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{'item': 'I407 2187210-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlI407 2187210-1 SpruchI407 2187210-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck, Regionale Geschäftsstelle, vom 17.01.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018, betreffend "Ruhen des Arbeitslosengeldes", nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck, Regionale Geschäftsstelle, vom 17.01.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018, betreffend "Ruhen des Arbeitslosengeldes", nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2017 beim Arbeitsmarktservice Landeck (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2018 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für den Zeitraum vom 18.12.2017 bis 05.01.2018 ruhe. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass für den angeführten Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe bzw. für den angeführten Zeitraum Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt werde.Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2018 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG für den Zeitraum vom 18.12.2017 bis 05.01.2018 ruhe. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass für den angeführten Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe bzw. für den angeführten Zeitraum Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Er gab an, dass er von 10.04.2017 bis 14.12.2017 in der Schweiz gearbeitet und danach Arbeitslosengeld in Österreich beantragte habe. Allerdings sei ihm dann für 22 Tage Urlaub kein Arbeitslosengeld ausbezahlt worden. 18 Urlaubstage habe er aber bereits während seines Dienstverhältnisses verbraucht, dafür aber keine Entlohnung erhalten, sondern sei ihm diese Entlohnung am Ende des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Sonderzahlung ausbezahlt worden. Daher könnten maximal 4,5 Urlaubstage übrig geblieben sein, dennoch scheinen 22,5 Urlaubstage auf dem PDU1-Formular (Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) auf.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Er gab an, dass er von 10.04.2017 bis 14.12.2017 in der Schweiz gearbeitet und danach Arbeitslosengeld in Österreich beantragte habe. Allerdings sei ihm dann für 22 Tage Urlaub kein Arbeitslosengeld ausbezahlt worden. 18 Urlaubstage habe er aber bereits während seines Dienstverhältnisses verbraucht, dafür aber keine Entlohnung erhalten, sondern sei ihm diese Entlohnung am Ende des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Sonderzahlung ausbezahlt worden. Daher könnten maximal 4,5 Urlaubstage übrig geblieben sein, dennoch scheinen 22,5 Urlaubstage auf dem PDU1-Formular (Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind; Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und Nr. 987 aus 2009,) auf. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Zusammengefasst führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer laut PDU1-Formular im Zeitraum von 10.04.2017 bis 14.12.2017 einer versicherten Beschäftigung in der Schweiz nachgegangen sei und eine Urlaubsabgeltung für 22,5 Tage in Höhe von CHF 5.976,80 erhalten habe. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 12.02.

  1. Dem Vorlageantrag war eine Bestätigung des ehemaligen Dienstgebers, der XXXX, beigefügt.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 12.02.
  2. Dem Vorlageantrag war eine Bestätigung des ehemaligen Dienstgebers, der römisch 40 , beigefügt. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Am 29.03.2018 legte die belangte Behörde weitere Dokumente als Nachreichung zur Beschwerdevorlage vor. Dazu zählt insbesondere der geführte E-Mailverkehr mit der Arbeitslosenkasse Graubünden und das aktualisierte PDU1-Formular vom 27.03.2018, auf welchem unter Punkt 4.
  3. keine Urlaubsabgeltung mehr angeführt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Es werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer war von 10.04.2017 bis 14.12.2017 in der Schweiz für die Firma XXXX tätig.Der Beschwerdeführer war von 10.04.2017 bis 14.12.2017 in der Schweiz für die Firma römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2017 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld in Österreich. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 17.01.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für den Zeitraum vom 18.12.2017 bis 05.01.2018 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum eine Urlaubsabgeltung erhalten habe.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 17.01.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG für den Zeitraum vom 18.12.2017 bis 05.01.2018 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum eine Urlaubsabgeltung erhalten habe. Festgestellt wird, dass an den Beschwerdeführer keine Urlaubsabgeltung gezahlt wurde. Festgestellt wird weiters, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ruhens-Tatbestandes gemäß § 16 Abs. 1 lit. l im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.Festgestellt wird weiters, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ruhens-Tatbestandes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem entsprechenden Ermittlungsverfahren. Dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 18.12.2017 bis 05.01.2018 keine Urlaubsabgeltung erhalten hat, ergibt sich aus dem PDU1-Formular vom 27.03.
  6. Für den erkennenden Senat hat sich keinerlei Anlass ergeben, an den Angaben des Beschwerdeführers, des Dienstgebers sowie an den vorgelegten Unterlagen (PDU1-Formular, E-Mailverkehr mit der Arbeiterkasse Graubünden usw.) zu zweifeln. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts gelangt somit zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall für den Zeitraum vom 18.12.2017 bis 05.01.2018 die Voraussetzungen für einen Ruhens-Tatbestand nicht gegeben sind.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  9. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  10. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
  4. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)-
  2. k)...
  3. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  4. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
  5. m)-
  6. q)...
(2)-
(3)...
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5)..." 3.2.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall keine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG erhalten hat.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall keine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG erhalten hat. Im gegenständlichen Fall war demnach die Leistung für den Zeitraum vom 18.12.2017 bis 05.01.2018 im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren. Der Beschwerde war sohin stattzugeben und die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018 somit zu beheben. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I407.2187210.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.