GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
B aus, dass sich der BF seit 10.08.2016 im Krankenstand befinde. Zudem sei aus der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 11.08.2017 sowie dem Gesamtrestleistungskalkül vom 10.08.2017 zu entnehmen, dass für den BF vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitshaltung (Sitzen, Stehen und Gehen) mit überwiegend leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar seien. Es gebe keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeit, Grobarbeit und Fingerfertigkeit. Auch Kundenkontakt, Bildschirmarbeit sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz seien möglich. Fallweise Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie fallweise höhenexponiert und allgemein exponiertes Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter starker Lärmeinwirkung seinen zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen seien mäßig schwierige (mittelschwere) Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung unter durchschnittlichem Zeitdruck ausübbar. Weiters seien Tätigkeiten überkopf, kniend und hockend überwiegend zumutbar. Tätigkeiten vorgebeugt und gebückt seien fallweise zumutbar. Nicht möglich seien körperlich schwere Tätigkeiten, schwere Hebe- und Trageleistungen, das berufsbedingte Lenken eines LFZ, Schichtarbeit und Nachtarbeit.römisch eins.10. Mit Bescheid der bB vom 17.04.2018 wurde der BF
Paragraph 14, Absatz eins, BDG in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die bB aus, dass sich der BF seit 10.08.2016 im Krankenstand befinde. Zudem sei aus der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 11.08.2017 sowie dem Gesamtrestleistungskalkül vom 10.08.2017 zu entnehmen, dass für den BF vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitshaltung (Sitzen, Stehen und Gehen) mit überwiegend leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar seien. Es gebe keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeit, Grobarbeit und Fingerfertigkeit. Auch Kundenkontakt, Bildschirmarbeit sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz seien möglich. Fallweise Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie fallweise höhenexponiert und allgemein exponiertes Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter starker Lärmeinwirkung seinen zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen seien mäßig schwierige (mittelschwere) Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung unter durchschnittlichem Zeitdruck ausübbar. Weiters seien Tätigkeiten überkopf, kniend und hockend überwiegend zumutbar. Tätigkeiten vorgebeugt und gebückt seien fallweise zumutbar. Nicht möglich seien körperlich schwere Tätigkeiten, schwere Hebe- und Trageleistungen, das berufsbedingte Lenken eines LFZ, Schichtarbeit und Nachtarbeit. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 11.08.2017, die anhand vorliegender ärztlichen Aussagen erstellt worden seien, könne der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..., Code 0618" nicht mehr erfüllen, da dem BF ein geistig verantwortliches (schwieriges) Leistungsvermögen fehle sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie Nachdienst nicht mehr möglich und zumutbar seien. [...] Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der BF dauernd dienstunfähig. I.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Hinsichtlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF vom Obergutachter XXXX nicht untersucht worden sei, noch habe dieser mit dem BF gesprochen. Da auch XXXX den BF nur kurz angeschaut und in nicht getestet habe, sei sein Gutachten nicht nach dem Stand der Medizin und der Wissenschaft erstellt worden. Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das Anforderungsprofil bzw. der in diesem zugrunde liegende Arbeitsplatz nicht wie vom Gesetz vorgesehen
G evaluiert worden sei. Zudem sei das Parteiengehör verletzt worden, da dem BF keine evaluierteHinsichtlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF vom Obergutachter römisch 40 nicht untersucht worden sei, noch habe dieser mit dem BF gesprochen. Da auch römisch 40 den BF nur kurz angeschaut und in nicht getestet habe, sei sein Gutachten nicht nach dem Stand der Medizin und der Wissenschaft erstellt worden. Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das Anforderungsprofil bzw. der in diesem zugrunde liegende Arbeitsplatz nicht wie vom Gesetz vorgesehen
Paragraph 4, ASchG evaluiert worden sei. Zudem sei das Parteiengehör verletzt worden, da dem BF keine evaluierte Arbeitsplatzbeschreibung/Planstellenbeschreibung zur Verfügung gestellt worden sei, aus der ersichtlich sei, welches Gesamtleistungskalkül erfüllt werden müsse. Auch habe die bB Stellungnahmen des BF übergangen. Ferner habe die bB notwendige Feststellungen über dem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über die Fähigkeit des BF zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht getroffen. Bezüglich der unrichtigen Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF das Gesamtrestleistungskalkül in allen Punkten das Anforderungsprofil erreiche und er in der Lage sei, die bisherige Tätigkeit nach wie vor auszuüben. Die bB gehe jedoch in ihrer Beweiswürdigung rechtsirrig davon aus, dass der BF nicht mehr dauernd dienstunfähig sei. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat
F 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat
Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, Absatz 3, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
G), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Abs. 5.
Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Absatz 5,
Abs. 5.
Absatz 5,
oder einer Dienstenthebung
Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung
Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, nicht ein." § 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).Paragraph 14, Absatz 2, BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN). II.3.1.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Bescheid schon hinsichtlich dieser Primärprüfung als mangelhaft: Unzweifelhaft ist im Beschwerdefall, dass dem BF zuletzt ein Arbeitsplatz Code 0618 Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ... zugewiesen (Verwendungsgruppe PT 5) zugewiesen war und der BF seit dem 10.08.2016 im Krankenstand ist. Jedoch geht aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Zudem wurde der Entscheidung keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde gelegt, ebenso lassen sich aus dem Anforderungsprofil (Stand Jänner 2006) keine hinreichend genauen Angaben über die konkreten Tätigkeiten bzw. Aufgaben des BF ableiten (siehe dazu oben II.2.2). Es liegt sohin dahingehend ein unvollständiger bzw. ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.Jedoch geht aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Zudem wurde der Entscheidung keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde gelegt, ebenso lassen sich aus dem Anforderungsprofil (Stand Jänner 2006) keine hinreichend genauen Angaben über die konkreten Tätigkeiten bzw. Aufgaben des BF ableiten (siehe dazu oben römisch zwei.2.2). Es liegt sohin dahingehend ein unvollständiger bzw. ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Unabhängig von den fehlenden Feststellungen zu den Tätigkeiten bzw. Aufgaben zum Arbeitsplatz des BF sind die Feststellungen über die Fähigkeiten zur Verrichtung der dienstlichen Aufgaben nicht ausreichend. Die bB beschränkte sich bloß auf die Feststellung, dass der BF, entsprechend der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 11.08.2017, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die Anforderungen auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..., Code 0618" nicht mehr erfülle, da ein geistig verantwortliches (schwieriges) Leistungsvermögen fehle sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie Nachdienst nicht mehr möglich bzw. zumutbar seien. Aus diesen Feststellungen kann nicht abgeleitet werden, in welchen Situation ein verantwortliches Leistungsvermögen, Tätigkeiten unter überdurchschnittlichen Zeitdruck erforderlich ist. Ebenso kann vor dem Hintergrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des BF nicht nachvollzogen werden, wie oft ein Nachtdienst erforderlich ist. Die bloße Unmöglichkeit von Nachtdiensten, Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie fehlende geistig verantwortliches (schwieriges) Leistungsvermögen reichen nicht aus, um eine dauernde Dienstunfähigkeit zu begründen. Damit hat die bB iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH, 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031; ähnlich VwGH 20.05.2009, Zl. 2008/12/0082 und VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197 mwN). Erst auf dieser Basis kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.Damit hat die bB iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH, 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031; ähnlich VwGH 20.05.2009, Zl. 2008/12/0082 und VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197 mwN). Erst auf dieser Basis kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen. Zudem übersieht die Behörde die dargelegten Feststellungen im Gutachten des Obergutachters vom 11.08.2017. Darin wurde angemerkt, dass das Gesamtrestleistungskalkül in allen Punkten das Anforderungsprofil erreicht. Daraus kann geschlossen werden, dass dem BF die Teilnahme am Arbeitsleben weiterhin möglich ist. Nach diesen gutachterlichen Feststellungen kann daher nicht von einer Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Insgesamt konnte daher die Annahme der bB, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit beim BF vorliegt, nicht nachvollziehbar mit den zitierten Gutachten untermauert werden. Insbesondere fehlen schlüssige Ausführungen der bB, warum sie von den Feststellungen des Obergutachters vom 11.08.2017 abgeht. In diesem Zusammenhang sind weitere Erhebungen durch die bB durchzuführen, insbesondere wird im weiteren Verfahren auf eine Vervollständigung der Gutachten zu dringen sein. Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiters, auf die vom BF in seiner Stellungnahme dargelegten Hinweise der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den BF in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN). Die bB wird daher zunächst die konkreten dienstlichen Aufgaben des BF auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz und bei Bedarf (siehe die oben angeführte Judikatur) die Verweisarbeitsplätze festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die bB besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die bB besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Somit war der angefochtene Bescheid war daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Somit war der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W245.2197775.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.