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{'item': 'L521 2167916-1'}

Obsah (14)§ 7Art. 133§§ 15§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 52a§ 58§ 6§ 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlL521 2167916-1 SpruchL521 2167916-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias K

§ 7Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.

§ 7Absatz 4 Asyl

G wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt."angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "Der Ihnen mit Bescheid vom 27.06.2013, Zahl: 12 13.562-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXXzu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seiner Mutter habe er drei Brüder und drei Schwestern, welche sich nach wie vor in XXXX im Irak aufhalten würden. Sein Vater sei verstorben. Er habe von 1991 bis 1999 in XXXX die Grundschule besucht und zuletzt als Lebensmittelhändler gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXXzu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seiner Mutter habe er drei Brüder und drei Schwestern, welche sich nach wie vor in römisch 40 im Irak aufhalten würden. Sein Vater sei verstorben. Er habe von 1991 bis 1999 in römisch 40 die Grundschule besucht und zuletzt als Lebensmittelhändler gearbeitet. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in XXXX ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Im April 2012 seien unbekannte Personen im Geschäft erschienen und hätten Geld verlangt. Er würde vermuten, dass es sich um Angehörige der Mahdi-Armee handle. Er habe die Herausgabe des Geldes verweigert und sich zur Polizei begeben, die ihm jedoch nicht helfen habe können. Da er sich in der Folge weiterhin geweigert habe, seine täglichen Einnahmen herauszugeben, sei er von den Männern mehrmals geschlagen und mit dem Tode worden. Er sei mehrmals ambulant und einmal auch stationär im Krankenhaus behandelt worden. Im Mai 2012 sei in der Nacht sein Fahrzeug und am 20.07.2012 sein Geschäft in Brand gesteckt worden. Ein anderer Geschäftsinhaber habe ihm mitgeteilt, dass vor seinem Geschäft ein Drohbrief gelegen sei. Zudem habe er für die Eröffnung seines Geschäfts von einem Bekannten ein Darlehen in der Höhe von 15 Millionen Dinar erhalten. Nach der Zerstörung des Geschäfts habe er diesen Kredit nicht mehr zurückzahlen können. Er sei dann auch seitens des Geldgebers bedroht worden und habe dieser eine Klage gegen ihn eingebracht.Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Im April 2012 seien unbekannte Personen im Geschäft erschienen und hätten Geld verlangt. Er würde vermuten, dass es sich um Angehörige der Mahdi-Armee handle. Er habe die Herausgabe des Geldes verweigert und sich zur Polizei begeben, die ihm jedoch nicht helfen habe können. Da er sich in der Folge weiterhin geweigert habe, seine täglichen Einnahmen herauszugeben, sei er von den Männern mehrmals geschlagen und mit dem Tode worden. Er sei mehrmals ambulant und einmal auch stationär im Krankenhaus behandelt worden. Im Mai 2012 sei in der Nacht sein Fahrzeug und am 20.07.2012 sein Geschäft in Brand gesteckt worden. Ein anderer Geschäftsinhaber habe ihm mitgeteilt, dass vor seinem Geschäft ein Drohbrief gelegen sei. Zudem habe er für die Eröffnung seines Geschäfts von einem Bekannten ein Darlehen in der Höhe von 15 Millionen Dinar erhalten. Nach der Zerstörung des Geschäfts habe er diesen Kredit nicht mehr zurückzahlen können. Er sei dann auch seitens des Geldgebers bedroht worden und habe dieser eine Klage gegen ihn eingebracht.
  2. Mittels eines, am 15.11.2012 beim Bundesasylamt eingelangten, Telefaxschreiben brachte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden in Vorlage, welche seitens des Bundesasylamtes einer Übersetzung zugeführt wurden.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Zuvor wurde mit dem Beschwerdeführer ein Datenblatt ausgefüllt. Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig sowie kinderlos. Außer seiner Mutter habe er drei Brüder und drei Schwestern, welche sich nach wie vor in XXXX im Irak aufhalten würden. Sein Vater sei verstorben. Er habe von 1991 bis 1999 in XXXX die Grundschule besucht. Seine Familie habe ein einstöckiges Haus mit 200 m2 Grundfläche. Er habe mit einem von seinem Vater geerbten Lebensmittelgeschäft seinen Lebensunterhalt bestritten. Er stehe mit seiner Familie zumindest einmal im Monat telefonisch in Kontakt.Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig sowie kinderlos. Außer seiner Mutter habe er drei Brüder und drei Schwestern, welche sich nach wie vor in römisch 40 im Irak aufhalten würden. Sein Vater sei verstorben. Er habe von 1991 bis 1999 in römisch 40 die Grundschule besucht. Seine Familie habe ein einstöckiges Haus mit 200 m2 Grundfläche. Er habe mit einem von seinem Vater geerbten Lebensmittelgeschäft seinen Lebensunterhalt bestritten. Er stehe mit seiner Familie zumindest einmal im Monat telefonisch in Kontakt. Zum Ausreisegrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein in der Erstbefragung getätigtes Vorbringen, wobei sich in den Ausführungen doch erhebliche Unterschiede zeigen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, Probleme wegen der Beziehung zu einem Mädchen gehabt zu haben. Deren Familie sei mit der beabsichtigten Heirat nicht einverstanden gewesen und habe ihn immer wieder bedroht.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 28.09.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.04.2014, rechtskräftig mit 15.09.2014, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes

§§ 15Abs. 1, 75 St

GB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung

§§ 15Abs. 1, 83 Abs. 1 St

GB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.04.2014, rechtskräftig mit 15.09.2014, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes

Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung

Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

  1. Das belangte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten ein und gewährte hiezu mit Erledigung vom 04.05.2017 Parteiengehör.
  2. Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des belangten Bundesamtes vom 04.05.2017 teilte die Justizanstalt Garsten in einem Schreiben vom 08.05.2017 mit, dass der Beschwerdeführer bereits seit 04.02.2015 in einem Unternehmen Montagearbeiten verrichte und seine Arbeitsleistung durchwegs als sehr gut bewertet werde. Der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung insgesamt achtmal zur Meldung gebracht worden. Sechs Ordnungsstrafverfahren seien eingestellt worden. In zwei Fällen sei eine Ordnungsstrafe in Form einer Abmahnung und zuletzt am 19.08.2015 eine Geldbuße in der Höhe von Euro 30,-- verhängt worden. Der Abteilungskommandant bescheinige dem Beschwerdeführer in letzter Zeit ein der Hausordnung entsprechendes Verhalten. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt Garsten in der Zeit von 31.08.2015 bis 06.11.2015 an einem Deutschkurs teilgenommen.
  3. Mit Schreiben vom 11.05.2017 legte der Beschwerdeführer dar, dass er zur Wahrung des Parteiengehörs einen Dolmetscher benötige. Eine Rückkehr in den Irak sei nicht möglich. Er sei gefährdet. Insoweit ersuche er um eine persönliche Einvernahme im Aberkennungsverfahren.
  4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zum Gesundheitszustand und zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, derzeit überfordert und müde zu sein. Er sei psychisch instabil, ständig beim Psychologen und verwende Schlaftabletten. Ansonsten - allgemein betrachtet - gehe es ihm gut. Vor seiner Inhaftierung habe er etwa zehn Monate in einem Asylwerberquartier gelebt. Er sei bislang in Österreich nicht berufstätig gewesen, sei in keinen Vereinen aktiv und habe bislang keine beruflichen oder allgemeinen Fortbildungen besucht. In seiner Freizeit habe er versucht, Deutsch zu lernen. Gelegentlich sei er in der Ortschaft spazieren gegangen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er besitze in Österreich keine Freunde oder Verwandten. Seine Familie befinde sich - abgesehen von einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruder - im Irak und stehe er mit dieser in unregelmäßigem Kontakt. Konkret handle es sich um seine Mutter, fünf Schwestern, vier Brüder und weitere Verwandte. Sein Vater sei gestorben. Seiner Familie gehe es aufgrund der allgemeinen Lage nicht so gut. Er befinde sich seit 2012 in Österreich und habe 2013 Asyl erhalten. Er spreche ein bisschen Deutsch. Er würde vermuten, sich in Österreich nie integrieren zu können, weil die österreichische Kultur für ihn sehr fremd sei. Er sei zwar lange in Österreich gewesen, aber habe zumeist mit Ausländern etwa Tunesiern und Marokkanern Kontakt gehabt. Er wolle auch die irakische Kultur nicht vergessen. Zu gegen eine Rückkehr in den Irak sprechenden Gründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, die Zustände im Irak seien sehr schlecht. Er würde vermuten, dass man ihn umbringen werde, weil er hier politisches Asyl beantragt habe und vor den Milizen geflohen sei. Sein Leben wäre in Gefahr. Er hätte Angst vor terroristischen Gruppen. Diese seien überall im Irak. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu den in Österreich begangenen Straftaten und seinem Gefängnisalltag gestellt. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: " [ ] LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen? VP: Zur Zeit bin ich schon total überfordert. Ich bin total müde. Zur Zeit bin ich psychisch sehr, sehr instabil und ich bin ständig beim Psychologen und ich nehme Schlaftabletten weil ich versuche, das Ganze zu vergessen. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Es geht mir gut. Allgemein. LA: Haben Sie einen aktuellen irakischen Reisepass? VP: Nein. LA: Wie lautet Ihre Adresse in Österreich vor der Inhaftierung? VP: In XXXX. Ich weiß nur XXXX, den Rest weiß ich nicht.VP: In römisch 40 . Ich weiß nur römisch 40 , den Rest weiß ich nicht. LA: War das ein Asylwerberquartier? VP: Ja. LA: Sie wohnten also mit anderen Asylwerbern zusammen? VP: Ja, ich war in einem Asylheim. Circa 10 Monate. LA: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Beziehung? VP: Nein, nein. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Welche Sozialleistungen empfangen Sie? VP: Zur Zeit beziehe ich keine Sozialleistung, aber im Gefängnis arbeite ich. LA: Waren Sie in Österreich zuvor schon einmal berufstätig? VP: Nein. LA: Haben Sie berufliche oder allgemeine Fortbildungen besucht seit Sie in Österreich sind? VP: Nein. LA: Sind Sie in Vereinen aktiv? VP: Nein. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Freiheit? VP: Ich habe versucht, Deutsch zu lernen. Ich habe ein arabisches und deutsches Buch. Und ab und zu bin ich in der Ortschaft spazieren gegangen. Das war alles. LA: Haben Sie österreichische Freunde? VP: Nein. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: In Österreich nicht, in Deutschland lebt aber mein Bruder. LA: Welche Verwandten haben Sie im Irak? VP: Meine Familie. LA: Wen genau? VP: Mein Vater ist gestorben. Im Irak befindet sich meine Mutter und fünf Schwestern und vier Brüder habe ich noch. LA: Haben Sie Cousinen, Cousins, Tanten oder Onkeln im Irak? VP: ja, habe ich auch. LA: Wie viele circa? VP: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie zu Ihren Verwandten im Irak Kontakt? VP: Ja, mit meiner Familie. LA: Wie häufig und auf welchen Kommunikationswegen? VP: Das ist nicht regelmäßig, aber ab und zu zwei mal pro Woche, ab und zu wöchentlich, ab und zu monatlich, ab und zu in zwei Monaten ein Mal. LA: Wie geht es Ihren Verwandten im Irak? VP: Es geht meiner Familie nicht so gut. LA: Warum? VP: Wegen der allgemeinen Zustände, da herrscht Krieg, es gibt keinen Strom, es gibt kein fließendes Leitungswasser, es mangelt an allem. LA: Wie gut fühlen Sie sich in die Gesellschaft Ihres Heimatlandes noch integriert? VP: Sehr gut, noch immer. LA: Seit wann sind Sie in Österreich? VP: Ich bin seit 2012 da. LA: Wann haben Sie Asyl bekommen? VP: 2013 LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? VP: Ein bisschen. LA: Bitte antworten Sie auf Deutsch: Wie schmeckt Ihnen das österreichische Essen? VP: (auf Deutsch) Ich liebe Reis und Süßes. LA: Gibt es etwas, was Sie mir zu Ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft sagen wollen? VP: Ich glaube, ich kann mich nie hier in Österreich integrieren, weil die österreichische Kultur ist für mich sehr, sehr fremd und ich war auch lange in Österreich, aber zu dem Zeitpunkt war ich meistens mit Ausländern unterwegs, Tunesier, Marokkaner. Die Kultur ist für mich deshalb immer noch fremd und bleibt mir auch fremd. Ich will unsere irakische Kultur nicht vergessen. LA: Was spricht gegen Ihre Rückkehr in den Irak? VP: Ich weiß nicht ganz genau. Die Zustände im Irak sind sehr, sehr schlecht. Aber ich glaube, man wird mich umbringen. LA: Warum glauben Sie das? VP: Weil ich habe hier politisches Asyl beantragt und ich bin von Milizen geflohen. LA: Zahlreiche Iraker reisen freiwillig in ihre Heimat zurück, ist Ihnen das bewusst? VP: Nein, das weiß ich nicht. Darüber weiß ich nicht Bescheid. LA: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in den Irak abgeschoben würden? VP: Glauben Sie mir, ich weiß es nicht. Ich bin auch jetzt in Österreich, deshalb weiß ich es nicht. Aber ich glaube, mein Leben wäre in Gefahr. Ich glaube... LA: Sie fürchten sich primär vor Milizen. Der Irak ist sehr groß und religiös und ethnisch zersplittert. Nicht überall haben die gleichen Milizen die Macht. Warum nehmen Sie nicht in einem Landesteil Unterkunft, in dem diese Miliz nicht an der Macht ist? VP: Ich habe Angst vor terroristischen Gruppen. Terroristische Gruppen sind überall im Irak. LA: Der IS wurde im Irak fast vollständig vernichtet. Wissen Sie das? VP: Nein, das wusste ich nicht. LA: Sprechen wir über Ihre Verurteilungen. Was ist am 21.07.2013 vorgefallen? VP: Darüber weiß ich auch wirklich nichts. Die Person hat mich genervt und ich habe zugeschlagen. Ich wusste es wirklich nicht. Ich weiß, ich bin nicht im Irak, sondern in Österreich. Er sagte was, er wiederholte, ich wiederholte, schließlich habe ich zugeschlagen. LA: Was ist im April bzw. Mai 2013 in XXXX vorgefallen?LA: Was ist im April bzw. Mai 2013 in römisch 40 vorgefallen? VP: Darüber weiß ich nichts. Damals hatte ich kein Problem. LA: Sie haben am 21.07.2013 versucht, einen anderen Asylwerber auf brutalste Weise, nämlich durch einen Kehlenschnitt, zu töten, und im April oder Mai 2013 einen anderen versucht, absichtlich schwer zu verletzen, indem Sie ihm eine Gabel in den Bauch und Hals rammten. Wie können Sie mir das erklären? Von "Zuschlagen" kann daher keine Rede sein. VP: Diese Gabelattacke, das gebe ich nicht zu. Das ist eine Lüge. Die erste Attacke, ja. Ich habe es gemacht. Bei ersten Vorfall, habe ich ihn an der Schulter verletzt, ich habe nicht versucht, ihn umzubringen. LA: Warum haben Sie dann vorher von "Zuschlagen" gesprochen, wenn dann doch ein Messer im Spiel war? VP: Ich meinte auch zugeschlagen habe ich auch mit dem Messer gemeint. LA: Dass Sie für beide Taten, nämlich für den versuchten Mord und die versuchte absichtliche schwere Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurden ist Ihnen bewusst? Bleiben Sie dabei, dass Sie mit dem Gabelangriff nichts zu tun hatten? VP: Ich habe auch im Gericht gesagt, dieser Vorfall mit der Gabel ist nicht richtig. Ich habe das nicht gemacht. LA: Sind Sie gefährlich? VP: Nein, ich bin ein armer Mensch und ich bin nicht gefährlich. Ich habe mich nur verteidigt. LA: Was hat denn bei dem Angriff mit dem Messer der andere vorher gemacht? VP: Wir haben auch im Vorfeld zwei, drei Mal gestritten. Und an dem Tag, da hatte er auch ein Messer in der Hand. LA: Nehmen Sie Therapiemaßnahmen oder ähnliches im Gefängnis in Anspruch? VP: Ja, ich kriege Beruhigungsmittel. LA: Nehmen Sie eine Aggressionstherapie oder ähnliches in Anspruch? VP: Nur Beruhigungsmittel. Aber ich habe auch gesagt, das will ich nicht. Ich will mich automatisch und selber beruhigen. Zur Zeit fühle ich mich wirklich sehr, sehr allein. Ich bin der einzige Iraker und ich fühle mich wirklich miserabel. Und das ist die einzige Anstalt, in der nur ein Iraker ist. LA: Wie gestaltet sich Ihr Gefängnisalltag? VP: Ich arbeite hier im Gefängnis. Es gibt einen kleinen Betrieb. Von 8 Uhr bis 14 Uhr bin ich dort tätig. Ab und zu täglich, ab und zu wenns keine Arbeit gibt dann bleiben wir auch in der Zelle. LA: Warum suchen Sie in Österreich um Schutz vor Gewalt an und begehen dann selbst brutalste Verbrechen? VP: Ich habe nicht versucht, jemanden umzubringen. Ich habe nur mich verteidigt. Und es war ein Ausraster. Ich habe sogar Probleme mit meiner eigenen Familie. Zur Zeit kann ich nicht richtig klar denken. Ich habe so viele Freunde und Verwandte, die im Irak umgebracht wurden. Und diese Person hat mich wirklich geärgert. Und es war ein Ausraster. LA: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor? VP: Im Gefängnis ist es die Hölle und ich sehe für mich hier im Gefängnis keine Zukunft. Wenn ich draußen bin habe ich vielleicht eine Zukunft, aber hier herinnen sehe ich keine Zukunft. LA: Hatten Sie im Gefängnis jemals Probleme irgendwelcher Art? zB disziplinärer Natur? VP: Ich habe da nur ein Mal Probleme mit einer anderen Person gehabt, er war Türke und man brachte mich zu seiner Zelle und wir haben uns auseinandergesetzt, aber nur mit Sprache, weil er von Anfang an sagte, er möchte einen Türken und keinen Araber in seiner Zelle haben. Aber wir haben uns darüber nur in Gesprächen aufgeregt und danach fand man auch für mich eine andere Zelle. LA: Sie sind sogar jetzt in Haft noch auffällig und weisen insgesamt 8 disziplinäre Vormerkungen auf. Warum verhalten Sie sich nicht einmal in Haft ordnungsgemäß? VP: Worüber? Darüber weiß ich nicht Bescheid. LA: (Vorhalt der Ordnungswidrigkeiten) JA Salzburg: 11.04.2014, Raufhandel; 14.04.2014, Nichtbefolgung einer Anordnung und Widerstand gegen die Staatsgewalt; 24.06.2014, Unerlaubte Gewahrsame (Medikamente); JA Garsten: 19.01.2015, unerlaubte Gewahrsame; 29.06.2015, unerlaubte Gewahrsame; 19.08.2015 Pflichtverletzung; 17.10.2015, unerlaubte Gewahrsame; 01.02.2016, unerlaubte Gewahrsame VP: Glaubt mir, ich weiß über das nichts Bescheid, ich weiß nur über meine Verurteilung. Man hat mir darüber überhaupt nicht Bescheid gesagt, ich hatte wirklich bis jetzt mit keinem Menschen Probleme gehabt. Aber bringen Sie mir auch Beweise, dass ich über diese Vorfälle Bescheid weiß. Anm.: VP wird das Dokument vorgehaltenAnmerkung, VP wird das Dokument vorgehalten VP: Das ist deren Problem, ich habe selber kein Problem gehabt. Außer "Guten Tag" habe ich zu niemandem was gesagt. LA: Können Sie mir einen Grund nennen, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon absehen sollte, Ihren Asylstatus abzuerkennen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot für den Schengenraum zu erlassen? VP: Aber ich kehre zurück zur ersten Frage. Ich wusste überhaupt über die ganzen Vorfälle nichts Bescheid, man hat mich darauf überhaupt nicht angesprochen. Und wegen Ihrer Frage wegen Entscheidung: das ist euer gutes Recht. Gottes Erde ist groß. Das ist eure Entscheidung, da habe ich auch nichts damit zu tun. Das ist nicht meine Entscheidung. Das kann sein, vielleicht sollte ich mich bei euch auch bedanken, dass ich eine Weile bei euch bleiben konnte, aber ich sage euch auch ehrlich: die Gesamtsituation im Irak ist zur Zeit sehr, sehr schlecht. Und ich kam nach Österreich, weil ich gesehen habe, dass die Österreicher sehr nett und hilfsbereit sind. Und es ist ein gutes Land und ein sicheres Land. [ ]" Im Gefolge dessen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten und hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer übernahm die Unterlagen, ließ jedoch die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  5. Das belangte Bundesamt erließ sodann den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017, Zl. 821356208, worin der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm

§ 7Absatz 4 Asyl

G 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ferner der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 3 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 5 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.10. Das belangte Bundesamt erließ sodann den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017, Zl. 821356208, worin der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm

Paragraph 7, Absatz 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ferner der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 12.07.2017 und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, da er von radikal-islamischen Kräften beziehungsweise kriminellen Banden erpresst worden sei und keine Hilfe von Seiten der Regierung zu erwarten gehabt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.04.2014 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 StGB (sic!) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2013 in XXXX versucht habe, den XXXX zu töten, indem der Beschwerdeführer zu einem Kehlschnitt angesetzt und diesem zwei Messerstiche gegen den Halsbereich versetzt habe sowie im April oder Mai 2013 in XXXX versucht habe, XXXX durch zwei mit einer Besteckgabel gegen den Bauch- und Halsbereich abzielende Stiche am Körper zu verletzen. Der Beschwerdeführer sei als gemeingefährliche Person zu qualifizieren und eine Fortsetzung seines Aufenthalts stelle eine Gefährdung der Allgemeinheit dar, zumal zu befürchten sei, dass er erneut Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter begehen werde. Der Beschwerdeführer habe durch die Begehung von einem gerichtlich strafbaren Tatbestand klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er Straftaten begangen habe und deshalb in weiterer Folge gerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein persönlich vorwerfbares und massiv strafbares Verhalten gezeigt, dass er gewillt sei beziehungsweise zumindest in Kauf nehme, durch sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Sein weiterer Aufenthalt würde weiterhin eine Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Integrität darstellen. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wozu auch der Rechtsfriede im Bereich des geordneten Fremden- und Zuwanderungsrechtes sowie des gerichtlichen Strafrechtes zähle, stelle jedenfalls ein Grundinteresse der hiesigen Gesellschaft dar. Obschon die Lage im Irak nach wie vor teilweise prekär sei, stehe einer sicheren Rückkehr in manche Gebiete und dem Aufbau einer gesicherten Existenz inzwischen nichts entgegen. Er habe Arbeitserfahrung als Einzelhandelskaufmann. Seine Mutter, neun Geschwister sowie zahlreiche entferntere Verwandte seien im Irak aufhältig. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und sei arbeitsfähig. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm zumutbar und möglich, zumal ihm im Falle seiner Rückkehr weder eine Gefährdung seines Lebens oder Sicherheit drohe, noch drohe ihm, in eine ausweglose Lage zu geraten. Von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak sei er nicht in höherem Maße betroffen, als andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Was das Privat- und Familienleben sowie den Aufenthalt in Österreich betrifft, wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2012 in Österreich befinde. Er verfüge hier über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht und bestreite seinen Lebensunterhalt mithilfe von Transferleistungen.Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 12.07.2017 und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, da er von radikal-islamischen Kräften beziehungsweise kriminellen Banden erpresst worden sei und keine Hilfe von Seiten der Regierung zu erwarten gehabt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.04.2014 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, StGB (sic!) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2013 in römisch 40 versucht habe, den römisch 40 zu töten, indem der Beschwerdeführer zu einem Kehlschnitt angesetzt und diesem zwei Messerstiche gegen den Halsbereich versetzt habe sowie im April oder Mai 2013 in römisch 40 versucht habe, römisch 40 durch zwei mit einer Besteckgabel gegen den Bauch- und Halsbereich abzielende Stiche am Körper zu verletzen. Der Beschwerdeführer sei als gemeingefährliche Person zu qualifizieren und eine Fortsetzung seines Aufenthalts stelle eine Gefährdung der Allgemeinheit dar, zumal zu befürchten sei, dass er erneut Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter begehen werde. Der Beschwerdeführer habe durch die Begehung von einem gerichtlich strafbaren Tatbestand klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er Straftaten begangen habe und deshalb in weiterer Folge gerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein persönlich vorwerfbares und massiv strafbares Verhalten gezeigt, dass er gewillt sei beziehungsweise zumindest in Kauf nehme, durch sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Sein weiterer Aufenthalt würde weiterhin eine Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Integrität darstellen. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wozu auch der Rechtsfriede im Bereich des geordneten Fremden- und Zuwanderungsrechtes sowie des gerichtlichen Strafrechtes zähle, stelle jedenfalls ein Grundinteresse der hiesigen Gesellschaft dar. Obschon die Lage im Irak nach wie vor teilweise prekär sei, stehe einer sicheren Rückkehr in manche Gebiete und dem Aufbau einer gesicherten Existenz inzwischen nichts entgegen. Er habe Arbeitserfahrung als Einzelhandelskaufmann. Seine Mutter, neun Geschwister sowie zahlreiche entferntere Verwandte seien im Irak aufhältig. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und sei arbeitsfähig. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm zumutbar und möglich, zumal ihm im Falle seiner Rückkehr weder eine Gefährdung seines Lebens oder Sicherheit drohe, noch drohe ihm, in eine ausweglose Lage zu geraten. Von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak sei er nicht in höherem Maße betroffen, als andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Was das Privat- und Familienleben sowie den Aufenthalt in Österreich betrifft, wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2012 in Österreich befinde. Er verfüge hier über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht und bestreite seinen Lebensunterhalt mithilfe von Transferleistungen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 17-46 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 17-46 des angefochtenen Bescheides). In der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Asyl

G 2005 aberkannt worden sei und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wird ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Schließlich wird dargelegt, weshalb

§ 53Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Z.

5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer erlassen wurde.In der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 AsylG 2005 aberkannt worden sei und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wird ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Schließlich wird dargelegt, weshalb

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer erlassen wurde. 11. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52

Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

§ 52a

Absatz 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.11. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 04.08.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch nach Verbüßung der Strafhaft in Österreich verbleiben wolle. Er habe im Irak viele Probleme und sei gefährdet. In der Justizanstalt werde er psychiatrisch behandelt. Er sei krank. Des Weiteren wird ausgeführt, dass er einen Anwalt für das Rechtsmittelverfahren benötigen würde.
  2. Mit Schreiben vom 17.08.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung eine Beschwerdeergänzung an das belangte Bundesamt übermittelt. In dieser werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu - falls dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werde - dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuzuerkennen und den Spruchpunkt II. aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs.

1 vorliegen und ihm daher

§ 58Abs. 2 Asyl

G ein derartiger Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und in eventu das unbefristete Einreiseverbot zu beheben sowie in eventu dessen Dauer herabzusetzen.In dieser werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu - falls dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werde - dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuzuerkennen und den Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz eins, vorliegen und ihm daher

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein derartiger Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und in eventu das unbefristete Einreiseverbot zu beheben sowie in eventu dessen Dauer herabzusetzen. In der Sache wird zunächst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. Er bereue seine Taten und habe daraus gelernt. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von der unsicheren Situation in seinem Herkunftsland stark betroffen sein würde, zumal er im Irak über keine tragfähigen sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Insbesondere aufgrund seiner langen Abwesenheit aus dem Irak werde er als entwurzelt zu betrachten sein. In der Folge wird unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, weshalb das belangte Bundesamt zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen

§ 6Absatz 1 Z 4 Asyl

G ausgegangen sei. So setze die Annahme des Asylausschlussgrundes des § 6 Absatz 1 Z 4 AsylG voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Straftäters am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Im gegenständlichen Fall sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich, da eine Abschiebung in den Irak eine Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Was das unbefristete Einreiseverbot betrifft, wird argumentiert, dass unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht von einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer rechtskonform verhalten und eine bessere Zukunft aufbauen wolle.In der Folge wird unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, weshalb das belangte Bundesamt zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4, AsylG ausgegangen sei. So setze die Annahme des Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4, AsylG voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Straftäters am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Im gegenständlichen Fall sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich, da eine Abschiebung in den Irak eine Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Was das unbefristete Einreiseverbot betrifft, wird argumentiert, dass unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht von einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer rechtskonform verhalten und eine bessere Zukunft aufbauen wolle.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 18.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  2. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017 wurde das Landesgericht Salzburg um Übermittlung des Strafaktes des Beschwerdeführers ersucht. In der Folge übermittelte das Landesgericht Salzburg im Wege der Amtshilfe die Protokolle der Beschuldigtenvernehmung, der Haupt- und der Berufungsverhandlung, die im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen Urteile des Landesgerichtes Salzburg vom 11.04.2014 und des Oberlandesgerichtes Linz vom 15.09.2014 sowie den im Verfahrens des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12.08.
  3. Zudem übermittelte das Landesgericht Salzburg ein neuropsychiatrisches Gutachten in der Strafsache des Beschwerdeführers vom 05.09.
  4. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2018 wurde die Leitung der Justizanstalt Garsten zwecks Optimierung der Entscheidungsfindung ersucht, eine Stellungnahme hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers in Haft und seiner Mitwirkung am Strafvollzug abzugeben. Des Weiteren wurde um Auskunft gebeten, ob sich der Beschwerdeführer derzeit in psychiatrischer Behandlung befinde. Eine begründete Stellungnahme wurde seitens der Leitung der Justizanstalt Garsten nicht erstattet.
  5. Am 03.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der bevollmächtigten Rechtsberatung, dreier Justizwachebeamter sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 16.08.2018 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten und die Abweisung der Beschwerde zu begehren.
  6. Mit E-Mail vom 14.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung eine Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen. Hiebei wird zunächst angemerkt, dass die im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen zwar ein allgemeines Bild der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak zu zeichnen vermögen, allerdings nur bedingt auf die speziellen Umstände des Einzelfalles des Beschwerdeführers eingehen würden. Insoweit wird auszugsweise auf das Papier des United Nations High Commissioner for Refugees (nachfolgend: UNHCR) "UNHCR-Position zu Rückkehr in den Irak" vom 14.11.2016 verwiesen. Des Weiteren wird moniert, dass den ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen nicht zu entnehmen sei, wie es dem Beschwerdeführer als - bei seiner Rückkehr ehemaligen - Strafgefangenen ergehen werde. Dass die Konditionen für einen ehemaligen Strafgefangenen in Österreich aber besser seien als im Irak, dürfte evident sein. Aufgrund dieser drohenden Ungewissheiten seien jedenfalls noch Ermittlungen bezüglich der Situation von Rückkehrern als ehemalige Strafgefangene anzustellen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Note vom 20.12.2018 weitere Länderdokumentationsunterlagen zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
  8. Mit Eingaben vom 07.01.2019 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg über die Erhebung einer Anklage wider den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 und 270 StGB zur Kenntnis, ferner wurde der bezughabende Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Garsten vom 20.12.2018 in Vorlage gebracht. Demzufolge ist der Beschwerdeführer verdächtig, am 30.08.2018 in der Krankenstation der Justizanstalt Garsten einen Justizwachebeamten mit geballter Faust angegriffen und einen Mithäftling durch Faustschläge verletzt zu haben, wobei dieser Hämatome und Prellungen am Oberkörper erlitt.
  9. Mit Eingaben vom 07.01.2019 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg über die Erhebung einer Anklage wider den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 83 und 270 StGB zur Kenntnis, ferner wurde der bezughabende Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Garsten vom 20.12.2018 in Vorlage gebracht. Demzufolge ist der Beschwerdeführer verdächtig, am 30.08.2018 in der Krankenstation der Justizanstalt Garsten einen Justizwachebeamten mit geballter Faust angegriffen und einen Mithäftling durch Faustschläge verletzt zu haben, wobei dieser Hämatome und Prellungen am Oberkörper erlitt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX in der irakischen Provinz al-Qadisiyya geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern in einem Haus im Eigentum der Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Arabisch.1.
  12. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in der irakischen Provinz al-Qadisiyya geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern in einem Haus im Eigentum der Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX mehrere Jahre die Grundschule und betrieb nach dem Tod seines Vaters ein Lebensmittelgeschäft.Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 mehrere Jahre die Grundschule und betrieb nach dem Tod seines Vaters ein Lebensmittelgeschäft. Ein Bruder befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Mutter und mehrere Geschwister wohnen weiterhin inXXXX. Letztere gehen einer Arbeit am Markt nach und versorgen - trotz finanziell angespannter Situation - die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer unterhält mit seiner Familie unregelmäßigen Kontakt. Mitte September 2012 verließ der Beschwerdeführer den Irak illegal von XXXX ausgehend in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 28.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Mitte September 2012 verließ der Beschwerdeführer den Irak illegal von römisch 40 ausgehend in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 28.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 28.09.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  13. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat in seinem Herkunftsstaat in der Provinz al-Qadisiyya keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre und er asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Ferner wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. 1.
  14. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer steht nicht in dauerhafter psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich Kopfschmerzen und Schlafstörungen erhält er eine medikamentöse Behandlung. Eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere ein lebensbedrohlicher Zustand im Fall einer Rückführung in den Irak, ist insoweit nicht anzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer ist ein - abgesehen von Bluthochdruck, Atemproblemen und gelegentlichen Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen - gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als Lebensmittelhändler. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch seine Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente im Original (Personalausweis). 1.
  15. Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende September 2012 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und war bis zur Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2013 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Dem Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013 aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 28.09.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Absatz 5 Asyl

G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Bescheid kann keine Begründung entnommen werden, einem im Akt aufliegenden "Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" kann entnommen werden, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer "von radikal-islamischen Kräften bzw. kriminellen Banden zur Herausgabe seiner Einkünfte aus einem Lebensmittelladen genötigt wurde. Da er dies in weiterer Folge nicht mehr tun konnte, wurde sein Geschäft verwüstet und sein Auto gestohlen. Hilfe seitens der Regierung ist nicht zu erwarten, diese ist mit der gegenwärtigen innenpolitischen Situation des Irak überfordert".Dem Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013 aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 28.09.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Bescheid kann keine Begründung entnommen werden, einem im Akt aufliegenden "Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" kann entnommen werden, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer "von radikal-islamischen Kräften bzw. kriminellen Banden zur Herausgabe seiner Einkünfte aus einem Lebensmittelladen genötigt wurde. Da er dies in weiterer Folge nicht mehr tun konnte, wurde sein Geschäft verwüstet und sein Auto gestohlen. Hilfe seitens der Regierung ist nicht zu erwarten, diese ist mit der gegenwärtigen innenpolitischen Situation des Irak überfordert". Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.04.2014 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes

§§ 15Absatz 1, 75 St

GB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung

§§ 15Absatz 1, 83 Absatz 1 St

GB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dem Wahrspruch der Geschworenen zufolge hat der Beschwerdeführer am 21.07.2013 in XXXX versucht, den XXXX, indem er zu einem Kehlschnitt ansetzte und diesem zwei Messerstiche gegen den Halsbereich versetzte, zu töten sowie im April oder Mai 2013 in XXXX versucht, XXXX durch zwei mit einer Besteckgabel gegen den Bauch- und Halsbereich abzielende Stiche am Körper zu verletzen. Als mildernd bei der Strafzumessung wurde die bisherige Unbescholtenheit sowie dass die Taten beim Versuch geblieben sind gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.04.2014 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes

Paragraphen 15, Absatz 1, 75 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung

Paragraphen 15, Absatz 1, 83 Absatz 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dem Wahrspruch der Geschworenen zufolge hat der Beschwerdeführer am 21.07.2013 in römisch 40 versucht, den römisch 40 , indem er zu einem Kehlschnitt ansetzte und diesem zwei Messerstiche gegen den Halsbereich versetzte, zu töten sowie im April oder Mai 2013 in römisch 40 versucht, römisch 40 durch zwei mit einer Besteckgabel gegen den Bauch- und Halsbereich abzielende Stiche am Körper zu verletzen. Als mildernd bei der Strafzumessung wurde die bisherige Unbescholtenheit sowie dass die Taten beim Versuch geblieben sind gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Der Beschwerdeführer bezog seit der Antragstellung bis 22.07.2013 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in zwei Unterkünften für Asylwerber untergebracht. Seit dem 22.07.2013 ist er in verschiedenen Haftanstalten im österreichischen Bundesgebiet durchgehend inhaftiert, wobei er sich seit 26.11.2014 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Garsten befindet. Er ist als grundsätzlich erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers - abgesehen von Bluthochdruck, Atemproblemen und gelegentlichen Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen - sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und verrichtet(e) auch keine gemeinnützigen Arbeiten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegte, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten, vor der Verbüßung seiner Haftstrafen normale soziale Kontakte vorwiegend zu Personen aus dem arabischen Kulturkreis. Er verfügt hier über keine Freunde, ist kein Mitglied in einem Verein und für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer hat während der Verbüßung der Haft einen Deutschkurs besucht. Er hat keine Prüfungen absolviert, verfügt jedoch aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Anderweitige Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer nicht ergriffen. 1.

  1. Dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Garsten vom 20.12.2018 zufolge ist der Beschwerdeführer verdächtig, am 30.08.2018 in der Krankenstation der Justizanstalt Garsten einen Justizwachebeamten mit geballter Faust angegriffen und einen Mithäftling durch Faustschläge verletzt zu haben, wobei dieser Hämatome und Prellungen am Oberkörper erlitt. Wider den Beschwerdeführer wurde deshalb von der Staatsanwaltschaft Steyr am 27.12.2018 zu 4 St 215/18w Anklage wegen des versuchten tätlichen Angriffs auf einen Beamten und wegen Körperverletzung erhoben. 1.
  2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  4. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der dem Beschwerdeführer gegenüber offengelegten Quellen getroffen:
  5. Aktuelle Ereignisse 27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis I Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis römisch eins Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte. 01.07.2018: Die nationale irakische Ölgesellschaft kündigte an, dass sie mit Zustimmung der OPEC eine schwimmende Ölspeicherplattform bauen wird um ihre Kapazität auf sechs Millionen Barrel zu erhöhen. 02.07.2018: Die Sicherheitssituation an der irakisch-syrischen Grenze entspannt sich wegen der Militäroperationen gegen die konzentrierten IS-Zellen in der Region. 02.0.7./04.07.2018: Die Bundespolizei verlegte einige ihrer Truppen in die Provinz Kirkuk um die Sicherheit zu gewährleisten, da sich IS-Kämpfer im Süden formierten. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), die PMUs und die Peshmerga starteten eine gemeinsame Offensive in der Region. 10.07.2018:

einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert. 13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt. 16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen. 23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen. 14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen. 16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln. 19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können. 20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird. 20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie. 25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission. 03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden. 04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde. 07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien. 2. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).

der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. 2.1. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies

dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies

dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). 2.

  1. Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  2. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  3. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).
  4. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates in allen Fällen sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten und zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.02.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.02.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009): Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017) 3.
  5. Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 03.07.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 06.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vgl. ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vergleiche ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 06.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.08.2018). 3.
  6. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 12.11.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD, 12.11.2018) Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember
  7. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
  8. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
  9. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018) Bild kann nicht dargestellt werden (IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018) Der sich im Jahr 2018 bereits in der ersten Jahreshälfte abzeichnende Trend einer sich stetig verbessernden Sicherheitslage setzte sich bis zuletzt fort, was aus den untenstehenden Grafiken ersichtlich ist. Bild kann nicht dargestellt werden (MOI - Musings on Iraq (12.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html, Zugriff 04.12.2018) Im November 2018 wurde die geringste Anzahl ziviler Opfer im Irak seit sechs Jahren verzeichnet (UNAMI 3.12.2018). 3.
  10. Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen während des Bürgerkrieges von 2006-2007 aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz obliegt dem "Baghdad Operations Command", das auf Kräfte aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zurückgreifen kann. Daneben werden auch schiitische Milizen eingesetzt, deren Bedeutung als steigend beschrieben wird (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.04.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die jedoch bis in den Juni 2018 signifikant abnahm und auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad in absoluten Zahlen höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 06.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt und die Einwohnerzahl bedenkt, sind die Angriffe selten (Joel Wing 09.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (MOI - Musings on Iraq (9.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/violence-remained-steady-in-iraq-august.html, Zugriff 04.12.2018) In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). 3.
  11. Sicherheitslage Süden Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).
  12. Rechtsschutz / Justizwesen Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.02.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.02.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.02.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.04.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.04.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.04.2018).
  13. Sicherheitskräfte und Milizen Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.04.2018). 5.
  14. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces) und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.04.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es keine gesetzliche Regelung der Befugnisse der Polizei, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.02.2018). Es gibt Berichte über nicht näher quantifizierbare Fälle von Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.04.2018). 5.
  15. Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.04.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.02.2018). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.02.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.04.2018). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.02.2018). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017). Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die amerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018). Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/2004 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren und sind ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003 aus 2004, neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren und sind ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).
  16. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind der irakischen Verfassung zufolge ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.02.2018). Es gibt Berichte, dass die Polizei in nicht quantifizierbaren Fällen mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel a

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