G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G" nicht erteilt (Spruchpunkt I) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) sowie des Beschwerdeführers Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III).3. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) sowie des Beschwerdeführers Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Zugleich verhängte das BFA mit einem weiteren Spruchpunkt "III" ein drei Jahre währendes Einreiseverbot, aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V).Zugleich verhängte das BFA mit einem weiteren Spruchpunkt "III" ein drei Jahre währendes Einreiseverbot, aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf).
G" nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 28, AS 40) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 28, AS 40) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Demnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I - von der Richtigstellung abgesehen - abzuweisenDemnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch eins - von der Richtigstellung abgesehen - abzuweisen 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit knapp 5,5 Jahren in Österreich auf, allerdings ursprünglich außerdem auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt wurde. Anschließend hat der Beschwerdeführer nun seit bald einem Jahr seine Ausreiseverpflichtung missachtet. Zudem führt er hier kein Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass er in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, dies insbesondere, da er keinerlei Vereins- und sonstige Mitgliedschaften oder andere erfolgreiche Integrationsschritte konkret vorgebracht und belegt hat, abgesehen von der Dauer seines Aufenthaltes. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat, er selbst hat den Großteil seines Lebens - rund 30 Jahre - dort verbracht. Die Bindung an den Herkunftsstaat ist demnach deutlich ausgeprägter als jene zu Österreich. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zum Zweck des Kontakts mit der im Bundesgebiet nicht gemeldeten eventuellen Freundin stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch tatsächlich zur Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unzulässigen Asylantrag erzwungen hat und nun in der Strafhaft fortsetzt. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Demnach war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt II abzuweisen.Demnach war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei):
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dies gilt, weil der Beschwerdeführer arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, selbst im Fall mangelnder familiärer Unterstützung. Auch Spruchpunkt III war demnach zu bestätigen.Dies gilt, weil der Beschwerdeführer arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, selbst im Fall mangelnder familiärer Unterstützung. Auch Spruchpunkt römisch drei war demnach zu bestätigen. 3.4 Zum Einreiseverbot (weiterer Spruchpunkt "III"): Das BFA hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Abs. 3 - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind.Das BFA hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Absatz 3, - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind. Nach der Rechtsprechung ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) Geklärt ist jedoch auch, dass die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung, die fallbezogen vorliegt, ein solches Fehlverhalten ist, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390 mwH).Nach der Rechtsprechung ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) Geklärt ist jedoch auch, dass die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung, die fallbezogen vorliegt, ein solches Fehlverhalten ist, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390 mwH). Zu Recht verweist das BFA auch auf die Übereinstimmung des verhängten Einreiseverbots mit Art. 11 der RückführungsRL, wonach ein solches ergeht, wenn einer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Unter diesen Umständen ist die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Zu Recht verweist das BFA auch auf die Übereinstimmung des verhängten Einreiseverbots mit Artikel 11, der RückführungsRL, wonach ein solches ergeht, wenn einer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Unter diesen Umständen ist die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die vom Fremden ausgeht, wird bei weitem nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit enden, wenn dieser im Herkunftsland adäquate Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden haben wird. Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der offenkundigen Absicht, entgegen der Ausreisepflicht zu bleiben, der Mittellosigkeit und des Verlangens, in Österreich arbeiten zu wollen, drei Jahre für sachgerecht hielt, wenngleich dem Bescheid explizite Überlegungen dazu nicht entnommen werden können. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV)3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier) Nach der vom BFA im Spruch angeführten Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.Nach der vom BFA im Spruch angeführten Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Begründend führt das BFA dazu aus, der Beschwerdeführer sei pflichtwidrig nicht ausgereist und habe gegen "das Fremdenpolizei" (gemeint: -gesetz) verstoßen. Aufgrund seines "bereits Gesamtverhaltens" sei seine sofortige Ausreise erforderlich. Es müsse angenommen werden, dass ohne die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung "das Risiko" der Vereitelung oder Verzögerung der von der Behörde zu setzenden Verfahrensschritte bestehe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeigt die Regelung in § 53 Abs. 2 FPG, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als diese gefährdend oder (anderen) öffentlichen Interessen zuwiderlaufend betrachtet, nämlich - im Zusammenhang mit der vom BFA herangezogenen Begründung - die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (Z. 3) oder des MeldeG (Z. 2). Daraus ist, wenngleich die Aufzählung nur demonstrativ ist, im Umkehrschluss ersichtlich, dass einer - aus welchem Grund immer - nicht bestraften Übertretung des FPG nicht das gleiche Gewicht zukommt, sodass sie nicht ohne erschwerende weitere Umstände gleiche Rechtsfolgen begründet.Betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeigt die Regelung in Paragraph 53, Absatz 2, FPG, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als diese gefährdend oder (anderen) öffentlichen Interessen zuwiderlaufend betrachtet, nämlich - im Zusammenhang mit der vom BFA herangezogenen Begründung - die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (Ziffer 3,) oder des MeldeG (Ziffer 2,). Daraus ist, wenngleich die Aufzählung nur demonstrativ ist, im Umkehrschluss ersichtlich, dass einer - aus welchem Grund immer - nicht bestraften Übertretung des FPG nicht das gleiche Gewicht zukommt, sodass sie nicht ohne erschwerende weitere Umstände gleiche Rechtsfolgen begründet. Unter diesem Aspekt lässt die Begründung des Spruchpunkts die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht schlüssig erscheinen, weil auch der Verweis auf das bisherige "Gesamtverhalten" nicht vermittelt, was am Verhalten des Beschwerdeführers als maßgeblich angesehen wurde. Ein Blick auf die Feststellungen lässt allerdings einen die Übertretung nach dem FPG erschwerenden Umstand erkennen, nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur illegal eingereist ist, sondern auch mit falschem Namen und fiktiver Herkunft ein komplettes Asylverfahren durchlaufen hat und nicht einmal nach dessen negativem Abschluss seine wahre Identität preisgab. Schließlich ist fallbezogen auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer angesichts des Fehlens anderer Einkünfte als der Grundversorgung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Schließlich ist fallbezogen auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer angesichts des Fehlens anderer Einkünfte als der Grundversorgung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Die sofortige Ausreise erweist sich damit, wenn schon nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit, so doch in jenem der öffentlichen Ordnung als nötig. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH). 3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der eben in 3.5 erörterten Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Wie gezeigt, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der eben in 3.5 erörterten Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie gezeigt, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - der Fall ist. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Deshalb war die Beschwerde auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot betreffend mittellose Drittstaatsangehörige mit negativ abgeschlossenem Asylverfahren, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot betreffend mittellose Drittstaatsangehörige mit negativ abgeschlossenem Asylverfahren, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2013951.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.