Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlW245 2182001-1 SpruchW245 2182015-1/7E W245 2181854-1/7E W245 2182011-1/5E W245 2182018-1/7E W245 2182001-1/7E W245 2182007-1/7E W245
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , der Drittbeschwerdeführer XXXX , der Viertbeschwerdeführer XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX und die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , alle afghanische Staatsbürger, reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer römisch 40 , der Viertbeschwerdeführer römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 und die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , alle afghanische Staatsbürger, reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Mit Bescheid vom 29.11.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde jedoch auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 29.11.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde jedoch auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2017 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2017 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.
- Gegen die Bescheide der belangten Behörde richteten sich die am 28.12.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerden.römisch eins.
- Gegen die Bescheide der belangten Behörde richteten sich die am 28.12.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerden. I.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.römisch eins.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2018 von der belangten Behörde vorgelegt. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Rechtsberatung und anschließender Beratung mit dem ausgewiesenen Vertreter wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Rechtsberatung und anschließender Beratung mit dem ausgewiesenen Vertreter wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer zogen in der Beschwerdeverhandlung nach Rechtsbelehrung ihre Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. gegen die angefochtenen Beschwerden zurück.Die Beschwerdeführer zogen in der Beschwerdeverhandlung nach Rechtsbelehrung ihre Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. gegen die angefochtenen Beschwerden zurück. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt. Zur Rückziehung der Beschwerden siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2019, Seite 41 f. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung mit Beschluss vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). II.3.
- Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:römisch zwei.3.
- Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung daran keinen Zweifel offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung daran keinen Zweifel offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Im vorliegenden Fall wurde nach Rechtsbelehrung die Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2019 von den Beschwerdeführern, vertreten durch den ausgewiesen Vertreter ausdrücklich, unmissverständlich und frei von Willensmängeln zu Protokoll gegeben. Es liegt daher eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde vor. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage
(2017)§ 28 K3).Im vorliegenden Fall wurde nach Rechtsbelehrung die Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2019 von den Beschwerdeführern, vertreten durch den ausgewiesen Vertreter ausdrücklich, unmissverständlich und frei von Willensmängeln zu Protokoll gegeben. Es liegt daher eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde vor. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage
(2017)Paragraph 28, K3). II.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W245.2182001.1.00