RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlW212 2208233-1 SpruchW212 2208233-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.07.2018, Zl. PAD/18/01289817/001//VW, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.07.2018, Zl. PAD/18/01289817/001//VW, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 22a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger von Irak und stellte am 12.07.2018 bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 22a FPG.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger von Irak und stellte am 12.07.2018 bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, FPG. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines französischen Visums C mit einer Rahmengültigkeit vom 01.06.2018 bis 30.08.2018 zur mehrfachen Einreise für eine Gesamtaufenthaltsdauer von 30 Tagen zum Zweck "Geschäftstätigkeit". Die Einreise in den Schengenraum erfolgte laut Einreisestempel am 15.06.2018 in Frankreich. Sohin war noch ein rechtmäßiger Aufenthalt bis zum 14.07.2018 gegeben. Der gegenständliche Visumsantrag erfolgte sohin zwei Tage vor dem Ende des rechtmäßigen Aufenthalts. Beantragt wurde die Ausstellung eines Visums für den Zeitraum vom 15.07.2018 bis 15.09.2018 zum Zwecke einer medizinischen Behandlung. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Bestätigung der Reiseversicherung für den Zeitraum 17.06.2018 bis 16.06.2019 und einer maximalen Gesamtdauer von 92 Tagen, wobei Behandlungen auf Grund von Vorerkrankungen explizit ausgeschlossen wurden. -Strichaufzählung Kontoauszug der "Ziraat BANKASI", ein Kontostand lässt sich nicht herauslesen -Strichaufzählung Krankenunterlagen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Wien vom 26.06.2018 und 10.07.2018, sowie des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 02.07.2018.Krankenunterlagen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Wien vom 26.06.2018 und 10.07.2018, sowie des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 02.07.
- In einer Aufforderung zur Stellungnahme der LPD Wien vom 12.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass Visa nach § 22a FPG nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erteilt werden könnten. Gründe nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen könnten im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Auch humanitäre Gründe lägen nicht vor, zumal seine Angaben unglaubwürdig und in sich widersprüchlich seien. Er sei am 26.06.2018 wegen Beschwerden an den Augen und am 10.07.2018 wegen Herzbeschwerden im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien vorstellig geworden. Unter Procedere sei seitens der internen Ambulanz festgehalten worden, dass kein Hinweis für ein akutes Geschehen vorliege und eine weitere Betreuung im niedergelassenen Bereich im Heimatland empfohlen werde. Nachdem weder ein aktueller Arzttermin, noch ein Behandlungsplan ersichtlich sei, könne nicht nachgewiesen werden, warum ein Aufenthalt bis zum 15.09.2018 des Beschwerdeführers notwendig sein sollte. Weiters sei festzuhalten, dass kein Versicherungsschutz bis zum 15.09.2018 gegeben sei und laut vorgelegtem Versicherungsbrief keine Versicherungen für Leistungen besteht, die auf Grund von Vorerkrankungen zu erbringen wären. Der Beschwerdeführer habe in der internen Ambulanz angegeben, dass er vor acht Monaten einen Herzkatheder gesetzt bekommen habe, woraus ersichtlich sei, dass die Erkrankung offensichtlich schon bei der Einreise ins Bundesgebiet bestanden habe. Letztlich sei auch ein ausreichendes Vermögen zur selbständigen Bestreitung der Behandlungskosten und des Lebensunterhaltes nicht ersichtlich.
- In einer Aufforderung zur Stellungnahme der LPD Wien vom 12.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass Visa nach Paragraph 22 a, FPG nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erteilt werden könnten. Gründe nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen könnten im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Auch humanitäre Gründe lägen nicht vor, zumal seine Angaben unglaubwürdig und in sich widersprüchlich seien. Er sei am 26.06.2018 wegen Beschwerden an den Augen und am 10.07.2018 wegen Herzbeschwerden im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien vorstellig geworden. Unter Procedere sei seitens der internen Ambulanz festgehalten worden, dass kein Hinweis für ein akutes Geschehen vorliege und eine weitere Betreuung im niedergelassenen Bereich im Heimatland empfohlen werde. Nachdem weder ein aktueller Arzttermin, noch ein Behandlungsplan ersichtlich sei, könne nicht nachgewiesen werden, warum ein Aufenthalt bis zum 15.09.2018 des Beschwerdeführers notwendig sein sollte. Weiters sei festzuhalten, dass kein Versicherungsschutz bis zum 15.09.2018 gegeben sei und laut vorgelegtem Versicherungsbrief keine Versicherungen für Leistungen besteht, die auf Grund von Vorerkrankungen zu erbringen wären. Der Beschwerdeführer habe in der internen Ambulanz angegeben, dass er vor acht Monaten einen Herzkatheder gesetzt bekommen habe, woraus ersichtlich sei, dass die Erkrankung offensichtlich schon bei der Einreise ins Bundesgebiet bestanden habe. Letztlich sei auch ein ausreichendes Vermögen zur selbständigen Bestreitung der Behandlungskosten und des Lebensunterhaltes nicht ersichtlich.
- Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2018 verweigerte die LPD Wien die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass Gründe nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden könnten und auch humanitäre Gründe nicht vorlägen, zumal seine Angaben unglaubwürdig und auch widersprüchlich seien. Die Entscheidung wurde ausführlich im Sinne der oben angeführten Bedenken begründet.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Herzbeschwerden überraschenderweise ein Implantat benötigen würde und in seinem Heimatland diese Behandlung nicht möglich wäre. Im Falle des Verwehrens des Weiterverbleibs in Österreich würde der unmittelbare Tod drohen. Der Beschwerdeführer würde über ausreichende Barmittel verfügen, um die ärztliche Behandlung zu bezahlen und würde der Weiterverbleib im Bundesgebiet bis zum 15.09.2018 auf erforderlicher medizinischer Betreuung beruhen. Der Beschwerde wurden keinerlei Befunde oder Gutachten beigeschlossen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der LPD Wien vom 05.10.2018 wurde die Beschwerde gemäß §§ 21, 22a FPG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der LPD Wien vom 05.10.2018 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 21, 22 a, FPG als unbegründet abgewiesen. Es sei unter Zugrundelegung und sorgfältiger Abwägung des gesamten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des vorliegenden Sachverhalts eine ausgewogene Einzelfallentscheidung getroffen worden und würden die behaupteten Beschwerdegründe ins Leere gehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal das Visum zum Zwecke einer medizinischen Behandlung beantragt worden wäre, sich jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür finden würde, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre und eine Gefahr für seine Gesundheit bedeuten würde. Aus der Ambulanzkarte vom 26.06.2018 des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder ginge lediglich eine simple Augenerkrankung hervor und sei unter Procedere vermerkt, dass über die mögliche Therapieoption aufgeklärt worden wäre und der Patient sich gegebenenfalls wieder melden würde, nachdem er seinen Versicherungsstatus abgeklärt hätte. Im ärztlichen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 02.07.2018 werde von einem notwendigen Vorstelligwerden bei einem Facharzt bzw. Spital auf Grund einer Herzerkrankung gesprochen. Eine daran sich knüpfende Untersuchung in der Ambulanz für interne Medizin des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder am 10.07.2018 ergab keinen Hinweis für ein akutes Geschehen und sei lediglich eine weitere Betreuung im niedergelassenen Bereich im Heimatland vermerkt. Auch im Wege der Aufforderung zur Stellungnahme und auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung seien keine weiteren Befunde oder Gutachten vorgelegt worden. Der unumgängliche Verbleib im Bundesgebiet sei somit nur behauptet worden, Ambulanzblätter des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder widersprächen dem explizit.Es sei unter Zugrundelegung und sorgfältiger Abwägung des gesamten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des vorliegenden Sachverhalts eine ausgewogene Einzelfallentscheidung getroffen worden und würden die behaupteten Beschwerdegründe ins Leere gehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal das Visum zum Zwecke einer medizinischen Behandlung beantragt worden wäre, sich jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür finden würde, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre und eine Gefahr für seine Gesundheit bedeuten würde. Aus der Ambulanzkarte vom 26.06.2018 des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder ginge lediglich eine simple Augenerkrankung hervor und sei unter Procedere vermerkt, dass über die mögliche Therapieoption aufgeklärt worden wäre und der Patient sich gegebenenfalls wieder melden würde, nachdem er seinen Versicherungsstatus abgeklärt hätte. Im ärztlichen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 02.07.2018 werde von einem notwendigen Vorstelligwerden bei einem Facharzt bzw. Spital auf Grund einer Herzerkrankung gesprochen. Eine daran sich knüpfende Untersuchung in der Ambulanz für interne Medizin des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder am 10.07.2018 ergab keinen Hinweis für ein akutes Geschehen und sei lediglich eine weitere Betreuung im niedergelassenen Bereich im Heimatland vermerkt. Auch im Wege der Aufforderung zur Stellungnahme und auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung seien keine weiteren Befunde oder Gutachten vorgelegt worden. Der unumgängliche Verbleib im Bundesgebiet sei somit nur behauptet worden, Ambulanzblätter des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder widersprächen dem explizit. Darüber hinaus wären auch die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums gemäß § 21 Absatz 1 FPG nicht gegeben, da keine alle Risiken abdeckende Versicherung nachgewiesen werden konnte, einerseits ende die Versicherungspolizze bereits vor der beantragten Ausreise aus dem Schengenraum, andererseits wären laut vorgelegter Polizze auch keine Behandlungen abgedeckt, welche von Vorerkrankungen herrühren würden. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits einen Herzkatheder vor 8 Monaten in der Türkei bekommen zu haben, könne von keiner Versicherungsdeckung ausgegangen werden. Aus dem vorgelegten Kontoauszug der "Ziraat BANKASI" könne der aktuelle Kontostand nicht abgelesen werden und wäre auch im weiteren Verfahren zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden, dass Mittel für eine sehr kostspielige Operation auch tatsächlich vorhanden wären.Darüber hinaus wären auch die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 21, Absatz 1 FPG nicht gegeben, da keine alle Risiken abdeckende Versicherung nachgewiesen werden konnte, einerseits ende die Versicherungspolizze bereits vor der beantragten Ausreise aus dem Schengenraum, andererseits wären laut vorgelegter Polizze auch keine Behandlungen abgedeckt, welche von Vorerkrankungen herrühren würden. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits einen Herzkatheder vor 8 Monaten in der Türkei bekommen zu haben, könne von keiner Versicherungsdeckung ausgegangen werden. Aus dem vorgelegten Kontoauszug der "Ziraat BANKASI" könne der aktuelle Kontostand nicht abgelesen werden und wäre auch im weiteren Verfahren zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden, dass Mittel für eine sehr kostspielige Operation auch tatsächlich vorhanden wären.
- Mit Schreiben der LPD Wien, eingelangt am 24.10.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der eingelangte Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger vom Irak, reiste am 15.06.2018 mittels eines französischen Visums C mit einer Rahmengültigkeit vom 01.06.2018 bis 30.08.2018 zur mehrfachen Einreise für eine Gesamtaufenthaltsdauer von 30 Tagen zum Zweck "Geschäftstätigkeit" in Frankreich und darauffolgend in Österreich ein. Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2018 sowie am 10.07.2018 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien vorstellig. Am 02.07.2018 suchte er einen Arzt für Allgemeinmedizin in Wien auf. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2018 vor der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D im Sinne des §§ 21, 22a FPG). Der Visumsantrag erfolgte zwei Tage vor dem Ende des rechtmäßigen Aufenthaltes, welcher sich aus dem französischen Schengenvisum ergab.Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2018 vor der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D im Sinne des Paragraphen 21, 22 a, FPG). Der Visumsantrag erfolgte zwei Tage vor dem Ende des rechtmäßigen Aufenthaltes, welcher sich aus dem französischen Schengenvisum ergab. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Ausreise aus dem Bundesgebiet entgegenstehen würden. Es besteht weder ausreichender Versicherungsschutz für die mit dem beantragten Visum geplante Dauer des Aufenthaltes in Österreich, noch besteht ausreichendes Vermögen zur selbständigen Bestreitung von Behandlungskosten und des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 13.07.2018 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 22a FPG das beantragte Visum versagt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der LPD Wien vom 05.10.2018 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 21, 22a FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 13.07.2018 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 22 a, FPG das beantragte Visum versagt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der LPD Wien vom 05.10.2018 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 21, 22 a, FPG als unbegründet abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zum französischen Schengenvisum, zum Antrag und Dauer des beantragten Visums D sowie den vermögensrechtlichen Umständen ergeben sich aus dem Akt der LPD Wien und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die eine Ausstellung des beantragten Visums aus humanitären Gründen zwingend notwendig machen würde, ergibt sich aus den Ambulanzberichten des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Wien vom 26.06.2018 und 10.07.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Sachliche Zuständigkeit im Inland § 5
(1)Den Landespolizeidirektionen obliegtParagraph 5,
(1)Den Landespolizeidirektionen obliegt
- die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);
- die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
- die Besorgung folgender Visaangelegenheiten: a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;a. die Verlängerung von Visa gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, oder Artikel 33, Visakodex; b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;b. die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres; c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Absatz 2, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres; d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;
- die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
- die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und
- die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
- die Vorschreibung von Kosten nach § 113.
- die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,
(1a)Dem Bundesamt obliegt
- die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem
- Hauptstück,
- die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
- Hauptstück und
- die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück.
(2)Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.
(3)Die gemäß Art. 13 der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.
(3)Die gemäß Artikel 13, der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(5)Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17 Abs. 2), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
(5)Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2,), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
(6)Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
(6)Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird. Beschwerden § 9
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 9,
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Form und Wirkung der Visa D § 20
(1)Visa D werden erteilt alsParagraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als
- Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
- Visum aus humanitären Gründen;
- Visum zu Erwerbszwecken;
- Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
- Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
- Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
- Visum zur Wiedereinreise;
- Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
- Visum für Saisoniers.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
- sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8;
- sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8;
- neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;
- neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
- zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
- zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
- zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
- zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3)Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3)Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a)Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(3a)Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(6)Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. § 21 FPG Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa DParagraph 21, FPG Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
(1)Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
(1)Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
- dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
- kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
- kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
- die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. ---------- In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
- der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
- begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
- der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
- der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
- der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
- der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
- gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
- Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz - AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen § 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und diesParagraph 22 a, Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen und dies
- aus humanitären Gründen,
- aus Gründen des nationalen Interesses oder
- auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 22 a,) ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen. Die Erläuterungen zu § 22a FPG lauten: "Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 1) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Art. 33 Visakodex in Entsprechung von Art. 20 Abs. 2 SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß § 22a erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (§ 5 Abs. 1). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß § 22a insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Art. 18 SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (§ 20 Abs. 3a)."Die Erläuterungen zu Paragraph 22 a, FPG lauten: "Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Artikel 33, Visakodex in Entsprechung von Artikel 20, Absatz 2, SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß Paragraph 22 a, erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (Paragraph 5, Absatz eins,). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß Paragraph 22 a, insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Artikel 18, SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (Paragraph 20, Absatz 3 a,)." Der in den Erläuterungen angesprochene Art. 33 Visakodex sieht vor, dass Schengenvisa in Fällen von höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert werden können. Der Visuminhaber muss dabei schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, nachweisen.Der in den Erläuterungen angesprochene Artikel 33, Visakodex sieht vor, dass Schengenvisa in Fällen von höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert werden können. Der Visuminhaber muss dabei schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, nachweisen. Im Ergebnis kann der LPD Wien nicht entgegengetreten werden, wenn diese in casu weder Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen und auch keine humanitären Gründe erkannt hat, welche die Erteilung des beantragten Visums rechtfertigen würden. Wie sowohl im Bescheid, als auch in der Beschwerdevorentscheidung der LPD Wien festgehalten, suchte der Beschwerdeführer erstmals am 26.06.2018 wegen Augenbeschwerden das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Wien auf. Aus der Ambulanzkarte ergeben sich als Beschwerden eine schleichende Sehverschlechterung seit vermutlich längerem, welche seit ein paar Tagen stärker bemerkt worden wäre. Er sehe keine Blitze etc. Als Procedere wurde vermerkt, dass der Patient über eine mögliche Therapieoption aufgeklärt worden wäre und dieser sich gegebenenfalls wieder melde, nachdem er den Versicherungsstatus abgeklärt hätte. Aus dieser Ambulanzkarte ergibt sich weder eine schwerwiegende Erkrankung, noch ein sofortiger Handlungsbedarf, wobei auch in der Beschwerde auf Augenbeschwerden des Beschwerdeführers mit keinem Wort eingegangen wird. Nachdem der Beschwerdeführer am 02.07.2018 einen Arzt für Allgemeinmedizin aufsuchte und dieser ein Vorstelligwerden bei einem internen Facharzt bzw. einem Krankenhaus wegen einer möglichen Stent-Implantation empfahl, suchte der Beschwerdeführer erneut das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder auf und ergibt sich aus dem diesbezüglichen Ambulanzbericht der Abteilung Interne Ambulanz vom 10.07.2018, dass der Beschwerdeführer einen seit 09.07.2018 bestehende Thorax-Schmerz, eine acht Monate zuvor in der Türkei durchgeführte Herzkatheder-Operation, und weiters ein eine Woche zuvor wahrgenommenes Knöchelödem, geschildert hat. Unter der Rubrik Entlassungsprocedere wurde nach eingehender Untersuchung seitens des behandelnden Arztes festgehalten, dass kein Hinweis für ein akutes Geschehen bestehe, sowie die weitere Betreuung im niedergelassenen Bereich im Heimatland empfohlen werde. Medikation wurde keine verabreicht, ebensowenig Rezepte ausgestellt. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre und eine Gefahr für seine Gesundheit bedeuten würde. Richtig ist auch, dass weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung Befunde oder Gutachten vorgelegt worden sind, die die Behauptung der Beschwerde, eine Nichtgenehmigung seines Weiterverbleibes in Österreich zur ärztlichen Behandlung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit Todesfolgen nach sich ziehen, in irgendeiner Weise stützen würden. Weiters sind auch die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums gemäß § 21 Absatz 1 FPG nicht gegeben, da keine alle Risiken abdeckende Versicherung nachgewiesen werden konnte. Die vorgelegte Versicherungspolizze hat für einen maximalen Zeitraum von 92 Tagen Gültigkeit und würde diese somit am 14.09.2018 enden. Der Beschwerdeführer, welcher einen Aufenthalt bis 15.09.2018 beantragt hat, hat keine weitere Versicherungspolizze vorgelegt und wurde in der Beschwerde nur unsubstantiiert behauptet, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel verfügen würde, um eine Behandlung auch selbst zu bezahlen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug der "Ziraat BANKASI" kann solches nicht abgelesen werden, ist dort nicht einmal der aktuelle Kontostand ersichtlich.Weiters sind auch die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 21, Absatz 1 FPG nicht gegeben, da keine alle Risiken abdeckende Versicherung nachgewiesen werden konnte. Die vorgelegte Versicherungspolizze hat für einen maximalen Zeitraum von 92 Tagen Gültigkeit und würde diese somit am 14.09.2018 enden. Der Beschwerdeführer, welcher einen Aufenthalt bis 15.09.2018 beantragt hat, hat keine weitere Versicherungspolizze vorgelegt und wurde in der Beschwerde nur unsubstantiiert behauptet, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel verfügen würde, um eine Behandlung auch selbst zu bezahlen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug der "Ziraat BANKASI" kann solches nicht abgelesen werden, ist dort nicht einmal der aktuelle Kontostand ersichtlich. Letztlich ergibt sich auch aus der Versicherungspolizze, dass keine Behandlungen abgedeckt sind, welche von Vorerkrankungen herrühren. "This policy only covers sudden illness and accidents, all treatments related to or resulting from pre-existing medical conditions are excluded from cover". Laut Vermerk im Ambulanzbericht des Krankenhauses Barmherzige Brüder wurde beim Beschwerdeführer vor acht Monaten ein Eingriff am Herzen durchgeführt und würde es daher naheliegen, dass es zu keiner Leistungsübernahme der Versicherung im Falle einer Herzoperation in Österreich kommen würde. Vor diesem Hintergrund und einer gesamthaften Abwägung der vorliegenden Umstände wurde zum einen das beantragte Visum seitens der LPD Wien zu Recht verweigert und zum anderen die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. Gemäß § 11a Absatz 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W212.2208233.1.00