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{'item': 'I416 1234077-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlI416 1234077-2 SpruchI416 1234077-2/16E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 09.01.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG IM NAMEN DER RE

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)... ". Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)-
(2)...Paragraph 52,
(1)-
(2)...
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)-
(5)...". Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder ein Deutschzertifikat A2 vorgelegt, bzw. entsprechen die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht diesen Anforderungen, noch übt er eine legale Erwerbstätigkeit aus, die den obgenannten Kriterien entspricht, sodass nunmehr die Prüfung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens auszurichten war. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 16 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere").

Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 16 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere").

Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist daher zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ca. 16 Jahre gedauert hat. Ein Aufenthalt von 16 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist daher zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ca. 16 Jahre gedauert hat. Ein Aufenthalt von 16 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Der Beschwerdeführer behauptet allerdings auch ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Diesbezüglich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine gemeinsame Tochter hat. Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  3. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  4. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("..the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Es ist unbestritten, dass das Kind mit der Mutter und dem Beschwerdeführer nie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bzw. gelebt hat, eine maßgebliche finanzielle Unterstützung des Vaters nicht ersichtlich ist, ebenso wenig wie eine außergewöhnliche intensive Betreuung oder dergleichen glaubhaft gemacht wurde, dies vor allem, da der Beschwerdeführer selbst angibt, dass die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen von seiner Schwester kommen und der zugegebenermaßen regelmäßige Kontakt, auf einer pflegschaftsgerichtlichen Regelung beruht und dieser Kontakt immer nur im Beisein anderer Personen erfolgt, wie es den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist. Was nun das "Familienleben" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter betrifft, ist festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Zusammenleben bzw. eine familiäre Beziehung mit der Kindesmutter bestanden hat und auch eine finanzielle Abhängigkeit der Kindesmutter vom Beschwerdeführer angesichts dessen Einkommenslosigkeit nicht erkannt werden kann. Dazu ist weiters auszuführen, dass die Kindesmutter die alleinige Obsorge hat, sodass keine derartige Situation erkannt werden kann, in der für die Mutter - in gesetzlicher Vertretung ihres Kindes - der Verbleib in Österreich tatsächlich unmöglich wäre, bzw. sie dadurch faktisch gezwungen wäre, auf die Rechte, die ihr und ihrem Kind der Unionsbürgerstatus (vgl. Art. 20 AEUV) verleiht, verzichten zu müssen (vgl. dazu grundsätzlich EuGH vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz. 43 - 44; EUGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Murat Dereci u.a., Rz. 67-68; VfGH vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6, zur Prüfung, ob in der konkreten Situation die Ausweisung eines Elternteils "faktisch" auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebiets zwingt; AsylGH vom 24.09.2012, Zl. B5 231.350-4/2008/12E). Die Kindesmutter ist darüberhinaus auch nicht auf sich allein gestellt, da sie sich wieder in einer neuen Beziehung befindet und mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt.Was nun das "Familienleben" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter betrifft, ist festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Zusammenleben bzw. eine familiäre Beziehung mit der Kindesmutter bestanden hat und auch eine finanzielle Abhängigkeit der Kindesmutter vom Beschwerdeführer angesichts dessen Einkommenslosigkeit nicht erkannt werden kann. Dazu ist weiters auszuführen, dass die Kindesmutter die alleinige Obsorge hat, sodass keine derartige Situation erkannt werden kann, in der für die Mutter - in gesetzlicher Vertretung ihres Kindes - der Verbleib in Österreich tatsächlich unmöglich wäre, bzw. sie dadurch faktisch gezwungen wäre, auf die Rechte, die ihr und ihrem Kind der Unionsbürgerstatus vergleiche Artikel 20, AEUV) verleiht, verzichten zu müssen vergleiche dazu grundsätzlich EuGH vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz. 43 - 44; EUGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Murat Dereci u.a., Rz. 67-68; VfGH vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6, zur Prüfung, ob in der konkreten Situation die Ausweisung eines Elternteils "faktisch" auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebiets zwingt; AsylGH vom 24.09.2012, Zl. B5 231.350-4/2008/12E). Die Kindesmutter ist darüberhinaus auch nicht auf sich allein gestellt, da sie sich wieder in einer neuen Beziehung befindet und mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem ist die Selbsterhaltungsfähigkeit der Kindesmutter auch ohne die dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers sichergestellt, zumal diese derzeit staatliche Unterstützung erhält und der Beschwerdeführer wie er selbst aussagt, seinen Unterhalt aus Zuwendungen seiner Schwester bestreitet. Es wird in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt, dass auch die Vaterschaft zu einem österreichischen Kind nicht in allen Konstellationen der Ausweisung entgegenstünde, es darf dabei im gegenständlichen Fall auch nicht unbeachtet gelassen werden, dass das hier relevante Familienleben (im oben erörterten Umfang) zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt.Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass bei Eingehen des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind.Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass bei Eingehen des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann vergleiche nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind. Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Das sohin zwischenzeitig entstandene Familienleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf internationalen Schutz, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Das vom Beschwerdeführer insbesondere in den Jahren 2010-2018 gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers kann nur als Irreführung der Behörden angesehen werden und ist dem Beschwerdeführer daher die schuldhafte Verfahrensverzögerung und Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes vorzuwerfen.Das sohin zwischenzeitig entstandene Familienleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf internationalen Schutz, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Das vom Beschwerdeführer insbesondere in den Jahren 2010-2018 gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers kann nur als Irreführung der Behörden angesehen werden und ist dem Beschwerdeführer daher die schuldhafte Verfahrensverzögerung und Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes vorzuwerfen. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantworteten Fragen kommt der erkennende Richter in einer Gesamtschau zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall nur ein "Familienleben" geringerer Intensität vorliegt. Dies zeigt sich neben seinen widersprüchlichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auch in der Unkenntnis wichtiger Daten seine Tochter betreffend, so gab er ua. ein falsches Geburtsdatum an und konnte keine substantiierten Angaben zu ihrer Krankheit machen. Darüberhinaus kommt der erkennende Richter aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des vorliegenden Verfahrensaktes (AS 73) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie um die Erlangung eines Aufenthaltstitels geht und nicht vorrangig um das Wohl seiner Tochter. Auch sein Verhalten im Anschluss an die mündliche Verhandlung, laut E-Mail der Kindesmutter hat er diese nach der Verhandlung angerufen und beschimpft, dass er nun seine Papiere nicht bekomme, da sie nicht zur Verhandlung erschienen sei, lässt die Intention des Beschwerdeführers dahingehend erkennen, sich unter Berufung auf seine Tochter, seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind auch im Fall einer Ausweisung nach Algerien fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08).In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind auch im Fall einer Ausweisung nach Algerien fortgesetzt werden kann vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dazu ist einerseits auszuführen, dass die Aussage der Kindesmutter aus dem Jahr 2006, wonach die Tochter sehr auf ihren Vater fixiert sei, dahingehend zu relativieren ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angibt, dass wenn die Tochter mit ihm allein sei, diese immer weinen würde und zu ihrer Mutter wolle (Protokoll der Niederschrift vom 09.01.2019, S9). Auch daraus ergibt sich in Zusammenschau mit der Besuchsregelung, dass kein derart intensives Verhältnis der beiden zueinander besteht, sodass eine Ausweisung des Beschwerdeführers allein aus diesem Grunde nicht im Sinne des Art. 8 EMRK unzulässig wäre. Dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung des Kindes kommen wird, bzw. dass ein enges Familienband zerrissen wird, wurde weder behauptet, noch ergeben sich dazu Anhaltspunkte im Akt.Dazu ist einerseits auszuführen, dass die Aussage der Kindesmutter aus dem Jahr 2006, wonach die Tochter sehr auf ihren Vater fixiert sei, dahingehend zu relativieren ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angibt, dass wenn die Tochter mit ihm allein sei, diese immer weinen würde und zu ihrer Mutter wolle (Protokoll der Niederschrift vom 09.01.2019, S9). Auch daraus ergibt sich in Zusammenschau mit der Besuchsregelung, dass kein derart intensives Verhältnis der beiden zueinander besteht, sodass eine Ausweisung des Beschwerdeführers allein aus diesem Grunde nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK unzulässig wäre. Dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung des Kindes kommen wird, bzw. dass ein enges Familienband zerrissen wird, wurde weder behauptet, noch ergeben sich dazu Anhaltspunkte im Akt. Auch steht es dem Beschwerdeführer frei sich von Algerien aus um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen und damit legal in das Bundesgebiet einzureisen bzw. ist es dem Beschwerdeführer zumutbar seine Tochter im Rahmen von Visaerteilungen zu besuchen und so das Privat- und Familienleben aufrecht zu halten. Auch steht es ihnen offen per Telefon oder Video-Chat den Kontakt aufrecht zu halten. Der Vollständigkeit halber ist dazu auszuführen, dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Algerien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug oder Fähre) und bei relativ stabiler Sicherheitslage (gerade für die Städte an der Mittelmeerküste) tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel (in Algerien existiert auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte). Dazu wird im Folgenden auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, 2008/18/0037, die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.""Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden." In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stresssituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano). Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, auch unter Berücksichtigung eines in Österreich bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt.Im gegenständlichen Verfahren liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, auch unter Berücksichtigung eines in Österreich bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Hinsichtlich eines möglichen schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist wie folgt auszuführen: Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer keine entscheidungsmaßgeblichen integrativen Schritte die seiner Aufenthaltsdauer auch nur annähernd entsprechen würden, so hat er weder Deutschprüfungen abgelegt noch spricht er qualifiziert Deutsch, wie der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, feststellen konnte. Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und war immer auf die finanzielle staatliche Unterstützung angewiesen und hat Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer hat an keinen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen, war nie gemeinnützig tätig, ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution ist und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen, bzw. sind die von ihm angeführten Kontakte, mögen sie für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, objektiv jedoch nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu überschreiten.Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer keine entscheidungsmaßgeblichen integrativen Schritte die seiner Aufenthaltsdauer auch nur annähernd entsprechen würden, so hat er weder Deutschprüfungen abgelegt noch spricht er qualifiziert Deutsch, wie der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, feststellen konnte. Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und war immer auf die finanzielle staatliche Unterstützung angewiesen und hat Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer hat an keinen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen, war nie gemeinnützig tätig, ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution ist und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen, bzw. sind die von ihm angeführten Kontakte, mögen sie für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, objektiv jedoch nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu überschreiten. Letztlich ist betreffend seines mittlerweile 16-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auszuführen, dass zwar nicht verkannt wird, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Erledigung durch den Asylgerichtshof acht Jahre gedauert hat, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach dieser Entscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, sondern einerseits straffällig geworden ist und die Geburt seiner Tochter in diesen Zeitraum seines unsicheren Aufenthaltes fällt, sowie andererseits auch nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm mit einem 5-jährigen Einreiseverbot im Jahr 2013 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, sondern beharrlich im Bundesgebiet geblieben ist und im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme dazu wörtlich angab: "Wenn ich gefragt werde, ob ich mir einen unerlaubten Weiteraufenthalt ohne Dokumente vorstelle, so sehe ich darin kein Problem. Ich habe die Unterstützung der Caritas und ich besitze eine Sozialkarte (AS 201)."Letztlich ist betreffend seines mittlerweile 16-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auszuführen, dass zwar nicht verkannt wird, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Erledigung durch den Asylgerichtshof acht Jahre gedauert hat, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach dieser Entscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, sondern einerseits straffällig geworden ist und die Geburt seiner Tochter in diesen Zeitraum seines unsicheren Aufenthaltes fällt, sowie andererseits auch nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem 5-jährigen Einreiseverbot im Jahr 2013 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, sondern beharrlich im Bundesgebiet geblieben ist und im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme dazu wörtlich angab: "Wenn ich gefragt werde, ob ich mir einen unerlaubten Weiteraufenthalt ohne Dokumente vorstelle, so sehe ich darin kein Problem. Ich habe die Unterstützung der Caritas und ich besitze eine Sozialkarte (AS 201)." Es darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer im April 2014 einen Antrag auf Duldung gestellt hat und nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter ausführt, dass er im Besitz einer Geburtsurkunde sei und diese jederzeit vorlegen könne, da er diese im Zuge der Pflegschaftssache dem Gericht vorgelegt habe. Dahingehend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Duldung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gestellt hat und auch dieser Antrag letztlich nur dazu diente, seine Außerlandesschaffung zu verhindern. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 uva). Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck des erkennenden Richters, lässt unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich kein anderes Ergebnis zu, als jenes, dass ein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gegeben ist und ergibt sich daher daraus, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck des erkennenden Richters, lässt unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich kein anderes Ergebnis zu, als jenes, dass ein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gegeben ist und ergibt sich daher daraus, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der vom EGMR in seiner Rechtsprechung bei der Interessensabwägung herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und die Frage zu welchem Zeitpunkt das Privat- und Familienleben entstand, kumulativ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Fall liegt kein schützenswertes Familienleben mit seiner Tochter vor und hat der Beschwerdeführer weder Integrationsschritte in beruflicher Hinsicht gesetzt, noch am sozialen und gesellschaftlichen Leben in einer Art und Weise teilgenommen die seiner Aufenthaltsdauer entspricht, in einer Gesamtbetrachtung ist dies daher nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu bewirken und daher eine Rückkehrentscheidung unzulässig zu machen.Dies insbesondere unter Berücksichtigung der vom EGMR in seiner Rechtsprechung bei der Interessensabwägung herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen

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