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{'item': 'W209 2017100-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 414§ 6§ 194§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlW209 2017100-1 SpruchW209 2017100-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 28.11.2014 verpflichtete die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) den Beschwerdeführer zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge nach dem GSVG samt Kostenanteilen.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worauf die SVA am 14.01.2015 einlangend die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.
  3. Mit Schriftsatz vom 26.02.3016 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2016 verstorben ist.
  4. Laut am 10.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Amtsbestätigung des zuständigen Gerichtskommissärs wird die noch nicht beendete Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer aufgrund am 25.03.2016 geschlossener Vereinbarung der Erben durch seinen Sohn XXXX alleine vertreten.römisch 40 alleine vertreten.
  5. Mit Schreiben vom 17.12.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 24.12.2018, wurde der Vertreter um Bekanntgabe ersucht, ob die Verlassenschaft in das Beschwerdeverfahren eintritt, andernfalls angenommen werde, dass ein Eintritt nicht erfolgt. Binnen der hierfür eingeräumten Frist von vier Wochen langte keine Stellungnahme des Vertreters bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen gegenständlich die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen gegenständlich die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) In Hinblick auf die Auswirkung der von der SVA ausgesprochenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem GSVG war nicht ein höchstpersönlicher Anspruch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sodass grundsätzlich der Eintritt der Erben des Beschwerdeführers als Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren in Betracht kam (vgl. VwGH 14.10.2013, Zl. 2012/12/0148; 07.04.1992, Zl. 88/08/0026).In Hinblick auf die Auswirkung der von der SVA ausgesprochenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem GSVG war nicht ein höchstpersönlicher Anspruch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sodass grundsätzlich der Eintritt der Erben des Beschwerdeführers als Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren in Betracht kam vergleiche VwGH 14.10.2013, Zl. 2012/12/0148; 07.04.1992, Zl. 88/08/0026). Gegenständlich war die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer noch nicht beendet und wurde diese durch den Sohn des Beschwerdeführers alleine vertreten. Mit Schreiben vom 17.12.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 24.12.2018, wurde der Vertreter um Bekanntgabe ersucht, ob die Verlassenschaft in das Beschwerdeverfahren eintritt, andernfalls angenommen werde, dass von einem Eintritt Abstand genommen wird. Binnen der hierfür eingeräumten Frist von vier Wochen langte keine Stellungnahme des Verlassenschaftsvertreters bei Gericht ein. Aufgrund der als Zurückziehung der Beschwerde zu wertenden unterlassenen Eintrittserklärung ist die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren daher mangels aufrechter Beschwerde

§ 31Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Aufgrund der als Zurückziehung der Beschwerde zu wertenden unterlassenen Eintrittserklärung ist die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren daher mangels aufrechter Beschwerde

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2017100.1.00

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