RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlL521 2192864-3 SpruchL521 2192864-3/6E L521 2192864-4/5E Schriftliche Ausfertigung des am 03.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntniss
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, hielt sich zuletzt aufgrund einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 10.01.2017 ausgestellten Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers im Bundesgebiet auf.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1119123602, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPF 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1119123602, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPF 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG 2005 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und zunächst im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie in die Türkei zurückgekehrt. Seit dem 02.02.2012 sei der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich gemeldet. Er habe am 20.05.2016 eine rumänische Staatsangehörige, welche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch mache, in Bad Vöslau geehelicht und sei ihm deshalb in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 10.01.2017 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt worden. Im aufgrund einer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Ehe zur Erschleichung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eingegangen sei und deshalb eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen wären.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2018 gemeinsam mit der Information über die bevorstehende Abschiebung am 21.03.2018 und einer Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters und der Anordnung einer Rückkehrberatung durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Noch am selben Tag erteilte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin XXXX Vollmacht. Mit E-Mail der Vertretung vom 21.03.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und eines Zustellnachweises. Der Bescheid sowie die Übernahmebestätigung wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin am 23.03.2018 übermittelt. Eine Beschwerdeeinbringung durch die rechtsfreundliche Vertreterin XXXX erfolgte nicht.Noch am selben Tag erteilte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin römisch 40 Vollmacht. Mit E-Mail der Vertretung vom 21.03.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und eines Zustellnachweises. Der Bescheid sowie die Übernahmebestätigung wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin am 23.03.2018 übermittelt. Eine Beschwerdeeinbringung durch die rechtsfreundliche Vertreterin römisch 40 erfolgte nicht.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2018 im Luftweg in die Türkei abgeschoben und hält sich seither in der Türkei auf.
- Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter E-Mail vom 18.04.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl.
- Die Beschwerde wurde in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.04.2018 gemäß § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.Die Beschwerde wurde in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.04.2018 gemäß Paragraph 6, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
- Nach Vorlage des Verwaltungsaktes wurde das Beschwerdeverfahren am 27.04.2018 der Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen und die Beschwerde mit Beschluss vom 11.05.2018, L510 2192864-2/5E, als verspätet zurückgewiesen. Von der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nahm der Beschwerdeführer Abstand.
- Am 17.07.2018 gab Rechtsanwalt Dr. Farid Rifaat gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Übernahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und begehrte Akteneinsicht.
- Mit auf den 17.07.2018 datierten und am 18.07.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl elektronisch eingebrachtem Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters begehrte der Beschwerdeführer einerseits die Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1119123602 und holte gleichzeitig die versäumte Handlung, nämlich die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1119123602, nach. Den Antrag auf Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er erstmals am 15.07.2018 davon Kenntnis erlangt habe, dass die von ihm erhobene Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bislang noch nie eine behördliche Frist verabsäumt. Er habe sich außerdem aufgrund seiner umgehenden Festnahme und der folgenden Abschiebung in die Türkei in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und habe sich auch während der Anhaltung selbst verletzt. Nach der Abschiebung habe er zunächst versucht, Informationen einzuholen und sich dabei eines Bekannten bedient, da er selbst über die Rechtslage nicht orientiert und durch die Abschiebung traumatisiert gewesen sei. Die von ihm konsultierte Person, ein Dolmetscher für die türkische Sprache namens XXXX, der ihm bereits bei früheren Behördenangelegenheiten geholfen habe, habe ihm zugesagt, die Beschwerde in deutscher Sprache zu Verfassung und diese für den Beschwerdeführer einzubringen. Der Beschwerdeführer habe dabei etwa alle zwei bis drei Tage angerufen, um nach dem Stand der Dinge zu fragen. Nachdem der Beschwerdeführer eine unterfertigte Fassung der Beschwerde übermittelt habe, habe er ihn aufgefordert diese sofort einzubringen. XXXX habe die Beschwerde jedoch "offensichtlich nach Aktualisierung des Datums erst am 18.04.2018 eingebracht", da er die Frist übersehen oder sich im Fristenlauf geirrt habe. Den Beschwerdeführer sei dabei kein schweres Verschulden vorzuwerfen. Das Verschulden des XXXX sei ihm nicht zurechenbar, da dieser als sein Bote fungiert habe.Der Beschwerdeführer habe bislang noch nie eine behördliche Frist verabsäumt. Er habe sich außerdem aufgrund seiner umgehenden Festnahme und der folgenden Abschiebung in die Türkei in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und habe sich auch während der Anhaltung selbst verletzt. Nach der Abschiebung habe er zunächst versucht, Informationen einzuholen und sich dabei eines Bekannten bedient, da er selbst über die Rechtslage nicht orientiert und durch die Abschiebung traumatisiert gewesen sei. Die von ihm konsultierte Person, ein Dolmetscher für die türkische Sprache namens römisch 40 , der ihm bereits bei früheren Behördenangelegenheiten geholfen habe, habe ihm zugesagt, die Beschwerde in deutscher Sprache zu Verfassung und diese für den Beschwerdeführer einzubringen. Der Beschwerdeführer habe dabei etwa alle zwei bis drei Tage angerufen, um nach dem Stand der Dinge zu fragen. Nachdem der Beschwerdeführer eine unterfertigte Fassung der Beschwerde übermittelt habe, habe er ihn aufgefordert diese sofort einzubringen. römisch 40 habe die Beschwerde jedoch "offensichtlich nach Aktualisierung des Datums erst am 18.04.2018 eingebracht", da er die Frist übersehen oder sich im Fristenlauf geirrt habe. Den Beschwerdeführer sei dabei kein schweres Verschulden vorzuwerfen. Das Verschulden des römisch 40 sei ihm nicht zurechenbar, da dieser als sein Bote fungiert habe. In der unmittelbar anschließend ausgeführten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1119123602, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes sei unvertretbar und dem belangten Bundesamt eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör vorzuwerfen. Ferner habe das Bundesamt entgegen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes die Einvernahme von Zeugen wie etwa Angehörigen und Freunden des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin unterlassen. Schließlich habe das belangte Bundesamt den angefochtenen Bescheid auf eine unrichtige rechtliche Grundlage gestützt, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstige Drittstaatsangehörige nur nach Maßgabe der §§ 66 ff FPG 2005 zulässig wären.In der unmittelbar anschließend ausgeführten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1119123602, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes sei unvertretbar und dem belangten Bundesamt eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör vorzuwerfen. Ferner habe das Bundesamt entgegen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes die Einvernahme von Zeugen wie etwa Angehörigen und Freunden des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin unterlassen. Schließlich habe das belangte Bundesamt den angefochtenen Bescheid auf eine unrichtige rechtliche Grundlage gestützt, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstige Drittstaatsangehörige nur nach Maßgabe der Paragraphen 66, ff FPG 2005 zulässig wären.
- Mit Schriftsatz vom 21.08.2018 brachte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung des XXXX in Vorlage und führte nochmal aus, dass ihm ein Verschulden des XXXXnicht zuzurechnen sei, da dieser als Bote tätig geworden sein. Darüber hinaus sei XXXX jedenfalls nur ein minderer Grad des Verschuldens vorzuwerfen und diese kein beruflicher Parteienvertreter, sodass kein strenger Maßstab anzulegen sei.
- Mit Schriftsatz vom 21.08.2018 brachte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung des römisch 40 in Vorlage und führte nochmal aus, dass ihm ein Verschulden des XXXXnicht zuzurechnen sei, da dieser als Bote tätig geworden sein. Darüber hinaus sei römisch 40 jedenfalls nur ein minderer Grad des Verschuldens vorzuwerfen und diese kein beruflicher Parteienvertreter, sodass kein strenger Maßstab anzulegen sei.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. 1119123602-161693551, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. 1119123602-161693551, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit der in die serbische Sprache (!) übersetzten Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit einer Berufung (!) in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus sei ihm mit Verfahrensanordnung eine Rechtsberatungsorganisation zugewiesen worden und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist an diese Rechtsberatungsorganisation zu wenden und die Einbringung eines Rechtsmittels zu veranlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. 1119123602-161693551, zugewiesen.
- Gegen den seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 01.10.2018 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. 1119123602-161693551, richtet sich die am 25.10.2018 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederhabe des Verfahrensgangs vor, das belangte Bundesamt habe die vorgebrachten Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vollkommen unbeachtet gelassen und lediglich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation hingewiesen. In der Folge wird im Wesentlichen die Argumentation des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt.
- Die Beschwerdevorlage langte am 02.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 03.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers durchgeführt und XXXXals Zeuge vernommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet und seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die schriftliche Ausfertigung desselben beantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018 wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPF 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V).1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018 wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPF 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG 2005 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). 1.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.03.2018 (gemeinsam mit der Information über die bevorstehende Abschiebung am 21.03.2018 und einer Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters und der Anordnung einer Rückkehrberatung) durch persönliche Ausfolgung gemäß § 24 ZustG zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde anschließend festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht.1.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.03.2018 (gemeinsam mit der Information über die bevorstehende Abschiebung am 21.03.2018 und einer Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters und der Anordnung einer Rückkehrberatung) durch persönliche Ausfolgung gemäß Paragraph 24, ZustG zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde anschließend festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Noch am 20.03.2018 erteilte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin XXXX Vollmacht. Mit E-Mail vom 21.03.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und eines Zustellnachweises. Der Bescheid sowie die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung am 23.03.2018 übermittelt.Noch am 20.03.2018 erteilte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin römisch 40 Vollmacht. Mit E-Mail vom 21.03.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und eines Zustellnachweises. Der Bescheid sowie die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung am 23.03.2018 übermittelt. Eine Beschwerdeeinbringung durch die rechtsfreundliche Vertreterin XXXX erfolgte in weiterer Folge nicht.Eine Beschwerdeeinbringung durch die rechtsfreundliche Vertreterin römisch 40 erfolgte in weiterer Folge nicht. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2018 im Luftweg in die Türkei abgeschoben. 1.
- An einem nicht feststellbaren Tag nach seiner Abschiebung beauftragte der Beschwerdeführer von der Türkei aus fernmündlich XXXX, mit der Ausarbeitung und der Einbringung eines Rechtmittels. XXXX ist in Wien als Übersetzer für die türkische und die englische Sprache beruflich tätig.1.
- An einem nicht feststellbaren Tag nach seiner Abschiebung beauftragte der Beschwerdeführer von der Türkei aus fernmündlich römisch 40 , mit der Ausarbeitung und der Einbringung eines Rechtmittels. römisch 40 ist in Wien als Übersetzer für die türkische und die englische Sprache beruflich tätig. Bereits zuvor war XXXXvon einer älteren Schwester des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert worden, woraufhin XXXX zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes riet. Etwa eine Woche nach der Abschiebung kam der erste telefonische Kontakt mit dem Beschwerdeführer zustande und wurden XXXX zum Zwecke weiterer Veranlassungen im Wege von Verwandten des Beschwerdeführers die zuvor von dessen Rechtsanwältin erlangten Aktenteile, darunter der angefochtene Bescheid, zugemittelt. Da keine Einigung über die Tragung der Rechtsanwaltskosten zustande kam, verfasste XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers einen Beschwerdeentwurf, der vom Beschwerdeführer in der Türkei ergänzt, ausgedruckt und unterfertigt wurde. Anschließend wurde der Schriftsatz in elektronischer Form (mit der eingescannten Originalunterschrift)XXXX am 09.04.2018 oder am 10.04.2018 rückgemittelt. Dieser wartete mit der Einbringung der Beschwerde mit Billigung durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die noch offene Frage zu, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch die Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch noch zustande kommen würde.Bereits zuvor war XXXXvon einer älteren Schwester des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert worden, woraufhin römisch 40 zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes riet. Etwa eine Woche nach der Abschiebung kam der erste telefonische Kontakt mit dem Beschwerdeführer zustande und wurden römisch 40 zum Zwecke weiterer Veranlassungen im Wege von Verwandten des Beschwerdeführers die zuvor von dessen Rechtsanwältin erlangten Aktenteile, darunter der angefochtene Bescheid, zugemittelt. Da keine Einigung über die Tragung der Rechtsanwaltskosten zustande kam, verfasste römisch 40 im Auftrag des Beschwerdeführers einen Beschwerdeentwurf, der vom Beschwerdeführer in der Türkei ergänzt, ausgedruckt und unterfertigt wurde. Anschließend wurde der Schriftsatz in elektronischer Form (mit der eingescannten Originalunterschrift)XXXX am 09.04.2018 oder am 10.04.2018 rückgemittelt. Dieser wartete mit der Einbringung der Beschwerde mit Billigung durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die noch offene Frage zu, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch die Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch noch zustande kommen würde. Erst mit um 22.37 Uhr versandter E-Mail vom 18.04.2018 übermittelte XXXX von seinem persönlichen E-Mail-Postfach aus die Beschwerde per E-Mail (nur) dem Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at). Vor der Einbringung der Beschwerde nahm er noch Modifikationen am Beschwerdeschriftsatz vor und veränderte auch dessen Datum auf den 18.04.2018.Erst mit um 22.37 Uhr versandter E-Mail vom 18.04.2018 übermittelte römisch 40 von seinem persönlichen E-Mail-Postfach aus die Beschwerde per E-Mail (nur) dem Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at). Vor der Einbringung der Beschwerde nahm er noch Modifikationen am Beschwerdeschriftsatz vor und veränderte auch dessen Datum auf den 18.04.
- Die verspätete Einbringung der Beschwerde kam zustande, weilXXXX das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (20.03.2018) mit dem Tag der Abschiebung des Beschwerdeführers (21.03.2018) verwechselte bzw. irrtümlich den Tag der Abschiebung als Zustelltag annahm. 1.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 gemäß § 6 AVG übermittelt, langte dort am selben Tag ein und wurde nach Aktenvorlage mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2018, L510 2192864-2/5E, als verspätet zurückgewiesen.1.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 gemäß Paragraph 6, AVG übermittelt, langte dort am selben Tag ein und wurde nach Aktenvorlage mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2018, L510 2192864-2/5E, als verspätet zurückgewiesen. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch regelmäßige Nachfrage die frist- und formgerechte Beschwerdeeinbringung überwachte. 1.
- Der Verfahrensgang gestaltete sich im Übrigen wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.
- Der Verfahrensgang gestaltete sich im Übrigen wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des XXXXals Zeuge in der vor dem erkennenden Gericht am 03.12.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L510 2192864-1 (Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 6 AVG) und L510 2192864-2 (Zurückweisung der Beschwerde nach Aktenvorlage als verspätet).2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des XXXXals Zeuge in der vor dem erkennenden Gericht am 03.12.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L510 2192864-1 (Weiterleitung der Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG) und L510 2192864-2 (Zurückweisung der Beschwerde nach Aktenvorlage als verspätet). 2.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L510 2192864-1 und L510 2192864-
- 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubhaften und schlüssigen Angaben des Zeugen XXXX in der am 03.12.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Zeuge schilderte sein Einschreiten in der gegenständlichen Angelegenheit authentisch und stellte mit Detailwissen zum Geschehnisverlauf seine persönliche Einbindung unter Beweis. Den Angaben des Zeugen entgegenstehende Aspekte sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubhaften und schlüssigen Angaben des Zeugen römisch 40 in der am 03.12.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Zeuge schilderte sein Einschreiten in der gegenständlichen Angelegenheit authentisch und stellte mit Detailwissen zum Geschehnisverlauf seine persönliche Einbindung unter Beweis. Den Angaben des Zeugen entgegenstehende Aspekte sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. 2.
- Nicht festgestellt werden kann indes, dass der Beschwerdeführer durch regelmäßige Nachfrage die frist- und formgerechte Beschwerdeeinbringung durch XXXX überwachte. Zwar gab der Zeuge an, mehrmals mit dem Beschwerdeführer telefoniert zu haben sowie dass er dem Beschwerdeführer seiner Erinnerung zufolge am Tag der der Einbringung der Beschwerde auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass er die Beschwerde "weggeschickt" habe. Die Umstände des Falles - nämlich, dass der Beschwerdeführer den Schriftsatz durch XXXX ausarbeiten lässt, diesem die Fristberechnung überlässt (dass der Beschwerdeführer dem Zeugen XXXX aufgetragen hätte, die Beschwerde am 17.04.2018 einzubringen, kam nicht hervor) und die unrichtig an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde unterfertigte, ohne dagegen einzuschreiten und auf die unrichtige Adressierung hinzuweisen, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer es dem Zeugen XXXX - in Anbetracht der angenommenen Sachkunde - gänzlich überließ, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprechenden Schritte vorzubereiten und zu unternehmen. Da dem Beschwerdeführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Schritte wie die richtige Adressierung des Rechtsmittels und die richtige Fristenberechnung selbst gar nicht geläufig waren, war er gar nicht in der Lage, eine auf die Einhaltung der Formalia gerichtete Überwachung zu entfalten. Dafür spricht auch, dass die verspätete Einbringung des Rechtsmittels mehrere Wochen lang unentdeckt bleib und erst durch ein Telefonat der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangte. Im Fall einer tatsächlichen Überwachung der frist- und formgerechten Beschwerdeeinbringung hätte der Fehler indes weit früher auffallen müssen. Der Beschwerdeführer hatte - trotz des ständigen telefonischen Kontaktes offenbar auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerde nicht unmittelbar nach der Rückmittlung am 09.04.2018 oder am 10.04.2018 eingebracht wurde, was ebenfalls gegen eine wirksame Überwachung spricht.2.
- Nicht festgestellt werden kann indes, dass der Beschwerdeführer durch regelmäßige Nachfrage die frist- und formgerechte Beschwerdeeinbringung durch römisch 40 überwachte. Zwar gab der Zeuge an, mehrmals mit dem Beschwerdeführer telefoniert zu haben sowie dass er dem Beschwerdeführer seiner Erinnerung zufolge am Tag der der Einbringung der Beschwerde auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass er die Beschwerde "weggeschickt" habe. Die Umstände des Falles - nämlich, dass der Beschwerdeführer den Schriftsatz durch römisch 40 ausarbeiten lässt, diesem die Fristberechnung überlässt (dass der Beschwerdeführer dem Zeugen römisch 40 aufgetragen hätte, die Beschwerde am 17.04.2018 einzubringen, kam nicht hervor) und die unrichtig an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde unterfertigte, ohne dagegen einzuschreiten und auf die unrichtige Adressierung hinzuweisen, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer es dem Zeugen römisch 40 - in Anbetracht der angenommenen Sachkunde - gänzlich überließ, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprechenden Schritte vorzubereiten und zu unternehmen. Da dem Beschwerdeführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Schritte wie die richtige Adressierung des Rechtsmittels und die richtige Fristenberechnung selbst gar nicht geläufig waren, war er gar nicht in der Lage, eine auf die Einhaltung der Formalia gerichtete Überwachung zu entfalten. Dafür spricht auch, dass die verspätete Einbringung des Rechtsmittels mehrere Wochen lang unentdeckt bleib und erst durch ein Telefonat der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangte. Im Fall einer tatsächlichen Überwachung der frist- und formgerechten Beschwerdeeinbringung hätte der Fehler indes weit früher auffallen müssen. Der Beschwerdeführer hatte - trotz des ständigen telefonischen Kontaktes offenbar auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerde nicht unmittelbar nach der Rückmittlung am 09.04.2018 oder am 10.04.2018 eingebracht wurde, was ebenfalls gegen eine wirksame Überwachung spricht. 2.
- Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme und seiner Abschiebung in einer psychischen Ausnahmesituation und einem Zustand der vollkommenen Überforderung befunden habe. Dazu werden zwei Zeugen angeboten und deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung beantragt. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers kommt es im gegenständlichen Fall auf seinen psychischen Zustand bei der Festnahme und bei der Abschiebung sowie anschließend in den ersten Tagen seines Aufenthaltes in der Türkei nicht an. Der für die Fristversäumung kausale Irrtum ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Der Beschwerdeführer ergriff auf frühzeitig zweckdienliche Schritte zur Rechtsverfolgung, indem er noch am 20.03.2018 einer Rechtsanwältin Vollmacht erteilte und in der Folge innerhalb der Rechtsmittelfrist von der Türkei aus die erforderlichen Anweisungen zur Einbringung eines Rechtsmittels erteilte. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht entscheidungsrelevant. Weitere Beweisanträge wurden im Wiederaufnahmeverfahren nicht gestellt. In Anbetracht der klaren Sachlage waren darüber hinaus keine weiteren amtswegigen Ermittlungen erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.
- Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 3.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (VwGH 13.07.2017, Ra 2017/12/0086 mwN).3.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind (VwGH 13.07.2017, Ra 2017/12/0086 mwN). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 übertragbaren Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Eine andere Betrachtungsweise ist geboten, wenn es sich um einen Boten handelt. Das Verschulden des Boten trifft die Partei nicht, der Partei kann aber die Vernachlässigung der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht zum Vorwurf gemacht werden (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 übertragbaren Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Eine andere Betrachtungsweise ist geboten, wenn es sich um einen Boten handelt. Das Verschulden des Boten trifft die Partei nicht, der Partei kann aber die Vernachlässigung der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht zum Vorwurf gemacht werden (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081). 3.
- Zur Abgrenzung der Person des Boten von der Person des Bevollmächtigten wurden in der Rechtsprechung folgende Aussagen getroffen: Wer von der Partei bloß beauftragt ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, oder einen Brief zur Post zu geben, ist Bote und nicht Bevollmächtigter (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081; 20.09.2005, Zl. 2005/05/0155). Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (VwGH 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173). Sobald sich die Person allerdings verpflichtet, eine Rechtshandlung vorzunehmen und nicht bloß eine Erklärung zu überbringen, kann sie nicht mehr als Bote angesehen werden, dessen Verschulden die Partei nicht trifft (VwGH 04.12.1996, Zl. 96/21/0914; 30.01.1998, Zl. 96/19/2258; 11.09.2001, Zl. 2001/21/0061). Daher kommt einer Person, der es überlassen ist, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei zu veranlassen, nicht die Funktion eines Boten, sondern die eines Vertreters zu, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (VwGH 09.10.1990, Zl. 90/11/0177; 19.03.2003, Zl. 2000/16/0055). In den zitierten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils explizit ausgeführt, dass wenn es ein Beschwerdeführer seinem (juristisch geschulten) Bekannten überlässt, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zu veranlassen, dieser nicht als Bote, sondern als Vertreter anzusehen ist. Beauftragt eine Partei zwei Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens damit, eine Berufung zu verfassen und fristgemäß einzubringen, so schließt es die durch die Zusicherung der Erfüllung des diesbezüglichen Auftrages übernommene Verpflichtung dieser Personen zur Vornahme von Rechtshandlungen aus, sie als Boten zu qualifizieren (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792). 3.
- Die geforderte Überwachungspflicht in Ansehung eines Boten ist nicht dadurch erfüllt, dass eine besonders verlässliche Person mit der Durchführung des Auftrags betraut wird, sondern nur dann, wenn die Partei die tatsächliche Ausführung des Auftrags durch entsprechende Nachfrage sicherstellt (VwGH 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173). Eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist bei der Behörde eingebracht wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0105). So muss sich etwa eine Partei, die sich nach Übergabe des Einspruches gegen eine Strafverfügung an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gebracht wurde, vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (VwGH 19.10.2001, Zl. 2001/02/0160 mwN). Auch unvertretene Parteien trifft im Übrigen bei der Wahrnehmung von Fristen grundsätzlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018). 3.
- Fallbezogen ist zunächst festzuhalten, dass die mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter E-Mail vom 18.04.2018 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1119123602, in mehrfacher Hinsicht mangelhaft war. Einerseits endete die Rechtsmittelfrist in Anbetracht der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20.03.2018 mit dem Ablauf des 17.04.2018, die Beschwerde war daher verspätet. Außerdem wurde die Beschwerde entgegen § 12 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht und damit bei einer (bis zur Vorlage der Beschwerde) unzuständigen Behörde eingebracht. Die Beschwerde war daher zunächst gemäß § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an das belangte Bundesamt weiterzuleiten und langte dort überhaupt erst am 19.04.2018 (sohin zwei Tage nach Fristablauf) ein. Schließlich wurde die Beschwerde in einem gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässigen Format eingebracht, was sich jedoch in Anbetracht der Weiterleitung an das belangte Bundesamt nicht nachteilig auswirkte.3.
- Fallbezogen ist zunächst festzuhalten, dass die mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter E-Mail vom 18.04.2018 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1119123602, in mehrfacher Hinsicht mangelhaft war. Einerseits endete die Rechtsmittelfrist in Anbetracht der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20.03.2018 mit dem Ablauf des 17.04.2018, die Beschwerde war daher verspätet. Außerdem wurde die Beschwerde entgegen Paragraph 12, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht und damit bei einer (bis zur Vorlage der Beschwerde) unzuständigen Behörde eingebracht. Die Beschwerde war daher zunächst gemäß Paragraph 6, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an das belangte Bundesamt weiterzuleiten und langte dort überhaupt erst am 19.04.2018 (sohin zwei Tage nach Fristablauf) ein. Schließlich wurde die Beschwerde in einem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässigen Format eingebracht, was sich jedoch in Anbetracht der Weiterleitung an das belangte Bundesamt nicht nachteilig auswirkte. Schon in Anbetracht der erörterten mehrfachen Fehlerhaftigkeit der Eingabe vom 18.04.2018 kann entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht von einem nur minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides bringt klar zum Ausdruck, dass das Rechtsmittel der Beschwerde beim belangten Bundesamt (art. "schriftlich bei uns einzubringen"). einzubringen ist, die Unkenntnis dieses Umstandes legt nahe, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht studiert wurde. Der Zeuge bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis selbst, indem er angab, dass er davon gelesen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die nächste Instanz sei und er davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde dort einzubringen wäre. Ferner besteht die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist (VwGH 26.08.2010, Zl. 2009/21/0400). Im gegenständlichen Fall trat die Fristversäumung deshalb ein, weil der Beschwerdeführer XXXX nicht über die Zustellung des angefochtenen Bescheides (bereits) am 20.03.2018 in Kenntnis setzte und XXXX andererseits auch selbst keine dahingehenden Nachforschungen tätigte, sondern irrig davon ausging, dass der Bescheid erst am 21.03.2018 zugestellt worden sei (wobei im Rechtsmittel selbst von einer Zustellung am 20.03.2018 gesprochen wird). Auch darin ist jedenfalls kein nur minderer Grad des Versehens gelegen, sondern von einer auffälligen Sorglosigkeit.Ferner besteht die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist (VwGH 26.08.2010, Zl. 2009/21/0400). Im gegenständlichen Fall trat die Fristversäumung deshalb ein, weil der Beschwerdeführer römisch 40 nicht über die Zustellung des angefochtenen Bescheides (bereits) am 20.03.2018 in Kenntnis setzte und römisch 40 andererseits auch selbst keine dahingehenden Nachforschungen tätigte, sondern irrig davon ausging, dass der Bescheid erst am 21.03.2018 zugestellt worden sei (wobei im Rechtsmittel selbst von einer Zustellung am 20.03.2018 gesprochen wird). Auch darin ist jedenfalls kein nur minderer Grad des Versehens gelegen, sondern von einer auffälligen Sorglosigkeit. 3.
- Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, ein Verschulden des XXXX sei ihm nicht zuzurechnen, da dieser nur als Bote eingeschritten sei, ist in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer wandte sich seinem eigenen Vorbringen zufolge an XXXX, da er von diesem bereits zuvor bei Behördenwegen unterstützt worden sei. Den Feststellungen zufolge beauftragte der Beschwerdeführer XXXX von der Türkei aus fernmündlich mit der Ausarbeitung und der Einbringung eines Rechtmittels. Der Genannte verfasste einen Entwurf und übermittelte diesen dem Beschwerdeführer, der darauf eine Unterschrift anbrachte und die Beschwerde in elektronischer Form (mit der eingescannten Originalunterschrift) XXXX am 09.04.2018 oder am 10.04.2018 zur Einbringung rückmittelte. XXXX brachte die Beschwerde jedoch nicht sofort sein, sondern wartete mit der Beschwerdeeinbringung zu, da er die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Verwandten des Beschwerdeführers weiterhin erhoffte. Erst als dies nicht erfolgte, brachte er die Beschwerde (verspätet und unzutreffend adressiert) ein, nachdem er sie inhaltlich nochmals verändert hatte.3.
- Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, ein Verschulden des römisch 40 sei ihm nicht zuzurechnen, da dieser nur als Bote eingeschritten sei, ist in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer wandte sich seinem eigenen Vorbringen zufolge an römisch 40 , da er von diesem bereits zuvor bei Behördenwegen unterstützt worden sei. Den Feststellungen zufolge beauftragte der Beschwerdeführer römisch 40 von der Türkei aus fernmündlich mit der Ausarbeitung und der Einbringung eines Rechtmittels. Der Genannte verfasste einen Entwurf und übermittelte diesen dem Beschwerdeführer, der darauf eine Unterschrift anbrachte und die Beschwerde in elektronischer Form (mit der eingescannten Originalunterschrift) römisch 40 am 09.04.2018 oder am 10.04.2018 zur Einbringung rückmittelte. römisch 40 brachte die Beschwerde jedoch nicht sofort sein, sondern wartete mit der Beschwerdeeinbringung zu, da er die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Verwandten des Beschwerdeführers weiterhin erhoffte. Erst als dies nicht erfolgte, brachte er die Beschwerde (verspätet und unzutreffend adressiert) ein, nachdem er sie inhaltlich nochmals verändert hatte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer XXXXnicht lediglich mit der Übergabe oder Weiterleitung eines Schriftstückes beauftragt, sondern bereits mit der Ausarbeitung des Beschwerdeschriftsatzes und auch mit dessen fristgerechter Einbringung. XXXX ist demgemäß keineswegs nur als Bote anzusehen, der bloß eine Erklärung des Auftraggebers überbringt. Vielmehr ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer XXXX mit dem Auftrag, die Beschwerde auszuarbeiten und einzubringen, die Funktion eines Vertreters zuteilwerden ließ, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Der gegenständliche Sachverhalt ist dem den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.1990, Zl. 90/11/0177, und vom 19.03.2003, Zl. 2000/16/0055, ähnlich. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer in Ermangelung eigener Rechtskenntnisse seinem juristisch geschulten Bekannten XXXX überlassen, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zu veranlassen und selbst lediglich eine dazu erforderliche Unterschrift geleistet. Dafür spricht entscheidend, dass XXXX den Beschwerdeschriftsatz nicht sogleich nach Erhalt vom Beschwerdeführer einbrachte, sondern damit zuwartete und den Schriftsatz vor der Einbringung selbst noch einmal veränderte. Von einer bloßen Tätigkeit als Bote kann somit keine Rede sein.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer XXXXnicht lediglich mit der Übergabe oder Weiterleitung eines Schriftstückes beauftragt, sondern bereits mit der Ausarbeitung des Beschwerdeschriftsatzes und auch mit dessen fristgerechter Einbringung. römisch 40 ist demgemäß keineswegs nur als Bote anzusehen, der bloß eine Erklärung des Auftraggebers überbringt. Vielmehr ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer römisch 40 mit dem Auftrag, die Beschwerde auszuarbeiten und einzubringen, die Funktion eines Vertreters zuteilwerden ließ, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Der gegenständliche Sachverhalt ist dem den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.1990, Zl. 90/11/0177, und vom 19.03.2003, Zl. 2000/16/0055, ähnlich. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer in Ermangelung eigener Rechtskenntnisse seinem juristisch geschulten Bekannten römisch 40 überlassen, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zu veranlassen und selbst lediglich eine dazu erforderliche Unterschrift geleistet. Dafür spricht entscheidend, dass römisch 40 den Beschwerdeschriftsatz nicht sogleich nach Erhalt vom Beschwerdeführer einbrachte, sondern damit zuwartete und den Schriftsatz vor der Einbringung selbst noch einmal veränderte. Von einer bloßen Tätigkeit als Bote kann somit keine Rede sein. Der Beschwerdeführer als Machtgeber muss sich somit das Verschulden des XXXX als Machthaber zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Dass XXXX gegenüber dem belangten Bundesamt nicht als Bevollmächtigter aufgetreten ist, hindert die Zurechnung als Machthaber im Übrigen nicht.Der Beschwerdeführer als Machtgeber muss sich somit das Verschulden des römisch 40 als Machthaber zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Dass römisch 40 gegenüber dem belangten Bundesamt nicht als Bevollmächtigter aufgetreten ist, hindert die Zurechnung als Machthaber im Übrigen nicht. Dass die verspätete Einbringung des Rechtsmittels - noch dazu an das Bundesverwaltungsgericht und damit die falsche Einbringungsstelle, noch dazu außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes und entgegen § 1 BVwG-EVV in einer unzulässigen Form (E-Mail) - nicht nur als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann, wurde bereits erörtert.Dass die verspätete Einbringung des Rechtsmittels - noch dazu an das Bundesverwaltungsgericht und damit die falsche Einbringungsstelle, noch dazu außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes und entgegen Paragraph eins, BVwG-EVV in einer unzulässigen Form (E-Mail) - nicht nur als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann, wurde bereits erörtert. 3.
- Selbst wenn XXXX als Bote anzusehen wäre, muss dem Beschwerdeführer eine Vernachlässigung der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht zum Vorwurf gemacht werden.3.
- Selbst wenn römisch 40 als Bote anzusehen wäre, muss dem Beschwerdeführer eine Vernachlässigung der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist bei der Behörde eingebracht wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0105). Wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (VwGH 24.03.2009, Zl. 2007/09/0166). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat aber schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/05/0018, vom 30.06.2016, Ra 2015/19/0155).Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat aber schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2017/05/0018, vom 30.06.2016, Ra 2015/19/0155). Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Einerseits drängte der Beschwerdeführer selbst - obwohl er die eingescannte Beschwerde schon am 09.04.2018 oder am 10.04.2018 an XXXX übermittelte - nicht auf eine rasche Einbringung, obwohl den Angaben des Zeugen zufolge telefonsicher Kontakt bestand. Ferner kam nicht hervor, dass dem Zeugen XXXX vom Beschwerdeführer überhaupt vorgegeben wurde, die Beschwerde spätestens am 17.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen, zumal der Zeuge die unrichtige Adressierung infolge eigener Recherchen vornahm und auch die Beschwerdefrist selbst (unrichtig) berechnete. Wenn die Verrichtungen des XXXX nicht als solche eines Machthaber zu qualifizieren wären, wäre dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedenfalls eine Verletzung der Überwachungspflicht anzulasten, zumal er dem Boten nicht einmal einen klaren Auftrag erteilte. Diesfalls wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Fristenberechnung zu überwachen und auch die Richtigkeit der ermittelten Einbringungsstelle nachzuprüfen. Derartiges erfolgte jedenfalls nicht, was dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist.Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Einerseits drängte der Beschwerdeführer selbst - obwohl er die eingescannte Beschwerde schon am 09.04.2018 oder am 10.04.2018 an römisch 40 übermittelte - nicht auf eine rasche Einbringung, obwohl den Angaben des Zeugen zufolge telefonsicher Kontakt bestand. Ferner kam nicht hervor, dass dem Zeugen römisch 40 vom Beschwerdeführer überhaupt vorgegeben wurde, die Beschwerde spätestens am 17.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen, zumal der Zeuge die unrichtige Adressierung infolge eigener Recherchen vornahm und auch die Beschwerdefrist selbst (unrichtig) berechnete. Wenn die Verrichtungen des römisch 40 nicht als solche eines Machthaber zu qualifizieren wären, wäre dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedenfalls eine Verletzung der Überwachungspflicht anzulasten, zumal er dem Boten nicht einmal einen klaren Auftrag erteilte. Diesfalls wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Fristenberechnung zu überwachen und auch die Richtigkeit der ermittelten Einbringungsstelle nachzuprüfen. Derartiges erfolgte jedenfalls nicht, was dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist. Fallbezogen blieb die Fristversäumnis schließlich unerkannt, bis der Beschwerdeführer Kenntnis vom zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 16.07.2018 erlangte. Es ist schon deshalb offenkundig, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht vergewisserte, ob allenfalls ergangenen Anweisungen entsprochen wurde. Die Partei kommt ihrer Überwachungspflicht indes nach der Rechtsprechung nur nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist. Dass derartiges erfolgte, ist fallbezogen nicht zu Tage getreten - auch wenn Telefonate erfolgt sein mögen - und deutet das späte Erkennen der mangelhaften Beschwerdeerhebung insgesamt auf eine auffällige Sorglosigkeit sämtlicher Beteiligter hin. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand ist auch aus diesem Grund nicht Folge zu geben. 3.
- Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht vor, da er zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, war mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch kein nachteiliger Eingriff in seiner Rechtssphäre verbunden. Mit der gegenständlichen Sachentscheidung ist der Frage einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen, sodass auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mangels Relevanz nicht weiter einzugehen ist.3.
- Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht vor, da er zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, war mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch kein nachteiliger Eingriff in seiner Rechtssphäre verbunden. Mit der gegenständlichen Sachentscheidung ist der Frage einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen, sodass auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mangels Relevanz nicht weiter einzugehen ist. 3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2018, Zl. 1119123602-161693551, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gemäß § 33 Abs. 1 VwVGV abzuweisen.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2018, Zl. 1119123602-161693551, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwVGV abzuweisen. 3.
- Die mit dem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2018, Zl. 1119123602, wurde außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht, zumal die Beschwerdefrist bereits am 17.04.2018 abgelaufen ist. Da dem damit verbundenen Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand kein Erfolg beschieden war, ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2018, Zl. 1119123602 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da dem damit verbundenen Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand kein Erfolg beschieden war, ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2018, Zl. 1119123602 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation einer Person als Bote einerseits oder als Machthaber andererseits ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts und stellt schon deshalb keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. jüngst VwGH 08.03.2018, Ra 2017/11/0289 mwN).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation einer Person als Bote einerseits oder als Machthaber andererseits ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts und stellt schon deshalb keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche jüngst VwGH 08.03.2018, Ra 2017/11/0289 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2192864.3.00