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{'item': 'I407 2205155-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlI407 2205155-1 SpruchI407 2205155-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2018 beim Arbeitsmarktservice Lienz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom 14.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.01.2018 gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie Art. 11 Abs. 3 lit. a iVm Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer seit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich nicht für mindestens einen Tag arbeitslosenversicherte Beschäftigungszeiten in Österreich zurückgelegt habe, weswegen die österreichischen Behörden der Arbeitsmarktverwaltung sachlich nicht zuständig seien.Mit Bescheid des AMS vom 14.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.01.2018 gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie Artikel 11, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer seit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich nicht für mindestens einen Tag arbeitslosenversicherte Beschäftigungszeiten in Österreich zurückgelegt habe, weswegen die österreichischen Behörden der Arbeitsmarktverwaltung sachlich nicht zuständig seien. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 26.06.2018 Beschwerde und führte ergänzend aus, er sei nach seiner Ausbildung in Österreich bis Ende 2000 versicherungspflichtig in einem Angestelltenverhältnis gestanden. Von 2001 bis 2007 sei er in Deutschland in einem angestellten Dienstverhältnis beschäftigt gewesen. Von Mai 2007 bis zu seiner Übersiedlung nach Österreich im Dezember 2017 sei er in Deutschland selbstständig tätig gewesen. In Deutschland habe er auch seine Frau kennengelernt und geheiratet und habe mit dieser eine Tochter. Während seiner Zeit in Deutschland habe er immer Kontakt zu seinen Familienangehörigen sowie Freunden in Österreich gehabt und habe er seine Urlaube, Feiertage sowie Familienfeste in Tirol verbracht. Er habe nie die Absicht gehabt seine Wurzeln in Tirol aufzugeben. Seine Lebensinteressen seien sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Seinen Wohnsitz habe er wieder von Deutschland nach Tirol verlegt, da seine Mutter krebskrank sei und seine Großmutter ein Pflegefall sei. Da es sich laut Literatur bei ihm um einen unechten Grenzgänger handeln würde, werde um Stattgabe der Beschwerde gebeten. Mit Schreiben vom 06.09.2018 legte das AMS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde angeführt, dass gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliege, in dem sie eine Beschäftigung ausübe. Zur Bestimmung der Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit seien jedoch auch die Sonderregelungen nach Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Österreich mit 22.12.2005 aufgegeben und erst wieder mit 10.01.2018 begründet, weswegen von einer langen Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes in Deutschland auszugehen sei, zumal er dort auch von 01.01.2001 bis 30.04.2007 unselbstständig sowie von 01.05.2007 bis 31.12.2017 selbstständig erwerbstätig gewesen sei und er dort mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gelebt habe. Folglich sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Übersiedelung nach Österreich mit seiner engsten Familie in Deutschland wohnhaft gewesen. Dieser Umstand könne auch nicht dadurch entkräftet werden, dass seine Mutter sowie weitere Verwandte und Jugendfreunde in Österreich wohnhaft seien und er zu ihnen einen regen Kontakt pflege, da er nach eigenen Angaben auch nur Urlaube und Feiertage in Österreich verbracht habe. Dies lasse darauf schließen, dass der Wohnort in Österreich seit 2005 nicht mehr vorhanden gewesen sei, zumal eine Person lediglich einen Wohnort im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben könne. Aufgrund der Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes in Deutschland sowie seinen familiären Bindungen in Deutschland, sei der Wohnort gegenständlich in Deutschland gewesen und seien Wohnort und Beschäftigungsort zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung folglich nicht auseinandergefallen.Mit Schreiben vom 06.09.2018 legte das AMS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde angeführt, dass gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliege, in dem sie eine Beschäftigung ausübe. Zur Bestimmung der Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit seien jedoch auch die Sonderregelungen nach Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Österreich mit 22.12.2005 aufgegeben und erst wieder mit 10.01.2018 begründet, weswegen von einer langen Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes in Deutschland auszugehen sei, zumal er dort auch von 01.01.2001 bis 30.04.2007 unselbstständig sowie von 01.05.2007 bis 31.12.2017 selbstständig erwerbstätig gewesen sei und er dort mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gelebt habe. Folglich sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Übersiedelung nach Österreich mit seiner engsten Familie in Deutschland wohnhaft gewesen. Dieser Umstand könne auch nicht dadurch entkräftet werden, dass seine Mutter sowie weitere Verwandte und Jugendfreunde in Österreich wohnhaft seien und er zu ihnen einen regen Kontakt pflege, da er nach eigenen Angaben auch nur Urlaube und Feiertage in Österreich verbracht habe. Dies lasse darauf schließen, dass der Wohnort in Österreich seit 2005 nicht mehr vorhanden gewesen sei, zumal eine Person lediglich einen Wohnort im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, haben könne. Aufgrund der Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes in Deutschland sowie seinen familiären Bindungen in Deutschland, sei der Wohnort gegenständlich in Deutschland gewesen und seien Wohnort und Beschäftigungsort zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung folglich nicht auseinandergefallen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 17.01.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich am 22.12.2005 aufgegeben und erst wieder am 10.01.2018 begründet. Der Beschwerdeführer war vor Beantragung des Arbeitslosengeldes zuletzt in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2007 unselbständig und vom 01.05.2007 bis 31.12.2017 selbstständig in Deutschland beschäftigt. Während der Zeit seiner letzten Beschäftigung hatte der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich. Er hat zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und Freunde Kontakt gehalten und Urlaube sowie Feiertage in Österreich verbracht. Mit seiner Frau, welche er in Deutschland kennengelernt und 2013 geheiratet hat, und seiner Tochter, welche im XXXX 2017 geboren wurde, lebte er bis Ende 2017 in Deutschland.Mit seiner Frau, welche er in Deutschland kennengelernt und 2013 geheiratet hat, und seiner Tochter, welche im römisch 40 2017 geboren wurde, lebte er bis Ende 2017 in Deutschland. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Zeitpunkt der letzten Antragstellung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 17.01.2018. Die letzten Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Deutschland sind im U004-Formular sowie im U1-Formular dokumentiert und sind für den maßgeblichen Zeitraum unstrittig. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich während seiner letzten Beschäftigung in Deutschland ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen, in denen er insbesondere die in Österreich verbrachten Urlaube und Feiertage erwähnt. Einen Wohnort in Österreich hat er dabei nicht genannt. Dass er mit seiner Ehegattin und der minderjährigen Tochter bis Ende 2017 in Deutschland gelebt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L 166 lauten:3.2.
  5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L 166 lauten: Artikel 11 "Allgemeine Regelung
(1)-
(2)...
(3)Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
  1. a)eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. b)-
  3. e)...
(4)..." Artikel 61 "Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: -Strichaufzählung Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, -Strichaufzählung Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder -Strichaufzählung Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen." Artikel 65 "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)-
(8)..." 3.2.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.2.
  2. Zuständig für die Zusammenrechnung der Zeiten und damit auch für die Leistungspflicht ist gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 alleine der Staat der letzten Beschäftigung, sofern der Antragsteller nicht unter die Regelung des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt (vgl. Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 61 VO 883/2004, Rz 13).3.2.2.
  3. Zuständig für die Zusammenrechnung der Zeiten und damit auch für die Leistungspflicht ist gemäß Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, alleine der Staat der letzten Beschäftigung, sofern der Antragsteller nicht unter die Regelung des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, fällt vergleiche Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 61, VO 883 aus 2004,, Rz 13). 3.2.2.
  4. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 10.06.2009, 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, 2009/08/0293).3.2.2.
  5. Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 10.06.2009, 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, 2009/08/0293). 3.2.2.
  6. Im vorliegenden Fall wurde die potentiell anwartschaftsbegründende Tätigkeit in Deutschland ausgeübt. Während dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer - wie festgestellt - keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet und hat auch sonst keine Wohnadresse in Österreich angegeben. Er hat zwar Verwandte und Freunde in Österreich, zu welchen er Kontakt pflegte und welche er in seinen Urlauben und an Feiertagen besuchte. Seine sonstige Kernfamilie - seine Ehefrau und seine Tochter - wohnten aber mit ihm in Deutschland. Vor diesem Hintergrund vermag nicht erkannt zu werden, dass der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers sich in dieser Zeit in Österreich befunden habe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Wohnsitz in Österreich hatte. Da somit der Beschäftigungsstaat und der Wohnsitzstaat in der fraglichen Zeit nicht auseinanderfallen und der Beschwerdeführer daher weder echter noch unechter Grenzgänger iSd Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 war, tritt der darin formulierte Statutenwechsel nicht ein. Gemäß Art. 61 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist somit der Staat der letzten Beschäftigung - Deutschland -zuständig.3.2.2.
  7. Im vorliegenden Fall wurde die potentiell anwartschaftsbegründende Tätigkeit in Deutschland ausgeübt. Während dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer - wie festgestellt - keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet und hat auch sonst keine Wohnadresse in Österreich angegeben. Er hat zwar Verwandte und Freunde in Österreich, zu welchen er Kontakt pflegte und welche er in seinen Urlauben und an Feiertagen besuchte. Seine sonstige Kernfamilie - seine Ehefrau und seine Tochter - wohnten aber mit ihm in Deutschland. Vor diesem Hintergrund vermag nicht erkannt zu werden, dass der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers sich in dieser Zeit in Österreich befunden habe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Wohnsitz in Österreich hatte. Da somit der Beschäftigungsstaat und der Wohnsitzstaat in der fraglichen Zeit nicht auseinanderfallen und der Beschwerdeführer daher weder echter noch unechter Grenzgänger iSd Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, war, tritt der darin formulierte Statutenwechsel nicht ein. Gemäß Artikel 61, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist somit der Staat der letzten Beschäftigung - Deutschland -zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I407.2205155.1.00

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