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{'item': 'I419 2013951-2'}

Obsah (6)§ 57Art. 133§ 52§ 46§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlI419 2013951-2 SpruchI419 2013951-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS ü

§ 57Asyl

G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 14.08.2013 als angeblicher Algerier mit falschem Namen und Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz, zunächst mit Armut, dann mit religiösen Problemen und dem Fehlen politischer Rechte begründet, den das BFA abwies, dabei unter einem eine Rückkehrentscheidung erließ und die Ausweisung nach Algerien für zulässig erklärte, was dieses Gericht am 21.03.2017 zur Gänze bestätigte.
  2. Der Beschwerdeführer reiste pflichtwidrig nicht aus, und die Beschaffung eines algerischen Heimreisezertifikats scheiterte. Er wurde von der Botschaft Tunesiens als dessen Staatsangehöriger mit den im Spruch erstgenannten Daten identifiziert, die auch ein Heimreisezertifikat ausstellte.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt (Spruchpunkt I) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) sowie des Beschwerdeführers Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III).3. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) sowie des Beschwerdeführers Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Zugleich verhängte das BFA mit einem weiteren Spruchpunkt "III" ein drei Jahre währendes Einreiseverbot, aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V).Zugleich verhängte das BFA mit einem weiteren Spruchpunkt "III" ein drei Jahre währendes Einreiseverbot, aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf).

  1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei schon im sechsten Jahr im Bundesgebiet, auch wegen der Dauer des Asylverfahrens, habe sich soziale Bindungen aufgebaut und versucht, eine Existenz aufzubauen. Er habe eine Einstellungszusage sowie eine Deutschprüfung und sei keine Gefahr für Ordnung oder Sicherheit. Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist lediger Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit seiner Antragstellung im Inland auf, lebt von der Grundversorgung und ist gesund und arbeitsfähig. Keine psychische oder physische Beeinträchtigung steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegen. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat seinen Vater, vier Brüder und eine Schwester. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und übte dort zuletzt Hilfstätigkeiten als Gärtner, Maler und Baugehilfe aus, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt verdiente. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und keine maßgebliche soziale und integrative Verfestigung und bezieht Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lernte Ende 2015 XXXX kennen. Sie lebt nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Person dieses Namens ist und war im Inland seit Einführung des ZMR nicht gemeldet.Der Beschwerdeführer lernte Ende 2015 römisch 40 kennen. Sie lebt nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Person dieses Namens ist und war im Inland seit Einführung des ZMR nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er spricht arabisch und nach eigenen Angaben seit Ende 2017 Deutsch auf Niveau A2 sowie ein wenig Englisch, Italienisch und Französisch. Nach eigenen Angaben verfügt er auch über eine Einstellungszusage und will arbeiten, statt Grundversorgung zu beziehen. Im Falle der Rückkehr hat er keine Verfolgung zu befürchten. Er befürchtet, dort keine Arbeit und ein schlechtes Leben zu haben. Der Beschwerdeführer befürchtet nicht, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe oder andere Sanktionen drohen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer dergleichen droht. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung, seiner Schulbildung und seiner Sozialisierung im Herkunftsstaat kann er sich im tunesischen Arbeitsmarkt integrieren. Er kann seinen Lebensunterhalt dort bestreiten. Aufgrund dessen und der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien auf dem Stand von 21.07.2017 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 16.1.2017). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert (AA 3.2016). Seit der Revolution kam es zu einer markanten Verschlechterung der sozialen und wirtschaftlichen Lage. Die Gründe dafür liegen in der fehlenden Staatsgewalt und im fehlenden Investitionsvolumen. Nach dem Umbruch ging der Tourismus, einer der wichtigsten Arbeitgeber und Devisenbringer des Landes, um mehr als 50% zurück. Hinzu kommt der Kaufkraftverlust der Bevölkerung bedingt durch Inflation und Abwertung des nicht konvertierbaren Tunesischen Dinar (ÖB 11.2016). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 3.2016). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 Prozent, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 3.2016; vgl. GIZ 5.2017). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 3.2016). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 150 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 5.2017).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 3.2016). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 Prozent, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 3.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 3.2016). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 150 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 5.2017). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen vergleichsweise niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 6.2017b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 11.2016). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 16.1.2017). 1.2.2 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 16.1.2017; vgl. USDOS 20.12.2016). Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gewährleistet, jedoch gibt es große regionale Unterschiede. So sind der Süden, das Landesinnere und die Grenzgebiete zu Algerien traditionell benachteiligt gegenüber dem Großraum Tunis und der Küstenregion (ÖB 11.2016). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 20.12.2016). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 20.7.2017).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 16.1.2017; vergleiche USDOS 20.12.2016). Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gewährleistet, jedoch gibt es große regionale Unterschiede. So sind der Süden, das Landesinnere und die Grenzgebiete zu Algerien traditionell benachteiligt gegenüber dem Großraum Tunis und der Küstenregion (ÖB 11.2016). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 20.12.2016). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 20.7.2017). In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 16.1.2017). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z. T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig - die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 60 Dinar, also etwa 10-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zusammengelegt - die Caisse Nationale d'Assurance Maladie - CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio Euro hoch verschuldet - fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 11.2016). 1.2.3 Rückkehr Soweit der Botschaft bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (AA 16.1.2017).Soweit der Botschaft bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (AA 16.1.2017). Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 16.1.2017). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über 2 Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD seit
  3. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. "Dialog Süd" - Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2016). 1.3 Zum Vorbringen: Der Beschwerdeführer hat in Österreich entgegen dem Vorbringen keine familiäre Bindung, sehr wohl hingegen im Herkunftsstaat, den er 2012 verließ. Nachweise über Integrationsmerkmale, die über die zuletzt gerichtlich festgestellten hinausgingen, hat er nicht vorgelegt. Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Herkunftsstaat verwiesen, aus dessen aktueller Version soeben unterTunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Herkunftsstaat verwiesen, aus dessen aktueller Version soeben unter 1.2 zitiert wurde. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  4. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts sowie des Gerichtsakts des Asylverfahrens I413 2013951-
  5. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts sowie des Gerichtsakts des Asylverfahrens I413 2013951-
  6. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis dieses Gerichts im abgeschlossenen Asylverfahren, wobei die Angaben des Beschwerdeführers, einschließlich jener in der mündlichen Verhandlung, auch betreffend den nun festgestellten Herkunftsstaat stimmig und nach den Länderfeststellungen realistisch sind. Die Staatsangehörigkeit und sonstige Identität ergaben sich aus der Identifizierung anlässlich der Beschaffung des Heimreisezertifikats. Nachweise betreffend die behaupteten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers oder eine aktuelle Einstellungszusage liegen nicht vor. Seine Arabisch-Kenntnisse sind nach den in dieser Sprache geführten Einvernahmen und dem Beschwerdeschriftsatz des Asylverfahrens (dort AS 457) erwiesen. Darüber hinaus folgen die Feststellungen den unwidersprochenen gebliebenen Teilen des bekämpften Bescheids und den Abfragen des Straf- und des Registers der Grundversorgung. 2.3 Zur Lage im Herkunftsstaat Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sach-verhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vor-schriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine ein-seitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogene und aktuelle. Der Beschwerdeführer ist ihnen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat zu den vom BFA zugestellten Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgegeben. 2.4 Zum Vorbringen: Die Feststellungen unter 1.3 konnten aus denen des Erkenntnisses des Asylverfahrens und den Aussagen des Beschwerdeführers abgeleitet werden, wobei die Änderung des Herkunftsstaats insofern ohne Bedenken einfließen und integriert werden konnte, als dabei weder sachliche Widersprüche noch substantiierte Einlassungen des Beschwerdeführers im Wege standen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine biografischen Angaben verschleierungshalber unter Angabe eines falschen Staates als Ort des Geschehens machte.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Abweisung der Beschwerde): 3.
  8. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I)3.
  9. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins) Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 28, AS 40) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 28, AS 40) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Demnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I - von der Richtigstellung abgesehen - abzuweisenDemnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch eins - von der Richtigstellung abgesehen - abzuweisen 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit knapp 5,5 Jahren in Österreich auf, allerdings ursprünglich außerdem auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt wurde. Anschließend hat der Beschwerdeführer nun seit bald einem Jahr seine Ausreiseverpflichtung missachtet. Zudem führt er hier kein Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass er in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, dies insbesondere, da er keinerlei Vereins- und sonstige Mitgliedschaften oder andere erfolgreiche Integrationsschritte konkret vorgebracht und belegt hat, abgesehen von der Dauer seines Aufenthaltes. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat, er selbst hat den Großteil seines Lebens - rund 30 Jahre - dort verbracht. Die Bindung an den Herkunftsstaat ist demnach deutlich ausgeprägter als jene zu Österreich. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zum Zweck des Kontakts mit der im Bundesgebiet nicht gemeldeten eventuellen Freundin stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch tatsächlich zur Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unzulässigen Asylantrag erzwungen hat und nun in der Strafhaft fortsetzt. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Demnach war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt II abzuweisen.Demnach war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dies gilt, weil der Beschwerdeführer arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, selbst im Fall mangelnder familiärer Unterstützung. Auch Spruchpunkt III war demnach zu bestätigen.Dies gilt, weil der Beschwerdeführer arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, selbst im Fall mangelnder familiärer Unterstützung. Auch Spruchpunkt römisch drei war demnach zu bestätigen. 3.4 Zum Einreiseverbot (weiterer Spruchpunkt "III"): Das BFA hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Abs. 3 - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind.Das BFA hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Absatz 3, - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind. Nach der Rechtsprechung ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) Geklärt ist jedoch auch, dass die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung, die fallbezogen vorliegt, ein solches Fehlverhalten ist, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390 mwH).Nach der Rechtsprechung ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) Geklärt ist jedoch auch, dass die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung, die fallbezogen vorliegt, ein solches Fehlverhalten ist, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390 mwH). Zu Recht verweist das BFA auch auf die Übereinstimmung des verhängten Einreiseverbots mit Art. 11 der RückführungsRL, wonach ein solches ergeht, wenn einer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Unter diesen Umständen ist die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Zu Recht verweist das BFA auch auf die Übereinstimmung des verhängten Einreiseverbots mit Artikel 11, der RückführungsRL, wonach ein solches ergeht, wenn einer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Unter diesen Umständen ist die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die vom Fremden ausgeht, wird bei weitem nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit enden, wenn dieser im Herkunftsland adäquate Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden haben wird. Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der offenkundigen Absicht, entgegen der Ausreisepflicht zu bleiben, der Mittellosigkeit und des Verlangens, in Österreich arbeiten zu wollen, drei Jahre für sachgerecht hielt, wenngleich dem Bescheid explizite Überlegungen dazu nicht entnommen werden können. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV)3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier) Nach der vom BFA im Spruch angeführten Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.Nach der vom BFA im Spruch angeführten Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Begründend führt das BFA dazu aus, der Beschwerdeführer sei pflichtwidrig nicht ausgereist und habe gegen "das Fremdenpolizei" (gemeint: -gesetz) verstoßen. Aufgrund seines "bereits Gesamtverhaltens" sei seine sofortige Ausreise erforderlich. Es müsse angenommen werden, dass ohne die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung "das Risiko" der Vereitelung oder Verzögerung der von der Behörde zu setzenden Verfahrensschritte bestehe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeigt die Regelung in § 53 Abs. 2 FPG, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als diese gefährdend oder (anderen) öffentlichen Interessen zuwiderlaufend betrachtet, nämlich - im Zusammenhang mit der vom BFA herangezogenen Begründung - die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (Z. 3) oder des MeldeG (Z. 2). Daraus ist, wenngleich die Aufzählung nur demonstrativ ist, im Umkehrschluss ersichtlich, dass einer - aus welchem Grund immer - nicht bestraften Übertretung des FPG nicht das gleiche Gewicht zukommt, sodass sie nicht ohne erschwerende weitere Umstände gleiche Rechtsfolgen begründet.Betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeigt die Regelung in Paragraph 53, Absatz 2, FPG, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als diese gefährdend oder (anderen) öffentlichen Interessen zuwiderlaufend betrachtet, nämlich - im Zusammenhang mit der vom BFA herangezogenen Begründung - die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (Ziffer 3,) oder des MeldeG (Ziffer 2,). Daraus ist, wenngleich die Aufzählung nur demonstrativ ist, im Umkehrschluss ersichtlich, dass einer - aus welchem Grund immer - nicht bestraften Übertretung des FPG nicht das gleiche Gewicht zukommt, sodass sie nicht ohne erschwerende weitere Umstände gleiche Rechtsfolgen begründet. Unter diesem Aspekt lässt die Begründung des Spruchpunkts die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht schlüssig erscheinen, weil auch der Verweis auf das bisherige "Gesamtverhalten" nicht vermittelt, was am Verhalten des Beschwerdeführers als maßgeblich angesehen wurde. Ein Blick auf die Feststellungen lässt allerdings einen die Übertretung nach dem FPG erschwerenden Umstand erkennen, nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur illegal eingereist ist, sondern auch mit falschem Namen und fiktiver Herkunft ein komplettes Asylverfahren durchlaufen hat und nicht einmal nach dessen negativem Abschluss seine wahre Identität preisgab. Schließlich ist fallbezogen auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer angesichts des Fehlens anderer Einkünfte als der Grundversorgung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Schließlich ist fallbezogen auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer angesichts des Fehlens anderer Einkünfte als der Grundversorgung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Die sofortige Ausreise erweist sich damit, wenn schon nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit, so doch in jenem der öffentlichen Ordnung als nötig. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH). 3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der eben in 3.5 erörterten Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Wie gezeigt, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der eben in 3.5 erörterten Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie gezeigt, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - der Fall ist. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Deshalb war die Beschwerde auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot betreffend mittellose Drittstaatsangehörige mit negativ abgeschlossenem Asylverfahren, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot betreffend mittellose Drittstaatsangehörige mit negativ abgeschlossenem Asylverfahren, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2013951.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.