RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlW207 2172126-1 SpruchW207 2172126-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 11.04.2017 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Sie legte diesem Antrag ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 11.04.2017 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Sie legte diesem Antrag ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 11.08.2017 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2017 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: Meningeom rechts temporal - größenkonstant (letztes MRT 3/2017). Cervikalsyndrom, Drehschwindel, Migräne, arterielle Hypertonie, Meniskusoperation links 4/16, MagenbandOperation 2002, Entfernung 2003, Zustand nach PAC nach Magenbandoperation, Zustand nach Bandscheibenprolaps lumbal. Knochenmarksödem linker Fuß - letzte Bestrahlungstherapie 11/2016Meningeom rechts temporal - größenkonstant (letztes MRT 3 aus 2017,). Cervikalsyndrom, Drehschwindel, Migräne, arterielle Hypertonie, Meniskusoperation links 4/16, MagenbandOperation 2002, Entfernung 2003, Zustand nach PAC nach Magenbandoperation, Zustand nach Bandscheibenprolaps lumbal. Knochenmarksödem linker Fuß - letzte Bestrahlungstherapie 11/2016 Anamnestisch Z.n. Blinddarmentfernung und Mandelentfernung als Kind, konventionelle Gallenblasenentfernung vor 30 Jahren, Narbenbruchoperation vor 20 Jahren. Triptanallergie. Derzeitige Beschwerden: Bei bekanntem Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule habe sie Beschwerden in der Lendenwirbelsäule. Heimgymnastik und physikalische Therapien werden durchgeführt, ein Kuraufenthalt habe gut getan. Im Jänner 2017 sei sie bewusstlos geworden, ein Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule sei diagnostiziert worden. Daraufhin eingeleitete physikalische Therapien haben keine Besserung gebracht. Auch sei im Jänner 2017 im Rahmen der Durchuntersuchung ein Meningeom diagnostiziert worden, alle 3 Monate werden MR-Kontrollen durchgeführt, ebenso Augenkontrollen alle 3 Monate. Laut neurochirurgischer Kontrolle sei derzeit keine Operation erforderlich, Kontrollen wurden vereinbart. Wiederholt leide sie an einer Schwindelsymptomatik seit Jänner 2017, diese trete bei Drehung des Kopfes auf und komme von der Halswirbelsäule. Fallweise würde das rechte Auge zucken. Die AW leide etwa zweimal pro Monat an rechtsseitigen Kopfschmerzen bei bekannter Migräne, fallweise komme es zu einem Erbrechen. Sie müsse dann den Raum verdunkeln. Zomig habe sie nicht vertragen, sie habe Herzrasen bekommen. Jetzt nehme sie Miranax Tabletten, welche gegen die Migränebeschwerden helfen. Seit 20 Jahren werde ein Bluthochdruck mit Tabletten behandelt. Zudem bestehen Schmerzen im linken Kniegelenk, sie habe Knorpelaufbauspritzen bekommen. Sie leide teilweise an Schmerzen im Bereich der Zehen links, ein Knochenmarksödem im Bereich des Sesambeins sei diagnostiziert worden. Sie habe eine Röntgentherapie erhalten, welche eine Besserung bringt, jedoch kommen die Beschwerden wieder. Eine Infusionstherapie mit Ilomedin habe sie nicht vertragen, da Erbrechen aufgetreten sei. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Enalapril, Metohexal, ThromboAss, Nexium, Folsan, Oleovit, Miranax bei Bedarf, Diclofenac bei Bedarf, Halcion, Topiramat, Sirdalud, Dymista, Berodual Spray diverse Salben Sozialanamnese: Ledig, eine Tochter, Heimhilfe bei der Caritas. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT Gehirn 27
- 2017: Verlaufskontrolle (Vergleichsuntersuchung vom
- Februar 2017). Größenkonstante Raumforderung rechts temporal, vereinbar mit einem Meningeom. Kein Nachweis intrazerebralen Läsionen. Dr. W., physikalische Medizin vom
- Februar 2017: Cervikalsyndrom, Kollaps
- Januar
- Ultraschall-Impulsgalvanisation. XXX Wien vom
- Februar 2017: Zustand nach Kollaps am
- Januar 2017, Drehschwindel. Cervikalsyndrom, Migräne, arterielle Hypertonie, Zustand nach CHE, TE, AE, Meniskusoperation links, Magenband-Operation 2002, Entfernung 2003, Zustand nach PAC nach Magenbandoperation, Zustand nach Bandscheibenprolaps lumbal. Aufnahme wegen rezidivierendem Drehschwindel und Kollapsneigung. Ein Bewusstseinsverlust wird von der Patientin verneint. Anamnestisch leidet die Patientin rezidivierend an Drehschwindel in unterschiedlichen Situationen, selbstlimitierend, keine Übelkeit und keine Sehstörungen damit einhergehend. Weiters gibt die Patientin zunehmende Vergesslichkeit an. CT des Schädels ohne Hinweis auf ischämische Veränderungen, Gefäßultraschall ohne Nachweis einer hämodynamisch relevanten Gefäßveränderung. Keine höhergradigen Herzrhythmusstörungen, Schmerzen im Nacken und Spannungsgefühl, MR empfohlen. Da bei passagerer Feinmotilitätsstörung der rechten Hand eine cerebrale Ischämie im Sinne einer TIA nicht sicher auszuschließen ist, wird ein MRT des Schädels empfohlen. Dem Wunsch der Patientin auf eine rasche Entlassung wird entsprochen.römisch 30 Wien vom
- Februar 2017: Zustand nach Kollaps am
- Januar 2017, Drehschwindel. Cervikalsyndrom, Migräne, arterielle Hypertonie, Zustand nach CHE, TE, AE, Meniskusoperation links, Magenband-Operation 2002, Entfernung 2003, Zustand nach PAC nach Magenbandoperation, Zustand nach Bandscheibenprolaps lumbal. Aufnahme wegen rezidivierendem Drehschwindel und Kollapsneigung. Ein Bewusstseinsverlust wird von der Patientin verneint. Anamnestisch leidet die Patientin rezidivierend an Drehschwindel in unterschiedlichen Situationen, selbstlimitierend, keine Übelkeit und keine Sehstörungen damit einhergehend. Weiters gibt die Patientin zunehmende Vergesslichkeit an. CT des Schädels ohne Hinweis auf ischämische Veränderungen, Gefäßultraschall ohne Nachweis einer hämodynamisch relevanten Gefäßveränderung. Keine höhergradigen Herzrhythmusstörungen, Schmerzen im Nacken und Spannungsgefühl, MR empfohlen. Da bei passagerer Feinmotilitätsstörung der rechten Hand eine cerebrale Ischämie im Sinne einer TIA nicht sicher auszuschließen ist, wird ein MRT des Schädels empfohlen. Dem Wunsch der Patientin auf eine rasche Entlassung wird entsprochen. Neurologisches Konsilium: zum Ausschluss einer TIA MRT empfohlen. Neurologischer Status unauffällig. Romberg unauffällig. Strichgang: selbstständig, sicher möglich. Operationsbericht XXX
- April 2016: Arthroskopie linkes Kniegelenk mit Meniskus-und Knorpelsanierung.Operationsbericht römisch 30
- April 2016: Arthroskopie linkes Kniegelenk mit Meniskus-und Knorpelsanierung. Orthopädischer Bericht Dr. H. nun vom
- März 2016: Meniskusläsion links, Achillodynie links, Infiltrationen mit Xyloneural. MRT der Kniegelenke 5/2015: Meniskusläsion links, degenerative Veränderungen der Meniskusanteile beidseits, verwaschenes vorderes Kreuzband rechts wie bei nicht rezenter Partialruptur. Knorpelschäden Grad II, rechts mehr als links, kleine Bakerzyste links mehr als rechts.MRT der Kniegelenke 5/2015: Meniskusläsion links, degenerative Veränderungen der Meniskusanteile beidseits, verwaschenes vorderes Kreuzband rechts wie bei nicht rezenter Partialruptur. Knorpelschäden Grad römisch zwei, rechts mehr als links, kleine Bakerzyste links mehr als rechts. Rehabilitation XXX
- Juli 2013: Lumbalgien bei Diskusprolaps L4/5 links und L5/S1 mit Tangierung S1 beidseits, CT-gezielte Infiltration 12/2012, Hypertonie. Verbesserung mittels der Therapiemaßnahmen dokumentiert.Rehabilitation römisch 30
- Juli 2013: Lumbalgien bei Diskusprolaps L4/5 links und L5/S1 mit Tangierung S1 beidseits, CT-gezielte Infiltration 12 aus 2012,, Hypertonie. Verbesserung mittels der Therapiemaßnahmen dokumentiert. MRT des linken Fußes
- Dezember 2014: kein Knochenmarksödem, keine Nekrose, plantarer und dorsaler Fersensporn. MRT linker Fuß
- Januar 2012: Regredienz des ossären Ödems os cuboideum, neu aufgetretenes Ödem Calkaneus mit subchondraler Frakturzone. Neu aufgetretenes Ödem os cuneiforme laterale. Orthopädischer Bericht XXX
- Dezember 2011: ausgedehntes Knochenmarksödem im Bereich des linken os cuboideums. Infusionstherapie.Orthopädischer Bericht römisch 30
- Dezember 2011: ausgedehntes Knochenmarksödem im Bereich des linken os cuboideums. Infusionstherapie. MRT Schädel sowie MR-Angiographie vom
- November 2011: 3 mm große simple Pinealzyste. Bestrahlungsprotokoll vom
- November 2016: Knochenmarksödem am linken Sesambein, Bestrahlung vom
- November bis
- November. MRT der Lendenwirbelsäule
- September 2012: Prolaps L4/5, L5/S1 mit Tangierung S1 beidseits, Prolaps TH 11/Th
- Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status - Fachstatus: Aus- und Ankleiden im Sitzen und im Stehen, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: ua., Kein Nystagmus, keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine SprechdyspnoePulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. 1/3 eingeschränkt, deutliche Verspannungen in der Halswirbelsäule, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 100°, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 100°, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk links: Flexion 110° schmerzeingeschränkt, Schmerzen im inneren und äußeren Gelenksspalt, Extension frei, bandstabil, gering vergröbertes Kniegelenk, Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Füße und Zehen äußerlich unauffällig und ohne Entzündungszeichen, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp., Venen: unauffällig, Ödeme: keine Romberg: zunächst unauffällig, nach einiger Zeit wird das Auftreten einer Schwindelsymptomatik angegeben, AW müsse sich setzen. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierendes Cervikalsyndrom mit episodischem Schwindel, bei mäßigen funktionellen Einschränkungen in der Hals- und geringgradigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule, Fehlen motorischer Defizite. 02.01.02 30 2 Hypertonie Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Kombinationstherapie. 05.01.02 20 3 Migräne Oberer Rahmensatz dieser Position, da laufende Intervallprophylaxe mit geringerer Anfallshäufigkeit, medikamentös coupierbar. 04.11.01 20 4 Knochenmarksödem im Bereich des linken Fußes Wahl dieser Position, da Zustand nach Bestrahlungstherapie bei rezidivierender Beschwerdesymptomatik, Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. 02.03.02 20 5 Meningeom rechts parietal Unterer Rahmensatz dieser Position, da größenkonstant mit Zustand nach vorübergehender Feinmotilitätsstörung der rechten Hand bei dokumentiertem und aktuellem Fehlen neurologischer Defizite. 04.01.01 10 6 Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks Unterer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach operativer Sanierung bei objektivierbaren geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 bis 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. [X] Dauerzustand Frau R. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Leiden vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. ..." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2017 wurde der am 12.04.2017 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.08.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): "... In außen bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. Angela Lenzi, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice BASB Landesstelle Wien, OB: 10879652300015, vom 11.08.2017, samt dem beigeschlossenen Sachverständigengutachten vom 10.08.2017 beides zugestellt am 16.08.2017, nachfolgende BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Tatsachenfeststellungen. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt: 1) Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf das Sachverständigengutachten von Dr. K., Arzt für Allgemein Medizin, vom 10.08.2017, vidiert am 11.08.2017, gestützt. Die belangte Behörde hat das Gutachten samt Vidierung, der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung nicht zugestellt und nicht zur Kenntnis gebracht, sodass der Beschwerdeführerin das Recht auf Parteiengehör nicht gewährt wurde. Das abgeführte Verfahren ist daher mangelhaft und rechtswidrig geblieben. 2) Auch inhaltlich wird dem angefochtenen Bescheid entgegengetreten: Der Sachverständige Dr. K. attestiert unter Pos. 1 als führendes Leiden Nr. 1: "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierendes Cervikalsyndrom mit episodischem Schwindel, bei mäßigen funktionellen Einschränkungen in der Hals- und geringgradigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule, Fehlen motorischer Defizite" Pos. 02.01.02 GdB % 30 Weiters kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Leiden 2 bis 6 mit den führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen wirken und nicht weiter erhöhen, was unrichtig ist. Bedingt durch die Einschränkungen in der Halswirbelsäule leidet die Beschwerdeführerin jeden Tag an Schwindel und nicht nur an episodischem Schwindel, was für sie auch psychisch enorm belastend ist und zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben führt. Es wäre daher eine Einschätzung nach Pos. 02.01.03 der Einschätzungsverordnung zumindest unterer Rahmensatz 50% GdB vorzunehmen. Wie im angefochtenen Bescheid zu den derzeitigen Beschwerden ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin im Jänner 2017 bewußtlos geworden und ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden. Daraufhin eingeleitete physikalische Therapien haben keine Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin ist derzeit bei Dr. A. in 1210 Wien, FA für Neurologie und Psychiatrie, in Behandlung. Aktuelle Befunde werden nachgereicht werden. Unter Pos. 3 des Gutachtens hat der Sachverständige attestiert: Nr. 3 Migräne Oberer Rahmensatz dieser Position, da laufende Intervallprophylaxe mit geringerer Anfallshäufigkeit, medikamentös coupierbar Pos 04.11.01 GdB % 20 Im angefochtenen Bescheid wird unter derzeitige Beschwerden der Beschwerdeführerin bereits ausgeführt, dass diese etwa zweimal pro Monat an rechtsseitigen Kopfschmerzen bei bekannter Migräne leide, fallweise komme es zu Erbrechen. Sie müsse dann den Raum verdunkeln. Zudem bestehen Schmerzen im klinken Kniegelenk und leide sie an Schmerzen im linken Kniegelenk. Die kumulierten Schmerzen wirken sich auch auf die Psyche der Betroffenen aus, da sie durch durch die Schmerzen und die Angst um den Arbeitsplatz bei längeren Krankenständen belastet ist. Der Neurologe Dr. A., bei dem sie in Behandlung ist, klärt zur Zeit auch das Vorliegen einer depressiven Sympotmatik ab, sodass dazu noch weitere Befunde vorgelegt werden. Eine Einschätzung nach der Pos. 04.11.02 (GdB 30% - 40%) ist angezeigt. Unter Pos. 4 des Gutachtens hat der Sachverständige attestiert: "Nr 4 Knochenmarksödem im Bereich des linken Fußes Wahl dieser Position, da zustand nach Bestrahlungstherapie bei rezidivierender Beschwerdesymptomatik, Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen Pos 02.03.02 GdB % 20 Diese Einschätzung ist nicht richtig. Die Beschwerdeführerin leidet an ständigen Knochenmarksödemen; zunächst am linken Fuß - dort wurde es besser und sind diese dann am rechten Fuß aufgetreten und vorhanden. Sie sind so stark, dass in 2 Zehen eine Fraktur auftrat durch Bewegung. Der Fuß sollte nicht belastet werden und wurde ein 6-wöchiger Gips angeordnet, den die Beschwerdeführerin nicht tragen kann, da sie Angst hat bei einem langen Krankenstand ihre Arbeit zu verlieren. "Entlastungsschuhe" brachten keine Besserung. Die Beschwerdeführerin wurde nunmehr wegen Verschlechterung von ihrem Orthopäden Dr. H./Dr. P. an das Spital XXX zur Durchführung weiterer Untersuchungen überwiesen (weitere aktuelle Befunde werden, sobald sie vorliegen, übermittelt werden).Die Beschwerdeführerin wurde nunmehr wegen Verschlechterung von ihrem Orthopäden Dr. H./Dr. P. an das Spital römisch 30 zur Durchführung weiterer Untersuchungen überwiesen (weitere aktuelle Befunde werden, sobald sie vorliegen, übermittelt werden). Vorgelegt wird mit dieser Beschwerde ein Befundbericht des Diagnose Zentrums XXX, Univ. -Doz Dr. W./Univ. Doz. Dr.P. vom 17.08.2017, in dem es heißt:Vorgelegt wird mit dieser Beschwerde ein Befundbericht des Diagnose Zentrums römisch 30 , Univ. -Doz Dr. W./Univ. Doz. Dr.P. vom 17.08.2017, in dem es heißt: "MRT des Fußes" Zuweisungsdiagnose : Knochenmarksödemköpfchen Dig. II rechts, hier subkapitale nicht dislozierte Fraktur, VerlaufskontrolleZuweisungsdiagnose : Knochenmarksödemköpfchen Dig. römisch zwei rechts, hier subkapitale nicht dislozierte Fraktur, Verlaufskontrolle (...) Deutliches Knochenmarksödem im Köpfchen des Os metatarsale II mit lateral gelegenem Frakturspalt im Köpfchen ohne Dislokation des Frakturteiles.Deutliches Knochenmarksödem im Köpfchen des Os metatarsale römisch zwei mit lateral gelegenem Frakturspalt im Köpfchen ohne Dislokation des Frakturteiles. Rund um das Köpfchen vermehrt Flüssigkeit, Vermehrt Flüssigkeit auch rund um die lange Strecksehne des II. Strahles.Rund um das Köpfchen vermehrt Flüssigkeit, Vermehrt Flüssigkeit auch rund um die lange Strecksehne des römisch zwei. Strahles. (...) Kleiner Fersensporn, Os trigonium als Normvariante. keine höhergradigen Zeichen der Tendosynovitis. Subchondral gelegene kleine Zyste im Ansatzbereich des Ligamentum deltoidum am Talus sowie bei alter Bandläsion (...) Ergebnis
- Knochenmarksödem und Fraktur im Köpfchen des Os metatarsale II mit
- Knochenmarksödem und Fraktur im Köpfchen des Os metatarsale römisch zwei mit umgebender Weichteilreaktion und auch Flüssigkeit rund um die lange Strecksehne
- Bild wie bei alter Läsion des Ligamentum deltoidum im Ansatzbereich am Talus
- Kleiner Fersensporn Nach der Position nach 02.03.02, nach der der Sachverständige mit einer GdB von 20% eingeschätzt hat, wird die Einschätzung beschrieben mit "Röntgenologisch nachweisbar, eng begrenzt, Ohne Fistelbildung und ohne sicherer Zeichen von Aktivität". Die Einschätzung nach Pos 02.03.02 ist daher nicht richtig. Die Position 02.03.04 der Einschätzverordnung "Chronische Osteomyelitis schweren Grades mit einer GdB 50% bis 80%" wird beschrieben mit: " Starke Fisteleiterung mit Hautveränderungen, Infiltration der Weichteile, Erhebliche Aktivitätszeichen Aufgrund der Befunde, insbesondere des aktuellen Befundberichts vom 17.08.2017 ..."("..vermehrt Flüssigkeit... mit Weichteilreaktion) wäre daher eine Einschätzung nach der Position 02.03.04 der Einschätzverordnung mit zumindest 50% GdB vorzunehmen. Zur "Wechselwirkung" der Gesundheitsbeeinträchtigungen: Da gemäß § 3 Abs.2 der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde, auszugehen ist, ist in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen, welches Leiden das führende Leiden ist und ob und wie diese Leiden Zusammenwirken und sich dadurch der Gesamtgrad der Behinderung erhöht.Da gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde, auszugehen ist, ist in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen, welches Leiden das führende Leiden ist und ob und wie diese Leiden Zusammenwirken und sich dadurch der Gesamtgrad der Behinderung erhöht. Die Sachverhaltsermittlung ist daher ergänzungsbedürftig, weil eine Befundung und Begutachtung nicht nur durch einen Allgemeinmediziner sondern auch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens notwendig ist, was beantragt wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch Nichteinholung dieser fachärztlichen Gutachten nicht ausreichend nachgekommen ist. Sie hätte den wahren Sachverhalt feststellen müssen, der für die Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache maßgeblich ist. Es wird daher beantragt, / ein orthopädisches Sachverständigengutachten und ein psychiatrisch¬neurologischen Sachverständigengutachten einzuholen, / eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge zu geben und
- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben wird und der Grad der Behinderung im gesetzmäßigen Ausmaß, zumindest jedoch in Höhe von 50 von Hundert festgestellt wird, in e v e n t u
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen." Der Beschwerde wurde ein Befundbericht eines näher genannten Diagnosezentrums vom 17.08.2017 beigelegt. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 von der belangten Behörde vorgelegt. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Beschwerde und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 11.08.2017 erstellt hatte, vom 30.11.2018 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. In dieser Stellungnahme vom 30.11.2018 wird - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Aktenmäßiges allgemeinmedizinisches Gutachten Vorliegend ist ein eigenes ärztliches Sachverständigengutachten vom
- August 2017, in welchem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Behinderungsgrad von 30 %, eine Hypertonie mit einem Behinderungsgrad von 20 %, eine Migräne mit einem Behinderungsgrad von 20 %, ein Knochenmarksödem im Bereich des linken Fußes mit einem Behinderungsgrad von 20 %, ein Meningeom rechts parietal mit einem Behinderungsgrad von 10 % sowie degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks mit einem Behinderungsgrad von 10 % eingeschätzt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung lag bei 30 %. Nunmehr hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ein neues medizinisches Beweismittel vorgelegt. Dieses Beweismittel und die diesbezüglichen Einwendungen hinsichtlich der Einschätzung vom
- August 2017 (Abl. 58,59) werden nunmehr mitberücksichtigt und es wird überprüft, ob sich Änderungen hinsichtlich der Einschätzung ergeben. Vorgelegt wird eine Magnetresonanztomographie des rechten Fußes vom
- August 2017, in welchem ein Knochenmarksödem und eine Fraktur des Köpfchens des
- Mittelfussknochens mit umgebender Weichteilreaktion und Flüssigkeit rund um die lange Strecksehne, ein Hinweis auf eine alte Läsion des Ligamentum Deltoideum sowie ein kleiner Fersensporn beschrieben sind. Vorliegend bereits bei Gutachtenerstellung war eine Magnetresonanztomographie des linken Fußes vom
- Dezember 2014, in welchem bei Fehlen eines Knochenmarködems sowie Fehlen einer Knochennekrose ein plantarer und dorsaler Fersensporn beschrieben ist. Zudem vorliegend war ein Bestrahlungsprotokoll vom
- Oktober 2016, welches dokumentiert, dass aufgrund von Schmerzen am linken Fuß im Oktober 2016 zwei Sitzungen einer Bestrahlung durchgeführt wurden. Weiters vorliegend bei Gutachtenerstellung war ein Bestrahlungsprotokoll vom
- November 2016, welches aufgrund eines Knochenmarksödems am linken Sesambein drei Bestrahlungen vom
- November bis
- November 2016 dokumentiert. Vorliegend ist auch eine Stellungnahme von Frau R. vom
- September 2017, welche Beschwerde hinsichtlich der getroffenen Einschätzung erhebt. Bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide die BF jeden Tag an Schwindel und nicht nur an episodischem Schwindel, was auch psychisch enorm belastend sei und zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben führt. Eine höhere Einschätzung wäre vorzunehmen. Aktuelle Befunde würden nachgereicht werden. Hinsichtlich des Migräneleidens bestehen etwa zweimal pro Monat rechtsseitige Kopfschmerzen mit fallweisem Erbrechen. Sie müsse dann den Raum verdunkeln. Zudem bestehen Schmerzen im linken Kniegelenk. Die Schmerzen wirken sich auch auf die Psyche der Betroffenen aus, da sie durch die Schmerzen und die Angst um den Arbeitsplatz bei längeren Krankenständen belastet sei. Der behandelnde Neurologe klärt zurzeit auch das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ab, sodass dazu noch weitere Befunde vorgelegt werden. Eine höhere Einschätzung hinsichtlich des Migräneleidens wäre angezeigt. Hinsichtlich Position Nummer 4 würde die Beschwerdeführerin an ständigen Knochenmarksödemen leiden, zunächst am linken Fuß - dort sei es besser, nunmehr bestehe dies am rechten Fuß. Durch die Bewegung sei in 2 Zehen eine Fraktur aufgetreten. Der Fuß sollte nicht belastet werden und es wurde ein 6-wöchiger Gips angeordnet, den die Beschwerdeführerin nicht tragen könne, da sie Angst habe, bei langem Krankenstand die Arbeit zu verlieren. Entlastungsschuhe hätten keine Besserung gebracht. Aufgrund einer Verschlechterung sei die Beschwerdeführerin vom behandelnden Orthopäden an das orthopädische Spital XXX zur Durchführung weiterer Untersuchungen überwiesen worden. Weitere aktuelle Befunde würden, sobald diese vorliegen, übermittelt werden. Eine Magnetresonanztomographie des Fußes wird vorgelegt (siehe oben). Die Einschätzung hätte höher erfolgen müssen. Auch bestehen Wechselwirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen.Vorliegend ist auch eine Stellungnahme von Frau R. vom
- September 2017, welche Beschwerde hinsichtlich der getroffenen Einschätzung erhebt. Bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide die BF jeden Tag an Schwindel und nicht nur an episodischem Schwindel, was auch psychisch enorm belastend sei und zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben führt. Eine höhere Einschätzung wäre vorzunehmen. Aktuelle Befunde würden nachgereicht werden. Hinsichtlich des Migräneleidens bestehen etwa zweimal pro Monat rechtsseitige Kopfschmerzen mit fallweisem Erbrechen. Sie müsse dann den Raum verdunkeln. Zudem bestehen Schmerzen im linken Kniegelenk. Die Schmerzen wirken sich auch auf die Psyche der Betroffenen aus, da sie durch die Schmerzen und die Angst um den Arbeitsplatz bei längeren Krankenständen belastet sei. Der behandelnde Neurologe klärt zurzeit auch das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ab, sodass dazu noch weitere Befunde vorgelegt werden. Eine höhere Einschätzung hinsichtlich des Migräneleidens wäre angezeigt. Hinsichtlich Position Nummer 4 würde die Beschwerdeführerin an ständigen Knochenmarksödemen leiden, zunächst am linken Fuß - dort sei es besser, nunmehr bestehe dies am rechten Fuß. Durch die Bewegung sei in 2 Zehen eine Fraktur aufgetreten. Der Fuß sollte nicht belastet werden und es wurde ein 6-wöchiger Gips angeordnet, den die Beschwerdeführerin nicht tragen könne, da sie Angst habe, bei langem Krankenstand die Arbeit zu verlieren. Entlastungsschuhe hätten keine Besserung gebracht. Aufgrund einer Verschlechterung sei die Beschwerdeführerin vom behandelnden Orthopäden an das orthopädische Spital römisch 30 zur Durchführung weiterer Untersuchungen überwiesen worden. Weitere aktuelle Befunde würden, sobald diese vorliegen, übermittelt werden. Eine Magnetresonanztomographie des Fußes wird vorgelegt (siehe oben). Die Einschätzung hätte höher erfolgen müssen. Auch bestehen Wechselwirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung am
- Juni 2017 ließ sich bei gutem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand ein ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild objektivieren. Zum damaligen Zeitpunkt wurde im Rahmen der Anamneseerhebung von der BF angeführt, dass ein Knochenmarködem im Bereich des Sesambeins diagnostiziert worden sei und Schmerzen im Bereich der Zehen links bestehen würden. Sie hätte Röntgentherapien erhalten, welche Besserung gebracht hätten, jedoch seien die Beschwerden wieder aufgetreten. Eine durchblutungsfördernde Infusionstherapie mit Ilomedin habe sie nicht vertragen. Die damalige Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, unter Einbeziehung der klinischen Untersuchung sowie der Anamneseerhebung. Grundlage der Einschätzung bilden insbesondere funktionelle Einschränkungen. Bereits bei der Einschätzung im Gutachten vom
- August 2017 war ein einschätzungsrelevantes Knochenmarksödem im Bereich des linken Fußes befundbelegt. Der nunmehr vorgelegte Befund vom
- August 2017 beschreibt ein Knochenmarksödem mit bestehender Fraktur im Köpfchen des
- Mittelfußknochens sowie eine alte Läsion des Ligamentum Deltoideum. Eine Dislokation des Frakturteils besteht laut Magnetresonanztomographie nicht. Da die übrigen Mittelfußknochen MR-tomographisch unauffällig dargestellt sind und kein Knochenmarksödem auch im Bereich des Fersenbeins und Sprungbeins beschrieben ist und ein deutliches Knochenmarksödem bei Fraktur ohne Dislokation lediglich im Köpfchen des
- Mittelfußknochens rechts beschrieben ist, kann von einem eng begrenzten Prozess gesprochen werden. Auch ist eine Fistelbindung nicht beschrieben. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Magnetresonanztomographie-Befundes ergibt sich keine Änderung der Einschätzung hinsichtlich Leiden Nummer
- Ein angekündigter Befund des orthopädischen Spital XXX liegt nicht vor.Im Rahmen der klinischen Untersuchung am
- Juni 2017 ließ sich bei gutem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand ein ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild objektivieren. Zum damaligen Zeitpunkt wurde im Rahmen der Anamneseerhebung von der BF angeführt, dass ein Knochenmarködem im Bereich des Sesambeins diagnostiziert worden sei und Schmerzen im Bereich der Zehen links bestehen würden. Sie hätte Röntgentherapien erhalten, welche Besserung gebracht hätten, jedoch seien die Beschwerden wieder aufgetreten. Eine durchblutungsfördernde Infusionstherapie mit Ilomedin habe sie nicht vertragen. Die damalige Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, unter Einbeziehung der klinischen Untersuchung sowie der Anamneseerhebung. Grundlage der Einschätzung bilden insbesondere funktionelle Einschränkungen. Bereits bei der Einschätzung im Gutachten vom
- August 2017 war ein einschätzungsrelevantes Knochenmarksödem im Bereich des linken Fußes befundbelegt. Der nunmehr vorgelegte Befund vom
- August 2017 beschreibt ein Knochenmarksödem mit bestehender Fraktur im Köpfchen des
- Mittelfußknochens sowie eine alte Läsion des Ligamentum Deltoideum. Eine Dislokation des Frakturteils besteht laut Magnetresonanztomographie nicht. Da die übrigen Mittelfußknochen MR-tomographisch unauffällig dargestellt sind und kein Knochenmarksödem auch im Bereich des Fersenbeins und Sprungbeins beschrieben ist und ein deutliches Knochenmarksödem bei Fraktur ohne Dislokation lediglich im Köpfchen des
- Mittelfußknochens rechts beschrieben ist, kann von einem eng begrenzten Prozess gesprochen werden. Auch ist eine Fistelbindung nicht beschrieben. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Magnetresonanztomographie-Befundes ergibt sich keine Änderung der Einschätzung hinsichtlich Leiden Nummer
- Ein angekündigter Befund des orthopädischen Spital römisch 30 liegt nicht vor. Hinsichtlich des Migräneleidens wurde im Rahmen der Anamneseerhebung von der BF angegeben, dass sie etwa zweimal pro Monat an rechtsseitigen Kopfschmerzen mit fallweisem Erbrechen leiden würde. Sie nehme eine medikamentöse Therapie mit Miranax, welche gegen die Migränebeschwerden helfen würde. Da die Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat auftreten und eine medikamentöse Therapie zu einer Besserung der Symptomatik führt, wurde auch unter Berücksichtigung des fallweise auftretenden Erbrechens - der obere Rahmensatz dieser Position gewählt. Eine Depressio ist im vorliegenden Arztbrief der orthopädischen Abteilung XXX vom
- Dezember 2011 dokumentiert. Der Rehabilitationsbericht der Klinik XXX vom
- Juli 2013 führt unter den Diagnosen keine Depression mehr an. Auch ist im psychischen Status ein völlig unauffälliger Zustand bei ausgeglichener Stimmungslage dokumentiert. Eine Depression ist auch im Arztbrief des Krankenhauses XXX vom 08.02.2017 nicht angeführt. Im Rahmen der Anamneseerhebung wurden von der BF keine Beschwerden im Sinne einer Depression angegeben. Zusammenfassend ist ein behandlungsbedürftiges und einschätzungsrelevantes depressives Zustandsbild in den aktuellen Befunden nicht belegt. Es wurden keine Befunde des behandelnden Nervenfacharztes vorgelegt. Insgesamt ergeben sich hinsichtlich Position Nummer 3 keine Änderungen der Einschätzung.Eine Depressio ist im vorliegenden Arztbrief der orthopädischen Abteilung römisch 30 vom
- Dezember 2011 dokumentiert. Der Rehabilitationsbericht der Klinik römisch 30 vom
- Juli 2013 führt unter den Diagnosen keine Depression mehr an. Auch ist im psychischen Status ein völlig unauffälliger Zustand bei ausgeglichener Stimmungslage dokumentiert. Eine Depression ist auch im Arztbrief des Krankenhauses römisch 30 vom 08.02.2017 nicht angeführt. Im Rahmen der Anamneseerhebung wurden von der BF keine Beschwerden im Sinne einer Depression angegeben. Zusammenfassend ist ein behandlungsbedürftiges und einschätzungsrelevantes depressives Zustandsbild in den aktuellen Befunden nicht belegt. Es wurden keine Befunde des behandelnden Nervenfacharztes vorgelegt. Insgesamt ergeben sich hinsichtlich Position Nummer 3 keine Änderungen der Einschätzung. Die Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Kniegelenks bei gering eingeschränkter Beugefunktion und uneingeschränkter Streckfunktion wurden unter Position Nummer 6 berücksichtigt. Bei unauffälligem und ohne Hilfsmittelverwendung sicherem Gangbild ergibt sich hinsichtlich dieser Position keine Änderung der Einschätzung. Das Kniegelenksleiden und das objektivierbare Ausmaß wirkt mit dem führenden Wirbelsäulenleiden unter Position 1, ebenso wie mit dem Migräneleiden nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens ließen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung am
- Juni 2017 mäßiggradige funktionelle Einschränkungen der Halswirbelsäule bei deutlichen Verspannungen sowie endgradige funktionelle Einschränkungen der Lendenwirbelsäule objektivieren. Ein in Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule stehendes Cervikalsyndrom sowie ein rezidivierend auftretender Drehschwindel wurden bei der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens berücksichtigt. Bei Fehlen motorischer Defizite bzw. Lähmungen sowie unauffälligem und ohne Hilfsmittelverwendung flüssigem und sicherem Gangbild ergeben sich keine Änderungen der Einschätzung hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens unter Position Nummer
- Stellungnahme hinsichtlich Wahl des Gesamtgrades der Behinderung: Das Blutdruckleiden und das Migräneleiden wirken mit dem führenden Wirbelsäulenleiden nicht maßgeblich ungünstig zusammen und erhöhen nicht weiter. Auch ein größenkonstantes Meningeom ohne Hinweis auf maßgebliche neurologische Defizite wirkt mit dem führenden Wirbelsäulenleiden nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Ein Knochenmarködem im Bereich des linken Fußes und die degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks bei berichteter Schmerzsymptomatik wirken mit dem führenden Wirbelsäulenleiden unter Position Nummer 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Es ergeben sich keine Änderungen des Gesamtgrades der Behinderung. Zusammenfassend ergeben sich, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschreibens sowie des nunmehr vorliegenden Magnetresonanztomographie-Befundes des rechten Fußes vom
- August 2017, keine Änderungen der Einschätzung vom
- August 2017." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018, der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin zugestellt am 14.12.2018, der belangten Behörde zugestellt ebenfalls am 14,12.2018, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Den Parteien des Verfahrens wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Weder die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten innerhalb der ihnen dafür gewährten Frist eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2017 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2017 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; rezidivierendes Cervikalsyndrom mit episodischem Schwindel, bei mäßigen funktionellen Einschränkungen in der Hals- und geringgradigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule, Fehlen motorischer Defizite. -Strichaufzählung Hypertonie; Behandlung mittels Kombinationstherapie. -Strichaufzählung Migräne; laufende Intervallprophylaxe mit geringerer Anfallshäufigkeit, medikamentös coupierbar. -Strichaufzählung Knochenmarksödem im Bereich des linken Fußes; Zustand nach Bestrahlungstherapie bei rezidivierender Beschwerdesymptomatik, Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. -Strichaufzählung Meningeom rechts parietal; größenkonstant mit Zustand nach vorübergehender Feinmotilitätsstörung der rechten Hand bei dokumentiertem und aktuellem Fehlen neurologischer Defizite. -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks; Zustand nach operativer Sanierung bei objektivierbaren geringgradigen funktionellen Einschränkungen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018, die das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.08.2017 im Wesentlichen bestätigen, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.08.2017 bzw. auf dessen ergänzendes Sachverständigengutachten vom 30.11.
- Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde betreffend das führende Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" ist Folgendes festzuhalten: Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin hat den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades; 30 v.H.) herangezogen. In diesem Zusammenhang sei hier - gleichsam als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung - der in Betracht kommende Regelungskomplex der Anlage der Einschätzungsverordnung wiedergegeben: "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80% 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend 70 %: Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Miederversorgung oder OP-Indikation Postlaminektomie-Syndrom 80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen Versteifung über mindestens mehrere Segmente" Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens ließen sich vom Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2017 mäßiggradige funktionelle Einschränkungen der Halswirbelsäule bei deutlichen Verspannungen sowie geringgradige funktionelle Einschränkungen der Lendenwirbelsäule objektivieren. Ein in Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule stehendes Cervikalsyndrom sowie ein rezidivierend auftretender Drehschwindel wurden bei der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens berücksichtigt. Bei Fehlen motorischer Defizite bzw. Lähmungen sowie unauffälligem und ohne Hilfsmittelverwendung flüssigem und sicherem Gangbild ergeben sich keine Änderungen der Einschätzung betreffend das führende Leiden 1, zumal das dauerhafte Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen im Alltag - dauerhafte Funktionseinschränkungen solcher Intensität wären für einen Grad der Behinderung von 40 v.H. nach dieser Positionsnummer erforderlich - im Rahmen der Statuserhebung bei der persönlichen Untersuchung sowie auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht objektiviert werden konnten. Eine in der Beschwerde angekündigte Nachreichung aktueller Befunde erfolgte nicht und wäre im Übrigen auf Grund der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG auch unzulässig. Die Einschätzung des Leidens 1 unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung unterer Rahmensatz durch den beigezogenen Sachverständigen ist somit nicht zu beanstanden. Eine Einschätzung nach der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit zumindest 50 v.H., wie dies in der Beschwerde aufgezeigt wird, war im vorliegenden Fall daher ebenfalls nicht zulässig.Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens ließen sich vom Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2017 mäßiggradige funktionelle Einschränkungen der Halswirbelsäule bei deutlichen Verspannungen sowie geringgradige funktionelle Einschränkungen der Lendenwirbelsäule objektivieren. Ein in Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule stehendes Cervikalsyndrom sowie ein rezidivierend auftretender Drehschwindel wurden bei der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens berücksichtigt. Bei Fehlen motorischer Defizite bzw. Lähmungen sowie unauffälligem und ohne Hilfsmittelverwendung flüssigem und sicherem Gangbild ergeben sich keine Änderungen der Einschätzung betreffend das führende Leiden 1, zumal das dauerhafte Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen im Alltag - dauerhafte Funktionseinschränkungen solcher Intensität wären für einen Grad der Behinderung von 40 v.H. nach dieser Positionsnummer erforderlich - im Rahmen der Statuserhebung bei der persönlichen Untersuchung sowie auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht objektiviert werden konnten. Eine in der Beschwerde angekündigte Nachreichung aktueller Befunde erfolgte nicht und wäre im Übrigen auf Grund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auch unzulässig. Die Einschätzung des Leidens 1 unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung unterer Rahmensatz durch den beigezogenen Sachverständigen ist somit nicht zu beanstanden. Eine Einschätzung nach der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit zumindest 50 v.H., wie dies in der Beschwerde aufgezeigt wird, war im vorliegenden Fall daher ebenfalls nicht zulässig. Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich des Leidens 3 "Migräne" ist festzuhalten, dass der beigezogene medizinische Sachverständige den oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Chronisches Schmerzsyndrom, Leichte Verlaufsform; 20 v.H.) herangezogen hat. In diesem Zusammenhang sei hier - wiederrum als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung - der in Betracht kommende Regelungskomplex der Anlage der Einschätzungsverordnung wiedergegeben: "04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 - 20 % 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat 04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 - 40 % 30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel 04.11.03 Schwere Verlaufsform 50 % Opioidhaltige Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahre ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken täglich Depressionen Alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft" Von der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich des Migräneleidens im Rahmen der Anamneseerhebung angegeben, dass sie etwa zweimal pro Monat an rechtsseitigen Kopfschmerzen mit fallweisem Erbrechen leiden würde; auch in der Beschwerde werden diesbezüglich keine abweichenden Angaben getätigt. Sie nehme eine medikamentöse Therapie mit Miranax in Anspruch, welche gegen die Migränebeschwerden helfen würde. Da die Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat auftreten und eine medikamentöse Therapie zu einer Besserung der Symptomatik führt, wurde - auch unter Berücksichtigung des fallweise auftretenden Erbrechens - vom Sachverständigen zutreffend der obere die Positionsnummer 04.11.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung gewählt, dies ohnedies mit dem oberen Rahmensatz. Eine Einschätzung nach der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung - wie in der Beschwerde gefordert - kommt daher nicht in Betracht. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit das Vorliegen einer depressiven Symptomatik abgeklärt werde, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Anamneseerhebung von der Beschwerdeführerin keine Beschwerden im Sinne einer Depression angegeben wurden. Zusammenfassend ist ein behandlungsbedürftiges und einschätzungsrelevantes depressives Zustandsbild auch in den vorgelegten Befunden nicht belegt. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nachgereicht und wäre eine solche Nachreichung, worauf bereits oben hingewiesen wurde, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG auch unzulässig. Auch unter diesem Aspekt ergeben sich somit hinsichtlich des Leiden 3 keine Änderungen der Einschätzung.Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit das Vorliegen einer depressiven Symptomatik abgeklärt werde, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Anamneseerhebung von der Beschwerdeführerin keine Beschwerden im Sinne einer Depression angegeben wurden. Zusammenfassend ist ein behandlungsbedürftiges und einschätzungsrelevantes depressives Zustandsbild auch in den vorgelegten Befunden nicht belegt. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nachgereicht und wäre eine solche Nachreichung, worauf bereits oben hingewiesen wurde, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auch unzulässig. Auch unter diesem Aspekt ergeben sich somit hinsichtlich des Leiden 3 keine Änderungen der Einschätzung. Die Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Kniegelenks bei gering eingeschränkter Beugefunktion und uneingeschränkter Streckfunktion wurden unter Leiden 6 berücksichtigt. Bei unauffälligem und ohne Hilfsmittelverwendung sicherem Gangbild ergibt sich hinsichtlich dieser Position keine Änderung der Einschätzung. Das Kniegelenksleiden bzw. dessen objektivierbares Ausmaß wirkt mit dem führenden Wirbelsäulenleiden unter Position 1, ebenso wie mit dem Migräneleiden nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde betreffend Leiden 4 "Knochenmarksödem im Bereich des linken Fußes" ist Folgendes festzuhalten: Der beigezogene Gutachter hat die Positionsnummer 02.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Osteomyelitis, Chronische Osteomyelitis geringen Grades; 20 v.H.) herangezogen. In diesem Zusammenhang wird hier (abermals als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung) der in Betracht kommende Regelungskomplex der Anlage der Einschätzungsverordnung wiedergegeben: "02.03 Osteomyelitis 02.03.01 Ruhende Osteomyelitis 10 % Inaktivität über mindestens 5 Jahre 02.03.02 Chronische Osteomyelitis geringen Grades 20 % Röntgenologisch nachweisbar, eng begrenzt Ohne Fistelbildung und ohne sichere Zeichen von Aktivität 02.03.03 Chronische Osteomyelitis mittleren Grades 30 - 40 % Geringe Fistelbildung oder sichere Aktivitätszeichen 02.03.04 Chronische Osteomyelitis schweren Grades 50 - 80 % Starke Fisteleiterung mit Hautveränderungen, Infiltration der Weichteile Erhebliche Aktivitätszeichen" Grundlage der Einschätzung bilden die aus dem Knochenmarksödem resultierenden funktionellen Einschränkungen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2017 ließ sich bei gutem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand ein ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild objektivieren. Zum damaligen Zeitpunkt wurde im Rahmen der Anamneseerhebung von der Beschwerdeführerin angeführt, dass ein Knochenmarködem im Bereich des Sesambeins diagnostiziert worden sei und Schmerzen im Bereich der Zehen links bestehen würden. Sie hätte Röntgentherapien erhalten, welche Besserung gebracht hätten, jedoch seien die Beschwerden wieder aufgetreten. Eine durchblutungsfördernde Infusionstherapie mit Ilomedin habe sie nicht vertragen. Die damalige Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, unter Einbeziehung der klinischen Untersuchung sowie der Anamneseerhebung. Bereits bei der Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 war daher ein einschätzungsrelevantes Knochenmarksödem im Bereich des linken Fußes befundbelegt. Der nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund vom 17.08.2017 beschreibt ein Knochenmarksödem mit bestehender Fraktur im Köpfchen des
- Mittelfußknochens sowie eine alte Läsion des Ligamentum Deltoideum. Eine Dislokation des Frakturteils besteht laut Magnetresonanztomographie nicht. Da die übrigen Mittelfußknochen MR-tomographisch unauffällig dargestellt sind und kein Knochenmarksödem auch im Bereich des Fersenbeins und Sprungbeins beschrieben ist und ein deutliches Knochenmarksödem bei Fraktur ohne Dislokation lediglich im Köpfchen des
- Mittelfußknochens rechts beschrieben ist, kann von einem eng begrenzten Prozess gesprochen werden. Auch ist eine Fistelbindung nicht beschrieben. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Magnetresonanztomographie-Befundes vom 17.08.2017 ergibt sich daher keine Änderung der Einschätzung hinsichtlich des festgestellten Leidens
- Die Einschätzung des Leidens 4 unter der Positionsnummer 02.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung durch den beigezogenen Sachverständigen ist daher nicht zu beanstanden und war nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - aufgrund des aktuellen Befundberichts vom 17.08.2017 eine Einschätzung nach der Positionsnummer 02.03.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit zumindest 50 v.H. vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein in der Beschwerde angekündigter Befund eines näher genannten orthopädischen Spitals nicht nachgereicht wurde. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die Leiden 2 bis 6 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und nicht weiter erhöhen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist aber nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, nicht gegeben sieht.Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die Leiden 2 bis 6 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und nicht weiter erhöhen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist aber nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, nicht gegeben sieht. Das Blutdruckleiden und das Migräneleiden wirken mit dem führenden Wirbelsäulenleiden nicht maßgeblich - nämlich besonders ungünstig - zusammen und erhöhen nicht weiter. Auch ein größenkonstantes Meningeom ohne Hinweis auf maßgebliche neurologische Defizite wirkt mit dem führenden Wirbelsäulenleiden nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Ein Knochenmarködem im Bereich des linken Fußes und die degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks bei berichteter Schmerzsymptomatik wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Es ergeben sich keine Änderungen des Gesamtgrades der Behinderung, da keine besonders ungünstige Wechselwirkungen zwischen dem führenden Leiden 1 und den weiteren vorliegenden Leiden 2 bis 6 bestehen. Der Beschwerde wurde - wie bereits ausgeführt - ein Befund vom 17.08.2017 beigelegt. Unter Berücksichtigung dieses Magnetresonanztomographie-Befundes des rechten Fußes vom 17.08.2017 ergeben sich, wie in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.11.2018 nachvollziehbar dargelegt wird, keine Änderungen der Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 11.08.
- Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).Der Beschwerde wurde - wie bereits ausgeführt - ein Befund vom 17.08.2017 beigelegt. Unter Berücksichtigung dieses Magnetresonanztomographie-Befundes des rechten Fußes vom 17.08.2017 ergeben sich, wie in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.11.2018 nachvollziehbar dargelegt wird, keine Änderungen der Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 11.08.
- Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018 wurde den Parteien des Verfahrens die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 30.11.2018 des Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 11.08.2017 erstellt hat, übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 30.11.2018 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018, welche das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 bestätigt. Das Gutachten vom 11.09.2017 sowie die Stellungnahme vom 30.11.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.08.2017 bzw. dessen Stellungnahme vom 30.11.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.08.2017 bzw. dessen Stellungnahme vom 30.11.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und der Psychiatrie/Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W207.2172126.1.00