G-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
G-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
G-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
G-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. XXXX ,
G 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E,
G 2005 abgewiesen.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Am 29.02.2012, am 07.11.2012, am 26.01.2013, am 24.03.2013, am 30.08.2013 und am 13.11.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts
1a FPG zur Anzeige gebracht.Am 29.02.2012, am 07.11.2012, am 26.01.2013, am 24.03.2013, am 30.08.2013 und am 13.11.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt und ihre gesetzliche Vertretung stellte für sie am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt und ihre gesetzliche Vertretung stellte für sie am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurden nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei, und
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte III.). Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch drei.). Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Am 29.02.2016 beantragten der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie für die Drittbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.Am 29.02.2016 beantragten der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie für die Drittbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Nachdem mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.02.2016 und vom 10.04.2016 Auskünfte des Kreditschutzverbandes in Vorlage gebracht und zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer Stellung genommen wurde, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2016 unter Hinweis auf die Zurückweisung der Anträge bei ungenütztem Verstreichen der eingeräumten Frist auf, gültige Reisepässe sowie Geburtsurkunden im Original vorzulegen und zu ausgewählten Fragen betreffend das Familien- und Privatleben Stellung zu nehmen. Daraufhin wurden Geburtsurkunden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eine Heiratsurkunde, Nachweise über ausgezahlte Zustellhonorare betreffend den Erstbeschwerdeführer und ÖSD-Zertifikate für das Niveau A2 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht. Am 19.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Finanzpolizei dabei betreten, als er ein Lokal mit einer Plastiktasche, in der sich Getränke befanden, verließ und zu seinem Moped ging. Auf Befragung gab er an, seit 19.04.2018 für eine namentlich genannte Firma zu arbeiten. Über Lohn sei nicht gesprochen worden. Er sei als Fahrer beschäftigt und in der Tasche befänden sich Getränke, die er zustellen solle. Am XXXX kam der Viertbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 11.09.2018 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.Am römisch 40 kam der Viertbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 11.09.2018 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Nachdem die Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für den mj. Viertbeschwerdeführer aufgefordert worden war, den Antrag schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.09.2018 auf die Integration der Beschwerdeführer verwiesen sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels
G-DV gestellt worden war, fand am 03.10.2018 eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurden.Nachdem die Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für den mj. Viertbeschwerdeführer aufgefordert worden war, den Antrag schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.09.2018 auf die Integration der Beschwerdeführer verwiesen sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden war, fand am 03.10.2018 eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurden. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.10.2018 wurden die Anträge auf Mängelheilung vom 12.09.2018
G-DV iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte II.). Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
3 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte III.), stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung jeweils
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte IV.) und gewährte jeweils
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte V.). Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. ausgeführt, dass die Heilung des Mangels nicht zuzulassen sei, weil eine Interessenabwägung
1 bis 3 BFA-VG zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehe und ihnen die Beschaffung von gültigen Reisepässen bei der indischen Botschaft in Wien zumutbar gewesen wäre. Zu den Spruchpunkten II. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer stattfinde, zumal gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen werden würden. Der Erstbeschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf, sei noch nie erlaubt erwerbstätig gewesen und verfüge über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei noch nie erlaubt in Österreich erwerbstätig gewesen, verfüge nur über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe so gut wie keinen Integrationsstatus erreicht. Da die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt überhaupt nicht dazu genützt hätten, sich beruflich sowie sozial zu integrieren und ihre Bindungen an den Heimatstaat überwiegen würden, seien im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher zu werten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.10.2018 wurden die Anträge auf Mängelheilung vom 12.09.2018
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte römisch drei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung jeweils
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.) und gewährte jeweils
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch fünf.). Begründend wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. ausgeführt, dass die Heilung des Mangels nicht zuzulassen sei, weil eine Interessenabwägung
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehe und ihnen die Beschaffung von gültigen Reisepässen bei der indischen Botschaft in Wien zumutbar gewesen wäre. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer stattfinde, zumal gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen werden würden. Der Erstbeschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf, sei noch nie erlaubt erwerbstätig gewesen und verfüge über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei noch nie erlaubt in Österreich erwerbstätig gewesen, verfüge nur über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe so gut wie keinen Integrationsstatus erreicht. Da die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt überhaupt nicht dazu genützt hätten, sich beruflich sowie sozial zu integrieren und ihre Bindungen an den Heimatstaat überwiegen würden, seien im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher zu werten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gemeinsam für alle Beschwerdeführer erhobene und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin nach Wiederholung des Vorbringens zum Privatleben der Beschwerdeführer im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde völlig außer Acht gelassen habe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits über sieben Jahre in Österreich aufhalte und dieser Aufenthalt mit positiven Faktoren der Integration verbunden sei. Zudem hätte mit Inkrafttreten der Bestimmung des § 55 AsylG am 01.01.2014 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G eingeleitet werden müssen, weshalb der betreffende Zeitraum nicht als rechtswidriger Aufenthalt anzusehen sei.Gegen diesen Bescheid richtete sich die gemeinsam für alle Beschwerdeführer erhobene und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin nach Wiederholung des Vorbringens zum Privatleben der Beschwerdeführer im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde völlig außer Acht gelassen habe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits über sieben Jahre in Österreich aufhalte und dieser Aufenthalt mit positiven Faktoren der Integration verbunden sei. Zudem hätte mit Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 55, AsylG am 01.01.2014 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG eingeleitet werden müssen, weshalb der betreffende Zeitraum nicht als rechtswidriger Aufenthalt anzusehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum 29.02.2012 bis 13.11.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts
1a FPG sechs Mal Anzeige erstattet.Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum 29.02.2012 bis 13.11.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG sechs Mal Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführer legten bis dato weder gültige Reisedokumente noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vor. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde am 22.03.2018 wegen Hyperplasie der Rachenmandeln und chronisch seriöser Otitis media eine Adenotomie sowie Paracentese vorgenommen und beidseitig Paukenröhrchen gesetzt, wobei keine Komplikationen auftraten. Sie leidet an einer Sprachentwicklungsverzögerung und absolviert eine logopädische Sprachtherapie. Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011
G 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E,
G 2005 abgewiesen.Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Nach unrechtmäßiger Einreise stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein solcher Antrag am 02.12.2014 gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurden nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen,
9 FPG jeweils festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei, und
1 bis 3 FPG jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Nach unrechtmäßiger Einreise stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein solcher Antrag am 02.12.2014 gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG jeweils festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Am 29.02.2016 bzw. 11.09.2018 beantragten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich selbst und für ihre mj. Kinder jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.Am 29.02.2016 bzw. 11.09.2018 beantragten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich selbst und für ihre mj. Kinder jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Abgesehen von einem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein intensives Naheverhältnis besteht, verfügen die Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie haben einige Freundschaften in Österreich geknüpft. Die Beschwerdeführer üben keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und sind auch nicht Mitglieder in Vereinen. Die Drittbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten im österreichischen Bundesgebiet. Am 28.08.2015 meldete der Erstbeschwerdeführer unter Verwendung der nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte
G das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an. Am 18.01.2016 schloss er mit dem Betreiber eines asiatischen Restaurants einen Arbeitsvorvertrag unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Arbeitsmarktzugang über die Tätigkeit als Zusteller im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 800 Euro ab. Am 10.05.2016 gab der Inhaber eines Chinarestaurants eine mit der Erteilung einer Aufenthaltskarte und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingte Einstellungszusage über die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Zusteller im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 1311,72 Euro ab. Der Erstbeschwerdeführer war im Zeitraum von März bis Mai 2017 als Zustellpartner für die XXXX tätig und brachte brutto 1101,96 Euro ins Verdienen. Er absolvierte am 20.10.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Am 19.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Zustelltätigkeiten für ein Lokal betreten, ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Zuletzt arbeitete er auf selbstständiger Basis als Werbemittelverteiler, ohne das Gewerbe angemeldet zu haben. Der Erstbeschwerdeführer war zeitweise bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Abgesehen von sieben Tagen bezog er bis zum 17.09.2018 keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Seit dem 18.09.2018 nimmt er wieder Grundversorgungsleistungen in Anspruch.Am 28.08.2015 meldete der Erstbeschwerdeführer unter Verwendung der nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an. Am 18.01.2016 schloss er mit dem Betreiber eines asiatischen Restaurants einen Arbeitsvorvertrag unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Arbeitsmarktzugang über die Tätigkeit als Zusteller im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 800 Euro ab. Am 10.05.2016 gab der Inhaber eines Chinarestaurants eine mit der Erteilung einer Aufenthaltskarte und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingte Einstellungszusage über die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Zusteller im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 1311,72 Euro ab. Der Erstbeschwerdeführer war im Zeitraum von März bis Mai 2017 als Zustellpartner für die römisch 40 tätig und brachte brutto 1101,96 Euro ins Verdienen. Er absolvierte am 20.10.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A
G 2005 den besagten Bruder nicht einmal unter Punkt C als einen Familienangehörigen anführte.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich einschließlich allfälliger Integrationsbemühungen ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und amtswegig eingeholten Auszügen. Schon im Erkenntnis vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden zitiert wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht zum Verhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder fest, dass eine enge Bindung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal gewusst habe, ob ihr Bruder anerkannter Flüchtling gewesen sei, was bei einer mehr als rudimentären Verbindung aber zu erwarten gewesen wäre. Auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonders inniges Verhältnis zum Bruder oder eine Abhängigkeit, etwa in finanzieller Hinsicht oder aufgrund eines Pflegebedarfs. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Antrag
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 den besagten Bruder nicht einmal unter Punkt C als einen Familienangehörigen anführte. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Indien wurden den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in deren abgeschlossenen Asylverfahren sowie in den gegenständlichen Verfahren entnommen. Die Feststellungen zur Lage in Indien gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie wurden schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid herangezogen und die Beschwerdeführer traten diesen Länderberichten weder vor der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeschriftsatz entgegen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Indien zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Zu A) Abweisung der Anträge auf Heilung eines Mangels
G-DV:Abweisung der Anträge auf Heilung eines Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV: Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
G-DV sind folgende Urkunden und Nachweiseunbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweiseunbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Beschwerdeführer legten bis dato keine gültigen Reisedokumente vor und konnten auch nicht nachweislich darlegen, dass ihnen die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2018 wurde zwar behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe und sie erst nach Erteilung von Aufenthaltstiteln Reisepässe erhalten würden, jedoch blieb diese Behauptung bis dato unbelegt. Die Beschwerdeführer legten keine Bestätigungen über eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft vor, obwohl ihnen die Einholung einer solchen Bestätigung bei der indischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit haben die Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt.Die Beschwerdeführer legten bis dato keine gültigen Reisedokumente vor und konnten auch nicht nachweislich darlegen, dass ihnen die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2018 wurde zwar behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe und sie erst nach Erteilung von Aufenthaltstiteln Reisepässe erhalten würden, jedoch blieb diese Behauptung bis dato unbelegt. Die Beschwerdeführer legten keine Bestätigungen über eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft vor, obwohl ihnen die Einholung einer solchen Bestätigung bei der indischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit haben die Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht erfüllt. Da es sich bei keinem der Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit nicht eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Hierzu darf auf die näheren Ausführungen zu Punkt 3.4. verwiesen werden.Da es sich bei keinem der Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit nicht eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Hierzu darf auf die näheren Ausführungen zu Punkt 3.4. verwiesen werden. Die Anträge auf Heilung wurden daher zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. Zurückweisung der Anträge
G 2005:Zurückweisung der Anträge
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005: Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
G 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab
G-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Sie haben im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.Indem die Beschwerdeführer keine gültigen Reisepässe vorgelegt haben, sind sie ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Sie haben im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den vorliegenden Fällen auch eine inhaltliche Behandlung der Anträge der Beschwerdeführer
G 2005 zu keinem für diese günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die in den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise vorgenommene Interessenabwägung zur Begründung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - kein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführer
EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat (siehe dazu sogleich).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den vorliegenden Fällen auch eine inhaltliche Behandlung der Anträge der Beschwerdeführer
Paragraph 55, AsylG 2005 zu keinem für diese günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die in den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise vorgenommene Interessenabwägung zur Begründung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - kein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführer
Erlassung von Rückkehrentscheidungen: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt
3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
G 2005 zurückgewiesen wurden und kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, hat die Behörde zu Recht die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geprüft.Da die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen wurden und kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vorliegt, hat die Behörde zu Recht die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geprüft. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Lasten der Beschwerdeführer aus:Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Lasten der Beschwerdeführer aus: Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Im vorliegenden Fall hält sich der Erstbeschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise und anschließender Antragstellung auf internationalen Schutz im Juni 2011, sohin seit rund sieben Jahren und acht Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch wird die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch relativiert, dass der Erstbeschwerdeführer trotz des rechtskräftig negativen Ausgangs des Asylverfahrens im August 2011 rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und die Ausreiseverpflichtung missachtete. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet war sohin großteils unrechtmäßig. Der Umstand, dass der weit überwiegende Teil des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig war, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072) bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).Im vorliegenden Fall hält sich der Erstbeschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise und anschließender Antragstellung auf internationalen Schutz im Juni 2011, sohin seit rund sieben Jahren und acht Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch wird die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch relativiert, dass der Erstbeschwerdeführer trotz des rechtskräftig negativen Ausgangs des Asylverfahrens im August 2011 rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und die Ausreiseverpflichtung missachtete. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet war sohin großteils unrechtmäßig. Der Umstand, dass der weit überwiegende Teil des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig war, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072) bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Aufenthalt nicht als rechtswidrig anzusehen sei, weil die erstinstanzliche Behörde von Amts wegen ein Erteilungsverfahren
G einleiten hätte müssen, wird verkannt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (bloß) dann
G 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Übrigen begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005).Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Aufenthalt nicht als rechtswidrig anzusehen sei, weil die erstinstanzliche Behörde von Amts wegen ein Erteilungsverfahren
Paragraph 55, AsylG einleiten hätte müssen, wird verkannt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 (bloß) dann
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Übrigen begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Da über den Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers bereits nach wenigen Monaten seit der Antragstellung eine rechtskräftig negative Entscheidung vorlag, durfte er seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.Da über den Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers bereits nach wenigen Monaten seit der Antragstellung eine rechtskräftig negative Entscheidung vorlag, durfte er seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde auch mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich Anzeige erstattet. Dadurch wird deutlich, dass er bewusst und trotz rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung jahrelang das österreichische Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung missachtete, wodurch das öffentliche Interesse am Erlass und Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verstärkt und die Dauer seines Aufenthalts in Österreich relativiert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin liegt eine wesentlich kürzere Aufenthaltsdauer vor, nämlich rund fünf Jahre. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer in Österreich wird jedoch ebenso durch die Umstände gemindert, dass die Zweitbeschwerdeführerin die seit dem rechtskräftig negativen Ausgang des Asylverfahrens im Juli 2015 bestehende Ausreiseverpflichtung missachtete und ihr Aufenthalt sohin zum überwiegenden Teil unrechtmäßig war. Zugunsten des Erstbeschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er für einen langen Zeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog, eine Deutschprüfung für das Niveau A2 absolvierte, ein Güterbeförderungsgewerbe anmeldete, zeitweise diverse Zustelltätigkeiten ausübte sowie GSVG-pflichtversichert war. Die beruflichen Integrationsbemühungen des Erstbeschwerdeführers werden aber maßgeblich dadurch gemindert, dass er den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bzw. ohne Gewerbeberechtigung nachgegangen ist und hinsichtlich eines mehrjährigen Zeitraums überhaupt unklar bleibt, aus welchen Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Abgesehen davon, dass die vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Arbeitsvorverträge bzw. Einstellungszusagen aus dem Jahr 2016 stammen und sohin nicht mehr als hinreichend aktuell erscheinen, kann einer Arbeitsplatzzusage jedoch keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zugunsten des Erstbeschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er für einen langen Zeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog, eine Deutschprüfung für das Niveau A2 absolvierte, ein Güterbeförderungsgewerbe anmeldete, zeitweise diverse Zustelltätigkeiten ausübte sowie GSVG-pflichtversichert war. Die beruflichen Integrationsbemühungen des Erstbeschwerdeführers werden aber maßgeblich dadurch gemindert, dass er den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bzw. ohne Gewerbeberechtigung nachgegangen ist und hinsichtlich eines mehrjährigen Zeitraums überhaupt unklar bleibt, aus welchen Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Abgesehen davon, dass die vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Arbeitsvorverträge bzw. Einstellungszusagen aus dem Jahr 2016 stammen und sohin nicht mehr als hinreichend aktuell erscheinen, kann einer Arbeitsplatzzusage jedoch keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ist ins Treffen zu führen, dass sie Deutschprüfungen für die Niveaus A1 und A2 absolvierte und über einen am 18.12.2016 abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag verfügt. Demgegenüber bezieht sie jedoch seit August 2014 durchgehend Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und die Arbeitsplatzzusage, der keine wesentliche Bedeutung zukommt, stammt wie jene des Erstbeschwerdeführers aus dem Jahr
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei. Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E, und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1. Die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden sowohl in Bezug auf den Status von Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, weshalb die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zu bejahen ist. Im Rahmen der gegenständlichen Verfahren wurden auch keine Abschiebungshindernisse geltend gemacht, die über die bereits im Asylverfahren berücksichtigten Gründe hinausgehen würden, und auch im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer wurden keine gesonderten Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, ins Treffen geführt. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, sind die Aussprüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, sind die Aussprüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien nicht zu beanstanden. Frist für die freiwillige Ausreise:
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist von der belangten Behörde zu Recht jeweils mit zwei Wochen festgelegt. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In der Beschwerde wurde das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde wiederholt und der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Es bestehen daher keine für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente, die im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In der Beschwerde wurde das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde wiederholt und der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Es bestehen daher keine für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente, die im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhan
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.