← Österreich

{'item': 'L506 2191362-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlL506 2191362-2 SpruchL506 2191362-2/6E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass sich dieses seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass sich dieses seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen getroffen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA , 21.06.2018). Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen. Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben des BF, im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens seien. Der BF beziehe sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltselemente, welche einerseits vor seiner Ausreise aus Pakistan stattgefunden haben bzw. sich jedenfalls vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang zuordenbar seien und seien diese Ausführungen bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden. Schon im Erstverfahren sei festgestellt worden, dass die Behauptete Bedrohung durch Dritte - selbst bei Wahruntersellung - keinen asylrelevanten Sachverhalt beinhalten, da weder dem Erstverfahren noch dem gegenständlichen Folgeverfahren ein Anhaltspunkt zu entnehmen sei, warum dem BF eine asylrelevante Gefährdung drohen solle. Die substanzlos erstmal in den Raum gestellte Angabe, wonach der BF einen Telefonanruf seines Bruders erhalten habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass er von unbekannten Personen schriftlich bedroht worden sei, stelle unter Beachtung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF im Vorverfahren, lediglich einen Nebenaspekt der unsprünglichen Verfolgungsbehauptung dar. Der BF habe dazu nichts Näheres sagen können und sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die behaupteten schriftlichen Drohungen in Vorlage zu bringen, womit sich sohin nichts am zentralen Vorbringen im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens ändere. Der Nebenaspekt stelle eine sukzessive Steigerung im Vorbringen des BF dar, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung des BF stehe und aus rein opportunistischen Erwägungen gestellt worden sei, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stützte sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den inhaltlich entscheidenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt und habe der BF offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter asyl- und refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, nicht von Nebenumständen, könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen, weshalb im gegebenen Fall entschiednene Sache vorliege und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF und die Rückkehrsituation aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. EsIm Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es liege ein sogenannter Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eingetreten sei; der BF habe sich zur Begründung seines neuerlichen AAntrages auf Schvrhaltselemente vor Rechtskraft des Erstverfahres bezogen bzw. sentbehre das neue vorbringen des BF jeglicher Glaubwürdigkeit. Dem BF komme ein sonstiges Aufetnhaltsrecht in Österreich zu. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates stehe unmittelbar bevor. Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF das Bundesgebie nach XXXX verlassen habe, von dort jedoch wieder nach Österreich überstellt worden sei. Dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF das Bundesgebie nach römisch 40 verlassen habe, von dort jedoch wieder nach Österreich überstellt worden sei. Dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.

  1. Mit 25.01.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Eine vollständige Aktenvorlage erfolgte seitens des BFA jedoch mit 31.01.2019 und lanangte der Akt am 01.02.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
  4. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des bekämpften Bescheides. 2.
  5. Feststellungen Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest, nicht jedoch dessen Identität. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht fest. Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom XXXX angestrengte erste Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, in allen Punkten aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen.Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom römisch 40 angestrengte erste Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in allen Punkten aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen. Im nunmehr am XXXX angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat und dazu ergänzt, dass er aufgrund der ausreisekausalen Vorkommnisse im Herkunftsstaat lt. telefonischer Mitteilung seines Bruders schriftliche Drohungen erhalten habe.Im nunmehr am römisch 40 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat und dazu ergänzt, dass er aufgrund der ausreisekausalen Vorkommnisse im Herkunftsstaat lt. telefonischer Mitteilung seines Bruders schriftliche Drohungen erhalten habe. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan seit Abschluss des Erstverfahrens im August 2018 nicht eingetreten ist. Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keinerlei Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben. Es ist eine aufrechte Rückkehrentscheidung zur Person des Beschwerdeführers existent. 2.2. Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche glaubwürdigen Neuerung zu entnehmen. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass das Vorbringen des BF bereits in dessen Vorfverfahren ausreichend gewürdigt wurde, wozu anzumerken ist, dass den Angaben des BF sowohl seitens des BFA als auch seitens des BVwG die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Das BFA verwies auch zurecht darauf, dass im Lichte der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF die nunmehrige Behauptung, welche aus den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen resultiert, völlig substanzos in den Raum gestellt wurde, ohne dass der BF Näheres dazu auszuführen vermochte. Das BFA hat daher zurecht festgestellt, dass die nunmehrigen ergänzenden Behauptungen des BF, wonach er aufgrund des Sachverhaltes, welcher ihn zur Ausreise veranlasst hätte, nunmehr nach Rechtskraft des Erstverfahrens, schriftliche Drohungen erhalten würde, als unglaubwürdig zu qualifizieren sind und ist das BFA in weiterer Folge davon ausgegangen, dass dieses unglaubwürdige Vorbringen nichts am rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu ändern vermag und aufgrund der Substanzlosigkeit der Angaben und dem Unvermögen des BF, nähere Ausführungen zu seinem neuen Vorbringen zu machen, sowie der seitens des BFA festgestellten sukzessiven Steigerung des Vorbringens nicht von einem glaubhaften Kern im neuen, dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegenden Vorbringen des BF ausgegangen werden kann. Auch konnte der BF, wie ebenfalls durch das BFA festgehalten, keine Schriftstücke, welche die Drohung belegen sollten, vorlegen, womit sich nichts an dem zentralen Vorbringen des BF, über welches bereits im Erstverfahren abgesprochen wurde, geändert hat. Dieser dem nunmehrigen Vorbringen zugrunde liegende Sachverhalt wurde bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für unglaubwürdig befunden. In diesem Zusammenhang verweist die erkennende Richterin auch darauf, dass der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren das BVwG in einer umfassenden Beweiswürdigung die Widersprüche im Vorbringen des BF erörterte und zur Ansicht gelangte, dass das Vorbringen des BF als divergierend sowie vage, nicht nachvollziehbar und unstimmig und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des BVwG wurde bei den Höchstgerichten nicht bekämpft. Die vom Antragsteller auf internationalen Schutz in einem Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens ereignet haben sollen, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Ein inhaltlicher Zusammenhang des neuen Vorbringens mit dem im vorangegangenen Verfahren für unglaubwürdig befundenen Sachverhalt kann für die Beweiswürdigung der behaupteten Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder unzulässig (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, § 7 BFA-VG, K 15; VwGH, 22.11.2005, 2005/01/0626).Ein inhaltlicher Zusammenhang des neuen Vorbringens mit dem im vorangegangenen Verfahren für unglaubwürdig befundenen Sachverhalt kann für die Beweiswürdigung der behaupteten Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder unzulässig (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, Paragraph 7, BFA-VG, K 15; VwGH, 22.11.2005, 2005/01/0626). Das BFA hat eine eigenständige Beweiswürdigung der neuen Gründe durchgeführt, jedoch auch zu recht als Argument das bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, in dem das Vorbringen sowohl durch die Behörde als auch durch das BVwG als unglaubwürdig befunden wurde und auf dem die nunmehr geltend gemachten Gründe aufbauen, herangezogen und schließt sich auch das BVwG nunmehr diesen Argumenten des BFA an. Im Lichte der vorzunehmenden Grobprüfung lassen die Ermittlungsergebnisse des BFA einwandfrei eine Beurteilung dahingehend zu, dass der gegenständliche Folgeantrag zurückzuweisen sein wird (vgl. dazu auch VwGH, 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).Im Lichte der vorzunehmenden Grobprüfung lassen die Ermittlungsergebnisse des BFA einwandfrei eine Beurteilung dahingehend zu, dass der gegenständliche Folgeantrag zurückzuweisen sein wird vergleiche dazu auch VwGH, 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15). Zutreffend hielt das BFA auch fest, dass die seitens des BF behaupteten Verfolgungshandlungen, selbst bei Wahrunterstellung, keinen asylrelevanten Sachverhalt beinhalten, zumal diese von Privatpersonen ausgehen, wie auch bereits im das Ertstverfahren abschließenden Eerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde. Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine

Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint und wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde seitens des BVwG als unbegründet abgewiesen.Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine

Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint und wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde seitens des BVwG als unbegründet abgewiesen. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten, welche aus den unbedenklichen objektiven zusammenstellungen und Auskünften der Staatendokumentation des BFA resultieren, ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsberater substantiiert behauptet, sondern diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben. Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten und wurde vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens des BF in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass seit dem Erkenntnis des BVwG, welches am XXXX in Rechtkraft erwachsen ist, keine wesentliche Änderung eingetreten ist und hat der BF auch in der behördlichen Einvernahme keine derartigen Angaben gemacht.Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens des BF in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass seit dem Erkenntnis des BVwG, welches am römisch 40 in Rechtkraft erwachsen ist, keine wesentliche Änderung eingetreten ist und hat der BF auch in der behördlichen Einvernahme keine derartigen Angaben gemacht. Sonstige Integrationsmerkmale, die in der Person des BF gelegen sind, sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) 3.
  2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 3.1.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 12a Abs. 2 AsylG idgF:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn ---------- -
  4. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,-
  5. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, -
  6. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und -
  7. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde-3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG: Abs. 1 Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Absatz eins, Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Abs. 2 Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Absatz 2, Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.1.
  1. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 AsylG gegeben waren.3.1.
  2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG gegeben waren. 3.1.
  3. Die im Erkenntnis des BVwG vom XXXX, GZ:3.1.
  4. Die im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: XXXX, gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung am XXXX in Rechtskraft.römisch 40 , gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung am römisch 40 in Rechtskraft. Die Behörde hat im nunmehrigen Verfahen zutreffend festgestellt, dass der BF seit der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österreichische Bundesgebiet zwar verlassen und sich nach XXXX begeben hat, jedoch wieder nach Österreich rücküberstellt wurde, sodass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei.Die Behörde hat im nunmehrigen Verfahen zutreffend festgestellt, dass der BF seit der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österreichische Bundesgebiet zwar verlassen und sich nach römisch 40 begeben hat, jedoch wieder nach Österreich rücküberstellt wurde, sodass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FrPolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der BF hat zwischenzeitlich zwar Österreich, jedoch nicht den Schengenraum verlassen, sodass dessen Ausreise nach XXXX den Lauf der 18 monatigen Frist nicht in Gang gesetzt hat.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der BF hat zwischenzeitlich zwar Österreich, jedoch nicht den Schengenraum verlassen, sodass dessen Ausreise nach römisch 40 den Lauf der 18 monatigen Frist nicht in Gang gesetzt hat. 3.1.
  5. Bereits das am
  6. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR3.1.
  8. Bereits das am
  9. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist vergleiche ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR
  11. GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).
  12. Gesetzgebungsperiode 29 ff; weiters Artikel 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL). Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt die Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden. Die gegen den BF gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich im Jahr 2017 betreten und sich seither in Österreich und XXXX aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur vorliegenden Entscheidung des BFA vom XXXX nicht verlassen.Die gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich im Jahr 2017 betreten und sich seither in Österreich und römisch 40 aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur vorliegenden Entscheidung des BFA vom römisch 40 nicht verlassen. 3.1.
  13. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.3.1.
  14. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, weshalb dieser voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Pakistan ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Pakistan sprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als im Einklang mit dem Gesetz stehend.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 als im Einklang mit dem Gesetz stehend. In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 AsylG als erfüllt anzusehen.In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als erfüllt anzusehen. 3.1.
  15. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  16. Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, hatte die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu ergehen.3.1.
  17. Da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, hatte die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu ergehen. 3.1.
  18. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.1.
  19. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L506.2191362.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.