Obsah (18)
Art. 133§ 55§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 50§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 46a§ 18§ 2§ 9§ 21RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlI416 2164425-2 SpruchI416 2164425-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 28.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm in der Elfenbeinküste Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung drohe. Er habe in der Elfenbeinküste als Journalist gearbeitet und gemeinsam mit einem Kollegen namens XXXX an einem Bericht über Korruption gearbeitet, ehe dieser ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zunächst etwa zwei Jahre versteckt gehalten, ehe er im Sommer 2015 an politischen Aktivitäten der neu gegründeten oppositionellen Bewegung Coalition nationale pour le changement (CNC) teilgenommen habe. Er sei inhaftiert worden und nur mithilfe seiner Familie freigekommen. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen und die Elfenbeinküste verlassen.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 28.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm in der Elfenbeinküste Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung drohe. Er habe in der Elfenbeinküste als Journalist gearbeitet und gemeinsam mit einem Kollegen namens römisch 40 an einem Bericht über Korruption gearbeitet, ehe dieser ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zunächst etwa zwei Jahre versteckt gehalten, ehe er im Sommer 2015 an politischen Aktivitäten der neu gegründeten oppositionellen Bewegung Coalition nationale pour le changement (CNC) teilgenommen habe. Er sei inhaftiert worden und nur mithilfe seiner Familie freigekommen. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen und die Elfenbeinküste verlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.06.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zur Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zur Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2017, I403 2164425-1/4Z wurde Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten habe: "
§ 55Abs.
1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.". Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz festgestellt, dass seinem Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. Das Erkenntnis erwuchs mit 25.09.2017 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018, Zl. E 769/2018/7 abgelehnt. Eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2018, Ra 2017/18/0431-6 zurückgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2017, I403 2164425-1/4Z wurde Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit dem einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten habe: "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.". Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz festgestellt, dass seinem Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. Das Erkenntnis erwuchs mit 25.09.2017 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018, Zl. E 769/2018/7 abgelehnt. Eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2018, Ra 2017/18/0431-6 zurückgewiesen.
- Am 13.09.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dabei hielt er seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht und gab im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Gründen für die erneute Antragsstellung folgendes an: "Die ersten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Dazu kommt: im August 2018 rief mich meine Halbschwester XXXX an und erzählte mir, dass eine Gruppe meiner politischen Gegner zwei Mal Drohungen gegen mich ausgesprochen haben. Das erste Mal war schriftlich und wurde nicht ganz ernst genommen. Die zweite Drohung erfolgte ebenfalls mittels Brief adressiert an die Adresse meiner Familie. Aber laufend auf meinen Namen. Ich hatte bereits einmal kandidiert (11.12.2011). Es ist jedoch das Gerücht aufgekommen ich würde neuerlich kandidieren. Ich solle meine Kandidatur unverzüglich zurücklegen, sonst werden die Gegner meine Besitztümer in Brand stecken und meiner Familie schlimmes antun. (...)" Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr in die Heimat ermordet zu werden und habe auch Angst um seine Familie.römisch 40 an und erzählte mir, dass eine Gruppe meiner politischen Gegner zwei Mal Drohungen gegen mich ausgesprochen haben. Das erste Mal war schriftlich und wurde nicht ganz ernst genommen. Die zweite Drohung erfolgte ebenfalls mittels Brief adressiert an die Adresse meiner Familie. Aber laufend auf meinen Namen. Ich hatte bereits einmal kandidiert (11.12.2011). Es ist jedoch das Gerücht aufgekommen ich würde neuerlich kandidieren. Ich solle meine Kandidatur unverzüglich zurücklegen, sonst werden die Gegner meine Besitztümer in Brand stecken und meiner Familie schlimmes antun. (...)" Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr in die Heimat ermordet zu werden und habe auch Angst um seine Familie.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.10.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen neuen Asylantrag gestellt habe, weil er im Dezember 2011 für die Parlamentswahlen kandidiert habe. Der Wahlkampf sei sehr hart und brutal gewesen und der Beschwerdeführer sei von den Anhängern der Gegenkandidaten mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er nach den Wahlen seine Heimatstadt XXXX verlassen und sich nach XXXX begeben, damit sich die Situation beruhige. Im August 2018 habe er jedoch feststellen müssen, dass seine Gegner ihn nicht vergessen haben. Die Familie des Beschwerdeführers habe zwei Drohbriefe erhalten. Man habe gedroht, das Haus des Beschwerdeführers anzuzünden, wenn dieser sich im Oktober für die Lokalwahlen als Kandidat aufstellen lasse. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner politischen Aktivität getötet zu werden. Im Vorverfahren habe er diese seit 2011 bestehenden Fluchtgründe nicht angegeben, weil ihn zudem auch andere (und zwar die im Erstverfahren genannten) Gründe veranlasst haben, im Jahr 2015 nach Österreich zu kommen und er erst im August 2018 von der noch anhaltenden Bedrohung aufgrund seiner Kandidatur bei den Parlamentswahlen 2011 erfahren habe.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.10.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen neuen Asylantrag gestellt habe, weil er im Dezember 2011 für die Parlamentswahlen kandidiert habe. Der Wahlkampf sei sehr hart und brutal gewesen und der Beschwerdeführer sei von den Anhängern der Gegenkandidaten mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er nach den Wahlen seine Heimatstadt römisch 40 verlassen und sich nach römisch 40 begeben, damit sich die Situation beruhige. Im August 2018 habe er jedoch feststellen müssen, dass seine Gegner ihn nicht vergessen haben. Die Familie des Beschwerdeführers habe zwei Drohbriefe erhalten. Man habe gedroht, das Haus des Beschwerdeführers anzuzünden, wenn dieser sich im Oktober für die Lokalwahlen als Kandidat aufstellen lasse. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner politischen Aktivität getötet zu werden. Im Vorverfahren habe er diese seit 2011 bestehenden Fluchtgründe nicht angegeben, weil ihn zudem auch andere (und zwar die im Erstverfahren genannten) Gründe veranlasst haben, im Jahr 2015 nach Österreich zu kommen und er erst im August 2018 von der noch anhaltenden Bedrohung aufgrund seiner Kandidatur bei den Parlamentswahlen 2011 erfahren habe.
- Mittels Schreiben vom 31.10.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste Stellung und erklärte, dass diese mit seinem Fluchtvorbringen in gutem Einvernehmen stehen.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68AVG zurückgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. (Spruchpunkt IV.) Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG zur Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.)
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).7. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zur Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er monierte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend führte er darin aus, dass die nun vorgebrachten Fluchtgründe nicht von der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens umfasst seien und sehr wohl eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliege. Zwar sei richtig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivität bereits zum Zeitpunkt seiner Kandidatur zu den Parlamentswahlen bedroht worden sei, doch sei er ab 2015 bis zum Bekanntwerden der Drohbriefe im Jahr 2018 deshalb nicht mehr verfolgt worden und habe dadurch zum Zeitpunkt seiner Flucht nicht den Eindruck gehabt, dass ihm wegen seiner damaligen Kandidatur noch Gefahr drohe. Zudem habe die belangte Behörde mangelhaft ermittelt und es verabsäumt, mit den Sicherheitsbehörden in Adzope Kontakt aufzunehmen, um Hintergründe zur Anzeige der Drohbriefe und die Echtheit des Briefes selbst in Erfahrung zu bringen. Außerdem sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; ihm gem. § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er monierte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend führte er darin aus, dass die nun vorgebrachten Fluchtgründe nicht von der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens umfasst seien und sehr wohl eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliege. Zwar sei richtig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivität bereits zum Zeitpunkt seiner Kandidatur zu den Parlamentswahlen bedroht worden sei, doch sei er ab 2015 bis zum Bekanntwerden der Drohbriefe im Jahr 2018 deshalb nicht mehr verfolgt worden und habe dadurch zum Zeitpunkt seiner Flucht nicht den Eindruck gehabt, dass ihm wegen seiner damaligen Kandidatur noch Gefahr drohe. Zudem habe die belangte Behörde mangelhaft ermittelt und es verabsäumt, mit den Sicherheitsbehörden in Adzope Kontakt aufzunehmen, um Hintergründe zur Anzeige der Drohbriefe und die Echtheit des Briefes selbst in Erfahrung zu bringen. Außerdem sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; ihm gem. Paragraph 3, AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes, welche einer Rückkehr entgegenstehen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, er führt hier kein Familienleben. Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens weiterhin um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und sehr engagiert. Hinsichtlich seiner Integration hat er diverse Unterstützungsschreiben, ein ÖSD Zertifikat B2 vom 10.12.2017, Bestätigungen über den Besuch mehrerer Deutschkurse bis zum Niveau C1, eine Arbeitsbestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit in der XXXX vom 12.10.2018, eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs XXXX des Radiosenders XXXX vom 19.10.2017, eine Bestätigung der Teilnahme am XXXX Kurs, XXXX vom 24.10.2017, sowie einen Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 05.09.2018 vorgelegt. Er wohnt privat bei einer österreichischen Familie und hat soziale Kontakte geschlossen. Dennoch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung gesprochen werden.Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, er führt hier kein Familienleben. Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens weiterhin um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und sehr engagiert. Hinsichtlich seiner Integration hat er diverse Unterstützungsschreiben, ein ÖSD Zertifikat B2 vom 10.12.2017, Bestätigungen über den Besuch mehrerer Deutschkurse bis zum Niveau C1, eine Arbeitsbestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit in der römisch 40 vom 12.10.2018, eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs römisch 40 des Radiosenders römisch 40 vom 19.10.2017, eine Bestätigung der Teilnahme am römisch 40 Kurs, römisch 40 vom 24.10.2017, sowie einen Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 05.09.2018 vorgelegt. Er wohnt privat bei einer österreichischen Familie und hat soziale Kontakte geschlossen. Dennoch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.11.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären und denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Elfenbeinküste Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Elfenbeinküste hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Elfenbeinküste samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich seit der großen Krise von 2010/2011 die Sicherheitslage deutlich verbessert hat, es aber noch mehr Zeit brauchen wird, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen.Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich seit der großen Krise von 2010 aus 2011, die Sicherheitslage deutlich verbessert hat, es aber noch mehr Zeit brauchen wird, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen. Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter. Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikation der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen. Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Trotzdem gab es einige Berichte über willkürliche oder extralegale Tötungen durch staatliche Organe. Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexuelle Gewalt und Verschwindenlassen seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire, der Forces républicaines de Côte d'Ivoire (FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen (USDOS 3.3.2017). Es gab keine Anzeichen dafür, dass mutmaßliche Täter, einschließlich der Sicherheitskräfte, mit Ende des Jahres 2017 wegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt wurden (AI 22.1.2018). Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge. Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft. Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.
- Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen. Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden. Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d'Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d'Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d'Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d'Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs. Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert. Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent. Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana: 2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren. Das Gesundheitssystem der Côte d'Ivoire ist hauptsächlich durch das europäische System geprägt, trägt aber auch bis heute traditionelle Züge durch Naturheiler und islamische Medizintechniken. Infolge der Kolonisation wurden hauptsächlich Krankenhäuser und Gesundheitszentren nach französischem Vorbild gebaut. Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können. Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten. Ende Dezember
(2015)wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea. UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am
- Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am
- Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum. Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 50FPG 2005 in seinen Heimatstaat Elfenbeinküste unzulässig wäre.
Eine in die Elfenbeinküste zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG 2005 in seinen Heimatstaat Elfenbeinküste unzulässig wäre. Eine in die Elfenbeinküste zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann - anfangs gegebenenfalls auch mit der Unterstützung durch seinen Familienverband. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr zur Elfenbeinküste allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I403 2164425-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I403 2164425-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits im Vorverfahren insbesondere durch die Vorlage eines Personalausweises bzw. einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie auf den vorgelegten Dokumenten. Diese von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, dies insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht (Einreise vor 3,5 Jahren). Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2015 erklärt, dass er in der Elfenbeinküste als Journalist gearbeitet und gemeinsam mit einem Kollegen namens XXXX an einem Bericht über Korruption gearbeitet habe, ehe dieser ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zunächst etwa zwei Jahre versteckt gehalten, ehe er im Sommer 2015 an politischen Aktivitäten der neu gegründeten oppositionellen Bewegung Coalition nationale pour le changement (CNC) teilgenommen habe und deswegen inhaftiert worden sei. Nur mithilfe seiner Familie sei der Beschwerdeführer freigekommen. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen und die Elfenbeinküste verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen um keine glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgründe handelte.Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2015 erklärt, dass er in der Elfenbeinküste als Journalist gearbeitet und gemeinsam mit einem Kollegen namens römisch 40 an einem Bericht über Korruption gearbeitet habe, ehe dieser ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zunächst etwa zwei Jahre versteckt gehalten, ehe er im Sommer 2015 an politischen Aktivitäten der neu gegründeten oppositionellen Bewegung Coalition nationale pour le changement (CNC) teilgenommen habe und deswegen inhaftiert worden sei. Nur mithilfe seiner Familie sei der Beschwerdeführer freigekommen. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen und die Elfenbeinküste verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen um keine glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgründe handelte. Am 13.09.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.11.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte. Der belangten Behörde ist in ihrer Ansicht zu folgen, dass dem Beschwerdeführer sein im gegenständlichen zweiten Asylverfahren dargelegtes Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Kandidatur für die Parlamentswahlen im Jahr 2011 sowohl von Anhängern seiner eigenen politischen Partei, als auch von Anhängern seiner Gegner bedroht worden sei, bereits zu einem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und er dieses bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Wie folgende Auszüge aus der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde (L) am 16.10.2018 verdeutlichen, konnte der Beschwerdeführer (A) auch keine nachvollziehbaren Gründe für sein bisheriges Verschweigen dieser Fluchtgründe glaubhaft machen: "L: Seit wann bestehen Ihre Fluchtgründe, welche Sie jetzt angegeben haben? A: Seit August
- Da habe ich mit meiner Halbschwester gesprochen. L: Vorher war es kein Fluchtgrund für Sie? A: Seit
- Ich habe in meinem ersten Asylverfahren, dass es auch andere Gründe gegeben hat, die mich veranlassten nach Österreich zu kommen. Das ganze geschah
- L: Die Gründe, welche Sie jetzt angegeben haben, waren ebenfalls ein Grund weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Ja, man kann das so sagen. Das ist ein Teil der Gründe, weil ich eben politisch aktiv war. L: Die Fluchtgründe, welche Sie jetzt geschildert haben, haben Sie diese in Ihrem Vorverfahren angegeben? A: Beim ersten Verfahren habe ich lediglich angegeben, was mich veranlasst hat mich her zu begeben. Das habe ich erklärt. Der Grund war, dass es einen Journalisten Kollegen gab, der ermordet wurde. L: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie ins Exil gegangen wären. Wohin sind Sie gegangen? A: Das ist hier her. L: Warum haben Sie im ersten Asylverfahren nicht angegeben, dass Sie noch weitere Gründe haben? A: Mir wurden die entsprechenden Fragen nicht gestellt. L: Sie haben im ersten Verfahren über den Journalisten-Mord berichtet. Sie wurden auch gefragt, ob Sie weitere Fluchtgründe hätten. Diese Frage haben Sie verneint! A: Der Grund warum ich das Land verlassen habe, war das mein Kollege ermordet wurde. Ich hab dann bei einer Demonstration gegen die Politik teilgenommen. Ich wurde sogar noch festgenommen von der Miliz. Die zwei Dinge haben mich veranlasst, dass ich meiner Familie gesagt habe, dass ich nicht mehr in Sicherheit bin und dass ich das Land verlassen muss." (...) "L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich habe große Befürchtungen, vor allem aufgrund der Drohbriefe. Es gab verbale Bedrohungen. Jetzt hat sich das alles materialisiert. Ich befürchte getötet zu werden. Da ich eben nochmal die Absicht hatte Kandidat zu sein, wenn ich eines Tages zurückkehre. L: Hatten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland keine dieser Befürchtungen? A: Doch natürlich, die meiste Zeit hielt ich mich versteckt. L: Hat man Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland aufgrund dessen - aufgrund der Kandidatur und Folgen - weiterhin bedroht oder haben diese aufgehört? A: Ja natürlich. Wie gesagt, aufgrund der Drohung jetzt materialisiert. Zuvor waren es nur verbale Bedrohungen und Beleidigungen. L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen? A: Immer L: Seit wann genau? A: Wie gesagt, ich habe mein Heimatland verlassen deswegen. (Anm.: Wiederholung der Frage) seit ich mein Land verlassen habe.A: Wie gesagt, ich habe mein Heimatland verlassen deswegen. Anmerkung, Wiederholung der Frage) seit ich mein Land verlassen habe. L: Das heißt seit September 2015? A: Sagen wir so bis 2010 war die Lage in meinem Land nicht so bedrohlich. 2010 gab es einen Krieg und es war gefährlich, aber ich hatte nicht unmittelbar die Angst getötet zu werden. Seit ich eben Kandidat bei den Parlamentswahlen war, hatte ich die Befürchtung getötet zu werden. Der Gipfel war eben
- Ich konnte es nicht mehr ertragen und musste mein Heimatland verlassen. L: Verstehe ich das richtig, dass Ihre Rückkehrbefürchtungen seit Dezember 2011 bestehen? A: Ja seit
- Wie ich schon gesagt habe, seit ich Kandidat war." Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, demzufolge die nun behauptete Bedrohungssituation dem Beschwerdeführer erst mit Erhalt zweier Drohbriefe im Jahr 2018 bekannt geworden sei, nicht nachvollziehbar. Vielmehr steht die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie des Drohbriefes - ganz unabhängig davon, ob echt oder gefälscht - mit Ereignissen aus dem Jahr 2011 in Verbindung und ist nicht geeignet, einen neu entstandenen Sachverhalt zu begründen. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären. Ungeachtet dessen stuft die Behörde den nun vorgebrachten Fluchtgrund als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an, und zwar aus folgenden Gründen: Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.10.2018 in mehreren Punkten widersprach. Beispielsweise erklärte er mehrfach, dass es aufgrund seiner Kandidatur bei den Parlamentswahlen bislang nur verbale Bedrohungen und Beleidigungen gegeben habe, und sich die Bedrohung aufgrund der Drohbriefe nun materialisiert habe. Jedoch gab er in Widerspruch dazu auch an, es sei bereits während des Wahlkampfes ein Wahlkampfauto beschädigt worden, seine Familie wäre bereits zu diesem Zeitpunkt bedroht worden und die Bedrohungssituation sei insgesamt so groß gewesen, dass er sich gezwungen gesehen habe, ins Exil zu gehen. Weshalb der Beschwerdeführer sich mit diesem Anliegen nicht schon 2011 an die Polizei gewandt hat ist - wie auch von der belangten Behörde aufgegriffen - nicht nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens wird zudem erheblich dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2017 eine mit dem nunmehrigen Fluchtvorbringen nur schwer zu vereinbarende Chronologie der Ereignisse schilderte. Damals hatte er erklärt, das Magazin, für welches er als Journalist gearbeitet habe, im August 2011 verlassen und von September bis Dezember 2011 ein Praktikum bei der XXXX gemacht zu haben. Danach habe der Beschwerdeführer sich mit seinem Kleinunternehmen beschäftigt und nebenher an einem Bericht über Korruption gearbeitet. Im November 2013, als sein Chefredakteur ermordet worden sei, habe er XXXX verlassen müssen und sich bis Dezember 2014 in seiner Herkunftsregion in XXXX versteckt gehalten. Seine nun vorgebrachte Kandidatur zu den Parlamentswahlen im Jahr 2011, die daraus resultierenden Probleme und die auch die Behauptung, er habe sich zwischen 2011 und 2015 die meiste Zeit versteckt gehalten, ließ er gänzlich unerwähnt. Angesichts der vorangegangenen Belehrungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht über die Wichtigkeit von wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben ist schwer begreiflich, weshalb der Beschwerdeführer eine derartige Bedrohungssituation im Vorverfahren nicht erwähnte, insbesondere da diese ihn ja auch - zumindest teilweise - veranlasst habe, das Land zu verlassen.Die Glaubhaftigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens wird zudem erheblich dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2017 eine mit dem nunmehrigen Fluchtvorbringen nur schwer zu vereinbarende Chronologie der Ereignisse schilderte. Damals hatte er erklärt, das Magazin, für welches er als Journalist gearbeitet habe, im August 2011 verlassen und von September bis Dezember 2011 ein Praktikum bei der römisch 40 gemacht zu haben. Danach habe der Beschwerdeführer sich mit seinem Kleinunternehmen beschäftigt und nebenher an einem Bericht über Korruption gearbeitet. Im November 2013, als sein Chefredakteur ermordet worden sei, habe er römisch 40 verlassen müssen und sich bis Dezember 2014 in seiner Herkunftsregion in römisch 40 versteckt gehalten. Seine nun vorgebrachte Kandidatur zu den Parlamentswahlen im Jahr 2011, die daraus resultierenden Probleme und die auch die Behauptung, er habe sich zwischen 2011 und 2015 die meiste Zeit versteckt gehalten, ließ er gänzlich unerwähnt. Angesichts der vorangegangenen Belehrungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht über die Wichtigkeit von wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben ist schwer begreiflich, weshalb der Beschwerdeführer eine derartige Bedrohungssituation im Vorverfahren nicht erwähnte, insbesondere da diese ihn ja auch - zumindest teilweise - veranlasst habe, das Land zu verlassen. Das erstmals während seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250, VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170).Das erstmals während seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann vergleiche hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250, VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170). In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer, gegenüber den im Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen, keine Fluchtgründe, die einen glaubhaften Kern aufweisen und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Es ist insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Dass sich die Situation in Elfenbeinküste seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wird in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Dass sich die Situation in Elfenbeinküste seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wird in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. 2.3 Zum Herkunftsstaat: Die Situation in Elfenbeinküste wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies entspricht jedoch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Elfenbeinküste samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Elfenbeinküste ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.or Assize g/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung Amnesty International (o.D.): Cote d'Ivoire - Overview, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung CIA (14.3.2018): The World Factbook - Côte d'Ivoire, People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2017b): Elfenbeinküste - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209446, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Côte d'Ivoire, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018e): Côte d'Ivoire, Überblick, https://www.liportal.de/cote-divoire/ueberblick/, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2018): Factsheet; Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427268/1930_1521626332_62687.pdf, Zugriff 28.3.2018 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Elfenbeinküste zu äußern, welche er auch in Anspruch nahm und mit Schreiben vom 31.10.2018 erklärte: "Die Feststellungen zu Cote d'Ivoire stehen mit meinem Fluchtvorbringen in gutem Einvernehmen (...)". Insofern ist unklar, weshalb in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Länderberichte, welche die begründete Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr untermauern, in ihre Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zudem kann die Verhandlung
§ 24Abs. 1 Z 1 Vw
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Zudem kann die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)... ". Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2,, sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- ...
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)-
(5)... Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
- 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
- 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
- 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
- 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
- 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
- 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2003, 99/20/0480; VwGH
- 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
- 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2003, 99/20/0480; VwGH
- 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
- 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
- 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
- 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
- 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. I403 2164425-1/10E hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer glaubhafte Fluchtgründe vorgebracht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine Änderung der Lage in Elfenbeinküste ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Elfenbeinküste wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.Auch eine Änderung der Lage in Elfenbeinküste ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Elfenbeinküste wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leide und es in Elfenbeinküste eine medizinische Grundversorgung gebe. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")
§ 57Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei.
des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57
Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützt hat, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde.Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gestützt hat, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9Abs.
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund 3,5 Jahre gedauert hat.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund 3,5 Jahre gedauert hat. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund 3,5 Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund 3,5 Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hat sich sehr um Integration bemüht, äußerst rasch gut Deutsch gelernt und auch enge soziale Kontakte geschlossen, sodass ihm auch eine private Unterkunft angeboten wurde. Er bemüht sich sichtlich, seinen Teil zur Gesellschaft Österreichs beizutragen, nimmt an verschiedenen Fortbildungen und Lehrveranstaltungen teil und engagiert sich auch ehrenamtlich. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens eines Familienlebens wäre es aber ein Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung, daraus den Schluss zu ziehen, dass eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig wäre. Zudem war ein Großteil der integrativen Schritte des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017 gesetzt worden und hat dementsprechend bereits in der damaligen Interessensabwägung Beachtung gefunden. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass diese nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des ablehnenden Asylbescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Elfenbeinküste keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Elfenbeinküste keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Zur Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 in die Elfenbeinküste zulässig ist (§ 52 Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 in die Elfenbeinküste zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen: Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Ergänzend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erkennbar ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulausbildung, vor seiner Ausreise gearbeitet und laut eigener Angabe dabei gut verdient hat. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus kann er auf den Verband seiner Familie als primären sozialen Ankerpunkt zurückgreifen, da aufgrund seiner Angaben in diesem sowie im vorangegangenen Asylverfahren zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass sich diese immer noch an dem von ihm ursprünglich angegebenen Ort in der Elfenbeinküste aufhalten und der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie steht.Ergänzend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht erkennbar ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulausbildung, vor seiner Ausreise gearbeitet und laut eigener Angabe dabei gut verdient hat. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus kann er auf den Verband seiner Familie als primären sozialen Ankerpunkt zurückgreifen, da aufgrund seiner Angaben in diesem sowie im vorangegangenen Asylverfahren zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass sich diese immer noch an dem von ihm ursprünglich angegebenen Ort in der Elfenbeinküste aufhalten und der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie steht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Elfenbeinküste - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Elfenbeinküste - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Darüberhinaus liegt in dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse herrschen sollten, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat. Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage gar nicht vorgebracht und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Gründe auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG, sodass der Beschwerdeführer dadurch auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG, sodass der Beschwerdeführer dadurch auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich de