GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit schriftlicher Ausfertigung vom 11.12.2017 des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zur Zl. I411 2117193-1/10E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. lautet "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt". 3. Am 01.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. 1052043102-180110735 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ
Vm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).3. Am 01.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. 1052043102-180110735 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
G auf und begründete dies damit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vorrausichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, da sich an der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. I416 2117193-3/5E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diese für rechtmäßig befunden.5. Am 22.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme hinsichtlich seines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2018, hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf und begründete dies damit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vorrausichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, da sich an der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. I416 2117193-3/5E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diese für rechtmäßig befunden. 6. Am 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung
G 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG persönlich ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Quartier VQ2 KÄRNTEN (Ossiach) Rappitsch 40, 9570 Rappitsch, durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anordnung der Unterkunftnahme im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen werde.6. Am 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung
Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG persönlich ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Quartier VQ2 KÄRNTEN (Ossiach) Rappitsch 40, 9570 Rappitsch, durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anordnung der Unterkunftnahme im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen werde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit: § 7 Abs. 1 VwGVG entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs. 12 AVG wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der RV (2009 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I416.2117193.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.