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{'item': 'L524 2205173-1'}

Obsah (7)§ 6aArt. 133§ 26§ 1§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlL524 2205173-1 SpruchL524 2205173-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

TP 9 lit b. Z 1 GGG in Höhe von € 407,-- sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 415,-- binnen 14 Tagen verpflichtet wird.dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von € 407,-- sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 415,-- binnen 14 Tagen verpflichtet wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Exekutionsverfahren XXXX vor dem Bezirksgericht Steyr erfolgte am XXXX eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB XXXX, EZ XXXX. Dabei wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin um das Meistbot von €
  2. Im Exekutionsverfahren römisch 40 vor dem Bezirksgericht Steyr erfolgte am römisch 40 eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB römisch 40 , EZ römisch 40 . Dabei wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin um das Meistbot von € 143.000,-- der Zuschlag erteilt und dieser mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 08.08.2012 für rechtswirksam erklärt. Mit Antrag vom 14.05.2013 wurde die Einverleibung des durch Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 03.06.2013 bewilligt. Am 23.08.2013 entrichtete die Beschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr in Höhe von € 1.573,-- (Bemessungsgrundlage: € 143.000,--).
  3. Mit Lastschriftanzeige vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung der restlichen Eintragungsgebühr in Höhe von € 587,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen.
  4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.04.2018, XXXX-36-VNR 4, wurde der Beschwerdeführerin die restliche Eintragungsgebühr in Höhe von € 587,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages von € 595,-- vorgeschrieben. Dieser Mandatsbescheid enthielt entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 7 Abs. 1 GEG keine Rechtsmittelbelehrung.
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.04.2018, XXXX-36-VNR 4, wurde der Beschwerdeführerin die restliche Eintragungsgebühr in Höhe von € 587,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages von € 595,-- vorgeschrieben. Dieser Mandatsbescheid enthielt entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 7, Absatz eins, GEG keine Rechtsmittelbelehrung.
  6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und zulässig Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat.
  7. Im daraufhin geführten Ermittlungsverfahren gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
  8. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.07.2018, Zl. Jv 688/18v-33 (499 Rev 664/18s), wurde der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b) Z 1 GGG in Höhe von € 2.160,-- (Bemessungsgrundlage € 180.000,--), abzüglich bereits entrichteter Gebühr in Höhe von € 1.573,--, zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-- vorgeschrieben, womit sich die Zahlung eines offenen Restbetrages von € 595,-- ergebe.
  9. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 26.07.2018, Zl. Jv 688/18v-33 (499 Rev 664/18s), wurde der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr gem. TP 9 Litera b,) Ziffer eins, GGG in Höhe von € 2.160,-- (Bemessungsgrundlage € 180.000,--), abzüglich bereits entrichteter Gebühr in Höhe von € 1.573,--, zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,-- vorgeschrieben, womit sich die Zahlung eines offenen Restbetrages von € 595,-- ergebe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Meistbot signifikant vom festgestellten Verkehrswert abweiche, weshalb außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs. 3 GGG vorlägen. Es sei daher eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und der Verkehrswert

§ 26Abs.

1 GGG sei für die Bemessung der Eintragungsgebühr heranzuziehen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Meistbot signifikant vom festgestellten Verkehrswert abweiche, weshalb außergewöhnliche Verhältnisse iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG vorlägen. Es sei daher eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und der Verkehrswert

Paragraph 26, Absatz eins, GGG sei für die Bemessung der Eintragungsgebühr heranzuziehen.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2017 abgelaufen sei, da das Grundverfahren bereits im Jahr 2012 (mit dem Beschluss über die Rechtswirksamkeit des Zuschlags) abgeschlossen worden sei. Die Annahme der belangten Behörde, dass bei Veräußerungen im Wege der Zwangsversteigerung außergewöhnliche Verhältnisse vorlägen, sei nicht richtig. Die Preisbildung im Rahmen einer Versteigerung entspreche gerade dem im Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft erzielbaren konkreten Marktpreis. Die bis 31.12.2012 gültige Fassung des § 26 Abs. 1 GGG habe vorgesehen, dass im Zwangsversteigerungsverfahren für die Wertberechnung der Eintragungsgebühr die Höhe des Meistbots (Überbots) maßgebend sei. Die Neufassung des § 26 GGG sehe dies nicht mehr vor. In der Entscheidung des VfGH vom 21.09.2011, G 34/11, mit dem § 26 Abs. 1 GGG aF aufgehoben worden sei, sei der Liegenschaftserwerb im Wege der Zwangsversteigerung keine Erwägung für die Aufhebung dieser Bestimmung gewesen. Dass in der Neufassung der Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr explizit vorkomme, sei ein gesetzgeberisches Versäumnis oder Zufall, hindere aber nicht die sachlich gebotene analoge Behandlung dieses Falles mit dem Fall von Kauf und Kaufpreis iSd § 26 Abs. 3 Z 1 GGG. Für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer im Zwangsversteigerungsverfahren werde das Meistbot gem. § 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 als maßgebliche Gegenleistung vorgesehen. § 26 GGG sei daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass weiterhin das Meistbot für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2017 abgelaufen sei, da das Grundverfahren bereits im Jahr 2012 (mit dem Beschluss über die Rechtswirksamkeit des Zuschlags) abgeschlossen worden sei. Die Annahme der belangten Behörde, dass bei Veräußerungen im Wege der Zwangsversteigerung außergewöhnliche Verhältnisse vorlägen, sei nicht richtig. Die Preisbildung im Rahmen einer Versteigerung entspreche gerade dem im Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft erzielbaren konkreten Marktpreis. Die bis 31.12.2012 gültige Fassung des Paragraph 26, Absatz eins, GGG habe vorgesehen, dass im Zwangsversteigerungsverfahren für die Wertberechnung der Eintragungsgebühr die Höhe des Meistbots (Überbots) maßgebend sei. Die Neufassung des Paragraph 26, GGG sehe dies nicht mehr vor. In der Entscheidung des VfGH vom 21.09.2011, G 34/11, mit dem Paragraph 26, Absatz eins, GGG aF aufgehoben worden sei, sei der Liegenschaftserwerb im Wege der Zwangsversteigerung keine Erwägung für die Aufhebung dieser Bestimmung gewesen. Dass in der Neufassung der Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr explizit vorkomme, sei ein gesetzgeberisches Versäumnis oder Zufall, hindere aber nicht die sachlich gebotene analoge Behandlung dieses Falles mit dem Fall von Kauf und Kaufpreis iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG. Für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer im Zwangsversteigerungsverfahren werde das Meistbot gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG 1987 als maßgebliche Gegenleistung vorgesehen. Paragraph 26, GGG sei daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass weiterhin das Meistbot für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Mit Schreiben vom 04.09.2018, eingelangt am 07.09.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Im Exekutionsverfahren XXXX vor dem Bezirksgericht Steyr erfolgte am XXXX eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB XXXX, EZ XXXX. Dabei wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin um das Meistbot von €Im Exekutionsverfahren römisch 40 vor dem Bezirksgericht Steyr erfolgte am römisch 40 eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB römisch 40 , EZ römisch 40 . Dabei wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin um das Meistbot von € 143.000,-- der Zuschlag erteilt und mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 08.08.2012 für rechtswirksam erklärt. Mit Antrag vom 14.05.2013 wurde die Einverleibung des durch Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 03.06.2013 bewilligt. Am 23.08.2013 entrichtete die Beschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr in Höhe von € 1.573,-- (Bemessungsgrundlage: € 143.000,--). Laut Bewertungsgutachten vom 27.03.2012 beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft GB XXXX, EZ XXXX, zum Stichtag 06.03.2012 € 180.000,--.Laut Bewertungsgutachten vom 27.03.2012 beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft GB römisch 40 , EZ römisch 40 , zum Stichtag 06.03.2012 € 180.000,--.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 08.08.2012, dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts vom 14.05.2013, dem Zahlungsbeleg vom 23.08.2013 über die Entrichtung der Gebühr in Höhe von € 1.573,-- und dem Bewertungsgutachten vom 27.03.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 1

Z 1 GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 1

Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung mit Beschluss vom 03.06.2013.

Paragraph eins, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung mit Beschluss vom 03.06.2013.

§ 8Abs.

1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 GEG ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, GEG ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 GEG ist allein darin gelegen, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist. Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des § 8 Abs. 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird, der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren (vgl. VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).Die Bedeutung des letzten Halbsatzes des Paragraph 8, Absatz eins, GEG ist allein darin gelegen, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist. Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des Paragraph 8, Absatz eins, GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird, der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren vergleiche VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037). Gegenständlich begann daher die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen. Die fünfjährige Verjährungsfrist ist daher noch nicht abgelaufen. 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für den vorliegenden Fall

Art. VI Z 49 GGG gültigen Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für den vorliegenden Fall

Artikel römisch sechs, Ziffer 49, GGG gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, lauten: "Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen.
(5)-
(7)[...]."

TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes die Höhe der Gebühr 1,1 % vom Wert des Rechts.

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes die Höhe der Gebühr 1,1 % vom Wert des Rechts.

  1. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG strittig.
  2. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG strittig. Nach § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. § 26 Abs. 3 GGG sieht für bestimmte Transaktionen Ausnahmen von dieser Regel vor. In diesen Fällen ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Hatten jedoch außergewöhnliche Verhältnisse offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung, kommt wieder § 26 Abs. 1 GGG zu Anwendung, wonach der Verkehrswert anzusetzen ist.Paragraph 26, Absatz 3, GGG sieht für bestimmte Transaktionen Ausnahmen von dieser Regel vor. In diesen Fällen ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Hatten jedoch außergewöhnliche Verhältnisse offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung, kommt wieder Paragraph 26, Absatz eins, GGG zu Anwendung, wonach der Verkehrswert anzusetzen ist. Die belangte Behörde geht vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse gem. § 26 Abs. 3 GGG aus, weil das Meistbot "signifikant" vom festgestellten Verkehrswert abweiche, was somit zu einer Anwendung von § 26 Abs. 1 GGG führe.Die belangte Behörde geht vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse gem. Paragraph 26, Absatz 3, GGG aus, weil das Meistbot "signifikant" vom festgestellten Verkehrswert abweiche, was somit zu einer Anwendung von Paragraph 26, Absatz eins, GGG führe. Ob im vorliegenden Fall außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sind, kann letztlich dahingestellt bleiben, da die Ausnahmeregelung des § 26 Abs. 3 GGG nur dann zum Tragen kommt, wenn einer der dort angeführten Erwerbsvorgänge vorliegt. Der Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung wird in dieser abschließenden Aufzählung nicht genannt, weshalb schon aus diesem Grund § 26 Abs. 3 GGG nicht zur Anwendung kommt. Die Bemessungsgrundlage ist daher gem. § 26 Abs. 1 GGG zu ermitteln.Ob im vorliegenden Fall außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sind, kann letztlich dahingestellt bleiben, da die Ausnahmeregelung des Paragraph 26, Absatz 3, GGG nur dann zum Tragen kommt, wenn einer der dort angeführten Erwerbsvorgänge vorliegt. Der Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung wird in dieser abschließenden Aufzählung nicht genannt, weshalb schon aus diesem Grund Paragraph 26, Absatz 3, GGG nicht zur Anwendung kommt. Die Bemessungsgrundlage ist daher gem. Paragraph 26, Absatz eins, GGG zu ermitteln.
  3. Die Beschwerde erachtet eine analoge Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 1 GGG auf einen Liegenschaftserwerb im Wege einer Zwangsversteigerung als sachlich geboten, da dieser Fall des Erwerbs in der Neufassung von § 26 GGG nicht mehr enthalten sei, was ein gesetzgeberisches Versäumnis oder Zufall wäre. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
  4. Die Beschwerde erachtet eine analoge Anwendung von Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG auf einen Liegenschaftserwerb im Wege einer Zwangsversteigerung als sachlich geboten, da dieser Fall des Erwerbs in der Neufassung von Paragraph 26, GGG nicht mehr enthalten sei, was ein gesetzgeberisches Versäumnis oder Zufall wäre. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21.09.2011, G 34, 35/2011, die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes für die Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des
  5. Dezember 2012 aufgehoben und damit die ausnahmslose Anknüpfung an den Wert des Rechts (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühren ab 01.01.2013 herbeigeführt. Künftig soll sich die Eintragungsgebühr grundsätzlich nach dem Verkehrswert bzw. gemeinen Wert der Liegenschaft bemessen. Für bestimmte Transaktionen sieht der Entwurf aber Ausnahmen von dieser unbedenklichen Regel vor. Das betrifft zum einen - entgeltliche wie unentgeltliche - Rechtsgeschäfte im erweiterten Familienkreis, zum anderen aber bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge zur Änderung von Unternehmensstrukturen (vgl. Erläuterungen zur RV BlgNR 1984, XXIV. GP, S 3).Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21.09.2011, G 34, 35 aus 2011,, die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes für die Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des
  6. Dezember 2012 aufgehoben und damit die ausnahmslose Anknüpfung an den Wert des Rechts (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühren ab 01.01.2013 herbeigeführt. Künftig soll sich die Eintragungsgebühr grundsätzlich nach dem Verkehrswert bzw. gemeinen Wert der Liegenschaft bemessen. Für bestimmte Transaktionen sieht der Entwurf aber Ausnahmen von dieser unbedenklichen Regel vor. Das betrifft zum einen - entgeltliche wie unentgeltliche - Rechtsgeschäfte im erweiterten Familienkreis, zum anderen aber bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge zur Änderung von Unternehmensstrukturen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage BlgNR 1984, römisch 24 . GP, S 3). Der Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung ist nicht als Ausnahme in § 26 Abs. 3 GGG vorgesehen.Der Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung ist nicht als Ausnahme in Paragraph 26, Absatz 3, GGG vorgesehen. Eine analoge Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 1 GGG auf Zwangsversteigerungen kommt nicht in Betracht, da das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 29.01.2015, 2013/16/0100).Eine analoge Anwendung von Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG auf Zwangsversteigerungen kommt nicht in Betracht, da das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 29.01.2015, 2013/16/0100).
  7. Die Beschwerde verweist auch darauf, dass auch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 21.09.2011, G 34/11, für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot gem. § 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 als maßgebliche Gegenleistung vorgesehen werde. § 26 GGG sei daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass weiterhin das Meistbot für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei. Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden:
  8. Die Beschwerde verweist auch darauf, dass auch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 21.09.2011, G 34/11, für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG 1987 als maßgebliche Gegenleistung vorgesehen werde. Paragraph 26, GGG sei daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass weiterhin das Meistbot für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei. Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden: Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2011, G 34, 35/2011, wurde die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes für die Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des
  9. Dezember 2012 aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2011, G 34, 35 aus 2011,, wurde die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes für die Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des
  10. Dezember 2012 aufgehoben. In Entsprechung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs soll für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentums- oder Baurecht einverleibt werden soll, angeknüpft werden (Abs. 1). Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen (vgl. Erläuterungen zur RV BlgNR 1984, XXIV. GP, S 6).In Entsprechung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs soll für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentums- oder Baurecht einverleibt werden soll, angeknüpft werden (Absatz eins,). Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage BlgNR 1984, römisch 24 . GP, S 6). Es bleibt daher kein Raum, für den Fall des Liegenschaftserwerbs im Wege einer Zwangsversteigerung weiterhin das Meistbot als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr heranzuziehen.
  11. Im Ergebnis ist daher gem. § 26 Abs. 1 GGG die Eintragungsgebühr vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Damit ist der Verkehrswert heranzuziehen, der im vorliegenden Fall laut Bewertungsgutachten € 180.000,-- beträgt.
  12. Im Ergebnis ist daher gem. Paragraph 26, Absatz eins, GGG die Eintragungsgebühr vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Damit ist der Verkehrswert heranzuziehen, der im vorliegenden Fall laut Bewertungsgutachten € 180.000,-- beträgt.
  13. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die Eintragungsgebühr 1,1 % betrage und dies auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 180.000,-- somit € 2.160,-- seien. Damit liegt aber offenkundig ein Rechenfehler vor, da es sich bei diesem Betrag tatsächlich um 1,2 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 180.000,-- handelt. Der Beschwerdeführerin wurde damit eine zu hohe Eintragungsgebühr vorgeschrieben. Die tatsächliche Höhe der Eintragungsgebühr (1,1 % von € 180.000,--) beträgt € 1.980,--. Auf Grund der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von € 1.573,-- ergibt dies einen Restbetrag von € 407,--. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,00 stützt sich auf § 6a Abs. 1 GEG. Dies ergibt damit insgesamt einen noch offenen Betrag von € 415,--. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich zu berichtigen.Die tatsächliche Höhe der Eintragungsgebühr (1,1 % von € 180.000,--) beträgt € 1.980,--. Auf Grund der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von € 1.573,-- ergibt dies einen Restbetrag von € 407,--. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,00 stützt sich auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Dies ergibt damit insgesamt einen noch offenen Betrag von € 415,--. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich zu berichtigen.
  14. Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L524.2205173.1.00

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