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{'item': 'W207 2208990-1'}

Obsah (7)§ 42Art. 133§ 29§§ 41§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlW207 2208990-1 SpruchW207 2208990-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 10.01.2018 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 08.01.2018, einen Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2, eine Kopie eines vormals noch vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten Parkausweises für Behinderte sowie eine Verlustmeldung dieses Ausweises vom 04.01.2018 bei.römisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 10.01.2018 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 08.01.2018, einen Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2, eine Kopie eines vormals noch vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten Parkausweises für Behinderte sowie eine Verlustmeldung dieses Ausweises vom 04.01.2018 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 11.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.03.2018, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: 2006 Spondylodese L1-S1 2007 HTEP links 2009 KTEP rechts 2009 STE Lumboischialgie Derzeitige Beschwerden: "Beschwerden habe ich vor allem in der rechten Hüfte und im linken Knie, derzeit bin ich in Schmerztherapie, Knorpelaufbau und Infusionen. Kann nichts Schweres tragen kann selber nicht einkaufen gehen. Bzgl. Wirbelsäulenbeschwerden nehme ich Deflamat bei Bedarf und Diclobene täglich. Beantrage den Parkausweis, da ich nicht weit gehen kann, hergebracht wurde ich von der Tochter mit dem Auto. Kann nicht spazieren gehen, habe Schmerzen in allen Gelenken und in der Lendenwirbelsäule, bekomme derzeit Infusionen." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Lansoprazol, Co-Diovan, Maxikalz, Euthyrox, Novalgin, Diclobene, Oleovit D3, Neuromultivit, Diclobene, Deflamat 75 mg, Cal-D-Vita Allergie: Heuschnupfen Nikotin:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. B. Sozialanamnese: verheiratet, 3 Töchter, lebt in Wohnung im

  1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Pensionistin, selbstständige Drogistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Parkausweis für Behinderte Nr. 025422 Orthopädie XXX 08.01.2018 (Spondylodese, Hüft TEP Ii. Re Hüfte: IR Einschränkung, Schmerz, Starke eingeschränkte Gehstrecke, zeitweise nur mit Gehhilfe möglich, Stufensteigen massiv eingeschränkt Bursitis calc dext, AC-Arthrose bds, primäre Omarthose bds, Meniskopathie linkes Knie, schwere Gonarthrose rechts, HTEP links Spondylodese L1-S1 Schwere Lumboischialgie)Orthopädie römisch 30 08.01.2018 (Spondylodese, Hüft TEP römisch eins i. Re Hüfte: IR Einschränkung, Schmerz, Starke eingeschränkte Gehstrecke, zeitweise nur mit Gehhilfe möglich, Stufensteigen massiv eingeschränkt Bursitis calc dext, AC-Arthrose bds, primäre Omarthose bds, Meniskopathie linkes Knie, schwere Gonarthrose rechts, HTEP links Spondylodese L1-S1 Schwere Lumboischialgie) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 76 Jahre Ernährungszustand: adipös Größe: 176,00 cm Gewicht: 112,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: endlagige Bewegungsschmerzen, sonst unauffälliges Gelenk. Handgelenk rechts: Narbe nach CTS Operation, unauffällig. Handgelenk links: Thenar geringgradig geschwächt, Gefühlsstörungen 1-3, Beweglichkeit im Handgelenk endlagig eingeschränkt und schmerzhaft. Daumensattelgelenk links mäßige Umfangsvermehrung und Arthrosezeichen, ebenso im Bereich der Grundgelenke der Zeigefinger, Greifformen erhalten Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 0/160, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung frei, Handgelenke rechts frei, links endlagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz Kniegelenk rechts: mäßige Umfangsvermehrung, Narbe nach Knietotalendoprothese, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Kniegelenk links: keine Umfangsvermehrung, Patella deutlich verbacken, kein Erguss, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 20/0/20, Knie rechts 0/0/110, links 0/0/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Narbe LWS median 10 cm Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 20/10 rechts, der LWS 0/10 rechts Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung der Tochter, das Gangbild ist vorgeneigt, behäbig, links hinkend und verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil mit Hilfe der Tochter im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Versteifung L1 bis S1, Lumboischialgie Oberer Rahmensatz, da anhaltende Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 40 2 Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenkarthrose links Oberer Rahmensatz, da beidseits mäßig eingeschränkte Beugehemmung bei stabilen Gelenken. 02.05.19 30 3 Hüfttotalendoprothese links, mäßige Hüftgelenksarthrose rechts Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne Hinweis für Lockerung. 02.05.08 20 4 Beginnende Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert 02.06.02 20 5 Carpaltunnelsyndrom links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beginnende motorische Schwäche. 04.05.06 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 4 Und 5 erhöhen nicht, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung [X] Dauerzustand
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegt durch die mehrsegmentale Wirbelsäulenschädigung und Versteifung der LWS ein chronischer Reizzustand im Bereich der Nervenwurzeln vor, die die Beine versorgen. Daraus ergibt sich eine mäßige Minderung der Kraft und eine eingeschränkte Steh- und Gehleistung. Lähmungen oder höhergradige Funktionsausfälle können nicht dokumentiert werden. Kraft, Koordination sind ausreichend um eine entsprechende Steh- und Gehleistung zu ermöglichen. An den großen Gelenken der unteren Extremitäten konnten bei Hüfttotalendoprothese links und Knietotalendoprothese rechts keine höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Der Bewegungsumfang erlaubt das Überwinden von Niveauunterschieden. An den oberen Extremitäten finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen, ausreichend Kraft und Beweglichkeit, sodass Aufstiegshilfen und Haltegriffe benützt werden können. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, ist ebenfalls nicht belegt.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Begründung: Spondylodese L1 bis S1 Hüfttotalendoprothese links, Knietotalendoprothese rechts ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" und "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Begleitschreiben vom 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" und "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Begleitschreiben vom 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.01.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit Schreiben vom 29.08.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war. In dieser Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Ich, E., geb. XX.XX.1941 möchte Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2018 einbringen, da es mir nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.Ich, E., geb. römisch zwanzig.XX.1941 möchte Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2018 einbringen, da es mir nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es ist mir nicht möglich, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückzulegen. Ich bin ständig zumindest auf eine Unterarmstützkrücke oder ein Rollmobil angewiesen. Die dauerhafte Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Bezugnehmend auf den Bescheid vom 07.08.2018, möchte ich gerne folgende Ergänzungen anbringen: "Freies Stehen sicher möglich" ist nur ganz kurz möglich, da ich im rechten Bein seit meiner Wirbelsäulen-Operation eine starke Einschränkung habe (grobe Verletzung eines Nervs, die Kraft fehlt, teilweise Gefühllosigkeit im Bein). Daher bin ich auch auf die Unterarmstützkrücke bzw. das Rollmobil angewiesen. "Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich" auf dem linken Bein ja, auf dem rechten Bein so gut wie nicht (siehe oben). "Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig" ist nicht richtig, da ich am 18.09.2018 eine Hüftoperation habe (XXX Krankenhaus, Dr. K.) und bei meinem rechten Hüftgelenk eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt wird. Ich bin leider nicht nur wegen des irreparablen Hüftgelenks seit Monaten in Behandlung."Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig" ist nicht richtig, da ich am 18.09.2018 eine Hüftoperation habe (römisch 30 Krankenhaus, Dr. K.) und bei meinem rechten Hüftgelenk eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt wird. Ich bin leider nicht nur wegen des irreparablen Hüftgelenks seit Monaten in Behandlung. "Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung der Tochter" möchte ich hinzufügen, dass ich in den Arm meiner Tochter eingehängt war zur Stützung, und ich Gesundheitsschuhe mit orthopädischen Schuheinlagen trage. Anderes Schuhwerk ist mir nicht mehr möglich zu tragen. Zur weiteren Einschätzung meiner körperlichen Funktionseinschränkung lege ich einen MRT-Befund in Kopie bei, der aufgrund meines Sturzes vom 21.04.2018 durchgeführt wurde (Totalruptur von 3 Sehen, Teilruptur von 1 Sehne). Auch hier bin ich nun zusätzlich in Behandlung. Ergänzung zur Sozialanamnese: ich bin seit März 2018 verwitwet, lebe in einer Wohnung im

  1. Stockwerk "mit Lift" - dieser hält im Halbstock, somit sind auch hier Stufen mit großer Anstrengung zu bewältigen. Ich ersuche um nochmalige Überprüfung meines Antrages und um Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in meinen Behindertenpass. ..." Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein MRT des linken Schultergelenkes vom 29.04.2018 bei. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Beschwerde und der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlage holte die belangte Behörde eine ergänzende sachverständige Stellungnahme der Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 11.04.2018 erstellt hatte, vom 14.09.2018 ein. In dieser Stellungnahme wird - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom
  2. 2018 nicht einverstanden und wendet in der Beschwerde vom
  3. 2018 ein, dass es ihr nicht möglich sei, 300¬400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückzulegen. sie sei ständig auf zumindest eine Unterarmstützkrücke oder einen Rollmobil angewiesen. Freies Stehen Sei ganz kurz möglich, das rechte Bein sei seit der Wirbelsäulenoperation stark eingeschränkt. Der Einbeinstand sei rechts so gut wie nicht möglich. Die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts sei geplant und sie sei deshalb seit Monaten in Behandlung. Sie sei mit Gesundheitsschuhen mit orthopädischen Einlagen und bei der Tochter eingehängt gekommen. Sie sei am
  4. 2018 gestürzt und habe sich im Bereich der linken Schulter verletzt, 3 Sehnen seien rupturiert und eine Sehne teilrupturiert, sie sei in Behandlung. Sie sei seit März 2018 verwitwet, und lebe in einer Wohnung zwar mit Lift, aber mit Halbstock, und sie habe Stufen zu bewältigen. Befund: MRT des linken Schultergelenks vom
  5. 2018 (komplette Ruptur der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne mit mäßiger Retention, Teilruptur der Subscapularissehne, Ruptur der langen Bizepssehne, Abscherung am Bizepssehnenanker und des superioren anterioren Labrums, deutlicher Gelenkserguss, mäßige Omarthrose und AC-Gelenkarthrose) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung nach den Kriterien der EVO und die Beurteilung beantragter Zusatzeintragung sind die am
  6. 2018 festgestellten Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnten zwar mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüft-und Kniegelenke und eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Ein neurologisches Defizit konnte jedoch nicht objektiviert werden. Das festgestellte Gangbild war zwar behäbig und verlangsamt, links hinkend, es ist jedoch zumutbar, allenfalls unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke eine kurze Wegstrecke von 300-400 m zurückzulegen. Weder konnte eine höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten festgestellt werden noch konnte eine maßgebliche motorische Schwäche objektiviert werden. Auch konnte keine relevante Gangunsicherheit festgestellt werden. Der vorgelegte Befund der linken Schulter dokumentiert bei Zustand nach Sturz nach bereits erfolgter Begutachtung eine Verletzung mit Ruptur der Rotatorenmanschette. Die Funktionseinschränkung der linken Schulter kann jedoch bei annähernd freier Beweglichkeit der rechten Schulter ausreichend kompensiert werden, sodass das Anhalten ausreichend möglich ist und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. An der getroffenen Beurteilung beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird daher festgehalten. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, die eingeholte Stellungnahme vom 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde datiert mit 15.10.2018, laut Akteninhalt versendet am 18.10.2018, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018

§§ 41, 42 und 46 BBG i

Vm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Begründend wurde auf die Ergebnisse der im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahme der Fachärztin für Orthopädie vom 14.09.2018 verwiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde datiert mit 15.10.2018, laut Akteninhalt versendet am 18.10.2018, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018

Paragraphen 41, 42 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Begründend wurde auf die Ergebnisse der im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahme der Fachärztin für Orthopädie vom 14.09.2018 verwiesen. Mit E-Mail vom 04.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin gegen die mit 15.10.2018 datierte und am 18.10.2018 versendete Beschwerdevorentscheidung einen fristgerechten Vorlageantrag ein. Darin wird Folgendes - hier auszugsweise und in anonymisierter Form dargestellt - ausgeführt: "... Ich habe den Bescheid zur Beschwerdevorentscheidung per Post vom Sozialministeriumservice erhalten, den ich so nicht akzeptieren kann. Per Einschreiben habe ich diverse Gutachten und Befunde an das Sozialministeriumservice vorgelegt und Beschwerde zu Ihrer negativen Entscheidung eingebracht, nachdem ich auch bereits zur persönlichen Untersuchung durch Frau DDr. G. Anfang diesen Jahres vorgesprochen habe. Es gibt auch eine schriftliche Stellungnahme meines Orthopäden Dr. K., FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der meine körperliche Verfassung am besten beurteilen kann. Da es mir nach wie vor NICHT möglich ist, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, ersuche ich um den entsprechenden Eintrag in meinen Behindertenpass (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung). Die Standfestigkeit, die bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel notwendig ist, ist bei mir leider nicht gegeben. Weiters benutze ich nach wie vor Unterarmstützen (Krücken). Weiters ist mir durch die komplette Ruptur von 3 Sehnen und einer Teilruptur von 1 Sehne in meinem linken Arm (siehe Befund MRT, den ich Ihnen bereits übermittelt habe) NICHT möglich, mich in den öffentlichen Verkehrsmitteln derart festzuhalten, dass ich bei den ruckartigen Bewegungen bei Fortbewegung dieser Verkehrsmittel nicht Umfallen würde. Ich bin auch nach wie vor nicht imstande eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung, zurückzulegen. Wie kann ich es dann schaffen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu Fuß zu erreichen, unbeschadet eine Fahrt zu überstehen bzw. zwischen einzelnen Verkehrsmittel problemlos umzusteigen? Bei bestem Willen kann ich die öffentlichen Verkehrsmittel leider nicht mehr benutzen. Weitere Begründungen meinerseits habe ich bereits in meiner Beschwerde vom 29.08.2018 niedergeschrieben. Der Einschätzung meines körperlichen Zustandes durch die untersuchende Ärztin DDr. G. kann ich nicht zustimmen, da es nicht den Tatsachen entspricht. Ich wünschte es würde mir körperlich besser gehen, dann wäre die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mehr als praktisch für mich! Daher ersuche ich diesen Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen bzw. einzubringen, um den Eintrag in meinen Behindertenpass-wie oben erwähnt-zu erzielen. ..." Dem Vorlageantrag wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 07.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.01.2018 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden im Zusammenhang mit der Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Funktionseinschränkungen: * Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Versteifung L1 bis S1, Lumboischialgie; anhaltende Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit. * Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenkarthrose links; beidseits mäßig eingeschränkte Beugehemmung bei stabilen Gelenken. * Hüfttotalendoprothese links, mäßige Hüftgelenksarthrose rechts; mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne Hinweis für Lockerung. * Beginnende Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke * Carpaltunnelsyndrom links; beginnende motorische Schwäche. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.04.2018 und in der eingeholten Stellungnahme vom 14.09.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 11.04.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.03.2018, und auf der eingeholten sachverständigen Stellungnahme vom 14.09.2018 derselben Fachärztin für Orthopädie. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten in ihrem Sachverständigengutachten vom 11.04.2018 zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin durch die mehrsegmentale Wirbelsäulenschädigung und Versteifung der LWS ein chronischer Reizzustand im Bereich der Nervenwurzeln vorliegt, die die Beine versorgen. Daraus ergibt sich eine mäßige Minderung der Kraft und eine eingeschränkte Steh- und Gehleistung. Lähmungen oder höhergradige Funktionsausfälle konnten nicht dokumentiert werden. Kraft und Koordination sind ausreichend um eine entsprechende Steh- und Gehleistung zu ermöglichen. An den großen Gelenken der unteren Extremitäten konnten bei Hüfttotalendoprothese links und Knietotalendoprothese rechts keine höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Der Bewegungsumfang erlaubt das Überwinden von Niveauunterschieden. An den oberen Extremitäten fanden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen, es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit, sodass Aufstiegshilfen und Haltegriffe benützt werden können. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren wurde, wurde ebenfalls nicht belegt. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachterin zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.03.2018 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("... Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: endlagige Bewegungsschmerzen, sonst unauffälliges Gelenk. Handgelenk rechts: Narbe nach CTS Operation, unauffällig. Handgelenk links: Thenar geringgradig geschwächt, Gefühlsstörungen 1-3, Beweglichkeit im Handgelenk endlagig eingeschränkt und schmerzhaft. Daumensattelgelenk links mäßige Umfangsvermehrung und Arthrosezeichen, ebenso im Bereich der Grundgelenke der Zeigefinger, Greifformen erhalten Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 0/160, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung frei, Handgelenke rechts frei, links endlagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Kniegelenk rechts: mäßige Umfangsvermehrung, Narbe nach Knietotalendoprothese, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Kniegelenk links: keine Umfangsvermehrung, Patella deutlich verbacken, kein Erguss, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 20/0/20, Knie rechts 0/0/110, links 0/0/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Narbe LWS median 10 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 20/10 rechts, der LWS 0/10 rechts. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung der Tochter, das Gangbild ist vorgeneigt, behäbig, links hinkend und verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil mit Hilfe der Tochter im Sitzen durchgeführt. ..."). Daraus ergibt sich, bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Narbe LWS median 10 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 20/10 rechts, der LWS 0/10 rechts. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung der Tochter, das Gangbild ist vorgeneigt, behäbig, links hinkend und verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil mit Hilfe der Tochter im Sitzen durchgeführt. ..."). Daraus ergibt sich, bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aufgrund der Beschwerde vom 29.08.2018, mit der auch ein MRT des linken Schultergelenks vom 29.04.2018 (welches daher nach der Erstellung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.04.2018 datiert) vorgelegt wurde, wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 14.09.2018, welche das Gutachten vom 11.04.2018 erstellt hat, eingeholt. Darin gelangt die Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin zu dem Schluss, dass an der getroffenen Beurteilung bezüglich der beantragten Zusatzeintragung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sachverständigengutachten vom 11.04.2018 festzuhalten ist. Die medizinische Sachverständige führt in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2018 aus, dass für die Einstufung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung und die Beurteilung beantragter Zusatzeintragungen die am 07.03.2018 im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich sind. Dabei konnten zwar mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüft-und Kniegelenke und eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Ein neurologisches Defizit konnte jedoch nicht objektiviert werden. Das festgestellte Gangbild war zwar behäbig, verlangsamt und links hinkend, es ist jedoch zumutbar, allenfalls unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m zurückzulegen. Weder konnte eine höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten festgestellt werden noch konnte eine maßgebliche motorische Schwäche objektiviert werden. Auch konnte keine relevante Gangunsicherheit festgestellt werden. Der der Beschwerde beigelegte neue Befund der linken Schulter vom 29.04.2018 - der den Zuweisungsgrund "Abduktionsschwäche linke Schulter" beinhaltet und damit bereits eine Aussage trifft über das Ausmaß der damit verbundenen Funktionseinschränkung - dokumentiert bei Zustand nach Sturz nach der bereits erfolgten Begutachtung eine Verletzung mit Ruptur der Rotatorenmanschette. Die damit verbundene Funktionseinschränkung der linken Schulter - nämlich eine Abduktionsschwäche, also eine Schwäche beim Abspreizen des linken Armes von der Körpermitte weg - kann jedoch bei annähernd freier Beweglichkeit der rechten Schulter ausreichend kompensiert werden, sodass das Anhalten ausreichend möglich ist und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. In ihrer Beschwerde vom 29.08.2018 legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus dar, dass bei ihr am 18.09.2018 eine Hüftoperation in einem näher genannten Krankenhaus geplant sei, bei dieser Operation solle im rechten Hüftgelenk eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt werden. Ein Entlassungsbericht bezüglich des Aufenthaltes und/oder ein Operationsbericht bezüglich dieser OP, welche Aufschluss über die durchgeführten Maßnahmen geben könnten, wurden von der Beschwerdeführerin - auch im Rahmen der Einbringung des Vorlageantrages am 04.11.2018 - jedoch nicht vorgelegt. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Durchführung einer Operation - im gegenständlichen Fall dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge das Einsetzen einer Hüfttotalendoprothese rechts - der Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Funktionsbeeinträchtigung dient. Eine dauerhaft eingetretene Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen durch die Operation gegenüber dem Zustand vor der Operation - und somit im Ergebnis ein allfälliges Misslingen dieser Operation - wurde, auch im Rahmen des Vorlageantrags, von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt und ist daher nicht objektiviert, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst vorbringt, sie könne - wenngleich mit großer Anstrengung - Stufen zu ihrer Wohnung überwinden. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag in nicht ausreichend substantiierter Weise im Ergebnis die von der Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.03.2018 durchgeführte Statuserhebung rügt und vorbringt, dass die Einschätzung ihres körperlichen Zustandes durch die Sachverständige nicht den Tatsachen entspreche, ist festzuhalten, dass sich dem medizinischen Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten und im Sachverständigengutachten bzw. in der Stellungnahme ausdrücklich angeführten und berücksichtigten medizinischen Unterlagen - keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass die medizinische Sachverständige keine fachgerechte Untersuchung durchgeführt und pflichtwidrig nicht den Tatsachen entsprechende Untersuchungsergebnisse protokolliert hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 11.04.2018 bzw. die Stellungnahme vom 14.09.2018 entkräften hätte können; dem Vorlageantrag wurde - wie bereits ausgeführt - kein Befund beigelegt, der geeignet wäre, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 11.04.2018 bzw. die Stellungnahme vom 14.09.2018 entkräften hätte können; dem Vorlageantrag wurde - wie bereits ausgeführt - kein Befund beigelegt, der geeignet wäre, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bzw. der aufgrund der Beschwerde eingeholten Stellungnahme in der Beschwerde bzw. im Rahmen des Vorlageantrages daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bzw. der aufgrund der Beschwerde eingeholten Stellungnahme in der Beschwerde bzw. im Rahmen des Vorlageantrages daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.04.2018 bzw. der sachverständigen ergänzenden Stellungnahme vom 14.09.2018 und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)... b)... ...
  2. ...
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten bzw. in der eingeholten ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Gutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten bzw. in der eingeholten ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Gutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie trage Gesundheitsschuhe mit orthopädischen Schuheinlagen, anderes Schuhwerk sei ihr nicht mehr möglich zu tragen, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um zumutbare therapeutische Kompensationsmöglichkeiten handelt, die

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigten sind.Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie trage Gesundheitsschuhe mit orthopädischen Schuheinlagen, anderes Schuhwerk sei ihr nicht mehr möglich zu tragen, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um zumutbare therapeutische Kompensationsmöglichkeiten handelt, die

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigten sind. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht ausreichend substantiiert und im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W207.2208990.1.00

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