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{'item': 'I407 2209565-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlI407 2209565-1 SpruchI407 2209565-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vors

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."5.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat." 4.

  1. § 7 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, regelt die "Heilung von Zustellmängeln" und wie folgt:4.
  2. Paragraph 7, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF, regelt die "Heilung von Zustellmängeln" und wie folgt: "§
  3. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist." Gemäß § 12
  4. Satz VwGVG, BGBl. I. 33/2013 idgF, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12,
  5. Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2013, idgF, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. § 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:Paragraph 32, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet: "§ 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." § 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:Paragraph 33, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, lautet: "§ 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). § 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist mit "Inhalt der Beschwerde" betitelt und lautet:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist mit "Inhalt der Beschwerde" betitelt und lautet: "§ 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet wie folgt:Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet wie folgt: "
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." 4.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der offenkundig versandbereite Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2018 wurde von der belangten Behörde am selben Tag expediert. In seinem Schreiben vom 21.08.2018 an die belangte Behörde bestätigt der Beschwerdeführer den Erhalt des Bescheides. Etwaige Zustellmängel sind damit jedenfalls mit spätestens 21.08.2018 geheilt. Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins B-VG vor und es gilt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides ausgelöst wurde.B-VG vor und es gilt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides ausgelöst wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche vierwöchige Beschwerdefrist begann somit spätestens am 21.08.2018 zu laufen und endete demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 33 Abs. 1 AVG am Dienstag, den 18.09.2018, 24:00 Uhr.Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche vierwöchige Beschwerdefrist begann somit spätestens am 21.08.2018 zu laufen und endete demnach gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AVG am Dienstag, den 18.09.2018, 24:00 Uhr. Die bei der belangten Behörde am 21.08.2018 eingebrachte Beschwerde enthält keine den Erfordernissen des § 9 Abs 1 Z. 3 VwGVG entsprechende Beschwerdebegründung, kein den Erfordernissen des § 9 Abs 1 Z. 4 VwGVG entsprechendes Beschwerdebegehren und ist sohin als mangelhaft zu qualifizieren. Innerhalb der Rechtsmittelfrist langte bei der belangten Behörde keine Beschwerdeergänzung ein.Die bei der belangten Behörde am 21.08.2018 eingebrachte Beschwerde enthält keine den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG entsprechende Beschwerdebegründung, kein den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG entsprechendes Beschwerdebegehren und ist sohin als mangelhaft zu qualifizieren. Innerhalb der Rechtsmittelfrist langte bei der belangten Behörde keine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2018 eine mangelhafte Beschwerdeeinbringung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor und forderte sie auf, eine Beschwerdebegündung i. S. des § 9 VwGVG Abs. 1 Z. 3 iVm. § 13 Abs. 3 AVG nachzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass - sofern keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nachgebracht werden, die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Zustellung dieses Verbesserungsauftrags erfolgte am 21.12.2018 rechtswirksam durch persönliche Ausfolgung.Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2018 eine mangelhafte Beschwerdeeinbringung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor und forderte sie auf, eine Beschwerdebegündung i. S. des Paragraph 9, VwGVG Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass - sofern keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nachgebracht werden, die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Zustellung dieses Verbesserungsauftrags erfolgte am 21.12.2018 rechtswirksam durch persönliche Ausfolgung. Da der Beschwerdeführer innerhalb der ausreichend bemessenen Frist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I407.2209565.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.