B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde einer Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass die belangte Behörde ("bB") rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Eltern und Geschwister der in Österreich geborenen bP halten sich in Österreich auf. Nachdem über deren Anträge spruchgemäß identisch wie in Bezug auf die Entscheidung der bP entscheiden und eine Beschwerde eingebracht wurde, erkannte das ho. Gericht mit Beschluss vom 20.3.2018 den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.
1 Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.1.
Paragraph 18, Absatz eins, Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Mit Spruchpunkt IV. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
1 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab. Die bP stammt aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung). Um Tiraden bzw. Wiederholungen zu vermeiden wird in zusammengefasster Form auf die in einer Mehrzahl von ähnlichen Fallkonstellationen bereits getroffenen Ausführungen des ho. Gerichts verwiesen, wonach der bB in der Anwendung des § 18 BFA-VG Ermessen zukommt, welches sie in Ausübung des Gesetzes zu üben und sich in Entsprechung des Willens des Gesetzgebers in der Anwendung der leg. cit. auf eindeutige Fälle zu beschränken hat. Selbstredend hat sie im Rahmen der Ausübung des Ermessens im Rahmen des Gesetzes insbesondere auch die Determinanten des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigen.Um Tiraden bzw. Wiederholungen zu vermeiden wird in zusammengefasster Form auf die in einer Mehrzahl von ähnlichen Fallkonstellationen bereits getroffenen Ausführungen des ho. Gerichts verwiesen, wonach der bB in der Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG Ermessen zukommt, welches sie in Ausübung des Gesetzes zu üben und sich in Entsprechung des Willens des Gesetzgebers in der Anwendung der leg. cit. auf eindeutige Fälle zu beschränken hat. Selbstredend hat sie im Rahmen der Ausübung des Ermessens im Rahmen des Gesetzes insbesondere auch die Determinanten des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu berücksichtigen. Nach der von der bB vertretenen Logik und Rechtsauffassung hätte die drei Monate alte bP -auf welche Weise immer- ohne die Begleitung ihrer Eltern, welche nach wie vor zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und nicht feststeht, ob ihnen eine Rückkehr nach Georgien zuzumuten ist, selbstständig das Bundesgebiet nach Georgien unverzüglich zu verlassen um nicht -alleine- dortin abgeschoben zu werden und dort den Ausgang des eigenen und des Asylverfahrens ihrer Eltern außerhalb der Pflege und Obsorge der Eltern abzuwarten. Dass das von der bB ausgeübte Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes ausgeübt wurde (vgl. insbes. Art 3 und 8 EMRK,) bedarf keiner näheren Erklärungen, bzw. verweist das ho. Gericht auf seine ständige Judikatur in ähnlichen Fällen, welche der bB bekannt sein müsste und muss deren Vorgangsweise im gegenständlichen Fall als willkürlich qualifiziert werden.Nach der von der bB vertretenen Logik und Rechtsauffassung hätte die drei Monate alte bP -auf welche Weise immer- ohne die Begleitung ihrer Eltern, welche nach wie vor zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und nicht feststeht, ob ihnen eine Rückkehr nach Georgien zuzumuten ist, selbstständig das Bundesgebiet nach Georgien unverzüglich zu verlassen um nicht -alleine- dortin abgeschoben zu werden und dort den Ausgang des eigenen und des Asylverfahrens ihrer Eltern außerhalb der Pflege und Obsorge der Eltern abzuwarten. Dass das von der bB ausgeübte Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes ausgeübt wurde vergleiche insbes. Artikel 3 und 8 EMRK,) bedarf keiner näheren Erklärungen, bzw. verweist das ho. Gericht auf seine ständige Judikatur in ähnlichen Fällen, welche der bB bekannt sein müsste und muss deren Vorgangsweise im gegenständlichen Fall als willkürlich qualifiziert werden. Da das ho. Gericht im gegenständlichen Fall im Rahmen der Prüfung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG amtswegig vorzugehen hat, bleibt für einen entsprechenden Antrag kein Platz und war dieser daher zurückzuweisen.Da das ho. Gericht im gegenständlichen Fall im Rahmen der Prüfung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG amtswegig vorzugehen hat, bleibt für einen entsprechenden Antrag kein Platz und war dieser daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L515.2213691.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.