Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8Artikel 3§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlW177 2126795-1 SpruchW177 2126795-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 26.09.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er Analphabet sei und illegal im Iran gelebt habe. Er habe dort keine Zukunft gesehen und das Land verlassen wollen, um bessere Verdienstmöglichkeiten vorzufinden. Er habe auch Angst gehabt, dass ihn die iranischen Behörden festnehmen und nach Afghanistan zurückschieben würden. I.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er seit seinem 15.Lebensjahr im Iran gelebt habe und es in seinem Heimatland familiäre Streitigkeiten um ein Grundstück gegeben habe. Im Iran habe er Probleme gehabt, weil er zum Christentum konvertiert sei. Ein Freund habe ihm darüber erzählt und er habe Gefallen daran gefunden. In Österreich habe ihn seine Vertrauensperson dann in einem Bach getauft.römisch eins.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er seit seinem 15.Lebensjahr im Iran gelebt habe und es in seinem Heimatland familiäre Streitigkeiten um ein Grundstück gegeben habe. Im Iran habe er Probleme gehabt, weil er zum Christentum konvertiert sei. Ein Freund habe ihm darüber erzählt und er habe Gefallen daran gefunden. In Österreich habe ihn seine Vertrauensperson dann in einem Bach getauft. Über die Bibel gefragt, gab er an, dass es ein heiliges Buch sei und wenn man in Christus leben würde, sei es ein ruhiges und gutes Leben. Geschichten aus der Bibel könne er nicht erzählen. Die zehn Gebote habe er vergessen. Weihnachten sei der Tag an dem Christus geboren wurde. Im Iran hätte er wegen der Konvertierung Probleme mit den Behörden gehabt. Auf Nachfrage wie sich diese geäußert hätten, gab er an, dass dies die Leute gesagt hätten. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 18.04.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und erkannte
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2017 zuerkannt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubhaft gewesen. Er sei im Heimatland keiner individuellen Drohung ausgesetzt und bezüglich des Ausreisestaates Iran habe er das Vorbringen eklatant gesteigert. Der Beschwerdeführer habe weder zur Konversion zum Christentum noch über eine etwaige Verfolgung durch iranische Behörden schlüssige Angaben machen können. Außerdem habe sich auch das Fachwissen über das Christentum nur auf oberflächliche aus Schlagworten bestehenden Schilderungen beschränkt.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 18.04.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2017 zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubhaft gewesen. Er sei im Heimatland keiner individuellen Drohung ausgesetzt und bezüglich des Ausreisestaates Iran habe er das Vorbringen eklatant gesteigert. Der Beschwerdeführer habe weder zur Konversion zum Christentum noch über eine etwaige Verfolgung durch iranische Behörden schlüssige Angaben machen können. Außerdem habe sich auch das Fachwissen über das Christentum nur auf oberflächliche aus Schlagworten bestehenden Schilderungen beschränkt. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt. I.
- Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016 richtet sich die am 19.05.2016 eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Die Behörde habe keine weiteren Ermittlungen über die mögliche Familienfehde aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan angestellt, ebenso sei nicht ermittelt worden, welcher Gefahr ein Konvertit in Afghanistan ausgesetzt sei. Eine profunde Kenntnis über das Christentum sei dabei nicht relevant, sondern es reiche hierbei die Apostasie an sich aus.römisch eins.
- Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016 richtet sich die am 19.05.2016 eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Die Behörde habe keine weiteren Ermittlungen über die mögliche Familienfehde aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan angestellt, ebenso sei nicht ermittelt worden, welcher Gefahr ein Konvertit in Afghanistan ausgesetzt sei. Eine profunde Kenntnis über das Christentum sei dabei nicht relevant, sondern es reiche hierbei die Apostasie an sich aus. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.10.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der ein Dolmetscher für die Sprache Dari, der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.10.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der ein Dolmetscher für die Sprache Dari, der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan Probleme mit dem Cousin seines Vaters habe. Sein Vater habe mit ihm einen Streit aufgrund eines Grundstückverkaufes gehabt. Dieser Cousin habe ihn danach für einen Sprengstoffanschlag auf seine Familie verantwortlich gemacht. Außerdem würde er in Afghanistan von seiner Verwandtschaft umgebracht werde, weil er Christ geworden sei. Sein Religionswechsel würde in Afghanistan durch Unterhaltungen mit ihm sehr bald in Erfahrung gebracht werden und dann würde er hingerichtet werden. Er würde sich seit 2011 als Christ bezeichnen und besuche einige Male im Jahr die Kirche und Diskussionsrunden mit anderen Christen. I.
- Am 04.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Neben Auszügen aus Länderberichten über die Situation von Konvertiten im Afghanistan. Zum Beweis, dass keine Scheinkonversion vorliegt, wurden zwei Unterstützungsschreiben dieser Stellungnahme angefügt. Ebenso wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers verwiese, dass er Informationen über seine Konversion bereits an seine Verwandtschaft weitergegeben habe. Dieser Umstand an sich führe in Afghanistan bereits zu einer asylrelevanten Bedrohung.römisch eins.
- Am 04.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Neben Auszügen aus Länderberichten über die Situation von Konvertiten im Afghanistan. Zum Beweis, dass keine Scheinkonversion vorliegt, wurden zwei Unterstützungsschreiben dieser Stellungnahme angefügt. Ebenso wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers verwiese, dass er Informationen über seine Konversion bereits an seine Verwandtschaft weitergegeben habe. Dieser Umstand an sich führe in Afghanistan bereits zu einer asylrelevanten Bedrohung. I.
- Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.
- Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: * Schreiben der Khatam Clinic * Unterstützungsschreiben vom 09.11.2015 * Konvolut an Teilnahmebestätigungen an zahlreichen Deutschkursen für Asylwerber aus den Jahren 2015 bis 2018 * Länderbericht zur Situation der Apostaten und Konvertiten in Afghanistan vom 01.06.2017 * Sprachzertifikat über die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 (gut bestanden) vom 05.07.2017 * Sprachzertifikat über die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 (nicht bestanden) vom 03.01.2018 * Kursbestätigung eines Fachkurses Metall - Schweißen samt Zertifikat vom 16.03.2018 * Eine Religionsaustrittsanzeige der BH XXXX* Eine Religionsaustrittsanzeige der BH römisch 40 * Drei Unterstützungsschreiben aus dem Jahr 2018 * Zwei Schreiben zur Lebenseinstellung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ist gebürtiger Moslem und aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ist gebürtiger Moslem und aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II.1.
- Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
- Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Provinz Herat, Afghanistan geboren. Von dort aus ist er mit seiner Familie als Jugendlicher nach Teheran in den Iran gegangen.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Provinz Herat, Afghanistan geboren. Von dort aus ist er mit seiner Familie als Jugendlicher nach Teheran in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und ist als Analphabet nach Österreich gekommen. In Afghanistan leben noch zahlreiche Tanten und Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 26.09.2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs der Stufe A2 bestanden. II.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde als Moslem erzogen. Aufgrund von Erzählungen eines Freundes im Iran interessiert sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 für das Christentum. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich an hohen religiösen Feiertagen die Kirche und nimmt an Diskussionsrunden mit anderen Christen teil. Der Beschwerdeführer ist seitens einer Kirchengemeinschaft nicht getauft worden. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers in Afghanistan von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr in sein Heimatland Kenntnis erlangen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die Familie seines Cousins aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan droht. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die Sicherheitslage in der Provinz Herat erweist sich den vorliegenden Informationen zufolge als relativ friedlich. In abgelegenen Distrikten sind allerdings Aufständische aktiv und es werden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien. Die Stadt Herat ist Provinzhauptstadt und gilt, wie auch der sie umgebende Distrikt Injil, als relativ ruhig. Insbesondere wurde die Stadt Herat als einer der sichersten Orte Afghanistans angesehen. Die Stadt Herat ist über ihren Internationalen Flughafen gut und sicher erreichbar und befindet sich mitsamt dem sie umgebenden Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der afghanischen Regierung. Ausgehend von der Prämisse einer Rückführung des Beschwerdeführers in das Dorf, in dem er in Afghanistan zuletzt mehrere Jahre gelebt hat, kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr droht, einem tödlichen Übergriff oder der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe durch den afghanischen Staat oder Dritter ausgesetzt zu sein. Auch, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken, kann nicht festgestellt werden. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. II.2.
- Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.
- Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Den Umzug seiner Familie von Herat in den Iran hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt. Das Einreisedatum ergibt sich aus dem Datum der Antragstellung. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich werden auch von den vorgelegten Integrationsunterlagen belegt. II.2.
- Zu den Fluchtgründen:römisch zwei.2.
- Zu den Fluchtgründen: II.2.3.
- Zum Vorbringen hinsichtlich drohender Verfolgung aufgrund von Konversion zum Christentum:römisch zwei.2.3.
- Zum Vorbringen hinsichtlich drohender Verfolgung aufgrund von Konversion zum Christentum: Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seiner in Österreich entwickelten Zuneigung zur christlichen Kirche waren durchaus plausibel und schlüssig, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, einfache Fragen rund um das Christentum zu beantworten (vgl. Niederschrift Seite 5 ff). Der erkennende Richter spricht dem Beschwerdeführer daher nicht ab, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich für die christliche Gemeinschaft interessiert und regelmäßig Veranstaltungen und Gottesdienste.Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seiner in Österreich entwickelten Zuneigung zur christlichen Kirche waren durchaus plausibel und schlüssig, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, einfache Fragen rund um das Christentum zu beantworten vergleiche Niederschrift Seite 5 ff). Der erkennende Richter spricht dem Beschwerdeführer daher nicht ab, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich für die christliche Gemeinschaft interessiert und regelmäßig Veranstaltungen und Gottesdienste. Vorab ist aber hierzu noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 26.09.2014 angegeben hat, dass er als Afghane im Iran illegal gelebt und er das Land in Richtung Europa verlassen haben, um hier Geld verdienen zu können und er sein Religionsbekenntnis als Moslem, sunnitischer Glaubensrichtung, angab. Selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2015 gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass er aufgrund eines Familienstreits nicht nach Afghanistan zurückkehren könne und er erst danach anführte, dass er im Iran Probleme wegen seiner Religion gehabt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.10.2018 führte er die Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erst an zweiter Stelle an. Näher zu seiner Konversion im Iran befragt, führte der Beschwerdeführer leidglich nach Nachfragen nur aus, dass er mit einem Freund über die Bibel geredet habe. Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben über eine Konvertierung im Iran und daraus resultierenden Verfolgungshandlungen zu Protokoll geben. Auffallend ist hier insbesondere, dass es dem Beschwerdeführer auch egal ist, zu welcher Art von Christentum er überhaupt konvertiert sei. Ebenso detailarm schilderte der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen, wobei er einerseits angab, dass er im Iran von den staatlichen Behörden verfolgt wurde und andererseits auf Nachfrage, durch wen er verfolgt wurde nur lapidar ausführte, dass dies die Leute gesagt hätten. Ebenso vage beantwortete, nachdem er sich zu allgemeinen Fragen zum Christentum nur sehr oberflächlich und ausweichend äußerte, konkrete Fragen zu Weihnachten. Zur Frage über die Nennung einiger der zehn Gebote antwortet der Beschwerdeführer erneut lapidar, dass er diese vergessen habe. Auch während seines weiteren Aufenthalts in Österreich ist keine vertiefende Entwicklung zu einer inneren Überzeugung zum Christentum gegeben, den bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018 war das Wissen über Feiertage und christliche Regeln zwar etwas vertiefter, wodurch erkennbar ist, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Christentum beschäftigt hat, er jedoch darüber hinaus keine Anzeichen einer inneren Aufnahme des Christentums in seinen Lebensalltag gesetzt hat. So ist es ihm nach wie vor egal, welcher christlichen Richtung er sich zuordnen würde, denn er meint zwar, dass ihm katholisch besser gefalle, er aber mit anderen Konfessionen eigentlich nicht zu tun habe. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass er in Österreich noch immer nicht getauft wurde. Ein Taufzeugnis konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Er gab nur an, dass er sich als getauft betrachtet ansieht, weil er in Österreich in einem Fluss von einer Vertrauensperson ein Taufritual nachgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist aber im Wissen, dass diese Vertrauensperson keiner kirchlichen Organisation angehört. Daher mutet es doch außergewöhnlich an, dass sich der Beschwerdeführer nicht um eine ordentliche Taufe vor christlichen Würdenträgen gekümmert hat, zumal er man ihm durch die vorgelegte Religionsaustrittsanzeige der Bezirkshauptmannschaft attestieren muss, dass er in der Lage ist Behördenwege zu erledigen und er sich auch der Tragkraft einer Urkunde bewusst ist. Die regelmäßigen Kirchenbesuche des Beschwerdeführers wären grundsätzlich geeignet, als Indiz für eine echte innere Konversion gewertet zu werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung zeigen jedoch, dass der christliche Glaube keineswegs bereits tief im Beschwerdeführer verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden ist: Dass der christliche Glaube keinen wesentlichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers bildet, zeigt sich weiters ganz deutlich im Motiv, das der Beschwerdeführer seine Kirchenbesuche generell nur zu hohen christlichen Feiertagen durchführt. Dass Pfingsten für ihn der wichtigste Feiertag sei, weil an diesem Tag Jesus Christus der ganzen Welt seine Botschaft in allen Sprachen gegeben hat, unterstreicht auch, dass keine tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Christentum verinnerlicht hat. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen zum wichtigsten Kern im christlichen Glauben, dass "ein Christ an Gott und Jesus Christus glaubt, weil er der Sohn Gottes ist. Er hilft allen Menschen und er liebt alle Menschen, weil er der beste Sohn von Gott ist." Sollte das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum wirklich seit 2011 bestehen, dann sind solche allgemein gehaltenen und oberflächlichen Angaben in keiner Weise nachvollziehbar. Wie den vorgelegten Schreiben zur Lebenseinstellung des Beschwerdeführers und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakte zu anderen Christen. Er ist in einer Gruppe, die sich mit der Kirche beschäftigt. Sie wird die ein Religionslehrer leitet. Allerdings gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass diese Gruppe weder ein religiöser Verein ist noch dieser etwas mit der "verfassten Kirche" zu tun hat. Der Beschwerdeführer beschreibt lediglich, dass er sich in der Gemeinschaft dieser Menschen wohl und respektiert fühlt. Der Beschwerdeführer macht er damit jedoch nicht deutlich, dass er von den religiösen Lehren der jeweiligen Kirche überzeugt sei und vor allem nicht, dass er von einem religiösen Glauben erfasst sei. Er vermittelt einen Eindruck, dass er sich zwar mit dem Christentum auseinandergesetzt hat und dadurch eine Hinwendung zum christlichen Glauben zwar gegeben ist, jedoch legen diese Ausführungen des Beschwerdeführers keine innere Glaubenshaltung dar. Diese vermochte der Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Dass keine tiefgreifende Verinnerlichung des Christentums beim Beschwerdeführer vorliegt, vermittelt auch der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 gewinnen konnte, als der Beschwerdeführer angab, seine Schwester davon informiert zu haben, dass er zum Christentum konvertiert sei. Diese Information soll dazu geführt haben, dass seine Schwester keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche. In dieser Äußerung liegt zwar eine ablehnende Haltung der Schwester, jedoch keineswegs eine Drohung vor. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass sich die Familie im Iran aufhält, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines derzeitigen Interesses für die christliche Kirche keiner Gewalt ausgesetzt ist. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass seine Verwandte und die Bewohner seines Heimatdorfes in Afghanistan ebenfalls Bescheid wüssten, dass der Beschwerdeführer nun kein Moslem mehr sei. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich an, dass er aufgrund der Weitergabe dieser Informationen in Afghanistan umgebracht werden würde, allerdings basiert diese Aussage nur auf bloßen Vermutungen, zumal er nur allgemein angibt, dass im Islam Personen, die die Religion wechseln, hingerichtet werden würden. Dass seine Schwester streng religiös ist, kann seinen Angaben ebenfalls nicht entnommen werden. Vom Tragen eines Schleiers und fünfmaligen Beten am Tag alleine kann dieser Rückschluss noch nicht gezogen werden. Diese Angaben verlieren nochmals an Gewicht, zumal der Beschwerdeführer mangels engeren Kontakts zu seiner Schwester keine näheren Informationen über sie machen kann, zumal er nicht einmal weiß, ob diese verheiratet ist oder nicht. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers vom Iran aus Verwandte und Bekannte aus dem Heimatdorf über seinen Abfall vom Islam unterreichtet hat, sodass diesbezüglich keine Gefahr für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan vorliegt. In weiterer Folge gibt er wenig Details zu Protokoll, von denen man zum Schluss kommen könnte, dass der Beschwerdeführer eine innere Überzeugung gefunden hat. Er vermittelt den Eindruck, dass er den Islam nicht aus Gewissensgründen heraus ablehnt, sondern sich schlicht pragmatisch an sein soziales Umfeld im Bundesgebiet angepasst hat, wo eine Verquickung von religiösen Praktiken und Alltag unüblich ist, so wie er sich zuvor im Herkunftsstaat seinen eigenen Schilderungen zufolge mit den dort üblichen religiösen Praktiken arrangiert hatte. So meinte er, dass er in seinem Heimatland automatisch Moslem wurde und er eine muslimische Ausbildung in der Koranschule genoss, er am Christum aber schätze, dass er beten kann, wann er wolle und dies nicht mehr fünfmal am Tag machen müsse. Daher geht auch das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Fall einer Rückkehr abermals mit den im Herkunftsstaat üblichen religiösen Praktiken arrangieren könnte, ohne in einen Gewissenkonflikt zu geraten, weil er seine innere Überzeugung nicht leben kann. Daraus speist sich auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer Übergriffe wegen Apostasie nicht drohen, wenn er einen offenen Bruch mit den islamischen Traditionen im Herkunftsstaat vermeidet. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.05.2018, Ra 2018/20/0186-7 festhält, ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210).Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.05.2018, Ra 2018/20/0186-7 festhält, ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). II.2.3.2 Die Feststellung zu den Ausreisegründen aus dem Iran ergibt sich aus den wiederholten diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.römisch zwei.2.3.2 Die Feststellung zu den Ausreisegründen aus dem Iran ergibt sich aus den wiederholten diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. II.2.3.3 Zu privaten Feindschaften aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten mit einem Cousin ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dazu nur vage Angaben machen konnte und pauschal ausführte, sein Vater habe mit seinem Cousin diesbezüglich eine Auseinandersetzung gehabt. Eine konkrete und aktuelle Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, zumal er nur von seinem Vater erfahren haben soll, dass seine Familie bedroht werden würde. Aus diesen unsubstantiierten allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich eine konkrete und individuelle Bedrohung nicht ableiten.römisch zwei.2.3.3 Zu privaten Feindschaften aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten mit einem Cousin ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dazu nur vage Angaben machen konnte und pauschal ausführte, sein Vater habe mit seinem Cousin diesbezüglich eine Auseinandersetzung gehabt. Eine konkrete und aktuelle Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, zumal er nur von seinem Vater erfahren haben soll, dass seine Familie bedroht werden würde. Aus diesen unsubstantiierten allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich eine konkrete und individuelle Bedrohung nicht ableiten. Ergänzend ist anzumerken, dass sich mögliche private Feindschaften des Beschwerdeführers bedingt dadurch, dass sein Vater eine Auseinandersetzung mit seinem Cousin aufgrund eines Grundstücksstreits hatte, auf den Raum Herat beschränken dürften, weswegen der Beschwerdeführer lediglich in seiner Herkunftsprovinz einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre. Einer möglichen Bedrohung könnte er entgehen, indem er sich im Fall einer Rückkehr in einer anderen großen Stadt wie etwa Kabul oder Mazar-e-Sharif niederlässt. II.2.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.2.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: II 2.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:römisch zwei 2.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018: Die Geschichte Afghanistans ist von einem strukturellen Stadt-Land-Gefälle geprägt. Urbane Zentren waren Angelpunkte für die Verwaltung, marktorientierter Produktion, Steuereinnahmen, Bildungseinrichtungen, Justizzentren und Modernisierungsmaßnahmen. Seit 2015 haben sich die Taliban zum Ziel gesetzt, große Städte und Provinzhauptstädte zu erobern. Die Taliban konnten einige Städte erobern und für eine gewisse Zeit kontrollieren. Die ANSF hat ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, indem sie einige von den Taliban eroberten Distriktzentren, zurückgewinnen konnte. Im Oktober 2015 eroberten die Taliban vorübergehend das Verwaltungszentrum von Kunduz - die erste Provinzhauptstadt, die seit 2001 von den Taliban besetzt wurde. Distriktzentren beherbergen in der Regel vertriebene Familien, die in ländlichen Dörfern vor Konflikten und Verfolgung fliehen. Die afghanische Bevölkerung betrachtet die städtischen Gebiete als zunehmend gefährlich. Die größten Sicherheitsprobleme in Großstädten sind nach wie vor durch groß angelegte Angriffe, gezielte Tötungen und Entführungen. Trotz der sichtbaren Militärpräsenz in Kabul und anderen Großstädten können Regierung, Polizei und Armee die Angriffe und Anschläge nicht verhindern. Kabul, das regelmäßig mit heftigen Angriffen konfrontiert wird, ist nun durch Sicherheitsmaßnahmen und Straßensperren geteilt. Jedoch können sich AGEs, einschließlich ISKP, immer noch unbemerkt in der Stadt aufhalten. Einige urbane Zentren leiden unter mehr Sicherheitsproblemen als andere. Auf Kabul entfielen im Jahr 2016 allein 70% aller zivilen Opfer durch groß angelegte Angriffe und Selbstmordanschläge. Die Zahl der zivilen Opfer hat sich von 141 im Jahr 2012 auf 1.562 im Jahr 2016 mehr als verzehnfacht. (Hinweis: Näheres hierzu vgl. S. 56ff.)Einige urbane Zentren leiden unter mehr Sicherheitsproblemen als andere. Auf Kabul entfielen im Jahr 2016 allein 70% aller zivilen Opfer durch groß angelegte Angriffe und Selbstmordanschläge. Die Zahl der zivilen Opfer hat sich von 141 im Jahr 2012 auf 1.562 im Jahr 2016 mehr als verzehnfacht. (Hinweis: Näheres hierzu vergleiche S. 56ff.) In einigen ländlichen Gebieten haben die Taliban nach Angaben der US-Militärs "Fortschritte gemacht" und "Erfolge bei der Kontrolle diese Gebiete gesammelt." Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Afghanistans ist unterschiedlich. In den ersten acht Monaten 2017 sind mindestens 30 von 34 afghanischen Provinzen von dem Konflikt und von Vertreibungen betroffen. UNOCHA nennt 120 von den mehr als 400 Distrikten als "stark von Konflikten betroffen", was eine Zunahme um 50% seit 2015 beträgt. Es gibt Regionen, wie die Provinzen Panjshir, Daykundi, Bamiyan oder die nördliche Stadt Mazar-e-Sharif, die von konfliktbedingter Gewalt relativ wenig betroffen sind. Es gibt deutlich mehr Spannungen in Hotspots wie dem nördlichen Kunduz, dem südlichen Helmand oder dem östlichen Nangarhar. Auf der Basis von Opferzahlen, die von UNAMA dokumentiert wurden, hat der bewaffnete Konflikt seit 2009 die südlichen Regionen am stärksten betroffen. Seit 2015 sind die zivilen Opfer in den zentralen Provinzen Afghanistans stark angestiegen. Die Zahl der zivilen Opfer ist gleichzeitig in den östlichen und südöstlichen Regionen gesunken. Nur im zentralen Hochland waren die Zahlen niedrig. Jedoch sind die Straßen, die in die zentrale Hochlandregion führen, einschließlich Bamiyan-Kabul und Bamiyan-Mazar, besonders unsicher. Dies trägt zur Isolation der Bewohner in diesen Gebieten bei, wobei viele umliegende Gebiete von AGEs kontrolliert oder von diesen umkämpft werden. Central Highlands ist eine der am stärksten unterversorgten und unterentwickelten Regionen des Landes. Der größte Anteil von neuen Binnenvertriebenen in den Jahren 2016 und 2017 stammt aus den nordöstlichen Provinzen. [...]" Konkrete Ausführungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers lassen die Stellungnahme und die Beschwerde vermissen. Für die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers musste auf einen Rückgriff auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weitgehend verzichtet werden, weil diesem keine fallrelevanten Informationen zur Sicherheitslage entnommen werden konnten. Insbesondere scheint der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers in der Aufzählung der Distrikte der Provinz nicht auf, was das Bundesverwaltungsgericht an der Vollständigkeit der Informationen zweifeln lässt. Die Feststellungen konnten aber auf Basis des EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan. Security Situation. von Dezember 2017 in deutscher Übersetzung von Kristina Pröstler und Jonas Erkan getroffen werden. Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers heißt es dort (. 61 ff.): Herat Allgemeine Beschreibung der Provinz [...] Herat, im Westen Afghanistans gelegen, ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Es grenzt im Norden an die Provinz Badghis und an Turkmenistan, an die Provinz Farah im Süden, an die Provinz Ghor im Osten und an den Iran im Westen. Herat hat 16 Distrikte. Die Hauptstadt der Provinz ist Herat Stadt, in der schätzungsweise 491.967 Einwohner leben. Die Bevölkerung in der Provinz beträgt ca. 1.928.
- Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaq leben in der Provinz. In elf Distrikten der Provinz sind Paschtunen in der Mehrheit. Die Provinz ist ein wichtiger Handelsknotenpunkt und ihre Provinzhauptstadt wird als wirtschaftlich, sozial und kulturell lebendig beschrieben. Laut den Daten, die vom Wirtschaftsministerium und der Weltbank für die Jahre 2013 und 2014 veröffentlicht wurden, leben 71,7% der Bevölkerung von Herat in ländlichen Gebieten und 36,3% der Einwohner arbeiten in der Landwirtschaft. Hintergründe zu dem Konflikt und seinen Akteuren Viele verschiedene Akteure sind in Herat aktiv, wie z.B. ehemalige Mudschahedin Kämpfer, lokale Machthaber, Rebellengruppen und Kriminelle. Dadurch gibt es verschiedene Konflikte. Der Sicherheitsausschuss des Provinzrates erklärte im Juli 2016, dass AGEs zahlreiche Gebiete in verschiedenen Distrikten kontrollierten und die Distrikte Shindand, Adraskan, Golran, Koshk-e Kahna und Farsi als besonders gefährdet einzuschätzen sind. Der Distrikt Injil, sowie Stadt und Distrikt Herat, wurden als relativ ruhig betrachtet. Die Stadt Herat wurde Berichten zufolge auch als einer der sichersten Orte in Afghanistan angesehen. Konflikte in der Stadt Herat wurden größtenteils durch bewaffnete Kriminelle verursacht. Der instabilste Distrikt ist Shindand. Shindand ist Afghanistans größter Distrikt, liegt 130km entfernt von Herat und zählt ca. 800.000 Menschen. Trotz seiner Größe, erhält er nicht mehr Mittel, als andere Distrikte. Im Juni 2015 ordnete Präsident Ghani die Teilung des Distrikts in mehrere kleinere Distrikte an. Im Jahr 2015 war Shindand für ein Drittel aller Sicherheitsvorfälle in der Provinz Herat verantwortlich, obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in anderen Gebieten der Provinz verschlechtert hat. Der weitläufige Distrikt, der größtenteils von Paschtunen bewohnt ist, beherbergt einen strategisch wichtigen Militärstützpunkt. Shindand wird als historische Opiumanbauregion beschrieben. In dem Distrikt befinden sich auch wichtige Verkehrswege. Im Januar 2016 gab es in Shindand und Pashtun Zarghun interne Zusammenstöße zwischen Taliban. Taliban entführten wiederholt Arbeiter des Salma-Staudamms wegen deren Zusammenarbeit mit der Regierung. Laut ISW im März 2017 gilt ein Teil von Shindand als "Taliban-Kontrollzonen". Andere Gebiete in den Distrikten Shindand, Ghoryan und Kushke Korna gelten als ausgeprägte "Taliban-Unterstützungszone." Teile von Adraskan und Guzura, einschließlich eines Gebiets entlang der Herat-Kandahar-Autobahn, und Gebiete in Farsi, Kushk, Gulran und Kohsan werden als "Taliban-Unterstützungszonen" mit geringem Ausmaß betrachtet. Im Distrikt Guzara, südlich von Herat, haben AGEs ihre Hauptpräsenz im Seyawshan-Gebiet. In dem Distrikt liegt der Herat International Airport. 2016 wurde zweimal eine Rakete auf den Flughafen abgefeuert. Aktivisten und Beamte in der Provinz Herat warnten im November 2016 davor, dass immer mehr Kinder von lokalen Drogenschmugglern zum Schmuggel von Drogen rekrutiert würden. Im Januar 2017 verschlechterte sich die Sicherheit in der Provinz. Es kam zu schweren Auseinandersetzungen in mehreren Distrikten zwischen Regierungseinheiten und Talibankämpfern. Zudem kommt es auch immer wieder zu Machtkämpfen innerhalb der Taliban, die öffentlich ausgetragen werden. Der Polizeichef der Provinzverwaltung wurde von Präsident Ghani 2014 plötzlich entlassen. Bisher wurde diese Position nicht neu besetzt. Im März 2017 veröffentlichten die Taliban einen Bericht über ihre Präsenz in der Provinz. Sie behaupteten, dass ihre Kämpfer 70% des Territoriums von Shindand, Gulran, Kushke Korna und Adraskan sowie 20% von Farsi, Chisti Sharif, Awba (Obe), Pashtun Zarghun und Rabat-e-Sangi (Kuskhk) halten würden. (Hinweis: Näheres hierzu vgl. S.140)Im März 2017 veröffentlichten die Taliban einen Bericht über ihre Präsenz in der Provinz. Sie behaupteten, dass ihre Kämpfer 70% des Territoriums von Shindand, Gulran, Kushke Korna und Adraskan sowie 20% von Farsi, Chisti Sharif, Awba (Obe), Pashtun Zarghun und Rabat-e-Sangi (Kuskhk) halten würden. (Hinweis: Näheres hierzu vergleiche S.140) Neueste Sicherheitsentwicklungen Vom
- September 2016 bis zum
- Mai 2017 zählte die Provinz Herat 730 Sicherheitsvorfälle. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Art der Sicherheitsvorfälle: Gewalt gegen Einzelpersonen 93 bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 173 Explosionen 65 Sicherheitsdurchsetzung 193 Nichtkonfliktbezogene Vorfälle 178 Andere Vorfälle 28 Sicherheitsvorfälle insgesamt 730 [auf den Distrikt Herat entfallen davon 179 und auf den Distrikt Injil 69 Sicherheitsvorfälle, siehe dazu EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation von Dezember 2017 in der englischen Originalfassung, S. 140] Nach Angaben UNAMA wurden zwischen dem
- Januar und dem
- Juni 2017 in Herat 107 Zivilisten getötet und 108 verletzt, hauptsächlich durch Sprengfallen, aber auch durch Bodenkämpfe. Im Jahr 2016 dokumentierte UNAMA 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) in den viel Provinzen der westlichen Region, zu denen Herat gehört. Dies entspricht einem Anstieg der zivilen Opfer um 19% gegenüber 2015, als die UNAMA im Westen 703 Opfer (288 Tote und 415 Verletzte) verzeichnete. In der zweiten Jahreshälfte 2016 gab es fünf separate Angriffe gegen Moscheen und Versammlungen der Schiiten in Afghanistan, unter anderem in der Provinz Herat. UNAMA stellte für 2017 außerdem fest, dass sich der Trend, schiitische Moscheen und Versammlungen anzugreifen, 2017 fortzusetzen scheint. Um diesen Angriffen entgegenzuwirken, bewaffnete die afghanische Regierung 2017 einige lokale Einwohner, um die Sicherheit der schiitischen Moscheen in Herat zu verbessern. (Hinweis: Näheres hierzu vgl. S. 141)In der zweiten Jahreshälfte 2016 gab es fünf separate Angriffe gegen Moscheen und Versammlungen der Schiiten in Afghanistan, unter anderem in der Provinz Herat. UNAMA stellte für 2017 außerdem fest, dass sich der Trend, schiitische Moscheen und Versammlungen anzugreifen, 2017 fortzusetzen scheint. Um diesen Angriffen entgegenzuwirken, bewaffnete die afghanische Regierung 2017 einige lokale Einwohner, um die Sicherheit der schiitischen Moscheen in Herat zu verbessern. (Hinweis: Näheres hierzu vergleiche S. 141) Im November 2016 starteten afghanische Sicherheitskräfte eine Militäroperation in Shindad, bei der über 50 Taliban-Kämpfer, darunter zwei lokale Kommandeure, getötet und 10 weitere Kämpfer verletzt wurden. Aus denselben Quellen geht hervor, dass Sicherheitskräfte und Zivilisten keine Verluste erlitten haben. Die Taliban behaupteten jedoch, nur drei ihrer Kämpfer seien getötet und acht verletzt worden. Sie behaupteten auch, dass die Sicherheitskräfte schwere Verluste in den Kämpfen erlitten hätten. (Hinweis: Näheres hierzu vgl. S. 141)Im November 2016 starteten afghanische Sicherheitskräfte eine Militäroperation in Shindad, bei der über 50 Taliban-Kämpfer, darunter zwei lokale Kommandeure, getötet und 10 weitere Kämpfer verletzt wurden. Aus denselben Quellen geht hervor, dass Sicherheitskräfte und Zivilisten keine Verluste erlitten haben. Die Taliban behaupteten jedoch, nur drei ihrer Kämpfer seien getötet und acht verletzt worden. Sie behaupteten auch, dass die Sicherheitskräfte schwere Verluste in den Kämpfen erlitten hätten. (Hinweis: Näheres hierzu vergleiche S. 141) Es kam zudem zu einer Reihe von Angriffen gegen Frauen in Provinzen Herat und Badakhshan. Vertreibungen Nach UNOCHA wurden zwischen dem
- Januar und dem
- September 2017 insgesamt 5.236 Personen aus Herat aufgrund von Konflikten vertrieben. Die meisten von ihnen aus dem Distrikt Shindand (3.276) [...]" Dass die Möglichkeit von Geldtransfers nach Afghanistan aus dem Ausland besteht, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dort wird beschrieben, dass im Banksektor Afghanistans mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen entstehen, dass zahlreiche Banken aktiv sind und insbesondere auch, dass internationaler Geldtransfer via SWIFT möglich ist (S. 209). Auch, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken, kann nicht festgestellt werden. Zur Lebensgrundlage bzw. zur Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dazu in seiner Stellungnahme vom 04.05.2018 lediglich angibt, er habe keinerlei adäquates soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat, sei entwurzelt und würde in eine ausweglose Lage geraten. Welche konkreten, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Merkmale dazu führen, dass der Beschwerdeführer in eine solche ausweglose Lage geraten würde, wurde allerdings nicht im Detail ausgeführt. Auch den in der Stellungnahme zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne spezifische Vulnerabilität in Afghanistan nicht mehr fußfassen könnte. Viel mehr wird auf S. 10 ausgeführt, dass "die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung [...] nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf [darstellen]". Zwar bezieht sich die Passage auf die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative, jedoch ist daraus dennoch zu gewinnen, dass dem Beschwerdeführer eine Wiederansiedelung möglich sein wird, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten. Auch aus der allgemeinen wirtschaftlichen Lage lässt sich für den Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er nicht in der Lage sein würde, seine Grundbedürfnisse zu decken. Im EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan. Security Situation. von Dezember 2017 wird zur wirtschaftlichen Lage in Afghanistan wie folgt berichtet (S. 23 der deutschen Übersetzung): Sozioökonomische Grundlagen Nach vier Jahrzehnten des Konflikts bestehen große wirtschaftliche und entwicklungspolitische Herausforderungen, die durch humanitäre Hilfe allein nicht behoben werden können. Die Probleme beinhalten: • ungefähr 39% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze; • schätzungsweise 10 Millionen Menschen haben begrenzten oder keinen Zugang zur grundlegenden Gesundheitsversorgung; • 3,5 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule; • die Säuglingssterberate gehört mit 70 pro 1.000 Lebendgeburten zu den höchsten der Welt. • etwa 1,9 Millionen Menschen sind stark mit Ernährungsunsicherheit konfrontiert, vor allem aufgrund des fehlenden Zugangs zu längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten; • 40% aller Kinder unter fünf Jahren verkümmern. Im Jahr 2018 werden 3,3 Millionen Menschen lebensrettende Hilfe benötigen. 8,7 Millionen Menschen fehlt es an grundlegenden Gütern. Internationale Hilfe hilft, positive Impulse zu setzen und hält das Land davon ab, in einen offenen Konflikt zu verfallen. Jedoch werden humanitäre Hilfen wegen der langwierigen Krise zunehmend dafür genutzt, Lücken in den öffentlichen Dienstleistungen, wie medizinische Grundversorgung und Bildung, zu füllen. [...]" Auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zeichnet kein derart düsteres Bild der wirtschaftlichen Lage, aus dem sich schließen ließe, dass der Beschwerdeführer sein Überleben nicht werde sichern können: Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016)." Auszug aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa vom 01.06.2017, a-10159: "Nach Angaben des US-Nachrichtendiensts Central Intelligence Agency (CIA) seien 99,7 Prozent der Bevölkerung Afghanistans Muslime. Der Anteil der Sunniten liege bei 84,7 bis 89,7 Prozent, während jener der Schiiten bei 10 bis 15 Prozent liege. Nichtmuslimische Gruppen würden 0,3 Prozent der Bevölkerung ausmachen (CIA, Stand
- Mai 2017). Laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) würden zu den nichtmuslimischen Gruppen vor allem Hindus, Sikhs, Bahá'í und Christen zählen. Bezüglich Zahl der christlichen Gemeinden im Land würden keine verlässlichen Schätzungen vorliegen (USDOS,
- August 2016, Section 1). Nach Angaben des niederländischen Außenministeriums handle es sich dabei wahrscheinlich um einige Dutzend Personen (BZ,
- November 2016, S. 65). Laut Angaben der Evangelischen Allianz in Deutschland (EAD), eines evangelikalen Netzwerks verschiedener Kirchen und Gemeinschaften in Deutschland, gehe ‚[e]ine optimistische Schätzung [ ] davon aus, dass es mehrere Tausend einheimische Christen' im Land gebe (EAD,
- Juni 2015). Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt unter Berufung auf Berichte afghanischer Flüchtlinge in Europa, dass unter anderem die Zahl der Christen in Afghanistan seit dem Wiedererstarken der Taliban im Jahr 2015 vermutlich erheblich zurückgegangen sei (USCIRF,
- April 2017). 1) Vom Islam abgefallene Personen (Apostaten) Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als ‚Weggehen' vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe: [ ] Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die ‚heilige Religion des Islam' als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben.
Artikel 3
der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten: [ ] Bezugnehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. (Landinfo, 26. August 2014, S. 2). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie (Landinfo, 4. September 2013, S. 10; USDOS, 10. August 2016, Section 2). Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion,
dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten ‚hudud'-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (USCIRF,
- April 2017). Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten ‚hudud'-Vergehen (USDOS,
- August 2016, Section 2) und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor (Landinfo,
- August 2014, S. 2). Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), eine staatliche Einrichtung der USA zur Beobachtung der Situation hinsichtlich der Meinungs- Gewissens- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem Jahresbericht vom April 2017, dass staatlich sanktionierte religiöse Führer sowie das Justizsystem dazu ermächtigt seien, islamische Prinzipien und das Scharia-Recht (
Hanafi-Rechtslehre) auszulegen. Dies führe zuweilen zu willkürlichen und missbräuchlichen Auslegungen und zur Verhängung schwerer Strafen, darunter der Todesstrafe (USCIRF, 26. April 2017). Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten ‚Freedom of Thought Report 2016', dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi-Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei: [ ] Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) Folgendes bezüglich der Rechtspraxis: ‚Zwar gibt es drei parallele Rechtssysteme (staatliches Recht, traditionelles Recht und islamisches Recht/Scharia), doch letztendlich ziehen sich viele Richter, wenn die Lage irgendwie politisch heikel wird, auf das zurück, was sie selber als Scharia ansehen, statt sich etwa auf die Verfassung zu berufen. Die Scharia ist nicht gänzlich kodifiziert, obwohl verschiedenste Rechtskommentare etc. existieren, und zudem gibt es zahlreiche Widersprüche in den Lehrmeinungen.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Michael Daxner, Sozialwissenschaftler, der das Teilprojekt C9 ‚Sicherheit und Entwicklung in Nordost-Afghanistan' des Sonderforschungsbereichs 700 der Freien Universität Berlin leitet, bemerkte beim selben Expertengespräch vom Mai bezüglich der Auslegung des islamischen Rechts und islamischer Prinzipien: ‚Sehr oft stammen die liberalsten Auslegungen von Personen, die etwa an einer Einrichtung wie der Al-Azhar in Kairo studiert haben und daher mit den Rechtskommentaren vertraut sind. Man kann sich indes kaum vorstellen, wie wenig theologisch und religionswissenschaftlich versiert die Geistlichen auf den unteren Ebenen sind. Wenn ein Rechtsgelehrter anwesend ist, der etwa von der Al-Azhar kommt, kann er die Sache auch ein Stück weit zugunsten des Beschuldigten drehen, denn je mehr glaubwürdige Kommentare dem Scharia-Text zugefügt werden, desto besser sieht es für die Betroffenen aus.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein: ‚Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und
den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.' (UNHCR, 19. April 2016, S. 61) Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her ‚reif' seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt.
islamischem Recht erreiche eine Person dieses Alter, sobald sie Anzeichen von Pubertät zeige: [ ] Auch der Bericht von Landinfo vom September 2013 behandelt unter Berufung auf verschiedene Quellen die rechtlichen Folgen von Apostasie. Das Strafrecht sehe
Scharia die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen hätten. Diese Rechtsauffassung gelte sowohl für die schiitisch-dschafaritische als auch für die (in Afghanistan dominierende) sunnitisch-hanafitische Rechtsschule. Nach einer Einschätzung in einer Entscheidung des britischen Asylum and Immigration Tribunal aus dem Jahr 2008 sei das Justizwesen in Afghanistan mehrheitlich mit islamischen Richtern besetzt, die den Doktrinen der hanafitischen bzw. dschafaritischen Rechtssprechung folgen würden, welche die Hinrichtung von muslimischen Konvertiten empfehlen würden. Die Strafen für Frauen im Falle von Apostasie seien indes weniger schwer: sie würden ‚gefangen gehalten'. Die sunnitischhanafitische Rechtslehre sehe dabei eine mildere Bestrafung vor als die schiitischdschafaritische. Während letztere vorsehe, dass (weibliche) Apostatinnen täglich jeweils zu den Gebetszeiten ausgepeitscht würden, sehe die hanafitische Lehre vor, dass sie jeden dritten Tag geschlagen würden, um sie zu zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Neben Frauen seien auch Kinder, androgyne Personen und nichtgebürtige Muslime im Fall von Apostasie von der Todesstrafe ausgenommen. Bezüglich der Anwendung der Scharia und der strafrechtlichen Konsequenzen für Apostasie liege kein Erfahrungsmaterial speziell zu Afghanistan vor. Zugleich sei Landinfo der Auffassung, es gebe Grund zur Annahme, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich unterschiedlich ausgefallen seien, jedoch den soeben beschriebenen Richtlinien entsprechen würden, wobei die Variationen eventuell weniger ausgeprägt sein könnten. Dies gelte auch für die zivilrechtlichen Folgen von Apostasie. Wie Landinfo bemerkt, könne in Afghanistan
Verfassung und religiösen Rechtsmeinungen die Todesstrafe verhängt werden, wenn ein Fall von Konversion vor Gericht komme. Dies gelte sowohl für das staatliche als auch für das traditionelle Rechtssystem: [ ] Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt (USDOS,
- August 2016, Section 2). UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion: ‚Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. [ ] Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).' (UNHCR,
- April 2016, S. 61?62) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien: [ ] Die IHEU bemerkt in ihrem Bericht vom November 2016, dass nur sehr wenige Fälle von ‚Ungläubigen' bzw. Apostaten verzeichnet würden, was wahrscheinlich jedoch bedeute, dass viele Konvertiten und Andersgläubige zu viel Angst davor hätten, ihren Glauben öffentlich kundzutun. Der Übertritt vom Islam werde selbst von vielen Personen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, als Tabu angesehen. (IHEU,
- November 2016) Laut einem Artikel von BBC News vom Jänner 2014 stelle Konversion bzw. Apostasie in Afghanistan nach islamischem Recht eine Straftat dar, die mit der Todesstrafe bedroht sei. In manchen Fällen würden die Leute jedoch die Sache selbst in die Hand nehmen und einen Apostaten zu Tode prügeln, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelange: [ ] Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie ‚Apostaten' bzw. ‚Konvertiten' würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die ‚Verrat an ihrem Glauben' geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen: [ ] 2) Christliche KonvertitInnen Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung ‚(wohl bewusst) nicht genannt' würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne ‚die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte'. (ACCORD, Juni 2016, S. 10) UNHCR bemerkt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass nichtmuslimische religiöse Minderheiten, darunter Christen, ‚weiterhin im geltenden Recht diskriminiert' würden. Die sunnitische Hanafi-Rechtssprechung gelte für ‚alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion'. Die ‚einzige Ausnahme' würden ‚Personenstandsachen [bilden], bei denen alle Parteien Schiiten sind', in diesem Fall würde ‚das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet'. Für andere religiöse Gruppen gebe es ‚kein eigenes Recht'. Wie UNHCR weiter ausführt, würden unabhängig davon ‚nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt' erfahren. So würden Mitglieder religiöser Minderheiten wie etwa der Christen ‚aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung' es vermeiden, ‚sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln'. (UNHCR,
- April 2016, S. 57-58) Ähnlich schreibt das US-Außenministerium (USDOS) in seinem im August 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Vertreter von Minderheitenreligionen, dass die afghanischen Gerichte Nichtmuslimen nicht dieselben Rechte wie Muslimen zugestehen würden und Nichtmuslime häufig der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung unterworfen würden (USDOS,
- August 2016, Section 2). Ruttig geht im Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) wie folgt auf die Lage von christlichen Konvertiten ein: ‚Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck.' (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9) ‚Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Wie UNHCR bemerkt, dürften Nichtmuslime ‚Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen' würden (UNHCR,
- April 2016, S. 58). [ ] UNHCR schreibt Folgendes über gesellschaftliche Haltungen gegenüber Christen sowie über das Vorgehen der Taliban gegen (vermeintlich) christliche ausländische Hilfsorganisationen: ‚Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien.' (UNHCR,
- April 2016, S. 58-59) Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt im April 2017, dass nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen seien. Es würden unter anderem Berichte über Schikanen gegen vom Islam konvertierte Personen vorliegen. Mitglieder nichtmuslimischer Gemeinschaften hätten berichtet, dass allgemein vorherrschende Unsicherheit und Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten sie dazu bewegt hätten, das Land zu verlassen: [ ] Das USDOS bemerkt, dass Christen aus Angst vor staatlichen Repressalien weiterhin Situationen aus dem Weg gehen würden, die geeignet wären, bei der Regierung den Eindruck zu erwecken, sie würden versuchen, ihre Religion zu verbreiten. Weiters hätten Christen angegeben, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten und der Idee der christlichen Missionierung feindselig sei. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinde, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert seien, würden aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienst halten. Es gebe weiterhin keine öffentlichen christlichen Kirchen in Afghanistan. Für nichtafghanische Staatsangehörige unterschiedlicher Glaubensrichtungen gebe es Gebetsstätten innerhalb von Militäreinrichtungen der Koalitionstruppen sowie in Botschaften in Kabul: [ ] Laut Angaben der USCIRF befinde sich die einzige bekannte christliche Kirche im Land auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF,
- April 2017). Der Deutschlandfunk, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender mit Sitz in Köln, zitiert im Februar 2017 den deutschen reformierten Theologen und Religionswissenschaftler Thomas Schirrmacher mit folgender Aussage, die sich auf Übertritte afghanischer Asylwerber zum Christentum bezieht: ‚Für viele Muslime ist die Sache hoch gefährlich, weil im Islam eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie steht. Und sie können dann so oder so nicht mehr in ihre Länder zurück. Im Regelfall wird aber auch die Familie sie verstoßen. In Afghanistan gibt es - ja man kann schon sagen - ein Kampf auf Leben und Tod zwischen dem offiziellen Islam und allen abweichenden Formen und der zweitgrößten Religion im Land, dem Christentum.' (Deutschlandfunk,
- Februar 2017) Die Evangelische Allianz in Deutschland (EAD) beschreibt die Lage von Christen wie folgt: ‚Gemeinden leben fast ausschließlich als Untergrundkirche, und es gab nur eine leichte Verbesserung seit dem Sturz der Taliban. Gläubige aus dem Ausland, die stark zugenommen haben, können nur sehr vorsichtig ihren Glauben bezeugen. Die Zahl der afghanischen Gläubigen wächst, ebenso die Mittel, die zur Verfügung stehen, um ihnen zu helfen. [ ] Werden spirituellen Aktivitäten unter den Gläubigen entdeckt, wird auf dem muslimischem Hintergrund in den Medien intensiv darüber berichtet und versichert, hart durchzugreifen bis hin zur Todesstrafe.# (EAD,
- Juni 2015) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass sich die religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Beschränkungen, denen Christen in Afghanistan unterworfen seien, nicht anders gestalten würden als für andere Gruppen mit Meinungen, Weltansichten, politischen Überzeugungen und Glaubensvorstellungen, die als Abfall vom Islam wahrgenommen werden könnten. Ebenso wie Personen mit säkularen Ansichten, Atheisten und nichtgläubige Afghanen müssten auch Christen ständige Selbstzensur üben und könnten sich wegen drohender Angriffe nicht zu ihrem Verhältnis zum bzw. ihrer Sicht auf den Islam äußern. Angehörige solcher Gruppen seien gezwungen, sich konform mit dem Islam, d.h. so zu verhalten, als wären sie Muslime. Nach außen hin müssten alle Afghanen die religiösen Erwartungen ihrer lokalen Gemeinschaft hinsichtlich religiösen Verhaltensweisen, Gebeten etc. erfüllen. Laut Angaben unter anderem der norwegischen Kulturberatungsfirma Hansen Cultural Coaching (HCC) gebe es viele Afghanen (nicht nur christliche Konvertiten), die lokale religiöse Sitten befolgen und an religiösen Ritualen teilnehmen, ohne dass diese Handlungen ihre tatsächlichen inneren Glaubensvorstellungen und Überzeugungen widerspiegeln würden: [ ] Die US-Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem älteren Artikel vom Juni 2014, dass es aus offizieller Sicht keine afghanischen Christen gebe. Die wenigen Afghanen, die das Christentum praktizieren würden, würden dies aus Angst vor Verfolgung im Privaten tun und eine der wenigen Untergrundkirchen besuchen, von denen man annehme, dass sie im Land existieren würden. Ausländische Christen würden Kapellen in Botschaftseinrichtungen besuchen, doch diese seien für Afghanen praktisch unzugänglich. Im vergangenen Jahrzehnt seien nur wenige Fälle von Konversion öffentlich bekannt geworden. In der Regel sei die Regierung dann rasch und lautlos vorgegangen: Die Betroffenen seien dazu aufgefordert worden, ihren Glaubensübertritt zu widerrufen, und wenn sie sich geweigert hätten, seien sie aus dem Landes vertrieben worden, in der Regel nach Indien: [ ]" Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-undabschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05- 2018.pdf, Zugriff 6.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan- 19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018 -Strichaufzählung BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition .cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/ , Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/ RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-anafghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung NYP - The New York Post (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-inattack-at-afghan-hospital/, 12.2.2018 -Strichaufzählung OD - Open Doors
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(2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2017 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf 3) Tadschiken Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte (CRS 12.1.2015; vgl. LIP 5.2018); und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten:In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIP 5.2018). Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte (CRS 12.1.2015; vergleiche LIP 5.2018); und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten:In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIP 5.2018). Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA Staatendokumentation 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", einer politisch-militärischen Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist (CRS 12.1.2015). Trotz seiner gemischten Abstammung, sehen ihn die Menschen als Tadschiken an (BBC 29.9.2014). Auch er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war (CRS 12.1.2015). Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015); ein Amt, das speziell geschaffen wurde und ihm die Rolle eines Premierministers zuweist (BBC 29.2.2014). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (29.9.2014): Profile: Abdullah Abdullah, http://www.bbc.com/news/world-asia-27138728, Zugriff 21.2.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und %20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (25.5.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20170525_afghanistan_index.p df, Zugriff 15.2.2018 -Strichaufzählung CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 22.2.2018.10.2015 -Strichaufzählung LIP - Länder-Informations-Portal (5.2018): Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 22.2.2018 Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen trat die Beschwerdeführervertreterin in ihrer am 04.12.2018 eingelangten Stellungnahme auch nicht entgegen, vielmehr verwies sie auf diese. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Verfahrensrecht und Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Verfahrensrecht und Zuständigkeit
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 1 Vw
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:römisch zwei.3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: II.3.2.1.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche die Erkenntnisse des VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). II.3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.römisch zwei.3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht. II.3.2.2.1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen Konversion zum Christentum:römisch zwei.3.2.2.1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen Konversion zum Christentum: Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie lautet: "Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind."Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie lautet: "Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind." Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Auch der VwGH hat bereits erkannt, dass diese können neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323). Die Beschwerdeführer macht einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend und eine Verfolgungsgefahr wegen Apostasie. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 3, K40).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass nach Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 3,, K40). Auch der VwGH hat zum Religionsbegriff der GFK im Wesentlichen bereits ausgesprochen, dass dieser in einem weiten Sinn aufzufassen ist und theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann auch vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (VwGH 21.09.2000, 98/20/0557). Asylrelevant kann demnach nicht nur die Konversion zu einer anderen Religion sein, sondern auch die Abkehr von einer Glaubensgemeinschaft. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz von Konversionen setzt der VwGH in ständiger Judikatur voraus, dass der Betroffene einen inneren Entschluss zum Glaubenswechsel gefasst hat (zuletzt VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der bereits näher erläuterten Gleichstellung von theistischen, atheistischen und nichttheistischen Glaubensüberzeugungen durch die Statusrichtlinie und die Judikatur des VwGH von der Übertragbarkeit der Judikatur des VwGH zur Konversion auch auf Fälle der bloßen Abkehr vom Glauben aus. Voraussetzung für die Asylrelevanz einer solchen Abkehr vom Glauben ist daher, dass diese aufgrund eines inneren Entschlusses erfolgt. Wie festgestellt und bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er sich aus innerer Überzeugung heraus vom Islam abgewandt hat, weswegen eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aus Gründen der Religion zu verneinen ist. II.3.2.2.
- Zur behaupteten Verfolgungsgefahr seitens seines Cousins:römisch zwei.3.2.2.
- Zur behaupteten Verfolgungsgefahr seitens seines Cousins: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). In der gegenständlichen Sache ist der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen, weil sein Vater für seine Familie keine Zukunftschancen gesehen hat. Ein Grundstücksstreit seines Vaters mit seinem Cousin soll dazu geführt haben, dass nun auch der Beschwerdeführer von einem Cousin bedroht wird. Aus diesem Grund konnte