RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlG312 2169120-1 SpruchG312 2169120-1/17E G312 2175087-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.05.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 01.04.2017 eingestellt wird.1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.05.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 01.04.2017 eingestellt wird. 1.
- Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 03.09.2012 bis 20.03.2013, 23.03.2013 bis 22.08.2013, 15.12.2013 bis 14.09.2014, 27.09.2014 bis 04.10.2014, 15.11.2014 bis 16.03.2015, 18.03.2015 bis 22.03.2015, 25.04.2015 bis 09.09.2015, 19.01.2016 bis 14.09.2016 und 03.02.2017 bis 31.03.2017 widerrufen werde und sie zur Rückzahlung in der Höhe von € 36.419,86 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet sei.1.
- Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 03.09.2012 bis 20.03.2013, 23.03.2013 bis 22.08.2013, 15.12.2013 bis 14.09.2014, 27.09.2014 bis 04.10.2014, 15.11.2014 bis 16.03.2015, 18.03.2015 bis 22.03.2015, 25.04.2015 bis 09.09.2015, 19.01.2016 bis 14.09.2016 und 03.02.2017 bis 31.03.2017 widerrufen werde und sie zur Rückzahlung in der Höhe von € 36.419,86 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 verpflichtet sei. Begründet führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit XXXX nach wie vor eine aufrechte Lebensgemeinschaft führe. Dies habe sie nicht gemeldet und sei trotz Aufforderung nicht bereit, die Lohnunterlagen des BF zur Berechnung der Notstandshilfe vorzulegen.Begründet führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit römisch 40 nach wie vor eine aufrechte Lebensgemeinschaft führe. Dies habe sie nicht gemeldet und sei trotz Aufforderung nicht bereit, die Lohnunterlagen des BF zur Berechnung der Notstandshilfe vorzulegen.
- Gegen die oben genannten Bescheide der belangten Behörde richteten sich die Beschwerden vom 13.06.2017, eingelangt am 14.06.2017, sowie vom 12.09.2017, eingelangt am 18.09.2017, bei der belangten Behörde. Die BF wendete im Wesentlichen ein, dass keine Lebensgemeinschaft mit XXXX vorliege und sie daher nicht in der Lage sei, Lohnunterlagen des XXXX vorzulegen.Die BF wendete im Wesentlichen ein, dass keine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 vorliege und sie daher nicht in der Lage sei, Lohnunterlagen des römisch 40 vorzulegen.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde vom 14.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 08.08.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde vom 14.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 08.08.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Die Erhebungen haben das Bestehen einer Lebensgemeinschaft bestätigt und die Angaben der BF widerlegt, sie komme ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, daher sei davon auszugehen, dass Notlage nicht vorliege. 4.
- Mit Schriftsatz vom 23.08.2017, eingelangt am selben Tag, beantragte die BF die Vorlage (zur Beschwerde vom 13.06.2017) an das Bundesverwaltungsgericht. 4.
- Die Beschwerde der BF vom 18.09.2017 wurde von der belangten Behörde ohne Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung am 31.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Der gegenständliche Vorlageantrag vom 23.08.2017 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt und die Beschwerde vom 12.09.2017 von der belangten Behörde am 29.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2017, 18.01.2018, 04.04.2018 sowie 02.05.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF, sowie die geladenen Zeugen (XXXX, XXXX und XXXX sowie XXXX) persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2017, 18.01.2018, 04.04.2018 sowie 02.05.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF, sowie die geladenen Zeugen (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 ) persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF stand seit 20.05.2009 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 26.07.2010 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 17,65 täglich. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 30.06.2008.Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am 30.06.
- 1.
- Die BF ist seit 29.07.2005 am XXXXmit Wohnsitz gemeldet, zu Beginn als Nebenwohnsitz, ab 09.03.2011 mit Hauptwohnsitz. Als Unterkunftgeber scheint ab 2005 bis laufend XXXX auf.1.
- Die BF ist seit 29.07.2005 am XXXXmit Wohnsitz gemeldet, zu Beginn als Nebenwohnsitz, ab 09.03.2011 mit Hauptwohnsitz. Als Unterkunftgeber scheint ab 2005 bis laufend römisch 40 auf. 1.
- XXXX (im Folgenden: RS), der Eigentümer des Hauses am XXXX seit 2003, ist seit 29.09.1985 am XXXX mit Wohnsitz gemeldet, zuerst mit Hauptwohnsitz, ein Jahr (Feber 2007 bis Feber 2008) mit Nebenwohnsitz und dann wieder mit Hauptwohnsitz. Ab 15.09.2017 hat sich RS in der XXXX angemeldet.1.
- römisch 40 (im Folgenden: RS), der Eigentümer des Hauses am römisch 40 seit 2003, ist seit 29.09.1985 am römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet, zuerst mit Hauptwohnsitz, ein Jahr (Feber 2007 bis Feber 2008) mit Nebenwohnsitz und dann wieder mit Hauptwohnsitz. Ab 15.09.2017 hat sich RS in der römisch 40 angemeldet. 1.4.
- Die BF hat am 05.06.2012, 19.10.2013, 23.10.2015 und am 24.10.2016 jeweils eine Tochter geboren, den Vater der Kinder gab die BF nicht an. 1.4.
- Die BF bezog vom 07.08.2012 bis 22.08.2013, vom 15.12.2013 bis 18.06.2015 vom 29.01.2016 bis 14.09.2016 und ab 03.02.2017 (bis 23.04.2019) pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld. 1.4.
- Am 02.08.2012 bestätigt XXXX (Vater des RS) schriftlich, dass er wöchentlich für 16 Stunden auf XXXX aufpasst und daher die BF für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.1.4.
- Am 02.08.2012 bestätigt römisch 40 (Vater des RS) schriftlich, dass er wöchentlich für 16 Stunden auf römisch 40 aufpasst und daher die BF für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. 1.
- Bei der Antragstellung auf Notstandshilfe am 26.01.2017 (gültig für 03.02.2017) gab die BF ihren ordentlichen Wohnsitz mit XXXX an; ihren Personenstand (
- Seite) mit ledig an; unter den Punkt 1) nach im Haushalt gemeinsam lebende Angehörige gab die BF "ja" an, hat dies dann auf "nein" korrigiert, und ihre Kinder XXXX und XXXX eingetragen.1.
- Bei der Antragstellung auf Notstandshilfe am 26.01.2017 (gültig für 03.02.2017) gab die BF ihren ordentlichen Wohnsitz mit römisch 40 an; ihren Personenstand (
- Seite) mit ledig an; unter den Punkt 1) nach im Haushalt gemeinsam lebende Angehörige gab die BF "ja" an, hat dies dann auf "nein" korrigiert, und ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 eingetragen. 1.
- Für den erkennenden Senat steht zweifelsfrei fest, dass die BF und RS eine Lebensgemeinschaft am XXXX führen. Sie wohnen gemeinsam, leben zusammen und wirtschaften zusammen. Der Wohnraum wird der BF kostenlos zur Verfügung gestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass tatsächlich ein Mietvertrag zwischen ihr und RS (der seit 2003 Eigentümer des Hauses ist) bzw. Mietzahlungen zwischen ihr und RS (bzw. seinen Eltern) geflossen sind.1.
- Für den erkennenden Senat steht zweifelsfrei fest, dass die BF und RS eine Lebensgemeinschaft am römisch 40 führen. Sie wohnen gemeinsam, leben zusammen und wirtschaften zusammen. Der Wohnraum wird der BF kostenlos zur Verfügung gestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass tatsächlich ein Mietvertrag zwischen ihr und RS (der seit 2003 Eigentümer des Hauses ist) bzw. Mietzahlungen zwischen ihr und RS (bzw. seinen Eltern) geflossen sind. 1.
- Die Lebensgemeinschaft hat die BF der belangten Behörde nicht gemeldet, dadurch wurde ihr die Notstandshilfe ohne Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten zu Unrecht ausbezahlt. 1.
- Die BF wirkt bei der Berechnung der ihr zustehenden Notstandshilfe nicht mit, da sie keine Lohnunterlagen des RS vorlegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund der am öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, 18.01.2018, 04.04.2018 sowie 02.05.
- 2.2.
- Am 12.11.2012 erklärte die BF niederschriftlich vor der belangten Behörde, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX habe, es ein großes Bauernhaus sei, wo mehrere Mieter wohnhaft sind. Es gebe auch mehrere Mietverträge, diese werde sie bis 23.11.2012 nachreichen. In diesem Vertrag sei auch angeführt, dass dies ein Mehrparteienhaus mit mehreren Vermietern sei.2.2.
- Am 12.11.2012 erklärte die BF niederschriftlich vor der belangten Behörde, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 habe, es ein großes Bauernhaus sei, wo mehrere Mieter wohnhaft sind. Es gebe auch mehrere Mietverträge, diese werde sie bis 23.11.2012 nachreichen. In diesem Vertrag sei auch angeführt, dass dies ein Mehrparteienhaus mit mehreren Vermietern sei. 2.2.2.Die BF gab am 15.11.2012 zur Wohnsituation am XXXX, niederschriftlich der belangten Behörde Folgendes an:2.2.2.Die BF gab am 15.11.2012 zur Wohnsituation am römisch 40 , niederschriftlich der belangten Behörde Folgendes an: Ich, XXXX, erkläre, ich habe bis ca. Ende 2009 (genaues Datum kann ich nicht mehr sagen) eine Lebensgemeinschaft geführt. Es bestand damals schon eine getrennte Haushaltsführung. Er war in XXXX und ich in XXXX. Am 06.02.2008 hat Herr XXXX seinen Wohnsitz (meldetechnisch) nach XXXX verlegt und wir führten eine Art Wochenendbeziehung. Am 09.03.2011 habe ich mich entschlossen, XXXX zu verlassen, um nach XXXX zu ziehen. Ich wollte von XXXX weg. Gründe dafür hatte ich keine speziellen. In einer XXXX war eine Wohnung ausgeschrieben im Bezirk XXXX. Aufgrund des Bezirkes und der Handschrift habe ich vermutet, dass Hr. XXXX sich an dieser Adresse ebenfalls aufhält. Dass dieses Gebäude den Eltern von Hr. XXXX gehört, habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst und dass er dort wohnhaft ist, hat sich erst dann bestätigt. Dass es sich um den Wohnsitz von Herrn XXXX handelt, war reiner Zufall. Es trifft nicht zu, dass Hr. XXXX mich auf diese Wohnung hingewiesen hat. Die Wohnung verfügt über 50m2 und wird von mir und meiner Tochter (Kindesvater wird von Frau XXXX nicht bekannt gegeben, da sie sich nicht sicher ist, wer der Vater ist) alleine bewohnt. Meine Wohnung befindet sich im
- Stock. Hr. XXXX bewohnt die Kellerwohnung. Der Vermieter, Herr Dr. XXXX hat seine Wohnung im
- Stock. Ich bestätige hiermit nochmals, dass ich keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX führe und für mich und meine Tochter vollkommen alleine aufkomme.Ich, römisch 40 , erkläre, ich habe bis ca. Ende 2009 (genaues Datum kann ich nicht mehr sagen) eine Lebensgemeinschaft geführt. Es bestand damals schon eine getrennte Haushaltsführung. Er war in römisch 40 und ich in römisch 40 . Am 06.02.2008 hat Herr römisch 40 seinen Wohnsitz (meldetechnisch) nach römisch 40 verlegt und wir führten eine Art Wochenendbeziehung. Am 09.03.2011 habe ich mich entschlossen, römisch 40 zu verlassen, um nach römisch 40 zu ziehen. Ich wollte von römisch 40 weg. Gründe dafür hatte ich keine speziellen. In einer römisch 40 war eine Wohnung ausgeschrieben im Bezirk römisch 40 . Aufgrund des Bezirkes und der Handschrift habe ich vermutet, dass Hr. römisch 40 sich an dieser Adresse ebenfalls aufhält. Dass dieses Gebäude den Eltern von Hr. römisch 40 gehört, habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst und dass er dort wohnhaft ist, hat sich erst dann bestätigt. Dass es sich um den Wohnsitz von Herrn römisch 40 handelt, war reiner Zufall. Es trifft nicht zu, dass Hr. römisch 40 mich auf diese Wohnung hingewiesen hat. Die Wohnung verfügt über 50m2 und wird von mir und meiner Tochter (Kindesvater wird von Frau römisch 40 nicht bekannt gegeben, da sie sich nicht sicher ist, wer der Vater ist) alleine bewohnt. Meine Wohnung befindet sich im
- Stock. Hr. römisch 40 bewohnt die Kellerwohnung. Der Vermieter, Herr Dr. römisch 40 hat seine Wohnung im
- Stock. Ich bestätige hiermit nochmals, dass ich keine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 führe und für mich und meine Tochter vollkommen alleine aufkomme. 2.2.
- Am 14.11.2012 legte die BF einen Mietvertrag zwischen ihr und XXXX und XXXX, datiert mit 01.03.2011, über das Mietverhältnis ab 01.03.2011 von "zwei Zimmern, einem Dusch- und Waschraum mit WC, einer Veranda, einer Besenkammer vor. Weiter hat die Mieterin ein Mitnutzungsrecht des Dachbodens, Kohlenkellers, Obstkellers sowie der Hof- und Gartenflächen. Der Mietzins beträgt Euro 250,
- Mitvereinbart wurde, dass im Einvernehmen zwischen den Vermietern und der Mieterin jeweils monatliche Mithilfe im Garten sowie bei der Betreuung des behinderten Sohnes XXXX und ähnliches nach Absprache vom Mietzins in Abzug gebracht werden.2.2.
- Am 14.11.2012 legte die BF einen Mietvertrag zwischen ihr und römisch 40 und römisch 40 , datiert mit 01.03.2011, über das Mietverhältnis ab 01.03.2011 von "zwei Zimmern, einem Dusch- und Waschraum mit WC, einer Veranda, einer Besenkammer vor. Weiter hat die Mieterin ein Mitnutzungsrecht des Dachbodens, Kohlenkellers, Obstkellers sowie der Hof- und Gartenflächen. Der Mietzins beträgt Euro 250,
- Mitvereinbart wurde, dass im Einvernehmen zwischen den Vermietern und der Mieterin jeweils monatliche Mithilfe im Garten sowie bei der Betreuung des behinderten Sohnes römisch 40 und ähnliches nach Absprache vom Mietzins in Abzug gebracht werden. 2.2.
- Am 15.11.2012 erklärte XXXX niederschriftlich, dass er bereit sei, das mj. Kind von XXXX für 16 Wochenstunden zu betreuen. Derzeit betreut Frau XXXX das Kind selbst2.2.
- Am 15.11.2012 erklärte römisch 40 niederschriftlich, dass er bereit sei, das mj. Kind von römisch 40 für 16 Wochenstunden zu betreuen. Derzeit betreut Frau römisch 40 das Kind selbst 2.
- Am 04.12.2014 legte die BF eine Bestätigung des XXXX vor, wonach er wöchentlich für 20 Stunden auf XXXX und XXXX aufpassen kann und Frau XXXX somit dem Arbeitsmarkt für 20 Stunden zur Verfügung steht.2.
- Am 04.12.2014 legte die BF eine Bestätigung des römisch 40 vor, wonach er wöchentlich für 20 Stunden auf römisch 40 und römisch 40 aufpassen kann und Frau römisch 40 somit dem Arbeitsmarkt für 20 Stunden zur Verfügung steht. 2.4.
- Am 26.01.2017 bestätigt XXXX, dass er zusammen mit seiner Frau XXXX wöchentlich bis zu 20 Stunden auf die Töchter von Frau XXXX aufpassen kann und Frau XXXX somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.2.4.
- Am 26.01.2017 bestätigt römisch 40 , dass er zusammen mit seiner Frau römisch 40 wöchentlich bis zu 20 Stunden auf die Töchter von Frau römisch 40 aufpassen kann und Frau römisch 40 somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. 2.4.
- Am 10.04.2017 erklärte die BF niederschriftlich vor der belangten Behörde, dass sie eine eigene Wohneinheit in dem Haus XXXX bewohne. Sie habe einen Mietvertrag und bezahle mtl. 350 Euro ohne Betriebskosten bar an XXXX. Die Familie XXXX bewohne eine eigene Wohneinheit und XXXX, der Sohn, verfüge ebenfalls über eine eigene Wohneinheit. Ihre Wohnung betrage ca. 70 m
- Sie könne heute nicht mehr sagen, warum sie sich von 2005 bis 2011 an der genannten Adresse mit Nebenwohnsitz angemeldet habe, sie habe während dieser Zeit nicht an der Adresse gewohnt. Wann die Lebensgemeinschaft mit RS beendet wurde, könne sie nicht mehr sagen. Die Wohnung habe sie in einem XXXX in XXXX ausgehängt gesehen. Dies sei im Zuge eines Ausfluges in XXXX gewesen. Bei ihrem Anruf bei den Vermietern habe sie festgestellt, dass dies die Eltern ihres Ex-Lebensgefährten sind. Sie erkläre, dass sie von 2005 bis 2011 an der genannten Adresse immer wieder auf Besuch war. Sie habe die Schwester von XXXX, Frau XXXX, an dieser Adresse besucht. Diese ist im Herbst 2012 aus der Wohnung ausgezogen und sie ist in ihre Wohnung eingezogen. Davor war sie in einer anderen Wohnung im Haus an der genannten Adresse wohnhaft. Wie lange die Beziehung zu XXXX gedauert hat, kann sie nicht mehr sagen. Sie habe einen PKW und bringe ihre Kinder täglich in den Kindergarten und in die Kindergrippe. Hr. XXXX bringt selten eines meiner Kinder zur Kinderbetreuung, obwohl eine Kinderbetreuungsstätte im selben Ort, XXXX ist, wie die Firma ihres Ex-Lebensgefährten. Die Kinderbetreuung in XXXX hat sich durch die Firma von XXXX aufgetan. Bei allen vier Kindern könne sie nicht sagen, wer der Kindesvater ist, da sie es nicht wisse. Ob XXXX der Vater ist, könne sie nicht sagen. Vaterschaftstest habe sie keinen veranlasst. Alimente bekomme sie daher auch keine und habe auch kein Interesse daran, da sie nicht wisse, ob diese rechtlich überhaupt haltbar sind. Seit wann sie keine geschlechtliche Beziehung mehr zu Herrn XXXX führe, könne sie nicht sagen. Was sie sagen könne ist, dass sie, wie sie noch in XXXX gelebt habe, mit XXXX eine Lebensgemeinschaft hatte. Sie werde die Zahlungsbelege, den Mietvertrag und die Betriebskostenaufschlüsselung ihrer Berater mailen, übermittelt bis 15.04.
- Sie erkläre eidesstattlich, dass ich mit XXXX keine geschlechtliche, wirtschaftliche oder wohnungstechnische Beziehung führe.2.4.
- Am 10.04.2017 erklärte die BF niederschriftlich vor der belangten Behörde, dass sie eine eigene Wohneinheit in dem Haus römisch 40 bewohne. Sie habe einen Mietvertrag und bezahle mtl. 350 Euro ohne Betriebskosten bar an römisch 40 . Die Familie römisch 40 bewohne eine eigene Wohneinheit und römisch 40 , der Sohn, verfüge ebenfalls über eine eigene Wohneinheit. Ihre Wohnung betrage ca. 70 m
- Sie könne heute nicht mehr sagen, warum sie sich von 2005 bis 2011 an der genannten Adresse mit Nebenwohnsitz angemeldet habe, sie habe während dieser Zeit nicht an der Adresse gewohnt. Wann die Lebensgemeinschaft mit RS beendet wurde, könne sie nicht mehr sagen. Die Wohnung habe sie in einem römisch 40 in römisch 40 ausgehängt gesehen. Dies sei im Zuge eines Ausfluges in römisch 40 gewesen. Bei ihrem Anruf bei den Vermietern habe sie festgestellt, dass dies die Eltern ihres Ex-Lebensgefährten sind. Sie erkläre, dass sie von 2005 bis 2011 an der genannten Adresse immer wieder auf Besuch war. Sie habe die Schwester von römisch 40 , Frau römisch 40 , an dieser Adresse besucht. Diese ist im Herbst 2012 aus der Wohnung ausgezogen und sie ist in ihre Wohnung eingezogen. Davor war sie in einer anderen Wohnung im Haus an der genannten Adresse wohnhaft. Wie lange die Beziehung zu römisch 40 gedauert hat, kann sie nicht mehr sagen. Sie habe einen PKW und bringe ihre Kinder täglich in den Kindergarten und in die Kindergrippe. Hr. römisch 40 bringt selten eines meiner Kinder zur Kinderbetreuung, obwohl eine Kinderbetreuungsstätte im selben Ort, römisch 40 ist, wie die Firma ihres Ex-Lebensgefährten. Die Kinderbetreuung in römisch 40 hat sich durch die Firma von römisch 40 aufgetan. Bei allen vier Kindern könne sie nicht sagen, wer der Kindesvater ist, da sie es nicht wisse. Ob römisch 40 der Vater ist, könne sie nicht sagen. Vaterschaftstest habe sie keinen veranlasst. Alimente bekomme sie daher auch keine und habe auch kein Interesse daran, da sie nicht wisse, ob diese rechtlich überhaupt haltbar sind. Seit wann sie keine geschlechtliche Beziehung mehr zu Herrn römisch 40 führe, könne sie nicht sagen. Was sie sagen könne ist, dass sie, wie sie noch in römisch 40 gelebt habe, mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft hatte. Sie werde die Zahlungsbelege, den Mietvertrag und die Betriebskostenaufschlüsselung ihrer Berater mailen, übermittelt bis 15.04.
- Sie erkläre eidesstattlich, dass ich mit römisch 40 keine geschlechtliche, wirtschaftliche oder wohnungstechnische Beziehung führe. 2.4.
- Am 11.04.2017 bestätigt XXXX und XXXX schriftlich, dass die BF ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkomme, kein Mietrückstand bestehe und die monatlichen Kosten wie folgt seien:2.4.
- Am 11.04.2017 bestätigt römisch 40 und römisch 40 schriftlich, dass die BF ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkomme, kein Mietrückstand bestehe und die monatlichen Kosten wie folgt seien: Miete Euro 320,00 und Betriebskosten Euro 100,
- 2.4.
- Am 29.08.2017 legte die BF den Mietvertrag zwischen ihr und XXXX und XXXX, datiert mit 31.01.2016, über das Mietverhältnis ab 01.02.2016 von "einem Vorraum, vier Zimmern mit Küche, einem Bad- und Waschraum mit WC und einem Kabuff. Ausmaß der Mietfläche 110 m
- Die BF hat ein Mitnutzungsrecht des Dachbodens, Kohlenkeller, Obstkeller sowie der Hof- und Gartenfläche. Der Mietzins beträgt Euro 320,
- Mitvereinbart wurde, dass im Einvernehmen zwischen den Vermietern und der Mieterin jeweils monatliche Mithilfe im Garten sowie bei der Betreuung des behinderten Sohnes XXXX und ähnliches nach Absprache vom Mietzins in Abzug gebracht werden.2.4.
- Am 29.08.2017 legte die BF den Mietvertrag zwischen ihr und römisch 40 und römisch 40 , datiert mit 31.01.2016, über das Mietverhältnis ab 01.02.2016 von "einem Vorraum, vier Zimmern mit Küche, einem Bad- und Waschraum mit WC und einem Kabuff. Ausmaß der Mietfläche 110 m
- Die BF hat ein Mitnutzungsrecht des Dachbodens, Kohlenkeller, Obstkeller sowie der Hof- und Gartenfläche. Der Mietzins beträgt Euro 320,
- Mitvereinbart wurde, dass im Einvernehmen zwischen den Vermietern und der Mieterin jeweils monatliche Mithilfe im Garten sowie bei der Betreuung des behinderten Sohnes römisch 40 und ähnliches nach Absprache vom Mietzins in Abzug gebracht werden. 2.
- Bei der Wohnsitzüberprüfung am XXXX, die die belangte Behörde am 10.04.2017 an der Adresse XXXX über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit RL durchführte, wurde die BF zur Wohnsituation befragt (siehe oben) und die Räumlichkeiten besichtigt.2.
- Bei der Wohnsitzüberprüfung am römisch 40 , die die belangte Behörde am 10.04.2017 an der Adresse römisch 40 über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit RL durchführte, wurde die BF zur Wohnsituation befragt (siehe oben) und die Räumlichkeiten besichtigt. Die Situation wurde wie folgt beschrieben: Der Eingang zur Wohnung befindet sich im
- Stock des Wohnhauses und dient allen Bewohnern dieses Hauses als Eingang. Rechts vom Eingang kommt man in die Küche, dort geht eine Tür weg in das Badezimmer und eine andere Tür in ein Wohnzimmer. Im Wohnzimmer befindet sich eine Couch, zwei Kästen, ein Wäscheständer, ein Tisch und vier Sessel, auf dem Tisch liegt Post, welche an RS adressiert ist. Eine weitere Tür führt in das Schlafzimmer und in ein Kinderzimmer. Die BF wird von den Erhebungsorganen befragt und antwortet immer wieder: "das kann ich nicht mehr sagen", "ich kann mich nicht mehr erinnern", nach dem Gesetz nach kann bzw. darf ich ...". Zudem verwickelte sich die BF immer wieder in Widersprüche zB. auf die Frage, wie sie zu dieser Wohnung gekommen ist. Einmal gab sie an, die Wohnung sei bei einem XXXX ausgehängt gewesen und sie habe erst aufgrund des Anrufes davon erfahren, dass der Vermieter der Vater ihres Ex-LG ist. Dann wieder gab sie an, dass sie die Schwester des RS mehrmals besucht habe, diese sei dann ausgezogen und sie habe ihre Wohnung übernommen. Bei der Besichtigung gab die BF an, dass links vom Eingangsbereich der Wohnbereich von XXXX und XXXX sei (Eltern des RS), und RS bei ihnen wohne. Die BF gab unter anderem an, dass jede Wohneinheit ihren eigenen Eingang habe, dabei zeigte sie auf eine nicht benutzte Tür, welche durch das Babybett verstellt war. Auf Vorhalt erklärte sie, dass sie diese Tür sehr wohl im Sommer immer wieder benutze. Bei der Besichtigung zeigt die BF den Erhebungsorganen dann die - angeblich vom Mai 2011 bis Herbst 2012 - bewohnte Wohnung im unteren Bereich des Hauses. Auch hier entsteht für die Organe der Eindruck, dass diese Tür nicht benutzt wird. Die BF führt die Erhebungsorgane zur Eingangstür im unteren vorderen Teil des Gebäudes, nach Öffnung der Tür befindet sich eine Art Keller, links vom Eingang befindet sich ein Zimmer, der als Abstellraum genutzt wird, recht von führ eine Tür in eine alte Wirtschaftsküche und ein Zimmer, welches verschlossen ist und die BF keinen Schlüssel dafür besitzt. Bei den gezeigten Räumen handelt es sich für die Organe nach Kellerräume, bei denen aufgrund ihres Zustandes ausgeschlossen wird, dass sie als Wohneinheit genutzt werden.Die Situation wurde wie folgt beschrieben: Der Eingang zur Wohnung befindet sich im
- Stock des Wohnhauses und dient allen Bewohnern dieses Hauses als Eingang. Rechts vom Eingang kommt man in die Küche, dort geht eine Tür weg in das Badezimmer und eine andere Tür in ein Wohnzimmer. Im Wohnzimmer befindet sich eine Couch, zwei Kästen, ein Wäscheständer, ein Tisch und vier Sessel, auf dem Tisch liegt Post, welche an RS adressiert ist. Eine weitere Tür führt in das Schlafzimmer und in ein Kinderzimmer. Die BF wird von den Erhebungsorganen befragt und antwortet immer wieder: "das kann ich nicht mehr sagen", "ich kann mich nicht mehr erinnern", nach dem Gesetz nach kann bzw. darf ich ...". Zudem verwickelte sich die BF immer wieder in Widersprüche zB. auf die Frage, wie sie zu dieser Wohnung gekommen ist. Einmal gab sie an, die Wohnung sei bei einem römisch 40 ausgehängt gewesen und sie habe erst aufgrund des Anrufes davon erfahren, dass der Vermieter der Vater ihres Ex-LG ist. Dann wieder gab sie an, dass sie die Schwester des RS mehrmals besucht habe, diese sei dann ausgezogen und sie habe ihre Wohnung übernommen. Bei der Besichtigung gab die BF an, dass links vom Eingangsbereich der Wohnbereich von römisch 40 und römisch 40 sei (Eltern des RS), und RS bei ihnen wohne. Die BF gab unter anderem an, dass jede Wohneinheit ihren eigenen Eingang habe, dabei zeigte sie auf eine nicht benutzte Tür, welche durch das Babybett verstellt war. Auf Vorhalt erklärte sie, dass sie diese Tür sehr wohl im Sommer immer wieder benutze. Bei der Besichtigung zeigt die BF den Erhebungsorganen dann die - angeblich vom Mai 2011 bis Herbst 2012 - bewohnte Wohnung im unteren Bereich des Hauses. Auch hier entsteht für die Organe der Eindruck, dass diese Tür nicht benutzt wird. Die BF führt die Erhebungsorgane zur Eingangstür im unteren vorderen Teil des Gebäudes, nach Öffnung der Tür befindet sich eine Art Keller, links vom Eingang befindet sich ein Zimmer, der als Abstellraum genutzt wird, recht von führ eine Tür in eine alte Wirtschaftsküche und ein Zimmer, welches verschlossen ist und die BF keinen Schlüssel dafür besitzt. Bei den gezeigten Räumen handelt es sich für die Organe nach Kellerräume, bei denen aufgrund ihres Zustandes ausgeschlossen wird, dass sie als Wohneinheit genutzt werden. Als Ergebnis wurde Folgendes festgehalten: Die Angaben der BF sind nicht stimmig. Sie erklärt selbst, die Schwester ihres Ex-LG besucht zu haben, jedoch nicht gewusst zu haben, dass es sich dabei um das Haus der Eltern ihres Ex-LG handelt. Die BF kann nicht mehr sagen, warum sie sich mit Nebenwohnsitz an derselben Adresse wie ihr Ex-LG angemeldet hat und dieser auch noch als ihr Unterkunftsgeber aufscheint. Es ist auch unwahrscheinlich, dass der BF von allen vier Kindern nicht bekannt ist, wer der Kindesvater ist. Die Aussage, dass sie nicht weiß, ob ein Vaterschaftstest vor dem Gesetz standhaltet, ist nicht glaubwürdig, da die BF selbst im Gespräch immer wieder vom Gesetz spricht und Aussagen tätigt, wie "nach dem Gesetz nach kann ich mich überall anmelden und muss dort nicht wohnen oder schlafen" oder "nach dem Gesetz nach kann ich auch mehrere Nebenwohnsitze gleichzeitig haben" oder "im Gesetz ist nichts geschrieben, dass ich mit meinem Ex-LG nicht im gleichen Haus wohnen darf" usw. 2.
- Die BF legt Mietverträge für 2011, 2012 und 2017 vor, unter anderem einen Mietvertrag über 110m2 mit Euro 320,00 und begründet die Fremdvergleichsfähigkeit damit, dass die Wohnung Substandard hat, es sich teilweise um Durchgangszimmer handelt etc. Zudem gibt die BF an, dass die von ihr bewohnten Räume vom Schimmel befallen sind. 2.
- Die Angaben der BF sowie RS sind widersprüchlich, unschlüssig und lebensfremd. So erklärte die BF, RS und sie hätten sich auf einem Ball in XXXX kennen gelernt, RS widerum gab an, er habe die BF bei der gemeinsamen Arbeit am Flughafen kennen gelernt. Auch die Mutter des RS erklärte, dass sich die BF und ihr Sohn bei der Arbeit kennen gelernt haben und er sie mitgebracht hat.So erklärte die BF, RS und sie hätten sich auf einem Ball in römisch 40 kennen gelernt, RS widerum gab an, er habe die BF bei der gemeinsamen Arbeit am Flughafen kennen gelernt. Auch die Mutter des RS erklärte, dass sich die BF und ihr Sohn bei der Arbeit kennen gelernt haben und er sie mitgebracht hat. Bei Fragen zum Beziehungsstand, wann ein Beziehungsverhältnis entstanden sei, wann eine Lebensgemeinschaft daraus wurde, wann diese gelöst wurde bzw. warum erklärte die BF wie auch RS sich nicht erinnern zu können. RS gab an, eine Freundschaft plus habe 2009 bis 2010 bestanden. Die BF räumte ein, mit RS eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben, sicher in XXXX - obwohl auch dort eine getrennte Anmeldung im Zentralen Melderegister aufscheint und von RS angegeben wurde, sie hätten in getrennten Wohnungen in XXXX gewohnt.Bei Fragen zum Beziehungsstand, wann ein Beziehungsverhältnis entstanden sei, wann eine Lebensgemeinschaft daraus wurde, wann diese gelöst wurde bzw. warum erklärte die BF wie auch RS sich nicht erinnern zu können. RS gab an, eine Freundschaft plus habe 2009 bis 2010 bestanden. Die BF räumte ein, mit RS eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben, sicher in römisch 40 - obwohl auch dort eine getrennte Anmeldung im Zentralen Melderegister aufscheint und von RS angegeben wurde, sie hätten in getrennten Wohnungen in römisch 40 gewohnt. Auf die Frage, wie es zum Einzug in den XXXX gekommen sei, erklärte RS, die BF habe ein Quartier benötigt, sie hätten darüber gesprochen und sei dann bei ihm eingezogen. Die BF hingegen erklärte, dass die Wohnung bei einer XXXX ausgehängt war und sie daraufhin Kontakt aufgenommen habe und erst dabei festgestellt hat, dass die Vermieter die Eltern ihres EX-LG seien.Auf die Frage, wie es zum Einzug in den römisch 40 gekommen sei, erklärte RS, die BF habe ein Quartier benötigt, sie hätten darüber gesprochen und sei dann bei ihm eingezogen. Die BF hingegen erklärte, dass die Wohnung bei einer römisch 40 ausgehängt war und sie daraufhin Kontakt aufgenommen habe und erst dabei festgestellt hat, dass die Vermieter die Eltern ihres EX-LG seien. RS erklärte zur Frage, wann sie zusammengezogen seien, de facto nie, er habe seine Sachen und sie ihre. Die BF jedoch erklärte, mit RS eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben, wann diese begonnen habe und wann diese endete, könne sie jedoch nicht mehr sagen. Einmal gab sie an, nur ein paar Monate mit ihm liiert gewesen zu sein. Auf die Frage, warum sie die Wohnsituation nicht geändert hat, obwohl die Beziehung beendet wurde, erklärte die BF, sie wollte nichts an der Wohnsituation ändern, dann wieder gab sie an, sie musste froh sein, mit vier Kindern eine Wohnung zu bekommen. Auch die Frage zum Mietverhältnis, was sie anfangs gezahlt hat, ob sie weniger oder mehr bezahlt hat, wie groß die Wohnung zu Beginn war und wer die Mietzahlungen erhält, wurden mit "ich kann mich nicht erinnern" oder widersprüchlich beantwortet. So erklärte die BF einmal, nur die Eltern von RS hätten die Mietzahlungen erhalten, dann wieder erklärte die BF, RS habe als Eigentümer die Miete erhalten. Auf Nachfrage erklärte die BF, ab Übergabe des Hauses 2001 bzw.
- RS jedoch gab an, die Miete habe immer die Eltern erhalten und begründete dies mit dem Fruchtgenußrecht der Eltern. Als Wohnungsgeber scheint jedoch immer RS im Zentralen Melderegister auf. Zur Unterbringungsituation der Kinder gab die BF an, sie habe in XXXX keinen Kindergartenplatz bekommen, die Unterbringung in XXXX habe nichts mit dem Arbeitsplatz des RS zu tun, sie bringe die Kinder nach XXXX, konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht sagen, ob ein Bus dahinfährt. Sie erklärte, dass sie die Kindern mit dem Auto bringt. wobei sie zuvor auf die Frage, ob sie ein Auto habe, erklärte: "ja jetzt noch, das werde ich aber noch heute abmelden" geantwortet hat. Vor der belangten Behörde hat die BF jedoch auf die Frage, ob RS die Kinder nach XXXX bringt, mit "selten" geantwortet, meistens sie.Zur Unterbringungsituation der Kinder gab die BF an, sie habe in römisch 40 keinen Kindergartenplatz bekommen, die Unterbringung in römisch 40 habe nichts mit dem Arbeitsplatz des RS zu tun, sie bringe die Kinder nach römisch 40 , konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht sagen, ob ein Bus dahinfährt. Sie erklärte, dass sie die Kindern mit dem Auto bringt. wobei sie zuvor auf die Frage, ob sie ein Auto habe, erklärte: "ja jetzt noch, das werde ich aber noch heute abmelden" geantwortet hat. Vor der belangten Behörde hat die BF jedoch auf die Frage, ob RS die Kinder nach römisch 40 bringt, mit "selten" geantwortet, meistens sie. Die Frage nach der Wohnsituation wurde von der BF in der mündlichen Verhandlung damit beschrieben, dass die Wohnung 73 m2 groß sei, aus einem Vorzimmer inkludiert einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Bad, einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer bestehe. Der im Jahr 2016 vorgelegte Mietvertrag belegt widerum ein Mietverhältnis über eine Wohnung von 110 m
- Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte die BF, wahrscheinlich sei im Mietvertrag eine falsche Größe eingetragen. Die Frage nach der Miethöhe konnte die BF in der folgenden Verhandlung nicht beantworten, wusste jedoch auf Cent genau, wie hoch die Kinderbetreuungskosten sind. Auf die Frage, seit wann sie am XXXX wohne, erklärte die BF seit
- Zur Frage, warum sie seit 2005 laut ZMR an dieser Adresse angemeldet ist, antwortete sie nicht dort gewohnt zu haben, aber gemeldet gewesen zu sein. Erklärt wurde dies von ihrem Rechtsanwalt damit, dass sie nach Salzburg gegangen sei. Die Frage, warum sie nach XXXX gegangen sei, beantwortete die BF damit, dass sie es nicht mehr wisse.Auf die Frage, seit wann sie am römisch 40 wohne, erklärte die BF seit
- Zur Frage, warum sie seit 2005 laut ZMR an dieser Adresse angemeldet ist, antwortete sie nicht dort gewohnt zu haben, aber gemeldet gewesen zu sein. Erklärt wurde dies von ihrem Rechtsanwalt damit, dass sie nach Salzburg gegangen sei. Die Frage, warum sie nach römisch 40 gegangen sei, beantwortete die BF damit, dass sie es nicht mehr wisse. Aus den Angaben der Eltern von RS wie auch des Zeugen XXXX ist klar ersichtlich, dass zwischen der Familie XXXX und der BF eine enge Nahebeziehung besteht. Sie unterstützen sich gegenseitig, die BF nimmt den Substandard der Wohnsituation in Kauf, obwohl sie mit ihren Kindern in XXXX bei ihren Eltern in einem modernen Haus wohnen könnte. Die Eltern von RS betreuen die Kinder mit, die BF unterstützt die Eltern von RS (führt Besorgungen durch, betreut ihre Tiere, hilft beim behinderten Sohn der Eltern von RS) und das Beziehungsverhältnis stellt sich eindeutig wie das zwischen einer Schwiegertochter und den Schwiegereltern dar. Die Eltern von RS werden von den Kindern der BF als Großeltern angesehen und auch mit Opa und Oma bezeichnet. Auch haben sich die "angeblichen Vermieter" - Eltern von RS wie auch RS selbst - ständig auf den geänderten Wohnbedarf der BF eingestellt, ihr mehr Räume zur Verfügung gestellt, Wände eingerissen, um so den Wohnbedarf der BF zu entsprechen. Auch dies bestätigt die enge Nahebeziehung zwischen der BF und RS und seinen Eltern. Der RS ist sogar bereit, eine andere Wohnung in XXXX zu mieten, obwohl er Eigentümer des Hauses in der Neupauerweg 10 ist, um Schwierigkeiten mit der Behörde zu entgehen. Eine Beendigung des angeblichen Mietverhältnisses zur BF wird nicht angedacht, auch dies bestätigt die enge Nahebeziehung.Aus den Angaben der Eltern von RS wie auch des Zeugen römisch 40 ist klar ersichtlich, dass zwischen der Familie römisch 40 und der BF eine enge Nahebeziehung besteht. Sie unterstützen sich gegenseitig, die BF nimmt den Substandard der Wohnsituation in Kauf, obwohl sie mit ihren Kindern in römisch 40 bei ihren Eltern in einem modernen Haus wohnen könnte. Die Eltern von RS betreuen die Kinder mit, die BF unterstützt die Eltern von RS (führt Besorgungen durch, betreut ihre Tiere, hilft beim behinderten Sohn der Eltern von RS) und das Beziehungsverhältnis stellt sich eindeutig wie das zwischen einer Schwiegertochter und den Schwiegereltern dar. Die Eltern von RS werden von den Kindern der BF als Großeltern angesehen und auch mit Opa und Oma bezeichnet. Auch haben sich die "angeblichen Vermieter" - Eltern von RS wie auch RS selbst - ständig auf den geänderten Wohnbedarf der BF eingestellt, ihr mehr Räume zur Verfügung gestellt, Wände eingerissen, um so den Wohnbedarf der BF zu entsprechen. Auch dies bestätigt die enge Nahebeziehung zwischen der BF und RS und seinen Eltern. Der RS ist sogar bereit, eine andere Wohnung in römisch 40 zu mieten, obwohl er Eigentümer des Hauses in der Neupauerweg 10 ist, um Schwierigkeiten mit der Behörde zu entgehen. Eine Beendigung des angeblichen Mietverhältnisses zur BF wird nicht angedacht, auch dies bestätigt die enge Nahebeziehung. XXXX gab selbst an, dass ein Bekannter von RS für die Kinder im Garten einen Spielplatz errichtet hat, von ihnen Möbel angeschafft wurden und er beabsichtige, für sie eine Hütte zu renovieren, die zuvor sein Sohn benutzt habe.römisch 40 gab selbst an, dass ein Bekannter von RS für die Kinder im Garten einen Spielplatz errichtet hat, von ihnen Möbel angeschafft wurden und er beabsichtige, für sie eine Hütte zu renovieren, die zuvor sein Sohn benutzt habe. Die Frage zum Kindesvater wird von der BF nicht beantwortet und damit erklärt, dass sie es nicht wisse. Auf die Frage, ob RS der Vater sei, erklärte sie ebenfalls, dass sie dies nicht wisse, obwohl sie zuvor mitgeteilt hat, mit dem BF seit 2011 keine Lebensgemeinschaft mehr zu führen. Somit wäre die Frage nach der Vaterschaft von RS klar mit nein zu beantworten, wenn die Beendigung der LG wirklich stattgefunden hätte. 2.
- RS hat aufgrund der Ermittlungen durch die belangte Behörde eine eigene Wohnung angemietet und erklärte auf die Frage, warum er eine Wohnung mietet, wenn ihm ein Haus gehört, dies habe er aufgrund der kritischen Situation mit der Behörde gemacht. 2.
- Erst nach Vorbereitung zu Hause hat die BF (von einem vorbereiteten, zweiseitigen Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung von ihr verlesen) ihre Erklärung zur Miete und den Widersprüchen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und abgegeben, die Widersprüche, die sich in ihrer Aussage ergeben habe, mit Stress, Plasmaspenden und privater Putzjob begründet. 2.
- Für den erkennenden Senat steht es zweifelsfrei fest, dass die BF und RS eine Lebensgemeinschaft führen, sie wirtschaften gemeinsam, sie verbringen ihre Freizeit gemeinsam und nutzen die Wohnung gemeinsam. Die vorgelegten Mietverträge sind als Scheinverträge zu werten, da zum einen die angegebenen Wohnflächen mit der tatsächlich genutzten Wohnfläche nicht im Einklang zu bringen ist. Die Höhe der angeblichen Miete hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist auch keinesfalls durch den angeblichen "Substandard" der Wohnräume zu rechtfertigen. Die BF relativiert diesen angeblichen, von ihr zuerst vorgebrachten Substandard selbst in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung. Zum anderen konnte sich die BF nicht an die angeblich zu zahlende Miete erinnern, konnte jedoch auf den Euro genau die Kinderbetreuungskosten angeben. Die behaupteten Mietverträge mit angeblich anderen Mietern wurden von der BF nie vorgelegt. 2.
- Die BF hat unstrittig bei der belangten Behörde die Lebensgemeinschaft mit RS nicht gemeldet bzw. bestreitet die Lebensgemeinschaft und wirkt bei der Ermittlung der Einkommenshöhe des RS nicht mit, Notlage ist daher nicht gegeben und hat die BF damit die unrechte Auszahlung der Leistung in falscher Höhe verursacht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann gemäß § 33 Abs. 1 AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist nach Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Notstandshilfe ist nach Absatz 2, leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.Notlage liegt gemäß Absatz 3, leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bis 30.06.2018 liegt gemäß § 2 Abs. 1 NH-VO Notlage vor, wenn das Einkommen der arbeitslosen Person und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Bis 30.06.2018 liegt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO Notlage vor, wenn das Einkommen der arbeitslosen Person und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Absatz 2, leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Abs. 2 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs.
- Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Absatz 2, das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Als monatliches Einkommen gilt gemäß Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.Als monatliches Einkommen gilt gemäß Absatz 7, leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Gemäß § 36c Abs. 1 AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.Gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben gemäß Abs. 2 leg. cit. alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 anweisen, haben gemäß Absatz 2, leg. cit. alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen. Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können gemäß Abs. 3 leg. cit. von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.Die gemäß Absatz eins und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können gemäß Absatz 3, leg. cit. von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden. Die Abgabenbehörden haben gemäß Abs. 4 leg. cit. für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.Die Abgabenbehörden haben gemäß Absatz 4, leg. cit. für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt sinngemäß. Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist, wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist, wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, abgibt, für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben. Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass die BF im maßgeblichen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 03.09.2012 bis 20.03.2013, 23.03.2013 bis 22.08.2013, 15.12.2013 bis 14.09.2014, 27.09.2014 bis 04.10.2014, 15.11.2014 bis 16.03.2015, 18.03.2015 bis 22.03.2015, 25.04.2015 bis 09.09.2015, 19.01.2016 bis 14.09.2016 und 03.02.2017 bis 31.03.2017 in der Höhe von € 36.419,86 bezogen hat. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. 3.2.
- Gegenständlich geht die belangte Behörde davon aus, dass die BF bei den jeweiligen Anträgen auf Notstandshilfe unwahre Angaben hinsichtlich des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft und maßgebliche Tatsachen der Einkommensverhältnisse des RS unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäß §36c AlVG verschwiegen habe und dadurch zu Unrecht Notstandshilfe zuerkannt bekommen habe, da Notlage nicht vorlag. Die BF widerum bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Nach ständiger Judikatur des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2006, Zl. 2004/08/0263, und vom
- November 2009, Zl. 2009/08/0081).Nach ständiger Judikatur des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2006, Zl. 2004/08/0263, und vom
- November 2009, Zl. 2009/08/0081). Danach begründet zwar das gemeinsame Wohnen allein noch keine Lebensgemeinschaft; für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft - als wesentliches Element, um im Regelungszusammenhang des AlVG von einer Lebensgemeinschaft sprechen zu können - genügt allerdings die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2014, 2013/08/0207, mwN). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt; in der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens rechtfertigt (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis vom
- Oktober 2014). (VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/08/0089)Danach begründet zwar das gemeinsame Wohnen allein noch keine Lebensgemeinschaft; für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft - als wesentliches Element, um im Regelungszusammenhang des AlVG von einer Lebensgemeinschaft sprechen zu können - genügt allerdings die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2014, 2013/08/0207, mwN). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt; in der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens rechtfertigt vergleiche auch dazu das genannte Erkenntnis vom
- Oktober 2014). (VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/08/0089) Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2004/08/0263, VwGH vom
- November 2009, Zl. 2009/08/0081). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 1990, Zl. 89/08/0318). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2007/08/0213). VwGH 27.11.2014, 2013/08/0220Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1990, Zl. 89/08/0318). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2007/08/0213). VwGH 27.11.2014, 2013/08/0220 Gegenständlich bestand zweifelsfrei eine Lebensgemeinschaft, dies ergibt sich eindeutig aus den Erhebungen der belangten Behörde sowie aus den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung. Die BF und RS leben in einem gemeinsamen Haushalt im Haus des RS. Sie wirtschaften gemeinsam - der BF wird Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sie wird von RS sowie seinen Eltern unterstützt, die BF selbst unterstütz die Eltern des RS, RS spielt mit den Kindern bzw. erzieht sie mit. Die maßgeblichen Kriterien einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegen jedenfalls vor. 3.3.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 36c Abs. 6 AlVG 1977 ist, dass "der Leistungsbezieher" (oder ein Angehöriger/Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 AlVG 1977 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 AlVG 1977 abgibt (VwGH vom 28.03.2003, Zl. 99/02/0366).3.3.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 36 c, Absatz 6, AlVG 1977 ist, dass "der Leistungsbezieher" (oder ein Angehöriger/Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG 1977 vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG 1977 abgibt (VwGH vom 28.03.2003, Zl. 99/02/0366). Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben gemäß § 36 Abs. 2 AlVG alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 anweisen, haben gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AlVG alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen. Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können gemäß Abs. leg. cit. von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.Die gemäß Absatz eins und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können gemäß Abs. leg. cit. von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden. Wie bereits oben ausgeführt, bestreitet die BF das Bestehen einer Lebensgemeinschaft und legt daher keine Einkommensnachweise von RS vor. Daher ist im Sinne des Gesetzes (§ 36c Abs. 6 AlVG) für die BF kein Anspruch auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.Wie bereits oben ausgeführt, bestreitet die BF das Bestehen einer Lebensgemeinschaft und legt daher keine Einkommensnachweise von RS vor. Daher ist im Sinne des Gesetzes (Paragraph 36 c, Absatz 6, AlVG) für die BF kein Anspruch auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben. 3.3.
- Die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes, sowie der festgestellten Lebensgemeinschaft hat die BF der belangten Behörde - unstrittig - nicht gemeldet. Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der Empfänger einer Leistung ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611). Der VwGH hat mit Erkenntnis 2006/08/0309 eine Leistungsrückforderung im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG auf Grund der aufgezeigten Meldepflichtverletzung gemäß § 36c Abs. 6 AlVG als rechtmäßig festgestellt.Der VwGH hat mit Erkenntnis 2006/08/0309 eine Leistungsrückforderung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG auf Grund der aufgezeigten Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, AlVG als rechtmäßig festgestellt. Der VwGH führt aus, dass im Falle die Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) selbst davon ausgegangen sein mag, es liege keine Lebensgemeinschaft vor (durch die Nutzung zweier Wohnungen als eine Wohneinheit), und deswegen eine Angabe im Antragsformular unterlassen hat, begründet keine unverschuldete Unkenntnis, da der Arbeitslose auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim Arbeitsmarktservice notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, VwGH vom 13.08.2013, Zl. 2012/08/0280). Jedoch ist im vorliegenden Fall nicht von einem Irrtum auszugehen, sondern zeigen die Scheinmietverträge sowie die Anmeldungen lt. ZMR und schlußendlich die "Anmietung" einer Mietwohnung des RS, der über ein eigenes Haus verfügt, dass hier bewusst gerade ein Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft bewiesen werden sollte. Durch die Verschweigung der (neuerlichen) Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit RS, hat die BF die unrechte Auszahlung der ungekürzten Notstandshilfe herbeigeführt und ist gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung dieser unrechten Auszahlung verpflichtet.Durch die Verschweigung der (neuerlichen) Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit RS, hat die BF die unrechte Auszahlung der ungekürzten Notstandshilfe herbeigeführt und ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung dieser unrechten Auszahlung verpflichtet. Die belangte Behörde hat gegenständlich zu Recht den Notstandshilfebezug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingestellt und die BF zur Rückzahlung verpflichtet, sowie die Notstandshilfe mangels Notlage ab 01.04.2017 eingestellt. Den Beschwerden war aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben und die bekämpften Beschwerdevorentscheidungen zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2169120.1.00