GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 29.06.2014 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 03.07.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der Partei BNP (Bangladesh Nationalist Party), wobei es bei Zusammenkünften oft zu Zusammenstößen mit den Leuten der jetzigen Regierungspartei Awami League (AL) gekommen sei. Er sei dann angeklagt worden, dass er randaliert habe, wobei er u. a. auch Autos beschädigt hätte. Seit dieser Anklage würden immer wieder Leute der AL in der Nacht kommen und den Beschwerdeführer misshandeln und schlagen. Dann habe er Angst um sein Leben bekommen und beschlossen sein Land zu verlassen und zu flüchten. Am 27.08.2014 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 13.01.2013 als Obmann seiner Partei BNP für den Wahlsprengel Nr.XXXX in der Gemeinde XXXX bestellt worden. Er habe auch einen politischen Mentor namens XXXX, der Obmann der BNP des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX gewesen sei, gehabt. Der Beschwerdeführer sei politisch sehr engagiert gewesen und sei dem Auftrag von XXXX, dass er an Kundgebungen teilnehmen solle, gefolgt. Der Beschwerdeführer sei dann in den Fokus der "Chatra League" (lt. Wikipedia ist die Chhatra League der Studentenflügel der Awami League) geraten, wobei er insbesondere von deren Obmann des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX namens XXXX verfolgt werde. So habe dieser den Beschwerdeführer am 20.11.2013 persönlich mit dem Erschießen gedroht. Weiters schicke ihm XXXX immer wieder seine Leute, die den Beschwerdeführer beobachten. Es seien auch andere Parteikollegen misshandelt worden, wobei ein Freund des Beschwerdeführers vor drei Jahren verschleppt und getötet worden sei. Am 29.11.2013 habe er an einer Demonstration der BNP teilgenommen, wobei es dann zu Zusammenstößen mit der "Chatra League" und der Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei dann wegen illegalen Waffenbesitzes und Sachbeschädigung - so soll er Polizeiautos beschädigt haben - angezeigt worden. Der Beschwerdeführer legte hiebei eine Bestätigung der BNP vom 13.01.2013 vor, worin die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Gefährdung beschrieben werden. Weiters legte er u.a. Abschriften der gegen ihn gerichteten Anzeige ("First Information Report") vom 29.11.2013, ein "Charge Sheet", ein "Order Sheet" und einen Haftbefehl ("Warrant of Arrest") vom jeweils 29.11.2013 einschließlich der diesbezüglichen beglaubigten Übersetzungen vor.Am 27.08.2014 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 13.01.2013 als Obmann seiner Partei BNP für den Wahlsprengel Nr.XXXX in der Gemeinde römisch 40 bestellt worden. Er habe auch einen politischen Mentor namens römisch 40 , der Obmann der BNP des Polizeiverwaltungsbezirkes römisch 40 gewesen sei, gehabt. Der Beschwerdeführer sei politisch sehr engagiert gewesen und sei dem Auftrag von römisch 40 , dass er an Kundgebungen teilnehmen solle, gefolgt. Der Beschwerdeführer sei dann in den Fokus der "Chatra League" (lt. Wikipedia ist die Chhatra League der Studentenflügel der Awami League) geraten, wobei er insbesondere von deren Obmann des Polizeiverwaltungsbezirkes römisch 40 namens römisch 40 verfolgt werde. So habe dieser den Beschwerdeführer am 20.11.2013 persönlich mit dem Erschießen gedroht. Weiters schicke ihm römisch 40 immer wieder seine Leute, die den Beschwerdeführer beobachten. Es seien auch andere Parteikollegen misshandelt worden, wobei ein Freund des Beschwerdeführers vor drei Jahren verschleppt und getötet worden sei. Am 29.11.2013 habe er an einer Demonstration der BNP teilgenommen, wobei es dann zu Zusammenstößen mit der "Chatra League" und der Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei dann wegen illegalen Waffenbesitzes und Sachbeschädigung - so soll er Polizeiautos beschädigt haben - angezeigt worden. Der Beschwerdeführer legte hiebei eine Bestätigung der BNP vom 13.01.2013 vor, worin die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Gefährdung beschrieben werden. Weiters legte er u.a. Abschriften der gegen ihn gerichteten Anzeige ("First Information Report") vom 29.11.2013, ein "Charge Sheet", ein "Order Sheet" und einen Haftbefehl ("Warrant of Arrest") vom jeweils 29.11.2013 einschließlich der diesbezüglichen beglaubigten Übersetzungen vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 14.03.2015 Zahl: 1023649305-14756253,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Bangladesch zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Das Bundesamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Das Bundesamt traf hiebei auch Länderfeststellungen, worin u. a. ausgeführt wird, dass in der Praxis eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive unterstelle. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei sei während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht sei. Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen würden das Gerichtssystem behindern und Gerichtsverfahren seien geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagte bei der Inanspruchnahme ihres Rechtes auf ein faires Verfahren hindere, ebenso wie das Vorkommen vor Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise. Weiters werde ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zu Aufgabe von Besitz gehen könne. Meistens gehe es dabei um Grundbesitz, manchmal seien aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Daher reiche es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheine. Sobald die Oppositionspartei an die Macht komme, stoppe sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten. Feststellungen zur Lage von Mitgliedern und Funktionären der BNP unterblieben jedoch. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner relevierten Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiebei ausgeführt, dass die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt schildere, völlig ungeeignet sei, um das Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. So habe seinen Angaben sämtliche Hinweise gefehlt, die annehmen lassen, dass er wahre Erlebnisse schildere. So habe er von sich aus weder Details vorgebracht noch seien Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehe. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel wird darauf verwiesen, dass diese nach dem Amtswissen in ganz Bangladesch für Geld leicht zu erwerben seien und sein erstattetes Vorbringen diese auch zur Gänze entkräfte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 14.03.2015 Zahl: 1023649305-14756253,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Das Bundesamt traf hiebei auch Länderfeststellungen, worin u. a. ausgeführt wird, dass in der Praxis eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive unterstelle. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei sei während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht sei. Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen würden das Gerichtssystem behindern und Gerichtsverfahren seien geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagte bei der Inanspruchnahme ihres Rechtes auf ein faires Verfahren hindere, ebenso wie das Vorkommen vor Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise. Weiters werde ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zu Aufgabe von Besitz gehen könne. Meistens gehe es dabei um Grundbesitz, manchmal seien aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Daher reiche es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheine. Sobald die Oppositionspartei an die Macht komme, stoppe sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten. Feststellungen zur Lage von Mitgliedern und Funktionären der BNP unterblieben jedoch. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner relevierten Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiebei ausgeführt, dass die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt schildere, völlig ungeeignet sei, um das Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. So habe seinen Angaben sämtliche Hinweise gefehlt, die annehmen lassen, dass er wahre Erlebnisse schildere. So habe er von sich aus weder Details vorgebracht noch seien Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehe. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel wird darauf verwiesen, dass diese nach dem Amtswissen in ganz Bangladesch für Geld leicht zu erwerben seien und sein erstattetes Vorbringen diese auch zur Gänze entkräfte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere ausgeführt wird, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, weil eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht erfolgt sei. Das Bundesamt habe auch keinerlei Ermittlungen, bspw. mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 (hg. OZ 4) wurden Kopien von Zeitungsartikeln und eines Plakates, wo der Beschwerdeführer abgebildet sein soll, und von Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt. Am 19.06.2016 wurden Kopien medizinischer Befunde hg. abgegeben (hg. OZ 5). Am 12.10.2016 wurden Kopien eines Haftbefehles ("Arrest Warrant") vom 26.04.2017 und eines A2-Sprachzertifikates vom 06.04.2017 hg. abgegeben (hg. OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Obwohl
Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Bereits durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Bereits durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W152.2105337.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.