G i.d.g.F, § 9 BFA-VG i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG i.d.g.F, Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F. und Paragraph 61, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G zur Kenntnis gebracht.Die Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde diesem mit Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Belgien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Belgien Republik
2 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)6. Mit Bescheid des Bundesamts vom 27.12.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Belgien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Belgien Republik
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.) Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Schutzberechtigte in Belgien einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen: Schutzberechtigte Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, bekommen damit eine Aufenthaltserlaubnis und dürfen noch für 2 Monate in der Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohnung suchen (Fedasil o.D.a). Antragsteller, denen internationaler Schutz verweigert, aber subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können dagegen ein Rechtsmittel einlegen, um internationalen Schutz zu erlangen (AIDA 12.2015). Die Zuerkennung internationalen Schutzes berechtigt zum befristeten Aufenthalt in Belgien für 5 Jahre. Danach erhält der Flüchtling unbefristeten Aufenthalt. Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne weitere Genehmigung selbständig und unselbständig arbeiten und von Familienzusammenführung profitieren (CGRS 6.2016). Wer die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, aber subsidiären Schutz erhalten hat, darf sich für 1 Jahr befristet in Belgien aufhalten. Verlängerungen sind möglich und nach 5 Jahren erhält der Subschutzberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Subschutzberechtigte können eine befristete Arbeitsbewilligung beantragen. Sobald eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, ist keine Arbeitserlaubnis mehr nötig. Bei der Familienzusammenführung gibt es Einschränkungen, vor allem während der ersten 5 Jahre (CGRS 11.2015). Schutzberechtigte müssen sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort erhalten sie auch ein entsprechendes Ausweispapier. Informationen bezüglich Arbeit, Krankenversicherung und Sozialleistungen erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im öffentlichen Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) ihrer Wohnsitzgemeinde, oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. (CGRS 11.2015 und 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, http://fedasil.be/en/content/reception-asylum-seekers, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (6.2016): You are recognised as a refugee in Belgium, http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/2016-06-30_brochure_recognised-refugee_eng_0.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (11.2015): You are eligible for subsidiary protection in Belgium, http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/2015-11-03_brochure_subsidiary-protection_eng_1.pdf, Zugriff 20.9.2016 Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Belgien - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Antragsstellers stehe nicht fest. Dieser sei am 25.10.2018 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, auch könne eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich nicht festgestellt werden. Beim Antragsteller sei eine paranoide Psychose festgestellt worden, andere Störungen würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht auftreten. Auch eine suizidale Gefährdung liege nicht vor. Der Antragsteller sei seit 09.07.2012 in Belgien subsidiär schutzberechtigt. Der Antragsteller habe in der Befragung vor dem Bundesamt völlig wirre Behauptungen aufgestellt, welche sich auf eine diagnostizierte paranoide Schizophrenie stützen würden und nicht die reale Situation in Belgien widerspiegeln. Das Bundesamt komme nach Abwägung aller Informationen zu dem Entschluss, dass in Belgien keine reale Verfolgung der Person des Antragstellers existiere und es auch zu keiner Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte komme werde. Belgien sei ein sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes. Es stehe fest, dass sich der Antragsteller in Belgien medizinisch behandeln lassen könne. Schutzberechtigte müssten sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort würden sie auch ein entsprechendes Ausweispapier erhalten. Informationen bezüglich Krankenversicherung und Sozialleistungen würden subsidiär Schutzberechtigte im öffentlich Sozialhilfezentrum ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. erhalten. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass sich Belgien mit Schreiben vom 12.11.2018 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung in Belgien könne nicht erwartet werden. In Bezug auf den psychischen und physischen Zustand des Antragstellers sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei ihm um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Belgien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Weiters seien für den Antragsteller bei Bedarf in Belgien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Belgien ausreichenden Zugang zur ärztlicher Versorgung habe. Es könne im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Belgien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr - einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Antragsstellers stehe nicht fest. Dieser sei am 25.10.2018 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, auch könne eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich nicht festgestellt werden. Beim Antragsteller sei eine paranoide Psychose festgestellt worden, andere Störungen würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht auftreten. Auch eine suizidale Gefährdung liege nicht vor. Der Antragsteller sei seit 09.07.2012 in Belgien subsidiär schutzberechtigt. Der Antragsteller habe in der Befragung vor dem Bundesamt völlig wirre Behauptungen aufgestellt, welche sich auf eine diagnostizierte paranoide Schizophrenie stützen würden und nicht die reale Situation in Belgien widerspiegeln. Das Bundesamt komme nach Abwägung aller Informationen zu dem Entschluss, dass in Belgien keine reale Verfolgung der Person des Antragstellers existiere und es auch zu keiner Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte komme werde. Belgien sei ein sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes. Es stehe fest, dass sich der Antragsteller in Belgien medizinisch behandeln lassen könne. Schutzberechtigte müssten sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort würden sie auch ein entsprechendes Ausweispapier erhalten. Informationen bezüglich Krankenversicherung und Sozialleistungen würden subsidiär Schutzberechtigte im öffentlich Sozialhilfezentrum ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. erhalten. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass sich Belgien mit Schreiben vom 12.11.2018 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung in Belgien könne nicht erwartet werden. In Bezug auf den psychischen und physischen Zustand des Antragstellers sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei ihm um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Belgien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Weiters seien für den Antragsteller bei Bedarf in Belgien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Belgien ausreichenden Zugang zur ärztlicher Versorgung habe. Es könne im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Belgien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr - einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. 7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer bestreite vehement an einer psychischen Erkrankung zu leiden und halte an seinem Vorbringen fest. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise unrichtig sowie veraltet und würden sich nur rudimentär mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers befassen. Bei einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde nicht nur ein Gutachten zur Art der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einholen müssen, sondern auch zu dessen Handlungsfähigkeit. Aufgrund des konfusen und realitätsfernen Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Belgien ständig auf der "Flucht" vor öffentlichen Stellen wäre und sich so jeglicher medizinischen Betreuung entziehen würde. Es sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien trotz seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung sowie ohne jeglichen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Belgien und ohne jegliches soziales Netz für bereits Schutzberechtigte in Belgien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Obdachlosigkeit, Armut und Verwahrlosung und somit in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch unmenschlicher Behandlung bzw. unmenschlichen Lebensumständen ausgesetzt wäre. Er würde daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer bestreite vehement an einer psychischen Erkrankung zu leiden und halte an seinem Vorbringen fest. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise unrichtig sowie veraltet und würden sich nur rudimentär mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers befassen. Bei einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde nicht nur ein Gutachten zur Art der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einholen müssen, sondern auch zu dessen Handlungsfähigkeit. Aufgrund des konfusen und realitätsfernen Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Belgien ständig auf der "Flucht" vor öffentlichen Stellen wäre und sich so jeglicher medizinischen Betreuung entziehen würde. Es sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien trotz seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung sowie ohne jeglichen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Belgien und ohne jegliches soziales Netz für bereits Schutzberechtigte in Belgien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Obdachlosigkeit, Armut und Verwahrlosung und somit in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch unmenschlicher Behandlung bzw. unmenschlichen Lebensumständen ausgesetzt wäre. Er würde daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ... § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
G 2005 nicht zu prüfen.3.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Ende Oktober 2018 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.3.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Belgien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr, Verlängerungen sind möglich. Nach 5 Jahren erhalten sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach deren Erhalt ist keine Arbeitserlaubnis mehr notwendig, zuvor kann eine befristete Arbeitsbeweilligung beantragt werden. Nach den Länderberichten zu Belgien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung dorthin konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Dem Beschwerdeführer selbst war es bei seinem bereits 8-jährigem Voraufenthalt in Belgien offenbar durchaus möglich, dort zu leben und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, nach Belgien zurückzukehren.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Belgien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr, Verlängerungen sind möglich. Nach 5 Jahren erhalten sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach deren Erhalt ist keine Arbeitserlaubnis mehr notwendig, zuvor kann eine befristete Arbeitsbeweilligung beantragt werden. Nach den Länderberichten zu Belgien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung dorthin konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Dem Beschwerdeführer selbst war es bei seinem bereits 8-jährigem Voraufenthalt in Belgien offenbar durchaus möglich, dort zu leben und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, nach Belgien zurückzukehren. Diese Rechtsansicht wurde offenbar auch von den Niederlanden und der Schweiz vertreten, wo der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung in Österreich ebenfalls um Asyl angesuct hat. Im übrigen lebt der Beschwerdeführer bereits seit 2007 in Europa und wurde im Verfahren nicht aufgezeigt, warum er plötzlich derart vulnerabel sein soll, dass ihm eine Rückführung nach Belgien nicht zumutbar wäre. Er hat in Österreich, wo er sich er seit wenigen Monaten aufhält keinerlei Bindungen oder soziale Kontakte und ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er hier, nicht jedoch in Belgien, einem anderen EU-Staat westlicher Prägung leben könnte. Gerade eine Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, in Belgien kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlicheen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlicheen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Zum Beschwerdevorbringen ist anzuführen, dass in der Beschwerde zunächst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer bestreite vehement an einer psychischen Erkrankung zu leiden und halte an seinem Vorbringen fest. Gleichzeitig wird die Einholung eines Gutachtens zur Art der psyhischen Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Handlungsfähigkeit beantragt. Im vorliegendem Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 sein Heimatland verlassen. Er war bislang in der Lage drei Jahre in Griechenland und acht Jahre in Belgien zu leben. Er war darüber hinaus offenbar auch in der Lage sich von Belgien, wo er subsidiären Schutzstatus genießt, außer Landes zu begeben und in den Niederlanden, in der Schweiz und in Österreich jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Das erkennende Gericht betrachtet die eingeholte gutachterliche Stellungnahme einer renommierten Sachverständigen in casu für ausreichend und unbedenklich. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Erkrankung ist laut Gutachten medikamentiös behandelbar. Sie erfordert weder einen Spitalsaufenthalt noch einen solchen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Anstalt. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist weder ableitbar, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche seine Überstellung nach Belgien per se unzulässig machen würde. Noch können die in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach dem Beschwerdeführer in Belgien Odachlosigkeit, Armut kein Zugang zu medizinischer Versorgung und anderes drohen würde nachvollzogen werden. Belgien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist davon auszugehen, dass subsidiär Schutzberechtigte dort ebenso das Recht auf medizinische Versorgung haben und die beim Beschwerdeführer festgestellte Erkrankung dort genauso behandelbar ist wie in Österreich. Immerhin hat der Beschwerdeführer bereits acht Jahre in Belgien gelebt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. 3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 73.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7 GRC:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich. Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
1 EMRK des Beschwerdeführer. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer reiste nunmehr im Jänner 2018 illegal nach Österreich und verfügte hier zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. 3.4.
6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.4.
Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W161.2212530.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.