GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt I abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G wurde mit Spruchpunkt II zuerkannt. Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 05.09.2017 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2016, Zl. 1029810004-14913795,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde mit Spruchpunkt römisch zwei zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei.Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit.Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit. Des Weiteren traf das BFA herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. In der Beschwerde dagegen wurde im Kern ausgeführt, dass die Probleme der bP nicht mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums bestünden hätten, sondern dass es sich hierbei um schwere Misshandlungen seitens der Führung des georgischen Militärs handelte. Diese politisch motivierte Verfolgung zielte darauf ab, führende Mitglieder des ehemaligen Regimes Verurteilungen zuzuführen und sei demnach als staatliche Verfolgung zu sehen. Der die Misshandlungen Veranlassende war ein hochrangiger Offizier. Insofern hätte der Beschwerdeführer keineswegs Schutz beim georgischen Staat erlangen können. Auch hätte sich die belangte Behörde mit dem politischen Charakter der Gerichtsprozesse gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung (darunter G) auseinandersetzen müssen. Zu diesen Gerichtsprozessen und deren weltweiter Besorgniserregung wurden der Beschwerdeschrift mehrere Schreiben hochrangiger Politiker und Beamte samt Pressemitteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 beigefügt. Aufgrund einer seitens der bP beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme lud das Gericht am 6.6.2017 neuerlich (erste Verhandlung am 20.2.2017) zu einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden der bP 1 aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde
G als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. Beweiswürdigend hielt das BVwG auszugsweise fest: "Das erkennende Gericht konnte keine glaubhafte Verfolgung und Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen. Zusammengefasst gründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Georgien darauf, dass er nach dem Regierungswechsel 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufssoldat Probleme bekommen hätte. Er wäre degradiert und geschlagen worden mit der Begründung, dass er den gleichen Familiennamen wie der XXXX trägt. Dieser XXXX wurde mitsamt der Führungsriege suspendiert. In der Folge wurden Gerichtsverhandlungen gegen die verhafteten Kommandanten durchgeführt. Der Beschwerdeführer wäre nach der Arbeit gezwungen worden in ein Auto einzusteigen und dann wäre er in einem Wald gebracht worden. Dort wäre er zu Falschaussagen in den Gerichtsverhandlungen betreffend die verhafteten Kommandanten aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, wäre er misshandelt worden. Derartige Vorfälle hätten sich mehrfach wiederholt und wären vom Brigadekommandanten XXXX veranlasst und von Angehörigen des Ministeriums ausgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen habe.Zusammengefasst gründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Georgien darauf, dass er nach dem Regierungswechsel 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufssoldat Probleme bekommen hätte. Er wäre degradiert und geschlagen worden mit der Begründung, dass er den gleichen Familiennamen wie der römisch 40 trägt. Dieser römisch 40 wurde mitsamt der Führungsriege suspendiert. In der Folge wurden Gerichtsverhandlungen gegen die verhafteten Kommandanten durchgeführt. Der Beschwerdeführer wäre nach der Arbeit gezwungen worden in ein Auto einzusteigen und dann wäre er in einem Wald gebracht worden. Dort wäre er zu Falschaussagen in den Gerichtsverhandlungen betreffend die verhafteten Kommandanten aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, wäre er misshandelt worden. Derartige Vorfälle hätten sich mehrfach wiederholt und wären vom Brigadekommandanten römisch 40 veranlasst und von Angehörigen des Ministeriums ausgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen habe. Bei einer genaueren Betrachtung des Vorbringens und unter Heranziehung der Aussagen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen fallen jedoch mehrere Ungereimtheiten auf, welche auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lassen: So konnte der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Festnahmen bzw. Misshandlungen im Wald keine näheren Details zu den beteiligten Personen angeben. Er sagte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es 2 Festnahmen gegeben hätte, wovon eine am XXXX stattgefunden habe und eine zu einem späteren Zeitpunkt, kurz vor der Ausreise. Er erinnere sich nicht mehr, wieviele Männer ihn bedroht und misshandelt haben, er stand unter Schock, er wisse nur, dass es - ihm nicht namentlich bekannte - Leute von der Militärpolizei waren, welche im Auftrag XXXX handelten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er zwar nicht wisse wie die Männer heißen, aber er könne beschreiben wie sie aussehen.So konnte der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Festnahmen bzw. Misshandlungen im Wald keine näheren Details zu den beteiligten Personen angeben. Er sagte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es 2 Festnahmen gegeben hätte, wovon eine am römisch 40 stattgefunden habe und eine zu einem späteren Zeitpunkt, kurz vor der Ausreise. Er erinnere sich nicht mehr, wieviele Männer ihn bedroht und misshandelt haben, er stand unter Schock, er wisse nur, dass es - ihm nicht namentlich bekannte - Leute von der Militärpolizei waren, welche im Auftrag römisch 40 handelten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er zwar nicht wisse wie die Männer heißen, aber er könne beschreiben wie sie aussehen. Den Zeitpunkt der ersten Festnahme am XXXX las der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus seinen persönlichen Notizen ab. Auf Vorhalt der Richterin, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass die erste Festnahme am XXXX erfolgt sei und nicht wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Bombenexplosion in Afghanistan Probleme habe sich Daten zu merken und er heute sehr nervös sei und er sich deshalb vielleicht im Datum geirrt habe.Den Zeitpunkt der ersten Festnahme am römisch 40 las der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus seinen persönlichen Notizen ab. Auf Vorhalt der Richterin, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass die erste Festnahme am römisch 40 erfolgt sei und nicht wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben am römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Bombenexplosion in Afghanistan Probleme habe sich Daten zu merken und er heute sehr nervös sei und er sich deshalb vielleicht im Datum geirrt habe. Auf Nachfrage der Richterin, wonach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde von mehreren Festnahmen gesprochen hat und in der Beschwerdeverhandlung hingegen nur mehr explizit von 2 gab er an, dass zwischen diesen beiden Festnahmen auch noch weitere stattgefunden hätten - sowohl in einem Raum, als auch im Wald - er aber nur bei den 2 erwähnten ernsthaft verletzt worden sei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.2.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX, da dieser über eigene persönliche Wahrnehmungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aussagen könne. Seitens des erkennenden Gerichts wurde deshalb am 6.6.2017 neuerlich eine Verhandlung zur Einvernahme des beantragten Augenzeugen durchgeführt. Im Zuge dessen, gab der Zeuge allerdings gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er kein Augenzeuge betreffend der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ist und er diese nicht selbst mitbekommen habe. Vielmehr wäre es so, dass er selbst Ähnliches erlebt habe.Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.2.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn römisch 40 , da dieser über eigene persönliche Wahrnehmungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aussagen könne. Seitens des erkennenden Gerichts wurde deshalb am 6.6.2017 neuerlich eine Verhandlung zur Einvernahme des beantragten Augenzeugen durchgeführt. Im Zuge dessen, gab der Zeuge allerdings gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er kein Augenzeuge betreffend der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ist und er diese nicht selbst mitbekommen habe. Vielmehr wäre es so, dass er selbst Ähnliches erlebt habe. Auf Vorhalt der Richterin dem Beschwerdeführer gegenüber, wonach sein Zeuge nunmehr doch keine direkten Wahrnehmungen zur behaupteten Verfolgung gemacht hat gab der Beschwerdeführer zu, dass das stimme; der Zeuge ist doch kein Augenzuge, aber er und der Zeuge wären wegen der gleichen Sache verfolgt worden. Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinerlei rechtliche Schritte gegen die in seinem Vorbringen behaupteten Misshandlungen unternommen hat; dies obwohl er den veranlassenden Kommandanten (XXXX) der behaupteten Misshandlungen namentlich kannte. Er hat auch um keine Schutzgewährung bei Nichtregierungsorganisationen bzw. dem georgischen Ombudsmann angesucht.Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinerlei rechtliche Schritte gegen die in seinem Vorbringen behaupteten Misshandlungen unternommen hat; dies obwohl er den veranlassenden Kommandanten (römisch 40 ) der behaupteten Misshandlungen namentlich kannte. Er hat auch um keine Schutzgewährung bei Nichtregierungsorganisationen bzw. dem georgischen Ombudsmann angesucht. In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers gelangte das Gericht - entgegen der belangten Behörde - letztlich zur Auffassung, dass das geschilderte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. ... Im Lichte der oa. Ausführungen wäre viel mehr die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, ein kohärentes und plausibles Vorbringen zu erstatten und dies entsprechend zu bescheinigen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich unter Druck gesetzt, misshandelt und verfolgt worden wäre, hätte er diese Vorfälle konkreter beschreiben können müssen. Die großteils vagen und mitunter widersprüchlichen Angaben zu den Vorfällen reichen hierfür nicht aus. ... Der Beschwerdeführer ist auch den angeführten getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Daran vermag auch die seitens des Beschwerdeführers monierte fehlende Auseinandersetzung mit den Gerichtsprozessen gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung nichts zu ändern. Zum einen ist aus diesen Gerichtsprozessen bzw. aus den in der Beschwerde angeführten Berichten keinerlei direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableitbar - der Beschwerdeführer wird nirgendwo namentlich erwähnt. Zum anderen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien - seit Februar 2016 (folglich auch unter Einbeziehung derart bekannter Vorfälle gegen bestimmte Personen) - als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet. Insofern wird auf die noch zu beschreibende normative Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens hingewiesen.Daran vermag auch die seitens des Beschwerdeführers monierte fehlende Auseinandersetzung mit den Gerichtsprozessen gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung nichts zu ändern. Zum einen ist aus diesen Gerichtsprozessen bzw. aus den in der Beschwerde angeführten Berichten keinerlei direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableitbar - der Beschwerdeführer wird nirgendwo namentlich erwähnt. Zum anderen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien - seit Februar 2016 (folglich auch unter Einbeziehung derart bekannter Vorfälle gegen bestimmte Personen) - als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet. Insofern wird auf die noch zu beschreibende normative Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens hingewiesen. I.3. Am 27.09.2018 wurde die bP 1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.römisch eins.3. Am 27.09.2018 wurde die bP 1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen. Die Wesentlichen Passagen stellen sich wie folgt dar: F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich kehre nicht zurück. F.: Beantworten Sie bitte meine Frage. A.: Ich hätte wahrscheinlich Probleme mit mir namentlich nicht bekannten Personen, welche dem Innenministerium nahe stehen. Es geht um XXXX. Ich könnte in der Heimat festgenommen worden.A.: Ich hätte wahrscheinlich Probleme mit mir namentlich nicht bekannten Personen, welche dem Innenministerium nahe stehen. Es geht um römisch 40 . Ich könnte in der Heimat festgenommen worden. F.: Warum würden diese Ihnen namentlich nicht bekannten Personen Sie verfolgen. A.: XXXX wird von den Behörden in Georgien gesucht und ich heiße mit Familiennamen genauso wie XXXX und aus diesem Grunde droht mir in meiner Heimat die Festnahme.A.: römisch 40 wird von den Behörden in Georgien gesucht und ich heiße mit Familiennamen genauso wie römisch 40 und aus diesem Grunde droht mir in meiner Heimat die Festnahme. Ich werde, sollte ich in meine Heimat zurückkehren, dort von den Behörden verhaftet. F.: Seit wann werden Sie von den Behörden Georgiens gesucht. A.: Am 1. Oktober 2012 waren in Georgien Parlamentswahlen. Dann ging ich mit dem georgischen Heer im Rahmen der Nato nach Afghanistan. Ich bin ca. im Oktober 2012 nach sieben Monaten Aufenthalt in Afghanistan in meine Heimat zurückgekehrt. Dann blieb ich in Georgien und ging auf Urlaub in Georgien und dann habe ich noch zwei Jahre beim Heer (Kaserne XXXX) gearbeitet und dann im Herbst 2014 beschlossen aus Georgien auszureisen.A.: Am 1. Oktober 2012 waren in Georgien Parlamentswahlen. Dann ging ich mit dem georgischen Heer im Rahmen der Nato nach Afghanistan. Ich bin ca. im Oktober 2012 nach sieben Monaten Aufenthalt in Afghanistan in meine Heimat zurückgekehrt. Dann blieb ich in Georgien und ging auf Urlaub in Georgien und dann habe ich noch zwei Jahre beim Heer (Kaserne römisch 40 ) gearbeitet und dann im Herbst 2014 beschlossen aus Georgien auszureisen. Ich hatte dann immer Angst vor Kündigung und ich hatte hohen Druck deswegen, weil viele Leute in der Regierung ausgetauscht worden sind. V.: Es gibt in Georgien sicherlich mehrere Personen, die den Familiennamen XXXX führen (es sei in diesem Zusammenhang auf Ihre Verwandten hingewiesen). Warum glauben Sie, dass diesen kein Unbill droht.römisch fünf.: Es gibt in Georgien sicherlich mehrere Personen, die den Familiennamen römisch 40 führen (es sei in diesem Zusammenhang auf Ihre Verwandten hingewiesen). Warum glauben Sie, dass diesen kein Unbill droht. A.: XXXX hat ein Bataillon geleitet und hat in Europa einen Aufenthaltsstatus erhalten - aber ich kann aktuell nicht sagen, wo in Europa XXXX einen Aufenthaltstitel erhalten hat.A.: römisch 40 hat ein Bataillon geleitet und hat in Europa einen Aufenthaltsstatus erhalten - aber ich kann aktuell nicht sagen, wo in Europa römisch 40 einen Aufenthaltstitel erhalten hat. F.: Sie geben an, Sie sind in Georgien von den Behörden verfolgt worden. Wie äußerte sich die behördliche Verfolgung. A.: Ich hatte Angst vor behördlicher Verfolgung, deswegen, da in meiner Heimat nach den Parlamentswahlen die Leute in der Regierung sukzessive ausgetauscht worden sind und weil ich den gleichen Familiennamen wie XXXX führe. Die Behörden haben mich nie vorgeladen oder mich befragt - noch sind diese irgendwann an mich herangetreten.A.: Ich hatte Angst vor behördlicher Verfolgung, deswegen, da in meiner Heimat nach den Parlamentswahlen die Leute in der Regierung sukzessive ausgetauscht worden sind und weil ich den gleichen Familiennamen wie römisch 40 führe. Die Behörden haben mich nie vorgeladen oder mich befragt - noch sind diese irgendwann an mich herangetreten. I.4. Die Ehegattin der bP, Frau XXXX geboren, StA. Georgien, IFA 1176234204 reiste nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG. Am 20.04.2017 haben sie und die bP am Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin
G) idgF, abgewiesen.römisch eins.4. Die Ehegattin der bP, Frau römisch 40 geboren, StA. Georgien, IFA 1176234204 reiste nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, AsylG. Am 20.04.2017 haben sie und die bP am Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin
Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge, XXXX, geboren am XXXX, geboren XXXX geboren.In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge, römisch 40 , geboren am römisch 40 , geboren römisch 40 geboren. Für die Kinder wurden am 10.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese keine Fluchtgründe angegeben, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern. I.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
P auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies einerseits zur Wahrung der Familieneinheit, da die aufschiebende Wirkung im Verfahren des Vaters nicht aberkannt wurde.Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies einerseits zur Wahrung der Familieneinheit, da die aufschiebende Wirkung im Verfahren des Vaters nicht aberkannt wurde. Zudem wird festgehalten, dass im Spruch der Bescheide alle möglichen Varianten (Ziffern) zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung genannt sind. Vor allem ist auch in der Begründung neben der Aberkennung aufgrund der Abstammung aus einem Sicheren Herkunftsstaat zusätzlich angeführt, dass die bP über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten, weshalb Z 3 zur Anwendung käme. Dann erfolgten Ausführungen dazu, dass sich die Fluchtgründe der bP auf die Ukraine beziehen, weshalb Z 4 anzuwenden sei. Offenbar hat sich das BFA in diesen Verfahren eines "Musters" aus einem anderen Verfahren bedient, welches im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend abgeändert wurde.Zudem wird festgehalten, dass im Spruch der Bescheide alle möglichen Varianten (Ziffern) zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung genannt sind. Vor allem ist auch in der Begründung neben der Aberkennung aufgrund der Abstammung aus einem Sicheren Herkunftsstaat zusätzlich angeführt, dass die bP über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten, weshalb Ziffer 3, zur Anwendung käme. Dann erfolgten Ausführungen dazu, dass sich die Fluchtgründe der bP auf die Ukraine beziehen, weshalb Ziffer 4, anzuwenden sei. Offenbar hat sich das BFA in diesen Verfahren eines "Musters" aus einem anderen Verfahren bedient, welches im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend abgeändert wurde. I.8. Der der bP zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018
G aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
P zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 wurde nicht erteilt. I.8.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.8.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf das Ergebnis der Befragung vom 11.10.2018 und das Ergebnis des Gutachens von Herrn Prof. Dr. XXXX, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Behörden des Heimatlandes gesucht würden. Es bestehen aus diesem Grunde keine hinreichenden HInweise für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien keine ausreichende Lebenssicherheit vorläge.Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf das Ergebnis der Befragung vom 11.10.2018 und das Ergebnis des Gutachens von Herrn Prof. Dr. römisch 40 , wonach nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Behörden des Heimatlandes gesucht würden. Es bestehen aus diesem Grunde keine hinreichenden HInweise für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien keine ausreichende Lebenssicherheit vorläge. ... Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins Gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art.1, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins,, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 3,). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gem. § 9 Abs 1 AsylG 2005 nicht zulässig ist.Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig ist. Wie bereits eingangs angeführt wurden Sie am 15.05.2013 vom Landesgericht Linz unter der Zahl 458 33 Hv 31/13z - 33 wegen des Verbrechens des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzung des § 9 Abs 2 Z 3 vorliegt.Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt. Sie haben gegen die österreichische Strafrechtsordnung verstoßen, zumal Sie gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt haben und rechtskräftig verurteilt wurden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie nicht gewillt sind, bestehende Gesetze bzw. Rechtsordnungen zu respektieren ... Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die derzeitige Lage in Guinea lässt die ho. Behörde zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit, aufgrund der allgemein mangelnden Gesundheits- und Sicherheitslage vorliegen und somit objektiv gesehen die Rückkehrsituation im Herkunfts- und Heimatstaat derzeit nicht als ausreichend sicher angesehen werden kann. Es bestehen Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen sondern wegen der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären.Es bestehen Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen sondern wegen der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wären. Aufgrund der in Ihrem Fall weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz war spruchgemäß zu entscheiden. I.8.
G ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft.römisch eins.8.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz anzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 AsylG ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft. I.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.2.1.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. II. 2.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).römisch zwei. 2.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. II. 2.
G abzuerkennen.Letztlich kann das BVwG - wie dies schon in der Entscheidung des BVwG vom 01.08.2017 zum Ausdruck kam - nicht nachvollziehen, warum ursprünglich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten vergeben wurde. Es wurde im Bescheid auch am Rande gestreift, dass sich eine veränderte Situation in Bezug auf das Fluchtvorbringen der bP dadurch ergeben hat, dass eine Anfragebeantwortung davon spricht, dass kein Haftbefehl in Georgien gegen die bP besteht. Dieser Umstand wäre jedoch jedenfalls konkreter auszuführen und wäre dann entsprechend der Subsidiäre Schutz
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen. Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Feststellungen und aufgrund absolut fehlerhafter Verwendung von Rechtsgrundlagen ohne Prüfung einer Rückkehrentscheidung als nicht zur Aberkennung des Subsidiären Schutzstatus tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung nicht ausreichend ermittelt und festgestellt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Generalanwalt Bot in der Rs C-720/17, Bilali, vom 24.1.2019 betreffend die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter in den Schlussanträgen zur Vorlagefrage des VwGH vorgeschlagen hat: "
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF). Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L518.2136847.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.