G 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 31.10.2015 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, islamischer Sunnit und ledig zu sein sowie aus Mazar-e Sharif zu stammen. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass aufgrund der schlechten Verhältnisse in Afghanistan große Armut, Arbeitslosigkeit und Unsicherheit herrschten. Er gab zudem an, dass seine Mutter behindert sei und er ihr Geld schicken wolle, um ihr zu helfen. Er wolle in Österreich arbeiten und studieren. Am 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, islamischer Sunnit und ledig zu sein sowie in Mazar-e Sharif gelebt zu haben. Die Antragstellung auf internationalen Schutz wurde seitens des Beschwerdeführers erneut mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage begründet. Er führte aus, dass in Afghanistan Krieg herrsche und viele Anschläge ausgeübt würden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Man habe nicht sicher sein können, von der Arbeit gesund nach Hause zu kommen. Als reiche Person werde man bestohlen, als arme habe man keine Rechte. Die Frage, ob er geflüchtet sei, um seine behinderte Mutter finanziell zu unterstützen, bejahte der Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl 1092974100-151661920, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl 1092974100-151661920, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine reale Gefahr bestehe, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahre. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass das Privatleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Es sei dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine reale Gefahr bestehe, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahre. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass das Privatleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Es sei dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Gegen die Spruchpunkte II. und III. des angeführten Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2016 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer stehe mangels eines sozialen und familiären Netzwerks keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. In den Städten Kabul und Mazar-e Sharif, die mehrheitlich nicht unter der Kontrolle der afghanischen Sicherheitsbehörden stünden, herrsche eine instabile Sicherheitslage. Darüber hinaus sei der Aufbau einer Existenz im Herkunftsland von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr komme daher nur dann in Betracht, wenn der Rückkehrer in der Lage sei, sich sofort aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über kein familiäres oder soziales Netzwerk, sodass er im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt sei. Im gegenständlichen Fall könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinen realen Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb eine Rückführung unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer hätte vielmehr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angeführten Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2016 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer stehe mangels eines sozialen und familiären Netzwerks keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. In den Städten Kabul und Mazar-e Sharif, die mehrheitlich nicht unter der Kontrolle der afghanischen Sicherheitsbehörden stünden, herrsche eine instabile Sicherheitslage. Darüber hinaus sei der Aufbau einer Existenz im Herkunftsland von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr komme daher nur dann in Betracht, wenn der Rückkehrer in der Lage sei, sich sofort aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über kein familiäres oder soziales Netzwerk, sodass er im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt sei. Im gegenständlichen Fall könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinen realen Gefahren im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, weshalb eine Rückführung unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer hätte vielmehr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Mit Erkenntnis vom 07.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 07.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde - hier verkürzt wiedergegeben - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den negativen Bescheid in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) akzeptiert und lediglich die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 22.07.2016 binnen offener Frist bekämpft. Spruchpunkt I. dieses Bescheides - sohin die Entscheidung über die Asylgewährung - sei daher in Rechtskraft erwachsen. Das BFA habe dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt, weil dieser
seiner gleichlautenden Angaben das Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat. Der Beschwerdeführer habe auch auf wiederholte Befragung angegeben, keine anderen Gründe nennen zu können, er gehöre auch keiner Minderheitengruppe an. Ihn persönlich treffende Ereignisse und eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK-genannten Gründen habe der Fremde im Verfahren nicht vorgebracht.Begründend wurde - hier verkürzt wiedergegeben - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den negativen Bescheid in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) akzeptiert und lediglich die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 22.07.2016 binnen offener Frist bekämpft. Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides - sohin die Entscheidung über die Asylgewährung - sei daher in Rechtskraft erwachsen. Das BFA habe dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt, weil dieser
seiner gleichlautenden Angaben das Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat. Der Beschwerdeführer habe auch auf wiederholte Befragung angegeben, keine anderen Gründe nennen zu können, er gehöre auch keiner Minderheitengruppe an. Ihn persönlich treffende Ereignisse und eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK-genannten Gründen habe der Fremde im Verfahren nicht vorgebracht. Zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G - sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA - führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Fall des Fremden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in den Herkunftsstaat vorliegen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe verlassen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe und die allgemeine Sicherheitslage angeführt, weshalb er Mazar-e Sharif, wo er geboren worden und aufgewachsen sei sowie mit seiner Familie gelebt habe, verlassen habe. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass sich aus den vom BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe, dass die Provinz Balkh als relativ ruhige Provinz zu betrachten sei und "in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan" sei. Die Provinz Balkh zähle zu jenen Regionen, in denen die Sicherheitslage als relativ gut zu bezeichnen sei. Mazar-e Sharif sei zudem problemlos zu erreichen. Die Provinz verfüge über einen internationalen Flughafen, weshalb die Rückkehr nach Mazar-e Sharif auch aus diesem Grund keine relevanten Sicherheitsbedenken aufwerfe. Eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region sei für diesen daher mit keiner ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben aufgrund der behaupteten Sicherheitslage verbunden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK sei nicht ausreichend. Auch vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei diesem die Rückkehr nach Mazar-e Sharif, seiner Heimatstadt, zumutbar: So handlle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Insbesondere aufgrund seiner von ihm angegebenen Ausbildung (er könne in Dari gut lesen und schreiben, verfüge über weitere Fremdsprachenkenntnisse) und seiner Berufserfahrung als Schneider, selbstständiger Fotograf und in der Gastronomie sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in Mazar-e Sharif eine berufliche Tätigkeit zu finden, um wie vor seiner Ausreise ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch könnte der Beschwerdeführer mit einer eventuellen (finanziellen) Unterstützung seiner in der Türkei lebenden Familie rechnen, um in seiner Heimatstadt erneut Fuß zu fassen. Bereits das BFA habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, dass er im Fall einer Rückkehr theoretisch wieder in Mazar-e Sharif leben könne. Er habe zudem angegeben, dass man sich in dieser Stadt überall etwas mieten könne. Vorübergehend könne er auch im Flüchtlingscamp unterkommen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne zudem als Schneider oder Fotograf arbeiten. Gerade als letzterer habe er gut sein Auslangen gefunden. Er könne diese selbstständige Tätigkeit problemlos erneut aufnehmen. Der Beschwerdeführer spreche Dari, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (CARITAS), wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in dieser Stadt gelebt und sei nur vergleichsweise kurz von dort weg, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin über ein soziales Netzwerk verfüge, auf dessen Unterstützung er vertrauen dürfe, selbst wenn die gesamte engere Familie tatsächlich in die Türkei ausgewandert sei. Bei diesem Ergebnis sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu prüfen. Dennoch werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine solche gerade auch für Kabul zukommen würde, weil die obigen Aussagen im Wesentlichen auch für Kabul gelten würden. Auch dieses sei hinreichend sicher und der Beschwerdeführer habe dort einen Onkel väterlicherseits, der - sollte er nicht mehr dort aufhältig sein - über ein soziales Netzwerk verfüge, das dem Beschwerdeführer behilflich sein könnte und würde, in Kabul Fuß zu fassen. Außerdem könne der Beschwerdeführer auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stehe daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen sei.Zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA - führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Fall des Fremden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in den Herkunftsstaat vorliegen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe verlassen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe und die allgemeine Sicherheitslage angeführt, weshalb er Mazar-e Sharif, wo er geboren worden und aufgewachsen sei sowie mit seiner Familie gelebt habe, verlassen habe. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass sich aus den vom BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe, dass die Provinz Balkh als relativ ruhige Provinz zu betrachten sei und "in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan" sei. Die Provinz Balkh zähle zu jenen Regionen, in denen die Sicherheitslage als relativ gut zu bezeichnen sei. Mazar-e Sharif sei zudem problemlos zu erreichen. Die Provinz verfüge über einen internationalen Flughafen, weshalb die Rückkehr nach Mazar-e Sharif auch aus diesem Grund keine relevanten Sicherheitsbedenken aufwerfe. Eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region sei für diesen daher mit keiner ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben aufgrund der behaupteten Sicherheitslage verbunden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK sei nicht ausreichend. Auch vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei diesem die Rückkehr nach Mazar-e Sharif, seiner Heimatstadt, zumutbar: So handlle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Insbesondere aufgrund seiner von ihm angegebenen Ausbildung (er könne in Dari gut lesen und schreiben, verfüge über weitere Fremdsprachenkenntnisse) und seiner Berufserfahrung als Schneider, selbstständiger Fotograf und in der Gastronomie sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in Mazar-e Sharif eine berufliche Tätigkeit zu finden, um wie vor seiner Ausreise ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch könnte der Beschwerdeführer mit einer eventuellen (finanziellen) Unterstützung seiner in der Türkei lebenden Familie rechnen, um in seiner Heimatstadt erneut Fuß zu fassen. Bereits das BFA habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, dass er im Fall einer Rückkehr theoretisch wieder in Mazar-e Sharif leben könne. Er habe zudem angegeben, dass man sich in dieser Stadt überall etwas mieten könne. Vorübergehend könne er auch im Flüchtlingscamp unterkommen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne zudem als Schneider oder Fotograf arbeiten. Gerade als letzterer habe er gut sein Auslangen gefunden. Er könne diese selbstständige Tätigkeit problemlos erneut aufnehmen. Der Beschwerdeführer spreche Dari, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (CARITAS), wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in dieser Stadt gelebt und sei nur vergleichsweise kurz von dort weg, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin über ein soziales Netzwerk verfüge, auf dessen Unterstützung er vertrauen dürfe, selbst wenn die gesamte engere Familie tatsächlich in die Türkei ausgewandert sei. Bei diesem Ergebnis sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu prüfen. Dennoch werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine solche gerade auch für Kabul zukommen würde, weil die obigen Aussagen im Wesentlichen auch für Kabul gelten würden. Auch dieses sei hinreichend sicher und der Beschwerdeführer habe dort einen Onkel väterlicherseits, der - sollte er nicht mehr dort aufhältig sein - über ein soziales Netzwerk verfüge, das dem Beschwerdeführer behilflich sein könnte und würde, in Kabul Fuß zu fassen. Außerdem könne der Beschwerdeführer auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stehe daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen sei. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA - führte das Bundesverwaltungsgericht hier verkürzt wiedergegeben aus, die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als relativ kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei, dies habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er übte zwar wiederholt gemeinnützige Arbeiten aus und habe sich bereits Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich
EMRK sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, sei davon auszugehen, dass eine anhaltende Bindung zum Herkunftsstaat besteht, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund träten. Selbst eine ausgezeichnete Integration müsste aufgrund der illegalen Einreise, des Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz und der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren hinter diese öffentlichen Interessen zurücktreten.Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA - führte das Bundesverwaltungsgericht hier verkürzt wiedergegeben aus, die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als relativ kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei, dies habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er übte zwar wiederholt gemeinnützige Arbeiten aus und habe sich bereits Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich
, EMRK sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, sei davon auszugehen, dass eine anhaltende Bindung zum Herkunftsstaat besteht, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund träten. Selbst eine ausgezeichnete Integration müsste aufgrund der illegalen Einreise, des Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz und der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren hinter diese öffentlichen Interessen zurücktreten. Gegen diese Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0304-4, wurde die Revision zurückgewiesen. Am 17.10.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung Folgendes - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - an: "F: Ihr Verfahren wurde am 11.08.2017 bereits rechtskräftig entschieden Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragsteilung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. A: Meine Asylgründe welche ich schon einmal angegeben haben, stimmen nach wie vor, allerdings bin ich seit etwa 10 Monaten zum Christentum konvertiert Im Moment besuche ich die Taufvorbereitungskurse und besuche regelmäßig die Baptisten Kirche in X. Aus diesem Grund kann ich auf keines Falls nach Afghanistan zurückkehren, da es für mich eine große Gefahr darstellt und ich um mein Leben fürchten muss, wenn ich dorthin zurückkehren würde. Ich möchte noch anmerken, dass ich mich bereits vor der Einreise nach Österreich, bereits in der Türkei, für das Christentum interessiert habe. Ich möchte in Österreich bleiben und möchte auf keinen Fall illegal in ein anderes Land reisen.A: Meine Asylgründe welche ich schon einmal angegeben haben, stimmen nach wie vor, allerdings bin ich seit etwa 10 Monaten zum Christentum konvertiert Im Moment besuche ich die Taufvorbereitungskurse und besuche regelmäßig die Baptisten Kirche in römisch zehn. Aus diesem Grund kann ich auf keines Falls nach Afghanistan zurückkehren, da es für mich eine große Gefahr darstellt und ich um mein Leben fürchten muss, wenn ich dorthin zurückkehren würde. Ich möchte noch anmerken, dass ich mich bereits vor der Einreise nach Österreich, bereits in der Türkei, für das Christentum interessiert habe. Ich möchte in Österreich bleiben und möchte auf keinen Fall illegal in ein anderes Land reisen. F: Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? A: Ja F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) A: Bei der Rückkehr in meine Heimat muss ich um mein Leben fürchten. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) A: Ja, mir wird dort die Steinigung drohen, weil den Islam zu verraten und in das Christentum zu konvertieren stellt den Verrat dar und hat somit die Todesstrafe zur Folge. F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) A: Seit etwa 10 Monate wo ich konvertiert bin. F: Sonstige sachdienliche Hinweise A: Im Jänner 2018 werde ich getauft." Am 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung
G ausgefolgt und ihm
G 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs 2 AsylG) (§29 Abs 3 Z 6 AsylG).Am 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt und ihm
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt.
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Absatz 2, AsylG) (§29 Absatz 3, Ziffer 6, AsylG). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.11.2017 gab der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung und im Beisein seines Rechtsberaters an, es gehe ihm gut und er sei nicht in medizinischer Behandlung. Diese Einvernahme gestaltete sich in inhaltlicher Hinsicht - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - wie folgt: "...... LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? VP: Nein, derzeit nicht. Anm.: Der Vertreter legt ein Schreiben vor, das zum Akt genommen wird.Anmerkung, Der Vertreter legt ein Schreiben vor, das zum Akt genommen wird. LA: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, im Besonderen am Namen oder am Geburtsdatum etwas geändert oder möchten sie dahingehend neue Angaben machen? VP: Nein. LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP; Ja, Herrn S. Vertreter: Ich gebe hiermit meine Vollmacht zu Protokoll, ich vertrete den AW in seinem Asylverfahren und verfüge über eine Zustellvollmacht. Eine schriftliche Vollmacht wird nachgereicht. LA: Haben Sie seit der letzten Antragsteifung am 31.10.2015 Österreich einmal verlassen? VP: Nein, ich war seither durchgehend in Österreich. LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient? VP: Ich lebe von der Caritas bzw. der Grundversorgung. LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig? VP: Nein. LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland? VP: Nein, meine Familienangehörigen befinden sich alle in der Türkei. LA; Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? VP: Ja, wir telefonieren. Sie befinden sich in der Türkei. LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer letzten Asylantragstellung machten? VP: Ja. LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der letzten Asylantragstellung machten? VP: Ja, alles was ich sagte, war die Wahrheit. Ich habe damals aber nicht alles angegeben. LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie neue Fluchtgründe? VP: Meine alten Fluchtgründe sind weiterhin aufrecht. Außerdem war ich acht Monate lang in der Türkei, und bin dort zur Kirche gegangen. Ich habe mich für das Christentum interessiert. Dann bin ich nach Österreich gekommen, habe die Sprache nicht gesprochen und wusste nicht, wo sich eine Kirche befindet. Eine Farsi-sprachige Kirche zu finden hat einige Zeit gedauert, ich musste zu Hause bleiben. Über einen Freund habe ich eine Kirche gefunden, Herr S. ist in dieser Kirche mitverantwortlich. Ich besuche derzeit die Kirche. Seit Jänner 2017 besuche ich die Kirche. LA: Schildern Sie die neuen Gründe, die Sie bislang nicht erwähnt haben! Seit wann sind Sie zum Christentum konvertiert? Welche Schritte haben Sie bis jetzt gesetzt? VP: Die Gründe habe ich eben angeführt, ich habe bisher davon nichts erzählt. Wie gesagt, schon damals, als ich in der Türkei war, habe ich mich dafür interessiert. Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich auch Interesse gehabt, dass ich eine Farsi-sprachige Kirche finde, die ich besuchen kann. Ich interessiere mich fürs Christentum und besuche die Kirche. Damals in der Türkei habe ich schon das Buch gelesen, ich habe mich darüber informiert. Ich ging dort zur Kirche und habe dort auch gelesen. Seitdem ich in Österreich bin, suche ich die Kirche am Samstag und Sonntag auf, dort wird gesprochen über Jesus Christus und ich informiere mich darüber. Ich lese selbst Bücher. Seit zwei Wochen besuche ich Vorbereitungskurse für die Taufe. LA: Seit wann besuchen Sie katholische Kirchen? VP: Ich besuche die Baptistenkirche. Ich bin seit zwei Jahren in Österreich, davor war ich acht Monate lang in der Türkei. In diesen acht Monaten bin ich in die Kirche gegangen. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich von X. an die slowenische Grenze überstellt. Einige Zeit konnte ich die Kirche nicht besuchen, weil ich nicht wusste, wo sich eine Farsi-sprachige Kirche befindet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende 2016 angefangen habe, die Baptistenkirche in X. zu besuchen.VP: Ich besuche die Baptistenkirche. Ich bin seit zwei Jahren in Österreich, davor war ich acht Monate lang in der Türkei. In diesen acht Monaten bin ich in die Kirche gegangen. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich von römisch zehn. an die slowenische Grenze überstellt. Einige Zeit konnte ich die Kirche nicht besuchen, weil ich nicht wusste, wo sich eine Farsi-sprachige Kirche befindet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende 2016 angefangen habe, die Baptistenkirche in römisch zehn. zu besuchen. LA: Wie kam die Idee, dass Sie zum Christentum wechseln wollten? Gab es ein auslösendes Moment? VP: Als ich in der Türkei war, hatte ich einen Freund, der die Kirche besuchte, ich habe ihn gefragt, wo er immer hingeht und er sagte mir, er würde die Kirche besuchen. Ich wollte mit ihm mitgehen, er gab mir ein Buch, das ich lesen sollte. Ich habe das Buch ca. 20 Tage lang gelesen in der Türkei, danach bin ich mit ihm sonntags zur Kirche gegangen. Nachdem ich das heilige Buch gelesen habe, habe ich erst erfahren, dass Jesus Christus wegen uns gestorben ist und gekreuzigt worden ist. Nachgefragt zu heiligen Buch gebe ich an, dass ich die Bibel meine. In der Türkei habe ich eine protestantische Kirche besucht. LA: Haben Sie in Ihrem Vorverfahren schon angegeben, dass Sie zum Christentum konvertieren wollen? VP: Nein, bei den vorigen Einvernahmen habe ich es nicht erwähnt. Damals habe ich es nicht erwähnt, weil ich nicht viel über das Christentum gewusst habe. Ich wollte erst dann etwas sagen, nachdem ich mich mehr informiert habe. LA: Ihr Verfahren wurde erst im August 2017 rechtskräftig, Sie gaben jedoch bereits im Zuge der Erstbefragung im Oktober 2017 an, seit zehn Monaten konvertiert zu sein. Daher sind Sie seit Anfang 2017 konvertiert? VP: Ja. LA: Sie brachten vor dem BVwG in Ihrem letzten Verfahren sogar einmal eine Beschwerdeergänzung ein und haben mit keinem Wort eine geplante Konvertierung erwähnt. Warum nicht? VP: Ich habe zwei Wochen Frist gehabt für die Berufung. Damals wusste ich nicht viel über das Christentum. Weil ich nicht viel wusste, habe ich es nicht erwähnt. LA: Sie wurden am 17.10.2017 bei der PI X., einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?LA: Sie wurden am 17.10.2017 bei der PI römisch zehn., einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit? VP Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Ihr letztes Verfahren wurde
Instanz und
Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Das Verfahren erwuchs mit 17.08.2016 bzw. mit 11.08.2017 in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.LA: Ihr letztes Verfahren wurde
Paragraph 3, Asylgesetz in römisch eins. Instanz und
Paragraph 8, Asylgesetz in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Das Verfahren erwuchs mit 17.08.2016 bzw. mit 11.08.2017 in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. VP: Weil ich einen neuen Fluchtgrund habe. LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, die eine Sie betreffende persönliche Verfolgung bzw. Diskriminierung, unmenschliche Behandlung, drohende Folter oder sonstige asyl- und/oder nonrefoulementrelevante Gründe durch afghanische Behörden oder Dritte in Afghanistan belegen? VP: Nein. Derzeit habe ich keine Beweismittel, aber wenn es notwendig ist, kann ich in Zukunft noch welche beschaffen. LA: Welche Beweismittel würden Sie beschaffen wollen? VP: Ich kann Beweismittel vorlegen vom Dorfältesten oder vom Mullah, dass mein Leben dort in Gefahr ist. LA: Ihnen wurde am 31.10.2017 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Ihnen wurde am 31.10.2017 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist? VP: Ich habe einen Asylantrag gestellt und habe neue Fluchtgründe, deshalb kann ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil mein Leben dort in Gefahr ist. Wenn ich zurückkehre, werde ich dort getötet. LA: Ihnen wurden überdies vorab die Länderfeststellungen zu Afghanistan auszugsweise ausgefolgt mit dem Hinweis, dass Sie heute in der Einvernahme noch eine mündliche Stellungnahme dazu abgeben können. Möchten Sie also nun eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe nichts dazu zu sagen. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (durch Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte? VP: Nein, all meine Verwandten sind in der Türkei. LA: Seit wann sind Ihre Verwandten in der Türkei? VP: Seit ca. 15 Monaten. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert? VP: Ja, ich habe Deutschkurse besucht und besuche immer noch einen Kurs. Anm.: Der AW legt Bestätigungen über Deutschkursbesuche vor, die in Kopie zum Akt genommen werden und antwortet auf Deutsch.Anmerkung, Der AW legt Bestätigungen über Deutschkursbesuche vor, die in Kopie zum Akt genommen werden und antwortet auf Deutsch. LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? VP: Nein. LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Dort, wo ich wohne, gehört das Haus dem Bürgermeister. Mir wird dort geholfen. Ab und zu unterstützt mich auch die Kirche. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen? VP: Nein. LA: Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen? VP: Ich habe gesagt, was ich sagen wollte. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein, ich habe alles gesagt. Anm.: Der Rechtsberaterin wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, wovon kein Gebrauch gemacht wird.Anmerkung, Der Rechtsberaterin wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, wovon kein Gebrauch gemacht wird. Anm.: Dem Vertreter wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.Anmerkung, Dem Vertreter wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Vertreter: Die Konvertierung fällt nicht unter das Neuerungsverbot (siehe objektive und subjektive Nachfluchtgründe). Er lebt von außen betrachtet vorbildlich als Christ, er erzählt anderen Leuten freimütig über seinen Glauben, was bei den Leuten von Afghanistan nicht ganz ungefährlich ist, da es immer wieder zu Bedrohungen kommt. Eine Abschiebung wäre unserer Meinung nach eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Anm.: Dem AW wird das Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung
G ausgefolgt und dessen Inhalt nachweislich durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.Anmerkung, Dem AW wird das Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung
Paragraph 15 c, AsylG ausgefolgt und dessen Inhalt nachweislich durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. VP: Ich habe verstanden. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. ....." Mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom 16.11.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz
G 2005 auf.Mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom 16.11.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Soweit der Fremde ausgeführt habe, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und habe dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er würde aktuell einen Taufvorbereitungskurs besuchen und regelmäßig die Baptistenkirche in X. aufsuchen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, so stelle diese Vorbringen keine Neuerung dar, zumal dem Fremden dieser Umstand bei hypothetischer Wahrunterstellung bereits bekannt gewesen sei, bevor noch das erste Verfahren zu einem Abschluss gekommen sei, und der Fremde diese Angaben im Erstverfahren wissentlich und vorsätzlich nicht vorgebracht habe. Dieses Vorbringen sei daher auch nicht glaubwürdig.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Soweit der Fremde ausgeführt habe, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und habe dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er würde aktuell einen Taufvorbereitungskurs besuchen und regelmäßig die Baptistenkirche in römisch zehn. aufsuchen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, so stelle diese Vorbringen keine Neuerung dar, zumal dem Fremden dieser Umstand bei hypothetischer Wahrunterstellung bereits bekannt gewesen sei, bevor noch das erste Verfahren zu einem Abschluss gekommen sei, und der Fremde diese Angaben im Erstverfahren wissentlich und vorsätzlich nicht vorgebracht habe. Dieses Vorbringen sei daher auch nicht glaubwürdig. Das Bundesamt legte diesen Bescheid unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 wurde die in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz als rechtmäßig erkannt. Begründend wurde in diesem Beschluss vom 28.11.2017 im Wesentlichen ausgeführt, bei dem im Rahmen der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon vor der Einreise nach Österreich während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er besuche aktuell einen Taufvorbereitungskurs und suche regelmäßig die Baptistenkirche in X. auf, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er wegen seiner Konversion zum Christentum Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, handle es sich um einen Sachverhalt, der - bei Zutreffen - bereits bei bzw. vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden habe. Der Beschwerdeführer mache damit ausschließlich Tatsachen geltend, die auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht, von ihm aber nicht vorgebracht worden seien. Eine neue, nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandene Tatsache, die eine zulässige neue Sachentscheidung begründen könnte, liege daher nicht vor. (Lediglich) als Eventualbegründung wurde darüber hinaus mit näherer Begründung ausgeführt, darüber hinaus komme dem nunmehrigen Vorbringen kein glaubwürdiger Kern zu.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 wurde die in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz als rechtmäßig erkannt. Begründend wurde in diesem Beschluss vom 28.11.2017 im Wesentlichen ausgeführt, bei dem im Rahmen der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon vor der Einreise nach Österreich während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er besuche aktuell einen Taufvorbereitungskurs und suche regelmäßig die Baptistenkirche in römisch zehn. auf, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er wegen seiner Konversion zum Christentum Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, handle es sich um einen Sachverhalt, der - bei Zutreffen - bereits bei bzw. vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden habe. Der Beschwerdeführer mache damit ausschließlich Tatsachen geltend, die auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht, von ihm aber nicht vorgebracht worden seien. Eine neue, nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandene Tatsache, die eine zulässige neue Sachentscheidung begründen könnte, liege daher nicht vor. (Lediglich) als Eventualbegründung wurde darüber hinaus mit näherer Begründung ausgeführt, darüber hinaus komme dem nunmehrigen Vorbringen kein glaubwürdiger Kern zu. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Anlässlich der Behandlung der - vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig eingestuften - Revision entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründenden Bestimmungen. Es wurde daher an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, näher bezeichnete Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 10.10.2018, G 186/2018 ua., wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ab und führte aus, dass die mit § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und Art. 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei. Es liege auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Vor dem Hintergrund des Art. 130 B-VG sei die Frage der Rechtskraftfähigkeit des
G 2005 erlassenen Bescheides unerheblich.Mit Erkenntnis vom 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua., wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ab und führte aus, dass die mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Artikel 130 und Artikel 132, B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei. Es liege auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Vor dem Hintergrund des Artikel 130, B-VG sei die Frage der Rechtskraftfähigkeit des
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erlassenen Bescheides unerheblich. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.01.2019, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Verfahren
G 2005 ist daher wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.01.2019, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Verfahren
Paragraph 12 a, AsylG 2005 ist daher wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019, beinhaltend u.a. ein Parteiengehör betreffend die (fingierte) Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, mit dem der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben wurde, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 16.01.2019, wurde dem Beschwerdeführer u.a. die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allfällige ergänzende Ausführungen, die ihm wesentlich erscheinen, in Bezug auf die (fingierte) Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, mit dem der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben wurde, zu tätigen. Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.Mit Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019, beinhaltend u.a. ein Parteiengehör betreffend die (fingierte) Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, mit dem der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 16.01.2019, wurde dem Beschwerdeführer u.a. die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allfällige ergänzende Ausführungen, die ihm wesentlich erscheinen, in Bezug auf die (fingierte) Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, mit dem der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, zu tätigen. Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte binnen der ihm eingeräumten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, ist die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, ist die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt." Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene § 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet (auszugsweise): "
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 ist den Fällen des Abs. 1 leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Abs. 1 leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des Fremden in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist den Fällen des Absatz eins, leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Absatz eins, leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des Fremden in der Sache rechtskräftig erledigt wurde. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen: § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung):Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung): Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, einer Ausweisung
FPG oder eines Aufenthaltsverbots
G 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung
FPG getroffen; die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung
G 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG getroffen; die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (res iudicata):Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (res iudicata): Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist
G 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird. Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkte sich im seinem im gegenständlichen Fall ergangenen behebenden Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, ausschließlich auf eine Auseinandersetzung mit der im behobenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ausdruck gebrachten Eventualbegründung und erblickte einen Begründungsmangel, weil das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, dem nunmehrigen Vorbringen komme kein glaubwürdiger Kern zu, jedoch habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt und sich über diese ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinweggesetzt. Die primäre Begründung dieses Beschlusses gab der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis hingegen weder in der Darstellung des in Revision gezogenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes wieder, noch setzte er sich mit dieser primären Begründung erkennbar auseinander. Die wesentlichen Elemente dieser primären Begründung seien hier auszugsweise noch einmal wiedergegeben, da sie nach wie vor gelten: "Bei dem im Rahmen der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 getätigten Vorbringen des Fremden, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon vor der Einreise nach Österreich während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er besuche aktuell einen Taufvorbereitungskurs und suche regelmäßig die Baptistenkirche in X. auf, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er wegen seiner Konversion zum Christentum Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, handelt es sich um einen Sachverhalt, der - bei Zutreffen - bereits bei bzw. vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hat."Bei dem im Rahmen der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 getätigten Vorbringen des Fremden, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon vor der Einreise nach Österreich während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er besuche aktuell einen Taufvorbereitungskurs und suche regelmäßig die Baptistenkirche in römisch zehn. auf, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er wegen seiner Konversion zum Christentum Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, handelt es sich um einen Sachverhalt, der - bei Zutreffen - bereits bei bzw. vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hat. .... Soweit der Fremde zum Folgeantrag (erstmals) angab, aufgrund einer (beabsichtigten) Konversion zum Christentum in Afghanistan bedroht zu sein, so macht er damit ausschließlich Tatsachen geltend, die - wie bereits oben in den Feststellungen und in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt - auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht worden und dem Fremden auch zur Kenntnis gelangt wären, von ihm aber nicht vorgebracht wurden." Da dieses (primär entscheidungswesentlich gewesene) Begründungselement im aufgehobenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof in seinem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, weder wiedergegeben noch erkennbar behandelt, sondern vielmehr unberücksichtigt gelassen wurde und eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung nicht stattfand, besteht auch keine Bindungswirkung an (nicht getätigte) Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 12.12.2018; eine solche Bindungswirkung besteht lediglich hinsichtlich der im Hinblick auf die Eventualbegründung des aufgehobenen Beschlusses getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verdeutlichung sei hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, nicht zitierten und unberücksichtigt gelassenen primären Begründung des aufgehobenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes noch einmal betont, dass der Beschwerdeführer bei der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2017 und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.11.2017 angab, er sei seit etwa zehn Monaten - sohin ausgehend vom Zeitpunkt dieser Einvernahme seit Jänner 2017 - zum Christentum konvertiert. Auf konkrete diesbezügliche Nachfrage ("Ihr Verfahren wurde erst im August 2017 rechtskräftig, Sie gaben jedoch bereits im Zuge der Erstbefragung im Oktober 2017 an, seit zehn Monaten konvertiert zu sein. Daher sind Sie seit Anfang 2017 konvertiert? VP: Ja." ...... "F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) A: Seit etwa 10 Monate wo ich konvertiert bin.") bestätigte der Beschwerdeführer dies noch einmal ausdrücklich, abgesehen davon, dass er weiters angab, sich bereits zuvor, nämlich schon während seines Aufenthaltes in der Türkei, intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt zu haben, bereits in der Türkei eine protestantische Kirche besucht und die Bibel gelesen zu haben und in Österreich seit Ende 2016 eine Baptistenkirche zu besuchen ("Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende 2016 angefangen habe, die Baptistenkirche in X. zu besuchen."), wobei er letzteres schon davor habe tun wollen, was daran gescheitert sei, dass er nicht gewusst habe, wo sich eine Farsi-sprachige Kirche befinde.Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) A: Seit etwa 10 Monate wo ich konvertiert bin.") bestätigte der Beschwerdeführer dies noch einmal ausdrücklich, abgesehen davon, dass er weiters angab, sich bereits zuvor, nämlich schon während seines Aufenthaltes in der Türkei, intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt zu haben, bereits in der Türkei eine protestantische Kirche besucht und die Bibel gelesen zu haben und in Österreich seit Ende 2016 eine Baptistenkirche zu besuchen ("Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende 2016 angefangen habe, die Baptistenkirche in römisch zehn. zu besuchen."), wobei er letzteres schon davor habe tun wollen, was daran gescheitert sei, dass er nicht gewusst habe, wo sich eine Farsi-sprachige Kirche befinde. Das auf Grundlage der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz geführte erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 rechtskräftig abgeschlossen, dies also erst nach der behaupteten inneren Konversion, die sich - spätestens - bereits im Jänner 2017 zugetragen habe, die aber in diesem ersten Asylverfahren nicht vorgebracht wurde. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Christentum konvertiert, handelt es sich daher - selbst und insbesondere bei hypothetischem Zugrundelegung, eine solche Konversion sei aus einem tatsächlichen, ernsthaften, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel erfolgt - um einen Sachverhalt bzw. um eine Tatsache, der bzw. die bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätte. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber ergibt, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, und dies - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung desselben - im Übrigen unabhängig von allfälligen angebotenen Beweismitteln und Beweisanträgen, die dem Beleg einer erfolgten Konversion dienen sollen.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber ergibt, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, und dies - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung desselben - im Übrigen unabhängig von allfälligen angebotenen Beweismitteln und Beweisanträgen, die dem Beleg einer erfolgten Konversion dienen sollen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche Änderung wurde vom Fremden auch nicht vorgebracht. Folglich steht dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidungen entgegen. § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK): Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Die diesbezüglich vom Fremden erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0304-4, zurückgewiesen.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Die diesbezüglich vom Fremden erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0304-4, zurückgewiesen. Auch im nunmehr zweiten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 ist nichts (zwischenzeitlich Eingetretenes) hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:Auch im nunmehr zweiten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nichts (zwischenzeitlich Eingetretenes) hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH). In der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung. Es sind keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetretenen Umstände bekannt geworden, die aufgrund eines zwischenzeitlich geänderten Sachverhaltes nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vorgebracht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eigetreten.Es sind keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetretenen Umstände bekannt geworden, die aufgrund eines zwischenzeitlich geänderten Sachverhaltes nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vorgebracht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eigetreten. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Da sich der maßgebliche Sachverhalt, wie oben dargelegt, nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert hat, weil die behauptete innere Konversion dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge bereits während des letzten rechtskräftigen Asylverfahrens - bzw. sogar bereits davor, wenn man den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem religiösen Verhalten in der Türkei folgen würde - erfolgt sei und damit in diesem Zusammenhang eine neue Tatsache, die eine zulässige neue Sachentscheidung begründen könnte, nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht neu entstehen konnte, liegt die Zurückweisung des Folgeantrages nicht nur auf der Hand, sondern ist diese in rechtlicher Hinsicht zwingend, dies, worauf noch einmal hinzuweisen ist, unabhängig von allfälligen angebotenen Beweismitteln und Beweisanträgen, die dem Beleg einer erfolgten Konversion dienen sollten. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 16.11.2017 rechtmäßig ist.Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 16.11.2017 rechtmäßig ist.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W207.2132703.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.