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{'item': 'I416 2117193-4'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 57§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 12a§ 15b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlI416 2117193-4 SpruchI416 2117193-4/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einz

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein stellte am 17.02.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom 27.10.2015, Zl. 15-1052043102-150181261, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
  2. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein stellte am 17.02.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom 27.10.2015, Zl. 15-1052043102-150181261, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 11.12.2017 des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zur Zl. I411 2117193-1/10E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. lautet "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird

§ 57Asylgesetz 2005 nicht erteilt".2.

Mit schriftlicher Ausfertigung vom 11.12.2017 des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zur Zl. I411 2117193-1/10E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. lautet "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt". 3. Am 01.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. 1052043102-180110735 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).3. Am 01.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. 1052043102-180110735 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, I406 2117193-2/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, I406 2117193-2/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch sieben. verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.
  3. Am 22.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme hinsichtlich seines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2018, hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG

§ 12aAbs. 2 Asyl

G auf und begründete dies damit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vorrausichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, da sich an der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. I416 2117193-3/5E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diese für rechtmäßig befunden.5. Am 22.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme hinsichtlich seines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2018, hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf und begründete dies damit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vorrausichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, da sich an der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. I416 2117193-3/5E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diese für rechtmäßig befunden. 6. Am 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung

§ 15bAsyl

G 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG persönlich ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Quartier VQ2 KÄRNTEN (Ossiach) Rappitsch 40, 9570 Rappitsch, durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anordnung der Unterkunftnahme im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen werde.6. Am 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung

Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG persönlich ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Quartier VQ2 KÄRNTEN (Ossiach) Rappitsch 40, 9570 Rappitsch, durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anordnung der Unterkunftnahme im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen werde.

  1. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat über den dritten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden.
  2. Am 07.12.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel gegen die als "Verfahrensanordnung, ohne Datum, Anordnung der Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung VQ2 Kärnten (Ossiach) Rappitsch 40, 9570 Rappitsch" bezeichnete Entscheidung erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen, Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7Abs. 1 Vw

GVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit: § 7 Abs. 1 VwGVG entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs. 12 AVG wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der RV (2009 BlgNR

  1. Gp, 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des § 63 Abs. 2 AVG "eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden (soll)". Die Regelung des § 25a Abs. 3 VwGG und des § 31 Abs. 2 und 3 VwGVG betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor den VWG entsprechen funktionell jenen des § 63 Abs. 2 AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/0370022, VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048).Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG entspricht inhaltlich der Regelung des Paragraph 63, Absatz 12, AVG wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der Regierungsvorlage (2009 BlgNR
  2. Gp, 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG "eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden (soll)". Die Regelung des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VwGVG betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor den VWG entsprechen funktionell jenen des Paragraph 63, Absatz 2, AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/0370022, VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048). Die zu §
  3. Abs. 2 AVG ergangen Rechtsprechung des VwGH ist vor dem Hintergrund, dass § 7 Abs. 1 VwGVG inhaltlich dem § 63 Abs. 2 AVG entspricht, auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein mit Beschwerde an das VWG anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid oder eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung vorliegt (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007).Die zu Paragraph 63, Absatz 2, AVG ergangen Rechtsprechung des VwGH ist vor dem Hintergrund, dass Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG inhaltlich dem Paragraph 63, Absatz 2, AVG entspricht, auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein mit Beschwerde an das VWG anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid oder eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung vorliegt (VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007). Die Anordnung der Unterkunftnahme ergeht mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes, über deren Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Eine Verfahrensanordnung ist in diesem Fall insofern rechtlich zulässig, als sie keine materiell-rechtliche Entscheidung beinhaltet, die einer unmittelbar anknüpfenden Rechtsschutzmöglichkeit bzw. einer selbständigen Anfechtbarkeit für den Betroffenen bedarf, da darin weder über den Ausgang des Asylverfahrens entschieden wird noch Leistungen wie jene nach dem GVG-B 2005 eingeschränkt oder entzogen werden. Ebenso wenig handelt es sich um eine Entscheidung, mit der eine Freiheitsbeschränkung oder -entziehung verbunden ist, zumal der Asylweber sich weiterhin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf. Eine unmittelbar an die Anordnung der Unterkunftnahme anknüpfende Rechtsschutzmöglichkeit ist somit nicht erforderlich. Vielmehr ist dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen mit der Beschwerdemöglichkeit gegen den verfahrensabschließenden Bescheid, in dem auch über die Fortdauer der Verfahrensanordnung abzusprechen ist, Genüge getan. Daher ist Art. 26 Aufnahme-RL nicht verletzt, nach welchem die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs im Falle einer individuellen Entscheidung nach Art. 7 leg. cit. gegeben sein muss.Die Anordnung der Unterkunftnahme ergeht mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes, über deren Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Eine Verfahrensanordnung ist in diesem Fall insofern rechtlich zulässig, als sie keine materiell-rechtliche Entscheidung beinhaltet, die einer unmittelbar anknüpfenden Rechtsschutzmöglichkeit bzw. einer selbständigen Anfechtbarkeit für den Betroffenen bedarf, da darin weder über den Ausgang des Asylverfahrens entschieden wird noch Leistungen wie jene nach dem GVG-B 2005 eingeschränkt oder entzogen werden. Ebenso wenig handelt es sich um eine Entscheidung, mit der eine Freiheitsbeschränkung oder -entziehung verbunden ist, zumal der Asylweber sich weiterhin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf. Eine unmittelbar an die Anordnung der Unterkunftnahme anknüpfende Rechtsschutzmöglichkeit ist somit nicht erforderlich. Vielmehr ist dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen mit der Beschwerdemöglichkeit gegen den verfahrensabschließenden Bescheid, in dem auch über die Fortdauer der Verfahrensanordnung abzusprechen ist, Genüge getan. Daher ist Artikel 26, Aufnahme-RL nicht verletzt, nach welchem die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs im Falle einer individuellen Entscheidung nach Artikel 7, leg. cit. gegeben sein muss. Im gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunktes des Bundesverwaltungsgerichtes noch kein Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorliegt und somit auch noch nicht über die angeordnete Wohnsitzauflage bescheidgemäß abgesprochen wurde. Dahingehend kann auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem als Rechtsmittel gegen die Verfahrensanordnung bezeichneten Schriftsatz und den darin vorgebrachten Gründen entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I416.2117193.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.