4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Onkel von den Taliban gefangen genommen und nach einer Zahlung von 30.000 Kaldar (pakistanische Währung) sowie dem Versprechen, nicht mehr als Polizist zu arbeiten, wieder freigelassen worden sei. Auch seine Cousine habe als Polizistin in ihrem Dorf gearbeitet. Die Taliban hätten (deshalb) gesagt, dass sie seine Familie vernichten würden, da diese für die Regierung arbeitet. Sein Cousin XXXX sei auch Polizist gewesen und von den Taliban bereits getötet worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Taliban entweder töten oder er müsste für sie gegen die Regierung kämpfen.Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Onkel von den Taliban gefangen genommen und nach einer Zahlung von 30.000 Kaldar (pakistanische Währung) sowie dem Versprechen, nicht mehr als Polizist zu arbeiten, wieder freigelassen worden sei. Auch seine Cousine habe als Polizistin in ihrem Dorf gearbeitet. Die Taliban hätten (deshalb) gesagt, dass sie seine Familie vernichten würden, da diese für die Regierung arbeitet. Sein Cousin römisch 40 sei auch Polizist gewesen und von den Taliban bereits getötet worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Taliban entweder töten oder er müsste für sie gegen die Regierung kämpfen. Am 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei im Dorf XXXX , Distrikt Alishang, in der Provinz Laghman geboren, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Frau würde nach wie vor bei seinen Eltern und seinen Brüdern im Heimatdorf leben. Er habe heute mit ihnen telefoniert. Es würde ihnen derzeit gut gehen. Es würden ihm nur die Sicherheitslage und die Probleme Sorgen bereiten. Neben seinen Eltern würden noch zwei Brüder und vier Schwestern im Heimatdorf leben. Ein Bruder sei in Frankreich aufhältig. Weiters habe er fünf Tanten mütter- und zwei Tanten väterlicherseits sowie sechs Onkel mütter- und drei Onkel väterlicherseits. Befragt, wie es seiner Familie geht, teilte er mit, dass sein Vater krank sei und seine Brüder die meiste Zeit arbeiten würden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Steinbruch-Betrieb seines Vaters, um welchen sich jetzt sein Bruder kümmern würde, übernommen und einige Jahre vor dem Vorfall geführt habe, weil sein Vater krank geworden sei. Sie hätten zwischen 15 und 20 Arbeiter gehabt, wobei einige bei den Taliban, bei den Daesh oder bei einer anderen terroristischen Gruppierung gewesen seien. Sein Onkel väterlicherseits und zwei von dessen Söhnen würden für die Regierung arbeiten. Sie seien gerade bei der Arbeit gewesen, als es zu einem Gefecht gekommen sei. Dabei seien viele Arbeiter geflüchtet und es habe viele Tote gegeben. Sie seien zur Polizei gebracht worden und rund eineinhalb Tage in Haft gewesen, um ihre Identität bzw. mögliche Verbindungen feststellen zu können. Vier ihrer Arbeiter seien festgehalten, die anderen freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass die Taliban zwei Fahrer aus dem Dorf getötet und ihn gesucht hätten. Die Extremisten hätten ihn und seine beiden Cousins für diese Operation verantwortlich gemacht und gewollt, dass er mit ihnen arbeitet. Sonst würden sie ihm wegen der Verluste nach dem Leben trachten. Er habe sich deshalb sofort ins Stadtzentrum nach XXXX begeben und zwei Monate bei einem Freund aufgehalten. Als die Taliban dann seinen Onkel väterlicherseits mitgenommen hätten, habe er sich zwei Monate in Kabul versteckt. Zu dieser Zeit sei einer seiner Cousins wegen dessen Arbeit für die Regierung getötet worden. Deshalb sei er in den Iran gegangen. Sein Onkel väterlicherseits sei dann freigelassen worden, weil er nur für die Suchtgiftabteilung gearbeitet habe und die Dorfältesten interveniert hätten. Zur konkreten Gefährdungslage befragt, berichtete er, dass sein anderer Cousin im Zuge der Arbeit bei einem Bombenanschlag im Jahr XXXX getötet worden sei. Zur Schilderung des Angriffs aufgefordert, berichtete er zusammenfassend, dass es auf dem Berg hinter ihrem Dorf zu einem Gefecht zwischen den Taliban und den Regierungskräften gekommen sei. Auf die Frage, was er dann mit der Auseinandersetzung zu tun gehabt habe, erwiderte er, "ich gar nichts". Es seien nur vier seiner Leute hingegangen und hätten mit den Extremisten gekämpft. Darauf hingewiesen, dass er dann eigentlich die Taliban unterstützt habe, gab er verneinend an, dass diese ihn für das Gefecht verantwortlich machen würden. Er sei nicht persönlich bedroht, aber gesucht worden, als er gerade in Polizeigewahrsam gewesen sei. Ob er danach nochmals gesucht worden sei, wisse er nicht, da er nicht dort gewesen sei. Nach weiteren Aktionen gegenüber seiner Familie gefragt, antwortete er, dass es von den Vorkommnissen mit seinen Cousins und seinem Onkel abgesehen, keine anderen Vorfälle gegeben habe. Auf die Frage, was die Vorfälle seiner Verwandten eigentlich mit ihm zu tun haben, gab er erneut an, dass die Taliban seine Cousins und ihn für die Operation am Berg verantwortlich gemacht hätten. Er sei nach der Entlassung nämlich ins Dorf gefahren und von ihnen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Andernfalls würde er getötet werden. Seine Cousins seien wegen ihrer Arbeit für die Regierung getötet worden. Nachgefragt, berichtete er, dass die Taliban sich in der Nacht immer auf diesem Berg aufgehalten hätten und dass es oft Gefechte gegeben habe. Weiters bestätigte er, dass er bei einer guten Sicherheitslage in Kabul seiner Ansicht nach Arbeit finden würde. Außerdem hätte er selbst Geld und würde die Rückkehrhilfe nicht benötigen. Er sei in Kabul nicht bedroht worden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er sich (den Taliban) entweder anschließen müsste oder getötet werden würde.Am 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei im Dorf römisch 40 , Distrikt Alishang, in der Provinz Laghman geboren, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Frau würde nach wie vor bei seinen Eltern und seinen Brüdern im Heimatdorf leben. Er habe heute mit ihnen telefoniert. Es würde ihnen derzeit gut gehen. Es würden ihm nur die Sicherheitslage und die Probleme Sorgen bereiten. Neben seinen Eltern würden noch zwei Brüder und vier Schwestern im Heimatdorf leben. Ein Bruder sei in Frankreich aufhältig. Weiters habe er fünf Tanten mütter- und zwei Tanten väterlicherseits sowie sechs Onkel mütter- und drei Onkel väterlicherseits. Befragt, wie es seiner Familie geht, teilte er mit, dass sein Vater krank sei und seine Brüder die meiste Zeit arbeiten würden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Steinbruch-Betrieb seines Vaters, um welchen sich jetzt sein Bruder kümmern würde, übernommen und einige Jahre vor dem Vorfall geführt habe, weil sein Vater krank geworden sei. Sie hätten zwischen 15 und 20 Arbeiter gehabt, wobei einige bei den Taliban, bei den Daesh oder bei einer anderen terroristischen Gruppierung gewesen seien. Sein Onkel väterlicherseits und zwei von dessen Söhnen würden für die Regierung arbeiten. Sie seien gerade bei der Arbeit gewesen, als es zu einem Gefecht gekommen sei. Dabei seien viele Arbeiter geflüchtet und es habe viele Tote gegeben. Sie seien zur Polizei gebracht worden und rund eineinhalb Tage in Haft gewesen, um ihre Identität bzw. mögliche Verbindungen feststellen zu können. Vier ihrer Arbeiter seien festgehalten, die anderen freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass die Taliban zwei Fahrer aus dem Dorf getötet und ihn gesucht hätten. Die Extremisten hätten ihn und seine beiden Cousins für diese Operation verantwortlich gemacht und gewollt, dass er mit ihnen arbeitet. Sonst würden sie ihm wegen der Verluste nach dem Leben trachten. Er habe sich deshalb sofort ins Stadtzentrum nach römisch 40 begeben und zwei Monate bei einem Freund aufgehalten. Als die Taliban dann seinen Onkel väterlicherseits mitgenommen hätten, habe er sich zwei Monate in Kabul versteckt. Zu dieser Zeit sei einer seiner Cousins wegen dessen Arbeit für die Regierung getötet worden. Deshalb sei er in den Iran gegangen. Sein Onkel väterlicherseits sei dann freigelassen worden, weil er nur für die Suchtgiftabteilung gearbeitet habe und die Dorfältesten interveniert hätten. Zur konkreten Gefährdungslage befragt, berichtete er, dass sein anderer Cousin im Zuge der Arbeit bei einem Bombenanschlag im Jahr römisch 40 getötet worden sei. Zur Schilderung des Angriffs aufgefordert, berichtete er zusammenfassend, dass es auf dem Berg hinter ihrem Dorf zu einem Gefecht zwischen den Taliban und den Regierungskräften gekommen sei. Auf die Frage, was er dann mit der Auseinandersetzung zu tun gehabt habe, erwiderte er, "ich gar nichts". Es seien nur vier seiner Leute hingegangen und hätten mit den Extremisten gekämpft. Darauf hingewiesen, dass er dann eigentlich die Taliban unterstützt habe, gab er verneinend an, dass diese ihn für das Gefecht verantwortlich machen würden. Er sei nicht persönlich bedroht, aber gesucht worden, als er gerade in Polizeigewahrsam gewesen sei. Ob er danach nochmals gesucht worden sei, wisse er nicht, da er nicht dort gewesen sei. Nach weiteren Aktionen gegenüber seiner Familie gefragt, antwortete er, dass es von den Vorkommnissen mit seinen Cousins und seinem Onkel abgesehen, keine anderen Vorfälle gegeben habe. Auf die Frage, was die Vorfälle seiner Verwandten eigentlich mit ihm zu tun haben, gab er erneut an, dass die Taliban seine Cousins und ihn für die Operation am Berg verantwortlich gemacht hätten. Er sei nach der Entlassung nämlich ins Dorf gefahren und von ihnen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Andernfalls würde er getötet werden. Seine Cousins seien wegen ihrer Arbeit für die Regierung getötet worden. Nachgefragt, berichtete er, dass die Taliban sich in der Nacht immer auf diesem Berg aufgehalten hätten und dass es oft Gefechte gegeben habe. Weiters bestätigte er, dass er bei einer guten Sicherheitslage in Kabul seiner Ansicht nach Arbeit finden würde. Außerdem hätte er selbst Geld und würde die Rückkehrhilfe nicht benötigen. Er sei in Kabul nicht bedroht worden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er sich (den Taliban) entweder anschließen müsste oder getötet werden würde. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 24.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Weiters wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 24.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Vorbringens kaum Details genannt habe und äußerst vage geblieben sei. Er habe keinerlei Zeitangaben gemacht und sein Vorbringen auf unzählige reine Vermutungen aufgebaut. Er sei den Fragen in der Einvernahme mehrfach ausgewichen und habe versucht, diese nicht zu beantworten. Unabhängig davon sei die Geschichte zum Teil unplausibel gewesen. Wäre er nämlich tatsächlich für den Tod von Taliban verantwortlich gewesen, hätte man ihn mit Sicherheit nicht rekrutieren wollen. Auch die Anschuldigung alleine sei nicht plausibel, zumal es immer wieder zu Gefechten gekommen sei, sodass dieser Vorfall nur einer von vielen gewesen sei. Davon abgesehen würde die weitere Bewirtschaftung des Steinbruchs durch seinen Bruder ein starkes Indiz gegen eine Verfolgung durch die Taliban darstellen bzw. wäre eine Intervention durch die Dorfältesten auch in seinem Fall möglich gewesen. Zusammenfassend sei er nicht in der Lage gewesen, eine persönliche Gefährdungslage glaubhaft zu machen, zumal er weder den Grund für die angebliche Bedrohung, noch die Verfolgung selbst glaubhaft machen habe können. Zur Rückkehrsituation wird ausgeführt, dass kein Zweifel daran bestehen würde, dass er als arbeitsfähiger und gesunder Mann, welcher lesen und schreiben könne sowie Berufserfahrung besitzen würde, sich insbesondere in Kabul versorgen könnte, zumal er sicher auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen könnte. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. im Stande seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Wie sich aus auszugsweise angeführten Länderberichten nämlich ergeben würde, hätten die Taliban nach wie vor Einfluss auf die Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman. Dabei seien vor allem auch Familienangehörige von Personen gefährdet, die mit der Regierung verbunden sind bzw. würde die Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban insbesondere Männer im wehrfähigen Alter betreffen. Beides würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. Bei einer Weigerung würden Betroffene gefoltert, verletzt oder sogar getötet werden. Der Beschwerdeführer sei durch seine Weigerung, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, als politischer und/oder religiöser Gegner anzusehen, wodurch ihm letztlich eine Verfolgung aus politischen Gründen drohen würde. Er habe seine feindliche Gesinnung nämlich durch seine Flucht kundgetan. Es würden ihm bei einer Rückkehr daher Verfolgungsmaßnahmen der Taliban drohen, vor welchen ihn der afghanische Staat nicht schützen könnte. Es würde ihm daher der Status eines Asylberechtigten zustehen. Zur Sicherheitslage wird zusammenfassend ausgeführt, dass diese u.a. auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif prekär sei und sich stetig verschlechtern würde. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde es daher höchstwahrscheinlich zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK kommen. Die Behörde würde daher zu Unrecht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehen. Eine interne Schutzalternative müsste vor allem langfristig sicher und eine Verfolgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sollte nicht wahrscheinlich sein. Aus einer Anfragebeantwortung würde sich aber ergeben, dass die Taliban Personen auch in anderen Gebieten finden und töten könnten. Dies hätten sie bislang erfolgreich durchgeführt, besonders, wenn bekannte Gegner das Ziel sind. Zur Situation von Rückkehrern wird schließlich ausgeführt, dass Hilfseinrichtungen lediglich temporäre humanitäre Unterstützung bieten könnten und das Ministerium für Arbeit und Soziales nur kurzzeitige berufsorientierte Schulungen anbieten würde, welche sich kaum auf die Erwerbschancen auswirken würden. Vor allem die Städte seien mit einer immensen Zuwanderung konfrontiert, welche die bestehende humanitäre Notsituation zusätzlich verschärfen würde. Der Beschwerdeführer hätte keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft bzw. zu Erwerbsmöglichkeiten und würde in eine mit der von urbanen Binnenvertriebenen vergleichbaren Situation geraten. Da die Taliban im gesamten Heimatland vernetzt seien, würde eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht bestehen.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. im Stande seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Wie sich aus auszugsweise angeführten Länderberichten nämlich ergeben würde, hätten die Taliban nach wie vor Einfluss auf die Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman. Dabei seien vor allem auch Familienangehörige von Personen gefährdet, die mit der Regierung verbunden sind bzw. würde die Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban insbesondere Männer im wehrfähigen Alter betreffen. Beides würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. Bei einer Weigerung würden Betroffene gefoltert, verletzt oder sogar getötet werden. Der Beschwerdeführer sei durch seine Weigerung, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, als politischer und/oder religiöser Gegner anzusehen, wodurch ihm letztlich eine Verfolgung aus politischen Gründen drohen würde. Er habe seine feindliche Gesinnung nämlich durch seine Flucht kundgetan. Es würden ihm bei einer Rückkehr daher Verfolgungsmaßnahmen der Taliban drohen, vor welchen ihn der afghanische Staat nicht schützen könnte. Es würde ihm daher der Status eines Asylberechtigten zustehen. Zur Sicherheitslage wird zusammenfassend ausgeführt, dass diese u.a. auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif prekär sei und sich stetig verschlechtern würde. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde es daher höchstwahrscheinlich zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK kommen. Die Behörde würde daher zu Unrecht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehen. Eine interne Schutzalternative müsste vor allem langfristig sicher und eine Verfolgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sollte nicht wahrscheinlich sein. Aus einer Anfragebeantwortung würde sich aber ergeben, dass die Taliban Personen auch in anderen Gebieten finden und töten könnten. Dies hätten sie bislang erfolgreich durchgeführt, besonders, wenn bekannte Gegner das Ziel sind. Zur Situation von Rückkehrern wird schließlich ausgeführt, dass Hilfseinrichtungen lediglich temporäre humanitäre Unterstützung bieten könnten und das Ministerium für Arbeit und Soziales nur kurzzeitige berufsorientierte Schulungen anbieten würde, welche sich kaum auf die Erwerbschancen auswirken würden. Vor allem die Städte seien mit einer immensen Zuwanderung konfrontiert, welche die bestehende humanitäre Notsituation zusätzlich verschärfen würde. Der Beschwerdeführer hätte keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft bzw. zu Erwerbsmöglichkeiten und würde in eine mit der von urbanen Binnenvertriebenen vergleichbaren Situation geraten. Da die Taliban im gesamten Heimatland vernetzt seien, würde eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht bestehen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 25.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 21.09.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2018 geladen. Am 18.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich bezüglich der Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass die Taliban vor seiner Ausreise von ihm und seinen Cousins verlangt hätten, für sie zu arbeiten. Seine beiden Cousins seien getötet worden und bei einer Rückkehr würde ihm dasselbe drohen. Die Taliban hätten keine Entscheidung der Jirga (Dorfältesten) akzeptiert und gemeint, dass vier Taliban getötet und vier weitere verhaftet worden seien und dass sie alle jene Personen, die dafür verantwortlich seien, "vernichten" wollen. Sein Onkel sei nicht weiterverfolgt worden, weil er in der Abteilung Drogenbekämpfung gearbeitet habe. Die Taliban hätten seine beiden Cousins und ihn für den Vorfall verantwortlich gemacht, die Cousins getötet und ihn verfolgt. Seine Cousins hätten bei den Sicherheitsposten im Dorf gearbeitet und sehr wohl etwas mit dem Vorfall zu tun gehabt. Sie seien beide an der Operation beteiligt gewesen, bei der Taliban getötet bzw. festgenommen worden seien. Da er mit seinen Cousins Kontakt gehabt habe, hätten die Taliban ihn verdächtigt, für diese spioniert zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entspre-chende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559). Dabei bedarf es zunächst einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive be-wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegrün-det und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berück-sichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; die-ses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkre-te und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung überein-stimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht: Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefährdung durch die Taliban, welche ihn und seine beiden Cousins verdächtigt hätten, für einen Einsatz der afghanischen Sicherheitsbehörden gegen die Extremisten verantwortlich zu sein, konnte letztlich nicht festgestellt werden. Zum einen hat er von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine Befürchtung überzeugend stützen bzw. ein Interesse der Extremisten an seiner Person tatsächlich nahelegen würde, zum anderen ist sein Vorbringen nicht stimmig bzw. zum Teil auch abweichend und er hat zu den Ereignissen insgesamt nur sehr oberflächliche Angaben gemacht. Während er in der Erstbefragung noch angegeben hat, dass sein Onkel durch eine höhere Bestechungszahlung (30.000 Kaldar) und aufgrund des Versprechens, künftig nicht mehr als Polizist zu arbeiten, wieder freigelassen worden sei, hat er im Rahmen seiner Einvernahme lediglich von einer Intervention der Dorfältesten gesprochen und in erster Linie darauf hingewiesen, dass der Onkel nur bei der Drogenbekämpfung gearbeitet habe und eigentlich deshalb wieder freigelassen worden sei. Dieser Umstand ist jedoch mit seinem weiteren Vorbringen vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vereinbar, wonach die Taliban nämlich seine gesamte Familie "vernichten" wollen, weil einzelne Mitglieder für die Regierung arbeiten. Auch die Aussage, dass die Extremisten mit ihm bzw. sogar mit seinen beiden Cousins zusammenarbeiten hätten wollen (vgl. Verhandlung vom 18.10.2018), ist damit schwer vereinbar und widerspricht grundsätzlich dem vom Beschwerdeführer anfangs in den Raum gestellten Vergeltungsgedanken ("[...] und sie alle jene Personen, die das verursacht haben, ‚vernichten' wollen."). Noch dazu hat er in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass seine beiden Cousins tatsächlich an der damaligen Operation gegen die Extremisten beteiligt gewesen seien. Im Rahmen seiner Einvernahme hat er den Verdacht der Taliban hingegen noch als (eher) unbegründet dargestellt ("Die dachten meine Cousins und ich hätten mit der Operation am Berg zu tun gehabt."). Vor diesem Hintergrund ist es zum einen schwer vorstellbar, dass die Taliban wirklich (noch) mit dem Beschwerdeführer bzw. seinen Cousins zusammenarbeiten wollten, zum anderen ist es bemerkenswert, dass sein erster Cousin erst mehr als zwei Monate bzw. der andere Cousin überhaupt erst rund eineinhalb Jahre nach den Ereignissen am Berg getötet worden sein soll. Nach Ansicht der erkennenden Richterin scheint ein unmittelbarer Zusammenhang der beiden behaupteten Todesfälle in seinem Verwandtenkreis mit der damaligen angeblichen Operation gegen die Taliban weniger wahrscheinlich, als die Annahme, dass diese einfach im Rahmen ihrer polizeilichen Tätigkeiten (Bombenanschlag) ums Leben gekommen sind. Daraus lässt sich aber eine unmittelbare Gefährdung für den Beschwerdeführer und seine Familie nicht mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit ableiten. Schließlich deutet auch der Umstand, dass ein Großteil seiner Familie noch Jahre nach seiner Ausreise offenbar unbehelligt im Heimatdorf leben und sein Bruder den Steinbruch ungestört weiterführen konnte, nicht gerade darauf hin, dass seine Familie wirklich in den Fokus der Extremisten geraten ist. Vielmehr hat er in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, persönlich nicht bedroht worden zu sein und ähnliche Vorfälle wie bei seinen Verwandten, gegenüber seiner Familie ausdrücklich in Abrede gestellt.Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefährdung durch die Taliban, welche ihn und seine beiden Cousins verdächtigt hätten, für einen Einsatz der afghanischen Sicherheitsbehörden gegen die Extremisten verantwortlich zu sein, konnte letztlich nicht festgestellt werden. Zum einen hat er von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine Befürchtung überzeugend stützen bzw. ein Interesse der Extremisten an seiner Person tatsächlich nahelegen würde, zum anderen ist sein Vorbringen nicht stimmig bzw. zum Teil auch abweichend und er hat zu den Ereignissen insgesamt nur sehr oberflächliche Angaben gemacht. Während er in der Erstbefragung noch angegeben hat, dass sein Onkel durch eine höhere Bestechungszahlung (30.000 Kaldar) und aufgrund des Versprechens, künftig nicht mehr als Polizist zu arbeiten, wieder freigelassen worden sei, hat er im Rahmen seiner Einvernahme lediglich von einer Intervention der Dorfältesten gesprochen und in erster Linie darauf hingewiesen, dass der Onkel nur bei der Drogenbekämpfung gearbeitet habe und eigentlich deshalb wieder freigelassen worden sei. Dieser Umstand ist jedoch mit seinem weiteren Vorbringen vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vereinbar, wonach die Taliban nämlich seine gesamte Familie "vernichten" wollen, weil einzelne Mitglieder für die Regierung arbeiten. Auch die Aussage, dass die Extremisten mit ihm bzw. sogar mit seinen beiden Cousins zusammenarbeiten hätten wollen vergleiche Verhandlung vom 18.10.2018), ist damit schwer vereinbar und widerspricht grundsätzlich dem vom Beschwerdeführer anfangs in den Raum gestellten Vergeltungsgedanken ("[...] und sie alle jene Personen, die das verursacht haben, ‚vernichten' wollen."). Noch dazu hat er in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass seine beiden Cousins tatsächlich an der damaligen Operation gegen die Extremisten beteiligt gewesen seien. Im Rahmen seiner Einvernahme hat er den Verdacht der Taliban hingegen noch als (eher) unbegründet dargestellt ("Die dachten meine Cousins und ich hätten mit der Operation am Berg zu tun gehabt."). Vor diesem Hintergrund ist es zum einen schwer vorstellbar, dass die Taliban wirklich (noch) mit dem Beschwerdeführer bzw. seinen Cousins zusammenarbeiten wollten, zum anderen ist es bemerkenswert, dass sein erster Cousin erst mehr als zwei Monate bzw. der andere Cousin überhaupt erst rund eineinhalb Jahre nach den Ereignissen am Berg getötet worden sein soll. Nach Ansicht der erkennenden Richterin scheint ein unmittelbarer Zusammenhang der beiden behaupteten Todesfälle in seinem Verwandtenkreis mit der damaligen angeblichen Operation gegen die Taliban weniger wahrscheinlich, als die Annahme, dass diese einfach im Rahmen ihrer polizeilichen Tätigkeiten (Bombenanschlag) ums Leben gekommen sind. Daraus lässt sich aber eine unmittelbare Gefährdung für den Beschwerdeführer und seine Familie nicht mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit ableiten. Schließlich deutet auch der Umstand, dass ein Großteil seiner Familie noch Jahre nach seiner Ausreise offenbar unbehelligt im Heimatdorf leben und sein Bruder den Steinbruch ungestört weiterführen konnte, nicht gerade darauf hin, dass seine Familie wirklich in den Fokus der Extremisten geraten ist. Vielmehr hat er in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, persönlich nicht bedroht worden zu sein und ähnliche Vorfälle wie bei seinen Verwandten, gegenüber seiner Familie ausdrücklich in Abrede gestellt. Davon abgesehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu seinen Cousins nicht für die Regierung gearbeitet hat (Einvernahme vom 18.04.2018: "Meine Cousins wurden getötet, weil die für die Regierung arbeiten.") und bei dem Vorfall selbst von der Polizei verhaftet und zwecks Überprüfung festgehalten wurde. Weiters hat er den Betrieb seines Vaters bereits mehrere Jahre ohne derartige Zwischenfälle geführt, obwohl es seinen Angaben zufolge regelmäßig zu solchen Auseinandersetzungen mit den afghanischen Sicherheitskräften auf dem Berg hinter seinem Heimatdorf gekommen sein soll (Einvernahme vom 18.04.2018: "In der Nacht sind die [Taliban] immer dort und es gibt oft Gefechte."). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Taliban ausgerechnet einen langjährig bekannten Geschäftsmann für einen der unzähligen Polizeieinsätze verantwortlich machen sollten. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde auch dadurch in Mitleidenschaft gezogen, dass er vor dem erkennenden Gericht erstmals angab, dass seine Familie nunmehr aufgrund von Drohungen der Taliban wegen seines Verschwindens den Heimatort habe verlassen müssen und in die Provinzhauptstadt gezogen seien. Befragt warum die Taliban seine Familie nunmehr mehr als drei Jahre nachdem er Afghanistan verlassen habe, bedrohen sollten, bzw. den Beschwerdeführer suchen sollten, konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung abgeben und wiederholte lediglich sein bisheriges Vorbringen. Dem Vorbringen, dass die Familie nunmehr erstmals im Herbst 2018 von den Taliban aufgrund des geschilderten Vorfalls, der sich nach Angaben des Beschwerdeführers Anfang 2015 ereignet hat, verfolgt werde, wurde daher mangels Plausibilität nicht gefolgt. Dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben wiedergegebenen Länderberichte und aus den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen (Verfolgung durch die Taliban) letztlich nicht überzeugen, sodass eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht festgestellt werden konnte. Wenn im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban in der Herkunftsprovinz hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). In Ermangelung von den Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Paschtunen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Paschtunen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden. Aus den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Paschtunen die größte Ethnie Afghanistans sind und mit 40 % die Mehrheitsbevölkerung bilden. Sie haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments und sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Im Gegensatz zu den Hazara finden sich keine Hinweise, wonach Paschtunen diskriminiert würden bzw. dass es zu Übergriffen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit kommen würde. Dabei ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in Afghanistan lebende sunnitische Paschtunen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Vielmehr gehört der Beschwerdeführer als Sunnit auch keiner (verfolgten) religiösen Minderheit an. Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Paschtunen und Sunniten in ganz Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich auch daraus keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vgl VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein vergleiche VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
G zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Pro-tokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Pro-tokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
G der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, m.w.N.).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, m.w.N.). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. wieder VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, sowie EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi v. Vereinigtes Königreich; EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakité, jeweils m.w.N.).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche wieder VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, sowie EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi v. Vereinigtes Königreich; EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakité, jeweils m.w.N.). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönli-che Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebens-grundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer dro-henden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönli-che Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebens-grundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer dro-henden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I v. Schweden).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis EGMR 05.09.2013, 61.204/09, römisch eins v. Schweden). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung
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