RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlW241 2191789-1 SpruchW241 2191789-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zahl 1095233310-151899241, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zahl 1095233310-151899241, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 14.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er habe den Iran vor ca. 17 Tagen verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er mit einem Freund eine Hauskirche besucht hätte. Eines Tages hätte er beobachtet, wie der Freund beim Verlassen einer offiziellen Kirche verhaftet worden wäre. Danach hätte dieser Freund bei seinen Eltern angerufen und nach ihm gefragt. Dies wäre ein Anzeichen dafür, dass er wohl von der Polizei unter Druck gesetzt worden wäre, weshalb der BF den Iran verlassen hätte. Seine Eltern hätten ihm auch erzählt, dass dann verdächtige Männer zu Besuch gekommen wären, vermutlich Polizisten. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 23.11.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Iran sowie der dort angeblich stattgefundenen Ereignissen, wobei er seine in der Erstbefragung getätigten Aussagen konkretisierte. Ferner gab er an, in Österreich am 07.05.2016 getauft worden und Protestant zu sein. Er besuche die XXXX in XXXX. Er versuchte hierauf, verschiedene Fragen betreffend seine Glaubensausübung und die protestantische Religion zu beantworten.Ferner gab er an, in Österreich am 07.05.2016 getauft worden und Protestant zu sein. Er besuche die römisch 40 in römisch 40 . Er versuchte hierauf, verschiedene Fragen betreffend seine Glaubensausübung und die protestantische Religion zu beantworten. Der BF legte im Verfahren folgende Dokumente vor: * Iranischer Staatsbürgerschaftsnachweis * Geburtsurkunde * Empfehlungsschreiben * Bestätigung über gemeinnützige Arbeit * Iranischer Führerschein * Bestätigung über Deutschkurs Level A1 und A2 * Teilnahmebestätigung über Integrationskurse * Ausbildungsnachweise aus dem Iran zum Installateur * Taufzeugnis der XXXX* Taufzeugnis der römisch 40 * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts mehrerer dargelegter Unstimmigkeiten nicht glaubhaft machen können. Ferner hätte eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, nicht festgestellt werden können. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 02.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seine Konversion verwiesen. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 09.04.2018 beim BVwG ein. 1.
- Das BVwG führte am 23.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF in Begleitung eines gewillkürten Vertreters und eines Zeugen (Herr XXXX, XXXX der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs) persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.1.
- Das BVwG führte am 23.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF in Begleitung eines gewillkürten Vertreters und eines Zeugen (Herr römisch 40 , römisch 40 der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs) persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Dabei legte der BF folgende Schriftstücke vor: * Niederschrift über den Religionsaustritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 12.09.2018 * Sozialversicherungsauszüge und Verdienstnachweis betr. die Beschäftigung des BF * Bestätigungsschreiben der XXXX vom 16.01.2019* Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom 16.01.2019 * Anwesenheitsbestätigung der XXXX* Anwesenheitsbestätigung der römisch 40 Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "RI [Richter]: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen. BF: Drei Tage bevor ich das Land verlassen habe, nämlich drei Tage vor dem 25.10.2015, ist mir etwas passiert. Einer meiner Freunde, den ich in der Tischlereiwerkstatt kennengelernt habe. Seit 6 Monaten habe ich bemerkt, dass sich sein Verhalten geändert hat. Ich wollte von ihm wissen, wie er es geschafft hat, sein Verhalten derart zu ändern. Ich habe ihn um Hilfe gebeten, dass er mich auch so unterstützt, dass ich mein Verhalten ändern kann. Nach einiger Zeit bin ich draufgekommen, dass er eine Hauskirche besucht. Ich habe ihn gedrängt, mir über den Christentum zu erzählen. Ich war sehr neugierig mehr über das Christentum zu erfahren. Ein paar Tage danach, stellte er mich dem Pastor der Hauskirche vor. Ich traf den Pastor in einem Park. Eine Woche nach meinem Treffen mit dem Pastor und durch die Bestätigung meines Freundes, durfte ich auch die Hauskirche besuchen. Dann durfte ich regelmäßig diese Hauskirche weiter besuchen. Drei Tage vor meiner Ausreise aus dem Iran, in der Pause hat mich mein Freund gebeten, ihn mit meinem Auto in die Stadt zu fahren. Ich fuhr ihn in die Innenstadt, in die Straße Namens XXXX. 200-300 Meter vor einer Kirche bat er mich ihn aussteigen zu lassen. Er sagte, ich soll dort auf ihn warten. Er ist in die Kirche hineingegangen. Er war ein Freund des Kirchenwartes. Es handelte sich um eine offizielle Kirche in der XXXX. Es war die Kirche der Christen im Iran. Ich wartete auf ihn, dass er aus der Kirche hinauskommt, auf einmal sah ich, dass ein schwarzer 405er Peugeot vor seinem Fuß bremste. Er wurde gewaltsam in das Auto hineingezogen. Als ich diesen Vorfall sah, habe ich Angst bekommen und sofort den Ort verlassen. Da meine Angst sehr groß war, bin ich nicht zu meinem Elternhaus gefahren, sondern zum Haus meiner Schwester. Dort erzählte ich meiner Schwester alles was vorgefallen war, auch über die Hauskirche, die ich besuchte. Kein Familienmitglied wusste bis dato, dass ich eine Hauskirche besuche, nicht einmal meine Eltern wussten das. Danach rief meine Schwester meine Eltern an und erzählte ihnen von dem Vorfall. Meine Eltern waren schockiert. Meine Eltern sagten, es sei besser, wenn ich bei meiner Schwester bleibe und nicht nach Hause komme. Ca. 1 Tag nach dem Vorfall riefen meine Eltern bei meiner Schwester an und sagten, dass der XXXX - das ist der Freund, der vor der Kirche verschleppt wurde - bei ihnen zu Hause angerufen habe und nach mir fragte. Weiter fragte er, wo ich sei. Da meine Familie und ich wussten, dass der XXXX gefangen genommen wurde, empfahlen meine Eltern mir, das Land zu verlassen. Sie waren der Meinung, dass es für mich dort gefährlich sei. Am dritten Tag nach diesem Vorfall, riefen meine Eltern an und erzählten, dass ein paar Beamte in Zivil nach Hause gekommen seien und nach mir gefragt haben. Sie haben sich nicht vorgestellt und mit höchster Wahrscheinlichkeit, es sich um Beamte in Zivil gehandelt habe.BF: Drei Tage bevor ich das Land verlassen habe, nämlich drei Tage vor dem 25.10.2015, ist mir etwas passiert. Einer meiner Freunde, den ich in der Tischlereiwerkstatt kennengelernt habe. Seit 6 Monaten habe ich bemerkt, dass sich sein Verhalten geändert hat. Ich wollte von ihm wissen, wie er es geschafft hat, sein Verhalten derart zu ändern. Ich habe ihn um Hilfe gebeten, dass er mich auch so unterstützt, dass ich mein Verhalten ändern kann. Nach einiger Zeit bin ich draufgekommen, dass er eine Hauskirche besucht. Ich habe ihn gedrängt, mir über den Christentum zu erzählen. Ich war sehr neugierig mehr über das Christentum zu erfahren. Ein paar Tage danach, stellte er mich dem Pastor der Hauskirche vor. Ich traf den Pastor in einem Park. Eine Woche nach meinem Treffen mit dem Pastor und durch die Bestätigung meines Freundes, durfte ich auch die Hauskirche besuchen. Dann durfte ich regelmäßig diese Hauskirche weiter besuchen. Drei Tage vor meiner Ausreise aus dem Iran, in der Pause hat mich mein Freund gebeten, ihn mit meinem Auto in die Stadt zu fahren. Ich fuhr ihn in die Innenstadt, in die Straße Namens römisch 40 . 200-300 Meter vor einer Kirche bat er mich ihn aussteigen zu lassen. Er sagte, ich soll dort auf ihn warten. Er ist in die Kirche hineingegangen. Er war ein Freund des Kirchenwartes. Es handelte sich um eine offizielle Kirche in der römisch 40 . Es war die Kirche der Christen im Iran. Ich wartete auf ihn, dass er aus der Kirche hinauskommt, auf einmal sah ich, dass ein schwarzer 405er Peugeot vor seinem Fuß bremste. Er wurde gewaltsam in das Auto hineingezogen. Als ich diesen Vorfall sah, habe ich Angst bekommen und sofort den Ort verlassen. Da meine Angst sehr groß war, bin ich nicht zu meinem Elternhaus gefahren, sondern zum Haus meiner Schwester. Dort erzählte ich meiner Schwester alles was vorgefallen war, auch über die Hauskirche, die ich besuchte. Kein Familienmitglied wusste bis dato, dass ich eine Hauskirche besuche, nicht einmal meine Eltern wussten das. Danach rief meine Schwester meine Eltern an und erzählte ihnen von dem Vorfall. Meine Eltern waren schockiert. Meine Eltern sagten, es sei besser, wenn ich bei meiner Schwester bleibe und nicht nach Hause komme. Ca. 1 Tag nach dem Vorfall riefen meine Eltern bei meiner Schwester an und sagten, dass der römisch 40 - das ist der Freund, der vor der Kirche verschleppt wurde - bei ihnen zu Hause angerufen habe und nach mir fragte. Weiter fragte er, wo ich sei. Da meine Familie und ich wussten, dass der römisch 40 gefangen genommen wurde, empfahlen meine Eltern mir, das Land zu verlassen. Sie waren der Meinung, dass es für mich dort gefährlich sei. Am dritten Tag nach diesem Vorfall, riefen meine Eltern an und erzählten, dass ein paar Beamte in Zivil nach Hause gekommen seien und nach mir gefragt haben. Sie haben sich nicht vorgestellt und mit höchster Wahrscheinlichkeit, es sich um Beamte in Zivil gehandelt habe. RI: Können Sie sagen, wie viele Personen das waren? BF: Meine Mutter sagte, dass es vier Personen waren. Zu diesem Zeitpunkt war ich bei meiner Schwester. BF: Am selben Tag am Nachmittag bin ich zum Busbahnhof in der Nähe des Hauses meiner Schwester gegangen. Von dort aus nahm ich einen Bus Richtung Tabriz. Von Tabriz aus bin ich mit einem Privatfahrzeug nach Maku gefahren. Meine Flucht hat ein Freund von mir organisiert. Von Maku aus Schlepperunterstützt bin ich in die Türkei geflohen. Zwei Monate nach meiner Ankunft in Österreich waren die Beamten noch einmal bei meinem Elternhaus und sie haben mein Elternhaus durchsucht. Bei der Durchsuchung fanden sie ein Handy und einen Laptop von mir, diese nahmen sie mit. Vor 6 Monaten - von heute gesehen - sind wieder irgendwelche Leute zu meinem Elternhaus gegangen und haben sich nach mir erkundigt. Das zeigt, dass bis Heute diese Leute nach mir suchen. RI: Sie sagen, man hat ein Handy bei Ihnen zu Haus gefunden. Sind Sie ohne Handy nach Österreich geflüchtet? BF: Ich hatte zwei Handy, einer meiner Handys war zu Hause, dieses haben sie mitgenommen. Bei der Flucht hatte ich ein Handy dabei. RI: War auf diesem Handy bzw. Laptop irgendetwas abgespeichert, was Sie mit dem Christentum in Zusammenhang bringt? BF: Auf meinem Handy gab es nichts. Aber auf meinem Laptop befand sich eine Datei für Neukonvertierte, die habe ich von XXXX bekommen.BF: Auf meinem Handy gab es nichts. Aber auf meinem Laptop befand sich eine Datei für Neukonvertierte, die habe ich von römisch 40 bekommen. RI: Hatten Sie noch christliche Unterlagen? BF: Zu Hause hatten ich keine Bibel oder Schriften. Wir hatten diese Dinge in der Hauskirche. Die Hauskirche hat nicht immer am selben Platz stattgefunden, sondern der Ort hat sich immer geändert. RI: Wie war ihr Elternhaus? Waren das alles gläubige Muslime? BF: Meine Großmutter, die im selben Haus mit uns gelebt hat, ist in die Moschee gegangen. Meine Eltern haben die Moschee nicht besucht, aber sie waren Muslime. Gefastet hat nur meine Mutter. RI: Haben Sie ihre Eltern informiert, dass Sie hier in Österreich getauft worden sind? BF: Ja, ich habe es ihnen telefonisch mitgeteilt. Aus Angst, dass das Gespräch abgehört wird, haben sie nichts dazu gesagt. RI: Sie waren shiitischer Moslem? BF: Ja, früher schon. RI: Wie haben Sie selbst diesen shiitischen Glauben gelebt? BF: Ich hatte keinen festen Glauben an den Islam. Ich bin ein geborener Moslem. Als Kinder wurde uns aufgetragen, dass wir beten. Als Erwachsener habe ich nicht gebetet, habe auch nicht die Moschee besucht und habe auch nicht gefastet. Ich war nicht religiös. RI: Haben Sie an Gott geglaubt? BF: Ich hatte schon an einen Gott geglaubt. RI: Sie sagten, dieser Freund hat sich plötzlich verändert. Wie war dieser Freund vorher und wie nachher? BF: Vor dem Wandel war er sehr aggresiv, er hat niemanden respektiert, dann habe ich bemerkt, dass er andere respektiert und sehr liebsam mit anderen umgeht. Davor hat er sehr viel Alkohol getrunken, danach ist aber ein ganz ruhiger Mensch aus ihm geworden. RI: In wie weit glauben Sie, dass das ausgerechnet mit der Religion zu tun hat? Nur weil er Moslem war, war er aggresiv? Meinen Sie das damit? BF: Er hat es mir so erzählt, dass seitdem er die Hauskirche besucht und das heilige Buch liest, ist diese innerliche Ruhe in ihm entstanden. RI: War dieser Mann schon vorher ihr Freund, bevor Sie erfahren haben, dass er Christ ist? BF: Ich kannte ihn schon seit 1,5 bis 2 Jahren, wir waren Kollegen. RI: Haben Sie gegenüber ihm geäußert, dass Sie am Islam kein Interesse mehr haben? BF: Über solche Sachen haben wir nicht gesprochen. RI: Wie erklären Sie sich dann, dass dieser Freund Ihnen gegenüber zugibt, dass er Christ geworden ist, obwohl er ja garnicht wissen kann, ob Sie jetzt gläubiger Moslem sind oder diese Religion nicht ausüben. Das ist ja gefährlich darüber zu sprechen, da es ja im Iran verboten ist. BF: Ich war sehr neugierig und ich wollte unbedingt von ihm erfahren, warum er sich derart geändert hat. Zuerst habe ich vermutet, dass er bei NA (Anm. von D: So eine Art Selbsthilfegruppe gegen Süchte) dabei ist. Dann hat er mir erzählt, dass er die Hauskirche besucht und Christ ist.BF: Ich war sehr neugierig und ich wollte unbedingt von ihm erfahren, warum er sich derart geändert hat. Zuerst habe ich vermutet, dass er bei NA Anmerkung von D: So eine Art Selbsthilfegruppe gegen Süchte) dabei ist. Dann hat er mir erzählt, dass er die Hauskirche besucht und Christ ist. RI: Haben Sie selbst auch Alkohol getrunken wie er oder haben Sie ein normales Leben geführt? BF: Nein, nur bei Festen habe ich Alkohol konsumiert. RI: Was war ihre persönliche Motivation, dass Sie so weit gehen, vom Islam zum Christentum zu wechseln? BF: Anfänglich als ich diese Änderungen bei meinem Freund sah, war ich sehr neugierig und wollte unbedingt auch an dieser Hauskirche teilnehmen. Schrittweise als ich die christlichen Schriften gelesen habe und über das Heilige Buch gehört habe, empfand ich auch diese innere Ruhe und dann bin ich total aus dem Islam ausgetreten und zum Christentum konvertiert. RI: Dieser Freund, dass war auch vorher ein Moslem, der sich dem Christentum zugewandt hat? BF: Ja. RI: Können Sie mir erklären, weshalb dann der Freund diese öffentliche Kirche betreten hat? In der Beschwerde schreiben Sie ja, dass es Moslems verboten ist eine christliche Kirche zu besuchen. BF: Er war ein Freund des Kirchenwartes. Er erzählte mir, dass er früher auch bei ihm in der Kirche gewesen sei. Er zeigte sogar Bilder, die er im Kircheninneren gemacht hatte. Wenn das Gericht wünscht, kann ich auch Fotos vorlegen, die zeigen würden, dass auch Nichtchristen die Kirche besuchen dürfen. Es stimmt, dass die Moslems nicht die Kirche betreten dürfen, aber das wird ja heimlich gemacht. RI: Hat es sonst ein ausschlaggebendes Ereignis gegeben, dass Sie sich mit dem Christentum intensiver auseinandergesetzt haben? BF: Bei den Tischlerarbeiten hatte ich einen Unfall, bei dem fast mein rechter Zeigefinger amputiert hätte werden müssen. Ich habe den Jesus Christus gebeten und ich habe ihn auch bei mir gefühlt. Am nächsten Tag, nach der OP, habe ich erwartet, dass mein Zeigefinger amputiert ist, was nicht der Fall war, er ist dann geheilt. RI: Beim BFA wurde eine Unplausibilität festgestellt, dass Sie im Krankenhaus waren, danach aber wieder nach Hause geschickt worden sind und am nächsten Tag erneut in das Krankenhaus gefahren sind. Das wäre laut BFA nicht glaubwürdig, dass jemand mit einem fast amputierten Finger, von den Ärzten nach Hause geschickt werden würde. Erklären Sie mir bitte dieses Ereignis. BF: Das stimmt nicht, dass ich aus dem Krankenhaus nach Hause gegangen bin. Es war so, dass erste Krankenhaus hatte gesagt, dass der Finger amputiert werden soll. Wir gingen dann in ein privates Krankenhaus und dort wurde ich dann operiert. BF zeigt die Narbe am rechten Zeigefinger. RI unterbricht die Verhandlung um 14:57 Uhr. Die Verhandlung wird um 15:10 fortgesetzt. RI: Hat Sie jemand vor dieser öffentlichen Kirche gesehen? BF: Nein, ich wurde nicht gesehen. RI: In dieser Hauskirche, wie viele Leute waren da immer so anwesend? BF: Mit dem Pastor waren wir insgesamt 9 Personen. RI: Sind Sie mit einer dieser anderen Personen auch in Kontakt gestanden? BF: Es waren drei Ehepaare, mein Freund XXXX, ich und der Pastor. Weil die anderen verheiratet waren, haben sie mir ihre Telefonnummern nicht gegeben. Ich hatte nur über XXXX kontaktmöglichkeiten gehabt. Auch für die Sitzungen bei der Hauskirche bin ich erst 1 Stunde zuvor informiert worden, wo das stattfindet.BF: Es waren drei Ehepaare, mein Freund römisch 40 , ich und der Pastor. Weil die anderen verheiratet waren, haben sie mir ihre Telefonnummern nicht gegeben. Ich hatte nur über römisch 40 kontaktmöglichkeiten gehabt. Auch für die Sitzungen bei der Hauskirche bin ich erst 1 Stunde zuvor informiert worden, wo das stattfindet. RI: Haben Sie irgendetwas gehört, was ihrem Freund passiert sein könnte? BF: Nein. RI: Vermuten Sie, dass Sie ihr Freund an die Behörden verraten hat? BF: Meine Vermutung liegt so, dass er mich entweder verraten hat oder die Behörde durch seine Telefonliste meine Daten entnommen haben. RI: Haben sich diese Beamten gegenüber ihren Eltern geäußert, warum sie Sie suchen? BF: Nein, sie haben keine Angaben gemacht warum sie mich suchen, obwohl meine Eltern darauf bestanden haben. RI: Jetzt halte ich Ihnen vor, dass Sie vor dem BFA nur den zweiten Besuch bei den Behörden erwähnt haben, bei dem Sie schon in Österreich waren und den ersten Besuch, wo Sie gesucht worden sind, wo Sie bei ihrer Schwester waren, haben Sie beim BFA bei keinem Wort erwähnt. Können Sie mir erklären, warum Sie das beim BFA nicht gesagt haben? BF: In meiner Erstbefragung in Salzburg habe ich mit Nachdruck gesagt, dass drei Tage nach dem Vorfall die Beamten in Zivil zu meinem Elternhaus gekommen sind und das am Vormittag. Meine Eltern riefen mich bei meiner Schwester an. Am Nachmittag des selben Tages, habe ich mich entschieden, mich nach Tabriz auf den Weg zu machen. Meiner Meinung nach hat der Dolmetscher diesen Teil nicht übersetzt. Wenn ich in meinen ersten Interview das gesagt habe, muss ich das sicherlich auch in meinem zweiten Interview erwähnt haben. Zusätzlich möchte ich erwähnen, dass mein Dolmetscher bei der Einvernahme beim BFA ein Kurde war, der Farsi sprach. Der nicht in der Lage war, die Inhalte der Fragen des Beamten mir zu übermitteln. Sogar mein Rechtsvertreter hat diesbezüglich bei der Einvernahme sich beschwert. RI: Können Sie noch sagen, wie XXXX mit Familiennamen heißt?RI: Können Sie noch sagen, wie römisch 40 mit Familiennamen heißt? BF: Er hieß XXXX.BF: Er hieß römisch 40 . RI: Woher hatten Sie so viel Geld für die Ausreise zur Verfügung? Vorallem in so kurzer Zeit, wie es bei Ihnen der Fall war. BF: Insgesamt habe ich 2.500 € für meine Flucht ausgegeben. Damals kostete eine Ausreise Schlepperunterstützt aus dem Iran nur 3 Millionen Toman. Für den Rest des Fluchtweges brauchte ich 7 Millionen Toman, nämlich von der Türkei nach Österreich. Die meiste Strecke des Fluchtweges habe ich mit dem Bus, Zug und teilweise mit dem Boot zurückgelegt. Seinerzeit waren die Grenzen fast offen. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Können Sie besser erklären, warum jemand plötzlich sagt, ok, ich will meine Religion wechseln?Regierungsvorlage, Können Sie besser erklären, warum jemand plötzlich sagt, ok, ich will meine Religion wechseln? BF: Anfangs als ich das heilige Buch studierte, las ich in der Verse Johannes, 3-16, dass der Jesus Christus sagt, wer an mich glaubt, wird gerettet werden und seine Sünden werden gereinigt oder verziehen. Ich bin deswegen konvertiert, weil ich mir eine neue Geburt wünschte, damit ich gerettet werde. RV: Haben Sie konkrete Personen misioniert?Regierungsvorlage, Haben Sie konkrete Personen misioniert? BF: Ja, hier schon. Meine Mitbewohner im Flüchtlingsquartier namens XXXX, sein Rufname ist XXXX, aber in der Geburtsurkunde mit dem Vornamen heißt er XXXX, und den XXXX, die zwei Personen wurden von mir zum Christentum eingeladen, beide sind bei der gleichen Kirche wie ich. Ich bin mir nicht sicher, ob der Pastor beide beim Namen kennt, XXXX ist getauft aber besucht die Kirche derzeit nicht,XXXX besucht die Kirche regelmäßig. Beide sind Iraner.BF: Ja, hier schon. Meine Mitbewohner im Flüchtlingsquartier namens römisch 40 , sein Rufname ist römisch 40 , aber in der Geburtsurkunde mit dem Vornamen heißt er römisch 40 , und den römisch 40 , die zwei Personen wurden von mir zum Christentum eingeladen, beide sind bei der gleichen Kirche wie ich. Ich bin mir nicht sicher, ob der Pastor beide beim Namen kennt, römisch 40 ist getauft aber besucht die Kirche derzeit nicht,römisch 40 besucht die Kirche regelmäßig. Beide sind Iraner. RI: Haben sich die beiden auch im Iran für das Christentum interessiert oder sind die beiden durch Sie zum Christentum gekommen? BF: Sie haben bereits im Iran die bekanntschaft mit dem Christentum gemacht, aber fester Überzeugung waren sie es nicht. Erst durch meine Einladung, sind die beiden zum Christentum übergetreten. RI: Haben Sie in der Flüchtlingsunterkunft in der Sie gelebt haben, den anderen gegenüber erwähnt, dass Sie konvertiert sind oder haben Sie es aus Angst Probleme zu bekommen es nicht erwähnt? BF: Ich habe mich dazu bekannt. RI: Wie sind Sie zu der Kirche XXXX gekommen?RI: Wie sind Sie zu der Kirche römisch 40 gekommen? BF: Anfangs als ich in Österreich angekommen bin, habe ich einige Kirchen besucht. Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig war, konnte ich die Messen nicht verstehen. Dann bin ich durch einen Freund darauf aufmerksam geworden bin, dass es eine Kirche namens XXXX mit Dolmetschern auf Farsi gibt. Diese Kirche gehört dem protestantischen Zweig der Kirche an. Da ich auch im Iran Protestant war, so habe ich die Bekanntschaft mit dieser Kirche gemacht.BF: Anfangs als ich in Österreich angekommen bin, habe ich einige Kirchen besucht. Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig war, konnte ich die Messen nicht verstehen. Dann bin ich durch einen Freund darauf aufmerksam geworden bin, dass es eine Kirche namens römisch 40 mit Dolmetschern auf Farsi gibt. Diese Kirche gehört dem protestantischen Zweig der Kirche an. Da ich auch im Iran Protestant war, so habe ich die Bekanntschaft mit dieser Kirche gemacht. RI: Diese Liste, die Sie vorgelegt haben, sind das Ihre Anwesenheiten am Gottesdienst? BF: Ja, jedes Mal wenn wir an einem Gottesdienst teilnehmen, müssen wir unseren Namen eintragen. Es gab auch Zeiten, wo man sich nicht eintragen musste, nämlich Mittwochs als ich die Kirche besuchte. Nur die Farsimesse, die an Sonntagen stattfindet, wird eine Anwesenheitsliste angefertigt. RI: Bei den Protestanten ist der Sonntag auch ein Heiliger Tag. Man sollte am Sonntag in die Kirche gehen oder? BF: Das stimmt, früher hatten wir Samstags eine Messe für Farsisprechende. Derzeit ist es so, dass wir sonntags nach der Messe dort bleiben, danach wird in Farsi unterrichtet. RI: Wurden die Samstagsmessen auch dokumentiert? BF: Nein. RI: Sie haben z.B. am 10.12.2017 die Sonntagsmesse besucht und dann das nächste Mal erst am 13.05.
- Das heißt, Sie haben 5 Monate nicht die Sonntagsmesse besucht, bitte erklären Sie mir das. BF: Da ich Strafen zu zahlen hatte, habe ich in dieser Zeit sonntags im Flüchtlingsheim gearbeitet. Statt Sonntagsmessen habe ich mittwochs die Kirche besucht. Wie gesagt, diese Liste wird nur Sonntags angefertigt. RI: Wird man da drinnen nicht vermerkt, wenn man an einem hohen Feiertag, wie Weihnachten oder Ostern die Kirche besucht? BF: Nein. RI: Wann gingen Sie zum ersten Mal in die Kirche XXXX? BF: Anfang Mai 2016 habe ich zum ersten Mal die Kirche besucht. Am
- Mai 2016 wurde ich in der Kirche getauft. RI: Das heißt, Sie wurden sofort getauft, ohne irgendeine Taufvorbereitung? BF: Seinerzeit der Pastor der Kirche hieß XXXX. In der zweiten Woche meines Kirchenbesuches kündigte er an, wer an einer Wiedergeburt interessiert sei, wir waren 6 Personen, die uns dafür bereit erklärt haben. Der Dolmetscher hat uns die grundlegenden Erklärungen gegeben. Danach wurden wir getauft. Die Taufe wurde gefilmt und fotographiert. Die Filme und die Fotos von der Taufe sind vorhanden. Erst nach der Taufe haben wir Vorbereitungskurse besucht.BF: Seinerzeit der Pastor der Kirche hieß römisch 40 . In der zweiten Woche meines Kirchenbesuches kündigte er an, wer an einer Wiedergeburt interessiert sei, wir waren 6 Personen, die uns dafür bereit erklärt haben. Der Dolmetscher hat uns die grundlegenden Erklärungen gegeben. Danach wurden wir getauft. Die Taufe wurde gefilmt und fotographiert. Die Filme und die Fotos von der Taufe sind vorhanden. Erst nach der Taufe haben wir Vorbereitungskurse besucht. RI: Wissen Sie was die protestantische Kirche von einer katholischen Kirche unterscheidet? BF: Protestantismus im allgemeinen bedeutet Beschwerer zu sein. Die protestantische Kirche wird von einem Rat verwaltet. Die Mitglieder des Rates entscheiden für die Kirchenmitglieder und Jesus Christus wird angebetet. Aber in der katholischen Kirche trifft der Papst die Entscheidungen. Was der Papst entscheidet und urteilt, wird auch von den Mitgliedern der Kirche befolgt. Katholismus bedeutet Allgemeinheit. Anhänger der orthodoxischen Kirche beten zu der heiligen Maria. RI: Die Katholiken nicht? BF: Heilige Maria wird von allen Kirchen als Heilige angesehen. RI: Auch von der protestantischen Kirche? BF: Ja, sie wird auch von der protestantischen Kirche als heilige Maria verehrt und Jesus Christus wird angebetet. RI: Dann sagen Sie mir das Gegrüßet seist du Maria auf. BF: Das kann ich nicht. RI: Sie können es nicht, weil man ja bei den Protestanten die Maria nicht so verehrt wie bei den Katholiken, dass ist ein Unterschied, denn Sie mir nicht nennen konnten. BF: Ich meinte damit, dass auch die Protestanten die heilige Maria ehren, aber nicht anbeten. RI: Sagen Sie mir bitte das Vater unser auf. BF spricht auf Farsi das Vater unser, D übersetzt und sagt, dass es korrekt aufgesagt wurde. RI: Können Sie sonst noch Gebete auf Farsi? BF: Außer das Gebet Vater unser wird kein weiteres Gebet bei uns gebetet. Es werden religiöse Lieder und Verse vorgespielt oder vorgelesen. RI: Können Sie mir sagen, wer der Begründer dieser Glaubensrichtung ist? BF: Der Martin Luther. RI: Wann war das alles und was ist da so passiert? BF: Der Gründer der protestantischen Kirche ist Martin Luther, das war vor ca. 500 Jahren. Er hat 95 Grundsätze bzw. Thesen gemacht. Einer seiner wichtigsten Werke den Katoliken gegenüber war es, dass er die Grundstücke der Hölle gekauft hat, trug den Katholiken auf, dass niemand mehr in die Hölle kommt, weil er alle Grundstücke gekauft hat. RI: Können Sie mir Feiertage sagen, die Sie als Protestant begehen? BF: Ostern, Christi Himmelfahrt, Weihnachten, Pfingsten. RI: Können Sie mir zu Ostern diesen einen Tag erklären, wo Jesus gestorben ist? BF: Das war am Freitag, Karfreitag. RI: Ein Tag der nur für Protestanten wichtig ist fehlt mir noch. Können Sie mir diesen nennen? BF denkt nach. RI: Das ist der Reformationstag. Ein ganz wichtiger Tag für die Protestanten. RI: Können Sie mir sagen, was zu Pfingsten gefeiert wird? BF: 7 Wochen nach der Auferstehung des Jesus Christus kommt der Heilige Geist zu den Jesusjüngern, die in verschiedenen Sprachen miteinander sprachen. RI: Wer ist der Heilige Geist? BF: Heilige Geist ist der Geist des Gottes, der dazu geführt hat, dass die Jungfrau Maria schwanger wurde. RI: Es gibt den Heiligen Geist und dann gibt es noch etwas. Wie heißt das? BF: Dreifaltigkeit. RI: Können Sie mir sagen, wie die Bibel aufgebaut ist? BF: Altes und neues Testament. Das das alte Testament aus 39 Büchern und das neue aus 27 Büchern bestehen, die insgesamt 66 Bücher ausmachen. RI: Wissen Sie um was es im alten Testament geht und um was im neuen, grob zusammengefasst? BF: Der Gründer des alten Testamentes ist der Moses gewesen, das aus 5 Büchern besteht. RI: Um was geht es beim alten Testament? BF: Tora. RI: Mit was hat das zu tun? BF: Das alte Testament ist eines, das den Weg für das neue Testament vorbereitet. RI: Um was geht es bei diesem Testament? BF: Es geht darum, dass der Moses sagt, dass ein Messias kommen wird, der unsere Sünden dann vergeben kann. RI: Um was geht es dann im neuen Testament? BF: Es geht über das Volk Israel, dass ihren Sünden verziehen wird und sie gerettet werden. Einige von ihnen glauben daran und werden auch gerettet und ein Teil nicht. RI: Können Sie mir die Evangelisten nennen? BF: Matteo, Lukas, Markus und Johannes. RI: Können Sie mir etwas erzählen über Petrus, was da passiert ist, wie er während der Gerichtsverhandlung von Jesus am Feuer gestanden ist mit anderen Leuten? BF: Also der Petrus hat 3 Mal geleugnet, dass er der Jünger Jesus Christus gewesen ist. Ein Mann am Feuer und in Anwesenheit der Soldaten, als die Soldaten ihm vorwarfen Jünger Christus zu sein, sagte er, nein ich bin nicht der Jünger Jesus. Das zweite Mal hat ein alter Mann zu Petrus gesagt, dass er aus Nazaret stammt und Jünger Jesus Christus ist. Zum zweiten Mal hat er es geleugnet. Ein drittes Mal wurde er von einer Frau als Jünger Jesus Christus wegen seines nazaretischen Dialektes als Jünger Jesus Christus bezeichnet, wobei er es zum dritten Mal geleugnet hat. Der Hahn hat gekräht. RI: Wer hat eigentlich Jesus verraten? BF: Der Juda, der dafür 30 Silbermünzen bekommen hat. Er hat seine Tat bereut, dann ging er zu einem Tempel, hat die 30 Silbermünzen dort hingeworfen. Sie sagten ihm, dass das mit Blut erhalten wurde, mit diesen Silbermünzen haben sie ein Feld gekauft. Juda selbst hat sich dann hingerichtet. RI: Hat eigentlich Jesus einer Religionsgemeinschaft angehört? BF: Jesus war Jude. RI: Wurde Jesus getauft? BF: Ja. Er wurde von dem Johannes der Täufer, das ist im Jordanfluss passiert. RI: Haben Sie eine Bibel bei sich? BF: Eine Bibel nicht aber heilige Schriften. Ich habe mir selbst Notizen gemacht. RI: Wo machen Sie sich immer diese Notizen? BF: In der Kirche mache ich meine Notizen, auch wenn ich das heilige Buch lese und mich etwas sehr interessiert, dann schreibe ich es in mein Heft auf. Belehrung des Zeugen Der RI belehrt den Zeugen gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.Der RI belehrt den Zeugen gemäß Paragraph 49, AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin. Der RI macht den Zeugen nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.Der RI macht den Zeugen nach Paragraphen 50 und 49 Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß Paragraph 288, StGB) aufmerksam. RI: Können Sie mir erklären, was die XXXX ist?RI: Können Sie mir erklären, was die römisch 40 ist? Z: Das ist ein Teil der Vereinigten Pfingstkirche. Wir kommen aus der protestantischen Bewegung sind aber von der Lutherarischen Bewegung sehr weit weg. RI: Wird bei ihnen der Reformationstag gefeiert? Z: Nein. RI: Sind Sie eine anerkannte Freikirche? Z: Nein, wir sind eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Kultusamt im Bundeskanzleramt. Vermerkt im
- Bundesgesetzblatt von
- Das ist eine Vorstufe der Anerkennung. Uns fehlt nur noch die Mindestmitgliederanzahl. RI: Ist es üblich, dass jemand nach zwei Wochen, also so schnell wie der BF schon getauft wird? Z: Im Prinzip gibt es die Regelung in der Apostelgeschichte, dass Bekenntis der Sünden und die Anerkenntnis des Erlösers ist, dann kann man niemanden das Wasser der Taufe verweigern. Es ist so, dass früher 2016 gleich getauft wurde, allerdings hat sich aufgrund der Flüchtlingswelle gezeigt, dass sich viele nur taufen haben lassen, um dann ein Taufzeugnis vorlegen zu können. Viele sind dann einfach verschwunden. Meine Kirche hat dagegen Maßnahmen ergriffen, es wird jetzt, obwohl es nicht unsere Ansicht ist, erst später getauft und es wird auch darauf geachtet, dass die Konverditen regelmäßig anwesend sind, die Gottesdienste besuchen und an Bibelstunden teilnehmen. So sehen wir, dass sie nicht nur wegen dem Blatt Papier gekommen sind. Auch der BF befindet sich bei uns unter Beobachtung und wir schauen uns genau an, ob er noch die Gottesdienste und die Veranstaltungen besucht. Wir haben auch BF, die dann Asyl bekommen haben und einfach verschwunden sind, dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht gemeldet. RI: Mir ist bei der Anwesenheitsliste aufgefallen, dass der BF ein paar Monate nicht beim Gottesdienst war. Z: Ja, das ist mir bekannt, ich habe ihn dazu befragt, er gab an, dass er eine Strafe bekommen hätte und diese bezahlen hätte müssen und dafür Geld bei der CARITAS verdient hätte. Ob es der Wahrheit entspricht, weiß ich nicht. Auch kann ich nicht genau sagen, ob er jetzt am Mittwoch beim Gottesdienst gewesen ist, weil ich immer ganz weit vorne sitze. RI: Wissen Sie sonst noch etwas, wo der BF an Aktivitäten der Kirche teilnimmt? Z: Bei Bibelstunden oder Freizeitaktivitäten. Die Bibelstunden halte ich selbst, da ist er regelmäßig da. 2018 war er auch ab Oktober wieder regelmäßig da. RI: Würden Sie, wenn der BF Asyl bekommen würde, würden Sie auch ein Auge auf den BF werfen? Z: Ja. Ich würde das so wie bei den anderen BF handhaben. Ich würde mich dann auch ausgenützt und enttäuscht fühlen. RI: Wie ist ihr persönlicher Eindruck vom BF? Z: Mein persönlicher Eindruck vom BF ist, dass er es ernst meint mit dem Glauben. Es stimmt, dass es einen gewissen durchhänger gegeben hat, aber er kommt jetzt wieder in die Bibelstunden und das kann man dann auch wieder aufholen. Mir ist auch klar, dass man nicht jeden Sonntag in der Kirche sein kann. Es kann auch sein, dass es mit dem Pastorenwechsel zu tun gehabt hat. Einige sind dann vorerst nicht gekommen, weil sich der Pastor erst eingewöhnen musste, aber nach und nach sind die Leute wieder zurückgekehrt. RI: Ist Ihnen etwas bekannt, dass der BF in seiner damaligen Unterkunft zwei Iraner ihre Kirche vorgeschlagen hat? Z: Dazu kommt es ab und zu. Ob es jetzt der BF persönlich getan hat, kann ich leider nicht sagen. RI an RV: Haben Sie Fragen an den Z?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den Z? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RI: Wie kann man sicher sein, dass ein Glaubenswechsel nicht nur vorgetäuscht ist? Z: Man merkt das sich ein Mensch verändert, ruhiger, offener wird. Ich erkenne einfach die Änderung bei einem Menschen, es ist eine Verwandlung. Der BF ist generell einer der ruhigsten beim Gottesdienst, zurückhaltend. Er hört viel und ich weiß auch, dass er was mitkriegt. Im Gegensatz zu anderen bin ich mir eher sicher, dass der BF einer der aufmerksamen und interessierten ist. Der Z wird um 17:32 Uhr entlassen. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? Würden Sie über Ihren Glauben sprechen und andere versuchen von Ihrem Glauben zu überzeugen? BF: Auch wenn ich in den Iran zurückkehren müsste, würde ich versuchen, Leute für das Christentum zu überzeugen."
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 14.11.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 23.11.2017 sowie die Beschwerde vom 02.04.2018 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) * Einvernahme des BF eines Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.01.2019 * Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger des Iran und ledig. Die Muttersprache des BF ist Farsi, er spricht bereits auch gebrochen Deutsch.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Iran und ledig. Die Muttersprache des BF ist Farsi, er spricht bereits auch gebrochen Deutsch. Er verließ am 25.10.2015 den Iran und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich. 3.1.
- Der BF wurde als schiitischer Moslem im Iran geboren, hat sich aber, seit er in Österreich aufhältig ist, zunehmend dem protestantischen Christentum zugewandt. Er wurde am 07.05.2016 in der XXXX in Wien getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten und vom Islam abgefallen.3.1.
- Der BF wurde als schiitischer Moslem im Iran geboren, hat sich aber, seit er in Österreich aufhältig ist, zunehmend dem protestantischen Christentum zugewandt. Er wurde am 07.05.2016 in der römisch 40 in Wien getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten und vom Islam abgefallen. Der BF ist praktizierender Angehöriger der XXXX, welche Teil der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ) ist, und aktiv am christlichen Leben beteiligt. Er besucht den Gottesdienst und nimmt auch an sonstigen Aktivitäten - wie Bibelrunden - in der Pfarrgemeinde teil.Der BF ist praktizierender Angehöriger der römisch 40 , welche Teil der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ) ist, und aktiv am christlichen Leben beteiligt. Er besucht den Gottesdienst und nimmt auch an sonstigen Aktivitäten - wie Bibelrunden - in der Pfarrgemeinde teil. Bei einer Rückkehr in den Iran würde der BF nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben. 3.
- Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für konvertierte Christen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran auf Grund seiner nunmehr christlichen Religion keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Dem BF steht als vom Islam zum Christentum Konvertierten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 3.
- Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran vom 03.07.2018): Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a). Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018). Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a). Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am
- Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
- April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vergleiche GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am
- Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
- April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vgl. AA 2.3.2018).Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vergleiche AA 2.3.2018). Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am
- Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember
- Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017). Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung Kurier (9.5.2018): Trump kündigt Iran-Abkommen: So reagiert die Weltgemeinschaft, https://kurier.at/politik/ausland/trump-kuendigt-iran-abkommen-so-reagiert-die-weltgemeinschaft/400033003, Zugriff 25.6.2018 -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 25.4.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht Sicherheitslage Auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land. Sie haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 20.6.2018). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am
- Juni 2017 ist es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte forderten (AA 20.6.2018b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vgl. BMeiA 20.6.2018).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vergleiche BMeiA 20.6.2018). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
- und
- September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben (AA 20.6.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.6.2018b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.6.2018): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 20.6.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 9.2017). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018). Obwohl das Beschwerderecht garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 18.1.2018).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 18.1.2018). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 15.8.2017).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 15.8.2017). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vgl. BTI 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vergleiche BTI 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: -Strichaufzählung Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; -Strichaufzählung Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; -Strichaufzählung Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; -Strichaufzählung Spionage für fremde Mächte; -Strichaufzählung Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; -Strichaufzählung Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung (ÖB Teheran 9.2017). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten: * "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. * "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015).* "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Artikel 13, der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015). Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015). Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 2.3.2018). Im Frühling 2016 wurde ein Gesetz zu politischen Verbrechen erlassen, welches zwar eine Sonderbehandlung für politische Häftlinge einführt (eigene Gefängnisse, keine Gefängniskleidung), den Begriff "politisches Vergehen" aber sehr offen definiert, weshalb weiter willkürliche Verfolgung zu befürchten ist. Statistiken zur Zahl der politischen Gefangenen sind nicht verfügbar. Es wird aber von mehr als 1.000 politischen Gefangenen ausgegangen, wobei diese Zahl auch Menschen, die wegen ihrer religiösen Überzeugung festgehalten werden, beinhaltet (ÖB Teheran 9.2017). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 2.3.2018). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 2.3.2018). Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, islamische Quellen und Fatwas zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt (DIS 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran. Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, https://www.ecoi.net/en/file/local/1038385/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424270.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html, Zugriff 28.5.2018 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 20.4.2018). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 2.3.2018). Der Oberste Rechtsgelehrte hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem innerhalb des Sicherheitsapparates. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009 zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 20.4.2018). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, sind aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis in Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügeln durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/enger Mantel oder das Hervortreten von Haarsträhnen unter dem Kopftuch, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt für eine Verhaftung reichen (ÖB Teheran 9.2017). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 1.2018). Die Elitetruppe der Islamischen Republik betreibt den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügt damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der 'Sepah Pasdaran' Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die gesammelten Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vgl. BTI 2018).Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vergleiche BTI 2018). Berichten zufolge, versucht die Regierung die wirtschaftliche Dominanz der Revolutionsgarden (IRGC), die zu Korruption führte, einzudämmen. Es sollen zumindest ein Dutzend Mitglieder der IRGC und den IRGC nahestehende Geschäftsleute inhaftiert worden sein, und andere sollen gezwungen worden sein, Einkünfte aus verdächtigen Geschäftsvereinbarungen zurückzuzahlen (FH 1.2018). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist zu sagen, dass nicht bekannt ist, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist, jeden zu überwachen. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 24.4.2018 -Strichaufzählung Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018). Die Justizbehörden verhängten und vollstreckten auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben. Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten in zahlreichen Fällen Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstreckten auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines "Abstandsgeldes" verzichten (ÖB Teheran 9.2017). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vgl. HRC 5.3.2018).Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche HRC 5.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.4.2018 -Strichaufzählung HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.3.2018): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/37/68], https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 2.3.2018). Auf Anfragen und Berichte reagierten Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachungen. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 20.4.2018). In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland; Kritik an der Islamischen Republik wird hart verfolgt, etwa durch Straftatbestände wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen (AA 2.3.2018). Menschenrechtsorganisationen sind in Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, müssen NGOs ohne Registrierung und unter der Gefahr der Verfolgung arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet) (ÖB Teheran 9.2017). NGOs, die sich mit nicht-politischen Themen, wie z.B. Armut und Umwelt, beschäftigen, können relativ frei von Restriktionen arbeiten. Andere Gruppierungen, vor allem solche, die im Bereich Menschenrechtsverletzungen arbeiten, werden unterdrückt (FH 1.2018). Zahlreiche friedliche Regierungskritiker wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Betroffen waren Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten einsetzten. Im Visier standen außerdem Umweltschützer, Gewerkschafter, Gegner der Todesstrafe, Rechtsanwälte sowie Aktivisten, die Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren forderten (AI 22.2.2018). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 18.6.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 18.6.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 18.6.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den größten menschenrechtlichen Problemen gehören die hohe Anzahl an Exekutionen, Folter, harsche und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, politische Gefangene, widerrechtliche Einmischung in die Privatsphäre, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Weiters Frauen- und LGBTI-Rechte und eingeschränkte politische Partizipation, sowie Korruption. Es gab nur wenige Unternehmungen seitens der Regierung, diese Probleme zu untersuchen, gerichtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem in Iran (US DOS 20.4.2018). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 9.2017).Zu den größten menschenrechtlichen Problemen gehören die hohe Anzahl an Exekutionen, Folter, harsche und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, politische Gefangene, widerrechtliche Einmischung in die Privatsphäre, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Weiters Frauen- und LGBTI-Rechte und eingeschränkte politische Partizipation, sowie Korruption. Es gab nur wenige Unternehmungen seitens der Regierung, diese Probleme zu untersuchen, gerichtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem in Iran (US DOS 20.4.2018). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 9.2017). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit waren 2017 weiterhin stark eingeschränkt. Die Behörden inhaftierten zahlreiche Personen, die friedlich Kritik geäußert hatten. Die Gerichtsverfahren waren in aller Regel unfair. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren noch immer an der Tagesordnung und blieben straflos. Es wurden weiterhin Auspeitschungen, Amputationen und andere grausame Körperstrafen vollstreckt. Die Behörden billigten, dass Menschen wegen ihres Geschlechts, ihres Glaubens, ihrer politischen Überzeugung, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder einer Behinderung in starkem Maße diskriminiert und Opfer von Gewalt wurden. Hunderte Menschen wurden hingerichtet, einige von ihnen in der Öffentlichkeit. Tausende saßen weiterhin in den Todeszellen, darunter Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren. Ende Dezember 2017 gingen Tausende Menschen auf die Straße, um gegen Armut, Korruption und politische Unterdrückung zu protestieren. Es waren die größten Kundgebungen gegen die iranische Führung seit 2009 (AI 22.2.2018). Vereinzelt wurden auch Rufe nach einem Ende der Islamischen Republik laut. Einige Personen wurden bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitsbehörden getötet und hunderte wurden inhaftiert (FH 1.2018). Laut dem rezenten Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Iran wurden bei den Protesten 22 Personen getötet, die Polizei bestätigte mindestens 1.000 Verhaftungen landesweit, ein Mitglied des Parlamentes sprach von 3.700 Verhafteten. Angeblich wurde eine große Anzahl an Studenten, die nicht an den Demonstrationen teilnahmen, präventiv in Haft genommen (HRC 5.3.2018). Im März 2017 verlängerte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Iran. Die iranische Regierung verweigerte sowohl der Sonderberichterstatterin als auch anderen UN-Experten weiterhin die Einreise. Im Mai wurde Präsident Hassan Rohani für eine zweite Amtszeit gewählt. Der Wahl ging ein Zulassungsprozess voraus, der von Diskriminierung geprägt war: Der Wächterrat schloss Hunderte Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihres Glaubens oder ihrer politischen Überzeugung von einer Kandidatur aus. Dass Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein sollen, zu Ministern ernannt wurden, stieß in der Öffentlichkeit auf Kritik. Die EU und die iranische Regierung berieten über eine Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs. Gleichzeitig verbüßten mehrere iranische Menschenrechtsverteidiger Gefängnisstrafen, weil sie Kontakt zu Vertretern der EU und der UN hatten. Die Regierungen Australiens, Schwedens, der Schweiz und weiterer Länder nahmen bilaterale Gespräche mit Iran über Menschenrechte auf (AI 22.2.2018). Gegen Journalisten, Online-Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger wird weiterhin vorgegangen, ohne Rücksicht auf nationale und internationale rechtliche Standards (HRW 18.1.2018). Wie schon 2013 versprach Rohani auch im Wahlkampf 2017, die Bürgerrechte und die Meinungsfreiheit zu stärken. In seiner ersten Amtszeit von 2013-17 konnte die Regierung den Erwartungen nach einer Liberalisierung im Innern allerdings nicht gerecht werden. Die Menschenrechtslage in Iran bleibt vier Jahre nach Amtsantritt einer gemäßigten Regierung trotz gradueller Verbesserungen im Bereich der Kunst- und Pressefreiheit nahezu unverändert kritisch. Regimegegner sowie religiöse und ethnische Minderheiten sind nach wie vor regelmäßig Opfer staatlicher Repressionen. Beunruhigend ist die außerordentlich hohe Anzahl an Hinrichtungen (AA 6.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 19.6.2018 -Strichaufzählung HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.3.2018): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/37/68], https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424270.html, Zugriff 24.4.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 Meinungs- und Pressefreiheit Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht "schädlich" für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die "Rechte der Öffentlichkeit" sind (ÖB Teheran 9.2017). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 2.3.2018, vgl. BTI 2018, AI 22.2.2018). So spiegelt zwar die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider. Geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers. Bei Abweichungen drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen "Propaganda gegen das System" bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten wie auch von konservativen Zeitungen. Auch 2016 und 2017 wurden reformorientierte wie konservative Zeitungen mit zeitweisen Publikationsverboten belegt, u.a. im Januar 2016 "Bahar", im Juni 2016 die Reformzeitung "Qanun" und die konservative Website "Jahan" und für einen Tag im November 2017 sogar die dem Revolutionsführer nahestehende erzkonservative Keyhan, weil die den Konflikt zwischen Iran und Saudi-Arabien wider das nationale Sicherheitsinteresse angeheizt hatte (AA 2.3.2018). "Propaganda" gegen den Staat ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 9.2017).Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht "schädlich" für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die "Rechte der Öffentlichkeit" sind (ÖB Teheran 9.2017). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 2.3.2018, vergleiche BTI 2018, AI 22.2.2018). So spiegelt zwar die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider. Geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers. Bei Abweichungen drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen "Propaganda gegen das System" bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten wie auch von konservativen Zeitungen. Auch 2016 und 2017 wurden reformorientierte wie konservative Zeitungen mit zeitweisen Publikationsverboten belegt, u.a. im Januar 2016 "Bahar", im Juni 2016 die Reformzeitung "Qanun" und die konservative Website "Jahan" und für einen Tag im November 2017 sogar die dem Revolutionsführer nahestehende erzkonservative Keyhan, weil die den Konflikt zwischen Iran und Saudi-Arabien wider das nationale Sicherheitsinteresse angeheizt hatte (AA 2.3.2018). "Propaganda" gegen den Staat ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 9.2017). Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weitverbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sog. Jamming) zu unterbinden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden "geblockt" (AA 2.3.2018, vgl. FH 1.2018). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe sog. VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber "gefiltert" bzw. mitgelesen. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist grundsätzlich nur mit Gerichtsanordnung möglich, außer die nationale Sicherheit ist betroffen (AA 2.3.2018).Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weitverbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sog. Jamming) zu unterbinden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden "geblockt" (AA 2.3.2018, vergleiche FH 1.2018). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe sog. VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber "gefiltert" bzw. mitgelesen. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist grundsätzlich nur mit Gerichtsanordnung möglich, außer die nationale Sicherheit ist betroffen (AA 2.3.2018). Obwohl die Behörden auch im Jahr 2017 weiterhin Journalisten verhafteten, fiel die Anzahl von Journalisten in den Gefängnissen laut dem Committee to Protect Journalists von 45 im Dezember 2012 auf 5 im Dezember 2017 (FH 1.2018). Dutzende Journalisten und Online-Medienaktivisten wurden 2017 strafrechtlich verfolgt (HRW 18.1.2018). Die Behörden gestatteten es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestraften jene, die diese Einschränkungen verletzten oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisierten (US DOS 20.4.2018). Die 1997 unter Khatami gegründete "Association of Iranian Journalists" wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Persia berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstreckten sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige wurden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Persia hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran - wie alle politischen Gefangenen - besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Im vergangenen Jahr traten mindestens zehn inhaftierte Journalisten in Hungerstreik, weil ihnen im Gefängnis eine angemessene medizinische Versorgung verweigert wurde (AA 2.3.2018). Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt, Satellitenschüsseln sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontieren kurzfristig beeinträchtigt). Regimefeindliche oder "islamfeindliche" Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 9.2017). Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 9.2017). Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als "Bürgerrecht" und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema "Cyberspace" hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2016 wurde immer wieder von Polizeiaktionen gegen Instagram (u.a. "Operation Spider") und andere soziale Netzwerke wegen "islamfeindlicher" Inhalte (etwa Werbung für Tattoostudios oder Make-up) und von zahlreichen Festnahmen berichtet. Ende Mai 2016 wurde angekündigt, dass die Anbieter von Messaging-Apps binnen eines Jahres die Daten über iranische Staatsbürger auf Server innerhalb Irans transferieren müssen, um Datenschutz- und Sicherheitsbedenken auszuräumen. Nur Dienste, die dem Folge leisten, könnten auch weiterhin in Iran