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{'item': 'I407 2155723-1'}

Obsah (10)§ 24§ 25§ 28§ 38Art. 133§ 12§ 50§ 111Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlI407 2155723-1 SpruchI407 2155723-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) sowie Rückforderung von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 744,24

§ 25Abs. 2 Al

VG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 07.02.2017, betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.09.2016 bis 11.10.2016

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie Rückforderung von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 744,24

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des nachstehenden angeführten Gesamtbetrages verpflichtet: 14.09.2016 bis 11.10.2016, € 744,24.""

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des nachstehenden angeführten Gesamtbetrages verpflichtet: 14.09.2016 bis 11.10.2016, € 744,24." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 25.08.2016 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der Folge bezog er Notstandshilfe in Höhe von € 26,58 täglich.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 25.08.2016 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der Folge bezog er Notstandshilfe in Höhe von € 26,58 täglich.
  3. Auf Grund einer Mitteilung der Finanzpolizei vom 31.01.2017 erlangte die belangte Behörde davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion M am 11.10.2016 beim Ausliefern von Paketen betreten worden sei, wobei nicht eindeutig zuordenbar gewesen sei, ob er diese Tätigkeit für Herrn T bzw. Frau B ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer selbst gab diesbezüglich an, dass er nur ein Paket stellvertretend für seinen Bekannten Herrn T an die Firma I geliefert habe. Allerdings seien laut Polizeibericht auf dem Beifahrersitz mehrere Lieferscheine mit diversen Auslieferdaten, darunter mehrere Lieferscheine mit dem Auslieferdatum 11.10.2016 gefunden worden.M am 11.10.2016 beim Ausliefern von Paketen betreten worden sei, wobei nicht eindeutig zuordenbar gewesen sei, ob er diese Tätigkeit für Herrn T bzw. Frau B ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer selbst gab diesbezüglich an, dass er nur ein Paket stellvertretend für seinen Bekannten Herrn T an die Firma römisch eins geliefert habe. Allerdings seien laut Polizeibericht auf dem Beifahrersitz mehrere Lieferscheine mit diversen Auslieferdaten, darunter mehrere Lieferscheine mit dem Auslieferdatum 11.10.2016 gefunden worden.
  4. In einer niederschriftlichen Einvernahme vom 06.02.2017 mit dem Gegenstand "Meldung Finanzpolizei - Betretung" teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass er sich am 11.10.2016 das Auto von Herrn T ausgeliehen habe und im XXXXbei der Firma "XXXX" eine Daunenjacke angeschaut, jedoch nicht gekauft habe, weswegen es diesbezüglich auch keinen Nachweis (Kassenbeleg o. ä.) gebe. Der Verkäufer sei Herr M gewesen, von welchem er auch eine Visitenkarte vorlegen könne. Die Polizei habe ihn angehalten, allerdings habe er keine Ahnung wo sich die Firma I befinden würde und habe dorthin nichts geliefert. Die Abholescheine, welche von der Polizei im Auto gefunden worden seien, gehören Herrn
  5. In einer niederschriftlichen Einvernahme vom 06.02.2017 mit dem Gegenstand "Meldung Finanzpolizei - Betretung" teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass er sich am 11.10.2016 das Auto von Herrn T ausgeliehen habe und im XXXXbei der Firma "XXXX" eine Daunenjacke angeschaut, jedoch nicht gekauft habe, weswegen es diesbezüglich auch keinen Nachweis (Kassenbeleg o. ä.) gebe. Der Verkäufer sei Herr M gewesen, von welchem er auch eine Visitenkarte vorlegen könne. Die Polizei habe ihn angehalten, allerdings habe er keine Ahnung wo sich die Firma römisch eins befinden würde und habe dorthin nichts geliefert. Die Abholescheine, welche von der Polizei im Auto gefunden worden seien, gehören Herrn T. Er selbst habe nichts ausgeliefert, habe nichts mit der Firma zu tun und dort auch nicht gearbeitet.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2017 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.09.2016 bis 11.10.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 2 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 744,24 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2016 von einem öffentlichen Organ bei einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit. a, b oder d Al

VG betreten worden sei und diese Tätigkeit nicht unverzüglich

§ 50Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2017 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.09.2016 bis 11.10.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 744,24 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2016 von einem öffentlichen Organ bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG betreten worden sei und diese Tätigkeit nicht unverzüglich

Paragraph 50, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe. 5. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017, bei der belangten Behörde am 02.03.2017 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Es wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2016 zur Firma "XXXX" gefahren sei, um sich eine Daunenjacke anzusehen, allerdings sei nur eine gelbe Daunenjacke vorrätig gewesen. Mit dem dortigen Verkäufer Herrn M sei vereinbart worden, dass dieser sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setze, sobald die gewünschte schwarze Daunenjacke wieder vorrätig sei und habe der Beschwerdeführer vom Verkäufer auch eine Visitenkarte erhalten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Polizei verfolgt, überholt und schließlich angehalten wurden. Im Zuge der Erhebungen sei er von den Polizisten gefragt worden, ob er denn wisse, wo sich die Firma I befinde. Er habe geantwortet, dass er das nicht wisse und auch nie dorthin geliefert habe. Sämtliche Abholscheine, welche sich im Auto befunden haben, würden einem Freund, nämlich Herrn T, gehören. Von Herrn T habe er sich auch das Auto, welches dessen Frau gehöre, ausgeliehen, um ins XXXX fahren zu können. Jedenfalls könne dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit. a, b oder d Al

VG vorgeworfen werden, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern nur eine Privatfahrt ins5. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017, bei der belangten Behörde am 02.03.2017 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Es wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2016 zur Firma "XXXX" gefahren sei, um sich eine Daunenjacke anzusehen, allerdings sei nur eine gelbe Daunenjacke vorrätig gewesen. Mit dem dortigen Verkäufer Herrn M sei vereinbart worden, dass dieser sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setze, sobald die gewünschte schwarze Daunenjacke wieder vorrätig sei und habe der Beschwerdeführer vom Verkäufer auch eine Visitenkarte erhalten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Polizei verfolgt, überholt und schließlich angehalten wurden. Im Zuge der Erhebungen sei er von den Polizisten gefragt worden, ob er denn wisse, wo sich die Firma römisch eins befinde. Er habe geantwortet, dass er das nicht wisse und auch nie dorthin geliefert habe. Sämtliche Abholscheine, welche sich im Auto befunden haben, würden einem Freund, nämlich Herrn T, gehören. Von Herrn T habe er sich auch das Auto, welches dessen Frau gehöre, ausgeliehen, um ins römisch 40 fahren zu können. Jedenfalls könne dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG vorgeworfen werden, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern nur eine Privatfahrt ins XXXX gemacht habe. Es werde daher beantragt den Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitslosengeld in der Zeit vom 14.09.2016 bis 11.10.2016 in voller Höhe gebühre und die Rückforderung in Höhe von € 744,24 zu Unrecht bestehe.römisch 40 gemacht habe. Es werde daher beantragt den Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitslosengeld in der Zeit vom 14.09.2016 bis 11.10.2016 in voller Höhe gebühre und die Rückforderung in Höhe von € 744,24 zu Unrecht bestehe. 6. Mit Schreiben vom 04.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Wahrnehmung von geschulten Exekutivorganen, wie den Beamten der Polizeiinspektion M, dem im Bericht vom 12.10.2016 wiedergegebenen Sachverhalt entspreche. Außerdem sei der Betretungsort der Parkplatz der Firma I gewesen und könne dem in Kopie vorliegenden Lieferschein entnommen werden, dass eine Lieferung einer Ware an die Firma I erfolgt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion noch angegeben, dass er stellvertretend für seinen bekannten T ein Paket an die Firma I geliefert habe, was er daraufhin in seiner Niederschrift sowie in seiner Beschwerde bestritten habe. Es entspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger sei, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen in der Niederschrift oder der Beschwerde. Schließlich sei der Beschwerdeführer in einem Kfz von Frau B betreten worden, welche laut Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria seit 01.02.2016 Inhaberin des freien Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässige Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" sei und bei welcher der Beschwerdeführer laut Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 01.02.2017 bis laufend geringfügig beschäftigt sei. Es sei daher vom Vorliegen einer Beschäftigung

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG für Frau B auszugehen und hat der Beschwerdeführer dieses Beschäftigungsverhältnis der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt gemeldet.6. Mit Schreiben vom 04.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Wahrnehmung von geschulten Exekutivorganen, wie den Beamten der Polizeiinspektion M, dem im Bericht vom 12.10.2016 wiedergegebenen Sachverhalt entspreche. Außerdem sei der Betretungsort der Parkplatz der Firma römisch eins gewesen und könne dem in Kopie vorliegenden Lieferschein entnommen werden, dass eine Lieferung einer Ware an die Firma römisch eins erfolgt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion noch angegeben, dass er stellvertretend für seinen bekannten T ein Paket an die Firma römisch eins geliefert habe, was er daraufhin in seiner Niederschrift sowie in seiner Beschwerde bestritten habe. Es entspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger sei, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen in der Niederschrift oder der Beschwerde. Schließlich sei der Beschwerdeführer in einem Kfz von Frau B betreten worden, welche laut Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria seit 01.02.2016 Inhaberin des freien Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässige Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" sei und bei welcher der Beschwerdeführer laut Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 01.02.2017 bis laufend geringfügig beschäftigt sei. Es sei daher vom Vorliegen einer Beschäftigung

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG für Frau B auszugehen und hat der Beschwerdeführer dieses Beschäftigungsverhältnis der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog auf Grund seines Antrages vom 25.08.2016 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € € 26,
  2. Die Notstandshilfe wurde aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht mehr zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer wurde am 11.10.2016 im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion M beim Ausliefern von Paketen betreten, wobei nicht eindeutig feststellbar war, ob er diese Tätigkeit für Herrn T bzw. Frau B ausführte. Auf dem Beifahrersitz wurden mehrere Lieferscheine mit diversen Auslieferdaten, darunter mehrere Lieferscheine mit dem Auslieferdatum 11.10.2016 gefunden. Das dafür verwendete Kfz war auf Frau B zugelassen. Die erbrachte Tätigkeit als Paketzusteller zeigte er nicht unverzüglich bei der belangten Behörde an. Zum Zeitpunkt der Betretung war der Beschwerdeführer weder für die Firma von Herrn T noch für jenes von Frau B als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Über Frau B wurde betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 11.10.2016 seitens des Stadtmagistrats XXXX am 14.07.2017

§ 111Abs. 1 Z 1 (erster Fall) i

Vm § 33 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen des Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften betreffend die An- und Abmeldung der Pflichtversicherten eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 730,--, im Nichterbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt.Über Frau B wurde betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 11.10.2016 seitens des Stadtmagistrats römisch 40 am 14.07.2017

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen des Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften betreffend die An- und Abmeldung der Pflichtversicherten eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 730,--, im Nichterbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2017 bei Frau B, welche Inhaberin des freien Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässige Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" ist, geringfügig beschäftigt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Umstand des Bezuges von Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf dem Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.10.2016 sowie auf dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom 31.01.
  2. Dass der Beschwerdeführer die erbrachte Tätigkeit als Paketzusteller nicht unverzüglich bei der belangten Behörde angezeigt hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Betretung nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war, ergibt sich aus Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 26.07.
  3. Die Feststellung, dass über die Dienstgeberin Frau B eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, da sie den Beschwerdeführer am 11.10.2016, um 14:15 beschäftigte, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, ergibt sich aus dem Straferkenntnis des Magistrats XXXX, Zl. II-STR-163/2017, vom 14.07.2017, welches laut einem Telefonat mit dem Magistrat XXXXseit 17.08.2017 rechtskräftig ist.Die Feststellung, dass über die Dienstgeberin Frau B eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, da sie den Beschwerdeführer am 11.10.2016, um 14:15 beschäftigte, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, ergibt sich aus dem Straferkenntnis des Magistrats römisch 40 , Zl. II-STR-163/2017, vom 14.07.2017, welches laut einem Telefonat mit dem Magistrat XXXXseit 17.08.2017 rechtskräftig ist. Die Feststellung der Meldung der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Dienstgeberin B ab 01.02.2016 an die Sozialversicherung ergibt sich aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  6. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitslosigkeit § 12

(1)[...]Paragraph 12,
(1)[...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)[...] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)[...]Paragraph 24,
(1)[...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)[...]Paragraph 25,
(1)[...]
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)[...] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 50Abs. 1 Al

VG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181, mwN).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181, mwN). 3.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2017 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.09.2016 bis 11.10.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 2 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 744,24 verpflichtet. Die belangte Behörde stützte den Widerruf auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführe am 11.10.2016 von einem öffentlichen Organ bei einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit. a, b oder d Al

VG betreten worden sei und diese Tätigkeit nicht unverzüglich

§ 50Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe.3.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2017 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.09.2016 bis 11.10.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 744,24 verpflichtet. Die belangte Behörde stützte den Widerruf auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführe am 11.10.2016 von einem öffentlichen Organ bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG betreten worden sei und diese Tätigkeit nicht unverzüglich

Paragraph 50, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe. 3.2.3. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

§ 25Abs. 2 Al

VG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen (zurückgerechnet ab dem Tag des "Betretens") zurückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.2.3. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen (zurückgerechnet ab dem Tag des "Betretens") zurückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 11.10.2016 um 14:15 Uhr durch die Polizeiinspektion M beim Ausliefern von Paketen betreten. Der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182), ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen.Der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182), ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde und in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er lediglich eine Privatfahrt ins XXXX gemacht habe und die im Auto gefundenen Lieferscheine seinem Freund T gehören würden. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass mehrere im Auto gefundenen Lieferscheine alle vom Tag der Betretung, dem 11.10.2016 stammen, nicht plausibel.In seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde und in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er lediglich eine Privatfahrt ins römisch 40 gemacht habe und die im Auto gefundenen Lieferscheine seinem Freund T gehören würden. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass mehrere im Auto gefundenen Lieferscheine alle vom Tag der Betretung, dem 11.10.2016 stammen, nicht plausibel. Zudem wurde über Frau B, der Eigentümerin des Fahrzeuges, mit welchem der Beschwerdeführer bei der Betretung unterwegs war, betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 11.10.2016 seitens des Stadtmagistrats XXXX am 14.07.2017

§ 111Abs. 1 Z 1 (erster Fall) i

Vm § 33 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen des Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften betreffend die An- und Abmeldung der Pflichtversicherten eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 730,--, im Nichterbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt.Zudem wurde über Frau B, der Eigentümerin des Fahrzeuges, mit welchem der Beschwerdeführer bei der Betretung unterwegs war, betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 11.10.2016 seitens des Stadtmagistrats römisch 40 am 14.07.2017

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen des Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften betreffend die An- und Abmeldung der Pflichtversicherten eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 730,--, im Nichterbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2017 auch bei Frau B, welche Inhaberin des freien Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässige Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" ist, geringfügig beschäftigt. Diesbezüglich ist auf § 25 Abs. 2 AlVG hinzuweisen, wonach im Falle, dass ein Leistungsempfänger, der bei einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit. a, b oder d Al

VG betreten wird, die er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht unverzüglich im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG gemeldet hat, die unwiderlegliche Rechtsvermutung eintritt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird. Innerhalb einer Frist von vier Wochen (zurückgerechnet ab dem Tag des Betretens) ist der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze nicht zulässig, weshalb sich entsprechende Erhebungen erübrigen.Diesbezüglich ist auf Paragraph 25, Absatz 2, AlVG hinzuweisen, wonach im Falle, dass ein Leistungsempfänger, der bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG betreten wird, die er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht unverzüglich im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gemeldet hat, die unwiderlegliche Rechtsvermutung eintritt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird. Innerhalb einer Frist von vier Wochen (zurückgerechnet ab dem Tag des Betretens) ist der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze nicht zulässig, weshalb sich entsprechende Erhebungen erübrigen. Der Beschwerdeführer stand somit im Betretungszeitpunkt in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG.Der Beschwerdeführer stand somit im Betretungszeitpunkt in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG. 3.2.4.

§ 50Abs. 1 Al

VG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0191; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0195, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0160, mwN).3.2.4.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0191; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0195, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0160, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Der Beschwerdeführer hat durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Der Beschwerdeführer hat durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Im Hinblick auf die Höhe des von der belangten Behörde zurückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass sich der im Bescheid ausgesprochene Betrag von € 744,24 als korrekt erweist (€ 26,58 pro Tag für die Zeit vom 14.09.2016 bis 11.10.2016). 3.2.5. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

§ 24Abs. 2 Al

VG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (vgl. die Erk. des VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0064; vom 04.07.2007, Zl. 2005/08/0152), weshalb sich auch der Widerruf der Notstandshilfe für den im Bescheid ausgesprochenen Zeitraum vom 14.09.2016 bis 11.10.2016 (vier Wochen zurückgerechnet ab dem Tag der Betretung am 11.10.2016) als zutreffend erweist.3.2.5. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt vergleiche die Erk. des VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0064; vom 04.07.2007, Zl. 2005/08/0152), weshalb sich auch der Widerruf der Notstandshilfe für den im Bescheid ausgesprochenen Zeitraum vom 14.09.2016 bis 11.10.2016 (vier Wochen zurückgerechnet ab dem Tag der Betretung am 11.10.2016) als zutreffend erweist. 3.2.

  1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf der Notstandshilfe für den im Bescheid ausgesprochenen Zeitraum vom 14.09.2016 bis 11.10.2016 als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den Zeitraum vom 14.09.2016 bis 11.10.2016 in der Höhe von € 744,24 zu Recht erfolgt sind. Da es sich gegenständlich um Notstandshilfe und nicht um Arbeitslosengeld handelt, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und mit § 38 AlVG zu ergänzen.Da es sich gegenständlich um Notstandshilfe und nicht um Arbeitslosengeld handelt, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und mit Paragraph 38, AlVG zu ergänzen.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I407.2155723.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.