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{'item': 'W215 2108731-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8§ 24§§ 31§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 71§ 13§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlW215 2108731-1 SpruchW215 2108731-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK üb

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz,BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 23.07.2014 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass er einem Minderheitenclan angehöre, der in Somalia verfolgt werde. Ferner habe ihn die Familie seiner Frau bedroht, falls er sich nicht von seiner Frau scheiden lassen sollte. Auch Islamisten hätten den Beschwerdeführer bedroht, da er nicht am Heiligen Krieg teilnehmen wollte. Aus Angst um sein Leben habe er schließlich seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er ein XXXX gehabt, in dem er Kathpflanzen verkauft habe. Der Bruder seiner Frau, ein Mitglied derDer Beschwerdeführer wurde am 24.11.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er ein römisch 40 gehabt, in dem er Kathpflanzen verkauft habe. Der Bruder seiner Frau, ein Mitglied der al-Schabaab, habe ihn daraufhin aufgefordert, mit dem Verkauf aufzuhören und das XXXX zu schließen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, woraufhin sein Schwager erneut gekommen sei und viele der gerade im XXXX anwesenden Somalier, die Kath konsumiert hätten, erschossen habe, darunter auch den Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe flüchten können, seine Frau habe ihm aber gesagt, dass ihr Bruder den Beschwerdeführer suchen würde und der Beschwerdeführer laut ihres Bruders nicht mehr mit ihr verheiratet sein könne. Damit sei dem Beschwerdeführer klargeworden, dass er nicht zurückgehen könne und er habe sich entschlossen, Somalia zu verlassen.al-Schabaab, habe ihn daraufhin aufgefordert, mit dem Verkauf aufzuhören und das römisch 40 zu schließen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, woraufhin sein Schwager erneut gekommen sei und viele der gerade im römisch 40 anwesenden Somalier, die Kath konsumiert hätten, erschossen habe, darunter auch den Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe flüchten können, seine Frau habe ihm aber gesagt, dass ihr Bruder den Beschwerdeführer suchen würde und der Beschwerdeführer laut ihres Bruders nicht mehr mit ihr verheiratet sein könne. Damit sei dem Beschwerdeführer klargeworden, dass er nicht zurückgehen könne und er habe sich entschlossen, Somalia zu verlassen. Am 13.05.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend niederschriftlich befragt, da das Bundesamt aufgrund seiner Angaben, wonach der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren sei und bis zu seinem siebten Lebensjahr dort gelebt haben soll, prüfte, ob es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 27.05.2016 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.05.2016 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, zugestellt am 29.05.2015, richtet sich die gegenständlich fristgerecht am 12.06.2015 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm in Somalia zum einen aufgrund des Verstoßes gegen die Normen der Scharia asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, weil der Verkauf und Konsum von Kath Sünde sei. Zum anderen drohe ihm asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung, weil er den Anordnungen der al-Schabaab keine Folge geleistet habe und deswegen als Gegner angesehen werde. Die Bedrohung sei hinreichend intensiv, da sie sich gegen das Leben des Beschwerdeführers richte und ein Bruder des Beschwerdeführers bereits getötet worden sei. Der Beschwerdeführer könnte in Somalia keinen effektiven staatlichen Schutz vor den Verfolgungshandlungen durch den Schwager bzw. die al-Schabaab erhalten und bestehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, zugestellt am 29.05.2015, richtet sich die gegenständlich fristgerecht am 12.06.2015 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm in Somalia zum einen aufgrund des Verstoßes gegen die Normen der Scharia asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, weil der Verkauf und Konsum von Kath Sünde sei. Zum anderen drohe ihm asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung, weil er den Anordnungen der al-Schabaab keine Folge geleistet habe und deswegen als Gegner angesehen werde. Die Bedrohung sei hinreichend intensiv, da sie sich gegen das Leben des Beschwerdeführers richte und ein Bruder des Beschwerdeführers bereits getötet worden sei. Der Beschwerdeführer könnte in Somalia keinen effektiven staatlichen Schutz vor den Verfolgungshandlungen durch den Schwager bzw. die al-Schabaab erhalten und bestehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. 2. Die Beschwerdevorlage vom 15.06.2015 langte am 17.06.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015, W215 2108731-1/2E,

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt. Der Beschuss wurde

§ 8Abs. 2 Zust

G am 23.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt.Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Der Beschuss wurde

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG am 23.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt. Mit Urteil des XXXX XXXXvom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 XXXXvom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 31.03.2016 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fortsetzung des Asylverfahrens an, da der Beschwerdeführer laut ZMR-Auszug seit 22.01.2016 wieder aufrecht gemeldet sei. In Folge wurde das eingestellt Beschwerdeverfahren am 04.04.2016 fortgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zahl 1026217009-14819069, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2018 verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX), Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die am XXXX vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des XXXXXXXX vom XXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die am römisch 40 vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des XXXXXXXX vom römisch 40 verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 01.03.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsberater und stimmte der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsberaters ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit der Beschwerdevorlage vom 15.06.2015 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX(rechtskräftig seit XXXX), XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX,

§§ 31und 40 St

GB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXXaus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom XXXX(rechtskräftig seit römisch 40 ), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins und Absatz 3, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 ,

Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXXaus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei.

In Spruchpunkt VI. wurde ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt VII.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt römisch sieben.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde am 06.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 06.08.2018, die Beschwerdefrist endete am 03.09.2018. Am 23.10.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte zugleich die Beschwerde nach. Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2018

§ 71Abs.

1 AVG in Spruchpunkt I. ab und erkannte diesem in Spruchpunkt II.

§ 71Abs.

6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2018

Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Spruchpunkt römisch eins. ab und erkannte diesem in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorlage vom 10.12.2018 langte am 17.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde ebenfalls der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung unter der Zahl W215 2108731-2 zugewiesen und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 2108731-2/6E, entschieden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorlage vom 10.12.2018 langte am 17.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde ebenfalls der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung unter der Zahl W215 2108731-2 zugewiesen und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 2108731-2/6E, entschieden. Mit Bescheid vom 30.11.2018, Zahl 1026217009-14819069, wurde

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.02.2016 verloren hat.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.02.2016 verloren hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem moslemischen (sunnitischen) Glauben und dem Clan der Sheikhal an. Der Beschwerdeführer wurde in Äthiopien geboren und war dort bis zu seinem siebten Lebensjahr aufhältig. Nach dem Tod seines Vaters zog der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Somalia. Der Beschwerdeführer hat im Mai 2009 in der Bundesrepublik Somalia nach moslemischem Ritus geheiratet und lebte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, seinem minderjährigen Sohn, seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern in einem Haus. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wurde ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers geboren, die Familie hält sich weiterhin in der Bundesrepublik Somalia auf. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und studierte danach zwei Semester an der Universität in XXXX. Er betrieb bis zur Ausreise sein eigenes XXXX und verdiente damit den Lebensunterhalt für seine Familie. Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia mit seiner Familie in XXXX, hat seinen Heimatort im September 2013 verlassen, ist nach XXXX gereiste, wo er sich bei seinem Cousin väterlicherseits und bei dessen Familie aufhielt, anschließend weiter XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia unbehelligt XXXX bei seiner Tante väterlicherseits und deren Familie lebte und reiste anschließend nach Äthiopien.Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und studierte danach zwei Semester an der Universität in römisch 40 . Er betrieb bis zur Ausreise sein eigenes römisch 40 und verdiente damit den Lebensunterhalt für seine Familie. Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia mit seiner Familie in römisch 40 , hat seinen Heimatort im September 2013 verlassen, ist nach römisch 40 gereiste, wo er sich bei seinem Cousin väterlicherseits und bei dessen Familie aufhielt, anschließend weiter römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia unbehelligt römisch 40 bei seiner Tante väterlicherseits und deren Familie lebte und reiste anschließend nach Äthiopien.
  3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal in der Bundesrepublik Somalia verfolgt wurde. Auch eine Bedrohung von al-Schabaab und deren Aufforderung zur Teilnahme am Heiligen Krieg, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Schwager des Beschwerdeführers bzw. die al-Schabaab den Beschwerdeführer verfolgt haben, ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia eine Verfolgung zu befürchten hat.
  4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,09 Millionen Menschen (2018, World Population Review [AA Überblick Stand Oktober 2018 abgefragt am 17.01.2019]). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.

  1. b)Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
  2. c)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten. Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. ad
  3. a)Süd- und Zentralsomalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes Lähmen (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 17.01.2019). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017). 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018). UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130) Parteiensystem ad
  4. a)in Süd- und Zentralsomalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 17.01.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Sheikhal/Sheikhash/Shiikhaal Zu den religiösen Minderheiten gehören Minderheiten innerhalb des Islam, wie die religiösen Clans Ashraf und Sheikhal. Sheikhal (oder Sheikhash) ist eine Sammelbezeichnung für Abstammungsgruppen mit einem geerbten religiösen Status, die über ganz Somalia verstreut leben. Die Sheikhal sind eng verbunden mit dem Hirab-Clan der Clan-Familie Hawiye, wodurch sie sich Einfluss erringen (im Wesentlichen durch Handel) und sogar in das somalische Parlament einziehen konnten. Wie die Ashraf spielten sie traditionell eine Rolle in der Konfliktbeilegung und wurden von den Clans, mit denen sie lebten, geachtet und geschützt. In den 1990er-Jahren verloren sie diesen gewohnten Schutz. Über Verletzungen der Menschenrechte der Sheikhal und Ashraf in der jüngsten Zeit lagen keine Berichte vor (EASO August 2014). Die Sheikhal (oder Sheikhash) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Lineages mit einem erblichen religiösen Status. Nach Angaben von Virginia Luling "führen einer Darstellung zufolge alle [Sheikhal] ihre Abstammung auf legendärer Ebene auf einen gemeinsamen Vorfahren namens Sheikh Faqi Omar zurück, der durch Somalia reiste und Frauen in allen Gegenden heiratete". Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias (Accord 15.05.2009). Mehrere Minderheitengruppen mit unterschiedlichem Hintergrund gehören nicht zu den "edlen" Clans der Mehrheit. Dabei handelt es sich um die ethnischen und religiösen Minderheiten und die Berufskasten. Die ethnischen und religiösen Minderheiten haben im Allgemeinen einen anderen Ursprung und mitunter sogar ihre eigene Sprache. Die größten Gruppen sind Bantu (Jareer), Benadiri, Sheikhal und Ashraf. Die Sheikhal sind Geschlechter mit geerbtem Religionsstatus. Die Minderheitengruppe der Sheikhal beispielsweise besetzt einige der Hawiye-Sitze im somalischen Parlament (EASO August 2014). Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikhal (Sheikhash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwererer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden. Stattdessen haben sie einen speziellen religiösen Status (u.a. Durchführung von Riten) und spielen traditionell eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung. Beide Gruppen unterhalten Sheegad-Verhältnisse mit verschiedenen Mehrheits- und Minderheitsclans, abhängig von ihrer Region. Manche Sheikhal-Gruppen sind so gut in die Hawiye-Clanfamilie integriert, dass sie Hawiye-Sitze im somalischen Parlament einnehmen (EJPD 31.05.2017). Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye. Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen (Accord 15.05.2009, ARC 25.01.2018). Es wendeten die Sheikhal, die die Gegend von Mogadischu bis Kismayo/Lower Juba bewohnten, nach dem Bürgerkrieg (1990-1992) zwei Hauptstrategien an, um Einfluss zu erlangen: Einige Sheikhal konzentrierten sich auf die Entwicklung und Dominierung des Bildungssektors in Mogadischu (dies erfolgte vor allem über die gewaltlose islamische Organisation Al-Islah), sowie auf die Bildung einer Schirmgesellschaft für private Bildung namens Formal Private Education Network in Somalia (FPENS). Ein anderer Weg, den Sheikhal wählten, bestand in einem Zusammenschluss mit den Hawiye, d.h. mit General Aideed und der politischen Fraktion der Hawiye im United Somali Congress (USC). Der bereits verstorbene General Liiqliqato, ein Sheikhal, beschreibt in seinem Buch, wie sich die Sheikhal mit den Hawiye (Hirab) unter dem Namen "Martileh Hirab" (wörtlich: "Gäste der Hirab") zusammengeschlossen haben. Die Sheikhal haben drei von 61 Sitzen der Hawiye im Parlament inne (Accord 15.05.2009). Ethnische und berufsständische Minderheiten haben die Möglichkeit, sich im Rahmen von Klientelbeziehungen einem Mehrheits-Clan anzuschließen. Diese Beziehungen sind teils derart stabil, dass die betroffenen Gruppen als Teil des Mehrheits-Clans angesehen werden, zumindest in ihren Beziehungen gegen außen. Die von manchen Autoren als Minderheit angesehene Gruppe der Sheikhal hat sogar Parlamentssitze der Hawiye, einer Mehrheits-Clanfamilie, inne (EJDP 31.05.2017). Die traditionell dominierenden Clans in Mogadischu sind die Abgal-Gruppen und Habr-Gedir-Gruppen (Hawiye). Es gibt auch Murosade (Hawiye) und Minderheiten wie Yibr (Sab) und Sheikhal. Die ursprünglichen Einwohner Mogadischus sind als Reer Hamar bekannt, die laut dem politischen Analysten Joakim Gundel in einem Vortrag über Somalia

(2009)"sprachlich und kulturell als Minderheiten angesehen werden können". Viele von ihnen leben in den alten, historischen Stadtteilen von Mogadischu (EASO Dezember 2017). Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikhal (Sheikhash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden (Accord 08.01.2018). (ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu einem Clan namens Cawramale auch: Awramale, Zahl a-9722, 15.07.2016, http://www.ecoi.net/local_link/327042/467480_de.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Gare (auch: Garre, Gharri), Zahl a-9379-1, 10.11.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1233621.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Tunni, Zahl a-9200-1, 12.06.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1023826.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Behandlung von Angehörigen der Ashraf, Zahl a-10438, 08.01.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423102.html EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Dezember 2017, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Somalia_security_situation_2017.pdf) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland, das sich 1991 für unabhängig erklärt hat, und dem Rest des Landes ist problematisch. Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen - selbst wenn es an der Grenze zu Puntland immer wieder kleinere Scharmützel mit dort beheimateten Milizen und in letzter Zeit demokratische Rückschritte festzustellen gibt. Am 13.11.2017 erfolgten nach zweijähriger Verzögerung Präsidentschaftswahlen, die von Beobachtern als weitgehend frei und fair eingeschätzt wurden. Für März 2019 sind außerdem - zum ersten Mal seit 2005 - Parlamentswahlen geplant. Somaliland hat trotz eines entsprechenden Antrags bei der Afrikanischen Union die angestrebte Anerkennung als unabhängiger Staat nicht erreichen können. Von einer Aussöhnung mit der Regierung in Mogadischu im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus Hargeisa und Mogadischu erreicht werden. Der nach den letzten Präsidentschaftswahlen in 2017 erhoffte neue Dialog zum Status von Somaliland liegt derzeit wieder auf Eis nicht zuletzt im Zuge einer Vereinbarung Somalilands mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und Äthiopien über den Ausbau des Hafens von Berbera, die zu erheblichen Spannungen mit der somalischen Bundesregierung in Mogadischu führte (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018, abgefragt am 08.01.2019). Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen (BMEIA Stand 07.11.2018 abgefragt 17.01.2019). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018). In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet (Accord, Sicherheitslage 31.10.2018). Entwicklung von Konfliktvorfällen von September 2016 bis September 2018 in der gesamten Bundesrepublik Somalia: Bild kann nicht dargestellt werden (XXXX)(römisch 40 ) Berichtete Konfliktvorfälle nach Provinzen im dritten Quartal 2018: XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 ad a) Süd- und Zentralsomalia Bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab starben am 19.09.2018 nahe der Ortschaft Abdale-Birole (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 27.09.2018 starben bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab bei einem Teeladen in Elwaq (Region Gedo) zwei Personen, sechs wurden verletzt. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben. Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 Kilometer nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer. Am Rande der UN-Generalversammlung traf Außenminister Ahmed Awad Issa mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow zusammen. Lawrow erklärte, Russland unterstütze die Anstrengungen Somalias und der AMISOM bei der Terrorismusbekämpfung. Die beiden Außenminister bekräftigten ihre früheren Zusagen zum Ausbau der diplomatischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit (BAMF 01.10.2018). Al-Schabaab tötete nach eigenen Angaben am 29.10.2018 bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi äthiopischer Truppen der AMISOM in der Ortschaft El-Gal nahe Beledweyne (Region Hiiran) 30 äthiopische Soldaten. Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet. Der IS ermordete nach eigenen Angaben am 01.11.2018 in Boosaaso (Puntland) einen Zollbeamten. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Anschlag mit einer Sprengfalle auf dschibutische AMISOM-Kräfte in Bulo Burde (Region Hiiraan) am 02.11.
  1. Bei einem Luftangriff nicht identifizierter Flugzeuge am 28.10.2018 in Kasuuma (Region Lower Jubba) kamen elf al-Schabaab-Kämpfer ums Leben. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.10.2018 somalische und AMISOM-Einheiten in mehreren Ortschaften im Bezirk Qoryoley (Region Lower Shabelle) an. Somalische und AMISOM-Kräfte übernahmen am 31.10.2018 die Kontrolle über die Stadt Daynunay in der Nähe von Baidoa (Region Bay Region). Al-S habaab hatte Daynunay im Juni 2018 erobert. Somalische und AMISOM-Einheiten töteten am 02.11.2018 im Rahmen einer gemeinsamen Offensive gegen al-Schabaab im Bezirk Jamaame (Region Lower Juba) zwölf Extremisten. Bei einem Luftangriff der USA sollen in der Ortschaft Araara nahe Kismayo (Region Lower Juba) am 02.11.2018 vier al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein (BAMF 05.11.2018). Bei einem Anschlag auf ein Hotel nahe der Kreuzung K 4 (Kilomter-vier-Kreuzung; belebte Kreuzung an der Straße zwischen Hafen und Flughafen) zündeten Selbstmordattentäter der al-Schabaab am 09.11.2018 Autobomben. Anschließend versuchten Kämpfer, in das Hotel einzudringen. Mindestens 13 Zivilisten und sechs Extremisten kamen ums Leben; 13 Zivilisten wurden verletzt. Vier al-Schabaab-Kämpfer starben am 03.11.2018 durch einen Luftschlag des United States Africa Command (AFRICOM) nahe Arare (Region Lower Juba [BAMF 12.11.2018]). Bei der Explosion einer Sprengfalle, die am 18.11.2018 in der Ortschaft Weydow außerhalb von Mogadischu vermutlich von al-Schabaab-Angehörigen gezündet wurde, starb ein Regierungssoldat; mindestens ein Zivilist wurde verletzt. Mehrere AMISOM-Soldaten kamen am 19.11.2018 nahe Baidoa (Region Bay) bei der Detonation von zwei Sprengfallen der al-Schabaab ums Leben. Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Angriff auf ein Militärfahrzeug nahe Boosaaso (Puntland) am 20.11.2018, bei dem drei puntländische Soldaten getötet wurden. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten in Galkayo am 26.11.2018 nach Angaben der Polizei einen islamischen Geistlichen, dessen Frau sowie 13 weitere Personen. Al-Schabaab hatte dem Geistlichen vorgeworfen, den Propheten Mohammed beleidigt zu haben. Drei Extremisten, die das von dem Geistlichen geleitete islamische Zentrum gestürmt hatten, wurden erschossen. In Jilib (Region Middle Juba) soll der Radiosender der al-Schabaab Andalus von einem unbekannten Flugzeug bombardiert worden sein. Das genaue Datum ist unbekannt. Die USA verneinten eine Beteiligung. Am 19.11.2018 kam es in der Region Galgaduud zu einem Zusammenstoß von Kämpfern der Ahlu Sunna wa al Jama'a mit Kämpfern der al-Schabaab. Al-Schabaab-Angehörige griffen am 19.11.2018 einen Stützpunkt der kenianischen Armee in Fafadun (Region Gedo) an. Die Zahl der Opfer ist unbekannt. Das US Africa Command (AFRICOM) führte am 19.11.2018 zwei Luftschläge gegen al-Schabaab nahe Debatscile (Region Mudug) durch, bei denen insgesamt 27 al-Schabaab-Kämpfer getötet wurden. Bei Luftangriffen des AFRICOM starben am 20.11.2018 sieben Extremisten nahe der Ortschaft Quy Cad (Region Mudug) sowie sechs am 21.11.2018 nahe Haradheere (Region Mudug). Zivilisten kamen nach AFRICOM Angaben nicht zu Schaden. Am 20.11.2018 töteten somalische Einheiten 13 al-Schabaab-Kämpfer in Marka (Region Lower Shabelle [BAMF 26.11.2018]). Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 04.12.2018). Sieben somalische Soldaten einschließlich eines Generals kamen am 06.12.2018 bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Militärkonvoi in Dhanaane (Region Lower Shabelle) ums Leben. Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Unterstützer rivalisierender Kandidaten für die im Bundesstaat Southwest anstehenden Präsidentschaftswahlen beschossen einander in Baidoa (Region Bay) mehrfach mit Granaten. Die Sicherheitskräfte verhafteten am 06.12.2018 zahlreiche Personen. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 10.12.2018). Äthiopische AMISOM-Einheiten verhafteten am 13.12.2018 in Baidoa (Region Bay) Sheikh Mukhtar Robow alias Abu Mansur. Nach unbestätigten Berichten soll Robow gefoltert und nach Mogadischu gebracht worden sein. Robow war einer der Begründer der al-Schabaab, ihr stellvertretender Führer und Sprecher. Unbestätigten Berichten zufolge soll er 2013 zur Regierung übergelaufen sein. Wegen der Verhaftung kam es in Baidoa am
  2. und 14.12.2018 zu gewaltsamen Protesten seiner Unterstützer. Robow kandidiert für das Präsidentenamt des Bundesstaates South West bei den für den 19.12.2018 geplanten Wahlen. Die Senatoren des Bundesstaates South West im somalischen Oberhaus verurteilten Robows Verhaftung und bezichtigen AMISOM der Einmischung in die Innenpolitik und der Zusammenarbeit mit der Regierung, um in die bevorstehenden Wahlen einzugreifen. Die Senatoren empfahlen eine Verschiebung der Wahl, um Robow eine Teilnahme zu ermöglichen (BAMF 17.12.2018). Laut Militär der USA sollen 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet worden sein (BBC 17.12.2018). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 07.11.2018, Stand 17.01.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
  3. Quartal 2018, 05.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442612/1930_1536218362_2018q2somalia-en.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
  4. Quartal 2018, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1450161/1226_1542094535_2018q3somalia-de.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456289/6126_1547459202_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-12-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BBC News, Laut Militär der USA 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet, 17.12.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46592101) Sicherheitslage in XXXX der Lower Shabelle Region/Shabeellaha Hoose in ZentralsomaliaSicherheitslage in römisch 40 der Lower Shabelle Region/Shabeellaha Hoose in Zentralsomalia Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzmittel über Steuereinnahmen zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Obwohl al-Schabaab, aufgrund des Verlustes der strategischen Hafenstädte Baraawe, Kismayo und Merka, Einkommenseinbußen hinnehmen musste, hat sie immer noch genug Einkünfte, um Anschläge in ganz Somalia zu starten, unter anderem gegen AMISOM-Stützpunkte und andere zivile Ziele. Al-Schabaab erhält Mittel durch illegale Holzkohleproduktion und -exporte, die Besteuerung der lokalen Bevölkerung und Unternehmen, sowie durch Überweisungen und andere Geldtransfers aus der somalischen Diaspora (selbst diese Mittel nicht immer dazu bestimmt sind, al-Schabaab Mitglieder zu unterstützen [USDOS 20.04.2018; USDOS 19.09.2018]). Die Beobachtungsgruppe schätzt, dass die Holzkohleexporte aus Somalia um ein Viertel von etwa vier Millionen auf drei Millionen Säcken pro Jahr zurückgegangen sind. Der Holzkohlehandel ist nach wie vor eine bedeutende Einnahmequelle für al-Schabaab und erwirtschaftet mindestens 7,5 Millionen US-Dollar aus den Kontrollpunktsteuern in den Regionen Middle Juba und Lower Juba. Die systematische Besteuerung von Holzkohleexporten in den Häfen von Buur Gaabo und Kismayo generiert auch weiterhin erhebliche unerlaubte Einnahmen für die Jubbaland-Verwaltung. Mithilfe falscher Ursprungszertifikate, für den Import somalischer Holzkohle in ausländische Märkte, erwirtschaften kriminelle Netzwerke mit Sitz in Dubai, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kismayo weiterhin erhebliche Gewinne. Auf Exportmärkten wie den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt der geschätzte Gesamtgroßhandelswert der illegalen somalischen Holzkohle bei 150 Millionen Dollar pro Jahr (UNSC 09.11.2018). Am 04.09.2018 schlugen somalische Einheiten einen Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt im Distrikt (Region Lower Shabelle) zurück und töteten dabei zwei Extremisten. In Marka (Region Lower Shabelle) nahmen somalische Soldaten am
  5. und 04.09.2018 im Rahmen einer Ende August begonnenen Sicherheitsoperation in der Region 32 al-Schabaab-Angehörige fest. Somalische Soldaten und Soldaten des Bundesstaates Jubaland töteten bei Einsätzen gegen Rückzugsorte der al-Schabaab in der Region Lower Shabelle mehrere Extremisten. Nähere Angaben liegen nicht vor (BAMF 10.09.2018). Somalische Spezialeinheiten befreiten am 09.09.2018 mit Unterstützung von US-Einheiten bei Razzien in den Ortschaften Bagdaad und Basra (Region Lower Shabelle) sieben Personen, die von den Extremisten gefangen gehalten worden waren. Die Operation ist Teil einer gemeinsamen Operation der somalischen Armee und der AMISOM, mit der die Straße zwischen Afgooye und Balaad in Lower und Middle Shabelle von al-Schabaab befreit werden soll. Am 11.09.2018 gingen die somalischen Spezialeinheiten gegen einen al-Schabaab-Stützpunkt in der Ortschaft Mubarak (Region Lower Shabelle) vor. Zu ihrer Unterstützung führte das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (AFRICOM) einen Luftschlag aus, bei dem zwei Extremisten und ein somalischer Soldat ums Leben kamen (BAMF 17.09.2018). Vier somalische Soldaten starben am 20.09.2018, als al-Schabaab-Kämpfer an der Straße zwischen Afgooye und Shalambood (Region Lower Shabelle) eine Sprengfalle zur Explosion brachten. Die somalische Armee nahm in der vergangenen Woche mehrere Ortschaften (Gendershe, El aq Maki, Dhanaane und Jilib-Marka) entlang der Küstenstraß zwischen Mogadischu und der Ortschaft Mubarak (Region Lower Shabelle) ein. Über die Anzahl toter oder gefangengenommener al-Schabaab-Kämpfer liegen keine Angaben vor. Ein von al-Schabaab behaupteter Anschlag auf ein Fahrzeug der somalischen Armee an diesem Streckenabschnitt am 19.09.2018, bei dem alle Insassen ums Leben gekommen sein sollen, ist unbestätigt (BAMF 24.09.2018) Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 01.10.2018). Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.10.2018 somalische und AMISOM-Einheiten in mehreren Ortschaften im Bezirk Qoryoley (Region Lower Shabelle) an (BAMF 05.11.2018). Nach UNHCR-Angaben flohen seit August 2018 mehr als 34.000 Menschen aus der Region Lower Shabelle wegen der unsicheren Situation besonders in den Dörfern entlang dem Korridor zwischen Afgooye und Qoryoley. Bei der Explosion einer Sprengfalle an der Straße zwischen Afgooye und Mogadischu kam am 03.11.2018 ein Zivilist ums Leben (BAMF 12.11.2018). Am 20.11.2018 töteten somalische Einheiten 13 al-Schabaab-Kämpfer in Marka (Region Lower Shabelle [BAMF 26.11.2018]) Sieben somalische Soldaten einschließlich eines Generals kamen am 06.12.2018 bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Militärkonvoi in Dhanaane (Region Lower Shabelle) ums Leben (BAMF 10.12.2018). Im Mai berichteten Medien und UNO von fünf Todesopfern unter Zivilisten während einer gemeinsamen US-Gomali-Razzia im Bezirk Afgooye. Das Pentagon hatte im Juni mitgeteilt, dass es die Vorwürfe "nicht glaubwürdig" finde (HRW 17.01.2019) (USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Somalia, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/af/277045.htm BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445510/1226_1539001241_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-09-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Terrorism 2017, Chapter 5, Foreign Terrorist Organizations, 19.09.2018, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2017/282850.htm BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf UNSC, UN Security Council, Letter dated 7 November 2018 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751
(1992)and 1907
(2009)concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council, 09.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452043/1226_1542897099_n1830165.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Somalia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/somalia) Sicherheitslage in Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vergleiche EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 02.2016) In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Der IS übernahm auch die Verantwortung für eine Bombenexplosion auf dem Bakara-Markt in Mogadischu, bei der am 24.09.2018 drei Zivilisten und zwei Soldaten getötet wurden. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben (BAMF 01.10.2018). Journalisten zufolge stürmten Angang Juli 2018 Kämpfer der al-Schabaab nach der Explosion von zwei Autobomben das Innenministerium in Mogadischu. 10 Personen wurden getötet und mindestens 20 Zivilisten verletzt (Accord 31.10.2018). Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet (BAMF 05.11.2018). Bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu sind nach Polizeiangaben mindestens 39 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlich islamistischen Angreifer. Die Polizei vermutete die islamistische Terrororganisation al-Schabaab hinter dem Anschlag. Vier al-Schabaab-Kämpfer, die das Hotel stürmen wollten, wurden der Polizei zufolge von Sicherheitsleuten getötet. Das Hotel nahe der belebten Kreuzung "Kilometer vier" unweit des Flughafens ist unter anderem bei somalischen Regierungsvertreten beliebt (Tagesschau 10.11.2018). Bei der Explosion von zwei Sprengfallen, die auf Konvois der AMISOM zielten, wurde im Stadtteil Heliwa von Mogadischu am 06.11.2018 ein Fahrer verletzt; die zweite Explosion blieb ohne Opfer. Einwohner von Mogadischu beschuldigten AMISOM-Soldaten, sie hätten nach der Explosion in Heliwa auf Zivilisten geschossen und vier Menschen getötet. Mehr als 100 Demonstranten forderten von der Regierung eine Untersuchung des Vorfalls. AMISOM kündigte eine Untersuchung an (BAMF 12.11.2018). Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt (BAMF 26.11.2018). Bei Anschlägen der al-Shabaab wurden in Mogadischu ein Mitarbeiter des Telekommunikationsministeriums (02.12.2018) und mehrere AMISOM-Soldaten getötet (05.12.2018) sowie ein Journalist verletzt (RSF 04.12.2018; BAMF 10.12.2018; BBC 22.12.2018). Bei Anschlägen der al-Schabaab auf Militärkonvois kamen am 09.12.2018 in Mogadischu drei somalische Soldaten und am 11.12.2018 im Distrikt Wajid (Region Bay) mehrere äthiopische AMISOM-Soldaten ums Leben. Ein Journalist überlebte am 09.12.2018 in Bososaaso (Puntland) unverletzt einen Anschlag eines Angehörigen der puntländischen Sicherheitskräfte. Nach einem Bericht des Norwegian Refugee Council vom 11.12.2018 flohen in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 340.000 IDPs wegen Konflikten, Dürre und Überflutungen nach Mogadischu (BAMF 17.12.2018). (Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, S/2018/411, Entwicklungen vom 21.12.2017 bis 24.04.2018, 02.05.2018, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2018_411.pdf AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html LI Landinfo, Somalia, Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, 01.04.2016, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf Tagesschau, Viele Tote bei Anschlag in Somalia, 10.11.1018, https://www.tagesschau.de/ausland/somalia-anschlag-121.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf RSF, Reporters Sans Frontières, Mogadischu, Leiter einer NGO für Pressefreiheit bei gezieltem Bombenanschlag verletzt, 04.12.2018, https://rsf.org/en/news/press-freedom-defender-badly-injured-targeted-mogadishu-bomb BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456289/6126_1547459202_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-12-2018-deutsch.pdf BBC News, Mogadischu, Bekannter Journalist unter den bei Bombenanschlag von al-Schabaab getöteten Personen, 22.12.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46660213) Justiz und Sicherheitsbehörden ad a) in Süd- und Zentralsomalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung

der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 07.03.2018). Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Folter/Unmenschliche Behandlung ad

  1. a)in Süd- und Zentralsomalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Scharia") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seit her eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) YANDUGA. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2017 (AA 07.03.2018). ad
  2. a)in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Korruption/Dokumente Die Bundesrepublik Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). Im Jahr 2017 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017). Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 07.03.2018). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Religion Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime. (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in Somaliland und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davon 12 in Puntland und 12 im Gebiet der Zentralregierung (AI 12.04.2018). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Schabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Schabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf) Behandlung nach Rückkehr ad
  3. a)in Süd- und Zentralsomalia Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen noch nicht in Kraft sind bzw. noch nicht buchstabengetreu implementiert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 07.03.2018). Bisher kehrten im Jahr 2018 mehr als 1.300 Somalier aus dem Jemen an ihren Herkunftsort zurück; die Programme für unterstützte spontane Rückkehr wurde 2017 von UNHCR initiiert (UNHCR 07.08.2018). Insgesamt 123.399 somalische Flüchtlinge sind seit Dezember 2014 freiwillig nach Somalia zurückgekehrt. Darunter hat UNHCR 82.840 freiwillige Rückkehrer aus Kenia unterstützt und 3.053 geholfen, die seit 2017 spontan aus dem Jemen zurückgekehrt sind (UNHCR Fact Sheet 30.11.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, 07.08.2018, http://www.unhcr.org/news/briefing/2018/8/5b6951b14/unhcr-aids-return-2000-somali-refugees-yemen.html UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Fact Sheet 30.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001549/67182.pdf) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Clanzugehörigkeit, Glauben, 12jähriger Schulbildung, Studium in XXXX sowie, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus verheiratet ist, seinem Kind, seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zur Auseise im gemeinsamen Haushalt lebte und mit seinem eigenen XXXX den Lebensunterhalt für die Familie verdiente (siehe Feststellungen 1.), beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Das gilt auch für die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia mit seiner Familie in XXXX, zunächst nach XXXX, reiste, wo er sich bei seinem Cousin väterlicherseits und bei dessen Familie aufhielt, anschließend weiterXXXX, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia problemlos XXXX bei seiner Tante väterlicherseits und deren Familie lebte und danach seinen Herkunftsstaat auf dem Landweg XXXXdurchquerte, um nach Äthiopien zu gelangen.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Clanzugehörigkeit, Glauben, 12jähriger Schulbildung, Studium in römisch 40 sowie, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus verheiratet ist, seinem Kind, seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zur Auseise im gemeinsamen Haushalt lebte und mit seinem eigenen römisch 40 den Lebensunterhalt für die Familie verdiente (siehe Feststellungen 1.), beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Das gilt auch für die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia mit seiner Familie in römisch 40 , zunächst nach römisch 40 , reiste, wo er sich bei seinem Cousin väterlicherseits und bei dessen Familie aufhielt, anschließend weiterXXXX, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia problemlos römisch 40 bei seiner Tante väterlicherseits und deren Familie lebte und danach seinen Herkunftsstaat auf dem Landweg XXXXdurchquerte, um nach Äthiopien zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht weiß, dass viele Beschwerdeführer, die aus XXXX stammen, wo auch der Beschwerdeführer XXXX, über Äthiopien ausreisen. Obwohl auf Grund der geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers XXXX, das Bundesverwaltungsgericht nicht zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX gelebt hat (oder vielleicht doch in XXXX?) und zudem die zeitlichen Angaben seiner Reisebewegung nicht stimmig sind (siehe dazu weiter unten Beweiswürdigung 2.), waren dieser Entscheidung, im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers, dessen diesbezügliche Behauptungen zu Grunde zu legen.Das Bundesverwaltungsgericht weiß, dass viele Beschwerdeführer, die aus römisch 40 stammen, wo auch der Beschwerdeführer römisch 40 , über Äthiopien ausreisen. Obwohl auf Grund der geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht nicht zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in römisch 40 gelebt hat (oder vielleicht doch in XXXX?) und zudem die zeitlichen Angaben seiner Reisebewegung nicht stimmig sind (siehe dazu weiter unten Beweiswürdigung 2.), waren dieser Entscheidung, im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers, dessen diesbezügliche Behauptungen zu Grunde zu legen. 2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal, oder von al-Schabaab, oder wegen seiner Weigerung zur Teilnahme am Heiligen Krieg oder von seinem Schwager, der einen Bruder getötet haben soll, in der Bundesrepublik Somalia verfolgt wird, beruht auf den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 23.07.2014 drei Fluchtgründe an und führte dabei die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie Bedrohungen durch die Familie seiner Frau sowie von Islamisten wegen Nichtteilnahme am Heiligen Krieg ins Treffen. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2014 erwähnte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen jedoch weder seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, noch die Aufforderung zur Teilnahme am Heiligen Krieg, sondern führte dieses Mal neu aus, dass er aufgrund seines XXXX ins Visier seines Schwagers, eines al-Schabaab-Mitglieds, geraten sei und deswegen sogar sein Bruder ermordet worden wäre:Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 23.07.2014 drei Fluchtgründe an und führte dabei die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie Bedrohungen durch die Familie seiner Frau sowie von Islamisten wegen Nichtteilnahme am Heiligen Krieg ins Treffen. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2014 erwähnte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen jedoch weder seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, noch die Aufforderung zur Teilnahme am Heiligen Krieg, sondern führte dieses Mal neu aus, dass er aufgrund seines römisch 40 ins Visier seines Schwagers, eines al-Schabaab-Mitglieds, geraten sei und deswegen sogar sein Bruder ermordet worden wäre: "...11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich gehöre einem Minderheitsstamm an, die in Somalia verfolgt werden. Die Familie meiner Frau hat mich auch bedroht, falls ich mich nicht von meiner Frau scheiden lasse. Die Islamisten haben mich auch bedroht, da ich am heiligen Krieg nicht teilnehmen möchte. Aus Angst um mein Leben habe ich meine Heimat verlassen..." (niederschriftliche Befragung am 23.07.2014) "...LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind. VP: Wie ich schon sagte, hatte ich ein XXXX wo ich Khatpflanzen verkauft habe. Im September 2013 kam der Bruder meiner Frau zu mir ins XXXX. Dieser ist Mitglied der Al Shabaab. Er sagte zu mir, dass was ich hier verkaufen würde, verboten wäre. Es wäre Sünde und die Religion würde es mir nicht erlauben, so etwas zu verkaufen. Er forderte mich auf, mit dem Verkauf sofort aufzuhören und das XXXX zu schließen. Ich machte trotzdem weiter und mein Schwager kam erneut ins XXXX. Viele anwesende Somalier, die dort Khatpflanzen konsumiert hatten, wurde vor Ort erschossen, unter diesen war auch mein Bruder XXXX. Ich lief weg und meine Frau sagte zu mir, dass ich von ihrem Bruder gesucht würde. Ihr Bruder sagte zu ihr, dass [ich] nicht mehr ihr Ehemann sein könnte, da ich unerlaubte Sachen verkauft hatte. Aus diesem Grund flüchtete ich aus Somalia..." (niederschriftliche Befragung am 24.11.2014)VP: Wie ich schon sagte, hatte ich ein römisch 40 wo ich Khatpflanzen verkauft habe. Im September 2013 kam der Bruder meiner Frau zu mir ins römisch 40 . Dieser ist Mitglied der Al Shabaab. Er sagte zu mir, dass was ich hier verkaufen würde, verboten wäre. Es wäre Sünde und die Religion würde es mir nicht erlauben, so etwas zu verkaufen. Er forderte mich auf, mit dem Verkauf sofort aufzuhören und das römisch 40 zu schließen. Ich machte trotzdem weiter und mein Schwager kam erneut ins römisch 40 . Viele anwesende Somalier, die dort Khatpflanzen konsumiert hatten, wurde vor Ort erschossen, unter diesen war auch mein Bruder römisch 40 . Ich lief weg und meine Frau sagte zu mir, dass ich von ihrem Bruder gesucht würde. Ihr Bruder sagte zu ihr, dass [ich] nicht mehr ihr Ehemann sein könnte, da ich unerlaubte Sachen verkauft hatte. Aus diesem Grund flüchtete ich aus Somalia..." (niederschriftliche Befragung am 24.11.2014) Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind) von diesen Angaben abweichen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in seiner ersten Befragung zwar gleich drei unterschiedliche Fluchtgründe aufzählt, aber die in der Einvernahme geschilderte Hauptursache für die Flucht aus seinem Herkunftsstaat - nämlich den vorgebrachten Verkauf von Kath und die deshalb erfolgte Gewalt mit Ermordung eines Bruders, durch al-Schabaab - mit keinem Wort erwähnt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und führte dazu aus, dass er Angst vor der Sicherheitslage und seinem Schwager habe, der ihn töten würde, wenn er sich nicht von dessen Schwester scheiden lasse: "...R: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia? P: Die Sicherheitslage in Somalia ist nicht gut und meine Ausreisegründe gibt es immer noch. R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in der Bundesrepublik Somalia etwas antun wollen? P: Ich habe Angst vor meinem Schwager, er würde mich töten. Er hat geschworen mich zu töten, wenn ich mich [nicht] von seiner Schwester scheiden lasse. R: Gibt es sonst noch Befürchtungen? P: Sonst habe ich keine Befürchtungen. R: Sie machen sich Sorgen um die Sicherheitslage und darum, dass ihr Schwager sie töten würde, wenn sie sich nicht von dessen Schwester scheiden lassen. P: Ja so ist es, sonst habe ich keine Befürchtungen..." (Verhandlungsschrift Seite 09). Das Vorbringen entspricht somit zwar einem der drei in der niederschriftlichen Befragung am 23.07.2014 angegebenen Gründe, steht aber mit dem Vorbringen in der niederschriftlichen Befragung am 24.11.2014 in Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Verkaufs von Kath ins Visier des Bruders seiner Lebensgefährtin geraten sei: "...R: Sie haben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 23.07.2014 und heute angegeben, dass Sie von der Familie Ihrer Frau bedroht worden sein, falls Sie sich nicht scheiden lassen würden. Das haben Sie aber in der niederschriftlichen Befragung zu Ihren Ausreisegründen am 24.11.2014 so aber nicht mehr als Ausreisegrund vorgebracht. Es spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit der Behauptung der Verfolgung, wenn man einen Ausreisegrund behauptet, in der Hauptbefragung nicht und erst in der Beschwerdeverhandlung als Hauptgrund nennt und danach nie wieder. P: Doch ich habe damals gesagt, dass mein Schwager mich mit dem Tod bedroht. R. Das haben Sie zwar gesagt, aber der Grund war nicht die gewünschte Scheidung, sondern Ihr XXXX.R. Das haben Sie zwar gesagt, aber der Grund war nicht die gewünschte Scheidung, sondern Ihr römisch 40 . P: J das stimmt. Ich habe vom XXXX erzählt. Nach dem er meinen Bruder getötet hatte wollte er meine Scheidung von seiner Schwester. Ich habe immer das gleiche angegeben..." (Verhandlungsschrift Seite 13).P: J das stimmt. Ich habe vom römisch 40 erzählt. Nach dem er meinen Bruder getötet hatte wollte er meine Scheidung von seiner Schwester. Ich habe immer das gleiche angegeben..." (Verhandlungsschrift Seite 13). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Ursachen für die Drohungen des Schwagers austauscht und als Grund einmal die gewünschte Scheidung und ein anderes Mal das XXXX nennt. Hätte es diese Vorfälle tatsächlich gegeben, hätte der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben machen können.Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Ursachen für die Drohungen des Schwagers austauscht und als Grund einmal die gewünschte Scheidung und ein anderes Mal das römisch 40 nennt. Hätte es diese Vorfälle tatsächlich gegeben, hätte der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben machen können. Im Zusammenhang mit der geschilderten Tötung seines Bruders in seinem XXXX ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend angegeben hat, welcher seiner Brüder im XXXX erschossen wurde. So führte er in der niederschriftlichen Befragung am 24.11.2014 aus, dass sein Bruder XXXX getötet wurde, während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass es sich um seinen Bruder XXXX gehandelt hat. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass der Referent das verwechselt haben müsse:Im Zusammenhang mit der geschilderten Tötung seines Bruders in seinem römisch 40 ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend angegeben hat, welcher seiner Brüder im römisch 40 erschossen wurde. So führte er in der niederschriftlichen Befragung am 24.11.2014 aus, dass sein Bruder römisch 40 getötet wurde, während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass es sich um seinen Bruder römisch 40 gehandelt hat. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass der Referent das verwechselt haben müsse: "...Viele anwesende Somalier, die dort Kathpflanzen konsumiert hatten, wurden vor Ort erschossen. Unter diesen war auch mein Bruder XXXX..." (niederschriftliche Befragung am 24.11.2014)."...Viele anwesende Somalier, die dort Kathpflanzen konsumiert hatten, wurden vor Ort erschossen. Unter diesen war auch mein Bruder römisch 40 ..." (niederschriftliche Befragung am 24.11.2014). "...XXXX war mein Bruder und XXXX war meine Schwester, beide sind verstorben. XXXX ist in meinem Laden getötet worden und das war im Jahr 2014 der Auslöser für meine Flucht [...]"...XXXX war mein Bruder und römisch 40 war meine Schwester, beide sind verstorben. römisch 40 ist in meinem Laden getötet worden und das war im Jahr 2014 der Auslöser für meine Flucht [...] R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der niederschriftlichen Befragung am 24.11.2014 behaupten, dass XXXX vor Ihrer Ausreise von al-Schabaab erschossen wurde; und heute völlig widersprüchlich behaupten, dass XXXX zu Hause lebt und XXXX getötet wurde, wenn mein Bruder von meinen Augen getötet würde, würde ich wissen welcher es war.R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der niederschriftlichen Befragung am 24.11.2014 behaupten, dass römisch 40 vor Ihrer Ausreise von al-Schabaab erschossen wurde; und heute völlig widersprüchlich behaupten, dass römisch 40 zu Hause lebt und römisch 40 getötet wurde, wenn mein Bruder von meinen Augen getötet würde, würde ich wissen welcher es war. "...Viele anwesende Somalier, die dort Kathpflanzen konsumiert hatten, wurden vor Ort erschossen. Unter diesen war auch mein Bruder XXXX..." (niederschriftliche Befragung am 24.11.2014 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 37)."...Viele anwesende Somalier, die dort Kathpflanzen konsumiert hatten, wurden vor Ort erschossen. Unter diesen war auch mein Bruder römisch 40 ..." (niederschriftliche Befragung am 24.11.2014 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 37). P: Wie könnte ich je meine Geschwister verwechseln, das muss der Referent verwechselt haben..." (Verhandlungsschrift Seiten 06 und 14). In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der niederschriftlichen Befragung vom 24.11.2014 wortwörtlich rückübersetzt wurde, er keine Einwände vorbrachte und erst danach mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung bestätigte, ist die Erklärung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Hätte es sich um einen Irrtum des Referenten gehandelt - aber warum sollte dieser einen anderen als den angegebenen Namen protokollieren lassen (?) -, wäre davon auszugehen gewesen, dass dies dem Beschwerdeführer spätestens im Rahmen der Rückübersetzung aufgefallen und dann entsprechend korrigiert worden wäre. Dass der Beschwerdeführer bei derartig einschneidenden Ereignissen, wie der Tötung des eigenen Bruders, keine konsistenten Angaben dazu machen kann, welcher seiner Brüder das Opfer gewesen ist, lässt nur den Schluss zu, dass die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht. Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er aufgefordert worden sei, am Heiligen Krieg teilzunehmen, ließen letztlich doch keine konkrete und individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung erkennen: "...R: Sie haben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 23.07.2014 angegeben, dass Sie von Islamisten bedroht worden wären, da Sie am Heiligen Krieg teilnehmen hätten sollen. Das haben Sie aber in der niederschriftlichen Befragung zu Ihren Ausreisegründen am 24.11.2014 so aber nicht mehr als Ausreisegrund vorgebracht. Es spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit der Behauptung der Verfolgung, wenn man einen Ausreisegrund behauptet und danach nie wieder. P: Ja das stimmt, das war schon auch ein Ausreisegrund. Ich wurde eingeladen am Heiligen Krieg teilzunehmen. R: Warum haben Sie in der zweiten Befragung und heute mit keinem Wort erwähnt? P: Es war kein akuter Ausreisegrund. Ich wurde ja nur eingeladen mitzukämpfen, es war kein Zwang..." (Verhandlungsschrift Seite 13). Im Hinblick auf seine behauptete Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan gab der Beschwerdeführer, der 12 Jahre lang im Herkunftsstaat die Schule besucht und einige Zeit XXXX, in seiner Erstbefragung an, dass er einem Minderheitsclan in der Bundesrepublik Somalia angehöre, der verfolgt werde. Wie bereits oben dargelegt, wurde dieses Vorbringen in seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht mehr thematisiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer danach befragt zunächst allgemein an, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche. Auf die Frage nach konkreten Vorfällen führte er aus, dass er in seiner Schulzeit geschlagen worden sei:Im Hinblick auf seine behauptete Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan gab der Beschwerdeführer, der 12 Jahre lang im Herkunftsstaat die Schule besucht und einige Zeit römisch 40 , in seiner Erstbefragung an, dass er einem Minderheitsclan in der Bundesrepublik Somalia angehöre, der verfolgt werde. Wie bereits oben dargelegt, wurde dieses Vorbringen in seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht mehr thematisiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer danach befragt zunächst allgemein an, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche. Auf die Frage nach konkreten Vorfällen führte er aus, dass er in seiner Schulzeit geschlagen worden sei: "...R: Bitte schildern Sie jetzt im Detail die Verfolgung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit. P: In Somalia herrscht seit längerer Zeit Bürgerkrieg. R: Bitte schildern Sie Ihre konkrete Verfolgung. P: Sheikal sind nicht bewaffnet und können sich deshalb nicht schützen. In meiner Schulzeit wurde ich von Schulkameraden geschlagen, weil ich Sheikal bin. R: Sie sind XXXX geboren. Was hat Ihre Schulzeit mit Ihrer Ausreise Mitte Jänner 2014 zu tun?R: Sie sind römisch 40 geboren. Was hat Ihre Schulzeit mit Ihrer Ausreise Mitte Jänner 2014 zu tun? P: Das waren nur allgemeine Probleme. Ich wäre ja damals schon ausgereist, hatte aber keine Möglichkeiten. R: Sie wären schon als Schüler, nur weil sie von andern Kindern geschlagen wurden, nach Europa gereist? P: Nein, ich konnte damals nicht das Land verlassen. Ich war ja noch ein Kind. R: Sie sind XXXX geboren. Was haben Schlägereien in Ihrer Kindheit mit Ihrer Ausreise im Jänner 2014 zutun? Sie waren damals XXXXJahre alt.R: Sie sind römisch 40 geboren. Was haben Schlägereien in Ihrer Kindheit mit Ihrer Ausreise im Jänner 2014 zutun? Sie waren damals XXXXJahre alt. P: Ich habe 2014 das Land verlassen, weil mein Schwager gedroht hat mich zu ermorden, deswegen, wegen der Vorfälle in der Kindheit, wäre ich nicht ausgereist. R: Das stimmt auch mit meinen Informationen überein, wonach die Sheikal durch ihre enge Verbindung mit dem Hirab-Clan der Clan-Familie Hawiye Einfluss (im Wesentlichen durch Handel) gewonnen haben und in das somalische Parlament einziehen konnten. Die Minderheitengruppe der Sheikal besetzt einige der Hawiye-Sitze im somalischen Parlament. Können Sie mir das bitte erklären: "Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund) Ich gehöre einem Minderheitsstamm an, die in Somalia verfolgt werden..." (Anmerkung: Befragung Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 09). P: Jetzt stimmt es, dass wir kein Minderheitenstamm mehr sind, aber früher vor ungefähr 10 Jahren war es nicht so gut wie heute..." (Verhandlungsschrift Seite 12f). Eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit kann somit aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass sich aus den Länderfeststellungen kein Hinweis auf eine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr ergibt. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt. Wie aus den Feststellungen hervorgeht (siehe Feststellungen 5.) sind die Sheikhal zwar eine religiöse Minderheit, die aber in kultureller und sprachlicher Hinsicht schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden ist. Die Sheikhal gehören zwar zu den religiösen Minderheiten innerhalb des Islam und zu den Abstammungsgruppen mit einem geerbten religiösen Status, sind aber eng verbunden mit dem Hirab-Clan der Clan-Familie Hawiye, wodurch sie sich Einfluss erringen (im Wesentlichen durch Handel) und sogar in das somalische Parlament einziehen konnten. Wie die Ashraf spielten sie traditionell eine Rolle in der Konfliktbeilegung und wurden von den Clans, mit denen sie lebten, geachtet und geschützt. Über Verletzungen der Menschenrechte der Sheikhal in der jüngsten Zeit liegen keine Berichte vor. Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias. Manche Sheikhal-Gruppen sind so gut in die Hawiye-Clanfamilie integriert, dass sie Hawiye-Sitze im somalischen Parlament einnehmen. Sie sind ein Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen. Auch die Angaben zu den letzten Aufenthaltsorten bzw. Reisebewegungen sind nicht stimmig. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Monaten Aufenthalt in XXXX, in denen es nach eigenen Angaben keine gegen ihn gerichteten Vorfällen gab, trotzdem beschlossen hat, eine Flucht auf einen Kontinent mit einer anderen Kultur und Sprache zu wagen, anstatt einen nachhaltigen Versuch zu unternehmen, sich in seinem Heimatland - etwa in XXXX, wo er bei Verwandte leben kann - neu niederzulassen:Auch die Angaben zu den letzten Aufenthaltsorten bzw. Reisebewegungen sind nicht stimmig. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Monaten Aufenthalt in römisch 40 , in denen es nach eigenen Angaben keine gegen ihn gerichteten Vorfällen gab, trotzdem beschlossen hat, eine Flucht auf einen Kontinent mit einer anderen Kultur und Sprache zu wagen, anstatt einen nachhaltigen Versuch zu unternehmen, sich in seinem Heimatland - etwa in römisch 40 , wo er bei Verwandte leben kann - neu niederzulassen: "...R: Warum sind Sie nicht einfach in XXXX geblieben, wenn Sie dort problemlos XXXX lang vor der Ausreise leben konnten? [...]"...R: Warum sind Sie nicht einfach in römisch 40 geblieben, wenn Sie dort problemlos römisch 40 lang vor der Ausreise leben konnten? [...] P: Ich war dort auch nicht sicher. Meine Mutter hat sich Sorgen um mich gemacht und hatte Angst, dass ich auch in XXXX getötet werden könnte. Ich hätte auch dort leicht gefunden werden können..."P: Ich war dort auch nicht sicher. Meine Mutter hat sich Sorgen um mich gemacht und hatte Angst, dass ich auch in römisch 40 getötet werden könnte. Ich hätte auch dort leicht gefunden werden können..." (Beschwerdeverhandlung Seite 11). Es ist nicht zu übersehen, dass sich der zeitliche Rahmen der Fluchtgeschichte bzw. Ausreise, vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltes, nicht stimmig gestaltetet. So gab der Beschwerdeführer in seinen Befragungen am 23.07.2014 und 24.11.2014 an, Mitte Jänner 2014 aus der Bundesrepublik Somalia ausgereist zu sein, zugleich aber auch, dass er im September 2013 ein Problem gehabt und sich danach XXXXin XXXX aufgehalten habe, womit eine Ausreise im Jänner 2014 rechnerisch nicht möglich ist:Es ist nicht zu übersehen, dass sich der zeitliche Rahmen der Fluchtgeschichte bzw. Ausreise, vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltes, nicht stimmig gestaltetet. So gab der Beschwerdeführer in seinen Befragungen am 23.07.2014 und 24.11.2014 an, Mitte Jänner 2014 aus der Bundesrepublik Somalia ausgereist zu sein, zugleich aber auch, dass er im September 2013 ein Problem gehabt und sich danach XXXXin römisch 40 aufgehalten habe, womit eine Ausreise im Jänner 2014 rechnerisch nicht möglich ist: "...R: Sie haben angegeben aus XXXX zu stammen aber vom internationalen Flughafen in XXXX ausgereist zu sein. Wie weit ungefähr ist es von XXXX nach XXXX?"...R: Sie haben angegeben aus römisch 40 zu stammen aber vom internationalen Flughafen in römisch 40 ausgereist zu sein. Wie weit ungefähr ist es von römisch 40 nach XXXX? P: Ich bin nicht geflogen. Ich bin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Äthiopien gefahren. Von dort in den Sudan. Ich bin nie mit einem Flugzeug gereist. Als ich in Traiskirchen gekommen bin, und meinen Asylantrag stellen wollte, hat man mich gewarnt, ich meine damit andere Asylwerber, wenn ich die Wahrheit sage, dann wird mich ein Dublinverfahren erwarten. Deshalb hab ich gelogen und behauptet ich sei mit dem Flugzeug ausgereist. R: Stimmt wenigstens das Datum ihrer Ausreise, oder haben Sie diesbezüglich gelogen? P: Nein, das Datum meiner Ausreise stimmt. Ich habe tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt Somalia verlassen. Allerdings auf den Landweg und nicht mit dem Flugzeug. R: Wie viele Einwohner ungefähr hat XXXX? P: In Somalia interessiert sich niemand dafür. Ich weiß es nicht. Niemand interessiert sich dafür, ob man in einem Dorf oder in einer großen Stadt lebt. R: Wissen Sie wenigstens ob Sie in einem Dorf oder in einer großen Stadt gelebt haben? P: Eine XXXXP: Eine römisch 40 R: Wissen Sie warum XXXX genannt wird?R: Wissen Sie warum römisch 40 genannt wird? P: Weiß ich nicht. R: Was wissen Sie über die XXXX? P: Ich weiß nichts über die XXXX.P: Ich weiß nichts über die römisch 40 . R: Hat die al-Schabaab jemals die Kontrolle über XXXX übernommen?R: Hat die al-Schabaab jemals die Kontrolle über römisch 40 übernommen? P: Ja. R: Wann hat die die al-Schabaab die Kontrolle überXXXX übernommen? P: Von 2011 bis 2012. R: Meine Informationen nach im November 2008. P: Ich habe nur geschätzt. R: Wurde damals gekämpft? P: Ja es gab schon Kämpfe. R: Meiner Informationen nach war es eine friedliche Machtübernahme. P: Es gab sicher Kämpfe. [...] R: Ihr Vorbringen ist für mich nicht plausibel. Einerseits behaupten Sie Mitte Jänner 2014 aus der Bundesrepublik Somalia ausgereist zu sein, andererseits behaupten Sie aber, dass Sie ab September 2013 Problem hatten und sich danach XXXX in XXXX aufhielten:Problem hatten und sich danach römisch 40 in römisch 40 aufhielten: "...Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst? Im Jänner 2014. [...] Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen? Mitte Jänner 2014 mit einem Flugzeug..." (niederschriftliche Befragung am 23.07.2014 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 05). "...hatte ich ein XXXX wo ich Khatpflanzen verkauft hatte [...] Im September 2013 kam der Bruder meiner Frau zu mir ins XXXX. Dieser ist Mitglied der Al Shabaab. [...] Er forderte mich auf, mit dem Verkauf sofort aufzuhören und mein XXXX zu schließen [...] Ich machte trotzdem weiter und mein Schwager kam erneut ins XXXX. Viele anwesende Somalier, die dort Khatpflanzen konsumiert hatten, wurden vor Ort erschossen [...] Er kam im September 2013 [...] Ja, beim ersten Mal war er allein [...]"...hatte ich ein römisch 40 wo ich Khatpflanzen verkauft hatte [...] Im September 2013 kam der Bruder meiner Frau zu mir ins römisch 40 . Dieser ist Mitglied der Al Shabaab. [...] Er forderte mich auf, mit dem Verkauf sofort aufzuhören und mein römisch 40 zu schließen [...] Ich machte trotzdem weiter und mein Schwager kam erneut ins römisch 40 . Viele anwesende Somalier, die dort Khatpflanzen konsumiert hatten, wurden vor Ort erschossen [...] Er kam im September 2013 [...] Ja, beim ersten Mal war er allein [...] LA: Wann kam er wieder? VP: Er kam eine Woche später wider. Befragt, er kam nicht allein, sondern bewaffnet in einer Gruppe. Sie schossen ohne Vorwarnung auf uns [...] ich ging nach XXXX. [...]Befragt, er kam nicht allein, sondern bewaffnet in einer Gruppe. Sie schossen ohne Vorwarnung auf uns [...] ich ging nach römisch 40 . [...] LA: Wie lange und wo hielten Sie sich in XXXX auf?LA: Wie lange und wo hielten Sie sich in römisch 40 auf? VP: Zwei Tage und zwei Nächte. Danach reiste ich nach XXXX. [...]VP: Zwei Tage und zwei Nächte. Danach reiste ich nach römisch 40 . [...] VP: Ich hielt mich XXXX in XXXX auf..." (niederschriftliche Befragung am 24.11.2014 Seiten 04 bis 06 bzw. Akt BFA Seite 37 bis 41).VP: Ich hielt mich römisch 40 in römisch 40 auf..." (niederschriftliche Befragung am 24.11.2014 Seiten 04 bis 06 bzw. Akt BFA Seite 37 bis 41). Wenn Sie Anfang September 2013 den ersten Besuch gehabt hätten, eine Woche danach den Überfall, zwei Tage in XXXXwaren und danach XXXX in XXXX, wären Sie erst im März 2014 ausgereist und nicht schon Mitte Jänner 2014.Wenn Sie Anfang September 2013 den ersten Besuch gehabt hätten, eine Woche danach den Überfall, zwei Tage in XXXXwaren und danach römisch 40 in römisch 40 , wären Sie erst im März 2014 ausgereist und nicht schon Mitte Jänner 2014. P: Es könnte sein, dass ich nicht 7 Monate in XXXX war, sondern kürzer..." (Verhandlungsschrift Seiten 07, 08 und 14).P: Es könnte sein, dass ich nicht 7 Monate in römisch 40 war, sondern kürzer..." (Verhandlungsschrift Seiten 07, 08 und 14). Dass die zeitlichen Angaben bezüglich des dramatischen und daher besonders einprägsamen Umstandes, dass und vor allem, wie lange, man im Herkunftsland, in XXXX, ausharren muss, bevor man die rettende Ausreise - nicht, wie zunächst angegeben und bei vielen Beschwerdeführern üblich von XXXX, sondern quer durchs ganze Land - antreten kann, derartige Widersprüche aufweisen, lässt daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Problemen seinen Herkunftsstaat verlassen musste.Dass die zeitlichen Angaben bezüglich des dramatischen und daher besonders einprägsamen Umstandes, dass und vor allem, wie lange, man im Herkunftsland, in römisch 40 , ausharren muss, bevor man die rettende Ausreise - nicht, wie zunächst angegeben und bei vielen Beschwerdeführern üblich von römisch 40 , sondern quer durchs ganze Land - antreten kann, derartige Widersprüche aufweisen, lässt daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Problemen seinen Herkunftsstaat verlassen musste. In einer Gesamtbetrachtung wirken die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig, im zeitlichen Ablauf widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auf Vorhalt diverser Widersprüche reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und konnte seine Angaben nicht nachvollziehbar erklären. Das Bundesverwaltungsgericht geht insgesamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist und er dieses als Vorwand für seine illegale Einreise nach Österreich bzw. zur Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften erfunden hat. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da er nicht in der Lage war, das Szenario, das zu seiner Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen. 3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der letzten Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

VmIn Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemu

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