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{'item': 'G309 2203939-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 9§ 19a§ 5§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 4§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlG309 2203939-1 SpruchG309 2203939-1/7E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.12.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.05.2018 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2017

§ 9des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 253,00 (August 2017) vorgeschrieben.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.05.2018 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2017

Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 253,00 (August 2017) vorgeschrieben. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass

§ 19aAbs. 1 BEinst

G das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung zu erheben.Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass

Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung zu erheben.

  1. Dagegen erhob die BF mit E-Mail vom 11.06.2018 eine als "Einspruch" betitelte Vorstellung und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Bescheid vom 28.05.2018, XXXX (SVNr. XXXX), welcher in diesem Zeitraum beschäftigt gewesen sei und als beeinträchtigt gelte, nicht berücksichtigt worden sei.
  2. Dagegen erhob die BF mit E-Mail vom 11.06.2018 eine als "Einspruch" betitelte Vorstellung und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Bescheid vom 28.05.2018, römisch 40 (SVNr. römisch 40 ), welcher in diesem Zeitraum beschäftigt gewesen sei und als beeinträchtigt gelte, nicht berücksichtigt worden sei.
  3. Mit Parteiengehör vom 13.06.2018 teilte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in der Vorstellung mit, dass

§ 5BEinst

G zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Behinderte angerechnet werden, welche die persönlichen Voraussetzungen

§ 2BEinst

G erfüllen und einen im § 14 BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen können. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX, SVNR XXXX, nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Zugleich wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.3. Mit Parteiengehör vom 13.06.2018 teilte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in der Vorstellung mit, dass

Paragraph 5, BEinstG zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Behinderte angerechnet werden, welche die persönlichen Voraussetzungen

Paragraph 2, BEinstG erfüllen und einen im Paragraph 14, BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen können. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass römisch 40 , SVNR römisch 40 , nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Zugleich wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde der BF

§ 9BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 1.012,00 für das Kalenderjahr 2017 vorgeschrieben. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass dem Bescheid ein Berechnungsbeleg mit den [bei der BF] beschäftigten Personen sowie der Berechnung der Ausgleichstaxe als Bestandteil der Bescheidbegründung beigelegt sei.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde der BF

Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 1.012,00 für das Kalenderjahr 2017 vorgeschrieben. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass dem Bescheid ein Berechnungsbeleg mit den [bei der BF] beschäftigten Personen sowie der Berechnung der Ausgleichstaxe als Bestandteil der Bescheidbegründung beigelegt sei.

  1. Mit dem am 17.08.2018 datierten und bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass von der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum insgesamt drei begünstigt Behinderte beschäftigt waren, nämlich XXXX, SVNR XXXX, XXXX [nunmehr XXXX], SVNR XXXX und XXXX, SVNR XXXX. Die belangte Behörde habe lediglich
  2. Mit dem am 17.08.2018 datierten und bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass von der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum insgesamt drei begünstigt Behinderte beschäftigt waren, nämlich römisch 40 , SVNR römisch 40 , römisch 40 [nunmehr XXXX], SVNR römisch 40 und römisch 40 , SVNR römisch 40 . Die belangte Behörde habe lediglich XXXX für den Beschäftigungsmonat Oktober 2017 angerechnet. Im ursprünglichen Bescheid sei XXXX [nunmehr XXXX], noch berücksichtigt worden und sei nicht nachvollziehbar, warum dieser nicht mehr als begünstigte Person anzusehen sei und im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werde. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid. Ein Ermittlungsverfahren sei in keinster Weise durchgeführt worden bzw. seien allfällige Ergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren nicht in den Bescheid eingeflossen. Der Bescheid sei unbegründet und rechtswidrig. Die BF beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abänderung, dass lediglich die Ausgleichtaxe in Höhe von EUR 253,00 vorgeschrieben werde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch 40 für den Beschäftigungsmonat Oktober 2017 angerechnet. Im ursprünglichen Bescheid sei römisch 40 [nunmehr XXXX], noch berücksichtigt worden und sei nicht nachvollziehbar, warum dieser nicht mehr als begünstigte Person anzusehen sei und im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werde. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid. Ein Ermittlungsverfahren sei in keinster Weise durchgeführt worden bzw. seien allfällige Ergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren nicht in den Bescheid eingeflossen. Der Bescheid sei unbegründet und rechtswidrig. Die BF beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abänderung, dass lediglich die Ausgleichtaxe in Höhe von EUR 253,00 vorgeschrieben werde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 22.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Am 19.12.2018 führte das BVwG in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der BF durch. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
  5. Die BF beantragte im Anschluss die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF beschäftigte -Strichaufzählung am 01.08.2017 27 Dienstnehmer, -Strichaufzählung am 01.09.2017 33 Dienstnehmer, -Strichaufzählung am 01.10.2017 42 Dienstnehmer, -Strichaufzählung am 01.11.2017 34 Dienstnehmer und -Strichaufzählung am 01.12.2017 27 Dienstnehmer. Die BF beschäftigte im Zeitraum vom 02.09.2017 bis 31.10.2017 als zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2BEinst

G zu zählende Person, XXXX, geboren am XXXX. Der BF beschäftigte im Oktober keinen Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes.Die BF beschäftigte im Zeitraum vom 02.09.2017 bis 31.10.2017 als zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, BEinstG zu zählende Person, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF beschäftigte im Oktober keinen Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des Paragraph 4, Opferfürsorgegesetzes. In den Monaten August, September, November und Dezember 2017 beschäftigte die BF keinen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes.In den Monaten August, September, November und Dezember 2017 beschäftigte die BF keinen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des Paragraph 4, Opferfürsorgegesetzes. XXXX (vormals XXXX), geboren am XXXX, gehörte von 01.11.2013 bis 31.07.2017 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.römisch 40 (vormals römisch 40 ), geboren am römisch 40 , gehörte von 01.11.2013 bis 31.07.2017 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. XXXX, geboren am XXXX, hat nie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat nie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung des Zeitraumes der Begünstigteneigenschaft vom XXXX (vormals XXXX) beruht auf den (Aberkennungs-)Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 21.06.2017, OB: XXXX, sowie den Angaben als Zeugen in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung des Zeitraumes der Begünstigteneigenschaft vom römisch 40 (vormals römisch 40 ) beruht auf den (Aberkennungs-)Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 21.06.2017, OB: römisch 40 , sowie den Angaben als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass XXXX nie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört hat, beruht auf dem Registerauszug der belangten Behörde (AS 45) und steht im Einklang mit der Mitteilung seiner Sachwalterin vom 22.11.2018, dass keine Begünstigteneigenschaft besteht und auch nie eine bestanden hat (AS 113).Die Feststellung, dass römisch 40 nie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört hat, beruht auf dem Registerauszug der belangten Behörde (AS 45) und steht im Einklang mit der Mitteilung seiner Sachwalterin vom 22.11.2018, dass keine Begünstigteneigenschaft besteht und auch nie eine bestanden hat (AS 113).
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Im Paragraph 9, BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.

§ 19bAbs. 4 BEinst

G haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§§ 9

und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz 4, BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraphen 9 und 9 a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer

§ 19bAbs. 5 BEinst

G zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Absatz 4, von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer

Paragraph 19 b, Absatz 5, BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)

§ 19bAbs. 7 BEinst

G aufzuweisen.Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG aufzuweisen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) (§ 1 VwGVG.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) (Paragraph eins, VwGVG.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A):

§ 1Abs. 1 BEinst

G sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen.

§ 4Abs. 1 BEinst

G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.

§ 4Abs. 2 BEinst

G sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

§ 4Abs. 3 BEinst

G sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der

Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der

Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist

§ 9Abs. 1 BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist

Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt

der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 107/2013, für das Kalenderjahr 2017 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 253,00 Euro.Die Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt

der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, für das Kalenderjahr 2017 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 253,00 Euro. Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet.Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem Paragraph 4, Absatz eins, ASVG nachgebildet. Für die Dienstnehmereigenschaft ist die Höhe des Entgeltes nicht wesentlich. Auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen.Für die Dienstnehmereigenschaft ist die Höhe des Entgeltes nicht wesentlich. Auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen. Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind

§ 4Abs. 2 BEinst

G alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in Paragraph eins, BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind

Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

§ 57Abs.

1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist (Abs. 2). Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen (Abs. 3).

Paragraph 57, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist (Absatz 2,). Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen (Absatz 3,). Nach Erhebung der (zulässigen und rechtzeitigen) Vorstellung hat die Vorstellungsbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG (§§ 37, 39

  1. ff)ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (und dessen (insb neue) Ergebnisse bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen (VwGH 01.10.1991, 91/11/0112; 22.10.2003, 2002/09/0048). Das Vorstellungsverfahren dient also dazu, auf Grundlage des dabei unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts eine neuerliche Entscheidung zu treffen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Die Abänderung eines Mandatsbescheides kann in jeder Richtung, also sowohl zugunsten als auch - in Ermangelung einer § 51 Abs 6 VStG (Verbot der reformatio in peius) entsprechenden Vorschrift - zu Lasten der Partei erfolgen (VwGH 01.10.1991, 91/11/0112).Nach Erhebung der (zulässigen und rechtzeitigen) Vorstellung hat die Vorstellungsbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG (Paragraphen 37, 39,
  2. ff)ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (und dessen (insb neue) Ergebnisse bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen (VwGH 01.10.1991, 91/11/0112; 22.10.2003, 2002/09/0048). Das Vorstellungsverfahren dient also dazu, auf Grundlage des dabei unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts eine neuerliche Entscheidung zu treffen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Die Abänderung eines Mandatsbescheides kann in jeder Richtung, also sowohl zugunsten als auch - in Ermangelung einer Paragraph 51, Absatz 6, VStG (Verbot der reformatio in peius) entsprechenden Vorschrift - zu Lasten der Partei erfolgen (VwGH 01.10.1991, 91/11/0112). Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 BEinstG ist auf die Definition des begünstigten Behinderten

§ 2BEinst

G abstellt. Um jedoch dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein Antrag nach den Bestimmungen des BEinstG erforderlich. Das seitens des erkennenden Gerichtes durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass lediglich XXXX diesem Personenkreis zuzuzählen ist.Die Beschäftigungspflicht im Sinne des Paragraph eins, BEinstG ist auf die Definition des begünstigten Behinderten

Paragraph 2, BEinstG abstellt. Um jedoch dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein Antrag nach den Bestimmungen des BEinstG erforderlich. Das seitens des erkennenden Gerichtes durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass lediglich römisch 40 diesem Personenkreis zuzuzählen ist. Die BF beschäftigte im Jahr 2017 am

  1. jeden Monats in den Monaten August bis Dezember zwischen 27 und 42 Dienstnehmer. Daraus ergeben sich für diese Monate ein Pflichtzahlschlüssel von 25 und eine Pflichtzahl von
  2. Die BF beschäftigte im Zeitraum vom 02.09.2017 bis 31.10.2017 als begünstigten Behinderten XXXX und erfüllte somit ihre Beschäftigungspflicht im Monat Oktober
  3. Für die restlichen obig angeführten Monate kam das Unternehmen seiner Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG nicht nach, zumal keine zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählende Personen beschäftigt wurden.Die BF beschäftigte im Zeitraum vom 02.09.2017 bis 31.10.2017 als begünstigten Behinderten römisch 40 und erfüllte somit ihre Beschäftigungspflicht im Monat Oktober
  4. Für die restlichen obig angeführten Monate kam das Unternehmen seiner Beschäftigungspflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG nicht nach, zumal keine zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählende Personen beschäftigt wurden. Ob der BF wusste, dass XXXX (vormals XXXX), geboren am XXXX, von 01.11.2013 bis 31.07.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugezählt worden ist, hat bei der Frage der Ausgleichstaxe für die Monate August bis Dezember 2017 unbeachtlich zu bleiben. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (vgl. VwGH 30.04.2014, Zl. 2013/11/0220, VwGH 16.06.2014, Zl. 2013/11/0149).Ob der BF wusste, dass römisch 40 (vormals römisch 40 ), geboren am römisch 40 , von 01.11.2013 bis 31.07.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugezählt worden ist, hat bei der Frage der Ausgleichstaxe für die Monate August bis Dezember 2017 unbeachtlich zu bleiben. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung vergleiche VwGH 30.04.2014, Zl. 2013/11/0220, VwGH 16.06.2014, Zl. 2013/11/0149). Das eindeutige Abstellen der Ausgleichstaxe auf die amtlich festgestellte Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG erlaubt daher der belangten Behörde nicht, aus besonders zu würdigenden sozialen oder wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe abzusehen oder sie zu mindern. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich im BEinstG keinen Ermessensspielraum eingeräumt. Da der BF gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben hat, hatte die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches mit dem angefochtenen Bescheid endete. Durch Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens trat der (Mandats-)Bescheid vom 28.05.2018 außer Kraft. Ein Verschlechterungsverbot (im Vergleich zum Mandatsbescheid) besteht weder im ordentlichen Ermittlungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren. Die Ausgleichstaxe konnte daher für die Monate August, September, November und Dezember 2017 mit dem Gesamtbetrag von EUR 1.012,00 (4 x EUR 253,00) vorgeschrieben werden. Etwaige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmängel ändern nichts am Umstand der Feststellung der zu leistenden Ausgleichstaxe, die jedenfalls keine Strafe im herkömmlichen Sinn darstellt. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G309.2203939.1.00

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