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{'item': 'W129 2212762-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 9§ 1§ 2§ 3§ 33a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlW129 2212762-1 SpruchW129 2212762-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der mj. Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2018/2019 die
  2. Klasse der Volksschule XXXX .
  3. Der mj. Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2018 aus 2019, die
  4. Klasse der Volksschule römisch 40 .
  5. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 16.11.2018 suchte der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, um Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht in der Zeit vom 01.05.2019 bis 15.10.2019 an und begründete den Antrag sinngemäß wie folgt: Die Eltern hätten mit ihren Dienstgebern eine Vereinbarung über ein Sabbatical mit einer 6-monatigen arbeitsfreien Phase getroffen. Diese dauere von 01.
  6. bis 31.10.2019 und sie würden in diesem Zeitraum eine Bootsreise auf Frankreichs Wasserwegen unternehmen. Dabei handle es sich um eine unerlässliche Auszeit. Sie seien als Sozialarbeiter ständig mit psychisch äußerst belastenden Arbeitsinhalten konfrontiert, von denen sie zwischendurch Abstand gewinnen müssten. Sie würden ihre Sprachkenntnisse verbessern, Sehenswürdigkeiten besuchen, neue kulturelle Eindrücke sammeln und Zeit finden wollen, sich intensiv mit ihren Kindern zu beschäftigen. Daher ersuchen sie, den mj. Beschwerdeführer vom Schulunterricht frei zu stellen, da dieses "einmalige Familienereignis" ansonsten in dieser Form nicht stattfinden könne. Sie würden sich auf § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz beziehen, wonach in Punkt 4 als Verhinderungsgrund außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder seiner Familie angeführt sei. Beim mj. Beschwerdeführer stehe kein Wechsel in eine andere Schule an und seine Schulleistungen seien sehr gut bis gut. Sie würden auch in seiner Abwesenheit mit der Schule in Kontakt bleiben und dem Sohn die aktuellen Unterrichtsinhalte selbst vermitteln, wozu sie selbst durchaus in der Lage fühlen würden. Dazu kämen auch die bleibenden Erinnerungen und Lernerfahrungen (sprachlich, kulturell, lebenspraktisch, sozial etc.), die der mj. Beschwerdeführer unterwegs sammeln könnte und die seinen Horizont nachhaltig erweitern würden.
  7. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 16.11.2018 suchte der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, um Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht in der Zeit vom 01.05.2019 bis 15.10.2019 an und begründete den Antrag sinngemäß wie folgt: Die Eltern hätten mit ihren Dienstgebern eine Vereinbarung über ein Sabbatical mit einer 6-monatigen arbeitsfreien Phase getroffen. Diese dauere von 01.
  8. bis 31.10.2019 und sie würden in diesem Zeitraum eine Bootsreise auf Frankreichs Wasserwegen unternehmen. Dabei handle es sich um eine unerlässliche Auszeit. Sie seien als Sozialarbeiter ständig mit psychisch äußerst belastenden Arbeitsinhalten konfrontiert, von denen sie zwischendurch Abstand gewinnen müssten. Sie würden ihre Sprachkenntnisse verbessern, Sehenswürdigkeiten besuchen, neue kulturelle Eindrücke sammeln und Zeit finden wollen, sich intensiv mit ihren Kindern zu beschäftigen. Daher ersuchen sie, den mj. Beschwerdeführer vom Schulunterricht frei zu stellen, da dieses "einmalige Familienereignis" ansonsten in dieser Form nicht stattfinden könne. Sie würden sich auf Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz beziehen, wonach in Punkt 4 als Verhinderungsgrund außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder seiner Familie angeführt sei. Beim mj. Beschwerdeführer stehe kein Wechsel in eine andere Schule an und seine Schulleistungen seien sehr gut bis gut. Sie würden auch in seiner Abwesenheit mit der Schule in Kontakt bleiben und dem Sohn die aktuellen Unterrichtsinhalte selbst vermitteln, wozu sie selbst durchaus in der Lage fühlen würden. Dazu kämen auch die bleibenden Erinnerungen und Lernerfahrungen (sprachlich, kulturell, lebenspraktisch, sozial etc.), die der mj. Beschwerdeführer unterwegs sammeln könnte und die seinen Horizont nachhaltig erweitern würden.
  9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.11.2018 wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben des mj. Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.05.2019 bis 15.10.2019, insbesondere zum Zwecke einer Urlaubsreise nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Urlaubsreise handle, die grundsätzlich kein außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers

§ 9Abs. 3 Sch

PflG darzustellen vermöge. Wie dem Ansuchen zu entnehmen sei, solle bei dieser Reise Abstand vom sonst sehr belastenden Arbeitsstress der Erziehungsberechtigten gewonnen werden, die Sprachkenntnisse verbessert und neue kulturelle Eindrücke gesammelt werden. Wiewohl es glaubhaft erscheine, dass der Beruf als Sozialarbeiter sehr fordernd und der Wunsch nach einer "Auszeit" auch nachvollziehbar sei, bestehe eine vergleichbare Belastung, die ein solches Fernbleiben gegebenenfalls notwendig machen würde, für den Schüler allerdings nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum eine solche nicht auch in anderer Form genommen werden könne, die dem Schüler den Weiterbesuch der Schule ermögliche. Für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht müsse aber nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen, sondern dürfe die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit auch nur solange als unbedingt notwendig dauern. Insoweit das Fernbleiben länger andauere, als es für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig sei, erfolge dieses nicht (mehr) aus begründetem Anlass. Die Dauer des Fernbleibens von über fünf Monaten für diese Zweckerreichung sei für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar, zumal hierfür die neunwöchigen Sommerferien für mehr als ausreichend erachtet werden würden.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.11.2018 wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben des mj. Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.05.2019 bis 15.10.2019, insbesondere zum Zwecke einer Urlaubsreise nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Urlaubsreise handle, die grundsätzlich kein außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG darzustellen vermöge. Wie dem Ansuchen zu entnehmen sei, solle bei dieser Reise Abstand vom sonst sehr belastenden Arbeitsstress der Erziehungsberechtigten gewonnen werden, die Sprachkenntnisse verbessert und neue kulturelle Eindrücke gesammelt werden. Wiewohl es glaubhaft erscheine, dass der Beruf als Sozialarbeiter sehr fordernd und der Wunsch nach einer "Auszeit" auch nachvollziehbar sei, bestehe eine vergleichbare Belastung, die ein solches Fernbleiben gegebenenfalls notwendig machen würde, für den Schüler allerdings nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum eine solche nicht auch in anderer Form genommen werden könne, die dem Schüler den Weiterbesuch der Schule ermögliche. Für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht müsse aber nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen, sondern dürfe die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit auch nur solange als unbedingt notwendig dauern. Insoweit das Fernbleiben länger andauere, als es für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig sei, erfolge dieses nicht (mehr) aus begründetem Anlass. Die Dauer des Fernbleibens von über fünf Monaten für diese Zweckerreichung sei für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar, zumal hierfür die neunwöchigen Sommerferien für mehr als ausreichend erachtet werden würden.

  1. Dagegen erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter, fristgerecht eine Beschwerde und brachte sinngemäß und zusammengefasst vor: Bei ihrem "Vorhaben" würde es sich nicht ausschließlich um Urlaub handeln. Vielmehr entspreche es einem starken Bedürfnis nach einer längeren beruflichen Auszeit und dem Wunsch, Zeit mit der Familie zu haben, sich intensiv mit den Kindern zu beschäftigen und mit ihnen gemeinsam neue Lernerfahrungen zu machen. Nach der mehr als 15-jähriger Tätigkeit der Eltern im psychosozialen Bereich mit zunehmend belastenden Inhalten, hätten sie sich dazu entschlossen, ihre Dienstgeber, um die Vereinbarung eines Sabbaticals zu bitten. Durch eine 6-monatige Auszeit solle nicht nur einem irgendwann drohenden Burnout vorgebeugt werden, sondern ihnen auch ermöglicht werden, ihren kulturellen Horizont zu erweitern, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und im Anschluss an die Abwesenheit weiterhin qualitativ hochwertige Arbeit "im Dienste der Allgemeinheit" zu leisten. Die einmalige Chance auf eine Sabbatical, die lange Dauer von mehreren Monaten sowie die äußerst aufwändigen und kostspieligen Vorbereitungen würden den Unterschied zu einer gewöhnlichen Urlaubsreise machen und die Reise sehr wohl als außergewöhnliches und einzigartiges Ereignis im Leben ihrer Familie qualifizieren. Sie würden den mj. Beschwerdeführer während der Reise selbst unterrichten. Auch wäre ihr Sohn in der Lage, wichtige lebenspraktische, sprachliche, kulturelle und soziale Lernerfahrungen zu machen. Natürlich würde der Auslandsaufenthalt in ihrem Interessenbereich liegen, jedoch könne es nicht im Interesse des Kindes sein, zu Hause zurück gelassen zu werden, nur um den Schulbesuch zu gewährleisten, während die Eltern mit der jüngeren Schwester vereisen würden. Im Interessenbereich des Kindes liege sehr wohl ein intaktes Familienleben, intensive Zuwendung durch die Eltern, die sich bietende Chance auf vielfältige neue Erfahrungen, Eindrücke und Lernerfolge.
  2. Mit Schreiben vom 09.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 11.01.2019 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der mj. Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2018/2019 die
  5. Klasse der Volksschule XXXX .1.
  6. Der mj. Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2018 aus 2019, die
  7. Klasse der Volksschule römisch 40 . Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 16.11.2018 suchte der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, um Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht in der Zeit vom 01.05.2019 bis 15.10.2019 an und begründete den Antrag zusammengefasst mit einem einmaligen Familienereignis (Reise). 1.
  8. Die Eltern des mj. Beschwerdeführers sind als Sozialarbeiter mit psychisch äußerst belastenden Arbeitsinhalten konfrontiert. Sie haben mit ihren jeweiligen Dienstgebern eine Vereinbarung über ein Sabbatical mit einer 6-monatigen arbeitsfreien Phase getroffen. Diese dauert vom 01.
  9. bis 31.10.
  10. Die Eltern wollen mit dem mj. Beschwerdeführer während des Sabbaticals eine Bootsreise in Frankreich machen.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt: 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag des mj. Beschwerdeführers. 2.
  14. Die Feststellungen zu 1.
  15. ergibt sich aus dem unbedenklichen Vorbringen im Antrag.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Absatz 2, leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2leg.

cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3leg.

cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 9Abs. 1, 1. Teilsatz Sch

PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Paragraph 9, Absatz eins, eins, Teilsatz SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Absatz 5, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs.

1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

§ 24Abs.

1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

Paragraph 24, Absatz eins, eins, Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. 3.

  1. Unstrittig ist, dass der am 23.02.2010 geborene mj. Beschwerdeführer der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.3.
  2. Unstrittig ist, dass der am 23.02.2010 geborene mj. Beschwerdeführer der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben des mj. Beschwerdeführers vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

§ 9Abs. 3 Sch

PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im

igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbleiben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass. Die Eltern brachten zusammengefasst und sinngemäß vor, dass sie in der Arbeit mit zunehmend belastenden Inhalten zu tun hätten, weshalb sie sich eine 6-monatige Auszeit (Sabbatical) genommen hätten. Die einmalige Chance auf ein Sabbatical, die lange Dauer von mehreren Monaten sowie die äußerst aufwändigen und kostspieligen Vorbereitungen (Bootskauf in Großbritannien, Absolvierung des Schiffsführerpatents etc.) würden erst den Unterschied zu einer gewöhnlichen Urlaubsreise ausmachen und würde die Reise sehr wohl ein außergewöhnliches und einzigartiges Ereignis im Leben der Familie darstellen. Im Hinblick auf die angeführte Judikatur kann die vorliegende Teilnahme des mj. Beschwerdeführers an der Bootsreise kein begründeter Anlassfall für ein Fernbleiben darstellen. Selbst dann nicht, wenn die Reise mit äußerst aufwändigen und kostspieligen Vorbereitungen verbunden ist. Die getätigten Vorbereitungen stellen jedenfalls keinen Grund zum Fernbleiben dar; andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch aufwändige und kostspielige Vorbereitungen für einen willkürlichen Zeitraum während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Auch aus dem Vorbringen, dass es seitens der Volksschule keinerlei Einwände gegen das Fernbleiben im genannten Zeitraum gebe; der mj. Beschwerdeführer würde während der Reise von ihnen unterrichtet werden, ist nichts zu gewinnen. Die Voraussetzungen zum Fernbleiben vom Unterricht ergeben sich ausschließlich aus § 9 Schulpflichtgesetz

  1. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erlaubnis zu längerem Fernbleiben liegt bei der zuständigen Schulbehörde, nicht aber beim Klassenlehrer oder Schulleiter.Auch aus dem Vorbringen, dass es seitens der Volksschule keinerlei Einwände gegen das Fernbleiben im genannten Zeitraum gebe; der mj. Beschwerdeführer würde während der Reise von ihnen unterrichtet werden, ist nichts zu gewinnen. Die Voraussetzungen zum Fernbleiben vom Unterricht ergeben sich ausschließlich aus Paragraph 9, Schulpflichtgesetz
  2. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erlaubnis zu längerem Fernbleiben liegt bei der zuständigen Schulbehörde, nicht aber beim Klassenlehrer oder Schulleiter. Die Argumentation, demnach der Sohn in der Lage wäre, wichtige lebenspraktische, sprachliche, kulturelle und soziale Lernerfahrungen zu machen, geht ebenso ins Leere, weil für eine solche Reise in ausreichendem Maße die Ferienzeit zur Verfügung steht. Insbesondere liegt die gesamte Hauptferienzeit (Steiermark:
  3. Juli 2019 -
  4. September 2019) innerhalb des verfahrensgegenständlich beantragten Zeitraumes. Es kann keinesfalls gesagt werden, dass ein neunjähriger Schüler während einer Bootsreise in Frankreich in einem neunwöchigen Zeitraum nur in einem unzureichenden Ausmaß lebenspraktische, sprachliche, kulturelle und soziale Lernerfahrungen machen kann. Der Hinweis auf die schulischen Leistungen geht ebenso ins Leere, da der Gesetzgeber in § 9 SchPflG nicht auf diese abstellt.Der Hinweis auf die schulischen Leistungen geht ebenso ins Leere, da der Gesetzgeber in Paragraph 9, SchPflG nicht auf diese abstellt. Die Ausführungen hinsichtlich "einem starken Bedürfnis nach einer längeren beruflichen Auszeit" sind - trotz des zweifelsfrei anspruchsvollen Berufes der Eltern des Beschwerdeführers - nicht entscheidend, da dies auf viele Berufstätige zutrifft und diese Begründung nicht zu einem Vorliegen eines begründeten Anlassfalles iSd § 9 Abs. 6 SchPflG führen kann.Die Ausführungen hinsichtlich "einem starken Bedürfnis nach einer längeren beruflichen Auszeit" sind - trotz des zweifelsfrei anspruchsvollen Berufes der Eltern des Beschwerdeführers - nicht entscheidend, da dies auf viele Berufstätige zutrifft und diese Begründung nicht zu einem Vorliegen eines begründeten Anlassfalles iSd Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG führen kann. Die Beschwerde war daher in Bezug auf den gestellten Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht abzuweisen. 3.
  5. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der mj. Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): 4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W129.2212762.1.00

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