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{'item': 'W256 2180930-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 45§ 3§§ 4§ 74Art. 15Art. 7§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 58§ 46§ 50§ 55§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2019 GeschäftszahlW256 2180930-1 SpruchW256 2180930-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich bin aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan in den Iran geflüchtet. Aus dem Iran bin ich auf Grund des Ex-Gatten meiner Frau geflüchtet. Meine Gattin ist immer noch mit ihrem Ex-Mann verheiratet, darum mussten wir aus dem Iran flüchten." Am
  2. Juli 2016 wurde der belangten Behörde das Anmeldeformular des Beschwerdeführers für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan von der Caritas, Rückkehrhilfe übermittelt. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom
  3. Juli 2016 die Übernahme der Heimreisekosten dem Beschwerdeführer bestätigte, widerrief dieser seinen diesbezüglichen Antrag mit Schreiben vom
  4. August
  5. Mit E-Mail vom
  6. Juli 2017 wurde der belangten Behörde der an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichtete Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  7. Juli 2017 zur GZ: XXXX wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gegen XXXX übermittelt.Mit E-Mail vom
  8. Juli 2017 wurde der belangten Behörde der an die Staatsanwaltschaft römisch 40 gerichtete Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  9. Juli 2017 zur GZ: römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gegen römisch 40 übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde am
  10. Oktober 2017 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Unter einem legte er eine Kursbestätigung betreffend A1 vor. Der Beschwerdeführer wurde am
  11. November 2017 nochmals durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde er (auch) unter Vorhalt der Einvernahme seiner behaupteten Ehegattin, XXXX in deren Asylverfahren u.a. zur von ihm behaupteten Heirat und der gemeinsamen Ausreise aus dem Iran befragt.Der Beschwerdeführer wurde am
  12. November 2017 nochmals durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde er (auch) unter Vorhalt der Einvernahme seiner behaupteten Ehegattin, römisch 40 in deren Asylverfahren u.a. zur von ihm behaupteten Heirat und der gemeinsamen Ausreise aus dem Iran befragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte habe aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden können. Ebenso habe der Beschwerdeführer (auch) aufgrund zahlreicher (näher dargestellter) Widersprüche zu den Angaben seiner behaupteten Ehegattin in ihrem Asylverfahren nicht überzeugend darlegen können, dass er mit dieser verheiratet und gemeinsam ausgereist sei. Die belangte Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser und ihrem aus erster Ehe stammenden Sohn erst seit Österreich in einer Beziehung lebe. Vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan könne kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits berufstätig und damit in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich auch bei einer Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten versorgen könne. Auch verfüge der Beschwerdeführer im Iran über Angehörige, welche ihn unterstützen könnten und sei auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan über Angehörige verfüge. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und sei im dortigen Kulturkreis verwurzelt, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Kabul vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über seine Lebensgefährtin und deren Sohn, welche ebenfalls von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben schon aus diesem Grund ausscheide. Ansonsten verfüge der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte habe aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden können. Ebenso habe der Beschwerdeführer (auch) aufgrund zahlreicher (näher dargestellter) Widersprüche zu den Angaben seiner behaupteten Ehegattin in ihrem Asylverfahren nicht überzeugend darlegen können, dass er mit dieser verheiratet und gemeinsam ausgereist sei. Die belangte Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser und ihrem aus erster Ehe stammenden Sohn erst seit Österreich in einer Beziehung lebe. Vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan könne kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits berufstätig und damit in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich auch bei einer Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten versorgen könne. Auch verfüge der Beschwerdeführer im Iran über Angehörige, welche ihn unterstützen könnten und sei auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan über Angehörige verfüge. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und sei im dortigen Kulturkreis verwurzelt, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Kabul vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über seine Lebensgefährtin und deren Sohn, welche ebenfalls von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben schon aus diesem Grund ausscheide. Ansonsten verfüge der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit und sei "glaubwürdig". Die belangte Behörde habe zu Unrecht den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Diese vertrete ohne Überprüfung der weiteren Sicherheitslage und der allgemeinen Situation in Kabul die Ansicht, dass Kabul relativ stabil und über den Flughaften sicher zu erreichen sei. Die Sicherheitslage in Kabul und anderen Städten könne unter Bezugnahme auf die Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom
  13. Juni 2017 aber keinesfalls als stabil bezeichnet werden. Auch sei der Beschwerdeführer - wie den UNHCR Richtlinien zu entnehmen sei - als Angehöriger der Hazara Diskriminierungen und damit einer Gefahr in Afghanistan ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er habe mit einem Jahr mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und sei er im Iran aufgewachsen. Im Falle einer Rückkehr riskiere der Beschwerdeführer daher - auch aufgrund der hohen Selbsterhaltungskosten - in die Armut abzurutschen. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer vom Ex-Mann seiner Frau oder dessen Verwandten verfolgt und getötet werde und sei dabei nochmals auf die prekäre Sicherheitssituation in Afghanistan hinzuweisen. Mit E-Mail vom
  14. Juni 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX vom
  15. Mai 2018 zur GZ XXXX wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gegen XXXX sowie ein diesbezüglich verhängtes Betretungsverbot übermittelt.Mit E-Mail vom
  16. Juni 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  17. Mai 2018 zur GZ römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gegen römisch 40 sowie ein diesbezüglich verhängtes Betretungsverbot übermittelt. Mit E-Mail vom
  18. Juli 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der diesbezügliche an die Staatsanwaltschaft XXXXgerichtete Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  19. Juni 2018 übermittelt.Mit E-Mail vom
  20. Juli 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der diesbezügliche an die Staatsanwaltschaft XXXXgerichtete Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  21. Juni 2018 übermittelt. Am
  22. Dezember 2018 wurde den Parteien, ua. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  23. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am
  24. Oktober 2018, durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Integration in Österreich zu erstatten. Mit E-Mail vom
  25. Dezember 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX vom
  26. Dezember 2018 wegen des Verdachtes der Begehung einer schweren Nötigung durch den Beschwerdeführer gegen XXXX übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Auseinandersetzungen (u.a. Körperverletzungen, Betretungsverbot) seit November 2018 nicht mehr in der gemeinsamen Asylunterkunft lebe. Er halte aber den Kontakt zuXXXX nach wie vor über das Telefon aufrecht und bedrohe diese immer wieder. So habe er sie auch am
  27. Dezember 2018 vor der Unterkunft mit dem Umbringen bedroht.Mit E-Mail vom
  28. Dezember 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  29. Dezember 2018 wegen des Verdachtes der Begehung einer schweren Nötigung durch den Beschwerdeführer gegen römisch 40 übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Auseinandersetzungen (u.a. Körperverletzungen, Betretungsverbot) seit November 2018 nicht mehr in der gemeinsamen Asylunterkunft lebe. Er halte aber den Kontakt zuXXXX nach wie vor über das Telefon aufrecht und bedrohe diese immer wieder. So habe er sie auch am
  30. Dezember 2018 vor der Unterkunft mit dem Umbringen bedroht. Im am
  31. Jänner 2019 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist u.a. vermerkt, dass der Beschwerdeführer seit
  32. November 2018 in die Asylunterkunft XXXX verlegt wurde, weil sich XXXX von ihm getrennt habe. Aus dem ebenfalls am
  33. Jänner 2019 und am
  34. Jänner 2018 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem in Bezug auf XXXXund deren Sohn geht hervor, dass diese (aufgrund der Bedrohungen durch den Beschwerdeführer) seit
  35. Dezember 2018 in einer anderen Asylunterkunft untergebracht sind.Im am
  36. Jänner 2019 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist u.a. vermerkt, dass der Beschwerdeführer seit
  37. November 2018 in die Asylunterkunft römisch 40 verlegt wurde, weil sich römisch 40 von ihm getrennt habe. Aus dem ebenfalls am
  38. Jänner 2019 und am
  39. Jänner 2018 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem in Bezug auf XXXXund deren Sohn geht hervor, dass diese (aufgrund der Bedrohungen durch den Beschwerdeführer) seit
  40. Dezember 2018 in einer anderen Asylunterkunft untergebracht sind. Über telefonische Nachfrage teilte die StaatsanwaltschaftXXXX dem Bundesverwaltungsgericht am
  41. Jänner 2019 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu AZ: XXXX (GZ der LPD: XXXX) mittels Diversion erledigt worden sei.Über telefonische Nachfrage teilte die StaatsanwaltschaftXXXX dem Bundesverwaltungsgericht am
  42. Jänner 2019 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu AZ: römisch 40 (GZ der LPD: römisch 40 ) mittels Diversion erledigt worden sei. Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am
  43. Jänner 2019 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu AZ: XXXX (GZ der LPD: XXXX) vorläufig eingestellt worden sei.Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am
  44. Jänner 2019 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu AZ: römisch 40 (GZ der LPD: römisch 40 ) vorläufig eingestellt worden sei. Mit E-Mail vom
  45. Jänner 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom
  46. Jänner 2019 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 105

(1), 106
(1)Z 3 StGB zur AZ: XXXX übermittelt.Mit E-Mail vom
  1. Jänner 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom
  2. Jänner 2019 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer 3, StGB zur AZ: römisch 40 übermittelt. Mit Schreiben vom 23. Jänner 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der (im Verfahrensgang dargestellten) Mitteilungen der LPD XXXX und der eingeholten Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer von XXXX (auch räumlich) getrennt lebe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer

§ 45AVG Parteiengehör eingeräumt.Mit Schreiben vom 23.

Jänner 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der (im Verfahrensgang dargestellten) Mitteilungen der LPD römisch 40 und der eingeholten Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 (auch räumlich) getrennt lebe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, AVG Parteiengehör eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem (angefochtener Bescheid Seite 21). Er wurde in Afghanistan in der Provinz Helmand geboren. Im Alter von einem Jahr ist er mit seiner Familie in den Iran ausgereist (angefochtener Bescheid Seite 5 und 21). Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, seinen Schwestern und seinen Brüdern, welche derzeit im Iran aufhältig sind (angefochtener Bescheid Seite 7, 21, 22 und 122). Es geht ihnen finanziell gut. Seine Eltern kümmern sich als Hausmeister um ein Mietshaus, seine Brüder arbeiten als Fliesenleger (angefochtener Bescheid Seite 7). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (angefochtener Bescheid Seite 21 und 122). Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi (angefochtener Bescheid Seite 3). Er ist volljährig, ledig und arbeitsfähig. Zudem hat er bereits jahrelang im Iran gearbeitet (angefochtener Bescheid Seite 21). Er ist seit seiner Antragsstellung am
  2. Jänner 2016 im Bundesgebiet aufhältig (AS 45). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom
  3. Jänner 2019). Am
  4. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer seine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan bei der belangten Behörde beantragt. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom
  5. Juli 2016 die Übernahme der Heimreisekosten dem Beschwerdeführer bestätigte, widerrief dieser seinen diesbezüglichen Antrag mit Schreiben vom
  6. August 2016 (AS 55 ff). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er hat in Österreich über eine Lebensgefährtin und deren Sohn und deren sonstige Familie verfügt (angefochtener Bescheid Seite 21). Aufgrund diverser gegen seine Lebensgefährtin gerichteter Vorfälle (Körperverletzung, schwere Nötigung) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt und lebt der Beschwerdeführer nunmehr von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn (auch räumlich) getrennt (Berichterstattungen der LPD XXXX vom
  7. Mai 2018 und vom
  8. Dezember 2018; Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem in Bezug auf den Beschwerdeführer und in Bezug aufXXXX vom
  9. Jänner 2019 sowie in Bezug auf deren Sohn vom
  10. Jänner 2019). Auch zu den sonstigen Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin besteht keine nennenswerte Bindung (angefochtener Bescheid Seite 126).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er hat in Österreich über eine Lebensgefährtin und deren Sohn und deren sonstige Familie verfügt (angefochtener Bescheid Seite 21). Aufgrund diverser gegen seine Lebensgefährtin gerichteter Vorfälle (Körperverletzung, schwere Nötigung) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt und lebt der Beschwerdeführer nunmehr von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn (auch räumlich) getrennt (Berichterstattungen der LPD römisch 40 vom
  11. Mai 2018 und vom
  12. Dezember 2018; Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem in Bezug auf den Beschwerdeführer und in Bezug aufXXXX vom
  13. Jänner 2019 sowie in Bezug auf deren Sohn vom
  14. Jänner 2019). Auch zu den sonstigen Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin besteht keine nennenswerte Bindung (angefochtener Bescheid Seite 126). Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht (angefochtener Bescheid Seite 22) und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  15. Jänner 2019). zur Lage in Afghanistan zur Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen registrierten im Berichtszeitraum 15.5.2018 bis 15.8.2018 5.800 Sicherheitsvorfälle, was einen Rückgang um 10 % gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14 % zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61 %) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38 % zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe sowie internationale Kräfte stiegen um 46 %. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67 % der Vorfälle erfolgten. Eine große Zahl an Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert. Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der Provinzen. Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen. Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e-Pul im Semptember. Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen. Auch verübten die Taliban Angriffe in der Provinz Baghlan, Logar und Zabul (Kurzinformation zum LIB vom
  16. Oktober 2018, Seite 16). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UMAMA) registrierte im Berichtszeitraum 1.1.2018 bis 30.6.2018 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3 % gegenüber dem Vorjahreswert. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch die Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18 % und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Zahl bei komplexen Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilsten um 28 %, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle in Bezug auf die Wahlen (zwischen 14.4.2018 und
  17. 2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt) zurückzuführen ist. Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl der zivilen Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte (Kurzinformation zum LIB vom
  18. Oktober 2018, Seite 20 und 21). Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB, Seite 40). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  19. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB, Seite 40). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB, Seite 43). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB, Seite 51). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB, Seite 44). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  20. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB, Seite 43). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB, Seite 44). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle, wie zB. ein Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung in Kabul am 11.6.2018, ein Angriff auf das afghanische Innenministerium in Kabul am 30.5.2018, ein Angriff auf das Polizeireviere in Kabul am 9.5.2018, ein Doppelanschlag in Kabul in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes am 30.4.2018, ein Bombenangriff im sogenannten Regierung- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018, Angriff auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 sowie ein Selbstmordattentat im sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 31.5.2017 (LIB, Seite 45 ff). Registriert wurde auch eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige, welche die afghanische Regierung dazu veranlasst hat, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen (LIB, Seite 47). Seit der Ankündigung des neuen Wahltermines durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (LIB, Seite 49). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationalen Kräften ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer ab, um u.a. Präventivmaßnahmen zu besprechen (LIB, Seite 52). zu Helmand Helmand zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher aufständische Gruppierungen in einer Anzahl von Distrikten aktiv ist und Angriffe ausführt. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt. Helmand ist dafür bekannt, die Festung der Taliban zu sein. Sie kontrollieren oder beeinflussen weite Teile der afghanischen Provinz (LIB, Seite 113 ff). zu Mazar-e Sharif Mazar-e-Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e-Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri. Sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich auch an und auch der Dienstleistungsbetrieb wächst. In Mazar-e-Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (LIB, Seite 83 ff). Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten (LIB, Seite 83 ff). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz zu reduzieren (LIB, Seite 83 ff). Die Provinz Balkh ist nach wir vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistan, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen Nordafghanistans. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (LIB, Seite 83 ff). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB, Seite 83 ff). zur Situation der Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-15% geschätzt (LIB, Seite 288). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (LIB; Seite 288). Im Ulema Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote schiitischer Muslime va. 30 %. Auch tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern sunnitischer und schiitischer Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Seite 288). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (LIB, Seite 288). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (LIB, Seite 289). zu den ethnischen Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken (LIB, Seite 295). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB, Seite 296). zur Situation der Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden (LIB, Seite 298). Die Hazara-Gemeinschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammeskulturen bezeichnet, dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammeskulturen. Das traditionelle Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB, Seite 298). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischen und politischen Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war, diese Möglichkeit zu nutzen, so haben sie dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert. So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz sind sie von einer allgemeinen wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist (LIB, Seite 298). Gesellschaftliche Spannungen bzw. Diskriminierungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB, Seite 299). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB, Seite 299). Zur Versorgungslage: Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB, S. 334). Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB, S. 334 ff). Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben (LIB, Seite 334). Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB, Seite 338). In den letzten 10 Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht. Einer Umfrage der Asia Foundation zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (LIB, Seite 338). Das afghanische Gesundheitsministerium bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten, diese Kosten müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (LIB, Seite 339 ff). Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich (LIB, Seite 340 ff). zur Situation im Falle einer Rückkehr Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB; Seite 347). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB, Seite 349). IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. AMASO bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa Beratung und Unterstützung. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB, Seite 349 ff). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB, Seite 350 ff). Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB, S. 351 ff). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, S. 351 ff). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Seite 352).
  21. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben (AS 41, AS 143ff); das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen - Angaben zu zweifeln und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Afghanistan und im Iran, seinem beruflichen Werdegang, seinem gesundheitlichen Zustand und der (finanziellen) Situation seiner im Iran lebenden Familie waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei (AS 143). Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch hier keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Feststellung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen. zur behaupteten Ehe mit XXXXzur behaupteten Ehe mit römisch 40 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer ledig sei, weil die behauptete Beziehung bzw. Heirat mit XXXX im Iran nicht glaubhaft gemacht werden habe können.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer ledig sei, weil die behauptete Beziehung bzw. Heirat mit römisch 40 im Iran nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Dies insbesondere aufgrund der im Vergleich zu den Angaben seiner behaupteten Ehefrau grob widersprüchlichen Angaben zum Heiratsablauf u. a. in Bezug auf die anwesenden Zeugen. Während lautXXXX bei der behaupteten Eheschließung kein Zeuge bzw. nur ein Assistent des Sheiks als Zeuge anwesend gewesen sei, hätten laut Angaben des Beschwerdeführers hingegen die Arbeitgeberin von XXXX und eine Verwandte von dieser bei der Eheschließung als Zeugen fungiert (angefochtener Bescheid, Seite 111).Dies insbesondere aufgrund der im Vergleich zu den Angaben seiner behaupteten Ehefrau grob widersprüchlichen Angaben zum Heiratsablauf u. a. in Bezug auf die anwesenden Zeugen. Während lautXXXX bei der behaupteten Eheschließung kein Zeuge bzw. nur ein Assistent des Sheiks als Zeuge anwesend gewesen sei, hätten laut Angaben des Beschwerdeführers hingegen die Arbeitgeberin von römisch 40 und eine Verwandte von dieser bei der Eheschließung als Zeugen fungiert (angefochtener Bescheid, Seite 111). Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten gemeinsamen Ausreise aus dem Iran seien mit den Angaben von XXXX keinesfalls in Einklang zu bringen gewesen (u.a. angefochtener Bescheid Seite 111: "So gaben Sie an, dass Sie um neun oder zehn Uhr vormittags vom Bezirk XXXX aufgebrochen wären. Nachgefragt gaben Sie an, dass der Schlepper Ihnen telefonisch mitgeteilt habe, dass Sie dorthin kommen sollten (vgl. S. 2 der EV vom 21.11.2017). Ihre Lebensgefährtin gab demgegenüber an, dass Sie von zu Hause abgeholt worden wären. Sie wären in der Nacht aufgebrochen.") und sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer während der Ausreise versucht habe, ohne "seine Familie" in ein anderes Land einzureisen (angefochtener Bescheid Seite 112: "Aufgrund der EURODAC-Treffer steht fest, dass Sie am 11.01.10216 illegal nach Griechenland eingereist sind, Ihre Lebensgefährtin hingegen ist bereits am 21.12.2015 illegal nach Griechenland eingereist. Auch haben Sie versucht am 18.01.2016 illegal nach Deutschland zu reisen. Es wurde Ihnen aber die Einreise verweigert. ...") bzw. sogar nach der Einreise in Österreich versucht habe, alleine (freiwillig) nach Afghanistan zurückzukehren.Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten gemeinsamen Ausreise aus dem Iran seien mit den Angaben von römisch 40 keinesfalls in Einklang zu bringen gewesen (u.a. angefochtener Bescheid Seite 111: "So gaben Sie an, dass Sie um neun oder zehn Uhr vormittags vom Bezirk römisch 40 aufgebrochen wären. Nachgefragt gaben Sie an, dass der Schlepper Ihnen telefonisch mitgeteilt habe, dass Sie dorthin kommen sollten vergleiche S. 2 der EV vom 21.11.2017). Ihre Lebensgefährtin gab demgegenüber an, dass Sie von zu Hause abgeholt worden wären. Sie wären in der Nacht aufgebrochen.") und sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer während der Ausreise versucht habe, ohne "seine Familie" in ein anderes Land einzureisen (angefochtener Bescheid Seite 112: "Aufgrund der EURODAC-Treffer steht fest, dass Sie am 11.01.10216 illegal nach Griechenland eingereist sind, Ihre Lebensgefährtin hingegen ist bereits am 21.12.2015 illegal nach Griechenland eingereist. Auch haben Sie versucht am 18.01.2016 illegal nach Deutschland zu reisen. Es wurde Ihnen aber die Einreise verweigert. ...") bzw. sogar nach der Einreise in Österreich versucht habe, alleine (freiwillig) nach Afghanistan zurückzukehren. Letztlich komme hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, nähere Angaben zur gemeinsamen letzten Wohnadresse im Iran zu machen (AS 143: "F: Geben Sie mir bitte chronologisch die Wohnsitze im Iran an. A: .... Dann habe ich meine Frau kennengelernt, dann haben wir in XXXX gewohnt und dann in XXXX (genau weiß ich es nicht, ca. 4-6 Monate, meine Frau weiß es genau). Die Wohnung haben wir über die Frau bekommen, deshalb weiß das meine Frau besser. V: Sie haben dort auch gewohnt und sind dort eingezogen, es ist nicht nachvollziehbar, warum sie es nicht wissen wollen. A: Ich habe immer gearbeitet und war beschäftigt, deshalb weiß ich es nicht. Ich bin immer in der Früh arbeiten gegangen und kam erst am Abend wieder."; angefochtener Bescheid Seite 113: "Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht in der Lage waren, die Adresse Ihrer letzten Wohnung in XXXX anzugeben").kennengelernt, dann haben wir in römisch 40 gewohnt und dann in römisch 40 (genau weiß ich es nicht, ca. 4-6 Monate, meine Frau weiß es genau). Die Wohnung haben wir über die Frau bekommen, deshalb weiß das meine Frau besser. V: Sie haben dort auch gewohnt und sind dort eingezogen, es ist nicht nachvollziehbar, warum sie es nicht wissen wollen. A: Ich habe immer gearbeitet und war beschäftigt, deshalb weiß ich es nicht. Ich bin immer in der Früh arbeiten gegangen und kam erst am Abend wieder."; angefochtener Bescheid Seite 113: "Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht in der Lage waren, die Adresse Ihrer letzten Wohnung in römisch 40 anzugeben"). Es bestehen von Seiten des Gerichts insgesamt keine Gründe, an dieser Beweiswürdigung und damit der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei mit XXXX nicht verheiratet, sondern erst in Österreich mit dieser in Kontakt bzw. eine Beziehung getreten, zu zweifeln, zumal dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht einmal (zumindest substantiiert) in Abrede gestellt worden ist. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein (gesamtes) Vorbringen entspreche der Wahrheit, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die vorliegende Beweiswürdigung und damit den festgestellten Sachverhalt ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  22. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104).Es bestehen von Seiten des Gerichts insgesamt keine Gründe, an dieser Beweiswürdigung und damit der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei mit römisch 40 nicht verheiratet, sondern erst in Österreich mit dieser in Kontakt bzw. eine Beziehung getreten, zu zweifeln, zumal dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht einmal (zumindest substantiiert) in Abrede gestellt worden ist. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein (gesamtes) Vorbringen entspreche der Wahrheit, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die vorliegende Beweiswürdigung und damit den festgestellten Sachverhalt ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104). zum derzeitigen Beziehungsstatus Aus den seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangenen (im Verfahrensgang aufgelisteten) Mitteilungen der LPD XXXX sowie den (ebenfalls im Verfahrensgang aufgezeigten) Auszügen aus dem Informationssystem der Grundversorgung geht hervor, dass es aufgrund von diversen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit XXXX zu Anzeigen bzw. sogar einem Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer gekommen ist und dieser nunmehr von XXXX und ihrem Sohn (auch räumlich) getrennt lebt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  24. Jänner 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Mitteilungen bzw. Eintragungen davon ausgeht, dass er mitXXXX (auch räumlich) getrennt lebt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert. Es bestehen daher von Seiten des Gerichts keine Gründe, an diesen von öffentlichen Stellen ergangenen Informationen zu zweifeln.Aus den seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangenen (im Verfahrensgang aufgelisteten) Mitteilungen der LPD römisch 40 sowie den (ebenfalls im Verfahrensgang aufgezeigten) Auszügen aus dem Informationssystem der Grundversorgung geht hervor, dass es aufgrund von diversen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit römisch 40 zu Anzeigen bzw. sogar einem Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer gekommen ist und dieser nunmehr von römisch 40 und ihrem Sohn (auch räumlich) getrennt lebt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  25. Jänner 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Mitteilungen bzw. Eintragungen davon ausgeht, dass er mitXXXX (auch räumlich) getrennt lebt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert. Es bestehen daher von Seiten des Gerichts keine Gründe, an diesen von öffentlichen Stellen ergangenen Informationen zu zweifeln.
  26. zu den Negativfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verfolgung durch den Ex-Mann vonXXXX und dessen Familie in Afghanistan, weil sich XXXX (wegen dem Beschwerdeführer) von ihrem Ex-Mann scheiden habe lassen. Schon im Iran sei der Beschwerdeführer vom Ex-Mann in der gemeinsamen Wohnung aufgesucht und mehrmals bedroht worden (AS 145).Der Beschwerdeführer behauptet eine Verfolgung durch den Ex-Mann vonXXXX und dessen Familie in Afghanistan, weil sich römisch 40 (wegen dem Beschwerdeführer) von ihrem Ex-Mann scheiden habe lassen. Schon im Iran sei der Beschwerdeführer vom Ex-Mann in der gemeinsamen Wohnung aufgesucht und mehrmals bedroht worden (AS 145). Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde schon allein deshalb für unglaubhaft befunden, weil - wie oben näher ausgeführt - die behauptete Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX im Iran und damit die geschilderte Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Ex-Mann nicht festgestellt werden konnte. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich im Übrigen freiwillig für eine Rückkehr nach Afghanistan angemeldet habe, spreche ebenfalls dafür, dass ihn in Afghanistan keine Gefahr der Verfolgung erwarte.Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde schon allein deshalb für unglaubhaft befunden, weil - wie oben näher ausgeführt - die behauptete Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 im Iran und damit die geschilderte Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Ex-Mann nicht festgestellt werden konnte. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich im Übrigen freiwillig für eine Rückkehr nach Afghanistan angemeldet habe, spreche ebenfalls dafür, dass ihn in Afghanistan keine Gefahr der Verfolgung erwarte. Es bestehen von Seiten des Gerichts insgesamt keine Gründe, an dieser Beweiswürdigung zu zweifeln, zumal dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht (zumindest substantiiert) in Abrede gestellt worden ist. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein (gesamtes) Vorbringen entspreche der Wahrheit, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die vorliegende Beweiswürdigung und damit den (nicht)festgestellten Sachverhalt ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  27. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104). Auch die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde lediglich aufgestellte Behauptung, er werde wegen der Scheidung von XXXX und ihrem Ex-Mann "nach der Scharia getötet" (AS 145), kann - im Hinblick auf die ohnedies nicht glaubhafte gemeinsame Ehe und Flucht aus dem Iran - ebenfalls nicht nachvollzogen werden.Auch die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde lediglich aufgestellte Behauptung, er werde wegen der Scheidung von römisch 40 und ihrem Ex-Mann "nach der Scharia getötet" (AS 145), kann - im Hinblick auf die ohnedies nicht glaubhafte gemeinsame Ehe und Flucht aus dem Iran - ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch (in der Beschwerde) nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der - auch in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde - getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch gar nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.
  28. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Davon abgesehen könnte eine durch den Ex-Mann vonXXXX zum Zweck der (Wieder)Herstellung der Ehre erfolgte Verfolgung des für den "Verlust" der Ehre verantwortlichen und damit unmittelbar betroffenen Beschwerdeführers selbst unter Wahrunterstellung nicht die erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweisen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2015, Ra 2015/20/0030, das Erkenntnis vom
  3. November 2014, Ra 2014/18/0011, sowie das Erkenntnis vom
  4. Februar 2002, 2000/20/0517, wonach im Falle, dass sich die Rache - anders als im vorliegenden Fall - gegen einen unbeteiligten Dritten wendet, eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Betracht zu ziehen wäre). Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen vom Ex-Mann bzw. dessen Familie in Afghanistan verfolgt werde, wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls im gesamten Verfahren nicht behauptet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung allerdings nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). Wie den Feststellungen zwar zu entnehmen ist, unterliegen Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - in Afghanistan zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen, deren Lage hat sich allerdings insgesamt verbessert. Dabei ist im Hinblick auf die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere auch festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei aber ebenso vielfältig, wie die beteiligten Konfliktgruppen. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Schiiten bzw. Hazara und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher - auch im Hinblick auf ihre Repräsentation in Politik sowie auch Armee und Sicherheitsbehörden - nicht ausgegangen werden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte über Anschläge und Angriffe auf Hazara und Schiiten nichts, weil diese Vorkommnisse nicht die - für eine (Gruppen)Verfolgung erforderliche - Verfolgungsdichte aufzeigen können. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR
  6. Juli 2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR
  7. Juli 2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit von Hazara und Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 sowie des § 11 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, sowie des Paragraph 11, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 lauten wie folgt: "§ 8

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ...... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ....
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. .... § 11
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106 ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG zwar ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht, es allerdings den in der Statusrichtlinie 2011/95/EU festgelegten und in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Vorgaben widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. (siehe dazu ausführlich das genannte Erkenntnis sowie zuletzt auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461 zur Dürresituation bzw. Lebensmittelknappheit in Somalia).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106 ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zwar ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht, es allerdings den in der Statusrichtlinie 2011/95/EU festgelegten und in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Vorgaben widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. (siehe dazu ausführlich das genannte Erkenntnis sowie zuletzt auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461 zur Dürresituation bzw. Lebensmittelknappheit in Somalia). Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten richtlinienkonformen Auslegung ist § 8 Abs. 1 AsylG insofern derart zu lesen, dass vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten durch Dritte (Akteure) zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie zu erleiden.Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten richtlinienkonformen Auslegung ist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG insofern derart zu lesen, dass vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten durch Dritte (Akteure) zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu erleiden. Art 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit.a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (lit.
  1. b)und "eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (Litera b,) und "eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,). Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines ernsthaften Schadens, welcher nicht von Dritten (Akteuren) verursacht, sondern bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist, widerspricht allerdings der Statusrichtlinie und kann damit aus § 8 Abs. 1 AsylG auch nicht abgeleitet werden (siehe dazu nochmals die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 sowie in seinem Beschluss vom 21. November 2018).Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines ernsthaften Schadens, welcher nicht von Dritten (Akteuren) verursacht, sondern bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist, widerspricht allerdings der Statusrichtlinie und kann damit aus Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch nicht abgeleitet werden (siehe dazu nochmals die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 sowie in seinem Beschluss vom 21. November 2018). In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205).In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer laut seinen Angaben aus der Provinz Helmand, einer volatilen und als Festung der Taliban bekannten Provinz Afghanistans. Wie festgestellt wurde, kommt es dort aufgrund der erhöhten Präsenz der Taliban verstärkt zu bewaffneten Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen oder Terroristen. Insofern ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers derart unsicher, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Insofern ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers derart unsicher, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Allerdings kann dem Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde zu Recht erkannt - eine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden. Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit.
  2. a)oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden

Art. 7Statusrichtlinie hat (lit.

b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden

Artikel 7

, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Wie - übereinstimmend mit der belangten Behörde - auf Grundlage des vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten LIB festgestellt wurde, ist die Sicherheitslage in Afghanistan zwar höchst angespannt, die afghanische Regierung behält aber die Kontrolle u.a. über die Provinzhauptstädte. So liegt die über den Flughafen erreichbare Hauptstadt der Provinz Balkh, Mazar-e-Sharif, in einer der stabilsten und relativ ruhigen Provinzen Afghanistans. Auch werden dort im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen verzeichnet und kommt es "nur" manchmal zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine Anwesenheit in Mazar-e-Sharif tatsächlich Gefahr, einen ernsthaften Schaden, der ihm nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, zu erleiden, sind nicht erkennbar und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine Anwesenheit in Mazar-e-Sharif tatsächlich Gefahr, einen ernsthaften Schaden, der ihm nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, zu erleiden, sind nicht erkennbar und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine dortige Ansiedlung unter dem Aspekt der Sicherheit und damit die Inanspruchnahme einer Fluchtalternative auch zuzumuten (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Jänner 2018 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 2018).Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine dortige Ansiedlung unter dem Aspekt der Sicherheit und damit die Inanspruchnahme einer Fluchtalternative auch zuzumuten vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Jänner 2018 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. November 2018). Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Mazar-e-Sharif nicht zumutbar wäre, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht aufgezeigt. Vielmehr geht - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde - hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa u.a. der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist. Hinzu kommt, dass der junge, bereits erwerbstätige und erwerbsfähige Beschwerdeführer in Afghanistan geboren und - auch wenn er den Großteil seines Lebens im Iran verbracht hat - von seiner afghanischen Familie großgezogen wurde. Der Beschwerdeführer ist insofern nicht nur mit den Landessprachen, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - wie festgestellt wurde - mit finanzieller Unterstützung seiner Familie rechnen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Kernfamilie des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell - bspw. durch Geldüberweisungen - zu unterstützen. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, wieder selbst für seinen Unterhalt gänzlich zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Gründe, die einer Eingliederung des Beschwerdeführers in Mazar-e-Sharif entgegenstehen würden, sind daher nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005).

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 - substantiiert - behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, AsylG 2005 - substantiiert - behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - wie in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festgestellt und oben näher ausgeführt wurde - über keine Angehörigen. Die vom Beschwerdeführer in Österreich eingegangene nichteheliche Lebensgemeinschaft zu XXXX wurde zwischenzeitig aufgelöst und lebt diese gemeinsam mit ihrem (nicht gemeinsamen) Sohn vom Beschwerdeführer getrennt und damit unabhängig. Eine ein Familienleben bejahende hinreichend stark ausgeprägte persönlichen Nahebeziehung zu XXXX und ihrem Sohn kann daher schon aus diesem Grund nicht angenommen werden. Auch in Bezug auf die in Österreich wohnhaften Angehörigen von XXXX sind keine Hinweise für ein besonderes (Abhängigkeits)Verhältnis zum Beschwerdeführer hervorgekommen und wurde eine solches vom Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann daher nicht angenommen werden (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, sowie den Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen).Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - wie in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festgestellt und oben näher ausgeführt wurde - über keine Angehörigen. Die vom Beschwerdeführer in Österreich eingegangene nichteheliche Lebensgemeinschaft zu römisch 40 wurde zwischenzeitig aufgelöst und lebt diese gemeinsam mit ihrem (nicht gemeinsamen) Sohn vom Beschwerdeführer getrennt und damit unabhängig. Eine ein Familienleben bejahende hinreichend stark ausgeprägte persönlichen Nahebeziehung zu römisch 40 und ihrem Sohn kann daher schon aus diesem Grund nicht angenommen werden. Auch in Bezug auf die in Österreich wohnhaften Angehörigen von römisch 40 sind keine Hinweise für ein besonderes (Abhängigkeits)Verhältnis zum Beschwerdeführer hervorgekommen und wurde eine solches vom Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann daher nicht angenommen werden (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, sowie den Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Im Hinblick auf sein

Art. 8

EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit

  1. Jänner 2016 im Bundesgebiet und demnach knapp über drei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2015, Ra 2014/22/0055).Im Hinblick auf sein

Artikel 8

, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit

  1. Jänner 2016 im Bundesgebiet und demnach knapp über drei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2015, Ra 2014/22/0055). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich kaum für eine Integration in Österreich genutzt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs laut seinen Angaben besucht, diesbezüglich aber keine Prüfungsbestätigung vorgelegt. Auch konnte er keine (ehrenamtliche) Tätigkeit in Österreich - trotz Aufforderung von Seiten des Gerichts - bislang vorweisen. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern von der Grundversorgung lebt. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe u. a. das bereits zitierte Erkenntnis vom
  3. Februar 2010 u.v.m.). Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Afghanistan, zumal er mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden würde. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2010 u.v.m.).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Februar 2010 u.v.m.). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG

  1. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  2. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. D. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist dieser auch - wie den aktuellen dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichten zu entnehmen ist - die gebotene Aktualität auf. Hinweise auf eine fortschreitende Integration des Beschwerdeführers während seines insgesamt sehr kurzen Aufenthalts in Österreich sind nicht hervorgekommen und wurde eine solche im Übrigen auch vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch über ausdrückliche Aufforderung von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts behauptet. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Es liegt auch - aufgrund der schlüssigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde - keine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

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