ressenrömisch eins.1)Name und
ressen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 Wien 1030 Österreich Kontaktstelle(n): Abt. II/Infra 3 - Öffentlicher Personennah- und -regionalverkehr (ÖPNRV) zu Händen von Fr. DI Martina Schalko Telefon: +431 71162-652401 E-Mail: infra3@bmvit.gv.at Fax: +431 71162-652499 NUTS-Code: AT Internet-
resse(n): Hauptadresse: www.bmvit.gv.at
resse des Beschafferprofils: https://www.bmvit.gv.at/verkehr/nahverkehr/downloads/vergaben/at0.pdf I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behördenrömisch eins.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden I.3)Kommunikationrömisch eins.3)Kommunikation Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen I.4)Art der zuständigen Behörderömisch eins.4)Art der zuständigen Behörde Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen Abschnitt II: Gegenstand II.1)Umfang der Beschaffungrömisch zwei.1)Umfang der Beschaffung II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:römisch zwei.1.1)Bezeichnung des Auftrags: Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) in der Republik Österreich II.1.2)CPV-Code Hauptteilrömisch zwei.1.2)CPV-Code Hauptteil 60210000 II.1.3)Art des Auftragsrömisch zwei.1.3)Art des Auftrags Dienstleistungen Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche: Eisenbahnverkehr II.2)Beschreibungrömisch zwei.2)Beschreibung II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)römisch zwei.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s) II.2.3)Erfüllungsortrömisch zwei.2.3)Erfüllungsort NUTS-Code: AT Hauptort der Ausführung: Republik Österreich II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:römisch zwei.2.4)Beschreibung der Beschaffung: Auftragsgegenstand: Erbringung von SPFV-Leistungen ab voraussichtlich 15.12.2019 in der Republik Österreich (rd. 234 Mio. Zugkm) Eine Konkretisierung des Auftragsgegenstands, Beschreibung betroffener Strecken und des jeweiligen Systemangebots sowie ein dem aktuellen Entwurfsstand entsprechender Musterfahrplan, der noch Änderungen in der Planung und trassentechnischen Umsetzbarkeit unterliegt, sind unter folgender
resse ersichtlich: https://www.bmvit.gv.at/verkehr/nahverkehr/downloads/vergaben/at0.pdf Zur Leistungserbringung sind vorwiegend folgende bereits im Einsatz befindliche Zuggarnituren einzusetzen: -Strichaufzählung FV hochrangig beschleunigt: Railjet-Garnituren (siebenteilig exkl. Tfz), -Strichaufzählung FV hochrangig: Railjet-Garnituren (siebenteilig exkl. Tfz), Garnituren aus Lok+Fernverkehrswaggons, -Strichaufzählung FV InterRegio: Garnituren aus Lok+Fernverkehrswaggons, -Strichaufzählung FV Nachtverkehr: In allen Nachtzügen sind neben Schlaf- bzw. Liegewagen auch Sitzwagen anzubieten. Als Ersatz nicht-barrierefreien Rollmaterials bzw. für Leistungsausweitungen insbesondere im Zuge der Eröffnung der Koralmbahn sind elektrisch betriebene Züge mit folgenden Eigenschaften einzusetzen: -Strichaufzählung Einsatz insbesondere im Marktsegment FV hochrangig: Die Fahrzeuge sollen folgende Eigenschaften vorweisen: orientiert an der Kapazität der jeweils bislang eingesetzten Fahrzeuge/Garnituren, Höchstgeschwindigkeit zumindest 200 km/h, Eignung für barrierefreies Reisen, Klimatisierung, Fahrgastinformationssysteme, Sanitäranlagen, Fahrradmitnahmemöglichkeit, Verpflegungsbereich und Erste-Klasse-Bereich, -Strichaufzählung Einsatz insbesondere im Marktsegment FV InterRegio: Länge: rund 100 m; Anzahl Türen: mindestens 6 pro Fahrzeugseite; Breite Türen: rund 1 300 mm; Einstiegshöhe: 600 mm über Schienenoberkante; Höchstgeschwindigkeit: zumindest 160 km/h. Zudem sollen die Fahrzeuge folgende Eigenschaften vorweisen: Eignung für barrierefreies Reisen, Klimatisierung, Fahrgastinformationssysteme, Sanitäranlagen, Mehrzweckbereich, Verpflegungsbereich, Erste-Klasse-Bereich, -Strichaufzählung Einsatz insbesondere im Marktsegment FV Nachtverkehr: orientiert an der Kapazität der jeweils bislang eingesetzten Fahrzeuge/Garnituren, Höchstgeschwindigkeit zumindest 160 km/h, Eignung für barrierefreies Reisen, Klimatisierung, Fahrgastinformationssysteme, Sanitäranlagen, Fahrradmitnahmemöglichkeit, Sitz-, Liege- und Schlafwagen. Die Fahrzeuge müssen über alle für die Leistungserbringung notwendigen Zulassungen verfügen. In den vertragsgegenständlichen Zügen sind in einer für das jeweilige Marktsegment zweckmäßigen und wirtschaftlichen Weise Speisen und Getränke anzubieten. Der Vertrag wird als Nettovertrag konzipiert, das Erlösrisiko liegt beim Auftragnehmer. Der Leistungszeitraum des gegenständlichen Auftrages ist mit Fahrplanwechsel 2029/2030 beschränkt. Abweichend davon ist für das Systemangebot folgender Linien eine verlängerte Vertragslaufzeit von 15 Jahren (Fahrplanwechsel 2034/35) vorgesehen:Der Leistungszeitraum des gegenständlichen Auftrages ist mit Fahrplanwechsel 2029 aus 2030, beschränkt. Abweichend davon ist für das Systemangebot folgender Linien eine verlängerte Vertragslaufzeit von 15 Jahren (Fahrplanwechsel 2034/35) vorgesehen: -Strichaufzählung FV IR Aichfeld, -Strichaufzählung FV IR Ennstal + Pinzgau, -Strichaufzählung FV IR Pyhrn, -Strichaufzählung FV IR Alpe-
ria, -Strichaufzählung FV IR Mur-Drau. Da die für das beschriebene Fahrplanangebot auf den betreffenden IR-Linien einzusetzenden Fahrzeuge vom Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beschaffen sind und diese somit einen wesentlichen Anteil der, für die Erbringung dieser Schienenpersonenverkehrsdienste insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter, darstellen sowie diese an die Erbringung dieser, voraussichtlich erst in der zweiten Hälfte der Vertragslaufzeit beginnenden Interregio Verkehre, gebunden sind, wird die Laufzeit betreffend der genannten Verkehre auf 15 Jahre (d. h. bis zum Fahrplanwechsel 2034/35) gemäß Artikel 4 Abs. 4 i. V. m. Artikel 8 Abs. 2 und Abs. 2a sowie Erwägungsgrund 15 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. d. F. VO (EU) 2016/2338 verlängert.Da die für das beschriebene Fahrplanangebot auf den betreffenden IR-Linien einzusetzenden Fahrzeuge vom Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beschaffen sind und diese somit einen wesentlichen Anteil der, für die Erbringung dieser Schienenpersonenverkehrsdienste insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter, darstellen sowie diese an die Erbringung dieser, voraussichtlich erst in der zweiten Hälfte der Vertragslaufzeit beginnenden Interregio Verkehre, gebunden sind, wird die Laufzeit betreffend der genannten Verkehre auf 15 Jahre (d. h. bis zum Fahrplanwechsel 2034/35) gemäß Artikel 4 Absatz 4, i. römisch fünf. m. Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 2 a, sowie Erwägungsgrund 15 VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, i. d. F. VO (EU) 2016/2338 verlängert. Der Auftraggeber behält sich eine vorzeitige Kündigung, unter Bedingungen, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen fixiert werden, vor. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen) II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertragsrömisch zwei.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags Beginn: 15/12/2019 Laufzeit in Monaten: 120 Abschnitt IV: Verfahren IV.1)Verfahrensartrömisch vier.1)Verfahrensart Direkte Vergabe für Eisenbahnverkehr (Art. 5.6 von 1370/2007)Direkte Vergabe für Eisenbahnverkehr (Artikel 5 Punkt 6, von 1370 aus 2007,) Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.1)Zusätzliche Angaben:römisch sechs.1)Zusätzliche Angaben: Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystr. 2,1030 Wien, als zuständige Behörde gemäß Art. 2 lit b VO (EG) 1370/2007 beabsichtigt über die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG mbH) als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt an die ÖBB-Personenverkehr AG zu vergeben.Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystr. 2,1030 Wien, als zuständige Behörde gemäß Artikel 2, Litera b, VO (EG) 1370 aus 2007, beabsichtigt über die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG mbH) als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag gemäß Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) Nr. 1370 aus 2007, direkt an die ÖBB-Personenverkehr AG zu vergeben. Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 wird ausschließlich die SCHIG mbH. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Nachdem die SCHIG mbH ein Rechtsträger gemäß Art 126b Abs 2 B-VG ist, handelt es sich um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3).Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 wird ausschließlich die SCHIG mbH. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Nachdem die SCHIG mbH ein Rechtsträger gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG ist, handelt es sich um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3). Die zu erbringende Zugkm-Leistung unterliegt ausschließlich von der SCHIG mbH abzurufenden Anpassungen (Reduzierung/Ausweitung) aufgrund von laufenden Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hinsichtlich geänderter demographischer, wirtschaftlicher oder infrastruktureller Rahmenbedingungen sowie Maßnahmen ausländischer Infrastrukturbetreiber, Aufgabenträger oder Verkehrsunternehmen mit Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und technische Machbarkeit der grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen. Solche insbesondere im Zuge des jährlichen Fahrplanwechsels umzusetzende Anpassungen der geschuldeten Leistung sind vertragsimmanente Erfüllungshandlungen. Leistungsanpassungen in Form von Mehrleistungen/Reduktionen von Zugkm sowie deren Auswirkungen auf den Gesamtabgeltungsbetrag dürfen insgesamt nicht mehr als plus/minus 15 % des Auftragswerts des Gesamtangebotes (exkl. Valorisierung) während der gesamten Vertragslaufzeit betragen. Kosten-/ kilometerneutrale Umschichtungen sind jederzeit zulässig. Auf den im Rahmen der Beauftragung zu erbringenden Leistungen sind grundsätzlich die Tarifbestimmungen der jeweiligen Verkehrsverbünde anzuwenden. Über die Ausgabe von Fahrkarten zu unternehmensspezifischen Tarifen hat sich das Eisenbahnunternehmen gegebenenfalls mit dem Auftraggeber sowie den jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften ins Einvernehmen zu setzen. Da 1) § 151 Abs. 2 BVergG 2018 diese in Art. 5 Abs. 6 VO (EG) 1370/2007 zugelassene Direktvergabe ausdrücklich einräumt;1) Paragraph 151, Absatz 2, BVergG 2018 diese in Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) 1370 aus 2007, zugelassene Direktvergabe ausdrücklich einräumt; 2) durch die Wahl eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens von bisher von der ÖBB-Personenverkehr AG erbrachten SPFV-Leistungen der zuständigen Behörde Kosten entstehen, deren Kompensation durch ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nicht zu erwarten ist und darüber hinaus; 3) es zu einer effizienten und kurzfristigen Erreichung der verkehrspolitischen Zielsetzungen kommt und 4) die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der bestehenden gemeinwirtschaftlichen SPFV-Leistungen auch in einem direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag sichergestellt werden kann, entspricht die Wahl eines direkten Vergabeverfahrens an die ÖBB-Personenverkehr AG am besten den Anforderungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit. Im Vergleich mit der bestellten Leistung der vorhergehenden Dienstleistungsaufträge auf den betreffenden Losen führt die geplante Bestellung zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung & Effizienz im SPV in Österreich und einer Weiterentwicklung des österreichweiten integralen Taktfahrplans. Die Auftraggeberin behält sich einen Widerruf dieser Vorinformation aus nach Auftraggebersicht wichtigen Gründen vor. Aufgrund der Restriktionen der Beschreibung des Auftrags (II.2.4) auf 4 000 Zeichen erfolgt eine detailliertere Beschreibung des Auftrags im o. a. Link.Aufgrund der Restriktionen der Beschreibung des Auftrags (römisch zwei.2.4) auf 4 000 Zeichen erfolgt eine detailliertere Beschreibung des Auftrags im o. a. Link. VI.4) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:römisch sechs.4) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 23/11/2018" (Supplement zum Amtsblatt der EU) 2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht. 3. Rechtliche Beurteilung: Am 21.08.2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Da das gegenständliche Vergabeverfahren mit der im Sachverhalt wiedergegebenen Bekanntmachung, veröffentlicht am 28.11.2018, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des BVergG 2018 anzuwenden.Am 21.08.2018 trat das BVergG 2018 nach seinem Paragraph 376, Absatz eins, in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Da das gegenständliche Vergabeverfahren mit der im Sachverhalt wiedergegebenen Bekanntmachung, veröffentlicht am 28.11.2018, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des BVergG 2018 anzuwenden. Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2018, BGBl I 2018/65, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2018, BGBl römisch eins 2018/65, lauten: "§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: [...] 15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren. a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen: [...] gg) bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;gg) bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22: die Wahl des Vergabeverfahrens; § 151.
6,
Halbsatz PSO-VO: Es darf nach mitgliedsstaatlichem Recht nicht untersagt sein, Direktvergaben gemäß Artikel 5 Absatz 6 PSO-VO durchzuführen. Dies ist im konkreten Fall erfüllt, da Paragraph 151, Absatz 2 BVergG 2018 normiert, dass die Anwendbarkeit des Artikel 5 Absatz 6 PSO-VO unberührt bleibt. Zudem sind bei Durchführung solcher Direktvergaben, gemäß der genannten Bestimmung des BVergG 2018, ausschließlich der Teil über den Rechtsschutz sowie fünf weitere Paragraphen des BVergG 2018 anwendbar. 2.
6,
Halbsatz PSO-VO: Es muss sich um öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr handeln. Die Voraussetzung betreffend den Eisenbahnverkehr ist im konkreten Fall erfüllt, da ausschließlich Leistungen im Eisenbahnverkehr und eben keine U-Bahn- oder Straßenbahnleistungen beauftragt werden sollen, was sich aus der Vorinformation aus den Punkten II.1.3) und IV.1) ergibt.Die Voraussetzung betreffend den Eisenbahnverkehr ist im konkreten Fall erfüllt, da ausschließlich Leistungen im Eisenbahnverkehr und eben keine U-Bahn- oder Straßenbahnleistungen beauftragt werden sollen, was sich aus der Vorinformation aus den Punkten römisch zwei.1.3) und römisch vier.1) ergibt. Die Voraussetzung betreffend den öffentlichen Dienstleistungsauftrag iSd Art 2 lit
6, 2. Satz PSO-VO: Die Höchstlaufzeit einer solchen Direktvergabe darf bei einer Vergabe zwischen 24.12.2017 und 02.12.2019 maximal zehn Jahre bzw. im Falle der Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 4 PSO-VO aufgrund Art. 8 Abs. 2 und 2a PSO-VO auch bis zu 15 Jahre dauern. Auch diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da der Vertrag grundsätzlich auf die Dauer von zehn Jahren und für ein spezifisches, in der Vorinformation beschriebenes Fahrplanangebot (diverse Interregio Verkehre) auf die Dauer von 15 Jahren vergeben werden soll, was sich aus Punkt II.2.4) und II.2.7) der Vorinformation ergibt.3.
, Absatz 6, 2, Satz PSO-VO: Die Höchstlaufzeit einer solchen Direktvergabe darf bei einer Vergabe zwischen 24.12.2017 und 02.12.2019 maximal zehn Jahre bzw. im Falle der Anwendbarkeit des Artikel 4, Absatz 4, PSO-VO aufgrund Artikel 8, Absatz 2 und 2 a PSO-VO auch bis zu 15 Jahre dauern. Auch diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da der Vertrag grundsätzlich auf die Dauer von zehn Jahren und für ein spezifisches, in der Vorinformation beschriebenes Fahrplanangebot (diverse Interregio Verkehre) auf die Dauer von 15 Jahren vergeben werden soll, was sich aus Punkt römisch zwei.2.4) und römisch zwei.2.7) der Vorinformation ergibt. Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 PSO-VO für eine Verlängerung der Vertragsdauer auf 15 Jahre sind ebenfalls erfüllt, weil einerseits, wie die Vertreter der zuständigen Behörde und des präsumtiven Betreibers XXXX in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar angegeben haben, die Amortisationsdauer der Wirtschaftsgüter des gegenständlichen Auftrags 30 Jahre beträgt und weil andererseits die präsumtive Betreiberin XXXX sämtliche Fahrzeuge, die für die gegenständlichen Leistungen bei der verlängerten Vertragsdauer erforderlich sind bereitstellt und diese Fahrzeuge an die Personenverkehrsdienste gebunden sind.Die Voraussetzungen des Artikel 4, Absatz 4, PSO-VO für eine Verlängerung der Vertragsdauer auf 15 Jahre sind ebenfalls erfüllt, weil einerseits, wie die Vertreter der zuständigen Behörde und des präsumtiven Betreibers römisch 40 in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar angegeben haben, die Amortisationsdauer der Wirtschaftsgüter des gegenständlichen Auftrags 30 Jahre beträgt und weil andererseits die präsumtive Betreiberin römisch 40 sämtliche Fahrzeuge, die für die gegenständlichen Leistungen bei der verlängerten Vertragsdauer erforderlich sind bereitstellt und diese Fahrzeuge an die Personenverkehrsdienste gebunden sind. 4.
2 PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorinformation EU-weit bekanntgemacht wird. Im gegenständlichen Fall wurde die Vorinformation am 28.11.2018 bekanntgemacht, sodass mehr als 1 Jahr Zeit bis zum voraussichtlichen Vertragsbeginn am 15.12.2019 bleibt.4.
, Absatz 2, PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorinformation EU-weit bekanntgemacht wird. Im gegenständlichen Fall wurde die Vorinformation am 28.11.2018 bekanntgemacht, sodass mehr als 1 Jahr Zeit bis zum voraussichtlichen Vertragsbeginn am 15.12.2019 bleibt. 5.
2 lit a) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde bekanntgemacht wird. Dies ist in Punkt I.1. der Vorinformation erfolgt.5.
, Absatz 2, Litera a,) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde bekanntgemacht wird. Dies ist in Punkt römisch eins.1. der Vorinformation erfolgt. 6.
2 lit b) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass die Art des geplanten Vergabeverfahrens bekanntgemacht wird. Dies ist im Punkt IV.1) der Vorinformation erfolgt.6.
, Absatz 2, Litera b,) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass die Art des geplanten Vergabeverfahrens bekanntgemacht wird. Dies ist im Punkt römisch vier.1) der Vorinformation erfolgt. 7.
2 lit c) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete genannt werden. Dies ist im Punkt II.1.1) sowie detailliert in Punkt II.2.4) und der ergänzenden Beschreibung zu diesem Punkt erfolgt.7.
, Absatz 2, Litera c,) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete genannt werden. Dies ist im Punkt römisch zwei.1.1) sowie detailliert in Punkt römisch zwei.2.4) und der ergänzenden Beschreibung zu diesem Punkt erfolgt. 8.
2 lit d) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass der geplante Beginn und die geplante Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bekanntgemacht werden. Dies ist im konkreten Fall in den Punkten II.2.4) und II.2.7) der Vorinformation erfolgt.8.
, Absatz 2, Litera d,) PSO-VO: Diese Norm verlangt, dass der geplante Beginn und die geplante Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bekanntgemacht werden. Dies ist im konkreten Fall in den Punkten römisch zwei.2.4) und römisch zwei.2.7) der Vorinformation erfolgt. Die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 6 PSO-VO und der Einhaltung der Transparenzvorschriften des Art. 7 Abs. 2 PSO-VO ergibt somit, dass die Auftraggeberin zulässiger Weise den gegenständlichen Auftrag mittels Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 6 PSO-VO vergeben darf und somit die Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe rechtmäßig erfolgte.Die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO und der Einhaltung der Transparenzvorschriften des Artikel 7, Absatz 2, PSO-VO ergibt somit, dass die Auftraggeberin zulässiger Weise den gegenständlichen Auftrag mittels Direktvergabe gemäß Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO vergeben darf und somit die Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe rechtmäßig erfolgte. Wenn die Antragstellerin Mängel der Vorinformation rügt ist ihr entgegenzuhalten, dass der Unionsgesetzgeber keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 PSO-VO vorgesehen hat und eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts ist (EuGH 20.09.2018, C-518/17, Salzburger Verkehrsverbund, Rz 60). Im österreichischen Recht ist diesbezüglich keine Regelung getroffen worden und entsprechend dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz im konkreten Fall auch nicht erforderlich, da kein Fehlen der Vorinformation vorliegt (vgl. EuGH 20.09.2018, C-518/17, Salzburger Verkehrsverbund, Rz 61ff, insb. 66). Das Vorbringen der Antragstellerin betreffend die behaupteten Mängel der Vorinformation geht daher ins Leere.Wenn die Antragstellerin Mängel der Vorinformation rügt ist ihr entgegenzuhalten, dass der Unionsgesetzgeber keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen Artikel 7, Absatz 2, PSO-VO vorgesehen hat und eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts ist (EuGH 20.09.2018, C-518/17, Salzburger Verkehrsverbund, Rz 60). Im österreichischen Recht ist diesbezüglich keine Regelung getroffen worden und entsprechend dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz im konkreten Fall auch nicht erforderlich, da kein Fehlen der Vorinformation vorliegt vergleiche EuGH 20.09.2018, C-518/17, Salzburger Verkehrsverbund, Rz 61ff, insb. 66). Das Vorbringen der Antragstellerin betreffend die behaupteten Mängel der Vorinformation geht daher ins Leere. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die PSO-VO mangels Gemeinwirtschaftlichkeit der zu vergebenden Leistungen nicht anwendbar sei geht ins Leere, da, wie oben unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.