W113 2198807-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlW113 2198807-1 SpruchW113 2198808-1/4E W113 2198807-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7414495010, und vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8112341010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016 und 2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7414495010, und vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8112341010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016 und 2017 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Antragsjahr 2016 1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2015 begannen Frau XXXX und Herr1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2015 begannen Frau römisch 40 und Herr XXXX (damals noch als Ehegemeinschaft, im Folgenden: die Beschwerdeführer) mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. XXXX (Betriebsneuanlage). Das dazu eingereichte Formular "Bewirtschafterwechsel" langte am 07.03.2016 bei der Agrarmarkt Austria (AMA) ein.römisch 40 (damals noch als Ehegemeinschaft, im Folgenden: die Beschwerdeführer) mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. römisch 40 (Betriebsneuanlage). Das dazu eingereichte Formular "Bewirtschafterwechsel" langte am 07.03.2016 bei der Agrarmarkt Austria (AMA) ein.
Mit Schreiben vom 26.09.2017 erhob Frau römisch 40 Beschwerde gegen den zuletzt genannten Abänderungsbescheid und führte begründend aus, ihr geschiedener Ehemann Peter römisch 40 habe ohne ihre Zustimmung einen Änderungsantrag bei der Landwirtschaftskammer eingereicht. Sie habe diesen Antrag nicht unterschrieben. Ein Abänderungsantrag sei nur gemeinsam mit ihrer Unterschrift rechtswirksam. Ihr geschiedener Mann habe weder damals noch heute von ihr eine Vollmacht, Ermächtigung oder sonstige Vertretungsbefugnis gehabt, um solche Änderungen auch in ihrem Namen zu machen. Im Zeitpunkt des Abänderungsantrages sei sie Betriebsführer und Hälfteeigentümer der betreffenden Flächen gewesen, weshalb ein einseitig gestellter Abänderungsantrag rechtlich ungültig und nicht bindend sei.
Die Korrektur des MFA 2016 vom 20.04.2018 könne jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine Ausweitung der Flächen im Vergleich zur letzten Korrektur vom 30.01.2017 handle. Ausweitungen für den MFA 2016 dürften prämienrelevant nur bis spätestens 09.06.2016 eingebracht werden. Anzumerken sei auch, dass es sich bereits um die 4. Korrektur des MFA 2016 handle und es nicht mehr glaubwürdig erscheine, wenn die Bewirtschaftung betreffend 2016 immer wieder anders angegeben werde.12. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bis dato sei von den Beschwerdeführern kein Bewirtschafterwechsel durchgeführt worden. Die AMA führe den Betrieb mittlerweile nicht mehr als Ehegemeinschaft, sondern als Personengemeinschaft ohne Vertretungsbefugten, sodass jetzt alle Anträge nur mit Unterschriften von beiden Beschwerdeführern gestellt werden könnten.
Jedoch seien aus Sicht der AMA die bisher erfolgten Korrekturen des MFA 2016, inklusive jener vom 30.01.2017, auch mit nur der Unterschrift von Herrn römisch 40 gültig. Zum Zeitpunkt 30.01.2017 sei der AMA noch nicht mitgeteilt worden, dass die Ehe geschieden sei und die AMA habe vom Einverständnis beider Beschwerdeführer zu dieser Korrektur ausgehen müssen. Die Korrektur des MFA 2016 vom 20.04.2018 könne jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine Ausweitung der Flächen im Vergleich zur letzten Korrektur vom 30.01.2017 handle. Ausweitungen für den MFA 2016 dürften prämienrelevant nur bis spätestens 09.06.2016 eingebracht werden. Anzumerken sei auch, dass es sich bereits um die 4.
Korrektur des MFA 2016 handle und es nicht mehr glaubwürdig erscheine, wenn die Bewirtschaftung betreffend 2016 immer wieder anders angegeben werde.
Antragsjahr 2017 13. Die Beschwerdeführer stellten am 18.04.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 2,0619 ha. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben. Bei den persönlichen Daten waren die Beschwerdeführer nach wie vor als Ehegemeinschaft eingetragen.13. Die Beschwerdeführer stellten am 18.04.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 2,0619 ha. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn römisch 40 unterschrieben. Bei den persönlichen Daten waren die Beschwerdeführer nach wie vor als Ehegemeinschaft eingetragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2015 begannen die Beschwerdeführer (damals noch als Ehegemeinschaft) mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. XXXX .Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2015 begannen die Beschwerdeführer (damals noch als Ehegemeinschaft) mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. römisch 40 .
Die Beschwerdeführer stellten am 21.04.2016 als Ehegemeinschaft einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 für insgesamt 15,1258 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben.Die Beschwerdeführer stellten am 21.04.2016 als Ehegemeinschaft einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 für insgesamt 15,1258 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn römisch 40 unterschrieben.
Am 06.05.2016 wurde die Ehe der Beschwerdeführer geschieden. Dies wurde der AMA nicht gemeldet und es wurde auch kein Formular "Bewirtschafterwechsel" eingereicht.
Am 20.06.2016 sowie am 17.10.2016 bzw. am 20.10.2016 erfolgten geringfügige Flächenkorrekturen des Mehrfachantrages-Flächen 2016 im Namen beider Beschwerdeführer. Die Korrekturanträge waren nur von Herrn XXXX unterschrieben.Am 20.06.2016 sowie am 17.10.2016 bzw. am 20.10.2016 erfolgten geringfügige Flächenkorrekturen des Mehrfachantrages-Flächen 2016 im Namen beider Beschwerdeführer. Die Korrekturanträge waren nur von Herrn römisch 40 unterschrieben.
Am 30.01.2017 erfolgte eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2016 auf eine Fläche von nur mehr 2,0615 ha im Namen beider Beschwerdeführer mit der Anmerkung "Korrektur auf die tatsächlich bewirtschaftete Fläche". Der Korrekturantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben.Am 30.01.2017 erfolgte eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2016 auf eine Fläche von nur mehr 2,0615 ha im Namen beider Beschwerdeführer mit der Anmerkung "Korrektur auf die tatsächlich bewirtschaftete Fläche". Der Korrekturantrag war nur von Herrn römisch 40 unterschrieben.
Die Beschwerdeführer stellten am 18.04.2017 - nach wie vor unter der Bezeichnung "Ehegemeinschaft" - einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 für eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 2,0619 ha. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben.Die Beschwerdeführer stellten am 18.04.2017 - nach wie vor unter der Bezeichnung "Ehegemeinschaft" - einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 für eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 2,0619 ha. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn römisch 40 unterschrieben.
Am 20.04.2018 erfolgte eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2016 sowie 2017 auf eine Fläche von 14,7175 ha im Namen beider Beschwerdeführer. Der Korrekturantrag war von beiden Beschwerdeführern unterschrieben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...].
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [...]." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 3 Rücknahme von Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie anderen Erklärungen
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung an die elektronische Tierdatenbank, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat, als schriftliche Rücknahme gilt.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "3. Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. [...]
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811: "Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.Paragraph 1175, (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
Innen- und Außengesellschaft § 1176. (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.Paragraph 1176, (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (Paragraph 1177,), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.
Die Beschwerdeführer führen im vorliegenden Fall aus, für geringfügige Korrekturen des Mehrfachantrages durch den jeweils anderen Eigentümer habe es schriftliche Ermächtigungen gegeben. Die nur von Herrn XXXX unterschriebene Korrektur vom 30.01.2017 sei jedoch so weitreichend, dass es dafür keine Ermächtigung von Frau XXXX an Herrn XXXX gegeben habe, sodass diese Korrektur mit nur einer Unterschrift ungültig sei und von beiden Beschwerdeführern unterschrieben werden hätte müssen.Die Beschwerdeführer führen im vorliegenden Fall aus, für geringfügige Korrekturen des Mehrfachantrages durch den jeweils anderen Eigentümer habe es schriftliche Ermächtigungen gegeben. Die nur von Herrn römisch 40 unterschriebene Korrektur vom 30.01.2017 sei jedoch so weitreichend, dass es dafür keine Ermächtigung von Frau römisch 40 an Herrn römisch 40 gegeben habe, sodass diese Korrektur mit nur einer Unterschrift ungültig sei und von beiden Beschwerdeführern unterschrieben werden hätte müssen.
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Zumindest anfänglich handelte es sich im gegenständlichen Fall unbestritten um eine Ehegemeinschaft. Eine Personengemeinschaft in Form einer Ehegemeinschaft ist rechtlich einer (hier: unternehmerisch tätigen, wie sich weiter unten zeigen wird) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GesbR) gleichzusetzen (vgl. dazu BVwG 27.11.2017, W118 2170923-1/2E). Die Ehe der Beschwerdeführer wurde nach deren eigenen Angaben am 06.05.2016 geschieden. Dies wurde jedoch der AMA nicht gemeldet und es wurde auch kein Formular "Bewirtschafterwechsel" eingereicht, um eine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse anzuzeigen. Daraus ist abzuleiten, dass die beiden Beschwerdeführer ihren Betrieb offenbar auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam bewirtschaften wollten, zumal sie sogar den Mehrfachantrag-Flächen 2017 nach wie vor unter der Bezeichnung "Ehegemeinschaft" stellten.Zumindest anfänglich handelte es sich im gegenständlichen Fall unbestritten um eine Ehegemeinschaft.
Eine Personengemeinschaft in Form einer Ehegemeinschaft ist rechtlich einer (hier: unternehmerisch tätigen, wie sich weiter unten zeigen wird) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GesbR) gleichzusetzen vergleiche dazu BVwG 27.11.2017, W118 2170923-1/2E). Die Ehe der Beschwerdeführer wurde nach deren eigenen Angaben am 06.05.2016 geschieden. Dies wurde jedoch der AMA nicht gemeldet und es wurde auch kein Formular "Bewirtschafterwechsel" eingereicht, um eine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse anzuzeigen. Daraus ist abzuleiten, dass die beiden Beschwerdeführer ihren Betrieb offenbar auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam bewirtschaften wollten, zumal sie sogar den Mehrfachantrag-Flächen 2017 nach wie vor unter der Bezeichnung "Ehegemeinschaft" stellten.
Zu prüfen ist, ob sich die Gesellschaftsform und die Vertretungsbefugnisse alleine durch die Scheidung der Beschwerdeführer geändert haben. Mangels gegenteiliger Hinweise ist anzunehmen, dass es sich weiterhin um eine unternehmerisch tätige GesbR handelt: Das ABGB unterscheidet bei den GesbR einerseits zwischen Innen- und Außengesellschaften und andererseits zwischen unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätigen Gesellschaften (Kalss/Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 [Stand 01.06.2017, rdb.at] Rz 2/28; im Folgenden: Kalss/Schauer). Unter unternehmerisch tätige Außengesellschaften fallen auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe; die Form der GesbR eignet sich auch für den Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Kalss/Schauer Rz 2/50).
Im vorliegenden Fall handelt es sich zweifelsohne um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer und das Vorliegen einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft ist anzunehmen. Eine GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. ist ein nicht rechtsfähiges Gebilde, sie verfügt (im Gegensatz zu anderen Gesellschaften) über keine Organe, weshalb es bei der GesbR auch keine organschaftliche und damit standardisierte Vertretungsmacht der Gesellschafter gibt (Kalss/Schauer Rz 2/140 f). § 1197 Abs. 1 ABGB sieht für die GesbR grundsätzlich vor, dass sich die Vertretungsmacht im Außenverhältnis und die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis decken (Gleichklang von Geschäftsführung und Vertretung).
Jeder zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter kann auch alleine Vertretungshandlungen setzen (Grundregel der Einzelvertretungsbefugnis für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung). Für außergewöhnliche Geschäfte ist gemäß § 1191 Abs. 2 ABGB ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich, sodass diesbezüglich nur alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt sind (Kalss/Schauer Rz 2/144 f). Auf letztere Regelung spielen die Beschwerdeführer an, wenn sie angeben, dass für die weitreichende Korrektur vom 30.01.2017 keine Ermächtigung an Herrn XXXX bestanden habe und eine Unterschrift beider Beschwerdeführer erforderlich gewesen wäre.Zu prüfen ist, ob sich die Gesellschaftsform und die Vertretungsbefugnisse alleine durch die Scheidung der Beschwerdeführer geändert haben.
Mangels gegenteiliger Hinweise ist anzunehmen, dass es sich weiterhin um eine unternehmerisch tätige GesbR handelt: Das ABGB unterscheidet bei den GesbR einerseits zwischen Innen- und Außengesellschaften und andererseits zwischen unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätigen Gesellschaften (Kalss/Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 [Stand 01.06.2017, rdb.at] Rz 2/28; im Folgenden: Kalss/Schauer). Unter unternehmerisch tätige Außengesellschaften fallen auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe; die Form der GesbR eignet sich auch für den Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Kalss/Schauer Rz 2/50). Im vorliegenden Fall handelt es sich zweifelsohne um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer und das Vorliegen einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft ist anzunehmen.
Eine GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. ist ein nicht rechtsfähiges Gebilde, sie verfügt (im Gegensatz zu anderen Gesellschaften) über keine Organe, weshalb es bei der GesbR auch keine organschaftliche und damit standardisierte Vertretungsmacht der Gesellschafter gibt (Kalss/Schauer Rz 2/140 f). Paragraph 1197, Absatz eins, ABGB sieht für die GesbR grundsätzlich vor, dass sich die Vertretungsmacht im Außenverhältnis und die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis decken (Gleichklang von Geschäftsführung und Vertretung). Jeder zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter kann auch alleine Vertretungshandlungen setzen (Grundregel der Einzelvertretungsbefugnis für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung).
Für außergewöhnliche Geschäfte ist gemäß Paragraph 1191, Absatz 2, ABGB ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich, sodass diesbezüglich nur alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt sind (Kalss/Schauer Rz 2/144 f). Auf letztere Regelung spielen die Beschwerdeführer an, wenn sie angeben, dass für die weitreichende Korrektur vom 30.01.2017 keine Ermächtigung an Herrn römisch 40 bestanden habe und eine Unterschrift beider Beschwerdeführer erforderlich gewesen wäre.
Für unternehmerisch tätige GesbR (wie im gegenständlichen Fall) besteht allerdings eine gesetzliche Sonderregelung in Form eines gestärkten Verkehrsschutzes: Handelt ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft im Namen der Gesellschaft, so werden alle übrigen Gesellschafter auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn der handelnde Gesellschafter nicht, nicht alleine oder nur beschränkt vertretungsbefugt war, sofern der Dritte den Mangel der Vertretungsbefugnis weder kannte noch kennen musste (§ 1197 Abs. 2 Satz 1 ABGB). Ein redlicher Dritter soll im Geschäftsverkehr nämlich auf das Vorliegen eines bestimmten Vollmachtsumfangs vertrauen dürfen (Kalss/Schauer Rz 2/149). Inhaltlich statuiert § 1197 Abs. 2 ABGB Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter, und zwar (anders als nach Abs. 1) unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Maßnahmen handelt.
Gesellschaftsinterne Beschränkungen der Vollmacht entfalten im Außenverhältnis keine Wirkung, außer im Fall der Bösgläubigkeit des Dritten (leichte Fahrlässigkeit schadet hier bereits). Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Beschränkung einem Dritten dann nicht entgegengehalten werden, wenn dieser den Mangel der Vertretungsbefugnis "weder kannte noch kennen musste" (Kalss/Schauer Rz 2/152).Für unternehmerisch tätige GesbR (wie im gegenständlichen Fall) besteht allerdings eine gesetzliche Sonderregelung in Form eines gestärkten Verkehrsschutzes: Handelt ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft im Namen der Gesellschaft, so werden alle übrigen Gesellschafter auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn der handelnde Gesellschafter nicht, nicht alleine oder nur beschränkt vertretungsbefugt war, sofern der Dritte den Mangel der Vertretungsbefugnis weder kannte noch kennen musste (Paragraph 1197, Absatz 2, Satz 1 ABGB).
Ein redlicher Dritter soll im Geschäftsverkehr nämlich auf das Vorliegen eines bestimmten Vollmachtsumfangs vertrauen dürfen (Kalss/Schauer Rz 2/149). Inhaltlich statuiert Paragraph 1197, Absatz 2, ABGB Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter, und zwar (anders als nach Absatz eins,) unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Maßnahmen handelt. Gesellschaftsinterne Beschränkungen der Vollmacht entfalten im Außenverhältnis keine Wirkung, außer im Fall der Bösgläubigkeit des Dritten (leichte Fahrlässigkeit schadet hier bereits). Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Beschränkung einem Dritten dann nicht entgegengehalten werden, wenn dieser den Mangel der Vertretungsbefugnis "weder kannte noch kennen musste" (Kalss/Schauer Rz 2/152).
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn es - wie die Beschwerdeführer vorbringen - im Innenverhältnis Beschränkungen der Vollmacht gegeben haben sollte, so kann dies dem Dritten - in diesem Fall der AMA - nicht entgegengehalten werden. Da die Beschwerdeführer ihre Scheidung der AMA nicht mitteilten und auch zu keinem Zeitpunkt einen Bewirtschafterwechsel anzeigten, und die AMA frühestens mit der Erhebung der Beschwerde vom 26.09.2017 gegen den Abänderungsbescheid 2016 vom Vorliegen einer Scheidung erfuhr, musste die AMA einen potenziellen Mangel der Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der Korrektur vom 30.01.2017 und auch bei der Einbringung des Mehrfachantrages-Flächen 2017 am 18.04.2017 nicht kennen und ist der AMA Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen.
Die Beschwerdeführer müssen die am 30.01.2017 durchgeführte Korrektur auch mit nur der Unterschrift von Herrn XXXX gegen sich gelten lassen.Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn es - wie die Beschwerdeführer vorbringen - im Innenverhältnis Beschränkungen der Vollmacht gegeben haben sollte, so kann dies dem Dritten - in diesem Fall der AMA - nicht entgegengehalten werden. Da die Beschwerdeführer ihre Scheidung der AMA nicht mitteilten und auch zu keinem Zeitpunkt einen Bewirtschafterwechsel anzeigten, und die AMA frühestens mit der Erhebung der Beschwerde vom 26.09.2017 gegen den Abänderungsbescheid 2016 vom Vorliegen einer Scheidung erfuhr, musste die AMA einen potenziellen Mangel der Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der Korrektur vom 30.01.2017 und auch bei der Einbringung des Mehrfachantrages-Flächen 2017 am 18.04.2017 nicht kennen und ist der AMA Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen.
Die Beschwerdeführer müssen die am 30.01.2017 durchgeführte Korrektur auch mit nur der Unterschrift von Herrn römisch 40 gegen sich gelten lassen.
Zum Flächenausmaß ist auszuführen, dass in der Korrektur vom 30.01.2017 eine Fläche von 2,0615 ha angegeben wurde. Dies entspricht nahezu dem im Mehrfachantrag 2017 vom 18.04.2017 angegebenen Flächenausmaß von 2,0619 ha. Der Ansicht der AMA ist zu folgen, wenn sie in ihrem Schreiben vom 30.11.2017 davon ausgeht, dass die Feldstücke nicht wie ursprünglich im Mehrfachantrag 2016 beantragt bewirtschaftet worden sind, da sich auf der Korrektur vom 30.01.2017 die Anmerkung "Korrektur auf die tatsächlich bewirtschaftete Fläche" findet.
Am 20.04.2018 korrigierten die Beschwerdeführer ihre Mehrfachanträge-Flächen 2016 sowie 2017 auf eine Fläche von 14,7175 ha (Ausweitung der Fläche). Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2016 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) bis einschließlich 15.05.2016 (für das Antragsjahr 2017 bis zum 15.05.2017). Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen 2016 also bis spätestens 09.06.2016 zu stellen (für das Antragsjahr 2017 bis zum 09.06.2017). Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 ebenfalls bis spätestens 09.06.2016 durchzuführen;
Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 waren dementsprechend bis zum 09.06.2017 vorzunehmen.Am 20.04.2018 korrigierten die Beschwerdeführer ihre Mehrfachanträge-Flächen 2016 sowie 2017 auf eine Fläche von 14,7175 ha (Ausweitung der Fläche). Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2016 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) bis einschließlich 15.05.2016 (für das Antragsjahr 2017 bis zum 15.05.2017). Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, war der Mehrfachantrag-Flächen 2016 also bis spätestens 09.06.2016 zu stellen (für das Antragsjahr 2017 bis zum 09.06.2017).
Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren gemäß Artikel 13, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, ebenfalls bis spätestens 09.06.2016 durchzuführen; Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 waren dementsprechend bis zum 09.06.2017 vorzunehmen.
Die Korrektur vom 20.04.2018 erfolgte somit für beide Antragsjahre - 2016 und 2017 - verspätet und ist gemäß Art. 13 Abs. 3 zweiter Unterabsatz VO (EU) 640/2014 als unzulässig zu beurteilen. Die AMA berücksichtigte diese Korrektur daher zu Recht nicht.Die Korrektur vom 20.04.2018 erfolgte somit für beide Antragsjahre - 2016 und 2017 - verspätet und ist gemäß Artikel 13, Absatz 3, zweiter Unterabsatz VO (EU) 640 aus 2014, als unzulässig zu beurteilen. Die AMA berücksichtigte diese Korrektur daher zu Recht nicht.
Anzumerken ist, dass es sich bei der Korrektur vom 30.01.2017 um eine Reduktion der Fläche, somit um keine Ausweitung, sondern eine teilweise Rücknahme eines Beihilfeantrages gemäß Art. 3 VO (EU) 809/2014 handelt. Eine solche Rücknahme kann laut dieser Bestimmung jederzeit erfolgen und war somit für das Antragsjahr 2016 auch noch nach dem 09.06.2016 möglich. Diese Korrektur wurde daher zu Recht berücksichtigt.Anzumerken ist, dass es sich bei der Korrektur vom 30.01.2017 um eine Reduktion der Fläche, somit um keine Ausweitung, sondern eine teilweise Rücknahme eines Beihilfeantrages gemäß Artikel 3, VO (EU) 809 aus 2014, handelt. Eine solche Rücknahme kann laut dieser Bestimmung jederzeit erfolgen und war somit für das Antragsjahr 2016 auch noch nach dem 09.06.2016 möglich. Diese Korrektur wurde daher zu Recht berücksichtigt.
Aus den angeführten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die anzuwendende Bestimmung des § 1197 Abs. 2 ABGB ist aber klar und präzise formuliert und ergaben sich keine Auslegungsschwierigkeiten. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 1197, Absatz 2, ABGB ist aber klar und präzise formuliert und ergaben sich keine Auslegungsschwierigkeiten. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W113.2198807.1.00