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{'item': 'I401 2106539-1'}

Obsah (9)§ 67Art. 133§ 111§ 35§ 58§ 33§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlI401 2106539-1 SpruchI401 2106539-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER ü

§ 67Abs.

10 ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH, Marktplatz 9, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 03.11.2014 betreffend "Beitragshaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG" zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von € 7.438,29 auf € 6.731,42 herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 03.11.2014 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gegenüber XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge der XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) in der Höhe von insgesamt € 7.438,29 (Spruchpunkt 1.) aus, und verpflichtete sie, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
  2. Mit Bescheid vom 03.11.2014 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gegenüber römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge der römisch 40 (in der Folge: Primärschuldnerin) in der Höhe von insgesamt € 7.438,29 (Spruchpunkt 1.) aus, und verpflichtete sie, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Über die Firma sei mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.03.2014 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Die gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge seien somit als uneinbringlich anzusehen. Die Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH (in der Folge: IEF GmbH) in Höhe von € 3.626,75 sei bei den im Spruch genannten Beträgen berücksichtigt worden. Für den Beitragszeitraum März bis Juli 2013 seien Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Zudem seien die Beiträge im haftungsrelevanten Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2014 sowie die Nebengebühren nicht zur Gänze entrichtet worden. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liege insoweit vor, als für die Dienstnehmerin Eva M die Beiträge für die Kündigungsentschädigungen laut Forderung gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (in der Folge: IEF) nachverrechnet worden seien. In diesem Fall sei keine Meldeerstattung erfolgt, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung

§ 111ASVG der zur Vertretung befugten Person der Beitragsschuldnerin vorliege.

Eine Übertragung der Erfüllung dieser Pflichten auf einen Bevollmächtigten

§ 35Abs.

3 ASVG sei nicht erfolgt, da ein solcher unter Angabe von Name und Anschrift und unter dessen Mitfertigung der Kasse nicht bekannt gegeben worden sei. Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liege nicht vor, sodass die Geschäftsführerin als Vertreterin der Dienstgeberin für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet gewesen sei.Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liege insoweit vor, als für die Dienstnehmerin Eva M die Beiträge für die Kündigungsentschädigungen laut Forderung gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (in der Folge: IEF) nachverrechnet worden seien. In diesem Fall sei keine Meldeerstattung erfolgt, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung

Paragraph 111, ASVG der zur Vertretung befugten Person der Beitragsschuldnerin vorliege. Eine Übertragung der Erfüllung dieser Pflichten auf einen Bevollmächtigten

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG sei nicht erfolgt, da ein solcher unter Angabe von Name und Anschrift und unter dessen Mitfertigung der Kasse nicht bekannt gegeben worden sei. Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liege nicht vor, sodass die Geschäftsführerin als Vertreterin der Dienstgeberin für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet gewesen sei. Die Gleichbehandlungspflicht sei verletzt worden, weil laut IEF für die Dienstnehmerinnen Eva M ab 01.07.2013 und für Gerda S ab 01.12.2013 keine Löhne bezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ungeachtet des Schreibens der belangten Behörde vom 14.10.2014 keine Stellungnahme zu ihrer allfälligen Geschäftsführerhaftung

§ 67Abs.

10 ASVG abgegeben. Da sowohl die Behauptungs- als auch die Beweislast bezüglich der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten in ihrer Sphäre gelegen und dieser Beweis ungeachtet der bestehenden Sachlage nicht erbracht worden sei, habe die belangte Behörde von einer Verletzung derselben auszugehen und eine Ungleichbehandlung der Gläubiger in Hinblick auf die Befriedigung der Forderung zu Lasten der belangten Behörde anzunehmen. Das sei als Verschulden iSd § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG zu werten.Die Gleichbehandlungspflicht sei verletzt worden, weil laut IEF für die Dienstnehmerinnen Eva M ab 01.07.2013 und für Gerda S ab 01.12.2013 keine Löhne bezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ungeachtet des Schreibens der belangten Behörde vom 14.10.2014 keine Stellungnahme zu ihrer allfälligen Geschäftsführerhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG abgegeben. Da sowohl die Behauptungs- als auch die Beweislast bezüglich der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten in ihrer Sphäre gelegen und dieser Beweis ungeachtet der bestehenden Sachlage nicht erbracht worden sei, habe die belangte Behörde von einer Verletzung derselben auszugehen und eine Ungleichbehandlung der Gläubiger in Hinblick auf die Befriedigung der Forderung zu Lasten der belangten Behörde anzunehmen. Das sei als Verschulden iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG zu werten. Die Beschwerdeführerin habe es als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin unterlassen, die im Spruch verfahrensgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge termingerecht an die belangte Behörde abzuführen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme auf die Meldepflichtverletzung zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens allfälliger Beitragsschulden diese zum einen noch nicht bekannt gewesen seien, zum anderen sie zu jener Zeit faktisch gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, Meldungen zu veranlassen. Dies auf Grund des Umstandes, dass die Primärschuldnerin aufgrund massiver finanzieller Probleme nicht einmal mehr in der Lage gewesen sei, ausreichend Vermögen nachzuweisen, welches für eine Eröffnung und Einleitung eines Insolvenzverfahrens erforderlich gewesen wäre. Wie dem Konkursantrag der Primärschuldnerin zu entnehmen sei, sei diese sehr rasch in eine massive wirtschaftliche Schieflage geraten, da Kundenforderungen nicht mehr einbringlich gewesen seien. Diese hätten gegenüber diversen Vertragspartnern bestanden, welche sich in erster Linie in Nigeria aufgehalten und die Zahlungen eingestellt hätten. Die Einbringlichmachung sei aussichtslos gewesen. In dieser Situation habe der Primärschuldnerin jede Liquidität gefehlt und sei die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr in der Lage gewesen, eine operative Tätigkeit für die Primärschuldnerin zu entfalten. Es liege daher kein wie auch immer geartetes schuldhaftes Verhalten ihrerseits vor. Der angefochtene Bescheid begnüge sich diesbezüglich mit allgemeinen Ausführungen, die nicht geeignet seien, die behauptete schuldhafte Meldepflichtverletzung zu begründen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass eine solche gar nicht vorgelegen sei. Wie die belangte Behörde bei der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht richtig ausführe, hätten keine Dienstnehmer Zahlungen von der Primärschuldnerin erhalten. Die Anschreiben der belangten Behörde dürften untergegangen sein. Selbstverständlich sei sie jederzeit bereit, ihrer Behauptungs- und Beweislast nachzukommen. Angesichts des Umstandes, dass im fraglichen Zeitraum keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien, weil die Primärschuldnerin über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügt habe und keine Liquidität mehr vorhanden gewesen sei, sei sie auch nicht in der Lage gewesen, Löhne oder andere Forderungen zu bedienen und damit auch Beiträge abzuführen. Sie sei bereit, dies durch die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen, und es könnten auch Unterlagen der ehemaligen Steuerberatungskanzlei nachgereicht werden, aus welchen sich dies ergebe.
  2. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 23.04.2015 gab die belangte Behörde den Verfahrensgang des erstinstanzlichen Verfahrens wieder. Sie nahm auch Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde sowie den (erst) nach der Erlassung des Bescheides geführten Schriftverkehr, so auch auf das Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.
  3. In diesem Schriftsatz legte sie unter anderem dar, dass nach Prüfung der Angelegenheit hinsichtlich der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht der haftungsrelevante Zeitraum auf den Zeitraum von Juni 2013 bis Jänner 2014 einzuschränken sei. Die Beiträge für Februar 2014 seien mit Ende des Monats fällig und müssten bis
  4. des Folgemonats bezahlt werden. Da das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung bereits am 10.03.3014 nicht eröffnet worden sei, könnten diese Beiträge nicht mehr geltend gemacht werden. Darüber hinaus tätigte die belangte Behörde Ausführungen zu der auf Grund der erhobenen Beschwerde erneut erfolgten Überprüfung des Haftungsbetrages, welche mit einer weiteren - allerdings nicht verfahrensgegenständlichen - Beitragsnachverrechnung vom 18.02.2015 und einem nachträglich errechneten Haftungsbetrag in der Höhe von € 3.720,03 verbunden gewesen sei.
  5. In der ergänzenden Stellungnahme vom 09.06.2016 schlüsselte die belangte Behörde erneut die sich aus der Beitragsprüfung vom 24.07.2014 ergebenden Beitragszeiträume Nachrechnungs- und Haftungsbeträge die Dienstnehmerin Eva M betreffend auf. Von der Ungleichbehandlung seien die Beitragsmonate Juni 2013 bis Jänner 2014 betroffen. Bei den (angeführten) Beträgen handle es sich um Beitragsmeldungen, welche über das Programm ELDA vom Steuerberater der Primärschuldnerin veranlasst worden sei. Es sei erkennbar, dass die gemeldeten Beiträge - mit Ausnahme des Beitragsmonats Juni 2013, der zum Teil abgedeckt worden sei, - den verbuchten Beiträgen entsprächen. Die Beiträge seien in weiterer Folge nicht bezahlt worden. Die in der Beitragsnachverrechnung vom 24.07.2014 nachverrechneten Beiträge beträfen andere, zusätzliche Beitragsgrundlagen, welche die Primärschuldnerin nicht gemeldet habe. Diese hätten personenbezogen nachverrechnet werden müssen. Die von der Ungleichbehandlung betroffenen Beitragsmonate Juni 2013 bis Jänner 2014 hätten mit den Beiträgen der schuldhaften Meldepflichtverletzung daher nicht zu tun.
  6. Mit Schreiben vom 20.09.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 23.04.2015 sowie vom 09.06.2016 und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bekannt zu geben und nachzuweisen, welche fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge jeweils im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.01.2014 ausgehaftet hätten und welche Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten geleistet worden seien. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekannt zu geben, inwiefern in diesem Zeitraum liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien, ab welchem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien und wann die letzte Zahlung an einen Gläubiger erfolgt sei. Schließlich sei bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerdesache die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin langte in der Folge nicht ein.
  7. In dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die Dienstnehmerin Eva M gegenüber der IEF GmbH eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 01.
  8. bis 30.06.2013 (samt Sonderzahlung) und eine Urlaubsabgeltung (samt Sonderzahlung) für den Zeitraum vom 01.
  9. bis 28.07.2013 (sowie die gesetzliche Abfertigung) mit der Begründung geltend gemacht habe, dass das Arbeitsverhältnis wegen fristwidriger Arbeitgeberkündigung mit 28.02.2013 geendet habe. Es sei von Interesse, ob diese Dienstnehmerin ihre Ansprüche mit einer Klage gerichtlich eingefordert habe und - wenn ja - ob es ein Urteil des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes oder einen zwischen der Primärschuldnerin und dieser Dienstnehmerin abgeschlossenen (gerichtlichen) Vergleich gebe. Allenfalls wäre der von der IEF GmbH erlassene Bescheid über den von dieser Dienstnehmerin gestellten Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt zu übermitteln. Die Dienstnehmerin Gerda S habe an die IEF GmbH die Forderung gerichtet, ihr das laufende Entgelt vom 01.12.2013 bis 10.03.2014, die (laufende) Kündigungsentschädigung vom 11.
  10. bis 10.06.2014, die Sonderzahlung vom 11.
  11. bis 30.06.2014 und die Urlaubsabgeltung (samt Sonderzahlung) vom 01.
  12. bis 24.07.2014 (sowie die gesetzliche Abfertigung) zu leisten. Für diese Dienstnehmerin wäre ebenfalls der von der IEF GmbH erlassene Bescheid über das gewährte Insolvenz-Entgelt zu übermitteln. Im Vorlagebericht der VGKK vom 23.04.2015 sei unter anderem ausgeführt worden, dass sich bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin der Haftungsbetrag (in der Höhe von insgesamt € 5.771,08) aus dem (laufenden) Entgelt und den Sonderzahlungen für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 10.03.2014 zusammensetze. Die von ihr gegenüber der IEF GmbH geltend gemachten Ansprüche seien (als Differenz zwischen den abgerechneten Beiträgen) bis zur Höchstbeitragsgrundlage nachverrechnet worden. Aus dem Bescheid der IEF GmbH vom 20.11.2014 ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin für den angeführten Zeitraum ein laufendes (Insolvenz-) Entgelt "nur" in der Höhe von € 3.859,--, € 3.850,-- bzw. € 3.845,-- sowie eine Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen gewährt worden sei. Es wäre der gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene (Teil-) Bescheid der IEF GmbH zu übermitteln, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die von ihr erhobenen Insolvenz-Entgeltforderungen erhalten habe. Die Dienstnehmerin Gerda S. und die Beschwerdeführerin hätten ihre Forderungen gegenüber der IEF GmbH ab 01.12.2013 geltend gemacht, was ein Indiz dafür wäre, dass die Primärschuldnerin über keine hinreichenden finanziellen Mittel mehr verfügt haben dürfte. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, den sich allenfalls ergebenden neuen Haftungsbetrag bekannt zu geben.
  13. In Reaktion auf dieses Schreiben legte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2018 dar, dass den Forderungen der Dienstnehmerinnen Gerda S und Eva M die (mitgesandten) Anträge der Arbeiterkammer zu Grunde gelegen wären. Aus ihren Unterlagen ergebe sich, dass die Primärschuldnerin noch über hinreichende finanzielle Mittel verfügt habe. Denn die Beschwerdeführerin habe bis 10.03.2014 ein Entgelt bezogen. Der neue Haftungsbetrag sei bereits in der Beschwerdevorlage vom 23.04.2015 detailliert aufgeschlüsselt worden.
  14. Von der ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2018 eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Schriftsatz der belangten Behörde Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Die Primärschuldnerin wurde am 01.06.1982 in das Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.03.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Unternehmen mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Primärschuldnerin wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin vertrat als handelsrechtliche Geschäftsführerin die Primärschuldnerin ab dem 01.10.1994 selbständig nach außen. 1.
  18. Bei der Primärschuldnerin fand infolge des Insolvenzverfahrens eine (neue) Beitragsprüfung vom 23.07.2014 über den Prüfzeitraum Jänner 2009 bis Februar 2012 statt. 1.3.
  19. Die Dienstnehmerin Eva M erhielt von der IEF GmbH eine "Forderung ohne Rang", welche sich aus (der gesetzlichen Abfertigung und) einer monatlichen Kündigungsentschädigung in der Höhe von € 361,-- für die Zeit vom 01.
  20. bis 31.05.2013 (sowie den Zinsen und Zinsen für die Abfertigung) sowie einer Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 328,-- für 20 Arbeitstage zusammensetzte. Bei dieser Dienstnehmerin erfolgte die Nachverrechnung von Beiträgen, weil das zwischen der Primärschuldnerin und ihr bestehende Dienstverhältnis wegen "fristwidriger Arbeitgeberkündigung" mit 28.02.2013 geendet hat und das ihr gebührende Entgelt nicht gemeldet wurde und die Beiträge nicht abgeführt wurden. 1.3.
  21. Die Dienstnehmerin Gerda S erhielt von der IEF GmbH eine "Forderung ohne Rang", welche sich aus dem laufenden Entgelt in der Höhe von € 308,-- monatlich für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 10.03.2014, einem Urlaubszuschuss und einer Weihnachtsremuneration von jeweils € 60,-- für die Zeit vom 01.
  22. bis 10.03.2014, der gesetzlichen Abfertigung, einer Kündigungsentschädigung in der Höhe von monatlich € 359,-- für die Zeit vom 11.
  23. bis 30.06.2014 und einer Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 294,-- für 18 Arbeitstage sowie den Zinsen zusammensetzte. 1.3.
  24. Die Beschwerdeführerin erhielt von der IEF GmbH eine "Forderung ohne Rang", welche sich aus dem laufenden Entgelt in der Höhe von monatlich € 3.859,-- für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 10.03.2014, einem Urlaubszuschuss von € 736,--für die Zeit vom 01.
  25. bis 10.03.2014, einer Weihnachtsremuneration von € 4.522,-- für die Zeit vom 01.01.2013 bis 10.03.2014 (und Zinsen), einer Kündigungsentschädigung in der Höhe von monatlich € 4.476,-- für die Zeit vom 11.
  26. bis 31.07.2014 und von € 3.804,-- für die Zeit vom 01.
  27. bis 31.08.2014 sowie für die Zeit vom 01.
  28. bis 30.09.2014 von € 2.861,-- und einer Urlaubsersatzleistung für 30 Arbeitstage in der Höhe von € 6.100,-- sowie der gesetzlichen Abfertigung zusammensetzte. Die Beträge waren Nettobeträge. 1.
  29. Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Primärschuldnerin ist im Zeitraum Juni 2013 bis Jänner 2014 ihrer gegenüber der belangten Behörde bestehenden Gleichbehandlungspflicht nicht nachgekommen. 1.
  30. Die Primärschuldnerin führte bis Juni 2013 teilweise, hingegen ab Juli 2013 keine Beiträge zur Sozialversicherung an die belangte Behörde ab. Ihr standen im entscheidungswesentlichen Zeitraum (teilweise) noch finanzielle Mittel zur zumindest anteilsmäßigen Entrichtung von Beiträgen zur Verfügung. 1.
  31. Dass die Primärschuldnerin die aus einer Meldepflichtverletzung betreffend die Dienstnehmerin Eva M (Beitragszeiträume März bis Juli 2013) und aus der Gläubigerungleichbehandlung betreffend die Dienstnehmerin Gerda S und die Beschwerdeführerin (Beitragszeiträume Juni 2013 bis Jänner 2014) resultierenden Beträge in der Höhe von € 607,96 und von € 5.449,63, die Gerichtskosten (von Juni bis Dezember 2013) in der Höhe von € 377,52 sowie Verzugszinsen von € 443,95, somit insgesamt € 2.276,98, schuldet, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 1.
  32. Es können keine Feststellungen zur Höhe der im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.01.2014 insgesamt fälligen und aushaftenden Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin sowie zur Höhe der in diesem Zeitraum zur Verfügung stehenden liquiden Mittel und der auf die Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin legte trotz mehrmaliger Aufforderung weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Unterlagen vor.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für den angeführten Zeitraum ergibt sich aus einem Auszug aus dem Firmenbuch. 2.
  35. Die Feststellungen zur Beitragsprüfung, der Ungleichbehandlung der Gläubiger bzw. der belangten Behörde und den Meldeverstößen wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass die Dienstnehmerin Eva M gegenüber der IEF GmbH ab März bis Mai 2013 Entgeltforderungen geltend machte, der Dienstnehmerin Gerda S bis 30.11.2013 das (Netto-) Entgelt ausbezahlt wurde und die Beschwerdeführerin bis 30.09.2013 einen Lohn bezogen hat und damit die auf die Löhne entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten wurden, was sich insbesondere aus den gegenüber der IEF GmbH geltend gemachten Entgeltforderungen ab Dezember 2013 bzw. Oktober 2013 ergibt. Es sind auch die Feststellungen über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung nicht strittig, zumal sie einem aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch entnommen werden können. 2.
  36. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (mit Schreiben vom 20.09.2017) keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Feststellungen hinsichtlich der Behandlung der Gläubiger ergeben hätten. Dass schon vor der Konkurseröffnung bzw. während des Insolvenzverfahrens Zahlungen gänzlich unterblieben sind, wurde von ihr ebenfalls nicht belegt. Zu Spruchpunkt A):
  37. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 67Abs.

10 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2013) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58Abs. 5 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,) haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2. Voraussetzung für die Vertreterhaftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters.3.2. Voraussetzung für die Vertreterhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters. 3.2.

  1. Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass über die Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.03.2014 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dadurch wird die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin dokumentiert. 3.2.
  2. Haftungspflichtiger Vertreter der Beitragsschuldnerin: Auf Grund ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Vertreterin im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Auf Grund ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Vertreterin im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen. Damit sind der Beschwerdeführerin die festgestellten Verstöße gegen die Meldeverpflichtung und Verpflichtung zur Beitragsentrichtung zuzurechnen. 3.2.
  3. Schuldhafte Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten: Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I Nr. 62/2010, wurde der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage das Erk. eines verstärkten Senates des VwGH vom 12.12.2000, Zlen. 98/08/0191, 0192), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. die Erk. des VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070; vom 11.04.2018, Zl. 2015/08/0038).Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert vergleiche zur vorangehenden Rechtslage das Erk. eines verstärkten Senates des VwGH vom 12.12.2000, Zlen. 98/08/0191, 0192), dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche das Erk. des VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche die Erk. des VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070; vom 11.04.2018, Zl. 2015/08/0038). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213, vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213, vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen (vgl. das auf § 25a Abs. 7 BUAG Bezug nehmende Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0043; vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169).Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen vergleiche das auf Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG Bezug nehmende Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0043; vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040) ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040) ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, aus welchen ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde hinsichtlich der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge nicht schlechter behandelt hat als andere Gläubiger. Im gegenständlichen Fall wurden unbestritten die (Netto-) Löhne der Dienstnehmerin Gerda S und der Beschwerdeführerin, die ebenfalls als Gläubigerin der Primärschuldnerin anzusehen sind, bis 30.11.2013 bzw. 30.09.2013 bezahlt, hingegen wurde die Forderung der belangten Behörde auf (die bis zum 15.12.2013 bzw. 15.10.2013 vorzunehmende) Abfuhr der darauf entfallenden und auch einbehaltenen (Neben-) Beiträge zur Sozialversicherung nicht, auch nicht anteilig, befriedigt. Von der Beschwerdeführerin wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Sie wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine Aufstellung der im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und der sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, wodurch sie ihre sie treffende besondere Mitwirkungspflicht verletzt hat. Ihr ist infolge der Ungleichbehandlung von Gläubigern eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung zur Last zu legen, in dem sie durch die teilweise Tilgung der Forderungen der Dienstnehmer die fälligen Beitragsforderungen der belangten Behörde nicht beglich. Dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist ihr als haftungsbegründendes Verschulden zur Last zu legen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin (nur) bis 30.09.2013 das Entgelt erhielt und die Dienstnehmerin Gerda S der Lohn bis 30.11.2103 ausbezahlt wurde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Primärschuldnerin noch beschränkt finanzielle Mittel zur Verfügung standen und die Beitragspflicht unabhängig von der Auszahlung der Löhne bestand. Des Weiteren zählen zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten die

§ 111ASVG i

Vm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen.Des Weiteren zählen zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten die

Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten (VwGH vom 27.07.2001, 2001/08/0069).

§ 33

ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin es unterlassen Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß zu deren Fälligkeit bei der belangten Behörde zu melden. Es liegt daher eine schuldhafte Meldepflichtverletzung

§ 111

ASVG der zur Vertretung befugten Person der Beitragsschuldnerin vor.Es liegt daher eine schuldhafte Meldepflichtverletzung

Paragraph 111, ASVG der zur Vertretung befugten Person der Beitragsschuldnerin vor. Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschrift nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem § 35 Abs. 3 ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten). Hat aber ein Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht bestritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Personalverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse

den §§ 33 und 34 iVm 111 ASVG verantwortlich und zu Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet.Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschrift nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem Paragraph 35, Absatz 3, ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten). Hat aber ein Dienstgeber den in Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht bestritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Personalverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse

den Paragraphen 33 und 34 in Verbindung mit 111 ASVG verantwortlich und zu Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Im gegenständlichen Fall ist eine Übertragung der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auf einen Bevollmächtigten

§ 35Abs.

3 ASVG nicht erfolgt, da kein solcher unter Angabe von Name und Anschrift und unter dessen Mitfertigung der Kasse bekannt gegeben wurde. Eine das Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liegt somit nicht vor, sodass die Beschwerdeführerin als Vertreter der Dienstgeberin für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet war.Im gegenständlichen Fall ist eine Übertragung der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auf einen Bevollmächtigten

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG nicht erfolgt, da kein solcher unter Angabe von Name und Anschrift und unter dessen Mitfertigung der Kasse bekannt gegeben wurde. Eine das Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liegt somit nicht vor, sodass die Beschwerdeführerin als Vertreter der Dienstgeberin für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet war. Die Beschwerdeführerin bestreitet primär, dass sie als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ein Verschulden an der Nichtabfuhr von Beiträgen treffe. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass zum Zeitpunkt des Entstehens allfälliger Beitragsschulden diese einerseits noch nicht bekannt gewesen seien und andererseits die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt faktisch auch gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, Meldungen zu veranlassen. Dies aufgrund des Umstandes, dass die Primärschuldnerin aufgrund massiver finanzieller Probleme schließlich nicht einmal in der Lage gewesen sei, ausreichend Vermögen nachzuweisen, welches für eine Eröffnung und Einleitung eines Insolvenzverfahrens erforderlich gewesen wäre. Des Weiteren sei sie aufgrund des Umstandes, dass im fraglichen Zeitraum keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien, da die Primärschuldnerin über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügt habe und keine Liquidität mehr vorhanden gewesen sei, auch nicht in der Lage gewesen Löhne oder Gehälter oder andere Forderungen zu bedienen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen durch keine Unterlagen belegt. Sie hat auch keine konkreten Angaben gemacht, in welchem Ausmaß die Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis den anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt wurden. Der allgemein gehaltene Einwand, dass keine ausreichenden Mittel zur Beitragsentrichtung vorhanden gewesen seien, reicht jedenfalls nicht aus, um ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin zu begründen. Was die Nachverrechnung von Beiträgen vom 24.07.2014, welche die Grundlage für die Feststellung schuldhafter Meldeverpflichtungen

§ 111

ASVG bildeten, betrifft, wurde der Dienstnehmerin Eva M, deren Dienstverhältnis durch "fristwidrige Arbeitgeberkündigung" mit 28.02.3013 beendet worden sei, mit rechtskräftigem Bescheid der IEF GmbH vom 09.09.2014 die Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2013 (sowie eine Abfertigung und Zinsen) zuerkannt.Was die Nachverrechnung von Beiträgen vom 24.07.2014, welche die Grundlage für die Feststellung schuldhafter Meldeverpflichtungen

Paragraph 111, ASVG bildeten, betrifft, wurde der Dienstnehmerin Eva M, deren Dienstverhältnis durch "fristwidrige Arbeitgeberkündigung" mit 28.02.3013 beendet worden sei, mit rechtskräftigem Bescheid der IEF GmbH vom 09.09.2014 die Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2013 (sowie eine Abfertigung und Zinsen) zuerkannt. Die Entscheidung der IEF GmbH bewirkt eine Bindung der den Antragstellern zugesprochenen Insolvenz-Entgelte, weil mit ihr eine Hauptfrage mit bindender Wirkung entschieden wurde, die in diesem Verfahren Hauptfrage war. Die Beschwerdeführerin erstattete an die belangte Behörde keine Meldungen über die zur Verlängerung der Pflichtversicherung führenden Kündigungsentschädigungen. Auf Grund der ihr zur Last zu legenden schuldhaften Meldepflichtverletzung

§ 111

ASVG haftet sie für die nicht abgeführten Beiträge, die mit der nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen verbundenen Verlängerung der Pflichtversicherung nachverrechnet wurden.Die Beschwerdeführerin erstattete an die belangte Behörde keine Meldungen über die zur Verlängerung der Pflichtversicherung führenden Kündigungsentschädigungen. Auf Grund der ihr zur Last zu legenden schuldhaften Meldepflichtverletzung

Paragraph 111, ASVG haftet sie für die nicht abgeführten Beiträge, die mit der nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen verbundenen Verlängerung der Pflichtversicherung nachverrechnet wurden. 3.2.

  1. Kausalität der Pflichtverletzung: Ein Meldeverstoß ist dann für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung der Beiträge an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2009/08/0215).Ein Meldeverstoß ist dann für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung der Beiträge an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2009/08/0215). Wie bereits dargelegt, haftet im Fall der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368). Gegenständlich hat infolge der an die Dienstnehmerin Gerda S und die Beschwerdeführerin erfolgten Lohnzahlungen eine Benachteiligung der belangten Behörde als Gläubigerin stattgefundenen. Damit haftet die Beschwerdeführerin für die die gegenständlichen Beitragszeiträume von März 2013 bis Jänner 2014 betreffende Beitragsschuld.Wie bereits dargelegt, haftet im Fall der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze vergleiche das Erk. des VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368). Gegenständlich hat infolge der an die Dienstnehmerin Gerda S und die Beschwerdeführerin erfolgten Lohnzahlungen eine Benachteiligung der belangten Behörde als Gläubigerin stattgefundenen. Damit haftet die Beschwerdeführerin für die die gegenständlichen Beitragszeiträume von März 2013 bis Jänner 2014 betreffende Beitragsschuld. Hingegen war ein Meldeverstoß bzw. die Gläubigerungleichbehandlung für die Uneinbringlichkeit der Beiträge für den Zeitraum Februar 2012 nicht mehr kausal. Der für diesen Zeitraum geltend gemachte Haftungsbetrag in der restlichen Höhe von € 559,23 hätte auch bei einer Gläubigergleichbehandlung nicht einbringlich gemacht werden können. Die mit Ende Februar 2013 fälligen Beiträge hätten bis zum 15.03.2013 gemeldet und an die belangte Behörde abgeführt werden müssen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.03.2014 wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig war. Da die Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war, fehlt es an der für eine schuldhafte Meldepflichtverletzung geforderten Kausalität. Dies schließt eine Haftung der Beschwerdeführerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG für die von der VGKK für Februar 2013 geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 559,23 wegen mangelnder Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden aus.Dies schließt eine Haftung der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die von der VGKK für Februar 2013 geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 559,23 wegen mangelnder Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden aus. Darüber hinaus rechnete die belangte Behörde die Beiträge bei der Dienstnehmerin Eva M, die gegenüber der IEF GmbH eine Kündigungsentschädigung vom 01.
  2. bis 30.06.2013 geltende machte, nach. Mit Bescheid der IEF GmbH vom 09.09.2014 wurden ihr jedoch ein Insolvenz-Entgelt "nur" bis 31.05.2013 zugesprochen, sodass die belangte Behörde die auf die Kündigungsentschädigung für den Monat Juni 2013 zu Unrecht nachverrechnet hat. 3.2.
  3. Haftung für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze:

§ 83ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen.

Die Haftung der Beschwerdeführerin umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG sowie des Ersatzes der Verwaltungskosten. Beitragszuschläge wurden nicht angelastet. Eine Ratenvereinbarung wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038).

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen. Die Haftung der Beschwerdeführerin umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sowie des Ersatzes der Verwaltungskosten. Beitragszuschläge wurden nicht angelastet. Eine Ratenvereinbarung wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038). 3.2.

  1. Die Beschwerdeführerin bekämpfte in der Beschwerde nicht die Ermittlung der Höhe der aushaftenden Beiträge. Auch im Beschwerdeverfahren gab sie zu der Höhe der aushaftenden Beträge keine Erklärung ab. Eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Höhe der (noch) aushaftenden Beiträge konnte nicht festgestellt werden. 3.2.
  2. Der insgesamt vorgeschriebene Betrag war daher von € 7.438,29 auf € 6.731,42 (Meldepflichtverletzung: € 500,43, Gläubigerungleichbehandlung: € 5.449,54; Verzugszinsen lt. Bescheid: € 443,93 und Gerichtskosten: € 337,52) zu reduzieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2106539.1.00

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