Zahlung von zehn monatlichen Raten in der Höhe von € 500, -- ab Dezember XXXX .Im November römisch 40 betrug der Rückstand auf seinem Beitragskonto der SVA insgesamt € 9.568,87. Folglich verpflichtete er sich zu einer Einmalzahlung von € 4.578, -- sowie zur Zahlung von zehn monatlichen Raten in der Höhe von € 500, -- ab Dezember römisch 40 . Aktuell geht der BF keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er erzielt monatliche Einkünfte in der Höhe von € 800, -- bis € 900, -- für Hilfstätigkeiten beim Ausliefern von Pakten, verfügt jedoch weder über eine Beschäftigungsbewilligung, noch über eine Krankenversicherung. Einen Vertrag betreffend diese Tätigkeit hat er nicht geschlossen. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Wien vom XXXX wurde er zur Zahlung von € 550, -- verpflichtet, da er am XXXX einen Lastkraftwagen ohne die hierfür erforderliche Lenkberechtigung der Klasse C auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat und ferner auf der Ladefläche des LKW eine Person befördert hat, obwohl das Fahrzeug für die Beförderung von Personen weder zugelassen noch eingerichtet war.Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Wien vom römisch 40 wurde er zur Zahlung von € 550, -- verpflichtet, da er am römisch 40 einen Lastkraftwagen ohne die hierfür erforderliche Lenkberechtigung der Klasse C auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat und ferner auf der Ladefläche des LKW eine Person befördert hat, obwohl das Fahrzeug für die Beförderung von Personen weder zugelassen noch eingerichtet war. 1.3. Zur allgemeinen Situation in Indien
- a)Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 a.1. Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016
- b)Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016
- c)Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016
- d)Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 16.8.2016). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2016). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN-Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 16.8.2016). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016).Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 13.4.2016). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 16.8.2016). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2016). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016
- e)Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Indien scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 76 (Anmerkung: 2014 Platz 85 von 175) von insgesamt 168 Ländern auf (TI 2016). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.4.2016). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 13.4.2016). Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 13.4.2016). Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken, wobei es aber Fragen der Umsetzung gibt. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 45 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 250 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2016). Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich. Einer speziellen Ermittlungsgruppe zufolge haben Beamte der Lokayukta, einem gesetzlichen Organ zur Korruptionsbekämpfung, Bestechungsgelder zum Schutz vor Korruptionsrazzien in Karnataka entgegengenommen. Dabei wurden zehn Personen verhaftet, einschließlich des Sohnes des Gerichtsombudsmannes (Ombudsman Justice Bhaskar) und dem Public Relations Officer von Lokayukta (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2016). Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit unter anderem mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2015 auf das Thema Korruption (USDOS 13.4.2016). Die Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November 2015] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt ein Webportal und eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen (USDOS 13.4.2016). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Indian Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/310322/448267_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016
- f)NGOs und Menschenrechtsaktivisten Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 16.8.2016), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 13.4.2016). Diese können grundsätzlich frei (AA 16.8.2016) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 13.4.2016). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016).Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016). Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung, Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren (FH 27.1.2015). Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen. Im Jahr 2016 annullierten die Behörden die FCRA Lizenzen von etwa 20.000 NGOs wegen Nichteinhaltung von FCRA Bestimmungen, darunter auch wegen nicht genehmigter ausländischer Finanzierung. Damit bleiben 13.000 legale NGOs und es wurden 2000 erstmalige Registrierungsersuchen beim Innenministerium eingebracht (TOI 27.1.2016). Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) arbeitet kooperativ mit zahlreichen NGOs zusammen und mehrere Ausschüsse der NHRC arbeiten mit NGO Vertretern zusammen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung TOI -Times of India (27.12.2016): FCRA licences of 20.000 NGOs cancelled, http://timesofindia.indiatimes.com/india/fcra-licences-of-20000-ngos-cancelled/articleshow/56203438.cms, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016
- g)Ombudsmann Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 13.4.2016). Die NHRC untersucht Menschenrechtsverletzungen auf Antrag oder von Amts wegen, richtet Empfehlungen an die Regierung oder den Obersten Gerichtshof und kann die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei (ÖB 12.2016). Der NHRC behandelt rund 8000 Beschwerden pro Jahr. Ihr steht ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofs vor (FH 27.1.2016). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ist (USDOS 13.4.2016). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet werden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016
- h)Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016
- i)Todesstrafe Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 27.1.2016). 59 Straftatbestände verschiedener Gesetze bzw. des indischen Strafgesetzbuch erlauben das Verhängen der Todesstrafe. In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zum Tode Verurteilte (AA 16.8.2016). Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, und für den Täter bestehen keine Aussichten auf Resozialisierung (AA 16.8.2016). Eine Erhebung der renommierten National Law University zeigte im Mai 2016 jedoch auf, dass die Todesstrafe von lokalen Strafgerichten weiterhin kontinuierlich verhängt wird; die Gesamtzahl an Gefangenen im Todestrakt beträgt derzeit ca. 400. Zwischen 2000 und 2015 wurden 1.468 Todesurteile verhängt; davon wurden rund 30% in nächster Instanz freigesprochen, nur etwa 5% der Todesurteile wurden letztinstanzlich bestätigt (AA 16.8.2016). Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. dem Gouverneur des jeweiligen Bundesstaates zu. Der Oberste Gerichtshof hat am 21.1.2014 eine überlange, nicht zu rechtfertigende Dauer des Gnadenverfahrens als verfassungswidrig qualifiziert. Die Todesurteile von 15 Personen wurden daraufhin in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters - unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung - erfolgen müsse. Mit Entscheidung vom 18.2.2014 ist das Todesurteil gegen drei Attentäter von Premierminister Rajiv Gandhi vom Supreme Court wegen der überlangen Dauer des Gnadenverfahrens in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden (AA 16.8.2016). Im August 2015 empfahl die Law Commission of India (beratendes Gremium der Regierung) die Abschaffung der Todesstrafe - mit Ausnahme von Straftaten, die mit Terrorismus und Aufstacheln zum Angriffskrieg im Zusammenhang stehen. Da weite Teile von Parlament und Bevölkerung in Indien die Todesstrafe weiterhin befürworten, ist mit einer baldigen Abschaffung nicht zu rechnen. Zuletzt im November 2014 stimmte Indien im Menschenrechtsausschuss der VN-Vollversammlung gegen eine Resolution, die die weltweite Aussetzung der Todesstrafe zum Ziel hat (AA 16.8.2016; vgl. auch:Im August 2015 empfahl die Law Commission of India (beratendes Gremium der Regierung) die Abschaffung der Todesstrafe - mit Ausnahme von Straftaten, die mit Terrorismus und Aufstacheln zum Angriffskrieg im Zusammenhang stehen. Da weite Teile von Parlament und Bevölkerung in Indien die Todesstrafe weiterhin befürworten, ist mit einer baldigen Abschaffung nicht zu rechnen. Zuletzt im November 2014 stimmte Indien im Menschenrechtsausschuss der VN-Vollversammlung gegen eine Resolution, die die weltweite Aussetzung der Todesstrafe zum Ziel hat (AA 16.8.2016; vergleiche auch: HRW 27.1.2016). Im April 2014 verhängte ein Gericht in Mumbai die Todesstrafe gegen drei Männer wegen Vergewaltigung. Grundlage des Urteils war ein neues Gesetz aus dem Jahr 2013, das für mehrfache Vergewaltigung die Todesstrafe vorsieht (AI 25.2.2015). Im Jahr 2015 wurde in Indien eine Person hingerichtet und in mehr als 75 Fällen die Todesstrafe verhängt (AI 6.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.4.2016): Todesurteile und Hinrichtungen 2015, https://www.amnesty.at/de/view/files/download/showDownload/?tool=12&feld=download&sprach_connect=401, Zugriff 16.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15- State of the Worlds Human Rights, Amnesty Report 2015, Indien, http://www.ecoi.net/local_link/297437/444562_de.html, Zugriff 16.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/318378/457381_de.html, Zugriff 16.12.2016
- j)Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.8.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016), ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.8.2016). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 16.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 27.1.2016) und kaum eingeschränkt (AA 16.8.2016). Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt (AA 25.4.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet (AA 25.4.2015). Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 12.2016). Die existierenden Spannungen, haben in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen geführt (zuletzt 2013 in Muzzafarnagar/Uttar Pradesh mit mehr als 40 Toten) (AA 16.8.2016). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonvertierungen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Änderung seiner religiösen Überzeugung zum Ziel haben sowie zu Diskriminierung und Vandalisumus. Es kommt auch zu Bedrohungen und Übergriffen von Hindu-Nationalisten auf Muslime und Christen sowie zur Zerstörung ihres Eigentums aufgrund ihres Glaubens und im Zuge von Streitereien über die örtliche Lage von Kirchen und Moscheen (USDOS 10.8.2016).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.8.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016), ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.8.2016). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 16.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 27.1.2016) und kaum eingeschränkt (AA 16.8.2016). Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt (AA 25.4.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet (AA 25.4.2015). Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 12.2016). Die existierenden Spannungen, haben in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen geführt (zuletzt 2013 in Muzzafarnagar/Uttar Pradesh mit mehr als 40 Toten) (AA 16.8.2016). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonvertierungen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Änderung seiner religiösen Überzeugung zum Ziel haben sowie zu Diskriminierung und Vandalisumus. Es kommt auch zu Bedrohungen und Übergriffen von Hindu-Nationalisten auf Muslime und Christen sowie zur Zerstörung ihres Eigentums aufgrund ihres Glaubens und im Zuge von Streitereien über die örtliche Lage von Kirchen und Moscheen (USDOS 10.8.2016). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3%) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 12.12.2016). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.8.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016), deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheitenkommission sitzen. Hinzu kommen eine schier unüberschaubare Vielzahl unterschiedlicher indigener Volksgruppen mit eigenen animistischen Riten ("Adivasis" genannt), und die zahlenmäßig kleinen jüdischen und Bahai-Gemeinschaften (AA 16.8.2016). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.8.2016).Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3%) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 12.12.2016). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.8.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016), deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheitenkommission sitzen. Hinzu kommen eine schier unüberschaubare Vielzahl unterschiedlicher indigener Volksgruppen mit eigenen animistischen Riten ("Adivasis" genannt), und die zahlenmäßig kleinen jüdischen und Bahai-Gemeinschaften (AA 16.8.2016). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.8.2016). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 27.1.2016). In sechs der 29 Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh) bestehen Anti-Konvertierungsgesetze. Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über Verhaftungen, jedoch nicht über Verurteilungen nach diesem Gesetz In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konvertierungsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Ausländische Missionare jeglicher Religionszugehörigkeit benötigen "Missionsvisa" ("missionary visa") (USDOS 10.8.2016). Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.8.2016). Religiöse Minderheiten, vor allem Muslime und Christen, werfen den Behörden vor, nicht genug zum Schutz ihrer Rechte zu tun (HRW 27.1.2016). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamisches Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.8.2016). Im Familienrecht genießen Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer Traditionen ermöglichen (AA 16.8.2016). Der Wahlsieg der hindu-nationalen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; die Debatte zu religiös motivierter Gewalt wird lebhaft und kontrovers geführt (AA 16.8.2016). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015). Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen im Jahr 2015 haben nach offiziellen Angaben zugenommen: Im Vergleich zum Vorjahr gab es rund 17% mehr Zwischenfälle (von 644 auf 751), mit insgesamt 97 Toten (95 in 2014). 2.264 Personen wurden bei derartigen Zwischenfällen verletzt (1.921 im Vorjahreszeitraum). Die Mehrzahl der Übergriffe dürfte hindu-fundamentalistisch motiviert sein; eine offizielle Aufschlüsselung gibt es nicht. Gewalttätige Übergriffe durch selbsternannte Retter der "gau mata" (Heilige Mutter Kuh im Hinduismus) haben an Intensität und Zahl zugenommen (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/318378/457381_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016
- k)Ethnische Minderheiten Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minde