RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlI407 2202239-1 SpruchI407 2202239-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 16.11.2017 Notstandshilfe.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 16.11.2017 Notstandshilfe.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 22.03.2018 (gültig bis 22.09.2018) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art unterstütze. Arbeitsausmaß sei Voll-/Teilzeit und der gewünschte Arbeitsort sei Österreich. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Weiters stehe dem Beschwerdeführer um seinen Arbeitsplatz zu erreichen sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Außerdem habe der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen in Form von Rückenproblemen nach einer lendenwirbel-OP, welche bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 20.04.2018 ein Stellenangebot als Servierer beim Dienstgeber "XXXX(im Folgenden: Dienstgeber Ö) zu.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.04.2018 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zur angebotenen beruflichen Verwendung führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Zusage für eine Arbeitsstelle als Plattenleger in Zürich habe, allerdings nicht genau sagen könne, ab wann er anfangen könne zu arbeiten. Zum Punkt "körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit" führte er aus, dass er aufgrund seiner Probleme mit der Wirbelsäule nicht als Servierer arbeiten könne, denn er könne nicht den ganzen Tag stehen und gehen; das Heben und Tragen wäre dabei nicht das Problem, dass müsste er als Plattenleger auch. Laut Auskunft des Dienstgebers Ö bestehe aufgrund des hohen Arbeitsanfalles auch nicht die Möglichkeit sich zwischendurch hinzusetzen oder auszuruhen. Auf Vorhalt der Angaben des Dienstgebers Ö, dass der Beschwerdeführer angeführt habe, nicht zum Vorstellungstermin zu kommen, da seitens des AMS die Kosten dafür nicht übernommen werden, meinte er, dass es nicht darum gegangen sei, sondern er das AMS verlassen und einen Anruf vom Dienstgeber Ö erhalten habe, dass die Stelle besetzt sei, weswegen eine Vorstellung für ihn nicht mehr sinnvoll gewesen sei.
- Mit Bescheid vom 02.05.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 24.04.2018 bis 18.06.2018 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Stelle beim Dienstgeber Ö vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid vom 02.05.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 24.04.2018 bis 18.06.2018 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Stelle beim Dienstgeber Ö vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 07.05.2018, begründete der Beschwerdeführer, im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Stelle beim Dienstgeber Ö nicht abgelehnt, sondern sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits vergeben sei. Die Stelle beim Dienstgeber Ö sei für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich. Außerdem habe ihm sein ehemaliger Arbeitgeber wieder eine Stelle angeboten.
- Mit Bescheid vom 10.07.2018 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Stelle mit möglichem Arbeitsantritt 01.05.2018 bereits besetzt gewesen sei, da der Dienstgeber Ö dem Beschwerdeführer laut dessen eigener Aussage jedenfalls einen Arbeitsantritt mit 01.06.2018 angeboten habe. Außerdem sei die Stelle zumutbar gewesen, da sich aus einem ärztlichen Gutachten vom 25.10.2017 eindeutig ergebe, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Kellner (typischer Arbeitsplatz) möglich sei und auch die im Stelleninserat genannten Reinigungsarbeiten im Servicebereich nicht die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle begründen würden. Ferner ergebe sich aus dem Stelleninserat, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden könnte.
- Mit Schreiben vom 25.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte Vorarlberg, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er gab nochmals an, die ihm angebotene Stelle beim Dienstgeber Ö nicht abgelehnt zu haben. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits vergeben sei. Außerdem sei es ihm laut Einschätzung seines behandelnden Orthopäden nicht möglich, eine Tätigkeit als Kellner auszuüben. Schließlich habe er auch berechtigt davon ausgehen können, eine Stelle in Zürich zu bekommen.
- Mit Schreiben vom 30.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages 16.11.2017 Notstandshilfe bezogen. 1.
- Am 20.04.2018 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot als Servierer beim Dienstgeber Ö zugewiesen (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "XXXXist eine 100 % Tochtergesellschaft der XXXX und agiert als konzerninterne Servicegesellschaft in den Bereichen Human Resources, Einkauf, Group Support Service sowie weiteren internen Services."XXXXist eine 100 % Tochtergesellschaft der römisch 40 und agiert als konzerninterne Servicegesellschaft in den Bereichen Human Resources, Einkauf, Group Support Service sowie weiteren internen Services. Mit rund 1.400 MitarbeiterInnen österreichweit, verstehen wir uns als kompetenter Partner und erbringen Service-und Beraterleistungen für den gesamten XXXX-Konzern. Für das Ferienhaus der XXXX suchen wir ab sofort Servier/inFür das Ferienhaus der römisch 40 suchen wir ab sofort Servier/in ohne Inkasso ab 01.05.2018 Aufgabenbereich Sie sind zuständig für das Service im Speisesaal und Terrasse sowie Theke und in Pausen bei Seminaren Weiters sorgen Sie für Sauberkeit im Speisesaal (inklusive Boden, Fenster), im Officebereich sowie weiteren Reinigungsarbeiten im Servicebereich Sie ssorgen für sauberes Besteck Getränke-Service etc. Anforderungsprofil Lehrabschluss und oder einschlägige Praxis in der Gastronomie (Erfahrungen im Servicebereich) erforderlich. Sie arbeiten gerne in einem Team. Verlässlichkeit, Sauberkeit und gepflegtes auftreten sind für Sie selbstverständlich. Wir bieten Es erwartet Sie ein engagiertes Team in einem angenehmen Arbeitsklima. Weiters leistungsgerechte Bezahlung und Angebote des Gesundheitsmanagements sowie der Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. Reisebüro). Das kollektivvertragliche Mindestentgelt (laut Kollektivvertrag im Hotel und Gastgewerbe) beträgt € 1496,00 brutto/Monat. Die Bereitschaft zur branchenüblichen Überbezahlung besteht Arbeitsort: XXXX; Arbeitsort ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar.Arbeitsort: römisch 40 ; Arbeitsort ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar. Unterkunft kann nur begrenzt zur Verfügung gestellt werden. Sind Sie an einen abwechslungsreichen Aufgabenbereich in einem engagierten und leistungsorientierten Team interessiert? Wenn ja, dann freuen wir uns auf Ihre online Bewerbung (inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben) über die XXXX-Berufsbörse oder senden Sie Ihre Bewerbung per E-Mail an: [...] Ihre Ansprechpartnerin für inhaltliche Fragen: [...] [...] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Servierer/in beträgt € 1496,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überbezahlung." 1.
- Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und ist ihm eine Beschäftigung als Kellner (typischer Arbeitsplatz) zumutbar. Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen im Wechsel sind zumutbar. Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien sind jeweils um 75 % einzuschränken. Nicht möglich ist eine Beschäftigung als Fliesensowie Bodenleger und im Baugewerbe. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Kellner. 1.
- Der Beschwerdeführer hätte seitens des Dienstgebers Ö eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung gestellt bekommen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat die ihm zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber Ö dadurch vereitelt, dass er dem Dienstgeber mitgeteilt hat, dass er einen Vorstellungstermin nicht wahrnehmen könne, da seitens der belangten Behörde die Kosten dafür nicht übernommen werden würden. 1.
- Der Beschwerdeführer geht seit 14.12.2018 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen. 2.
- Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt und dem medizinischen Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Sport- und Allgemeinmedizin, vom 25.10.2017, hervor.2.
- Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt und dem medizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Sport- und Allgemeinmedizin, vom 25.10.2017, hervor. Auch die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten wurden dem medizinischen Gutachten entnommen. Seitens der belangten Behörde wurde eine seine gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Beschäftigung zugewiesen, zumal sich aus dem Gutachten ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Kellner (typischer Arbeitsplatz) sowie Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen im Wechsel zumutbar sind. Den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.04.2018 sowie in seiner Beschwerde vom 07.05.2018 und in seinem Vorlageantrag vom 25.07.2018, dass die zugewiesene Stelle für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, ist entgegenzuhalten, dass wie oben angeführt laut Gutachten eine Beschäftigung als Kellner (typischer Arbeitsplatz) sowie Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen im Wechsel eindeutig zumutbar sind. Bezugnehmend auf die laut Stelleninserat zum Aufgabenbereich zählenden Reinigungsarbeiten sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien laut Gutachten eingeschränkt möglich sind und nur einen geringen Teil des Tätigkeitsfeldes eines Kellners darstellen. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst angeführt, dass Heben und Tragen für ihn kein Problem darstellen würden und er deswegen eine Stelle als Plattenleger favorisieren würde, was r laut Gutachten aber für nicht zumutbar gehalten wird. Dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Kellner verfügt, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 22.03.
- 2.
- Dass der Beschwerdeführer seitens des Dienstgebers Ö eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen hätte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Stellenangebot. 2.
- Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Dienstgeber Ö - er könne nicht zum Vorstellungstermin erscheinen, da das AMS die Kosten dafür nicht übernehmen würde - nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers Ö gegenüber der belangten Behörde, welche im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.04.2018 dokumentiert ist. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eine Vorstellbeihilfe angeboten worden ist. Die Aussage des Beschwerdeführers er habe sich für die Stelle in Kärnten nicht beworben, da er eine Stelle in der Schweiz in Aussicht gehabt habe, geht schon deswegen ins Leere, da er diesbezüglich keine näheren Details (Beginn, Dienstgeber usw.) bekannt gegeben hat und schlussendlich einen solches Beschäftigungsverhältnis auch nicht zustande gekommen ist. Außerdem ist gemäß § 9 Abs. 4 AlVG eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat.Die Aussage des Beschwerdeführers er habe sich für die Stelle in Kärnten nicht beworben, da er eine Stelle in der Schweiz in Aussicht gehabt habe, geht schon deswegen ins Leere, da er diesbezüglich keine näheren Details (Beginn, Dienstgeber usw.) bekannt gegeben hat und schlussendlich einen solches Beschäftigungsverhältnis auch nicht zustande gekommen ist. Außerdem ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 14.12.2018 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.12.
- 2.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. .... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. ... Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und diesbezüglich ein medizinisches Gutachten seitens der belangten Behörde eingeholt worden ist. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche sich aus dem Gutachten vom 25.10.2017 ergeben, wurden von der belangten Behörde bei der Stellenwahl auch berücksichtigt und ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab € 1.496,-- brutto monatlich laut Kollektivvertrag wäre daher angemessen. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab € 1.496,-- brutto monatlich laut Kollektivvertrag wäre daher angemessen. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat. Außerdem ist eine Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG, sollte sie nicht in angemessener Zeit erreichbar sein, auch zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht. Laut Stellenangebot wäre dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Unterkunft seitens des Dienstgebers Ö zur Verfügung gestellt worden.Außerdem ist eine Beschäftigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, sollte sie nicht in angemessener Zeit erreichbar sein, auch zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht. Laut Stellenangebot wäre dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Unterkunft seitens des Dienstgebers Ö zur Verfügung gestellt worden. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, zumal er über Berufserfahrung als Kellner verfügt, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dem Dienstgeber Ö mitgeteilt, dass er einen Vorstellungstermin nicht wahrnehmen könne, da ihm die Fahrtkosten von der belangten Behörde nicht bezahlt werden. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber Ö aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber Ö nicht zustande gekommen ist und ist daher das Verhalten des Beschwerdeführers als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass durch seine Angaben die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass durch seine Angaben die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen und zumutbaren Beschäftigung verhindert hat. 3.2.
- Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".3.2.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich nach § 10 Abs. 1 AlVG mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich gegenständlich um die zweite innerhalb eines kurzen Zeitraumes verursachte Pflichtverletzung (siehe Bescheid vom 20.02.2018 sowie Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018) gemäß § 10 Abs. 1 AlVG handelt und der Beschwerdeführer nach der ersten Pflichtverletzung keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, sprach die belangte Behörde zu Recht den Verlust Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen aus.Da es sich gegenständlich um die zweite innerhalb eines kurzen Zeitraumes verursachte Pflichtverletzung (siehe Bescheid vom 20.02.2018 sowie Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt und der Beschwerdeführer nach der ersten Pflichtverletzung keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, sprach die belangte Behörde zu Recht den Verlust Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen aus. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 24.04.2018 bis 18.06.2018 ausgesprochen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2018 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere auf Grund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung vermag diese Beschäftigungsaufnahmen keinen Nachsichtsgrund darzustellen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2018 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere auf Grund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung vermag diese Beschäftigungsaufnahmen keinen Nachsichtsgrund darzustellen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I407.2202239.1.00