2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, 9, 10 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 52 f, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraphen 52, f, 55 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Erlassung eines Einreiseverbotes) abgewiesen. II. Hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien) wird die Beschwerde
I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, zurückgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien) wird die Beschwerde
Paragraphen 8, f Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g wegen der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen der Nötigung und der versuchten Freiheitsentziehung - alle Straftaten standen in Zusammenhang mit dem Suchtgiftmilieu - rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei schon zuvor mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25.10.2016, Gz. 28 u 216/16t-31, wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden.römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g wegen der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen der Nötigung und der versuchten Freiheitsentziehung - alle Straftaten standen in Zusammenhang mit dem Suchtgiftmilieu - rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei schon zuvor mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25.10.2016, Gz. 28 u 216/16t-31, wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat. Die Beschwerde wurde am 15.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 10.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
G) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,
Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.(2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vergleiche zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130). Die beschwerdeführende Partei ist mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, wegen der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen der Nötigung und der versuchten Freiheitsentziehung - alle Straftaten standen in Zusammenhang mit dem Suchtgiftmilieu - rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt worden. In ihrer abschließenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung verweist die beschwerdeführende Partei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, 99/01/0449, in dem der Verwaltungsgerichtshof einleitend auf sein Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, und über dieses auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten verweist und führt aus, dass "typischerweise schwere Verbrechen" danach "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen seien; jedenfalls müsse es sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Nach einer Darstellung seiner Vorjudikatur führt der Verwaltungsgerichtshof dann weiter aus, dass zunächst der von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer geteilten Ansicht, es komme auf die Verurteilung wegen eines mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Deliktes an, nicht mehr beizupflichten, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass das der Verurteilung des dortigen Mitbeteiligten im Wesentlichen zugrunde liegende strafbare Verhalten (versuchter Verkauf von Amphetamin) nach der Art der betroffenen Rechtsgüter - als Drogenhandel - "typischerweise" den "besonders schweren Verbrechen" im Sinne des Gesetzes zuzurechnen ist. Diesbezüglich erweckt auch der Umstand, dass die damit herangezogene Kategorisierung zunächst für Art. 1 Abschnitt F lit. b ("ein schweres, nicht politisches Verbrechen") und nicht für Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv ("wegen eines besonders schweren Verbrechens") entwickelt wurde, keine Bedenken. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis aus, dass die Frage, wann ein "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne von Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK "besonders schwer" zu sein, in den Erläuterungen zum AsylG 1997 - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997) mit "schwer" (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein, da in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten Frage, ob sich der Ausdruck "particulièrement grave" in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vertritt der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Auffassung, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat", um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln. Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist der Verwaltungsgerichtshof auf Literatur, die auf eine Stellungnahme des UNHCR verweist, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Im dortigen Fall war der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Juni 1998 wurde der unter anderem wegen des versuchten Verkaufes von 433 Gramm Amphetamin an einen verdeckten Fahnder nach § 28 Abs. 4 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen dieses Urteils sei es dem Mitbeteiligten darauf angekommen, "sich durch fortlaufende Suchtgiftgeschäfte eine regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen". Zu seinem Tatmotiv befragt hatte der Mitbeteiligte am Tag seiner Verhaftung bei einer polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe insgesamt etwa S 3,5 Millionen Schulden, kein Vermögen und "im Hinblick auf meineIn ihrer abschließenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung verweist die beschwerdeführende Partei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, 99/01/0449, in dem der Verwaltungsgerichtshof einleitend auf sein Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, und über dieses auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten verweist und führt aus, dass "typischerweise schwere Verbrechen" danach "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen seien; jedenfalls müsse es sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Nach einer Darstellung seiner Vorjudikatur führt der Verwaltungsgerichtshof dann weiter aus, dass zunächst der von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer geteilten Ansicht, es komme auf die Verurteilung wegen eines mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Deliktes an, nicht mehr beizupflichten, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass das der Verurteilung des dortigen Mitbeteiligten im Wesentlichen zugrunde liegende strafbare Verhalten (versuchter Verkauf von Amphetamin) nach der Art der betroffenen Rechtsgüter - als Drogenhandel - "typischerweise" den "besonders schweren Verbrechen" im Sinne des Gesetzes zuzurechnen ist. Diesbezüglich erweckt auch der Umstand, dass die damit herangezogene Kategorisierung zunächst für Artikel eins, Abschnitt F Litera b, ("ein schweres, nicht politisches Verbrechen") und nicht für Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv ("wegen eines besonders schweren Verbrechens") entwickelt wurde, keine Bedenken. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis aus, dass die Frage, wann ein "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne von Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK "besonders schwer" zu sein, in den Erläuterungen zum AsylG 1997 - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz 2, zweiter Fall und 14 Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG 1997) mit "schwer" (Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein, da in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten Frage, ob sich der Ausdruck "particulièrement grave" in Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vertritt der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Auffassung, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat", um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln. Zum "besonders schweren Verbrechen" des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist der Verwaltungsgerichtshof auf Literatur, die auf eine Stellungnahme des UNHCR verweist, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Im dortigen Fall war der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Juni 1998 wurde der unter anderem wegen des versuchten Verkaufes von 433 Gramm Amphetamin an einen verdeckten Fahnder nach Paragraph 28, Absatz 4, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen dieses Urteils sei es dem Mitbeteiligten darauf angekommen, "sich durch fortlaufende Suchtgiftgeschäfte eine regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen". Zu seinem Tatmotiv befragt hatte der Mitbeteiligte am Tag seiner Verhaftung bei einer polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe insgesamt etwa S 3,5 Millionen Schulden, kein Vermögen und "im Hinblick auf meine finanzielle Situation ... nicht mehr ein und aus" gewusst. Er habe mit dem Suchtgifthandel Geld verdienen wollen, "um zu leben, bzw. Schulden zu begleichen". Vor Begehung des beschriebenen Suchtgiftdeliktes war der dortige Mitbeteiligte in den genannten Jahren strafgerichtlich verurteilt worden: 1990 wegen gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung (bedingte Freiheitsstrafe von drei Wochen, 1995 endgültig nachgesehen); 1991 wegen gefährlicher Drohung (Geldstrafe von 180 Tagessätzen); 1992 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, 1995 endgültig nachgesehen) und 1994 wegen unbefugten Gebrauches eines Fahrzeuges (Geldstrafe von 50 Tagessätzen). Die Verurteilung des dortigen Mitbeteiligten lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Verständnisses dieses Begriffes in der Literatur werten. Im dort zu beurteilenden Zusammenhang folgt daraus die Unanwendbarkeit des an die genannte Konventionsbestimmung anknüpfenden (vgl. auch § 57 Abs. 4 FrG 1997) § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997.mit dem Suchtgifthandel Geld verdienen wollen, "um zu leben, bzw. Schulden zu begleichen". Vor Begehung des beschriebenen Suchtgiftdeliktes war der dortige Mitbeteiligte in den genannten Jahren strafgerichtlich verurteilt worden: 1990 wegen gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung (bedingte Freiheitsstrafe von drei Wochen, 1995 endgültig nachgesehen); 1991 wegen gefährlicher Drohung (Geldstrafe von 180 Tagessätzen); 1992 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, 1995 endgültig nachgesehen) und 1994 wegen unbefugten Gebrauches eines Fahrzeuges (Geldstrafe von 50 Tagessätzen). Die Verurteilung des dortigen Mitbeteiligten lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Verständnisses dieses Begriffes in der Literatur werten. Im dort zu beurteilenden Zusammenhang folgt daraus die Unanwendbarkeit des an die genannte Konventionsbestimmung anknüpfenden vergleiche auch Paragraph 57, Absatz 4, FrG 1997) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG 1997. Die beschwerdeführende Partei hält den Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, 99/01/0449, zu Grunde lag, mit dem Sachverhalt, der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegt, für vergleichbar. Dem ist aber entschieden entgegenzutreten, da die beschwerdeführende Partei nicht - wie der Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.2002 - bloß 433 Gramm Amphetamin bei einem einmaligen, wenn auch nach der damaligen Rechtslage gewerbsmäßigen Angriff, zu verkaufen versucht hat, während die beschwerdeführende Partei arbeitsteilig mit anderen über einen längeren Zeitraum 6 bis 7 kg Cannabiskraut, 20 bis 25 kg Cannabisharz und ca. 400 g Kokain verkauft hat und des weiteren zur Durchsetzung ihrer kriminellen Interessen auch vor einer schweren Körperverletzung, einer Nötigung und einer - wenn auch nur versuchten - Freiheitsentziehung nicht zurückgeschrecke. Darüber hinaus ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, 2006/01/0626, zu verweisen, nach dem Drogenhandel typischerweise ein besonders schweres Verbrechen ist und sich dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung auch der Bundesgesetzgeber im AsylG 2005 anschloss, dessen Materialien - im Gegensatz zum AsylG 1997 - entsprechende Ausführungen enthalten. Dass der vorliegende Fall aus objektiven wie subjektiven Gründen nicht ein besonders schweres Verbrechen darstellen soll, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Menge der verkauften Suchtgifte und die Gewaltanwendung zur Durchsetzung der kriminellen Interessen nicht. Es liegt somit objektiv als auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen vor. Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig; die Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der großen Menge des verkauften Suchtgiftes und der Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer kriminellen Interessen; illustrierend sei auch auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Salzburg und die Ordnungsstrafe während der Haft verwiesen, die darauf hinweist, dass die beschwerdeführende Partei mit den rechtlichen Werten in keiner Weise verbunden ist. Man mag nun argumentieren, dass die beschwerdeführende Partei über eine große Anzahl von Unterstützern und ein soziales Netz verfügt, das weiteren strafbaren Handlungen vorbeugen werde. Diese Argumentation geht aber wegen des Umstandes, dass dieses Netz im Wesentlichen schon vor der Verurteilung und der (weiteren) Verwirklichung der strafbaren Handlungen vorhanden war, ins Leere. Vielmehr spricht der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ihre legale Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 aufgegeben hat und es laut dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, ab 2014 zu den ersten strafbaren Handlungen gekommen ist, dafür, dass sich die beschwerdeführende Partei willentlich für die kriminelle Karriere entschieden hat. Ebenso spricht die bis dato mangelnde Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Suchtgifthandels für ihre Gemeingefährlichkeit. Bei dieser Prognose übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass das soziale Netz der beschwerdeführenden Partei für Wohnung und Arbeit sorgen will bzw. wird - dies hat die beschwerdeführende Partei allerdings 2015 auch nicht daran gehindert, sich für ihre kriminelle Karriere zu entscheiden und kann daher die Prognose nicht wesentlich verändern, zumal die beschwerdeführende Partei mit den ihr offen stehenden Arbeiten wohl in keiner Weise einen solchen Profit erzielen wird, wie er durch den in der Art der von der beschwerdeführenden Partei vor der Haft geführten Drogenhandel zu erzielen ist. Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Menge der verkauften Suchtgifte, die Gewaltanwendung zur Durchsetzung von kriminellen Interessen und die mangelnde Verantwortungsübernahme die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - sie führt in Österreich ein intensives Privatleben und droht ihr in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Menge der verkauften Suchtgifte, die Gewaltanwendung zur Durchsetzung von kriminellen Interessen und die mangelnde Verantwortungsübernahme die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - sie führt in Österreich ein intensives Privatleben und droht ihr in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oderGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
G hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn (1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel
G erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtene Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung
I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt.
1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wird durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtene Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wird durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich zwar kein Familienleben, aber ein intensives Privatleben durch ihre Tätigkeit in einem Fußballverein und ihren Freundes- und Unterstützerkreis. Allerdings sind die strafbaren Handlungen der beschwerdeführenden Partei - wie unter 3.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, gilt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, gilt. Da gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Da gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 3.7. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):3.7. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 5 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 auch unbefristet erlassen werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, auch unbefristet erlassen werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die beschwerdeführende Partei ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, daher kommt das verhängte unbefristete Einreiseverbot grundsätzlich in Betracht. Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes oder ein unbefristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (arg. § 53 Abs. 3 FPG: "... in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet ..."). Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes oder ein unbefristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (arg. Paragraph 53, Absatz 3, FPG: "... in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet ..."). Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden; in concreto wurde die beschwerdeführende Partei zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei ihren Suchtgifthandel in Bezug auf 6 bis 7 kg Cannabiskraut, 20 bis 25 kg Cannabisharz und ca. 400 g Kokain betrieben hat, zur Durchsetzung ihrer kriminellen Interessen Gewalt angewendet hat und keine Verantwortung hinsichtlich des Drogenhandels übernimmt; darüber hinaus führt die beschwerdeführende Partei kein Familienleben in Österreich und hat sich auch in der Haft nicht gänzlich untadelig verhalten, da sie eine Ordnungsstrafe, wenn auch nur einen Verweis, erhalten hat. Allerdings hat die beschwerdeführende Partei in Österreich einen großen Unterstützer- und Freundeskreis und war vor der Haft aktiv in einem Fußballverein aktiv. Insbesondere da sie dieser Unterstützer- und Freundeskreis aber nicht davon abgehalten hat, schwer kriminell zu werden und sie sich auch ausschließlich für eine kriminelle Art des Erwerbs entschieden hat, da sie ihre legale Arbeit 2015 aufgegeben und sich dem Drogenhandel zugewandt hat, ändert der Umstand, dass sie nach der Haftentlassung (nach zwei Drittel der Strafe) wieder Zugang zu Hilfsarbeit und einer Wohnung haben wird, im Lichte der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bei Drogendelikten nichts an ihrer andauernden Gefährlichkeit. Daher erweist sich die Entscheidung der Behörde hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes im Ergebnis nicht als rechtswidrig und ist die Beschwerde diesbezüglich ohne das Ermessen des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle des Ermessens der Behörde zu stellen, abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W170.2207644.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.