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{'item': 'W258 2185127-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlW258 2185127-1 SpruchW258 2185127-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER RE

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz: "BF") stellte am 15.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der BF an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz: "Afghanistan"), gehöre der Volksgruppe der Pashayi an und sei am XXXX in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX (aka " XXXX "), Dorf XXXX geboren. Er habe Afghanistan vor ungefähr eineinhalb Monaten verlassen, weil die Taliban von ihm verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da er das nicht gewollt habe, hätten sie ihn geschlagen. Zudem sei sein Vater Polizist gewesen und vor fünf Jahren durch eine Bombe der Taliban schwer verletzt worden; seither sei er beeinträchtigt. Sein Bruder XXXX (in Folge kurz "Bruder S.") sei vor ungefähr drei bis vier Jahren getötet worden. In Afghanistan würden nach wie vor seine Eltern, zwei weitere Brüder und seine Schwester leben.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der BF an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz: "Afghanistan"), gehöre der Volksgruppe der Pashayi an und sei am römisch 40 in der Provinz Laghman, Distrikt römisch 40 (aka " römisch 40 "), Dorf römisch 40 geboren. Er habe Afghanistan vor ungefähr eineinhalb Monaten verlassen, weil die Taliban von ihm verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da er das nicht gewollt habe, hätten sie ihn geschlagen. Zudem sei sein Vater Polizist gewesen und vor fünf Jahren durch eine Bombe der Taliban schwer verletzt worden; seither sei er beeinträchtigt. Sein Bruder römisch 40 (in Folge kurz "Bruder S.") sei vor ungefähr drei bis vier Jahren getötet worden. In Afghanistan würden nach wie vor seine Eltern, zwei weitere Brüder und seine Schwester leben. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "belangte Behörde") am 23.11.2017 führte der BF zusammengefasst ergänzend aus, er sei sunnitischer Moslem und habe bis zu seiner Ausreise 2015 in seinem Heimatdorf gelebt. Er habe noch einen vierten Bruder namens XXXX (in Folge kurz "Bruder F."), der vor zwei Wochen getötet worden sei. Sein Bruder S. sei bei der Armee gewesen und vor ungefähr fünf Jahren getötet worden. Sein Onkel mütterlicherseits, der ihm mit der Ausreise nach Europa geholfen habe, sei auch von den Taliban getötet worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF näher aus, die Taliban hätten versucht, ihn mit Zwang zu rekrutieren. Die Taliban seien in die Moschee gegangen, um junge Leute anzuwerben. Der Mullah der Moschee sei zu ihm nach Hause gekommen und habe seinem Vater gesagt, dass die Taliban solche jungen Leute wie den BF brauchen würden. Kurz vor seiner Ausreise sei der BF auf dem Weg zur Schule geschlagen worden und die Taliban hätten ihn mitnehmen wollen; andere Dorfbewohner hätten den BF schließlich befreit.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "belangte Behörde") am 23.11.2017 führte der BF zusammengefasst ergänzend aus, er sei sunnitischer Moslem und habe bis zu seiner Ausreise 2015 in seinem Heimatdorf gelebt. Er habe noch einen vierten Bruder namens römisch 40 (in Folge kurz "Bruder F."), der vor zwei Wochen getötet worden sei. Sein Bruder S. sei bei der Armee gewesen und vor ungefähr fünf Jahren getötet worden. Sein Onkel mütterlicherseits, der ihm mit der Ausreise nach Europa geholfen habe, sei auch von den Taliban getötet worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF näher aus, die Taliban hätten versucht, ihn mit Zwang zu rekrutieren. Die Taliban seien in die Moschee gegangen, um junge Leute anzuwerben. Der Mullah der Moschee sei zu ihm nach Hause gekommen und habe seinem Vater gesagt, dass die Taliban solche jungen Leute wie den BF brauchen würden. Kurz vor seiner Ausreise sei der BF auf dem Weg zur Schule geschlagen worden und die Taliban hätten ihn mitnehmen wollen; andere Dorfbewohner hätten den BF schließlich befreit. Mit Stellungnahme vom 13.12.2017 verwies der BF darauf, dass er bereits auf Grund der polizeilichen Arbeit seines Vaters und seines Bruders wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt sei, weil regierungsfeindliche Gruppierungen seinen Vater und seinen Bruder als "vaterlandsverräterisch" ansehen und sich Rachehandlungen auch auf ihn erstrecken würden. Weiters hätten sie bei ihrer polizeilichen Tätigkeit, ua bei kriegerischen Auseinandersetzungen, auch andere Personen geschädigt, weshalb der BF von Vergeltungshandlungen im Rahmen der Blutrache bedroht sei. Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling sei er eine besonders vulnerable Person. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung ab, erkannte den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung ab, erkannte den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.01.2018 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in der der BF im Wesentlichen vorbrachte wie bisher. Die belangte Behörde hätte bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung das Alter des BF mitberücksichtigen müssen. Der BF sei darüber hinaus auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verlassenen Kinder asylrelevant verfolgt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2018 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor. Am 21.11.2018 übermittelte der BF eine Stellungnahme, in der er auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 einging und im Wesentlichen ausführte wie bisher. Es bestehe das asylrelevante Risiko, dass der BF bei seiner Rückkehr als "Tanzjunge" missbraucht werde. In der am selben Tag hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt und die Beschwerde abgewiesen. Der BF verlangte die Ausfertigung der Entscheidung. Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Akt des Verwaltungsverfahrens (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: * Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatdokumentation vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 29.10.2018 (in Folge kurz "LIB"; Beilage ./I), * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in Folge kurz "UNHCR 30.08.2018"; Beilage ./II), * ACCORD Anfrage vom 12. Juli 2017 hinsichtlich der Sippenhaft durch Taliban [a-10266-v2] (in Folge kurz "ACCORD a-10266-v2"; Beilage ./III), * EASO Country Origin Information Report Afghanistan: Recruitment bei Armed Groups vom September 2016, der auf Grund der gerichtsnotorischen englischen Sprache im englischen Original verwendet wird (in Folge kurz "EASO"; Beilage ./IV), * Auszug der Gebietskontrolle im Großraum Laghman vom 05.11.2018 (in Folge kurz "Auszug Gebietskontrolle 05.11.2018"; Beilage ./V), und den * Auszug der Gebietskontrolle im Großraum Laghman vom 21.11.2018 (in Folge kurz "Auszug Gebietskontrolle 21.11.2018"; Beilage ./VII), II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.1. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.1. Allgemeines: Der männliche, minderjährige, kinderlose und gesunde BF führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashayi an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in der Provinz Laghman, im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist ebendort aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF hat in seinem Heimatdorf sechs Jahre bis wenige Tage vor seiner Ausreise die Grundschule besucht und könnte auch weiterhin die Schule besuchen. Der BF verfügt über Bartwuchs.Der männliche, minderjährige, kinderlose und gesunde BF führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashayi an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Laghman, im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist ebendort aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF hat in seinem Heimatdorf sechs Jahre bis wenige Tage vor seiner Ausreise die Grundschule besucht und könnte auch weiterhin die Schule besuchen. Der BF verfügt über Bartwuchs. Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, einer Schwester und zwei jüngeren Brüdern, welche nach wie vor im Heimatdorf des BF aufhältig sind und mit denen er in regelmäßigen telefonischen Kontakt steht. Der BF hat weiters eine Tante mütterlicherseits, die in Jalalabad lebt, und einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan, wobei er zu letzterem keinen Kontakt pflegt. Der Vater des BF war Polizeioffizier und ist seit einer Explosion einer Straßenmine am 06.11.2010 gesundheitlich beeinträchtigt und arbeitsunfähig. Zwei weitere Brüder, die beim Militär bzw bei der Polizei gearbeitet haben, wurden in Erfüllung ihres Dienstes etwa im Jahr 2012/2013 durch Auffahren eines KFZ mit mehreren Polizisten bzw Soldaten auf eine Mine bzw im Jahr 2017 bei Kampfhandlungen getötet.Der Vater des BF war Polizeioffizier und ist seit einer Explosion einer Straßenmine am 06.11.2010 gesundheitlich beeinträchtigt und arbeitsunfähig. Zwei weitere Brüder, die beim Militär bzw bei der Polizei gearbeitet haben, wurden in Erfüllung ihres Dienstes etwa im Jahr 2012 aus 2013, durch Auffahren eines KFZ mit mehreren Polizisten bzw Soldaten auf eine Mine bzw im Jahr 2017 bei Kampfhandlungen getötet. Der BF reiste ungefähr zum Jahreswechsel 2015/2016 alleine schlepperunterstützt nach Europa aus und ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist. Er stellte am 15.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste ungefähr zum Jahreswechsel 2015 aus 2016, alleine schlepperunterstützt nach Europa aus und ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist. Er stellte am 15.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.2. Zu den Fluchtgründen: Das Heimatdorf des BF setzt den Taliban keinen besonderen Widerstand entgegen. Die Taliban haben versucht, in der örtlichen Moschee Kämpfer anzuwerben. Mehrere Jugendliche aus dem Heimatdorf des BF haben sich freiwillig den Taliban angeschlossen; zu Rekrutierungen mit Zwang ist es nicht gekommen. Einmal ist ein Mullah bzw Imam der örtlichen Moschee zur Familie des BF nach Hause gekommen und hat der Mutter des BF mitgeteilt, dass die Taliban junge Leute wie den BF brauchen würden. Zehn Tage vor der Ausreise des BF aus seinem Heimatdorf haben mehrere maskierte und bewaffnete Personen den BF auf seinem Schulweg angehalten und haben versucht, ihn zu entführen. Einige unbewaffnete Dorfälteste haben die Angreifer ersucht, den BF ziehen zu lassen; sie sind dieser Bitte nachgekommen. Darüber hinaus kam es zu keinen gezielten Übergriffen, Beeinflussungen oder Drohungen Dritter auf die Kernfamilie des BF oder den BF. Die Taliban suchen nicht gezielt nach dem BF. Keiner der Familienmitglieder des BF arbeitet noch für die afghanische Regierung. 1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des BF: 1.2.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan: 1.2.1.1. Allgemeines (LIB Kapitel 3.): Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil. Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu. Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben. Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant. Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt. Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden. Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2 % zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 01.01.2009 - 31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken. Im Zeitraum 01.01.2018 - 31.03.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen. Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3 % im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016. Im Jänner 2018 waren 56,3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5 % der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2 % der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung. Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an. Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53 %) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37 % gegenüber dem Vorjahreswert 2016. Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert; diese waren für 6 % ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7 % zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen. Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen. Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren. Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12 % gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen.Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12 % gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen. 1.2.1.2. Neuste Ereignisse (LIB Kapitel 1.): Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt. In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.04.2019, wenn u.a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen. In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt. Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018. Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet. Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt. In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.04.2019, wenn u.a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen. In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt. Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018. Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet. Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage. Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen. In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben. Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern. Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 01.01.2018 und 30.09.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Am 19.08.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.08.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.05.2018 - 15.08.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14 % zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61 %) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38 % zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46 %. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67 % der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen. Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: FarahStadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September. Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul. Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province) getötet. Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist. Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung. Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.05.2018 56,3 % der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57 %) bedeutet. 30 % der Distrikte waren umkämpft und 14 % befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67 % der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12 % in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23 % lebten in umkämpften Gebieten. Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv. Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich. Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten. 1.2.1.3. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, Laghman: Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten: Alishing/Alishang, Alingar, Dawlat Shah/Dawlatshah, Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash. Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden, Kunar im Osten, Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt. In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen, gefolgt von Tadschiken, Nuristani, Paschai. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt. Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert: der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll, Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman. Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet. Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt. Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nahmen jedoch in den letzten Jahren zu. Im Juli 2017 waren die Distrikte Alingar, Alishing und Dawlatshah von Sicherheitsproblemen betroffen, während sich die Sicherheitslage in der Provinzhauptstadt und ihren Vororten verbesserte. In Laghman befindet sich eine internationale Militärbasis (Forward Operating Base Gamberi). Im Jahr 2017 wurden aufgrund von Bedrohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen u.a. in der Provinz Laghman vorübergehend Gesundheitseinrichtungen geschlossen. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 147 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert; es wurden keine Verschleppungen und Entführungen registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Laghman 354 zivile Opfer (84 getötete Zivilisten und 270 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 14% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Luftangriffe werden durchgeführt. Dabei werden Aufständische, auch Talibananführer getötet. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräfte finden statt. Berichtet wurde, dass nun zum ersten Mal Zusammenstöße zwischen Aufständischen der Taliban und des IS von Nangarhar auf die Provinz Laghman übergeschwappt sind - beide Seiten haben hohe Verluste bei diesen Zusammenstößen zu verzeichnen. Provinz Laghman grenzt an die Provinz Nangarhar, in der sowohl Anhänger der Taliban als auch Anhänger des IS in abgelegenen Distrikten aktiv sind. Lokale Beamte berichten von Luftangriffen auf die Taliban und den IS in manchen Distrikten der Provinz Laghman. Regierungsfeindliche Gruppierungen, inklusive Anhänger der Taliban und des IS, haben versucht, in abgelegenen Teilen der Provinz ihre Aktivitäten auszuweiten. In der Provinz Laghman kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban- und IS-Kämpfern. Im Juli 2017 wurde in den drei Distrikten Alingar, Alishing und Dawlatshah die Aktivität von Aufständischen registriert. Im Zeitraum 01.01.2017 - 31.01.2018 wurden IS-bezogene Sicherheitsvorfälle in der Provinz registriert. (LIB Kapitel 3.20.) Die Provinz Laghman steht unter der Kontrolle der afghanischen Regierung. 1.2.2. Kinder (LIB Kapitel 17.1.): Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Landesweit gehen in den meisten Regionen Mädchen und Buben in der Volksschule in gemischten Klassen zur Schule; erst in der Mittel- und Oberstufe werden sie getrennt. Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht (die Grundschule dauert sechs Jahre und die Unterstufe der Sekundarbildung drei Jahre). Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor. Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Manchmal fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes. Auch sind in von den Taliban kontrollierten Gegenden gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder, insbesondere Mädchen, ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen Lehrer/innen sowie Schüler/innen an und setzen Schulen in Brand. Nichtregierungsorganisationen sind im Bildungsbereich tätig, wie z. B. UNICEF, NRC, AWEC und Save the Children. Eine der Herausforderungen für alle Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich - speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind. UNICEF unterstützt daher durch die Identifizierung von Dorfgemeinschaften, die mehr als drei Kilometer von einer ordentlichen Schule entfernt sind. Dort wird eine Dorfschule mit lediglich einer Klasse errichtet. UNICEF bezeichnet das als "classroom". Auf diese Art "kommt die Schule zu den Kindern". Auch wird eine Lehrkraft aus demselben, gegebenenfalls aus dem nächstgelegenen Dorf, ausgewählt - bevorzugt werden Frauen. Lehrkräfte müssen fortlaufend Tests des Provinzbüros des Bildungsministeriums absolvieren. Je nach Ausbildungsstand beträgt das monatliche Gehalt der Lehrkräfte zwischen US$ 90 und 120. Die Infrastruktur für diese Schulen wird von der Dorfgemeinschaft zur Verfügung gestellt, UNICEF stellt die Unterrichtsmaterialien. Aufgrund mangelnder Finanzierung sind Schulbücher knapp. Wenn keine geeignete Lehrperson gefunden werden kann, wendet sich UNICEF an den lokalen Mullah, um den Kindern des Dorfes doch noch den Zugang zu Bildung zu ermöglichen. UNICEF zufolge ist es wichtig, Kindern die Möglichkeit zu geben, auch später einem öffentlichen Schulplan folgen zu können. In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UN-Organisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen. Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren. 1.2.2.1. Bacha Bazi (LIB Kapitel 17.1.): Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind. In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. 1.2.2.2. Rekrutierung von Kindern (LIB Kapitel 17.1.): Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren die ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder; die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke. Im Rahmen eines Regierungsprogramms werden Schulungen für ANP-Mitarbeiter zu Alterseinschätzung und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen organisiert sowie Ermittlungen in angeblichen Kinderrekrutierungsfällen eingeleitet. 1.2.3. Zur Lage von Personen, die längere Zeit im Iran oder im Ausland verbracht haben: 1.2.3.1. Allgemeines: Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten, wurden Berichten zufolge von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, "Ausländer" geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt (UNHCR 30.08.2018 S 52 f). 1.2.3.2. Zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern (LIB Kapitel 23.): Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (zB IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (zB IPSO und Anzahl der Rückkehrer/innen aus dem Ausland nach Provinzen). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben. Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten. Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist. 1.2.4. Zwangsrekrutierung: 1.2.4.1. Zur (Zwangs-)Rekrutierung durch die Taliban: Allgemeines Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen (vgl EASO S 14).Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen vergleiche EASO S 14). Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden (vgl EASO S 22).Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden vergleiche EASO S 22). Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern gefällt (vgl EASO S 22).Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern gefällt vergleiche EASO S 22). Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher (vgl EASO S 22).Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher vergleiche EASO S 22). Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist (vgl EASO S 18).Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist vergleiche EASO S 18). In Bezug auf Kinder (UNHCR 30.08.2018 S 59

  1. f)Berichten zufolge werden Fälle der Zwangsrekrutierung von Kindern zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, so wird berichtet, weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung. 1.2.4.2. Konsequenzen einer Verweigerung: Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 30.08.2018 S 59 f). Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen stellt dabei aber eher die Ausnahme dar (vgl EASO S 22).Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 30.08.2018 S 59 f). Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen stellt dabei aber eher die Ausnahme dar vergleiche EASO S 22). Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert (vgl EASO S 24).Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert vergleiche EASO S 24). Für Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung entweder durch einen staatlichen oder einen nichtstaatlichen Akteur widersetzen, kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz gegeben sein (UNHCR 30.08.2018 S 62). 1.2.5. Zur Verfolgung von Angehörigen der Polizei/des Militärs und deren Familien: Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer. Zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2017 schrieb UNAMA 570 gezielte Tötungen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) zu, die 1 032 zivile Opfer (650 Tote und 382 Verletzte) forderten, was 10 Prozent aller zivilen Opfer des Jahres entsprach. Die Anzahl der von AGEs verübten derartigen Anschläge stieg von 483 im Jahr 2016 auf 570 im Jahr 2017 und die Zahl der dabei getöteten Zivilisten erhöhte sich um 13 Prozent. Im Januar 2018 führten die Taliban drei getrennte Angriffe in Kabul durch, bei denen 150 Zivilisten getötet und mehr als 300 verletzt wurden. In einer öffentlichen Erklärung begründeten die Taliban am 28. Januar 2018 einen dieser Angriffe, jenen auf das Innenministerium, mit folgenden Worten: "Dieses Ziel war der Feind, und auch die Mitarbeiter des Ministeriums waren die Hauptleidtragenden." Am 25. April 2018 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensiven, die Al Khandaq Jihadi Operations an. Wie schon in den Jahren zuvor hieß es darin, die Offensive würde sich "gegen die ausländischen Besatzungskräfte und deren Unterstützer im Land" richten. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, "besonders auf den Schutz des Lebens und Besitzes des zivilen Volkes zu achten", gibt es immer wieder Berichte, dass die Taliban und andere AGEs gezielt Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte angreifen würden. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. (UNHCR 30.08.2018 S 44
  2. ff)Die Taliban (und andere irreguläre bewaffnete Kräfte) halten sich bei Rachehandlungen an keine Altersgrenze. Es können auch Teenager betroffen sein. Männliche Personen mit geistiger oder körperlicher Behinderung sind ebenfalls nicht grundsätzlich von Rachehandlungen ausgenommen. Als Beispiel nennt Ruttig den Fall eines von den Taliban bei der Eroberung von Kunduz im September 2015 ermordeten behinderten ehemaligen Kommandeurs der afghanischen Lokalpolizei (ACCORD a-10266-v2 S 8). 1.2.6. Zu Blutfehden: Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR 30.08.2018 111
  3. f)Die Volksgruppe der Pashayi ist nicht zur Blutrache verpflichtet. Männliche Personen mit geistiger oder körperlicher Behinderung sind nicht grundsätzlich von Rachehandlungen ausgenommen. Als Beispiel nennt Ruttig den Fall eines von den Taliban bei der Eroberung von Kunduz im September 2015 ermordeten behinderten ehemaligen Kommandeurs der afghanischen Lokalpolizei (ACCORD a-10266-v2 S 8). 2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage: Die Feststellungen zu 1.1.1. ergeben sich grundsätzlich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung zum (möglichen) Schulbesuch des BF in seiner Herkunftsregion gründet auf seiner Aussage, wonach er bis zum Übergriff auf ihn in die Schule gehen konnte und der Übergriff zehn Tage vor seiner Ausreise stattfand (OZ 1 S 137 bzw S 151) und seiner hg Aussage, wonach er, sollte es keine Bedrohung geben, nach wie vor die Schule besuchen könnte. Die Feststellungen zur Tätigkeit und den Umständen der Verletzung seines Vaters gründen zusätzlich auf die vorgelegten Urkunden (OZ 1 S 169 bis 183). Das konkrete Datum der Minenexplosion, bei der der Vater des BF verletzt worden ist, folgt aus dem Schreiben der Provinzpolizeidirektion der Provinz Laghman (OZ 1 S 179) bzw seiner Übersetzung (OZ 1 S 177). Das genaue Jahr des Todes des Bruders S. des BF konnte mangels konkreterer Angaben des BF nicht festgestellt werden (2012 bzw 2013 laut seiner Erstbefragung und 2012 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde); mangels Relevanz konnten weitere Erhebungen unterbleiben. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Bartwuchs des BF ergeben sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan (1.2.) ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener, anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Institutionen und Personen gründen. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellung, wonach die Provinz Laghman unter der Kontrolle der afghanischen Regierung steht, gründet sich auf den Auszügen über die Gebietskontrolle, wobei die hell markierten Gebiete unter Kontrolle der Regierung stehen (Beilagen ./V und ./VII). Die Feststellung, wonach die Volksgruppe der Pashayi nicht der Verpflichtung zur Blutrache unterliegen folgt aus UNHCR 30.08.2018 110 FN 612, wonach in dem zitierten Landinfo-Bericht zwar mehrere Fälle von Blutfehden außerhalb der Volksgruppe der Paschtunen, wie der Konflikt zwischen Hazara und Kutchi, genannt werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit Pashayi. 2.2. Zu den Fluchtgründen des BF: Die Feststellung, wonach das Heimatdorf des BF den Taliban keinen besonderen Widerstand entgegensetzte, gründet auf der Tatsache, dass der örtliche Mullah/Imam dem BF vorgeschlagen hat, sich den Taliban anzuschließen, Rekrutierungen über die örtliche Mosche zugelassen wurden und sich tatsächlich Männer aus dem Dorf freiwillig den Taliban angeschlossen haben. Die Feststellungen, dass Taliban versuchten, Kämpfer in der Moschee anzuwerben bzw ein Mullah bzw Imam zur Familie des BF nach Hause gekommen sei und der Mutter des BF mitgeteilt habe, dass die Taliban solche jungen Leute wie den BF brauchen würden, gründen auf den Angaben des BF, die mit den Länderfeststellungen, wonach die Taliban nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen rekrutieren (vgl Punkt II.1.2.4.1.), in Einklang stehen.Die Feststellungen, dass Taliban versuchten, Kämpfer in der Moschee anzuwerben bzw ein Mullah bzw Imam zur Familie des BF nach Hause gekommen sei und der Mutter des BF mitgeteilt habe, dass die Taliban solche jungen Leute wie den BF brauchen würden, gründen auf den Angaben des BF, die mit den Länderfeststellungen, wonach die Taliban nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen rekrutieren vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.4.1.), in Einklang stehen. Seiner ursprünglichen Aussage, wonach andere Jugendliche von den Taliban "mitgenommen" worden wären, was eine Zwangskomponente indiziere, war nicht zu folgen, weil sie einerseits im Widerspruch zu den Länderfeststellungen steht, wonach in Laghman im Beobachtungszeitraum keine Personen entführt worden seien, weil er über Rückfrage selbst relativierte, dass er nicht wisse, ob die Jugendlichen mitgenommen worden oder mitgegangen seien und auf Grund der Überlegung, dass sich eine zwangsweise Mitnahme im Dorf herumgesprochen hätte und somit auch der BF davon Bescheid wissen hätte müssen. Es war daher im Gegenteil festzustellen, dass sich mehrere Jugendliche des Dorfes freiwillig den Taliban angeschlossen hätten und es zu keinen Rekrutierungen mit Zwang gekommen sei. Die Feststellungen zum Übergriff auf den BF und dass es sonst zu keinen gezielten Übergriffen, Beeinflussungen oder Drohungen Dritter auf die Kernfamilie des BF oder den BF gekommen sei, gründen auf seinen Aussagen im Verfahren. Zwar brachte der BF in der hg Einvernahme erstmalig vor, sein Vater sei geschlagen worden, dies relativierte er aber auf Nachfrage des erkennenden Richters dahingehend, als dass er mit "geschlagen" gemeint habe, sein Vater sei bei einem Bombenattentat verletzt worden (OZ 7 S 3). Dass kein Familienmitglied des BF mehr für die afghanische Regierung arbeite ergibt sich aus den Aussagen des BF, wonach sein Vater nach seiner Verletzung seinen Polizeidienst beendet habe und seine beiden Brüder bei Kampfhandlungen getötet worden seien, der BF keine weiteren Familienmitglieder erwähnt hat, die für die afghanische Regierung arbeiten und seine beiden Brüder dafür zu jung wären. Dem Vorbringen des BF, wonach der örtliche Mullah/Imam erst nach dem versuchten Übergriff auf ihn seine Mutter vorgeschlagen haben soll, er solle sich den Taliban anschließen, konnte nicht gefolgt werden: So widersprach er sich hinsichtlich der zeitlichen Abfolge: Während er einerseits vor der belangten Behörde angab, dass der Vorfall, als er von den Taliban geschlagen worden sei, der letzte Vorfall gewesen sei, welcher sich zehn Tage vor seiner Ausreise nach Europa ereignet habe (OZ 1 S 149) und den Besuch des Imam ausdrücklich als eigenen Vorfall nennt, vermeinte der BF andererseits in der hg Vernehmung (erstmals), dass der Vorfall, als der Imam bei ihnen zu Hause gewesen sei, sich erst nach dem Vorfall zugetragen habe, als die Taliban ihn mitnehmen hätten wollen. Noch in dieser Nacht soll ihn sein Onkel weggebracht haben (OZ 7 S 6). Auch von einem zum Vorfallszeitpunkt fast vierzehnjährigen und zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der belangten Behörde fast sechzehnjährigen bzw zum Zeitpunkt seiner hg Einvernahme fast siebzehnjährigen Jugendlichen ist zu erwarten, eine Frage nach dem letzten Rekrutierungsversuch zeitlich korrekt zu beantworten. Auch hat der BF in seinen Befragungen immer zuerst von der Anfrage des örtlichen Mullahs/Imams gesprochen und erst über Rückfrage vom Übergriff auf ihn, was indiziert, dass zuerst die Anfrage des Mullahs/Imam und erst zeitlich nachfolgende der Übergriff auf ihn stattgefunden hat. Es ist auch nicht plausibel und steht im Widerspruch zu den Rekrutierungsstrategien der Taliban, zuerst sozialen Druck auszuüben, dass ein etwaiger gewaltsamer Übergriff vor einer Anfrage durch den örtlichen Mullah/Imam erfolgen soll. Auch dem Vorbringen, dass der BF von seiner im Heimatdorf ansässigen Mutter erfahren habe, dass jemand im Dorf gemeint hätte, "sie" seien immer noch auf der Suche nach ihm (OZ 7 S 7), konnte nicht gefolgt werden: So ist nicht nachvollziehbar, warum der BF eine derart wichtige Information erst am Ende der hg Verhandlung vorbringt und der BF konnte trotz Rückfrage keinerlei Details schildern; seine Rechtfertigung, er wollte sich nicht mit Details über seine Bedrohungen psychisch belasten wäre zwar grundsätzlich nachvollziehbar, nicht aber in der besonderen Situation des BF, der zum Zeitpunkt der Information in einem laufenden Asylverfahren stand und daher - auch als Minderjähriger, der obendrein rechtlich beraten ist - ein großes Interesse daran gehabt haben musste, möglichst viele Informationen, die für sein Verfahren dienlich sein hätten können, zu sammeln. 3. Rechtlich folgt daraus: Zu A): Zum Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2015:Zum Spruchpunkt römisch eins., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2015: 3.1. Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Auch einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu rechnen sein (vgl ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu rechnen sein vergleiche ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.2. Zur Gefährdung mit Zwang Rekrutiert zu werden: Grundsätzlich gehört der BF als Familienmitglied von Angehörigen der afghanischen Polizei bzw der afghanischen Armee zu einer Person mit erhöhtem Risikoprofil (vgl II.1.2.6.). Erschwerend kommt hinzu, dass die Taliban in der örtlichen Moschee Kämpfer angeworben haben, der örtliche Mullah/Imam bereits seiner Mutter vorgeschlagen hat, der BF solle sich doch den Taliban anschließen und der BF bereits einem Übergriff ausgesetzt war.Grundsätzlich gehört der BF als Familienmitglied von Angehörigen der afghanischen Polizei bzw der afghanischen Armee zu einer Person mit erhöhtem Risikoprofil vergleiche römisch zwei.1.2.6.). Erschwerend kommt hinzu, dass die Taliban in der örtlichen Moschee Kämpfer angeworben haben, der örtliche Mullah/Imam bereits seiner Mutter vorgeschlagen hat, der BF solle sich doch den Taliban anschließen und der BF bereits einem Übergriff ausgesetzt war. Dennoch kann in der Prognoseentscheidung von keiner wesentlichen Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgegangen werden: So haben die (bewaffneten) Angreifer, die den BF entführen wollten, ihn auf Bitten der (unbewaffneten) Dorfältesten ohne weiteres gehen lassen. Daraus ist unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, wonach oftmals die Dorfältesten die Entscheidung treffen, ob, welche und wieviele Kämpfer sie für die Taliban stellen, abzuleiten, dass der BF unter dem (wirksamen) Schutz der Dorfältesten steht und die Angreifer diesen Schutz akzeptieren. Hinzu kommt, dass eine Rekrutierung bei einer Familie, die offenbar Talibankritisch eingestellt ist, zwar denkbar aber unwahrscheinlich ist. Ebenso stellen Rekrutierungen mit Zwang nach Länderfeststellungen eher die Ausnahme dar, insbesondere wenn wie im gegenständlichen Fall, es für die Taliban keine Not gab Kämpfer zu rekrutieren, weil sich Jugendliche des Dorfes ohnehin freiwillig den Taliban angeschlossen haben; Sachverhalte, die die Anwendung von Zwang durch die Taliban bei Rekrutierungen als wahrscheinlicher erachten lassen, liegen nicht vor: so bringt das Dorf des BF den Taliban keinen besonderen Widerstand entgegen, wie ausgeführt werden Kämpfer gestellt, es befindet sich nicht neben einer Hochburg der Taliban und die Herkunftsprovinz des BF steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung. Dementsprechend wurden auch von 01.01.2017 bis 30.04.2018 in Laghman zwar Opfer von Kampfhandlungen aber keine Opfer von Verschleppungen und Entführungen registriert. 3.3. Zur Gefährdung des BF wegen etwaiger Blutfehden: Der BF bringt zusammengefasst vor, sein Vater bzw seine Brüder hätten (wohl) im Zuge ihrer Tätigkeit als Polizisten bzw Soldaten Dritte getötet; der BF sei daher auf Grund drohender Blutfehden gefährdet. Dem kann nicht gefolgt werden, weil nach Länderfeststellungen grundsätzlich der unmittelbare Täter - in diesem Fall der Vater des BF - Opfer von Blutrache werden würde. Dennoch kam es - über mehrere Jahre zu keinen sonstigen gezielten Übergriffen auf die männliche, erwachsene Kernfamilie des BF, weil die Angriffe auf die verstorbenen Brüder und auf den Vater des BF im Zuge von Kampfhandlungen erfolgten. Der Vater des BF lebt nach wie vor unbehelligt im Heimatdorf, wobei ihn seine Behinderung grundsätzlich nicht vor Übergriffen durch Taliban schützt. Die verstorbenen Brüder des BF waren und der Vater des BF ist daher entweder im Dorf tatsächlich nicht greifbar oder es besteht tatsächlich keine Blutfehde mit der Familie des BF. Aus beiden Varianten lässt sich eine Verfolgung des BF nicht ableiten. Wenn der BF weiters vorbringt, er wäre auf Grund der Tötungen seiner Brüder und der Verletzung seines Vaters nach dem Paschtunwali zur Blutrache verpflichtet ist ihm entgegen zu halten, dass der BF der Volksgruppe der Pashayi angehört, die nicht zur Blutrache verpflichtet ist. 3.4. Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe: Bei dem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Nach der Definition des Art 10 Abs 1 lit d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folge kurz "Statusrichtlinie") gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folge kurz "Statusrichtlinie") gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). 3.4.1. Zur Gefährdung des BF wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie auf Grund der Tätigkeit von Mitgliedern seiner Kernfamilie für die afghanische Polizei bzw das afghanische Militär: Grundsätzlich sind (auch ehemalige) Angehörige der Polizei bzw der afghanischen Streitkräfte gefährdet Opfer von Rachehandlungen der Taliban zu werden, die sich auch gegen Angehörige richten können. Gegen eine tatsächliche Gefährdung des BF spricht aber, dass es über mehrere Jahre zu keinen gezielten Übergriffen auf die Kernfamilie des BF kam. Zwar wurden die Brüder des BF getötet und sein Vater verletzt, dies aber im Zuge von Kampfhandlungen und nicht auf Grund gezielter Rachehandlungen. Die Behinderung des Vaters des BF würde ihn vor einer etwaigen Vergeltung durch die Taliban nicht ausnehmen (vgl Punkt II.1.2.5.).Gegen eine tatsächliche Gefährdung des BF spricht aber, dass es über mehrere Jahre zu keinen gezielten Übergriffen auf die Kernfamilie des BF kam. Zwar wurden die Brüder des BF getötet und sein Vater verletzt, dies aber im Zuge von Kampfhandlungen und nicht auf Grund gezielter Rachehandlungen. Die Behinderung des Vaters des BF würde ihn vor einer etwaigen Vergeltung durch die Taliban nicht ausnehmen vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.5.). Ein Übergriff auf den BF konnte auf Grund der Bitte der Dorfältesten abgewehrt werden, die ihm daher wirksamen Schutz bieten. Das Risiko des BF ist seit seiner Ausreise aus Afghanistan zusätzlich reduziert, weil inzwischen keiner seiner Verwandten mehr für die afghanische Regierung arbeitet. Damit besteht auch kein Risiko, dass BF entführt würde, um Familienmitglieder zu zwingen, ihre Tätigkeit für die afghanische Regierung aufzugeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Rachehandlungen wegen der Tätigkeit seiner Brüder und seines Vaters bei der afghanischen Polizei bzw beim afghanischen Militär werden würde. 3.4.2. Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer: Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass in Afghanistan eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, "Ausländer" geworden zu sein oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützt zu haben. Es kommt zu Diskriminierungen und Isolierungen, die aber nicht jenes Ausmaß erreichen, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Europa verbracht haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten. Es ist nicht ableitbar, dass allein ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.4.3. Zur Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (verlassenen) Kinder: Dem Vorbringen des BF, er sei als verlassenen Kind verfolgt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der BF verfügt in Afghanistan über ein soziales Netz durch seine Mutter und seinen gesundheitlich beeinträchtigten Vater, weshalb es ihm an der Eigenschaft "verlassenes Kind" fehlt. Auch Zugang zu Bildung steht ihm zur Verfügung. Ob ihm - wie der BF in seiner Beschwerde vermeint - auch außerhalb seiner Herkunftsregion ein soziales Netz bzw Obdach zur Verfügung steht, ist dabei irrelevant. 3.5. Zur Gefährdung als Tanzjunge missbraucht zu werden: Der BF zählt mit knapp siebzehn Jahren und eines erkennbaren Bartwuchses nicht mehr zu der primär betroffenen Personengruppe, die einer solchen Gefährdung ausgesetzt ist. Eine individuelle Schlechterstellung des BF könne nicht festgestellt werden, im Gegenteil hätte er durch seine im Herkunftsdorf lebenden Eltern einen zumindest schwachen zusätzlichen Schutz. 3.6. Gesamtschau: Es ist daher (auch) in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatdistrikt Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten haben wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Es ist daher (auch) in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatdistrikt Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten haben wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.6. Zur vom BF zitierten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und den ergänzenden Länderberichten: Insoweit der BF auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verweist, ist festzuhalten, dass es sich jeweils um einzelfallbezogene Entscheidungen handelt. Die vom BF zitierten Länderberichte stehen zu den Länderfeststellungen nicht im Widerspruch oder beziehen sich auf inzwischen aktualisierte Berichte, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W258.2185127.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.