Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG zwei Wochen/14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen/14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht und auch nicht schlüssig dargestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Zudem bestehe für den BF eine taugliche innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative. Der BF sei volljährig, gesund, arbeitsfähig, habe Familie in Afghanistan und könne seinen Lebensunterhalt in urbanen Zentren wie Kabul oder Mazar-e Sahrif bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten. Der BF erhob mit Eingabe vom 09.04.2018, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in seinen Einvernahmen gleichbleibende und substantiierte Angaben machte. Er habe eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten, weswegen er sein Heimatland verlassen habe müssen. Gerade dadurch, dass ein Familienmitglied bei den Taliban sei, und er der Volksgruppe der Usbeken angehöre, laufe er besondere Gefahr rekrutiert zu werden. Dies hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des BF sachgerecht auseinanderzusetzen. Dem BF stehe, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der BF würde im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten. Der BF bemühe sich um Integration in Österreich. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde dem BF zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Das BVwG führte am 21.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 29.10.2018, den Landinfo Report Afghanistan zum Thema "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Dürre in Herat und Mazar-eSharif und Auszüge aus den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, beantragte in seinem Schriftsatz vom 03.12.2018 die Einvernahme von zwei Zeugen, welche die Angaben des BF bestätigen könnten. Insbesondere würden sie bestätigen können, dass der Cousin des BF ein hochrangiger Talibanführer sei. Der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich führte in seiner Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 07.12.2018 im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan höchst volatil sei. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung. All diese objektiven Angaben würden nur den Schluss zulassen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan mit einer Gefährdung für Leib und Leben verbunden sei. Wegen der landesweiten Vernetzung der Taliban bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für Menschen, die von den Taliban verfolgt werden würden. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Das BVwG führte am 16.01.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 19.1.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BvWG am 16.01.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen. Das BVwG führte am 25.01.2019 eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die beiden vom BF namhaft gemachten Zeugen einvernommen und der BF kurz ergänzend befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den NamenXXXX, geboren amXXXX, im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Takhar, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischer Moslem und gesund. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch. Neben seiner Muttersprache spricht der BF etwas Dari, Farsi, Türkisch und ein wenig Deutsch.Der BF führt den NamenXXXX, geboren amXXXX, im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Takhar, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischer Moslem und gesund. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch. Neben seiner Muttersprache spricht der BF etwas Dari, Farsi, Türkisch und ein wenig Deutsch. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf auf. Der BF besuchte keine Schule. Er war Schafhirte. Er lebte ca. ein Jahr lang im Iran, wo er als Schweißer und als Hilfsarbeiter am Bau arbeitete. Der BF ist Zivilist. Der BF ist seit dem Jahr 2015 mit seiner Cousine mütterlicherseits, XXXX, traditionell verheiratet. Die Ehe wurde von seinen Eltern arrangiert. Die Ehe ist kinderlos.Der BF ist seit dem Jahr 2015 mit seiner Cousine mütterlicherseits, römisch 40 , traditionell verheiratet. Die Ehe wurde von seinen Eltern arrangiert. Die Ehe ist kinderlos. Der Vater des BF heißtXXXX, er ist ca. 55 Jahre alt. Seine Mutter heißt XXXX, sie ist ca. 45 Jahre alt. Der BF hat einen jüngeren Bruder, XXXX, er ist ca. 16 Jahre alt. Die Eltern, der Bruder und die Ehefrau des BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF. Der Vater des BF ist als Landwirt tätig. Die Mutter des BF ist Hausfrau. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie und seiner Ehefrau.Der Vater des BF heißtXXXX, er ist ca. 55 Jahre alt. Seine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 45 Jahre alt. Der BF hat einen jüngeren Bruder, römisch 40 , er ist ca. 16 Jahre alt. Die Eltern, der Bruder und die Ehefrau des BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF. Der Vater des BF ist als Landwirt tätig. Die Mutter des BF ist Hausfrau. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie und seiner Ehefrau. Die Familie des BF ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Heimatdorf des BF. Der BF hat drei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, welche alle im Heimatdorf des BF leben. Der BF reiste im Sommer 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 10.11.2015 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, von seinem Cousin väterlicherseits, XXXX, zu den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, ist nicht glaubhaft.Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, von seinem Cousin väterlicherseits, römisch 40 , zu den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, ist nicht glaubhaft. Der BF war in seinem Heimatland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. Der BF wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der BF besuchte einen Alphabetisierungskurs und einen Deutschkurs, zuletzt auf Niveau A1, und verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist aktives Mitglied in einem Judo-Verein. Ein Cousin väterlicherseits des BF,XXXX, lebt in Österreich. Dieser Cousin hat den Status als subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat seit vier bis fünf Monaten wieder Kontakt zu diesem Cousin, sie leben jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.Der BF besuchte einen Alphabetisierungskurs und einen Deutschkurs, zuletzt auf Niveau A1, und verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist aktives Mitglied in einem Judo-Verein. Ein Cousin väterlicherseits des BF,römisch 40 , lebt in Österreich. Dieser Cousin hat den Status als subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat seit vier bis fünf Monaten wieder Kontakt zu diesem Cousin, sie leben jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Takhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem BF steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz und die seiner Ehefrau, sofern sie dem BF folgen wird, kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat zwar keine Schulausbildung, hat jedoch bereits Berufserfahrung als Hirte, Schweißer und Bauhilfsarbeiter gesammelt, die er auch in Mazar-e Sharif wird nutzen können. Zudem lebt seine Familie samt Ehefrau nach wie vor in seinem Heimatdorf, und wird ihn auch diese unterstützen können. Der BF ist gesund. Der BF läuft im Falle der Rückkehr in eine nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und in der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.5.1.1 Provinz Takhar Takhar, die Herkunftsprovinz des BF, grenzt im Nordosten an die Provinz Badakhshan - Kunduz liegt im Westen. Baghlan im Süden und im Norden grenzt Takhar an Tadschikistan. Die Provinz hat folgende Distrikte: Warsaj. Farkhar. Khawaja Ghar. Khawajah Bahawodin/Khwaja Bahauddin. Baharak. Hazar Sumuch. Dashti Qala. Yangi Qala. Chahab. Rustaq. Bangi. Ishkamish. Kalafgan. Chal. Namakab und Darqad/Durqad; Taluqan ist die Hauptstadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.017.575 geschätzt. Im Februar und März 2018 wurde verlautbart, dass Takhar zu den relativ volatilen Provinzen in Nordostafghanistan zählt, in der oft Aktivitäten von Aufständischen und Zusammenstöße zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Rebellen registriert werden. Noch im Juni und Oktober 2017 zählte Takhar zu den relativ ruhigen Provinzen, in der, seit dem Fall des Talibanregimes, nur selten Aktivitäten von Aufständischen, registriert wurden. Dennoch haben aufständische Gruppierungen ihre Aktivitäten in der Provinz in den letzten Jahren erhöht. Auch grenzt die Provinz Takhar an gewisse unruhige Provinzen des nördlichen Afghanistan - Aufständische reisen über Takhar, um in andere Provinzen zu gelangen und dort aktiv zu werden. Manchmal finden in der Provinz Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte statt. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 77 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt, wobei manchmal hochrangige Anführer der Taliban getötet werden. Aufständische werden getötet und festgenommen, auch Luftangriffe, bei denen auch Taliban getötet werden, werden durchgeführt. Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen finden in der Provinz statt. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten der Provinz aktiv. Die Taliban haben auf etwa 40 Hektar Land (100 Acker) im Distrikt Darqad eine Siedlung errichtet, die u. a. mit Wohnungen, Gesundheitszentren und Geschäften ausgestattet ist. Die Siedlung ist unter dem Namen "Omari Town" bekannt gewesen. Die Taliban verlautbarten, der Distrikt Darqad sei ihr Zentrum in der Gegend. Im Februar 2018 wurde bekannt gegeben, dass die Region wieder unter Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte sei. Eine weitere Siedlung der Taliban soll im Distrikt Khawajah Bahawodin errichtet werden. Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz Takhar registriert. Bei der Provinz Takhar handelt es sich laut den EASO Leitlinien vom Juni 2018 um einen jener Landesteile Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der Antragsteller ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. So führte der BF bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt aus: "In meiner Familie sind viele Talibanmitglieder. 2 meiner Cousins sind sogar weit oben. Alle wollten, dass auch ich Mitglied werde, aber da ich seit 5 Monaten verheiratet bin, wollte ich nicht, weil ich da mit Sicherheit sterben würde." (vgl. AS 11)So führte der BF bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt aus: "In meiner Familie sind viele Talibanmitglieder. 2 meiner Cousins sind sogar weit oben. Alle wollten, dass auch ich Mitglied werde, aber da ich seit 5 Monaten verheiratet bin, wollte ich nicht, weil ich da mit Sicherheit sterben würde." vergleiche AS 11) Bei seiner Ersteinvernahme am 07.02.2018 schilderte er, befragt zu seinen Fluchtgründen, dass sein Cousin drei oder 3,5 Monate nach der Hochzeit des BF zu ihm gekommen sei, und ihm gesagt habe, dass er mit ihm kommen und kämpfen solle. Der BF habe ihm geantwortet, dass er sich das überlegen müsse, und ihm später antworten werde. Eine Woche später sei der Cousin wieder zu ihm gekommen, und habe seine Entscheidung wissen wollen. Der BF habe ihm gesagt, dass er noch zwei Tage Zeit bräuchte. Sein Vater habe ihm sodann gesagt, dass er sich nicht den Taliban anschließen dürfe, er müsse Afghanistan verlassen (vgl. AS 79).Bei seiner Ersteinvernahme am 07.02.2018 schilderte er, befragt zu seinen Fluchtgründen, dass sein Cousin drei oder 3,5 Monate nach der Hochzeit des BF zu ihm gekommen sei, und ihm gesagt habe, dass er mit ihm kommen und kämpfen solle. Der BF habe ihm geantwortet, dass er sich das überlegen müsse, und ihm später antworten werde. Eine Woche später sei der Cousin wieder zu ihm gekommen, und habe seine Entscheidung wissen wollen. Der BF habe ihm gesagt, dass er noch zwei Tage Zeit bräuchte. Sein Vater habe ihm sodann gesagt, dass er sich nicht den Taliban anschließen dürfe, er müsse Afghanistan verlassen vergleiche AS 79). Über weiteres Befragen der belangten Behörde führte der BF aus, dass sein Cousin ihn bereits davor bedroht habe, weswegen er in den Iran gegangen sei. Damals sei er ledig gewesen (vgl. AS 79). Bereits damals habe sein Cousin ihn aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen. Sein Cousin habe ihn persönlich bedroht und gesagt, dass er den BF töten werde, wenn er nicht mitkommen würde (vgl. AS 80). Sein Cousin sei Kommandant in der Provinz Takhar (vgl. AS 81) Weder sein Vater, noch sein Onkel, der Vater von XXXX, seien bei den Taliban gewesen (vgl. AS 81f).Über weiteres Befragen der belangten Behörde führte der BF aus, dass sein Cousin ihn bereits davor bedroht habe, weswegen er in den Iran gegangen sei. Damals sei er ledig gewesen vergleiche AS 79). Bereits damals habe sein Cousin ihn aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen. Sein Cousin habe ihn persönlich bedroht und gesagt, dass er den BF töten werde, wenn er nicht mitkommen würde vergleiche AS 80). Sein Cousin sei Kommandant in der Provinz Takhar vergleiche AS 81) Weder sein Vater, noch sein Onkel, der Vater von römisch 40 , seien bei den Taliban gewesen vergleiche AS 81f). Allein schon beim Vergleich dieser Aussagen des BF bei seiner Erstbefragung und bei der Ersteinvernahme zeigen sich Widersprüche. Sprach der BF bei seiner Erstbefragung noch davon, dass viele seiner Familienmitglieder bei den Taliban seien, gab er bei der Ersteinvernahme an, dass nur sein Cousin XXXXein Taliban Kommandant sei. Während er bei seiner Erstbefragung angab, dass zwei seiner Cousins ihn aufgefordert hätten, sich den Taliban anzuschließen, erzählte er bei der Erstbefragung nur von einem Cousin väterlicherseits, XXXX.Allein schon beim Vergleich dieser Aussagen des BF bei seiner Erstbefragung und bei der Ersteinvernahme zeigen sich Widersprüche. Sprach der BF bei seiner Erstbefragung noch davon, dass viele seiner Familienmitglieder bei den Taliban seien, gab er bei der Ersteinvernahme an, dass nur sein Cousin XXXXein Taliban Kommandant sei. Während er bei seiner Erstbefragung angab, dass zwei seiner Cousins ihn aufgefordert hätten, sich den Taliban anzuschließen, erzählte er bei der Erstbefragung nur von einem Cousin väterlicherseits, römisch 40 . Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 21.11.2018 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass niemand sonst aus seiner Familie bei den Taliban ist (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), woraus sich ein weiterer Widerspruch zu seinem Vorbringen bei der Erstbefragung ergibt (vgl. AS 11).Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 21.11.2018 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass niemand sonst aus seiner Familie bei den Taliban ist vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), woraus sich ein weiterer Widerspruch zu seinem Vorbringen bei der Erstbefragung ergibt vergleiche AS 11). Er übersteigerte sein Vorbringen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch insofern, als er in Erfahrung gebracht haben will, dass sein Cousin Leute angeheuert hätte, die ihn suchen sollten (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Erstmals brachte er auch vor, dass sein Cousin dreieinhalb Monate nach seiner Hochzeit jemanden geschickt hätte, den BF zu holen (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Der BF vermochte trotz mehrmaligen Nachtfragen der erkennenden Richterin diesen Vorfall nicht zu schildern (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018), was dafür spricht, dass der BF diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt hat. Sollte der BF dieses derartig einschneidende Erlebnis, das in weiterer Folge zur Flucht ins Ausland führte, tatsächlich erlebt haben, wäre er in der Lage gewesen, genau zu schildern, was ihm damals passierte. Stattdessen übersteigert er sein Vorbringen neuerlich und bringt erstmals vor, dass sein Vater ihm geholfen habe, durch das Fenster zu flüchten, als dieser Bote seines Cousins ihn abholen hätte wollen (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018).Er übersteigerte sein Vorbringen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch insofern, als er in Erfahrung gebracht haben will, dass sein Cousin Leute angeheuert hätte, die ihn suchen sollten vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Erstmals brachte er auch vor, dass sein Cousin dreieinhalb Monate nach seiner Hochzeit jemanden geschickt hätte, den BF zu holen vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Der BF vermochte trotz mehrmaligen Nachtfragen der erkennenden Richterin diesen Vorfall nicht zu schildern vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018), was dafür spricht, dass der BF diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt hat. Sollte der BF dieses derartig einschneidende Erlebnis, das in weiterer Folge zur Flucht ins Ausland führte, tatsächlich erlebt haben, wäre er in der Lage gewesen, genau zu schildern, was ihm damals passierte. Stattdessen übersteigert er sein Vorbringen neuerlich und bringt erstmals vor, dass sein Vater ihm geholfen habe, durch das Fenster zu flüchten, als dieser Bote seines Cousins ihn abholen hätte wollen vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Zudem spricht er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals auch davon, dass sein Cousin Leute geschickt habe, die ihm ausgerichtet hätten, dass sein Cousin verlange, dass er mit ihnen zusammenarbeite (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018), obwohl er kurze Zeit davor in seiner freien Erzählung zu seien Fluchtgründen vor dem BVwG selbst ausführte, dass sein Cousin es gewesen sei, der ihn aufgefordert habe, mitzukommen (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Darauf angesprochen, dass er auch bei der Ersteinvernahme erzählte, dass sein Cousin ihn persönlich angesprochen habe, führte der BF aus: "Nein, ich habe das nicht gesagt, ich habe sicher gesagt, dass er jemanden geschickt hat. Er ist eine wichtige Person, er wäre selber nicht gekommen."Zudem spricht er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals auch davon, dass sein Cousin Leute geschickt habe, die ihm ausgerichtet hätten, dass sein Cousin verlange, dass er mit ihnen zusammenarbeite vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018), obwohl er kurze Zeit davor in seiner freien Erzählung zu seien Fluchtgründen vor dem BVwG selbst ausführte, dass sein Cousin es gewesen sei, der ihn aufgefordert habe, mitzukommen vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Darauf angesprochen, dass er auch bei der Ersteinvernahme erzählte, dass sein Cousin ihn persönlich angesprochen habe, führte der BF aus: "Nein, ich habe das nicht gesagt, ich habe sicher gesagt, dass er jemanden geschickt hat. Er ist eine wichtige Person, er wäre selber nicht gekommen." (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Selbst nach Vorhalt der erkennenden Richterin, dass ihm das Protokoll der Ersteinvernahme wortwörtlich rückübersetzt wurde, blieb der BF bei dieser Aussage (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Auch diese Ungereimtheiten und Widersprüche sprechen dafür, dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handelt, und der BF die geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt hat.vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Selbst nach Vorhalt der erkennenden Richterin, dass ihm das Protokoll der Ersteinvernahme wortwörtlich rückübersetzt wurde, blieb der BF bei dieser Aussage vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2018). Auch diese Ungereimtheiten und Widersprüche sprechen dafür, dass es sich beim Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handelt, und der BF die geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt hat. An diesem Eindruck der erkennenden Richterin vermochten auch die beiden bei der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen nichts zu ändern. Der eine Zeuge, XXXX, der ebenfalls aus dem Heimatdorf des BF stammt, hat zwar den BF schon als Kind gekannt, hat jedoch dessen Cousin XXXX nie gesehen, und hatte auch nichts mit ihm zu tun (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Vom Hörensagen, aus den Berichten seiner Familie, die noch im Heimatdorf lebt, habe er gehört, dass XXXX für einen Anschlag verantwortlich sei, bei dem der Bruder seines Schwagers ums Leben gekommen sei (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Sollte es sich um den Verantwortlichen für diesen Anschlag tatsächlich um XXXX, den Cousin des BF handeln, so bestätigt dies nur, dass dieser kriminell ist, nicht jedoch, dass er ein Taliban ist, und schon gar nicht, dass er den BF zwangsrekrutieren wollte. Zudem gibt der genannte Zeuge selbst an, dass er nicht weiß, ob XXXX Leute zu den Taliban holt (vgl. S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019)An diesem Eindruck der erkennenden Richterin vermochten auch die beiden bei der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen nichts zu ändern. Der eine Zeuge, römisch 40 , der ebenfalls aus dem Heimatdorf des BF stammt, hat zwar den BF schon als Kind gekannt, hat jedoch dessen Cousin römisch 40 nie gesehen, und hatte auch nichts mit ihm zu tun vergleiche S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Vom Hörensagen, aus den Berichten seiner Familie, die noch im Heimatdorf lebt, habe er gehört, dass römisch 40 für einen Anschlag verantwortlich sei, bei dem der Bruder seines Schwagers ums Leben gekommen sei vergleiche S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Sollte es sich um den Verantwortlichen für diesen Anschlag tatsächlich um römisch 40 , den Cousin des BF handeln, so bestätigt dies nur, dass dieser kriminell ist, nicht jedoch, dass er ein Taliban ist, und schon gar nicht, dass er den BF zwangsrekrutieren wollte. Zudem gibt der genannte Zeuge selbst an, dass er nicht weiß, ob römisch 40 Leute zu den Taliban holt vergleiche S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019) Der zweite Zeuge, XXXX, ein Cousin väterlicherseits des BF, wollte offensichtlich mit seiner Aussage dem BF helfen. Er hatte schon seit ca. acht Jahren keinen Kontakt mit dem BF (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019), und kann daher schon allein aus diesem Grund nichts von den Vorfällen rund um die angebliche Zwangsrekrutierung des BF, die im Jahr 2015 stattgefunden haben soll, wissen. Er kennt XXXX persönlich, dieser ist auch sein Cousin väterlicherseits, beide haben als Kinder die gleiche Moschee-Schule besucht (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Der Zeuge sagte dazu aus, dass XXXX eine "Taliban-Schule" besucht habe, um sich dann einige Sätze weiter selbst zu korrigieren, dass es sich dabei um die genannte Moschee-Schule handelte. (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Dieser Zeuge bestätigte zwar, dass XXXX bei den Taliban ist, und dort eine einflussreiche Position innehat (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Aus der Familie des BF habe er keine weiteren Söhne zwangsrekrutieren wollen (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019), weil es keine weiteren Söhne gebe. Auf mehrmaliges Nachfragen der erkennenden Richterin, ob er wisse, obXXXXLeute aus dem Dorf zwangsrekrutiert habe, gab der Zeuge an, dass er drei bis vier Leute aus dem Dorf mitgenommen habe. Er habe auch gehört, dass XXXX gegen den Staat kämpfe. Er nehme der Bevölkerung gewaltsam Sachen weg. Er sage den Kindern, gemeint den Söhnen, dass sie mit den Taliban gegen die Regierung kämpfen sollen. Er habe Kontakte nach Kabul, Kandarhar, Herat und Mazar-e Sharif. Diese Personen seinen wichtige Taliban, mit denen er Kontakt habe. Der Zeuge will dies alles von seiner Frau erfahren haben (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Es ist gänzlich unglaubhaft, dass der Zeuge diese Informationen von seiner Frau erhalten haben will. Zum einen ist es in Afghanistan nicht üblich, Frauen darüber zu informieren, welche Kontakte Taliban in welchen Orten haben sollen. Zum anderen ist es auch nicht lebensnah, dass in der Zeit, in der ein Ehemann mit seiner Ehefrau telefoniert, ausgerechnet ein Cousin väterlicherseits, den der Zeuge zuletzt als Kind gesehen hat, und von dem er nicht einmal wissen will, ob dieser Geschwister hat (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019) Gesprächsthema sein soll. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck der erkennenden Richterin, dass dieser Zeuge dem BF helfen wollte, indem er dessen Konstrukt mit Geschichten, die der Zeuge selbst nur gehört haben will, zu untermauern versuchte. Im Zusammenhang mit der vom BF behaupteten Zwangsrekrutierung konnte auch dieser Zeuge aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen.Der zweite Zeuge, römisch 40 , ein Cousin väterlicherseits des BF, wollte offensichtlich mit seiner Aussage dem BF helfen. Er hatte schon seit ca. acht Jahren keinen Kontakt mit dem BF vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019), und kann daher schon allein aus diesem Grund nichts von den Vorfällen rund um die angebliche Zwangsrekrutierung des BF, die im Jahr 2015 stattgefunden haben soll, wissen. Er kennt römisch 40 persönlich, dieser ist auch sein Cousin väterlicherseits, beide haben als Kinder die gleiche Moschee-Schule besucht vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Der Zeuge sagte dazu aus, dass römisch 40 eine "Taliban-Schule" besucht habe, um sich dann einige Sätze weiter selbst zu korrigieren, dass es sich dabei um die genannte Moschee-Schule handelte. vergleiche S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Dieser Zeuge bestätigte zwar, dass römisch 40 bei den Taliban ist, und dort eine einflussreiche Position innehat vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Aus der Familie des BF habe er keine weiteren Söhne zwangsrekrutieren wollen vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019), weil es keine weiteren Söhne gebe. Auf mehrmaliges Nachfragen der erkennenden Richterin, ob er wisse, obXXXXLeute aus dem Dorf zwangsrekrutiert habe, gab der Zeuge an, dass er drei bis vier Leute aus dem Dorf mitgenommen habe. Er habe auch gehört, dass römisch 40 gegen den Staat kämpfe. Er nehme der Bevölkerung gewaltsam Sachen weg. Er sage den Kindern, gemeint den Söhnen, dass sie mit den Taliban gegen die Regierung kämpfen sollen. Er habe Kontakte nach Kabul, Kandarhar, Herat und Mazar-e Sharif. Diese Personen seinen wichtige Taliban, mit denen er Kontakt habe. Der Zeuge will dies alles von seiner Frau erfahren haben vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019). Es ist gänzlich unglaubhaft, dass der Zeuge diese Informationen von seiner Frau erhalten haben will. Zum einen ist es in Afghanistan nicht üblich, Frauen darüber zu informieren, welche Kontakte Taliban in welchen Orten haben sollen. Zum anderen ist es auch nicht lebensnah, dass in der Zeit, in der ein Ehemann mit seiner Ehefrau telefoniert, ausgerechnet ein Cousin väterlicherseits, den der Zeuge zuletzt als Kind gesehen hat, und von dem er nicht einmal wissen will, ob dieser Geschwister hat vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2019) Gesprächsthema sein soll. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck der erkennenden Richterin, dass dieser Zeuge dem BF helfen wollte, indem er dessen Konstrukt mit Geschichten, die der Zeuge selbst nur gehört haben will, zu untermauern versuchte. Im Zusammenhang mit der vom BF behaupteten Zwangsrekrutierung konnte auch dieser Zeuge aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Die zitierten Länderfeststellungen (siehe 1.5.8) bestätigen zwar, dass Personen, die die Mitarbeit mit den Taliban verweigern, in deren Visier kommen, dies gilt jedoch nur für jene Personen, die zur Mitarbeit auch tatsächlich aufgefordert wurden. Gerade diesen Umstand, dass die Taliban den BF dazu auch aufgefordert haben, konnte der BF aus den oben genannten Erwägungen nicht glaubhaft machen, so dass davon auszugehen ist, dass dem BF weder von seinem Cousin, XXXX, noch von Seiten der Aufständischen Gefahr droht.Die zitierten Länderfeststellungen (siehe 1.5.8) bestätigen zwar, dass Personen, die die Mitarbeit mit den Taliban verweigern, in deren Visier kommen, dies gilt jedoch nur für jene Personen, die zur Mitarbeit auch tatsächlich aufgefordert wurden. Gerade diesen Umstand, dass die Taliban den BF dazu auch aufgefordert haben, konnte der BF aus den oben genannten Erwägungen nicht glaubhaft machen, so dass davon auszugehen ist, dass dem BF weder von seinem Cousin, römisch 40 , noch von Seiten der Aufständischen Gefahr droht. Nachdem der BF selbst kein Vorbringen erstattete, dass er aus politischen, religiösen, ethnischen oder sonstigen Gründen von irgendjemanden bedroht worden sei, werden die entsprechenden Feststellungen getroffen. 2.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des BF in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellung der Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom BF in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Tarkhar zu den relativ instabilen Provinzen im Nordosten Afghanistans zählt, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist, ohne dass ihm ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Entgegen den Ausführungen des BF in seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Mazar-e Sharif ist, wie aus den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, für Zivilisten, wie es der BF ist, weitgehen sicher, sodass der BF bei einer Rückkehr in diese Stadt mit keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen hat. Sein Fluchtvorbringen wird, wie schon oben ausgeführt, als nicht glaubhaft erachtet, woraus sich ergibt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr laufen wird, aus einer individuellen Bedrohung ernsthaft Schaden zu nehmen. Eine Reise nach Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher und legal möglich, die Kosten für die Anreise werden ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe grundsätzlich ersetzt. Die Feststellungen, dass der BF in der Lage sein wird, in Mazar-e Sharif für seine grundlegendsten Bedürfnisse selbst aufzukommen, obwohl er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in dieser Stadt hat, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Asylverfahren unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen. Laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2018 ist in der Stadt Mazar-e Sharif die Lebensmittelsicherheit gewährleistet und die unter Punkt 1.5.3.2 genannte Basisinfrastruktur steht dem BF zur Verfügung. Derzeit liegen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Mazar-e Sharif keine exzeptionellen Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse als Hirte, Schweißer und Bauarbeiter sind die Lebensgrundlage und die Existenz des BF und seiner Ehefrau, sofern sie ihm folgen wird, im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der BF ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (vgl. S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung). Es ist auch davon auszugehen, dass er auch mit seiner Gattin in Mazar-e Sharif wird leben können.Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse als Hirte, Schweißer und Bauarbeiter sind die Lebensgrundlage und die Existenz des BF und seiner Ehefrau, sofern sie ihm folgen wird, im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der BF ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen vergleiche S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung). Es ist auch davon auszugehen, dass er auch mit seiner Gattin in Mazar-e Sharif wird leben können. Fredericke Stahlmann, eine Afghanistanexpertin, die der BF in seinen Stellungnahmen zitiert, zieht zwar den Schluss, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesen Ausführungen aufgrund einer subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Frau Stahlmann trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weisen diese Aussagen von Frau Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Leitlinien zu Afghanistan), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Im gegenständlichen Verfahren nahm das BVwG eine individuelle Einzelfallprüfung vor, wie sie sowohl von EASO als auch von UNHCR für die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative gefordert wird. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des BF, in seinem Fall eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar ist. Der BF ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben gesund. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der BF auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des BF in seinen Heimatstaat entgegenstehen. 2.5 Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom BF in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der BF, folgend der Empfehlung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie oben ausgeführt ist es dem BF nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die untenstehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht vergleiche die untenstehenden Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12)Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12) Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Art. 6 der Statusrichtlinie ausgehen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Artikel 6, der Statusrichtlinie ausgehen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). § 11 AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative.Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann.Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde:Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001)Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001) Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner jüngsten Rechtsprechung hierzu aus, dass im Einzelfall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner jüngsten Rechtsprechung hierzu aus, dass im Einzelfall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan führte der VwGH aus, dass es zutreffen könne, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan führte der VwGH aus, dass es zutreffen könne, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068/2017, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird.Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068 aus 2017,, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird. Es bedarf somit, wie zuvor ausgeführt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der BF weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der BF weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Darüber hinaus kann der BF aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände festgestellter Maßen auch auf eine andere Region des Landes - nämlich in die Stadt Mazar-e Sharifverwiesen werden. Der Rückreiseweg in diese Stadt ist festgestellter Maßen sicher über deren internationalen Flughafen möglich und finanziell abgesichert, zumal
Vm § 12 Abs 2 GVG-B 2005 die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise umfasst. Zusätzlich stehen dem BF bei seiner Rückkehr diverse Hilfsprogramme (ERIN, RESTART II, "Post Arrival Assistance") zur Verfügung.Darüber hinaus kann der BF aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände festgestellter Maßen auch auf eine andere Region des Landes - nämlich in die Stadt Mazar-e Sharifverwiesen werden. Der Rückreiseweg in diese Stadt ist festgestellter Maßen sicher über deren internationalen Flughafen möglich und finanziell abgesichert, zumal
Paragraph 52 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005 die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise umfasst. Zusätzlich stehen dem BF bei seiner Rückkehr diverse Hilfsprogramme (ERIN, RESTART römisch zwei, "Post Arrival Assistance") zur Verfügung. Das BVwG verkennt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern nicht, dass sich insbesondere die Arbeitssuche und die Wohnraumbeschaffung in Mazar-eSahrif zunehmend schwierig gestalten. Rückkehrer nach Afghanistan sind zunächst oft - wie auch große Teile der dort ansässigen Bevölkerung - auf gering qualifizierte Beschäftigungen oder Gelegenheitstätigkeiten angewiesen. Der BF ist, wie aus den Feststellungen ersichtlich, jung, gesund, arbeitsfähig, hat keine Schulausbildung, jedoch Berufserfahrung als Hirte, Schweißer und Bauarbeiter gesammelt, spricht Usbekisch und Dari, damit zwei der Landessprachen Afghanistans, ist in Afghanistan aufgewachsen und damit mit der auch mit der Kultur vertraut. In Zusammenschau mit den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen, insbesondere den EASO Leitlinien vom Juni 2018 und den aktuellen UNHCR Richtlinien von 30.08.2018 ergeben sich auch rechtlich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-eSahrif besteht und ihm diese auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der BF in einer dieser Städte nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-eSahrif besteht und ihm diese auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der BF in einer dieser Städte nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Der BF konnte auch, wie zuvor ausgeführt, im gesamten Verfahren keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.Der BF konnte auch, wie zuvor ausgeführt, im gesamten Verfahren keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist. 3.3 Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.3 Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung desGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
G 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässi
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.