4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG darzustellen vermöge. Wie dem Ansuchen zu entnehmen sei, solle bei dieser Reise Abstand vom sonst sehr belastenden Arbeitsstress der Erziehungsberechtigten gewonnen werden, die Sprachkenntnisse verbessert und neue kulturelle Eindrücke gesammelt werden. Wiewohl es glaubhaft erscheine, dass der Beruf als Sozialarbeiter sehr fordernd und der Wunsch nach einer "Auszeit" auch nachvollziehbar sei, bestehe eine vergleichbare Belastung, die ein solches Fernbleiben gegebenenfalls notwendig machen würde, für den Schüler allerdings nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum eine solche nicht auch in anderer Form genommen werden könne, die dem Schüler den Weiterbesuch der Schule ermögliche. Für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht müsse aber nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen, sondern dürfe die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit auch nur solange als unbedingt notwendig dauern. Insoweit das Fernbleiben länger andauere, als es für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig sei, erfolge dieses nicht (mehr) aus begründetem Anlass. Die Dauer des Fernbleibens von über fünf Monaten für diese Zweckerreichung sei für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar, zumal hierfür die neunwöchigen Sommerferien für mehr als ausreichend erachtet werden würden.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.11.2018 wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben des mj. Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.05.2019 bis 15.10.2019, insbesondere zum Zwecke einer Urlaubsreise nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Urlaubsreise handle, die grundsätzlich kein außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG darzustellen vermöge. Wie dem Ansuchen zu entnehmen sei, solle bei dieser Reise Abstand vom sonst sehr belastenden Arbeitsstress der Erziehungsberechtigten gewonnen werden, die Sprachkenntnisse verbessert und neue kulturelle Eindrücke gesammelt werden. Wiewohl es glaubhaft erscheine, dass der Beruf als Sozialarbeiter sehr fordernd und der Wunsch nach einer "Auszeit" auch nachvollziehbar sei, bestehe eine vergleichbare Belastung, die ein solches Fernbleiben gegebenenfalls notwendig machen würde, für den Schüler allerdings nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum eine solche nicht auch in anderer Form genommen werden könne, die dem Schüler den Weiterbesuch der Schule ermögliche. Für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht müsse aber nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen, sondern dürfe die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit auch nur solange als unbedingt notwendig dauern. Insoweit das Fernbleiben länger andauere, als es für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig sei, erfolge dieses nicht (mehr) aus begründetem Anlass. Die Dauer des Fernbleibens von über fünf Monaten für diese Zweckerreichung sei für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar, zumal hierfür die neunwöchigen Sommerferien für mehr als ausreichend erachtet werden würden.
PflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Absatz 2, leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Paragraph 9, Absatz eins, eins, Teilsatz SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Absatz 4, leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Absatz 5, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Paragraph 24, Absatz eins, eins, Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. 3.
PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im
igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbleiben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass. Die Eltern brachten zusammengefasst und sinngemäß vor, dass sie in der Arbeit mit zunehmend belastenden Inhalten zu tun hätten, weshalb sie sich eine 6-monatige Auszeit (Sabbatical) genommen hätten. Die einmalige Chance auf ein Sabbatical, die lange Dauer von mehreren Monaten sowie die äußerst aufwändigen und kostspieligen Vorbereitungen (Bootskauf in Großbritannien, Absolvierung des Schiffsführerpatents etc.) würden erst den Unterschied zu einer gewöhnlichen Urlaubsreise ausmachen und würde die Reise sehr wohl ein außergewöhnliches und einzigartiges Ereignis im Leben der Familie darstellen. Im Hinblick auf die angeführte Judikatur kann die vorliegende Teilnahme des mj. Beschwerdeführers an der Bootsreise kein begründeter Anlassfall für ein Fernbleiben darstellen. Selbst dann nicht, wenn die Reise mit äußerst aufwändigen und kostspieligen Vorbereitungen verbunden ist. Die getätigten Vorbereitungen stellen jedenfalls keinen Grund zum Fernbleiben dar; andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch aufwändige und kostspielige Vorbereitungen für einen willkürlichen Zeitraum während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Auch aus dem Vorbringen, dass es seitens der Volksschule keinerlei Einwände gegen das Fernbleiben im genannten Zeitraum gebe; der mj. Beschwerdeführer würde während der Reise von ihnen unterrichtet werden, ist nichts zu gewinnen. Die Voraussetzungen zum Fernbleiben vom Unterricht ergeben sich ausschließlich aus § 9 Schulpflichtgesetz
Spruchpunkt A zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): 4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W129.2212762.1.00
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