RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlW207 2149249-1 SpruchW207 2149249-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 20.10.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Er legte diesem Antrag seinen Konventionsreisepass und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 20.10.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Er legte diesem Antrag seinen Konventionsreisepass und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis über seinen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Am 04.11.2016 langte bei der belangten Behörde ein Bescheid vom 21.11.2006 betreffend den Beschwerdeführer ein aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde und ihm damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 11.01.2017 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.11.2016 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: keine Operationen, koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myocardinfarkt 2010, Stentimplantation im Krankenhaus RST in die RCA mit Erfolg, Medikation: Exforge HCT 10/160/12,5 1-0-0, Indapamid 1,5 1-0-0, Dilatrend 25 1-0-1, Lasix 40 1-0-0, Thrombo Ass 100 0-1-0, Nicola 10 1-0-1, chronische Niereninsuffizienz seit 2009, Medikation:? Auch Hyperurikämie, Autoimmunthyreoiditis bei Jodallergie, derzeit unter Substitutionstherapie mit Euthyrox 75 euthyreot, Nikotin: 0, Alkohol: 0, Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Miederträger, auch Beinverkürzung links mit hinkendem Gangbild, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lasix 40, Exforge HCT 10/160/12,5, Indapamid 1,5, Dilatrend 25, Thrombo Ass 100, Nicola 10, Atorvastatin 80, Euthyrox 100, Esomeprazol 40, Allostad 200, Etalpha 1,0, Sozialanamnese: erlernter Kaufmann im Heimatland Iran, politische Verfolgung, 5-jähriger Gefängnisaufenthalt bis 2006, politischer Flüchtling seit 2006 in Österreich, hier als Reinigungskraft tätig, verheiratet, lebt getrennt (Gattin lebt im Iran), 2 erwachsene Kinder, Antragwerber lebt alleine in den Wohnung im 2. Stock mit Lift, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzkarte individuell des Krankenhaus RST vom 23.4.2013, Diagnosen: chronische Niereninsuffizienz vaskuläre Genese (GFR: 34 ml/Min.), sekundärer Hyperparathyreoidismus, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt - akute PTCA der RCA am 21.12.2010, Autoimmunthyreoiditis - Hypothyreose, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Prostata in Observanz (gering erhöhtem PSA), Therapie: Indapamid 1,5 0-1-0, Amlodipin 10 0-0-1, Dilatrend 25 1-0-1, Sortis 80 0-01, Euthyrox 75 1-0-0, Thrombo Ass 100 1-0-0, Pantoloc 40 1-0-0, Dancor 10 1-0-1, Allostad 100 1-0-0, Etalpha 1,0, Ambulanzkarte individuell des Krankenhaus RST vom 12.12.2013, Kontrolle bei chronische Niereninsuffizienz, Kreatinin: 2,0 mg% (stabil), Harnsäure: 9,4 mg%, Elektrolyte unauffällig, Hämoglobin: 14,9 g/dl, HbA1c: 5,8 %, PSA: 4,04 ng/ml, TSH: 6,36 mU/l, Vitamin-D-Mangel, Therapie: Lasix 40 1-0-0, Exforge 80/5 1-0-0, Dilatrend 25 1-0-1, Sortis 80 0-0-1, Euthyrox 100 1-0-0, Thrombo Ass 100 1-0-0, Dancor 10 1-0-1, Allostad 100 1-0-0, Etalpha 1,0, Kalioral, Hausärztliche Behandlungsbestätigung vom 27.8.2014, Diagnosen: Gonarthrose, chronische Dorsolumbalgie, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt, renale Insuffizienz, posttraumatische Belastungsstörung, Lumboischalgie, Diskusprotrusion L4 bis S1, Senk-Spreizfüße beidseits, Therapie: Infiltrationstherapie, Infusionstherapie, nichtsteroidale Antirheumatika, Einlagenversorgung, Internistischer Befund vom 24.5.2016, Diagnosen: koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2010, Zustand nach Stent RCA, arterielle Hypertonie, chronisch renale Insuffizienz vaskulärer Genese, sekundäre Hyperparathyreoidismus, Hyperurikämie, Hyperlipidämie, substituierte Hypothyreose - Autoimmunthyreopathie, Jodallergie, derzeitige Therapie: Lasix 40 1-0-0, Exforge HCT 10/160/12,5 1-0-0, Indapamid 1,5 1-0-0, Dilatrend 25 1-0-1, Thrombo Ass 100 0-1-0, Nicola an 10 1-0-1, Atorvastatin 80 0-0-1, Euthyrox 100 1-0-0, Esomeprazol 40 1-0-0, Allostad 200 0-0-1, Etalpha, Ambulanzkarte individuell des Krankenhaus RST vom 18.10.2016, Labor vom 14.10.2016: Hämoglobin 14,1 g/dl, Kreatinin 2,4 mg%, GFR: 27 ml/Min., Harnsäure: 12,5 mg%, HbA1c: 6,1 %, Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule: degenerative Veränderungen, Diskusprotrusionen und enge Foramina, Patient ist in orthopädischer Behandlung, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: guter Ernährungszustand Größe: 167,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck:125/80 Klinischer Status - Fachstatus: Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 98 %, Puls: 72/min, keine Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: Prothese, Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, incipiente Gynäkomastie, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 20cm, thorakaler Schober 30/32cm, Ott: 10/13cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, Miederträger Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Hernia umbilicalis 2,5 cm durchmessende, reponierbar, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung des linken Hüftgelenkes, Beinverkürzung links -1,5 cm, Kniegelenkumfang rechts: 39 cm (links: 37 cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 38cm (links: 37cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Onychomykose aller Zehennägel, links > rechts, Zehengang mühevoll und Fersengang normal möglich, Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, Status Psychicus: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion 05.05.02 40 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung 02.01.01 20 3 chronische Niereninsuffizienz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig erhöhte Nierenfunktionsparameter und mildes Therapieerfordernis besteht, jedoch keine behandlungswürdige renale Anämie vorliegt 05.04.01 20 4 substituierte Autoimmunthyreoiditis unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 5 Depression, posttraumatische Belastungsstörung unterer Rahmensatz, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht 03.05.01 10 6 Beinverkürzung links -1,5 cm fixer Rahmensatz 02.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Erhöhter Blutfettspiegel stellt zwar einen Risikofaktor dar, erreicht jedoch keinen Grad der Behinderung. Erhöhter PSA-Spiegel in Observanz ohne Malignitätszeichen der Prostata bedingt keinen Grad der Behinderung. Allergische Reaktion auf Anwendung von Jod kann durch Expositionsprophylaxe vermieden werden und erreicht ohne klinisches Erscheinungsbild keinen Grad der Behinderung. Die Senk-Spreizfüsse gehen über das Maß einer Zivilisationskrankheit nicht hinaus und erreichen keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten x Dauerzustand Herr X. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch zehn. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 20 v.H. Begründung: da Träger eines Koronarstents ..." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2017 wurde der am 20.10.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des soeben wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.01.2017, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit am 10.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine handschriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt er vor, er wolle hiermit gegen das "Schreiben" (gemeint Bescheid) vom 13.01.2017 Beschwerde wegen Abweisung seines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten erheben. Er werde bis 01.03.2017 Befunde nachreichen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere Befunde vom 10.02.2017, 16.02.2017 und 23.02.2017 nach, welche am 01.03.2017 bei der belangten Behörde einlangten. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 07.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin als jenem, der das Gutachten vom 11.01.2017 erstellt hatte, vom 19.07.2018 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2018 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.07.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "...... Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens - 1) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck (40%) 2) Degenerative Veränderung der Wirbelsäule (20%) 3) Chronische Niereninsuffizienz (20%) 4) Substituierte Autoimmunthyreoiditis (10%) 5) Depression, posttraumatische Belastungsstörung (10%) 6) Beinverkürzung links -1,5 cm
(10)- mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% - wird eingangs verwiesen. Sozialanamnese: Reinigungskraft, verheiratet, zwei Kinder. Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer gibt an, LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein zu haben. E hat aber auch HWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in den linken Arm. Zudem berichtet er über seine Herzbeschwerden, seine "Nierenprobleme" und seine Lungenprobleme. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Lasix, Exforge, Dilatrend, Atozet, Euthyrox, Esomeprazol, Nicolan, Allostad, Etalpha, Paracetamol. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Im Rahmen der Untersuchung vorgelegte Befunde: 1) Befund X-Spital aus dem Jahr 2007: Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit, Arthritis urica des rechten Vorfußes durch Nierenfunktionsstörung, latente Hypothyreose, posttraumatische Belastungsstörung 2) Lungenfacharztbefund - Dr. K. - vom 12.6.2018: unauffälliger Lungenbefund, V. a. obstrukt. Schlafapnoesyndrom, Rhonchopathie, St.2) Lungenfacharztbefund - Dr. K. - vom 12.6.2018: unauffälliger Lungenbefund, römisch fünf. a. obstrukt. Schlafapnoesyndrom, Rhonchopathie, St. p. Nikotinabusus, KHK, St. p. MCI. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Keine. Untersuchungsbefund: Größe: ~168cm Gewicht: ~86 kg Blutdruck: 135/
- Status - Fachstatus: normaler AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb nicht weiter auffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Nichtraucher, keine Atemauffälligkeiten. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: über TN, weich, funktionell unwesentliche Umbilikalhernie, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, Nierenlager frei. Achsenorgan: normal strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS; LWS - FBA im Stehen: 15-20cm. Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, keine sensomotorischen Defizite, kein Tremor. Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, keine Beinlängendifferenz nach mehrmaliger genauer Prüfung festgestellt, keine sensomotorischen Defizite, keine Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, intermittierend gering hinkend. Umwendemanöver auf der Untersuchungsliege: unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 19.07.2017: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1) Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40 Oberer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion nach Myokardinfarkt und Stentimplantation; Hypertonie mitberücksichtigt. 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden, beweisende bildgebende Befunde, keine neurologischen Defizite und geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind. 3) Chronische Niereninsuffizienz 05.04.01 20 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig erhöhte Nierenfunktionsparameter mit mildem Therapieerfordernis vorliegt; eine behandlungsbedürftige renale Anämie liegt nicht vor. 4) Immunthyreoiditis 09.01.01 10 Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar. 5) Posttraumatische Belastungsstörung 03.05.01 10 Unterer Rahmensatz, da nur geringe Symptomatik, keine Dauertherapie erforderlich; milde Depression mitberücksichtigt. 6) Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Leiden 1 wird durch die Leiden 2-6 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz (aller dieser Einzelleiden) nicht weiter erhöht. Beantwortung der Fragestellungen: Ad 1) und 2) Siehe oben. Ad 3) Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag - 20.10.2016 - anzunehmen. Ad 4) Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb X geeignet O nicht geeignetrömisch zehn geeignet O nicht geeignet Ad 5): Ad ABI. 40 + 41: Dieser radiologische Befund der Lendenwirbelsäule ist mit dem Untersuchungsergebnis und mit der durchgeführten Beurteilung absolut kompatibel. Ad ABI. 42: Dieser elektroneurodiagnostische Befund wurde unter Punkt 6 der Beurteilung berücksichtigt. Ad ABI. 43: Dieser radiologische Befund des Beckens und beider Hüftgelenke bedingt bei fehlender funktioneller Beeinträchtigung keinen Grad der Behinderung. Ad ABI. 44: Dieser radiologische Befund beider Kniegelenke bedingt bei fehlender funktioneller Beeinträchtigung keinen Grad der Behinderung. Ad 6) Leiden 6 des Vorgutachtens wird nicht mehr berücksichtigt, da eine einschätzungsrelevante Beinlängendifferenz nach genauer Untersuchung nicht festgestellt werden konnte. Das neue Leiden 6 ist befunddokumentiert - Abi. 42 - und wurde deshalb neu in der Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Diese Änderungen betreffend Leiden 6 sind marginaler Natur und betreffend Gesamtgrad der Behinderung unwesentlich. Ad 7) K Dauerzustand ist anzunehmen, eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich Ad 8) Der oben angeführte Lungenfacharztbefund aus dem Jahr 2018 beinhaltet keine einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung des bisherigen Gesamtgrades der Behinderung - 40 v. H. - nicht eingetreten ist. Die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden." Dieses medizinische Sachverständigengutachten langte am 21.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.12.2018, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Den Parteien des Verfahrens wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Ihm kommt in Österreich der Status eines Asylberechtigten zu. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Koronare Herzkrankheit; erhaltene Linksventrikelfunktion nach Myokardinfarkt und Stentimplantation; Hypertonie mitberücksichtigt -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Nachvollziehbare Beschwerden, beweisende bildgebende Befunde; keine neurologischen Defizite und nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden -Strichaufzählung Chronische Niereninsuffizienz; mäßig erhöhte Nierenfunktionsparameter mit mildem Therapieerfordernis vorliegend; eine behandlungsbedürftige renale Anämie liegt nicht vor. -Strichaufzählung Immunthyreoiditis; medikamentös gut behandelbar -Strichaufzählung Posttraumatische Belastungsstörung; nur geringe Symptomatik, keine Dauertherapie erforderlich; milde Depression mitberücksichtigt. -Strichaufzählung Polyneuropathie; milde Ausprägung Hinsichtlich der beim Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018, die das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017 im Ergebnis bestätigen, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Iran ist und ihm in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, gründet sich auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung in Kopie vorgelegten Konventionsreisepass im Zusammenhang mit dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 21.11.2006, mit dem dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer der zuerkannte Asylstatus zwischenzeitlich wieder aberkannt worden wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers gegründete medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017 im Ergebnis bestätigt. Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer tritt in der Beschwerde den einzelnen vorgenommenen Einstufungen nicht konkret und substantiiert entgegen und ist auch von Amts wegen keine rechtsunrichtig vorgenommene Einstufung der einzelnen Funktionseinschränkungen erkennbar. Der medizinische Sachverständige geht, wie bereits erwähnt, auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angekündigten und in der Folge nachgereichten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar ein; diese vermögen keine Änderungen der Einschätzung im ursprünglich noch von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 zu bewirken. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.07.2018, das am 21.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2018 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).Der Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.07.2018 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018, welches das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017 im Ergebnis bestätigt. Diese Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017 im Ergebnis bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2018, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2017 im Ergebnis bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger - der Beschwerdeführer ist als asylberechtigter Staatsangehöriger des Iran in dieser Hinsicht österreichischen Staatbürgern gleichgestellt - mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger - der Beschwerdeführer ist als asylberechtigter Staatsangehöriger des Iran in dieser Hinsicht österreichischen Staatbürgern gleichgestellt - mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W207.2149249.1.00