GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
und 8 Asylgesetz 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Vietnam für zulässig und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.1.2. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) wies diesen Antrag
Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Vietnam für zulässig und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.1.3. Der BF brachte gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein, das der mit 01.01.2008 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 26.02.2009, C9 256185-0/2008/10E,
und 8 Asylgesetz 1997 nach Anberaumung von drei mündlichen Beschwerdeverhandlungen (der BF erschien zu den ersten beiden nicht, die dritte wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt; der BF sei zu schwach, um zur Verhandlung zu kommen) als unbegründet abwies.1.1.3. Der BF brachte gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein, das der mit 01.01.2008 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 26.02.2009, C9 256185-0/2008/10E,
Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 nach Anberaumung von drei mündlichen Beschwerdeverhandlungen (der BF erschien zu den ersten beiden nicht, die dritte wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt; der BF sei zu schwach, um zur Verhandlung zu kommen) als unbegründet abwies. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.03.2009 in Rechtskraft. 1.1.
G mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Er wurde aufgefordert, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.1.2.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen vom 11.12.2017 wurde dem BF
Paragraph 29, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15 a, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Er wurde aufgefordert, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. 1.2.4. Der BF, unterstützt von einer Hilfsorganisation, teilte dem BFA mit, dass er am 20.10.2017 bei der Rückkehrberatung der Caritas Wien einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. Es sei am 25.10.2017 bei der Botschaft des Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat beantragt und am 18.12.2017 urgiert worden. Der BF stellte am 06.02.2018 einen Antrag
Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) auf Ausstellung einer Duldungskarte.Der BF stellte am 06.02.2018 einen Antrag
Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) auf Ausstellung einer Duldungskarte. 1.2.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
9 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Vietnam
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2.8. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 17.10.2018 wies das BFA den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Vietnam
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA traf Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Herkunftsstaat (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Aktenseiten 193 bis 225). Die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF habe den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat Vietnam verbracht. Trotz eines Aufenthaltes in Österreich von 14 Jahren habe er sich nicht integriert, nicht ausreichend Deutsch gelernt, um die Einvernahme in Deutsch durchführen zu können, und sei seit seinem Aufenthalt in Österreich durchgehend auf die Unterstützung der Behörden sowie von NGOs angewiesen. Das BFA stellte fest, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Vorverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei und er im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet habe, vorgebracht habe. Auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Da somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, sei der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu treffen, da bezüglich des BF weder eine verfestigte Integration vorliege noch im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam sonst erhebliche Interessen im Sinne der Art. 3 oder 8 EMRK - in Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften - verletzt würden.Eine Rückkehrentscheidung sei zu treffen, da bezüglich des BF weder eine verfestigte Integration vorliege noch im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam sonst erhebliche Interessen im Sinne der Artikel 3, oder 8 EMRK - in Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften - verletzt würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der höchstzulässigen Dauer an den BF, der mittellos sei und seit 14 Jahren von öffentlichen Geldern lebe, sei "in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht" nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Dieser Bescheid wurde direkt an den BF gerichtet und zugestellt und von ihm nachweislich am 19.10.2018 übernommen. 1.2.
3 Z 2 ABGB ein Sachwalter beizugeben gewesen.In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens beim BF eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer affektiven bzw. psychotischen Erkrankung (unklare kulturspezifisch mitbedingte Störung) fände. Psychopathologisch fänden sich Störungen der emotionalen und affektiven Befindlichkeit, des Antriebes, des Gedankenganges und fraglich [...] des Erlebnisvollzuges. Die Kritikfähigkeit sei als herabgesetzt zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung betreffend komplexe Angelegenheiten, wie sein Asylverfahren, sei als nicht gegeben zu erachten. Der Realitätsbezug sei als fraglich psychotisch verändert zu beurteilen. Es fände sich ein Selbstfürsorgedefizit, der Betroffene bedürfe der Unterstützung durch fachkundige Personen. Er sei demnach nicht in der Lage, die im Spruch bezeichneten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, für diese Angelegenheiten sei ihm daher
Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB ein Sachwalter beizugeben gewesen. Vorgelegt wurde weiters eine mit 02.11.2018 datierte "nachträglich erteilte Vollmacht von der Sachwalterin" für die Vertretung des BF durch den im Verfahren einschreitenden gewillkürten Vertreter. 1.
3 Z 2 ABGB ein Sachwalter beizugeben gewesen.Laut Beschlussbegründung findet sich beim BF aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer affektiven bzw. psychotischen Erkrankung (unklare kulturspezifisch mitbedingte Störung). Psychopathologisch fänden sich Störungen der emotionalen und affektiven Befindlichkeit, des Antriebes, des Gedankenganges und fraglich [...]des Erlebnisvollzuges. Die Kritikfähigkeit sei als herabgesetzt zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung betreffend komplexe Angelegenheiten, wie sein Asylverfahren, sei als nicht gegeben zu erachten. Der Realitätsbezug sei als fraglich psychotisch verändert zu beurteilen. Es fände sich ein Selbstfürsorgedefizit, der Betroffene bedürfe der Unterstützung durch fachkundige Personen. Er sei demnach nicht in der Lage, die im Spruch bezeichneten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, für diese Angelegenheiten sei ihm daher
Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB ein Sachwalter beizugeben gewesen. 1.4.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG 2005 bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG 2005 bleiben unberührt.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist
AVG von der Behörde grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist
Paragraph 9, AVG von der Behörde grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Institut des
ABGB in der damals geltenden Fassung bestellten "Sachwalters" entspricht im Wesentlichen - Beschränkung der Handlungsfähigkeit bestimmter vulnerabler Personen - dem des "(gerichtlichen) Erwachsenenvertreters"
in der derzeit geltenden Fassung des ABGB.Das Institut des
Paragraph 268, ABGB in der damals geltenden Fassung bestellten "Sachwalters" entspricht im Wesentlichen - Beschränkung der Handlungsfähigkeit bestimmter vulnerabler Personen - dem des "(gerichtlichen) Erwachsenenvertreters"
Paragraph 271, in der derzeit geltenden Fassung des ABGB. Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG). Auszug aus dem ZustG: Heilung von Zustellmängeln § 7.
Paragraph 4, nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Absatz eins, Zustellungsbevollmächtigter § 9.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2017
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2018, Zahl 307742002-171359225, ist jedoch nicht dem gerichtlich bestellten Sachwalter des BF, sondern direkt dem BF zugestellt worden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die gerichtlich verfügte Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach wie vor aufrecht ist, zum die gerichtlich bestellte Sachwalterin auch aktuell der einschreitenden Hilfsorganisation Vollmacht im Verfahren erteilt hat. "Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partie - diesem gegenüber zu setzen. [...] Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke [...] bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen, und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 1000/05/0115; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607)." (AVG, Manz Kommentar, Hengstschläger/Leeb,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben und war die Beschwerde zur Fortsetzung des Verfahrens durch das BFA zurückzuweisen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben und war die Beschwerde zur Fortsetzung des Verfahrens durch das BFA zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W191.1256185.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.