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{'item': 'W222 2104560-2'}

Obsah (21)§§ 4Art. 133§§ 3§ 10§ 120§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 58§ 9§ 51§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 5Artikel 8§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlW222 2104560-2 SpruchW222 1419877-3/2E W222 2104560-2/2E W222 2104558-2/2E W222 2209892-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§§ 4Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§§ 4Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§§ 4Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§§ 4Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. XXXX ,

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E,

§§ 3, 8, 10 Asyl

G 2005 abgewiesen.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E,

Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Am 29.02.2012, am 07.11.2012, am 26.01.2013, am 24.03.2013, am 30.08.2013 und am 13.11.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts

§ 120Abs.

1a FPG zur Anzeige gebracht.Am 29.02.2012, am 07.11.2012, am 26.01.2013, am 24.03.2013, am 30.08.2013 und am 13.11.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt und ihre gesetzliche Vertretung stellte für sie am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt und ihre gesetzliche Vertretung stellte für sie am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurden nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei, und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte III.). Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch drei.). Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Am 29.02.2016 beantragten der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie für die Drittbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005.Am 29.02.2016 beantragten der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie für die Drittbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Nachdem mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.02.2016 und vom 10.04.2016 Auskünfte des Kreditschutzverbandes in Vorlage gebracht und zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer Stellung genommen wurde, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2016 unter Hinweis auf die Zurückweisung der Anträge bei ungenütztem Verstreichen der eingeräumten Frist auf, gültige Reisepässe sowie Geburtsurkunden im Original vorzulegen und zu ausgewählten Fragen betreffend das Familien- und Privatleben Stellung zu nehmen. Daraufhin wurden Geburtsurkunden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eine Heiratsurkunde, Nachweise über ausgezahlte Zustellhonorare betreffend den Erstbeschwerdeführer und ÖSD-Zertifikate für das Niveau A2 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht. Am 19.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Finanzpolizei dabei betreten, als er ein Lokal mit einer Plastiktasche, in der sich Getränke befanden, verließ und zu seinem Moped ging. Auf Befragung gab er an, seit 19.04.2018 für eine namentlich genannte Firma zu arbeiten. Über Lohn sei nicht gesprochen worden. Er sei als Fahrer beschäftigt und in der Tasche befänden sich Getränke, die er zustellen solle. Am XXXX kam der Viertbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 11.09.2018 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005.Am römisch 40 kam der Viertbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 11.09.2018 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Nachdem die Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für den mj. Viertbeschwerdeführer aufgefordert worden war, den Antrag schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.09.2018 auf die Integration der Beschwerdeführer verwiesen sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Asyl

G-DV gestellt worden war, fand am 03.10.2018 eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurden.Nachdem die Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für den mj. Viertbeschwerdeführer aufgefordert worden war, den Antrag schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.09.2018 auf die Integration der Beschwerdeführer verwiesen sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden war, fand am 03.10.2018 eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurden. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.10.2018 wurden die Anträge auf Mängelheilung vom 12.09.2018

§ 4Abs. 1 Z 2 und Z 3 Asyl

G-DV iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte II.). Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

3 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte III.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung jeweils

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte IV.) und gewährte jeweils

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte V.). Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. ausgeführt, dass die Heilung des Mangels nicht zuzulassen sei, weil eine Interessenabwägung

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehe und ihnen die Beschaffung von gültigen Reisepässen bei der indischen Botschaft in Wien zumutbar gewesen wäre. Zu den Spruchpunkten II. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer stattfinde, zumal gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen werden würden. Der Erstbeschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf, sei noch nie erlaubt erwerbstätig gewesen und verfüge über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei noch nie erlaubt in Österreich erwerbstätig gewesen, verfüge nur über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe so gut wie keinen Integrationsstatus erreicht. Da die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt überhaupt nicht dazu genützt hätten, sich beruflich sowie sozial zu integrieren und ihre Bindungen an den Heimatstaat überwiegen würden, seien im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher zu werten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.10.2018 wurden die Anträge auf Mängelheilung vom 12.09.2018

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte römisch drei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung jeweils

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.) und gewährte jeweils

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch fünf.). Begründend wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. ausgeführt, dass die Heilung des Mangels nicht zuzulassen sei, weil eine Interessenabwägung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehe und ihnen die Beschaffung von gültigen Reisepässen bei der indischen Botschaft in Wien zumutbar gewesen wäre. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer stattfinde, zumal gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen werden würden. Der Erstbeschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf, sei noch nie erlaubt erwerbstätig gewesen und verfüge über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei noch nie erlaubt in Österreich erwerbstätig gewesen, verfüge nur über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe so gut wie keinen Integrationsstatus erreicht. Da die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt überhaupt nicht dazu genützt hätten, sich beruflich sowie sozial zu integrieren und ihre Bindungen an den Heimatstaat überwiegen würden, seien im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher zu werten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gemeinsam für alle Beschwerdeführer erhobene und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin nach Wiederholung des Vorbringens zum Privatleben der Beschwerdeführer im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde völlig außer Acht gelassen habe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits über sieben Jahre in Österreich aufhalte und dieser Aufenthalt mit positiven Faktoren der Integration verbunden sei. Zudem hätte mit Inkrafttreten der Bestimmung des § 55 AsylG am 01.01.2014 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G eingeleitet werden müssen, weshalb der betreffende Zeitraum nicht als rechtswidriger Aufenthalt anzusehen sei.Gegen diesen Bescheid richtete sich die gemeinsam für alle Beschwerdeführer erhobene und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin nach Wiederholung des Vorbringens zum Privatleben der Beschwerdeführer im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde völlig außer Acht gelassen habe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits über sieben Jahre in Österreich aufhalte und dieser Aufenthalt mit positiven Faktoren der Integration verbunden sei. Zudem hätte mit Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 55, AsylG am 01.01.2014 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG eingeleitet werden müssen, weshalb der betreffende Zeitraum nicht als rechtswidriger Aufenthalt anzusehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum 29.02.2012 bis 13.11.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts

§ 120Abs.

1a FPG sechs Mal Anzeige erstattet.Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum 29.02.2012 bis 13.11.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG sechs Mal Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführer legten bis dato weder gültige Reisedokumente noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vor. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde am 22.03.2018 wegen Hyperplasie der Rachenmandeln und chronisch seriöser Otitis media eine Adenotomie sowie Paracentese vorgenommen und beidseitig Paukenröhrchen gesetzt, wobei keine Komplikationen auftraten. Sie leidet an einer Sprachentwicklungsverzögerung und absolviert eine logopädische Sprachtherapie. Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E,

§§ 3, 8, 10 Asyl

G 2005 abgewiesen.Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E,

Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Nach unrechtmäßiger Einreise stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein solcher Antrag am 02.12.2014 gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurden nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG jeweils festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei, und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Nach unrechtmäßiger Einreise stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein solcher Antrag am 02.12.2014 gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG jeweils festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Am 29.02.2016 bzw. 11.09.2018 beantragten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich selbst und für ihre mj. Kinder jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005.Am 29.02.2016 bzw. 11.09.2018 beantragten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich selbst und für ihre mj. Kinder jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Abgesehen von einem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein intensives Naheverhältnis besteht, verfügen die Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie haben einige Freundschaften in Österreich geknüpft. Die Beschwerdeführer üben keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und sind auch nicht Mitglieder in Vereinen. Die Drittbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten im österreichischen Bundesgebiet. Am 28.08.2015 meldete der Erstbeschwerdeführer unter Verwendung der nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an. Am 18.01.2016 schloss er mit dem Betreiber eines asiatischen Restaurants einen Arbeitsvorvertrag unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Arbeitsmarktzugang über die Tätigkeit als Zusteller im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 800 Euro ab. Am 10.05.2016 gab der Inhaber eines Chinarestaurants eine mit der Erteilung einer Aufenthaltskarte und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingte Einstellungszusage über die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Zusteller im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 1311,72 Euro ab. Der Erstbeschwerdeführer war im Zeitraum von März bis Mai 2017 als Zustellpartner für die XXXX tätig und brachte brutto 1101,96 Euro ins Verdienen. Er absolvierte am 20.10.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Am 19.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Zustelltätigkeiten für ein Lokal betreten, ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Zuletzt arbeitete er auf selbstständiger Basis als Werbemittelverteiler, ohne das Gewerbe angemeldet zu haben. Der Erstbeschwerdeführer war zeitweise bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Abgesehen von sieben Tagen bezog er bis zum 17.09.2018 keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Seit dem 18.09.2018 nimmt er wieder Grundversorgungsleistungen in Anspruch.Am 28.08.2015 meldete der Erstbeschwerdeführer unter Verwendung der nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an. Am 18.01.2016 schloss er mit dem Betreiber eines asiatischen Restaurants einen Arbeitsvorvertrag unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Arbeitsmarktzugang über die Tätigkeit als Zusteller im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 800 Euro ab. Am 10.05.2016 gab der Inhaber eines Chinarestaurants eine mit der Erteilung einer Aufenthaltskarte und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingte Einstellungszusage über die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Zusteller im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 1311,72 Euro ab. Der Erstbeschwerdeführer war im Zeitraum von März bis Mai 2017 als Zustellpartner für die römisch 40 tätig und brachte brutto 1101,96 Euro ins Verdienen. Er absolvierte am 20.10.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A

  1. Am 19.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Zustelltätigkeiten für ein Lokal betreten, ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Zuletzt arbeitete er auf selbstständiger Basis als Werbemittelverteiler, ohne das Gewerbe angemeldet zu haben. Der Erstbeschwerdeführer war zeitweise bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Abgesehen von sieben Tagen bezog er bis zum 17.09.2018 keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Seit dem 18.09.2018 nimmt er wieder Grundversorgungsleistungen in Anspruch. Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, kümmert sich um den Haushalt und versorgt die mj. Kinder. Sie bestand am 11.09.2015 die Prüfung "A1 Grundstufe Deutsch 1" am Prüfungszentrum XXXX und bestand am 14.10.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A
  2. Am 18.01.2016 schloss die Zweitbeschwerdeführerin mit der XXXX einen Arbeitsvorvertrag unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Arbeitsmarktzugang über die Tätigkeit als Lagerarbeiterin im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 1162,05 Euro ab. Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit dem 01.08.2014 Leistungen im Rahmen der Grundversorgung.Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, kümmert sich um den Haushalt und versorgt die mj. Kinder. Sie bestand am 11.09.2015 die Prüfung "A1 Grundstufe Deutsch 1" am Prüfungszentrum römisch 40 und bestand am 14.10.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A
  3. Am 18.01.2016 schloss die Zweitbeschwerdeführerin mit der römisch 40 einen Arbeitsvorvertrag unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Arbeitsmarktzugang über die Tätigkeit als Lagerarbeiterin im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 1162,05 Euro ab. Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit dem 01.08.2014 Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte der Erstbeschwerdeführer fünf Jahre lang die Grundschule und er arbeitete als Tankwart. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zehn Jahre lang die Schule und war dann Hausfrau. Sie lebte mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einer Mietwohnung und die Familie bestritt durch die Tätigkeit des Bruders und des Vaters in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt. In Indien leben noch die Eltern des Erstbeschwerdeführers und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Zur Lage im Herkunftsstaat: Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015 aus 2016, bei 7,6% (AA 9.2016). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016). Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016). Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015) Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016). In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
  4. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Indien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8E633C2F61937CFE7189E5065CD31B93/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 28.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung HT - Hindustan Times (8.8.2016): National Population Register project now a Rs 4,800-crore sinkhole, http://www.hindustantimes.com/india-news/national-population-register-project-now-a-rs-4-800-crore-sinkhole/story-xwmSEA3NwijJFoOpxYe3dN.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security, http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India: Background information, including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf, Zugriff 29.12.2016 Medizinische Versorgung Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015). Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung. (BAMF 12.2015) und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.8.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.8.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015). Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderen auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien Dokumente Echtheit der Dokumente Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.8.2016). Echte Dokumente unwahren Inhalts Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.8.2016). Zugang zu gefälschten Dokumenten Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und ihr familiäres Verhältnis zueinander ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde. Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, wurde aktuellen Strafregisterauszügen betreffend die volljährigen Beschwerdeführer entnommen und ergibt sich für die minderjährigen Beschwerdeführer aus deren Deliktsunfähigkeit. Die Feststellungen betreffend die Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Anzeigen der Sicherheitsbehörden. Dass die Beschwerdeführer bis dato weder gültige Reisedokumente noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ihrer Erlangung vorlegten, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit den zur Drittbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich einschließlich allfälliger Integrationsbemühungen ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und amtswegig eingeholten Auszügen. Schon im Erkenntnis vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden zitiert wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht zum Verhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder fest, dass eine enge Bindung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal gewusst habe, ob ihr Bruder anerkannter Flüchtling gewesen sei, was bei einer mehr als rudimentären Verbindung aber zu erwarten gewesen wäre. Auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonders inniges Verhältnis zum Bruder oder eine Abhängigkeit, etwa in finanzieller Hinsicht oder aufgrund eines Pflegebedarfs. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Antrag

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 den besagten Bruder nicht einmal unter Punkt C als einen Familienangehörigen anführte.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich einschließlich allfälliger Integrationsbemühungen ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und amtswegig eingeholten Auszügen. Schon im Erkenntnis vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden zitiert wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht zum Verhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder fest, dass eine enge Bindung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal gewusst habe, ob ihr Bruder anerkannter Flüchtling gewesen sei, was bei einer mehr als rudimentären Verbindung aber zu erwarten gewesen wäre. Auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonders inniges Verhältnis zum Bruder oder eine Abhängigkeit, etwa in finanzieller Hinsicht oder aufgrund eines Pflegebedarfs. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Antrag

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 den besagten Bruder nicht einmal unter Punkt C als einen Familienangehörigen anführte. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Indien wurden den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in deren abgeschlossenen Asylverfahren sowie in den gegenständlichen Verfahren entnommen. Die Feststellungen zur Lage in Indien gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie wurden schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid herangezogen und die Beschwerdeführer traten diesen Länderberichten weder vor der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeschriftsatz entgegen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Indien zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Zu A) Abweisung der Anträge auf Heilung eines Mangels

§ 4Asyl

G-DV:Abweisung der Anträge auf Heilung eines Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV: Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV sind folgende Urkunden und Nachweiseunbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweiseunbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Beschwerdeführer legten bis dato keine gültigen Reisedokumente vor und konnten auch nicht nachweislich darlegen, dass ihnen die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2018 wurde zwar behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe und sie erst nach Erteilung von Aufenthaltstiteln Reisepässe erhalten würden, jedoch blieb diese Behauptung bis dato unbelegt. Die Beschwerdeführer legten keine Bestätigungen über eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft vor, obwohl ihnen die Einholung einer solchen Bestätigung bei der indischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit haben die Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt.Die Beschwerdeführer legten bis dato keine gültigen Reisedokumente vor und konnten auch nicht nachweislich darlegen, dass ihnen die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2018 wurde zwar behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe und sie erst nach Erteilung von Aufenthaltstiteln Reisepässe erhalten würden, jedoch blieb diese Behauptung bis dato unbelegt. Die Beschwerdeführer legten keine Bestätigungen über eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft vor, obwohl ihnen die Einholung einer solchen Bestätigung bei der indischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit haben die Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht erfüllt. Da es sich bei keinem der Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit nicht eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Hierzu darf auf die näheren Ausführungen zu Punkt 3.4. verwiesen werden.Da es sich bei keinem der Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit nicht eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Hierzu darf auf die näheren Ausführungen zu Punkt 3.4. verwiesen werden. Die Anträge auf Heilung wurden daher zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. Zurückweisung der Anträge

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005:Zurückweisung der Anträge

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005: Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab
  2. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016 aufgefordert, gültige Reisepässe und Geburtsurkunden im Original vorzulegen, widrigenfalls die Anträge zurückzuweisen seien. Daraufhin wurden die Geburtsurkunden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Original in Vorlage gebracht. Allerdings mangelt es den Geburtsurkunden an der einwandfreien Zuordenbarkeit zur Person der Beschwerdeführer, da diese Geburtsurkunden keine Lichtbilder aufweisen und auch sonst keine persönlichen biometrischen Merkmale enthalten, welche eine eindeutige Zuordenbarkeit ermöglichen würden. Indem die Beschwerdeführer keine gültigen Reisepässe vorgelegt haben, sind sie ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Sie haben im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.Indem die Beschwerdeführer keine gültigen Reisepässe vorgelegt haben, sind sie ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Sie haben im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den vorliegenden Fällen auch eine inhaltliche Behandlung der Anträge der Beschwerdeführer

§ 55Asyl

G 2005 zu keinem für diese günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die in den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise vorgenommene Interessenabwägung zur Begründung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - kein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführer

Artikel 8

EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat (siehe dazu sogleich).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den vorliegenden Fällen auch eine inhaltliche Behandlung der Anträge der Beschwerdeführer

Paragraph 55, AsylG 2005 zu keinem für diese günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die in den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise vorgenommene Interessenabwägung zur Begründung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - kein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführer

Artikel 8EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat (siehe dazu sogleich).

Erlassung von Rückkehrentscheidungen: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt

§ 52Abs.

3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 55Asyl

G 2005 zurückgewiesen wurden und kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, hat die Behörde zu Recht die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geprüft.Da die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen wurden und kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vorliegt, hat die Behörde zu Recht die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geprüft. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich aber gerade, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).Aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt sich aber gerade, dass dann, wenn kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die gemeinsam vollzogenen Rückkehrentscheidungen stellen sohin keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Beschwerdeführer dar. Zum Bruder der Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass keine Merkmale eines besonderen Naheverhältnisses oder eines Abhängigkeitsverhältnisses bestehen, weshalb nicht von einem Familienleben auszugehen ist. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Lasten der Beschwerdeführer aus:Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Lasten der Beschwerdeführer aus: Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Im vorliegenden Fall hält sich der Erstbeschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise und anschließender Antragstellung auf internationalen Schutz im Juni 2011, sohin seit rund sieben Jahren und acht Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch wird die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch relativiert, dass der Erstbeschwerdeführer trotz des rechtskräftig negativen Ausgangs des Asylverfahrens im August 2011 rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und die Ausreiseverpflichtung missachtete. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet war sohin großteils unrechtmäßig. Der Umstand, dass der weit überwiegende Teil des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig war, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072) bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).Im vorliegenden Fall hält sich der Erstbeschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise und anschließender Antragstellung auf internationalen Schutz im Juni 2011, sohin seit rund sieben Jahren und acht Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch wird die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch relativiert, dass der Erstbeschwerdeführer trotz des rechtskräftig negativen Ausgangs des Asylverfahrens im August 2011 rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und die Ausreiseverpflichtung missachtete. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet war sohin großteils unrechtmäßig. Der Umstand, dass der weit überwiegende Teil des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig war, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072) bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Aufenthalt nicht als rechtswidrig anzusehen sei, weil die erstinstanzliche Behörde von Amts wegen ein Erteilungsverfahren

§ 55Asyl

G einleiten hätte müssen, wird verkannt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 (bloß) dann

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Übrigen begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs. 13 Asyl

G 2005).Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Aufenthalt nicht als rechtswidrig anzusehen sei, weil die erstinstanzliche Behörde von Amts wegen ein Erteilungsverfahren

Paragraph 55, AsylG einleiten hätte müssen, wird verkannt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 (bloß) dann

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Übrigen begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Da über den Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers bereits nach wenigen Monaten seit der Antragstellung eine rechtskräftig negative Entscheidung vorlag, durfte er seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.Da über den Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers bereits nach wenigen Monaten seit der Antragstellung eine rechtskräftig negative Entscheidung vorlag, durfte er seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde auch mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich Anzeige erstattet. Dadurch wird deutlich, dass er bewusst und trotz rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung jahrelang das österreichische Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung missachtete, wodurch das öffentliche Interesse am Erlass und Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verstärkt und die Dauer seines Aufenthalts in Österreich relativiert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin liegt eine wesentlich kürzere Aufenthaltsdauer vor, nämlich rund fünf Jahre. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer in Österreich wird jedoch ebenso durch die Umstände gemindert, dass die Zweitbeschwerdeführerin die seit dem rechtskräftig negativen Ausgang des Asylverfahrens im Juli 2015 bestehende Ausreiseverpflichtung missachtete und ihr Aufenthalt sohin zum überwiegenden Teil unrechtmäßig war. Zugunsten des Erstbeschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er für einen langen Zeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog, eine Deutschprüfung für das Niveau A2 absolvierte, ein Güterbeförderungsgewerbe anmeldete, zeitweise diverse Zustelltätigkeiten ausübte sowie GSVG-pflichtversichert war. Die beruflichen Integrationsbemühungen des Erstbeschwerdeführers werden aber maßgeblich dadurch gemindert, dass er den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bzw. ohne Gewerbeberechtigung nachgegangen ist und hinsichtlich eines mehrjährigen Zeitraums überhaupt unklar bleibt, aus welchen Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Abgesehen davon, dass die vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Arbeitsvorverträge bzw. Einstellungszusagen aus dem Jahr 2016 stammen und sohin nicht mehr als hinreichend aktuell erscheinen, kann einer Arbeitsplatzzusage jedoch keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zugunsten des Erstbeschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er für einen langen Zeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog, eine Deutschprüfung für das Niveau A2 absolvierte, ein Güterbeförderungsgewerbe anmeldete, zeitweise diverse Zustelltätigkeiten ausübte sowie GSVG-pflichtversichert war. Die beruflichen Integrationsbemühungen des Erstbeschwerdeführers werden aber maßgeblich dadurch gemindert, dass er den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bzw. ohne Gewerbeberechtigung nachgegangen ist und hinsichtlich eines mehrjährigen Zeitraums überhaupt unklar bleibt, aus welchen Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Abgesehen davon, dass die vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Arbeitsvorverträge bzw. Einstellungszusagen aus dem Jahr 2016 stammen und sohin nicht mehr als hinreichend aktuell erscheinen, kann einer Arbeitsplatzzusage jedoch keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ist ins Treffen zu führen, dass sie Deutschprüfungen für die Niveaus A1 und A2 absolvierte und über einen am 18.12.2016 abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag verfügt. Demgegenüber bezieht sie jedoch seit August 2014 durchgehend Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und die Arbeitsplatzzusage, der keine wesentliche Bedeutung zukommt, stammt wie jene des Erstbeschwerdeführers aus dem Jahr

  1. Während ihres Aufenthalts in Österreich konnten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer einige Freundschaften knüpfen, wie sich aus den einigen wenigen Unterstützungsschreiben erschließen lässt. Zum in Österreich aufhältigen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin konnten keine Merkmale einer besonderen Nahebeziehung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses festgestellt werden. Die volljährigen Beschwerdeführer üben keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und engagieren sich auch in keinen Vereinen. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend somit nicht dargetan. Gemessen an der Aufenthaltsdauer hat sich im vorliegenden Fall sohin nur ein mäßiger Grad an Integration ergeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachten, dort sozialisiert wurden, zur Schule gingen und der Erstbeschwerdeführer auch dort erwerbstätig war, ist davon auszugehen, dass nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal sie dort auch noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern haben. Ein Vergleich der Lebensverhältnisse führt sohin jedenfalls zu einem Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zu Indien, weshalb die verfügten Rückkehrentscheidungen auch vor diesem Hintergrund keine unzumutbaren Härten aufweisen. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 9 BFA-VG E123). Bei minderjährigen Kindern schlägt das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durch, wobei diesem Umstand bei ihnen allerdings im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 9, BFA-VG E123). Bei minderjährigen Kindern schlägt das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durch, wobei diesem Umstand bei ihnen allerdings im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Die minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien wurden zwar in Österreich geboren, es bestehen jedoch abgesehen vom Kindergartenbesuch der Drittbeschwerdeführerin und der laufenden logopädischen Therapie keine weiteren Anhaltspunkte für integrationsbegründende Umstände. Zudem beschränken sich die Interessen der minderjährigen Kinder hauptsächlich auf ihre Eltern, von deren Unterstützung sie abhängig sind, und befinden sie sich in einem mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter. Durch die gemeinsame Rückführung aller beschwerdeführenden Parteien relativieren sich die privaten Interessen der Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet wesentlich. Wie ihre Eltern verfügen auch die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, die ihnen bei ihrer sozialen Eingliederung unterstützend zur Seite stehen können. Im Falle der minderjährigen dritt- bis viertbeschwerdeführenden Parteien sind sohin keine unüberwindlichen Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten im Falle einer Rückkehr nach Indien zu erblicken. Hinzuweisen ist auch darauf, dass ungünstigere Entwicklungsbedingungen (insbesondere Schul- und Berufsausbildung) im Ausland nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH
  2. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Hinzuweisen ist auch darauf, dass ungünstigere Entwicklungsbedingungen (insbesondere Schul- und Berufsausbildung) im Ausland nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH
  3. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Aufgrund dieser Erwägungen ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beurteilung, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten, nicht zu beanstanden. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.
  4. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
  5. 2003, 2003/07/0007).Aufgrund dieser Erwägungen ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beurteilung, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten, nicht zu beanstanden. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.
  6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
  7. 2003, 2003/07/0007). Auch durch den Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2014, 2013/22/0129, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal dieser Entscheidung eine 17-jährige Aufenthaltsdauer zugrundelag. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Obigen Erwägungen zufolge wären daher auch die (inhaltlichen) Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Obigen Erwägungen zufolge wären daher auch die (inhaltlichen) Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei. Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E, und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1. Die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden sowohl in Bezug auf den Status von Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, weshalb die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zu bejahen ist. Im Rahmen der gegenständlichen Verfahren wurden auch keine Abschiebungshindernisse geltend gemacht, die über die bereits im Asylverfahren berücksichtigten Gründe hinausgehen würden, und auch im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer wurden keine gesonderten Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, ins Treffen geführt. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, sind die Aussprüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, sind die Aussprüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien nicht zu beanstanden. Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist von der belangten Behörde zu Recht jeweils mit zwei Wochen festgelegt. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In der Beschwerde wurde das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde wiederholt und der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Es bestehen daher keine für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente, die im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In der Beschwerde wurde das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde wiederholt und der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Es bestehen daher keine für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente, die im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhan

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