Obsah (6)
§ 3Art. 133§ 6§ 7§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlW204 2161213-1 SpruchW204 2161213-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SC
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden seien. Auch der BF selbst sei mit dem Tod bedroht worden.römisch eins.
- Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden seien. Auch der BF selbst sei mit dem Tod bedroht worden. I.
- Am 16.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass sein Vater im Iran ein Grundstück in Afghanistan gekauft habe. Als sein Vater gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe sein Vater ein Haus auf diesem Grundstück errichtet. Der Bruder des Verkäufers habe das Grundstück jedoch für sich beansprucht und den Vater des BF bedroht. Als das Haus fertig gestellt geworden sei, habe der Bruder des Verkäufers den Vater und den Bruder des BF ermorden lassen. Da auch der BF selbst bedroht gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen.römisch eins.
- Am 16.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass sein Vater im Iran ein Grundstück in Afghanistan gekauft habe. Als sein Vater gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe sein Vater ein Haus auf diesem Grundstück errichtet. Der Bruder des Verkäufers habe das Grundstück jedoch für sich beansprucht und den Vater des BF bedroht. Als das Haus fertig gestellt geworden sei, habe der Bruder des Verkäufers den Vater und den Bruder des BF ermorden lassen. Da auch der BF selbst bedroht gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. I.
- Mit Schreiben vom 27.03.2017 reichte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme sowie einen Medikamentenplan ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.03.2017 reichte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme sowie einen Medikamentenplan ein. I.
- Mit Bescheid vom 22.05.2017, dem BF am 23.05.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 22.05.2017, dem BF am 23.05.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei. Selbst bei Wahrunterstellung seien diese Handlungen jedoch nicht unter einen in der GFK genannten Grund zu subsumieren. Zudem handle es sich um eine Privatverfolgung, es habe ihm daher der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden können. Aus dem Vorbringen des BF und der allgemeinen Situation lasse sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen. Der BF könne in Herat oder in Mazar-e Sharif Arbeit, Sicherheit und zudem zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Am 06.06.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und einen Sachverständigen für Afghanistan beizuziehen; dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.römisch eins.
- Am 06.06.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und einen Sachverständigen für Afghanistan beizuziehen; dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. I.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 12.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 12.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Am 21.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der PI XXXX vom 20.06.2017 ein, wonach der BF Anzeige wegen einer versuchten Körperverletzung, die sich am 15.06.2017 zugetragen habe, erstattete.römisch eins.
- Am 21.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der PI römisch 40 vom 20.06.2017 ein, wonach der BF Anzeige wegen einer versuchten Körperverletzung, die sich am 15.06.2017 zugetragen habe, erstattete. I.
- Am 28.12.2017 reichte die Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass der BF am Taufunterricht der katholischen Kirche in XXXX teilnehme. Freunde des BF sowie seine Deutschlehrerin hätten das Interesse des BF am christlichen Glauben geweckt. Der BF gehe regelmäßig zur Messe und studiere in seiner Freizeit die Bibel. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF aufgrund von Apostasie und Konversion verfolgt werden. Darüber hinaus verwies die Rechtsvertretung des BF auf die Sicherheitslage in Afghanistan und kritisierte die mangelhafte Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.römisch eins.
- Am 28.12.2017 reichte die Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass der BF am Taufunterricht der katholischen Kirche in römisch 40 teilnehme. Freunde des BF sowie seine Deutschlehrerin hätten das Interesse des BF am christlichen Glauben geweckt. Der BF gehe regelmäßig zur Messe und studiere in seiner Freizeit die Bibel. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF aufgrund von Apostasie und Konversion verfolgt werden. Darüber hinaus verwies die Rechtsvertretung des BF auf die Sicherheitslage in Afghanistan und kritisierte die mangelhafte Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. I.
- Mit Schreiben vom 05.04.2018 legte die Rechtsvertretung des BF eine Bestätigung vor, wonach der BF durch Kardinal Schönborn zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen wurde. Die Spendung der heiligen Sakramente der Initiation wurde für Herbst 2018 avisiert.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.04.2018 legte die Rechtsvertretung des BF eine Bestätigung vor, wonach der BF durch Kardinal Schönborn zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen wurde. Die Spendung der heiligen Sakramente der Initiation wurde für Herbst 2018 avisiert. I.
- Am 28.05.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunftsersuchen an die dem Quartier des BF zugewiesene Betreuungsperson.römisch eins.
- Am 28.05.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunftsersuchen an die dem Quartier des BF zugewiesene Betreuungsperson. I.
- Mit Schreiben vom 04.06.2018 beantragte die Rechtsvertretung des BF die zeugenschaftliche Einvernahme des den BF zur Taufe begleitenden Priesters zum Beweis dafür, dass die Konversion des BF auf lauteren Beweggründen und einer inneren Zuwendung zum Christentum beruhe.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.06.2018 beantragte die Rechtsvertretung des BF die zeugenschaftliche Einvernahme des den BF zur Taufe begleitenden Priesters zum Beweis dafür, dass die Konversion des BF auf lauteren Beweggründen und einer inneren Zuwendung zum Christentum beruhe. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und die im Spruch genannte Rechtsvertretung sowie zwei Zeugen teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und die im Spruch genannte Rechtsvertretung sowie zwei Zeugen teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden unter anderem eine Bestätigung über die Taufvorbereitung des BF, diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben, eine Einstellzusage, diverse Integrationsunterlagen, ein Konvolut an Fotografien sowie eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Afghanistan genommen. I.
- Am 11.06.2018 wurden die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung sowie die Stellungnahmen der Rechtsvertretung des BF dem BFA zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
- Am 11.06.2018 wurden die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung sowie die Stellungnahmen der Rechtsvertretung des BF dem BFA zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 25.07.2018 nahm die Rechtsvertretung des BF zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 25.07.2018 nahm die Rechtsvertretung des BF zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung. I.
- Am 07.11.2018 legte der BF seinen Taufschein und einen Meldezettel, am 07.01.2019 sein Pflichtschulabschlusszeugnis vom 20.12.2018 (bestanden) und Fotos vom Weihnachtsgottesdienst vor.römisch eins.
- Am 07.11.2018 legte der BF seinen Taufschein und einen Meldezettel, am 07.01.2019 sein Pflichtschulabschlusszeugnis vom 20.12.2018 (bestanden) und Fotos vom Weihnachtsgottesdienst vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Einsicht in den den BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle; -Strichaufzählung Befragung des BF und zweier Zeugen im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2018; -Strichaufzählung Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und in die vom BF vorgelegten Unterlagen; -Strichaufzählung Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem. II.
- Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.
- Sachverhaltsfeststellungen: II.1.
- Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.
- Zum BF und seinen Fluchtgründen: Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er stammt aus der Provinz Helmand und ist afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der BF spricht Dari und Farsi und kann in diesen Sprachen lesen, aber nicht schreiben. Der BF lebte sieben Jahre in der Provinz Helmand. Nach einem achtjährigen Aufenthalt im Iran kehrte der BF für sechs Monate nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurück. Vor seiner Weiterreise nach Europa war der BF für fünf Monate erneut im Iran aufhältig. Der BF besuchte im Iran acht Jahre lang die Schule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Der BF wurde als schiitischer Moslem erzogen. In seinem Heimatland und im ersten Jahr im österreichischen Bundesgebiet praktizierte der BF die islamische Religion. Nachdem ihm eine Bibel geschenkt worden war, zog sich der BF in sein Zimmer zurück, beschäftigte sich damit und besuchte die Kirche, ohne die Grundwerte der Glaubensgemeinschaft zu verstehen. Nach einem Gespräch mit einem Freund des BF, der bereits konvertiert war, wendete er sich an eine Österreicherin und bat sie um Hilfe dabei, Christ zu werden. Seit September 2017 nahm der BF an einem Taufvorbereitungskurs im XXXX teil. Am 15.02.2018 wurde der BF durch Kardinal Schönborn feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen. Am 28.10.2018 wurden dem BF in der Pfarre XXXX die Initiationssakramente der Taufe, der Firmung und der Eucharistie gespendet. Der BF besucht regelmäßig die Gottesdienste in seiner Heimatgemeinde und nimmt dort an verschiedenen pfarrlichen Veranstaltungen teil. Er ist gut in das pfarrliche Leben integriert. Der BF ist offen praktizierender Katholik und beschäftigt sich auch in seiner Freizeit mit katholischen Glaubensinhalten. Der BF hält den Ramadan und weitere Essensgebote des Islam nicht ein.Der BF wurde als schiitischer Moslem erzogen. In seinem Heimatland und im ersten Jahr im österreichischen Bundesgebiet praktizierte der BF die islamische Religion. Nachdem ihm eine Bibel geschenkt worden war, zog sich der BF in sein Zimmer zurück, beschäftigte sich damit und besuchte die Kirche, ohne die Grundwerte der Glaubensgemeinschaft zu verstehen. Nach einem Gespräch mit einem Freund des BF, der bereits konvertiert war, wendete er sich an eine Österreicherin und bat sie um Hilfe dabei, Christ zu werden. Seit September 2017 nahm der BF an einem Taufvorbereitungskurs im römisch 40 teil. Am 15.02.2018 wurde der BF durch Kardinal Schönborn feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen. Am 28.10.2018 wurden dem BF in der Pfarre römisch 40 die Initiationssakramente der Taufe, der Firmung und der Eucharistie gespendet. Der BF besucht regelmäßig die Gottesdienste in seiner Heimatgemeinde und nimmt dort an verschiedenen pfarrlichen Veranstaltungen teil. Er ist gut in das pfarrliche Leben integriert. Der BF ist offen praktizierender Katholik und beschäftigt sich auch in seiner Freizeit mit katholischen Glaubensinhalten. Der BF hält den Ramadan und weitere Essensgebote des Islam nicht ein. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben hingewendet. Auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der BF seinen christlichen Glauben weiterhin offen und nach außen hin erkennbar ausüben, seine Konversion zum Christentum nicht widerrufen und nicht wieder zum Islam übertreten. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum und der Verinnerlichung der christlichen Werte von staatlicher und von privater Seite physische und/oder psychische Gewalt. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht Deutsch zumindest auf A2-Niveau. Seit dem Schuljahr 2016 bis zum Februar 2018 besuchte der BF die Übergangsklasse an der BHAK und BHAS XXXX . Von 12.02.2018 bis 20.12.2018 besuchte der BF einen Pflichtschulabschlusskurs im Bildungszentrum " XXXX ", den er positiv abschloss. Im Jahr 2017 nahm er mehrmals an einer gemeinnützigen Landschaftspflegeaktion teil. Ebenso war er ehrenamtlich in seiner Heimatgemeinde tätig. Zudem engagierte sich der BF beim Amphibienschutzverein Gemeinde XXXX . Er ist Mitglied des Volleyballvereins XXXX . Am 09.05.2018 half er beim Aufbau der XXXX Integrationsfußball WM 2018 in Wien mit. Er verfügt über eine Einstellungszusage des Instituts für angewandte Sprache in XXXX .Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht Deutsch zumindest auf A2-Niveau. Seit dem Schuljahr 2016 bis zum Februar 2018 besuchte der BF die Übergangsklasse an der BHAK und BHAS römisch 40 . Von 12.02.2018 bis 20.12.2018 besuchte der BF einen Pflichtschulabschlusskurs im Bildungszentrum " römisch 40 ", den er positiv abschloss. Im Jahr 2017 nahm er mehrmals an einer gemeinnützigen Landschaftspflegeaktion teil. Ebenso war er ehrenamtlich in seiner Heimatgemeinde tätig. Zudem engagierte sich der BF beim Amphibienschutzverein Gemeinde römisch 40 . Er ist Mitglied des Volleyballvereins römisch 40 . Am 09.05.2018 half er beim Aufbau der römisch 40 Integrationsfußball WM 2018 in Wien mit. Er verfügt über eine Einstellungszusage des Instituts für angewandte Sprache in römisch 40 . Der BF befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er nimmt gelegentlich Schlaftabletten. Ansonsten ist der BF gesund und arbeitsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. II.1.
- Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.
- Zur Situation im Herkunftsland: Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018). Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017). Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017). Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017). Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz: http://moj.gov.af/content/files/OfficialGazette/01201/OG_01260.pdf, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency
(2017): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018 -Strichaufzählung HO U.K. - Home Office United Kingdom (2.2017): Country Policy and Information Note Afghanistan: Hindus and Sikhs, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/590778/AFG_-_Sikhs_and_Hindus_-_CPIN_-_v3_1__February_2017_.pdf, Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom
(2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2015&dlid=256299, Zugriff 6.6.2018 Christentum und Konversionen zum Christentum Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017). Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018). Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018). Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018 -Strichaufzählung BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition.cnn.com/2014/04/24/world/asia/afghanistan-violence/, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung NYP - The New York Post (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 12.2.2018 -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2018): Weltverfolgungsindex, Afghanistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/afghanistan, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung PBK - Pro Bamibini di Kabul (o.D.): Chi siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom
(2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2017 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch zwei.2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem Gutachten sowie seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Angaben zum Namen und Geburtsdatum getroffen werden, gelten diese mangels Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem Gutachten sowie seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Angaben zum Namen und Geburtsdatum getroffen werden, gelten diese mangels Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu den von ihm gesprochenen Sprachen, seinem schulischen und beruflichen Werdegang und seinen Aufenthaltsorten gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des BF zu zweifeln. II.2.
- Dass der BF als schiitischer Moslem erzogen wurde, sagte er das ganze Verfahren über gleichbleibend aus (AS 31, 171). Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er auch explizit, dass er anfangs auch in Österreich seinen Glauben noch praktizierte (S. 11 VP). Auch die weiteren Feststellungen, wonach er eine Bibel geschenkt bekommen und diese gelesen hat sowie dass er sich an eine Österreicherin wandte und diese um Hilfe bat, konnten aufgrund der glaubhaften Angaben des BF getroffen werden (S. 12 VP). Diese Aussagen werden zudem durch die Zeugin bestätigt, die bereits zuvor ein Interesse des BF am Christentum wahrnahm (S. 16 VP). Dass er einen Taufkurs besuchte, im Februar 2018 zur Taufe zugelassen wurde und ihm im Oktober 2018 die Initiationssakramente gespendet wurden, konnte aufgrund der Aussage des BF und der Zeugen sowie der vorgelegten Dokumente, an denen kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht, festgestellt werden. Ebenso konnte aufgrund der anlässlich der Verhandlung vorgelegten Fotos und Bestätigungen mehrerer katholischer Geistlicher festgestellt werden, dass der BF regelmäßig an den Gottesdiensten und den verschiedenen pfarrlichen Veranstaltungen teilnimmt und gut in das pfarrliche Leben integriert ist. Daraus ergibt sich zwanglos die weitere Feststellung, dass der BF offen praktizierender Katholik ist. Das steht im Übrigen auch in Einklang mit den Angaben des BF selbst und entspricht dem persönlich gewonnen Eindruck der erkennenden Richterin, weswegen auch der Aussage des BF gefolgt werden konnte, wonach er sich in seiner Freizeit mit katholischen Glaubensinhalten beschäftigt (S. 11 VP). Dass er die Gebote des Ramadans nicht einhält, konnte die erkennende Richterin selbst am Verhandlungstermin feststellen (S. 10 VP), dass er weitere Essensvorgaben des Islam nicht einhält, bestätigte der Zeuge (S. 14 VP).römisch zwei.2.
- Dass der BF als schiitischer Moslem erzogen wurde, sagte er das ganze Verfahren über gleichbleibend aus (AS 31, 171). Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er auch explizit, dass er anfangs auch in Österreich seinen Glauben noch praktizierte (S. 11 VP). Auch die weiteren Feststellungen, wonach er eine Bibel geschenkt bekommen und diese gelesen hat sowie dass er sich an eine Österreicherin wandte und diese um Hilfe bat, konnten aufgrund der glaubhaften Angaben des BF getroffen werden (S. 12 VP). Diese Aussagen werden zudem durch die Zeugin bestätigt, die bereits zuvor ein Interesse des BF am Christentum wahrnahm (S. 16 VP). Dass er einen Taufkurs besuchte, im Februar 2018 zur Taufe zugelassen wurde und ihm im Oktober 2018 die Initiationssakramente gespendet wurden, konnte aufgrund der Aussage des BF und der Zeugen sowie der vorgelegten Dokumente, an denen kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht, festgestellt werden. Ebenso konnte aufgrund der anlässlich der Verhandlung vorgelegten Fotos und Bestätigungen mehrerer katholischer Geistlicher festgestellt werden, dass der BF regelmäßig an den Gottesdiensten und den verschiedenen pfarrlichen Veranstaltungen teilnimmt und gut in das pfarrliche Leben integriert ist. Daraus ergibt sich zwanglos die weitere Feststellung, dass der BF offen praktizierender Katholik ist. Das steht im Übrigen auch in Einklang mit den Angaben des BF selbst und entspricht dem persönlich gewonnen Eindruck der erkennenden Richterin, weswegen auch der Aussage des BF gefolgt werden konnte, wonach er sich in seiner Freizeit mit katholischen Glaubensinhalten beschäftigt (S. 11 VP). Dass er die Gebote des Ramadans nicht einhält, konnte die erkennende Richterin selbst am Verhandlungstermin feststellen (S. 10 VP), dass er weitere Essensvorgaben des Islam nicht einhält, bestätigte der Zeuge (S. 14 VP). Diese vom BF gesetzten Aktionen sind bereits als Indiz für eine echte innere Konversion zu werten. Auch aus seinen Aussagen geht hervor, dass er sich innerlich tatsächlich dem Katholizismus zugewandt hat. So gab er beispielsweise an, dass es ihn überzeugt habe, dass Jesus die Menschen durch seine Wunder zu seiner Religion eingeladen habe (S. 5f VP). Bereits aus dieser Aussage ist eine intensive Beschäftigung des BF mit dem Christentum ersichtlich. Auch an seiner Aussage, wonach er sich einer wunderbaren Gemeinschaft zugehörig fühle, seit er Christ sei (S. 8 VP), zeigt sich diese innere Überzeugung des BF. Auch der Umstand, dass er seine Religion in seiner Einrichtung nach anfänglicher Angst nunmehr offen lebt, da er überzeugt davon ist, dass Jesus Christus ihn beschützt, spricht für eine tatsächlich erfolgte Konversion. Insbesondere zeigte sich in der Verhandlung auch, dass der BF sich ernsthaft mit dem Christentum auseinandersetzt und seine bisherige Religion analysiert und offen kritisiert. Dieser gewonnene Eindruck wird auch durch die Zeugenaussagen bekräftigt. So gab der Taufpfarrer glaubwürdig an, er würde nur Leute aufnehmen, von denen er überzeugt sei, dass sie die christliche Botschaft tatsächlich annehmen, was beim BF der Fall gewesen sei (S. 14 VP). Auch die Zeugin bestätigte diese Aussage (S. 16f VP). Dieser Eindruck aus der Verhandlung wird auch durch den intensiven Weg des BF bis hin zur Taufe, der nur Leute zulässt, die das Christentum tatsächlich verinnerlicht haben, bestätigt. All das zeigt, dass er sich seinem Kulturkreis und seiner Religion entfremdet hat und die intensive Taufvorbereitung, die auf Deutsch (mit Übersetzung) durchgeführt wurde, samt Taufe und dem weiteren Engagement in seiner christlichen Gemeinde zeigt, dass er das Christentum bereits verinnerlicht hat. Zusammengefasst ist es dem BF durch seine Aussagen und den vorgelegten Dokumenten somit gelungen, glaubhaft machen, dass er sich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam dem Christentum zugewandt hat. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch die Vorlage seiner Taufurkunde glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Aufgrund dieser inneren Überzeugung ist auch davon auszugehen, dass der BF auch bei einer Rückkehr seinen Glauben weiter offen ausüben und sich nicht wieder dem Islam zuwenden könnte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass aufgrund des allgemeinen Islamvorbehalts im afghanischen Recht und aufgrund der vorherrschenden gesellschaftlichen Intoleranz gegenüber Konvertiten dem BF bei einer Rückkehr psychische und/oder physische Gewalt droht. So droht dem BF aufgrund seiner Konversion, so er diese nicht binnen drei Tagen widerrufen würde, nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung Enthauptung als angemessene Strafe. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen oder von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden. II.2.
- Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFA sowie den vorgelegten Dokumenten, an deren Echtheit und Richtigkeit kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFA sowie den vorgelegten Dokumenten, an deren Echtheit und Richtigkeit kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zu seiner gesundheitlichen Situation beruhen auf den Angaben des BF selbst (S. 4 VP). Die Arbeitsfähigkeit folgt daher bereits aus seinem Gesundheitszustand sowie auch aus den geleisteten ehrenamtlichen Arbeiten im österreichischen Bundesgebiet. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, konnte aufgrund eines aktuellen Strafregisterauszugs festgestellt werden, der Bezug der Grundversorgung aufgrund eines aktuellen GVS-Auszuges. II.2.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Auch die in der Beschwerdeergänzung vorgelegten Berichte bestätigen die festgestellten Informationen zur Lage der Christen in Afghanistan. Es sind daher im gesamten Verfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Informationen aufgekommen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.römisch drei.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. III.2. Zu Spruchpunkt A)römisch drei.2. Zu Spruchpunkt A) III.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch drei.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann
§ 3Abs. 2 Asyl
G auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum, insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN).Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum, insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Nach dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Art. 2 lit c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).Nach dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe auch VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,). Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als vom Islam ausgetretene, als Christ getaufte Person mit starker innerer christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung aufgrund der auch die Todesstrafe droht sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren vom BF vorgebrachten Fluchtgründe. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der BF seinen Antrag vor dem 15.11.2015 stellte, war § 3 Abs. 4 AsylG auf den BF nicht anzuwenden (§ 75 Abs. 24 AsylG).
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der BF seinen Antrag vor dem 15.11.2015 stellte, war Paragraph 3, Absatz 4, AsylG auf den BF nicht anzuwenden (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). III.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W204.2161213.1.00