GVG iVm § 2 Z 3 VGebG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hv € 7,50 liege keine Gebührenfreiheit nach Anmerkung 7 zu TP 4 GGG vor und sei der Gebühreneinzug der Vollzugsgebühr aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VGebG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, GGG zu Recht erfolgt. Es sei daher keine der in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GEG genannten Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Vollzugsgebühr von € 7,50 gegeben, weshalb der Rückzahlungsantrag
Paragraph 6 c, Absatz 2, zweiter Satz GEG abzuweisen gewesen sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Wird
F BGBl I Nr. 190/2013 eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Wird
Paragraph 4, Absatz 4, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. TP 4 Z 1 lit. a GGG legt Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Nach Anmerkung 7 zu TP 4 GGG sind Exekutionsanträge gebührenfrei, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis € 2.500,00.TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG legt Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Nach Anmerkung 7 zu TP 4 GGG sind Exekutionsanträge gebührenfrei, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis € 2.500,00. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes (VGebG), BGBl. I Nr. 31/2003 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes (VGebG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003, idgF, lauten:
1 hat der betreibende Gläubiger mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, hat der betreibende Gläubiger mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, zu entrichten. Die Vollzugsgebühr beträgt
G für die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO € 7,50.Die Vollzugsgebühr beträgt
Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG für die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach Paragraph 296, EO € 7,50. § 3 Abs. 1 VGebG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, VGebG lautet: "Anwendbarkeit anderer Vorschriften § 3.
b GEG sind die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, GEG sind die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz von Amts wegen einzubringen. § 6c GEG lautet:Paragraph 6 c, GEG lautet: "Rückzahlung § 6c.
G dem Beschwerdeführer jedoch eine Vollzugsgebühr iHv € 7,50 (§ 3 Z 2 leg. cit.) entstanden.Mit Einbringung dieses Antrages ist
Paragraph eins, VGebG dem Beschwerdeführer jedoch eine Vollzugsgebühr iHv € 7,50 (Paragraph 3, Ziffer 2, leg. cit.) entstanden. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, regelt § 3 VGebG die Anwendbarkeit anderer Vorschriften für die Vollzugsgebühren abschließend. Eine darüberhinausgehende Auslegung, die sich vom Gesetzeswortlaut entfernt, ist insbesondere unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen, nicht zulässig.Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, regelt Paragraph 3, VGebG die Anwendbarkeit anderer Vorschriften für die Vollzugsgebühren abschließend. Eine darüberhinausgehende Auslegung, die sich vom Gesetzeswortlaut entfernt, ist insbesondere unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen, nicht zulässig. Dem vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführten Argument, wonach aufgrund der Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens keine Gebühr mehr anfallen würde, ist entgegenzuhalten, dass die Vollzugsgebühr nach § 1 VGebG bereits mit Einbringung des Exekutionsantrages entsteht. Das weitere Schicksal des Exekutionsantrages ist für die Gebührenpflicht jedoch nicht relevant. Es ist somit auch fallbezogen unerheblich, ob der Gerichtsvollzieher in weiterer Folge tatsächlich tätig wurde oder nicht.Dem vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführten Argument, wonach aufgrund der Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens keine Gebühr mehr anfallen würde, ist entgegenzuhalten, dass die Vollzugsgebühr nach Paragraph eins, VGebG bereits mit Einbringung des Exekutionsantrages entsteht. Das weitere Schicksal des Exekutionsantrages ist für die Gebührenpflicht jedoch nicht relevant. Es ist somit auch fallbezogen unerheblich, ob der Gerichtsvollzieher in weiterer Folge tatsächlich tätig wurde oder nicht. Da fallbezogen der Exekutionsantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, waren die Gebühren auch zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (vgl. § 4 Abs. 4 GGG). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach es für die Vollzugsgebühr iHv € 7,50 keine Einzugsermächtigung gegeben habe, erweist sich daher als haltlos.Da fallbezogen der Exekutionsantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, waren die Gebühren auch zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, GGG). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach es für die Vollzugsgebühr iHv € 7,50 keine Einzugsermächtigung gegeben habe, erweist sich daher als haltlos. Die vom Beschwerdeführer beantrage Exekutionsbewilligung hatte daher eine Vollzugsgebühr nach § 2 Z 3 VGebG iHv € 7,50 zur Folge, welche ordnungsgemäß vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch Abbuchung eingezogen wurde. Die belangte Behörde hat somit den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer beantrage Exekutionsbewilligung hatte daher eine Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG iHv € 7,50 zur Folge, welche ordnungsgemäß vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch Abbuchung eingezogen wurde. Die belangte Behörde hat somit den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm § 2 Z 3 VGebG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2143609.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.